Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00080


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Peter-Schwarzenberger

Urteil vom 28. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1969, zog sich bei einem Unfall am 7. April 2002 eine Knieverletzung zu (Urk. 7/9/68) und meldete sich am 25. August 2006 (Eingang 2. November 2006) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte unter anderem ein polydisziplinäres Gutachten ein, das von den Ärzten der Y.___ am 6. Februar 2008 erstattet wurde (Urk. 7/29), und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/69) von November 2005 bis April 2006 eine halbe Rente, von Mai bis September 2006 eine ganze Rente und ab Oktober 2006 eine Viertelsrente zu
(vgl. Urk. 7/60).

1.2    Im Rahmen einer im September 2012 eingeleiteten Rentenrevision (vgl. Urk. 7/75; Urk. 7/76/1-3 = Urk. 7/79/1-3) holte die IV-Stelle bei den Ärzten des
Zentrums Z.___ ein bidisziplinäres (orthopädisch-traumatologisches und psychiatrisches) Gutachten ein, das am 20. Februar 2013 erstattet wurde (Urk. 7/87). Mit Verfügung vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/115 = Urk. 7/116/12-14) stellte die IV-Stelle die bisherige Rente ein. Der Versicherte erhob am 14. Februar 2014 Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Januar 2014 und beantragte die Weiterausrichtung der Viertelsrente, eventuell eine Rückweisung zur umfassenden Abklärung des Gesundheitszustandes (Urk. 7/116/3-9 S. 2 Ziff. 1-2). Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2014 (Urk. 7/117) die teilweise Gutheissung im Sinne einer Rückweisung zu weiteren Abklärungen. Das hiesige Gericht veranlasste daraufhin ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten, dass von den Ärzten des Universitätsspitals A.___ am 11. Dezember 2015 erstattet wurde (Urk. 7/135/3-140). Mit Urteil vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/144/1-17 = Urk. 7/149/1-17, Prozess-Nr. IV.2014.00179) hiess das hiesige Gericht die Beschwerde gut und hob die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Januar 2014 mit der Feststellung auf, dass der Versicherte weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Im Nachgang zu diesem Urteil bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/158) die Weiterausrichtung der Viertelsrente ab 1. März 2014 und verfügte über die Nachzahlungen ab diesem Datum.

1.3    Im Februar 2017 wurde auf die Bitte um Prüfung einer Revision mit interner Notiz unter Hinweis auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Mai 2016 festgehalten, dass keine Revision mehr durchzuführen sei (vgl. Urk. 7/165).

    Der Versicherte meldete sich nach einem Sturz auf die linke Hand mit nachfolgender Operation (Urk. 6/172) am 15. Januar 2018 erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/171). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten des Unfallsversicherers bei (Urk. 6/173) und holte bei den Ärzten der B.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, das am 11. September 2020 erstattet wurde (Urk. 7/271). Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (Urk. 7/282) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Einstellung seiner bisherigen Invalidenrente in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 2. März 2021 Einwand mit Ergänzungen am 15. März 2021 (Urk. 7/283; Urk. 7/286). Mit neuem, den Vorbescheid vom 10. Februar 2021 ersetzenden Vorbescheid vom 19. Oktober 2022 (Urk. 7/323) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/158) in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 31. Oktober 2022 Einwand mit Ergänzungen am 18. November 2022 (Urk. 7/324; Urk. 7/329). Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 7/334 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und hob die Verfügung vom 14. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/158) wiedererwägungsweise auf.


2.     Der Versicherte erhob am 3. Februar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Viertelsrente zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2023 (Urk. 6) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. März 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Für Revisionsfälle ist der Zeitpunkt der massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV für das anwendbare Recht entscheidend (Kreisschreiben, KSIR Rz 9102). Liegt dieser vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung Anwendung. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da vorliegend eine bereits vor dem 1. Januar 2022 eingetretene Veränderung beziehungsweise ein vor diesem Zeitpunkt entstandener Rentenanspruch zu prüfen ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.4    Unabhängig von einem materiellen Revisionsgrund kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn – was auf periodische Dauerleistungen regelmässig zutrifft (BGE 119 V 475 E. 1c mit Hinweisen) – ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2, 138 V 147 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_819/2017 vom 13. Februar 2017 E. 2.2). Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhaltes (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_121/2017 vom 5. Juli 2018 E. 8.2).

    Die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, folglich nur dieser einzige Schluss denkbar ist. In diesem Sinne qualifiziert unrichtig ist eine Verfügung, wenn eine Leistung aufgrund falscher Rechtsregeln beziehungsweise ohne oder in unrichtiger Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zugesprochen wurde (BGE 141 V 405 E. 5.2, 140 V 77 E. 3.1 mit Hinweis). Gleiches gilt bei einer klaren Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, insbesondere wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden (vgl. Art. 43 ATSG; BGE 141 V 405 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_717/2017 vom 2. August 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Soweit ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage einschliesslich der Rechtspraxis im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (BGE 141 V 405 E. 5.2 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2016 vom 3. April 2017 E. 1.1.2 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann das Gericht eine zunächst auf Art. 17 ATSG gestützte Rentenaufhebung oder -herabsetzung gegebenenfalls mit der (substituierten) Begründung schützen, dass die ursprüngliche (bzw. die letzte auf einer umfassenden materiellen Prüfung beruhende, vgl. BGE 140 V 514, 133 V 108) Rentenverfügung oder Mitteilung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung sei (BGE 144 I 103 E. 2.2, 140 V 85 E. 4.2, 125 V 368 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 77 zu Art. 30–31).    


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2016 (vgl. Urk. 7/158) in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass bei der erstmaligen Rentenzusprache zur Ermittlung des Invaliditätsgrades im Rahmen des am 6. Januar 2009 durchgeführten Einkommensvergleiches ein leidensbedingter Abzug von 20 % gewährt worden sei. Der Abzug sei dahingehend begründet worden, dass der Beschwerdeführer keine Schwerstarbeit ausführen und das rechte Knie nur vermindert belasten könne sowie aufgrund der psychischen Verfassung eingeschränkt sei. Ein solcher Abzug sei jedoch nicht zulässig, da im Y.___-Gutachten vom Februar 2008 die medizinischen Einschränkungen bereits bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt worden seien und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führe. Zudem sei ein Abzug auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil angesichts des Belastungsprofils von einem genügend breiten Spektrum an Verweistätigkeiten auszugehen sei. Damit sei die ursprüngliche Rentenzusprache zweifellos unrichtig, weshalb vorliegend ein Wiedererwägungsgrund ausgewiesen sei. Dem stehe auch das Urteil des kantonalen Gerichts vom 20. Mai 2016 nicht entgegen, da darin lediglich über das Vorliegen eines Revisionsgrundes, nicht aber über den Einkommensvergleich und den in diesem Rahmen gewährten Leidensabzug entschieden worden sei. Aus medizinischer Sicht könne weiterhin auf das Gutachten der B.___ vom September 2020 abgestellt werden. Danach sei dem Beschwerdeführer die Ausübung einer angepassten überwiegend leichten bis manchmal mittelschweren Tätigkeit, welche vorwiegend sitzend ausgeübt wird, weiterhin vollumfänglich möglich und zumutbar. Es liege aus psychiatrischer Sicht aufgrund der erhöhten Ermüdbarkeit eine Leistungseinschränkung von 20 % vor (S. 2). Somit sei von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Nach Durchführung eines Einkommensvergleiches - bei welchem kein leidensbedingter Abzug berücksichtigt worden sei - resultiere ein IV-Grad von 20 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Da der Beschwerdeführer seit mehr als fünfzehn Jahren eine Invalidenrente beziehe, müssten rechtsprechungsgemäss vor der Aufhebung der Invalidenrente grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden. Sie sei ihrem Eingliederungsauftrag insofern nachgekommen, als dass sie diese dem Beschwerdeführer aktiv angeboten habe (S. 3).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, dass es sich beim leidensbedingten Abzug entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht um eine doppelte Berücksichtigung der Einschränkung handle. Mit dem leidensbedingten Abzug sei berücksichtigt worden, dass er psychisch beeinträchtigt sei. Dies sei nämlich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei der damaligen Rentenzusprache nicht berücksichtigt worden. Sodann sei der leidensbedingte Abzug eben genau für körperliche Schwerstarbeiter wie ihn entworfen worden, weil ihm eine solche nicht mehr möglich sei. Sodann sei auch die Teilzeitarbeit berücksichtigt worden. Weiter könne nicht ausgeführt werden, dass das Recht falsch angewendet worden sei, zumal die von der Beschwerdegegnerin zitierten Entscheide allesamt nach der erstmaligen Rentenzusprache erfolgt seien. Bei einer Wiedererwägung bedürfe es einer zweifellos unrichtigen Verfügung. Zweifellos bedeute, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Entscheidung bestehen könne; die Unrichtigkeit dürfe die einzig mögliche Beurteilung sein. Keinen Wieder-erwägungsgrund stelle eine Entscheidung dar, die Ermessen beinhalte und bei welcher die bisherige Entscheidung als vertretbar erscheine. Bei Entscheidungen über die Höhe eines leidensbedingten Abzugs handle es sich klassischerweise um eine Ermessensfrage. Die Hürde sei deshalb qualifiziert hoch. Vorliegend sei klar, dass die psychische Beeinträchtigung nicht doppelt, sondern nur beim leidensbedingten Abzug berücksichtigt worden sei. Somit bestehe keine Grundlage für eine wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung (S. 9 ff.). Eingliederungsmassnahmen könnten sodann nicht mit einer Anfrage zur Zeit abgeschlossen werden, als der Beschwerdeführer als nicht arbeitsfähig gegolten habe (S. 13). Für eine revisionsweise Aufhebung bestehe sodann mit Sicherheit ebenfalls kein Grund, da dies bereits einmal rechtskräftig beurteilt worden sei und sich sein Gesundheitszustand zwischenzeitlich noch verschlechtert habe (S. 13 ff.; vgl. S. 4 ff.).

3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin hob mit Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 2) die Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/158) wiedererwägungsweise auf, mit welcher sie in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/144/1-17 = Urk. 7/149/1-17, Prozess-Nr. IV.2014.00179) dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsrente ausrichtete und die aus dem Gerichtsurteil ab 1. März 2014 resultierenden Nachzahlungen festhielt.

    Das hiesige Gericht hatte in seinem Urteil vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/144/1-17 = Urk. 7/149/1-17, Prozess-Nr. IV.2014.00179) die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/115 = Urk. 7/116/12-14) mit der Feststellung aufgehoben, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente habe. Der Erlass der Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/158) beinhaltete mithin lediglich die Ausführung des Gerichtsurteils. Die wiedererwägungsweise Aufhebung der mittels Verfügung vom 14. Oktober 2016 (Urk. 7/158) bestätigten Weiterausrichtung der bisherigen Viertelsrente ist demnach nicht möglich, da diese auf einer materiellen gerichtlichen Überprüfung basierte und insofern bereits gerichtlich überprüft worden war (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Der angefochtenen Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 2) ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin die ursprüngliche Rentenzusprache als zweifellos unrichtig erachtet (S. 2 unten). Da die rentenaufhebende Verfügung vom 13. Januar 2014 aufgehoben wurde und die Verfügung vom 14. Oktober 2016 nicht erneut überprüfbar ist, bezieht sie sich dabei – wie im Übrigen auch aus dem Verweis auf den Einkommensvergleich vom 6. Januar 2009 (Urk. 7/52) hervorgeht – auf die rentenzusprechende Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/69). Die angefochtene Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 2) ist dementsprechend im Hinblick auf die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/69), mit welcher dem Beschwerdeführer ab Oktober 2006 eine Viertelsrente zugesprochen worden war, zu überprüfen. Zu prüfen ist, ob diese einer Wiedererwägung zugänglich ist und gegebenenfalls, ob sie zweifellos unrichtig war.

3.2

3.2.1    Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind lediglich formell rechtskräftige Verfügungen, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Überprüfung gebildet haben, einer Wiedererwägung zugänglich (vgl. vorstehend E. 1.4). Das hiesige Gericht hob in seinem Urteil vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/144/1-17 = Urk. 7/149/1-17, Prozess-Nr. IV.2014.00179) die rentenaufhebende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Januar 2014 (Urk. 7/115 = Urk. 7/116/12-14) auf und bestätigte damit die Weiterausrichtung der mit Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/69) zugesprochenen Viertelsrente. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das hiesige Gericht in seinem Urteil vom 20. Mai 2016 die Verfügung vom 19. November 2009 materiell richterlich überprüft hat.

3.2.2    Eine materielle Prüfung einer rechtskräftigen Verfügung liegt vor, wenn diese auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (vgl. hierzu BGE 133 V 108 E. 5.4). Das hiesige Gericht hielt in seinem Urteil vom 20. Mai 2016 (Urk. 7/144/1-17 = Urk. 7/149/1-17, Prozess-Nr. IV.2014.00179) fest, dass mit der ursprünglichen Rentenzusprache ausschliesslich den somatisch begründeten Einschränkungen aufgrund der Beeinträchtigungen am rechten Knie Rechnung getragen worden war; eine mittelgradige depressive Störung war zwar diagnostiziert, jedoch beim Beziffern der Arbeitsfähigkeit ausdrücklich unberücksichtigt gelassen worden (E. 5.3). In somatischer Hinsicht war gemäss den Feststellungen im Gerichtsgutachten seit 2009 eine Verschlechterung - jedenfalls keine Verbesserung - eingetreten, womit diesbezüglich ein Revisionsgrund ausschied. Aus psychiatrischer Sicht hatte sich der Gesundheitszustand im massgebenden Zeitpunkt zwar im Vergleich zu 2009 verbessert, jedoch hatte schon die 2009 festgestellte psychische Beeinträchtigung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermocht. Das Gericht hielt weiter fest, dass - wenn nun auch der zusätzlich verbesserte Gesundheitszustand keine Arbeitsunfähigkeit begründet - hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kein Unterschied zwischen dem früheren und dem aktuellen Sachverhalt besteht und mithin auch diesbezüglich kein Revisionsgrund gegeben ist (E. 5.4). Das hiesige Gericht kam deshalb zum Schluss, dass es mangels anspruchsrelevanter Sachverhaltsveränderung an einem Revisionsgrund fehlt und der 2009 zuerkannte Rentenanspruch weiter besteht (E. 5.5).

3.2.3    Das hiesige Gericht hat in seinem Urteil vom 20. Mai 2016 somit eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers vorgenommen, indem es einen Revisionsgrund verneint hat. Aufgrund der Verneinung eines Revisionsgrundes gab es auch keinen Anlass, einen Einkommensvergleich durchzuführen. Dementsprechend hat eine materiell richterliche Überprüfung der Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/69) stattgefunden, weshalb entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1; vgl. Urk. 2 S. 2 unten, S. 4 oben) diese keiner Wiedererwägung zugänglich ist.     

    Im Übrigen ist - wie beim Entscheid über eine abgestufte oder befristete Rente - davon auszugehen, dass die angefochtene Verfügung insgesamt den Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet und integral der gerichtlichen Prüfung unterliegt (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.2, 125 V 413 E. 2d; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_440/2017 vom 25. Juni 2018 E. 5.1 und 9C_50/2011 vom 25. Mai 2011 E. 2.1), sodass die mit Verfügung vom 19. November 2009 erfolgte Rentenzusprache in ihrer Gesamtheit bestätigt wurde. Demnach kann im vorliegenden Verfahren weder der Leidensabzug als einzelnes Element erneut geprüft werden, noch kann eine im Ermessen des Gerichtes liegende Wiedererwägung – die bereits im Rahmen des zum Gerichtsurteil vom 20. Mai 2016 führenden Verfahrens hätte vorgebracht werden können – auf diesem Weg erzwungen werden.

3.3    

3.3.1    Selbst wenn indessen die Prüfung der zweifellosen Unrichtigkeit der mit Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/69) erfolgten Rentenzusprache als zulässig erachtet würde, so wäre diese aus den nachfolgenden Gründen zu verneinen.

3.3.2    Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung des Sachverhaltes. Sie setzt voraus, dass kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit der Verfügung möglich, sondern nur dieser einzige andere Schluss denkbar ist. Eine klare Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist gegeben, wenn die notwendigen fachärztlichen Abklärungen überhaupt nicht oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt wurden. Soweit allerdings ermessensgeprägte Teile der Anspruchsprüfung bei der Leistungszusprechung in vertretbarer Weise beurteilt worden sind, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (vgl. vorstehend E. 1.4). Zu prüfen ist, wie es sich hier verhält.

3.3.3    Der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/69) lag im Wesentlich das Y.___-Gutachten vom 6. Februar 2008 (vgl. Urk. 7/29) zugrunde, in welchem die Gutachter eine beginnende Pangonarthrose rechts sowie eine mittelgradig depressive Störung mit somatischem Syndrom
(ICD-10 F32.11) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten. Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur eines Kleinlastwagens im Vertrieb von Zeitungen und sonstigen Kioskartikeln eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. Für körperlich vorwiegend leichte, insbesondere das rechte Knie nicht übermässig belastende Tätigkeiten attestierten sie ihm aus gesamtmedizinischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 75 %. Die psychische Störung sei unbehandelt und als reaktiv auf das berufliche Nichtintegriertsein zu verstehen und somit behandel- und verbesserbar und nicht einer langfristigen, bleibenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit entsprechend. Für eine Verweistätigkeit seien näher ausgeführte Einschränkungen zu beachten. Ebenfalls käme jede körperlich leichte Tätigkeit in Frage, die vorwiegend im Sitzen absolviert werden könne, jedoch die Möglichkeit biete, gelegentlich die Position zu wechseln oder kurze Pausen einzulegen, um das Knie zu bewegen. Die Beschwerdegegnerin ging in der Folge, entsprechend der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Juli 2008 (vgl. Urk. 7/51 S. 7), von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % in leidensangepasster Tätigkeit aus (vgl. hierzu das Urteil des hiesigen Gerichts vom 20. Mai 2016 in Urk. 7/144/1-17 = Urk. 7/149/1-17, Prozess-Nr. IV.2014.00179, E. 3).

    Die Beschwerdegegnerin zog zur Ermittlung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) für Hilfsarbeiten heran. Sie gewährte einen leidensbedingten Abzug von 20 % mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer keine Schwerstarbeit ausführen und das rechte Knie nur noch vermindert belasten könne, aufgrund der psychischen Verfassung eingeschränkt sei und nur noch Teilzeit arbeiten könne (Verfügungsteil 2, Urk. 7/60 S. 2 oben; vgl. Einkommensvergleich vom 6. Januar 2009, Urk. 7/52). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich die Gewährung des leidensbedingten Abzuges von 20 % unter Berücksichtigung der bei der Rentenzusprache im November 2009 geltenden Rechtslage als zweifellos unrichtig erweisen würde.

3.3.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (BGE 134 V 322 E. 5.2 mit Verweis auf BGE 126
V 75).

    Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzuges einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunktes führen (Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.3).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

3.3.5    Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs, dass der Beschwerdeführer unter anderem keine Schwerarbeit mehr ausführen konnte (vorstehend E. 3.3.3). Angesichts der zum Verfügungszeitpunkt im November 2009 geltenden Rechtsprechung, wonach bei Versicherten, bei welchen die Möglichkeit, die bisherige Schwerarbeit weiterhin zu verrichten, weggefallen ist, in der Regel ein Abzug vom Tabellenlohn gerechtfertigt erschien (vorstehend E. 3.3.4; vgl. BGE 134 V 322 E. 5.2), erweist sich eine Berücksichtigung dieses Umstands bei der Bemessung des leidensbedingten Abzuges als nachvollziehbar und vertretbar.

    Zudem berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Verfassung eingeschränkt war (vorstehend E. 3.3.3). Während im psychiatrischen Teilgutachten noch eine Arbeitsfähigkeit von 60 % genannt wurde (Urk. 7/29/14 Ziff. 5.2), lag der medizinischen Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 75 % zu Grunde. Dabei berücksichtigt wurden ausschliesslich die somatisch begründeten Einschränkungen aufgrund der Beeinträchtigungen am rechten Knie, während die psychische Störung keinen Eingang in die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung fand (vorstehend E. 3.2.2, Urk. 7/29/18 Ziff. 7.3). Unter diesen Umständen erscheint eine Berücksichtigung der eingeschränkten psychischen Verfassung bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs als nachvollziehbar und vertretbar.

    Ferner berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs, dass der Beschwerdeführer nur noch Teilzeit arbeiten konnte (vorstehend E. 3.3.3). Laut den gestützt auf die LSE bis 2010 erstellten Tabellen wurde Teilzeitarbeit bei Männern vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine Vollzeitbeschäftigung. Bei Anwendbarkeit dieser Tabellen war praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_721/2010 vom 15. November 2010 E. 4.2.2.2 und 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Eine Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer nur noch in einem Umfang von 75 % möglichen Teilzeitarbeit bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs erweist sich nach dem Gesagten ebenfalls als nachvollziehbar und vertretbar.

    Schliesslich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs, dass der Beschwerdeführer das rechte Knie nur noch vermindert belasten konnte, ohne nähere Angabe dazu, ob sie sich damit auf die bereits aus medizinischer Sicht beurteilte Arbeitsunfähigkeit oder auf das Belastungsprofil bezog. Die Y.___-Gutachter berücksichtigten die Kniebeschwerden des Beschwerdeführers bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung dahingehend, als dass dem Beschwerdeführer nur noch körperlich vorwiegend leichte, insbesondere das rechte Knie nicht übermässig belastende Tätigkeiten, in einem Pensum vom 75 % zumutbar waren (vorstehend E. 3.3.3). Insoweit die Beschwerdegegnerin die im Rahmen des zumutbaren Arbeitspensums bereits berücksichtigte verminderte Belastbarkeit des rechten Knies bei der Bestimmung der Höhe des leidensbedingten Abzuges nochmals mit einbezogen, fand bezüglich dieses Gesichtspunktes eine unzulässige doppelte Anrechnung statt (vgl. vorstehend E. 3.3.4).

3.3.6    Nach dem Gesagten ist im Lichte der zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache im November 2009 geltenden Rechtslage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs die Faktoren des Wegfalls der Schwerarbeit, der Einschränkung aufgrund der psychischen Verfassung und der Teilzeitarbeit bei Männern berücksichtigt hat. Einzig ein Einbezug der Knieproblematik hätte nicht stattfinden dürfen, insoweit als diese bereits bei der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung berücksichtigt worden war.

    Nach der - dannzumaligen und immer noch geltenden - bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind keine getrennten Abzüge je für die massgeblichen Kriterien vorzunehmen, sondern der leidensbedingte Abzug ist gesamthaft unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässen Ermessen gesamthaft zu schätzen (vorstehend E. 3.3.4; vgl. BGE 126 V 75 E. 5b/bb). Die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von insgesamt 20 % erscheint – auch wenn nur drei der vier Kriterien hätten berücksichtigt werden dürfen – als vertretbar und erweist sich nicht als zweifellos unrichtig. Bei der Festlegung der Höhe des leidensbedingten Abzuges handelt es sich ausserdem um eine Ermessensfrage, bei welcher rechtsprechungsgemäss die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit ausscheidet (vgl. vorstehend E. 1.4).

    Entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1) erweist sich die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von 20 % bei der erstmaligen Rentenzusprache im November 2009 somit nicht als offensichtlich falsch. Die ursprüngliche Rentenzusprache erweist sich somit nicht als zweifellos unrichtig.

3.4    Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die rentenzusprechende Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/69) Gegenstand einer materiellen richterlichen Überprüfung gebildet hat, weshalb eine wiedererwägungsweise Aufhebung auch dieser Verfügung nicht möglich ist (vorstehend E. 3.2). Ausserdem erweist sich die ursprüngliche Rentenzusprache nicht als zweifellos unrichtig (vorstehend E. 3.3). Dementsprechend konnte die Verfügung vom 19. November 2009 (Urk. 7/69) auch aus diesem Grund nicht wiedererwägungsweise aufgehoben werden.

3.5    Das Vorliegen eines Revisionsgrundes wurde vom Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 26. August 2022 ausdrücklich verneint (Urk. 7/320/3-5), nachdem diese Begründung zunächst Eingang in die Begründung des Vorbescheides vom 10. Februar 2021 gefunden hatte (Urk. 7/282), und daher in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) bewusst nicht aufgeführt, weshalb vorliegend offengelassen werden kann, ob ein Revisionsgrund vorliegt.

3.6    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 4. Januar 2023 (Urk. 2) ist aufzuheben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.


4.

4.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

4.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer, sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer).

    Ausgangsgemäss hat der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist in Beachtung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses sowie in Berücksichtigung eines gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich MWST) vorliegend auf Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 4. Januar 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensPeter-Schwarzenberger