Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00082


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 7. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, war zuletzt von Februar 2001
bis Februar 2002 als Key Account Manager bei der Y.___ SA in einem 100%-Pensum angestellt. Von Februar 2002 bis November 2003 bezog er Arbeitslosentaggelder, wobei er nebenbei seine selbständige Erwerbstätigkeit als Eventmanager aufbaute (Urk. 7/53 und Urk. 7/2/22-35). Bei einem Motorbootunfall auf dem Zürichsee am 22. Juli 2004 zog sich der Versicherte eine Hirnerschütterung und ein Distorsionstrauma an der Halswirbelsäule zu (Urk. 7/12).

    Am 6. Juli 2005 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf den Wassersportunfall vom 22. Juli 2004 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Nach Einholung des polydisziplinären medizinischen Gutachtens der Ärzte des Universitätsspitals Z.___ vom 30. August 2007 (A.___, Urk. 7/44) sprach ihm die IV-Stelle ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 73 % mit Verfügung vom 24. Januar 2008 (Urk. 7/69) eine ganze Invalidenrente ab 1. Juli 2005 zu. Dieser Anspruch wurde im Zuge eines amtlichen Revisionsverfahrens der IV-Stelle des Kantons Basel-Stadt (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Basel-Stadt, Urk. 7/73) mit Mitteilung vom 7. Juli 2010 (Urk. 7/105) bestätigt, wobei auch im Rahmen der revisionsweisen Überprüfung eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung durch die A.___-Gutachter veranlasst wurde (Gutachten vom 22. März 2010; Urk. 7/90).

1.2    Im Juli 2013 leitete die IV-Stelle (nach Wohnsitzwechsel des Versicherten in den Kanton Zürich, Urk. 7/89) von Amtes wegen erneut ein Revisionsverfahren ein (Urk. 7/126) und beauftragte die B.___ AG mit einer weiteren polydisziplinären Begutachtung, über welche am 15. Januar 2015 berichtet wurde (Urk. 7/153). Mit Verfügung vom 8. Februar 2017 hob die IV-Stelle gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 20 % die Invalidenrente wiedererwägungsweise auf Ende des folgenden Monats auf (Urk. 7/168). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2017.00312 vom 29. Juni 2018 ab (Urk. 7/178). Die in der Folge dagegen erhobene Beschwerde vom 13. September 2018 wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_624/2018 vom 11. März 2019 ab (Urk. 7/180).

1.3    Am 31. März 2020 (Eingangsdatum) reichte der Versicherte ein neues Leistungsbegehren (Urk. 7/185) ein. Von der IV-Stelle darauf hingewiesen, dass zur Glaubhaftmachung einer gesundheitlichen Veränderung entsprechende aktuelle Beweismittel beizubringen seien (Urk. 7/187), liess der Versicherte den Arztbericht seines behandelnden Psychiaters vom 29. April 2020 (Urk. 7/188) zu den Akten reichen. Hierauf nahm die IV-Stelle Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und holte aktuelle Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 7/195, Urk. 7/198, Urk. 7/199) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug; Urk. 7/189) ein. Mit Mitteilung vom 11. März 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht angezeigt seien (Urk. 7/201). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung am C.___, über welche am 1. Juni 2022 (Urk. 7/232) sowie ergänzend am 15. Juli 2022 (Urk. 7/244) berichtet wurde. Hierzu nahmen Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie FMH, und Dr. med. E.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, beide Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), am 11. Juni und 22. Juli 2022 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/245). Gestützt darauf und ausgehend von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 27. Juli 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/246). Dagegen erhob der Versicherte am 12. September 2022 (Urk. 7/250) sowie ergänzend am 11. November 2022 (Urk. 7/252) Einwand. Wie vorbeschieden verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Januar 2022 einen Leistungsanspruch (Urk. 7/254 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte am 6. Februar 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente auszurichten. Ferner sei durch das Gericht eine unabhängige Begutachtung zur Klärung des medizinischen Sachverhalts in Auftrag zu geben. Eventuell seien berufliche Massnahmen/Integrationsmassnahmen abzuklären und durchzuführen. In pro-zessualer Hinsicht ersuchte er um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zugestellt und gleichzeitig mitgeteilt, dass ein weiterer Schriftenwechsel als nicht erforderlich erachtet werde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3

1.3.1    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3.2    Die Annahme einer Invalidität setzt stets ein medizinisches Substrat voraus, das (fach-) ärztlicherseits schlüssig festgestellt wird und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt (Urteile des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.1 und 8C_544/2022 vom 3. März 2023 E. 2.4). Der im Hinblick auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung geltende enge (bio-psychische) Krankheitsbegriff klammert soziale Faktoren so weit aus, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit kausalen versicherten Faktoren zu umschreiben. Die funktionellen Folgen von Gesundheitsschädigungen werden hingegen auch mit Blick auf psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren abgeschätzt, welche den Wirkungsgrad der Folgen einer Gesundheitsschädigung beeinflussen (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1 mit Hinweisen). Soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeitigen, bleiben sie ausgeklammert, gilt es doch sicherzustellen, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum andern nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Psychosoziale Belastungsfaktoren können jedoch mittelbar zur Invalidität beitragen, wenn und soweit sie zu einer ausgewiesenen Beeinträchtigung der psychischen Integrität als solcher führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt, wenn sie einen verselbständigten Gesundheitsschaden aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner Folgen verschlimmern (Urteile des Bundesgerichts 8C_213/2022 vom 4. August 2022 und 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen). Praxisgemäss spielt es keine Rolle, dass psychosoziale oder soziokulturelle Umstände bei der Entstehung einer Gesundheitsschädigung einen wichtigen Einfluss gehabt hatten, sofern sich inzwischen ein eigenständiger invalidisierender Gesundheitsschaden entwickelt hat (BGE 141 V 281 E. 3.4.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit Hinweisen). Eine krankheitswertige Störung muss umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. November 2023 E. 5.2 mit Hinweisen).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.6

1.6.1    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.6.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, aufgrund der körperlichen Einschränkungen sei bereits seit 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % für jegliche Tätigkeit ausgewiesen. Eine weitere die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychiatrische Beeinträchtigung sei aufgrund der medizinischen Abklärungen nicht erstellt. Es resultiere keine rententangierende Erwerbseinbusse, weshalb kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom
6. Februar 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, auf das Gutachten könne nicht abgestellt werden. Die Gutachter würden sich nicht genügend zu den funktionellen Einschränkungen des Beschwerdeführers, insbesondere zu den Wechselwirkungen seiner psychischen Einschränkungen und dem seit Jahren bestehenden Schmerzgeschehen, äussern. Auf die Diskrepanz betreffend die gestellten Diagnosen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zum behandelnden Psychiater werde nicht eingegangen. Selbst die Beschwerde-gegnerin habe das Gutachten offensichtlich als widersprüchlich beurteilt und festgestellt, dass die offenen Fragen auch nach der Rückmeldung der Gutachter weiterhin unbeantwortet geblieben seien. Da die Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig sei, dränge sich die Einholung eines Gerichtsgutachtens auf. Andernfalls sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit als Eventmanager und einer 30%igen Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen, womit bei korrekter Vornahme des Einkommensvergleichs ein Invaliditätsgrad von 61 % resultiere. Schliesslich bestehe vorliegend ein IV-relevanter Gesundheitsschaden, weshalb er Anspruch auf berufliche Massnahmen und Eingliederungsmassnahmen habe.

2.3    Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 31. März 2020 (Eingangsdatum, Urk. 7/185) eingetreten. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob seit der mit Verfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/168) erfolgten wiedererwägungsweisen Rentenaufhebung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Januar 2022 (Urk. 2) eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers eingetreten ist.


3.    

3.1    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Wiedererwägungsverfügung vom 8. Februar 2017 (Urk. 7/168), welcher in medizinscher Hinsicht im Wesentlichen das polydisziplinäre Gutachten der B.___ AG vom 15. Januar 2015 (Urk. 7/153) zugrunde lag.

3.2    

3.2.1    Die B.___-Gutachter stellten folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/153 S. 19):

- Leichte kognitive Defizite mit im Vordergrund stehenden verbalen Gedächtnisdefiziten und Störungen der Aufmerksamkeitskontrolle im Rahmen einer depressiven Symptomatik und chronischen Schmerzsymptomatik.

    Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten folgende Diagnosen:

- Cervicospondylogenes und cervicovertebrales Syndrom bei Status nach Sportunfall am 22. Juli 2004 mit Halswirbelsäulendistorsion und Kontusion und in MRI-Abklärungen vom 21. August 2013 und vom 10. Dezember 2014 gesichertem Riss des Ligamentum longitudinale anterius auf Höhe C5/C6 und vermutlich partiell auf Höhe C6/C7, anteriore Diskusprotrusion mit Anulusriss auf beiden Höhen

- Dysthymie (F34.1)

- Somatoforme Schmerzstörung (F45.4)

- Status nach arthroskopischer Innenmeniskusrevision rechtes Kniegelenk 2004, keine funktionsrelevanten Folgen

- Tinnitus

- Übergewicht

3.2.2    Im orthopädischen/traumatologischen Teilgutachten äusserten die Gutachter, es sei nicht nachvollziehbar, wie bei dem Sturzereignis vom 22. Juli 2004 ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zustande gekommen sein soll. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mit dem Kopf auf dem Wasser aufschlug, Beschleunigungskräfte auf die Halswirbelsäule wie beispielsweise bei einem Auffahrunfall seien dabei kaum vorstellbar. Im Rahmen der klinischen Verlaufskontrolle sei die Beweglichkeit der Halswirbelsäule allenfalls mässig und nicht in einem pathologischen Sinne eingeschränkt gewesen. Zu vermuten sei allenfalls eine Traumatisierung der distalen Halswirbelsäule C5-7. Das Unfallereignis vom 22. Juli 2004 liege nun aber mehrere Jahre zurück und einen über diesen langen Zeitraum andauernden Einfluss der aktuellen MRI-Befunde in
C5-7 auf die körperliche Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit sei zumindest aus orthopädischer Sicht schwer vorstellbar. Versicherungsmedizinisch trete die Pathologie an der Halswirbelsäule eher in den Hintergrund (Urk. 7/153 S. 12-15).

3.2.3    Im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten sich keine fokalen neurologischen Ausfälle finden lassen. Die durchgeführten bildgebenden Verfahren des Schädels seien im Normbereich. Im Bereich der Halswirbelsäule hätten sich degenerative Veränderungen ergeben. Die Diagnose einer Commotio cerebri und möglicherweise auch einer Distorsion der Halswirbelsäule könne von neurologischer Seite her bestätigt werden. Die Folgen einer Commotio cerebri müssten jedoch längst abgeheilt sein. Die immer noch geklagten Beschwerden seien aus neurologischer Sicht nicht zu erklären und auch nicht mehr dem Unfall zuzuschreiben. Von neurologischer Seite her sei die Arbeitsfähigkeit vollum-fänglich vorhanden (Urk. 7/153 S. 16).

3.2.4    Die am 10. November 2014 durchgeführten neuropsychologischen Abklärungen ergaben als leicht zu klassifizierende kognitive Defizite mit im Vordergrund stehenden verbalen Gedächtnisdefiziten und Störungen der Aufmerksamkeitskontrolle. Der Beschwerdeführer wirke freundlich, kooperativ und auskunftsbereit, im Affekt jedoch leicht gedrückt. Antrieb, Psychomotorik und Schwingungsfähigkeit seien unauffällig. Über den Testzeitraum von gut drei Stunden habe er kooperativ und anstrengungsbereit mitgearbeitet, wobei keine Auffälligkeiten im Instruktionsverständnis bestanden hätten. Der Beschwerde-führer zeige sich gleichwohl sehr ablenkbar bei äusseren Störreizen. Am Ende der Testung habe er erschöpft gewirkt. Die Kopf- und Nackenschmerzen hätten nach Angaben des Beschwerdeführers allerdings nur leicht zugenommen (Urk. 7/153 S. 65). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit gaben die Gutachter in der Konsens-beurteilung an, aus rein kognitiver Sicht sei von einer leicht eingeschränkten beruflichen Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Eventmanager bzw. kaufmännischer Angestellter auszugehen, und zwar in dem Sinne, als es für den Beschwerdeführer notwendig sei, Arbeitsschritte und zu Erledigendes vermehrt schriftlich zu dokumentieren. Ausserdem sei bei Informationen, die er ohne Erinnerungshilfen abrufen können müsse, ein höherer Lernaufwand zu erwarten. Ferner sei es aufgrund der Ablenkbarkeit wichtig, in einer ruhigen Umgebung arbeiten zu können, insbesondere bei Aufgaben, die eine hohe Sorgfalt oder genaue Informationsaufnahme erfordern würden. Aufgrund der teilweise gestörten Aufmerksamkeitskontrolle sei weiter ein erhöhter Aufwand mit dem Überprüfen und Korrigieren von bearbeiteten Aufgaben anzunehmen und aufgrund der verminderten konzentrativen Belastbarkeit sei es zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit über den Tag notwendig, dass der Beschwerdeführer vermehrt und längere Pausen machen könne (Urk. 7/153
S. 16 f.).

3.2.5    Von internistischer Seite her würden keine Anhaltspunkte für zusätzliche Leiden bestehen, welche den Gesundheitszustand beeinträchtigen würden. Alle Tätigkeiten seien möglich (Urk. 7/153 S. 17).

3.2.6    Im psychiatrischen Teilgutachten (Urk. 7/153 S. 54 ff.) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei wach und könne dem gesamten Untersuchungsgeschehen aufmerksam folgen. Ein Nachlassen von Ausdauer und Konzentration sei nicht beobachtet worden. Er sei vollständig orientiert und könne seine Angelegenheiten selbständig regeln. Der inhaltliche und der formale Gedankengang seien geordnet, die Gedanken seien kohärent und nicht beschleunigt. Es gebe keine Ideenflucht, keine Denkzerfahrenheit sowie keinen Hinweis auf depressive Denkhemmungen. Auch eine depressive Antriebshemmung liege nicht vor. Allerdings würden immer wieder negative Kognitionen anklingen und er wirke resigniert und dünnhäutig. Sowohl das Kurz- und Langzeitgedächtnis als auch die Merkfähigkeit seien ungestört (vgl. Urk. 7/153 S. 58 f.). Es ergebe sich ein Bild einer milden Dysthymie. Im Vordergrund stehe eine vermehrte Eigenbeobachtung und Dünnhäutigkeit, verbunden mit Kopf-, Schulter-Nackenschmerzen sowie Schlafstörungen. Offenbar nehme er seit Jahren regelmässig Schmerzmittel sowie Schlafmittel ein, was Kognition, Kopfschmerzen und Störung des Tag-Nacht-Rhythmus weiter negativ beeinflussen würden. Auch die subjektiv erlebte Dünnhäutigkeit mit Nachlassen von Konzentration und Belastbarkeit seien durch die regelmässige Einnahme von Schlafmitteln mitbedingt. Die anhaltenden Schmerzen nach Bagatelltrauma deuteten auf eine Schmerzverarbeitungsstörung hin. Das geschilderte Aktivitätsniveau spreche gegen einen primären Krankheits-gewinn, suffiziente psychiatrische oder psychotherapeutische Massnahmen seien nicht durchgeführt worden und könnten damit nicht als gescheitert angesehen werden. Im Vordergrund stehe ein maladaptives und auf Schonung ausgerichtetes Verhalten mit Rückzugstendenz und mit der dysfunktionalen Überzeugung, unter anhaltenden Einschränkungen hinsichtlich sozialer und beruflicher Kompetenzen zu leiden. Diese Einschränkungen seien aber aus strikt psychiatrischer Sicht durch den Beschwerdeführer überwindbar (Urk. 7/153 S. 17 f.).

3.2.7    Die Arbeitsfähigkeit betreffend hielten die Gutachter der B.___ AG konsensual fest, es seien leichte, an die Halswirbelsäule und den Rücken adaptierte Tätigkeiten zumutbar. Unzumutbar seien Arbeiten mit Zwangshaltungen für die Halswirbelsäule und den Rücken. Bildschirmarbeiten seien nur an einem ergonomisch ausgestalteten Arbeitsplatz (Stehpulte) und befristet mit jeweils selbst einzuschätzenden Arbeitsunterbrechungen möglich. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei auf zehn Kilogramm limitiert. Entsprechend könne als Ergebnis dieser polydisziplinären Abklärung festgehalten werden, dass insbesondere als Folge der noch bestehenden leichten kognitiven Einschränkungen von einer Leistungsminderung in der Grössenordnung von 20 % in der Tätigkeit als Eventmanager als auch in einer dem Belastungsprofil angepassten Tätigkeit auszugehen sei (Urk. 7/153 S. 20 f.).

    Folgen des zurückliegenden Ereignisses vom 22. Juli 2004 würden weder in einem krankheitswertigen oder unfallbedingten Sinne orthopädisch noch neurologisch noch internistisch und auch nicht psychiatrisch nachvollzogen werden können. Es würden lediglich leichte kognitive Einschränkungen als Folge des langjährigen Schmerzsyndroms und der Dysthymie persistieren (Urk. 7/153 S. 21).


4.

4.1    Im Zusammenhang mit der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 31. März 2020 liegen insbesondere das Gutachten der C.___ vom 1. Juni 2022 (Urk. 7/232) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 15. Juli 2022 (Urk. 7/244) und die aktenbasierte Einschätzung der RAD-Ärzte Dr. E.___ und Dr. D.___ (Urk. 7/245) vor.

4.2    Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer in der Woche vom 7. Februar 2022 im C.___ polydisziplinär untersucht und begutachtet (Urk. 7/232).

4.2.1    Aus allgemeinmedizinischer Sicht so Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeinmedizin seien die allgemeinmedizinischen Diagnosen ohne Belang betreffend Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/232 S. 38).

4.2.2    Dr. med. G.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, konstatierte, bei der Funktionsprüfung an der Halswirbelsäule zeige der Beschwerdeführer klinisch eine Einschränkung der Flexion und der Rechtsrotation. Es würden röntgenologisch an der HWS keine signifikanten, das altersentsprechende Mass überschreitende Verschleissveränderungen vorliegen. Die Form der Wirbelsäule und auch der Bandscheibenräume sei unauffällig, die intersegmentale Beweglichkeit der Halswirbelsäule harmonisch, sowohl bei Flexion als auch bei Extension. Es seien funktionell keine Bewegungsstörungen in den durch das Trauma discal und ligamentär verletzten Segmenten zu erkennen. Vielmehr zeigten diese Segmente ebenfalls eine harmonische Beweglichkeit in der Wirbelkörperkette. Die leichte Einschränkung der Summationsbewegungen sei kausal im Disuse-Sinne bei jahrelanger Bewegungsängstlichkeit wahrscheinlich. Eine weitere objektivierbare Begründung einer Fehlfunktion und einer Funktionsschmerzhaftigkeit im angegebenen Sinne könne morphologisch nicht gegeben werden. Seitens des operativ versorgten rechten Kniegelenks würden keine Beschwerden berichtet werden. Bei der Untersuchung hätten sich am rechten Kniegelenk auch keine Auffälligkeiten ergeben. Weitere Funktionsstörungen im Bereich des Bewegungssystems seien nicht feststellbar (Urk. 7/232 S. 45).

    Dr. G.___ führte aus, zwischen den ausgeprägten genannten Beschwerden und schmerzbedingten angegebenen Limitierungen sowie dem blanden klinischen Befund bzw. den geringen Schmerzprovokationen bei der Untersuchung bestehe eine deutliche Diskrepanz. Die genannten Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule würden sich durch die objektivierbaren Befunde in der Art allenfalls im Sinne einer Disuse-bedingten Einschränkung, sonst jedoch morphologisch nicht begründen lassen. Dies treffe auch für die genannte Einschränkung der Aktivitäten im Alltag und Beruf zu. Berichtet werde über vergleichbare Einschränkungen des Aktivitätsniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen. Abgesehen von einer Analgetikaeinnahme würden keine weiterführenden Therapien gesucht werden und der Beschwerdeführer führe auch keine Übungen in Eigenregie zur Situationsverbesserung der Halswirbelsäule durch. Insgesamt seien im Gegensatz zu früheren Untersuchungen heute keine Unfallfolgen mehr zu erkennen. Insbesondere würden keine segmentalen Funktionsstörungen an der Halswirbelsäule, welche auf wesentliche Bandverletzungen und reaktive Verschleissveränderungen hindeuten würden, bestehen (Urk. 7/232 S. 45 f.). Aus orthopädischer Sicht sei der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt (Urk. 7/232 S. 48).

4.2.3    Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, gab an, der Beschwerdeführer beklage seit dem Unfall einen gleichbleibenden, mehr oder weniger therapieresistenten Symptomenkomplex mit chronischen, belastungsabhängigen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, einen tieffrequenten, nicht pulssynchronen beidseitigen Tinnitus, Parästhesien über der Schädelkalotte, Ein- und Durchschlafinsomnie, Konzentrationsstörungen, belastungsabhängiger Schwankschwindel, Phonophobie sowie vermehrte Transpiration. Laut Dr. H.___ habe der Beschwerdeführer während der Dauer der Untersuchung nicht den Eindruck erweckt, unter starken Schmerzen oder Konzentrations-störungen zu leiden. Er habe weder Ermüdungserscheinungen noch ein schmerzgeprägtes Verhalten gezeigt (Urk. 7/232 S. 55). Der bisherige Verlauf sei durch therapeutische Bemühungen ambulanter und stationärer Art geprägt gewesen, die jedoch allesamt keinen positiven bleibenden Effekt gezeigt hätten. Aus neurologischer Sicht seien sowohl der Schmerzverlauf wie auch der ausbleibende Erfolg der therapeutischen Massnahmen nicht nachvollziehbar. Funktionelle Einschränkungen seien aus neurologischer Sicht nicht zu verzeichnen (Urk. 7/232 S. 58). Aufgrund der schmerzbedingten Einschränkung der Konzentrations-fähigkeit und dem vermehrten Pausenbedarf attestierte Dr. H.___ eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/232 S. 59).

4.2.4    Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung berichtete Dr. med. I.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, von einer leicht- bis mittelgradigen depressiven Symptomatik. Aufgrund der Dauer sei von einer Dysthymie auszugehen. Anzumerken sei jedoch, dass der Beschwerdeführer wahrscheinlich aktuell eine stärkere Symptomatik zeige, da er von seiner Partnerin frisch getrennt sei und derzeit keine Wohnung habe. In Bezug auf die Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (vgl. den im Gutachten zitierten Bericht vom 29. April 2020 des seit 2020 behandelnden Psychiaters [Urk. 7/88]) sei zu sagen, dass die Aberkennung der IV-Rente für den Beschwerdeführer eine schwierige Erfahrung sei, er sei narzisstisch gekränkt und in seinem Selbstverständnis erschüttert. Sie führe zu einer Belastung. Die Eingangskriterien für die F62-Diagnose seien weder aufgrund des Unfalles noch durch die Aberkennung der Rente erfüllt (Urk. 7/232 S. 71). Ungünstig sei die fehlende Akzeptanz einer psychischen Erkrankung. Der Beschwerdeführer habe ein somatisches Krankheitsverständnis und suche nach somatischen Erklärungen. Psychische Ursachen für seine Situation lehne er innerlich ab. Seit dem Unfall im Jahr 2004 beschreibe er die gleichen Beschwerden. Er klage auch hauptsächlich über Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Schwindel, Tinnitus, Schwierigkeiten mit dem vegetativen Nervensystem im Sinne von Licht- und Lärmempfindlichkeit, Konzentrationsprobleme und Schlafstörungen. Der Verlauf sei jedoch nicht plausibel. So zeige der Beschwerdeführer keinen hohen Leidensdruck, beklage aber massive Einschränkungen. Empfohlene Massnahmen wie beispielsweise SSRI, Trizyklika oder Verhaltenstherapie lehne er aber ab. Schliesslich habe der Beschwerdeführer trotz jahrelanger Schlafstörungen bisher keine adäquate Therapie gefunden. Er nehme Zolpidem, was sich allerdings negativ auf Kognition und Verhalten auswirke und deshalb nicht indiziert sei (Urk. 7/232 S. 70 und 72). Dr. I.___ konstatierte weiter, aktuell sei der Beschwerdeführer durch die Situation mit seiner Ehefrau belastet. Er könne sich an Regeln und Routinen anpassen sowie Aufgaben strukturieren. In der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie im Durchhaltevermögen sei er jedoch eingeschränkt. Er könne grundsätzlich fachliche Kompetenzen anwenden, beim Neuerlernen benötige er allerdings mehr Zeit bzw. mehr Wiederholungen. Die Kontaktfähigkeit zu Dritten sei insofern eingeschränkt, als der Beschwerdeführer in grösseren Gruppen oder neuen Umgebungen mehr Zeit benötige, um sich anzupassen. Seine Selbstbehauptungsfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Ebenso könne er Entscheidungen treffen und sei urteilsfähig. Aufgrund der subjektiven Einschätzung sei ein Arbeitsplatz ohne grossen Zeit-Leistungsdruck bzw. ohne Lärmbelastung günstiger, ideal seien eine freie Zeiteinteilung und die Möglichkeit, selbständig Pausen machen zu können. Insgesamt attestierte Dr. I.___ dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/232 S. 73 f.).

4.2.5    In der neuropsychologischen Begutachtung konnten keine validen Befunde erhoben werden. Gemäss dipl.-psych. J.___, Fachpsychologin für Neuropsychologie, stünden die objektivierten Testwerte mit teilweise bis zu schwer defizitären Leistungen in den Bereichen Aufmerksamkeit, verbal-mnestische Funktionen, Visuo-Konstruktion und Kulturtechniken nicht in Einklang mit der beschriebenen Selbständigkeit im Alltag und würden die vom Beschwerdeführer gezeigten Leistungen nicht seiner tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Leistungsbereitschaft sei als auffällig zu werten und es sei von einer eingeschränkten Anstrengungsbereitschaft sowie einem selbstlimitierenden Verhalten auszugehen. Es sei möglich, dass neuropsychologische Leistungsminderungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vorliegen würden. Mit der aktuellen Untersuchung könne jedoch keine Angabe hinsichtlich Art und Ausmass gemacht werden. Als mögliche Ursachen kämen kognitive Einschränkungen im Rahmen der im psychiatrischen Fachgutachten gestellten Diagnosen einer mittelschweren depressiven Episode in Frage sowie die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Schmerzen. Jedoch sei zu betonen, dass diese Ursachen das Ausmass der aktuell objektivierten Einschränkungen sowie auch die in den Voruntersuchungen aus den Jahren 2005, 2006 und 2014 objektivierten Befunde nicht vollumfänglich zu erklären vermöchten (Urk. 7/232 S. 85 f.). Die Fachpsychologin äusserte sich bei nicht gegebener Validität der Befunde nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Wären die Befunde valide, entsprächen sie einer leichten bis mittelgradigen neuropsychologischen Störung. Bei dieser sei die Funktionsfähigkeit im Alltag und unter den meisten beruflichen Anforderungen leicht eingeschränkt (Urk. 7/232 S. 88).

4.2.6    Im Rahmen der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter belastungsabhängige chronische, therapieresistente Kopf- und Nackenschmerzen, Ein- und Durchschlafinsomnie, nicht pulssynchroner Tinnitus und eine vegetative Symptomatik sowie aus psychiatrischer Sicht eine unbehandelte depressive Symptomatik/Dysthymie und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 7/232 S. 10). Die Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % (Urk. 7/232 S. 12). Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit entspreche auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet derjenigen des B.___-Gutachtens vom 15. Januar 2015. In Bezug auf die somatoforme Schmerzstörung liege letztendlich aktuell das gleiche Beschwerdebild vor. Zusammenfassend sei im zeitlichen Verlauf hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit seit der Begutachtung 2015 keine wesentliche Änderung eingetreten (Urk. 7/232/13).

4.3    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 13. Juni 2022 um Herleitung der psychiatrischen Diagnosen mittels ICD-10-Kriterien, eine genauere Begründung der psychiatrisch und neurologisch begründeten Arbeitsunfähigkeit, insbesondere angesichts der wenig einschränkenden Diagnosen, und in Diskussion mit den nicht validen neuropsychologischen Resultaten (Urk. 7/236). Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 (Urk. 7/244; vgl. auch Urk. 7/247) führten die C.___-Gutachter ergänzend aus, im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe sich insgesamt eine eingeschränkte Anstrengungsbereitschaft und ein selbstlimitierendes Verhalten gezeigt, weshalb die neuropsychologischen Befunde als nicht valide beurteilt worden seien. Dies bedeute, dass grundsätzlich eine neuropsychologische Leistungsminderung vorliegen könnte, jedoch nicht im Ausmass, wie der Beschwerdeführer dies bei der Untersuchung gezeigt habe. Aufgrund dieser Befunde, in Zusammenschau mit der Somatik und den Angaben in den Akten sei aus psychiatrischer Sicht von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und einer Dysthymie ausgegangen worden. Bei der Begutachtung habe sich keine depressive Symptomatik im Sinne von ICD-10 gezeigt. Eine depressive Symptomatik sei jedoch in der Vergangenheit möglich und in den Akten dokumentiert. Die depressive Symptomatik könne aber nicht so ausgeprägt gewesen sein, dass sie einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gehabt hätte. Ansonsten wäre der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht adäquat behandelt worden. Bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit seien die psychiatrischen Diagnosen gesamthaft gewertet und die Chronifizierung berücksichtigt worden. Es liege zwar keine Persönlichkeitsstörung vor, die Persönlichkeitsfaktoren würden jedoch bei der Krankheitsbewältigung und der Chronifizierung eine Rolle spielen. Diese habe einen Einfluss auf die anderen Diagnosen und wirke ungünstig. Es werde gesamthaft von einer 30%igen Einschränkung ausgegangen. Aus neurologisch-somatischer Sicht seien die langjährige Persistenz der Beschwerden, die Therapieresistenz und die Einschränkungen aufgrund der Diagnose MTBI Grad 1 nicht vollständig nachvollziehbar. Nach einer MTBI 1. Grades ohne nachweisbare Hirnverletzungen würden meist nach einer Erholungspause von sechs Monaten keine neuropsychologischen Einschränkungen mehr erwartet werden. Dass das neuropsychologische Gutachten wenig valide Befunde zeige und viele Hinweise auf Aggravation beinhalte, passe zu der beschriebenen Therapieresistenz der Beschwerden. Möglicherweise würden noch leichte neuropsychologische Störungen vorliegen. Dass diese auf den Unfall im Jahre 2004 zurückgeführt werden könnten, sei sehr unwahrscheinlich. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht beziehe sich vor allem auf den vom Beschwerdeführer geschilderten somatischen Symptomenkomplex, insbesondere auf die chronischen, belastungsabhängigen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, einen tieffrequenten, nicht pulssynchronen beidseitigen Tinnitus und die
Ein- und Durchschlafinsomnie. Diese Beschwerden könnten naturgemäss nicht objektiviert werden, müssten aber in der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden.

4.4    Im Rahmen seiner aktenbasierten Beurteilung vom 11. Juni 2020 hielt Dr. D.___ fest, aus somatischer Sicht habe sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Jahre 2017 nicht wesentlich verändert. Auf die von den C.___-Gutachtern attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und unter Berücksichtigung des Belastungsprofils sei abzustellen (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/245 S. 6).

    Das psychiatrische Teilgutachten betreffend konstatierte Dr. E.___, dieses sei, abgesehen von der attestierten Arbeitsunfähigkeit, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass während der neuropsychologischen Untersuchung viele Inkonsistenzen und ein auffälliges Verhalten beschrieben worden seien, die am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers zweifeln liessen. Insofern sei nicht nachvollziehbar, wie die psychiatrische Gutachterin nur aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit habe attestieren können. Gröbere Einschränkungen seien keine beschrieben worden und der psychopathologische Befund sei bis auf eine deprimierte Stimmung unauffällig gewesen. Zudem würden die Gutachter von einer Symptomausweitung/
Aggravation ausgehen. Vor diesem Hintergrund könne aus versicherungsmedizinischer Sicht deshalb nur unter Vorbehalt auf die psychiatrische Beurteilung im Gutachten verwiesen werden (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/245 S. 7 ff.).


5.

5.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der rentenverneinenden Verfügung auf das C.___-Gutachten (Urk. 7/232) sowie die Einschätzung der RAD-Ärzte (Urk. 7/245).

5.2    Das polydisziplinäre Gutachten (Urk. 7/232) beruht auf einer umfassenden allgemeinmedizinischen, orthopädischen, neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Untersuchung. Dr. F.___, Dr. G.___, Dr. H.___ und Dr. I.___ berücksichtigten die geklagten Beschwerden und das Verhalten des Beschwerdeführers (Urk. 7/232 S. 33, Urk. 7/232 S. 39 f., Urk. 7/232 S. 49 ff., Urk. 7/232 S. 60 ff.) und erstellten ihren jeweiligen Teil des Gutachtens in Kenntnis der Vorakten (Urk. 7/232 S. 18-32). Die gestellten Diagnosen als auch die Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit und zur entscheidenden Fragestellung einer Veränderung seit der letztmaligen Begutachtung werden im Gutachten begründet und sind nachvollziehbar. Hierbei setzten sich die Gutachter mit ihren Befunden (Urk. 7/232 S. 36-37, Urk. 7/232 S. 41-43, Urk. 7/232 S. 53 f., Urk. 7/232 S. 68 ff.), dem geschilderten Aktivitätsniveau und den medizinischen Vorakten auseinander. Damit erfüllt das Gutachten die bundesgerichtlichen Anforderungen an ein medizinisches Gutachten (vgl. vorstehend E. 1.6) vollumfänglich, so dass für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist (vgl. hinsichtlich Administrativgutachten grundsätzlich auch: BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 m.w.H.).

5.3    Ob der Einschätzung der begutachtenden Psychiaterin hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/232 S. 60 ff.) gefolgt werden kann ist - wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen (E. 6.4) - nicht entscheidrelevant, tangiert jedenfalls die grundsätzliche Beweiskraft des psychiatrischen Teilgutachtens nicht und schon gar nicht die des polydisziplinären Gesamtgutachten einschliesslich Konsensbeurteilung. Wohl ist der RAD-Ärztin zu folgen, wonach die von Dr. I.___ im Zeitpunkt der Exploration (Februar 2022) attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit nicht durch entsprechende psychopathologische Befunde unterlegt scheint. So stellte Dr. I.___ einzig eine leicht reduzierte Schwingungsfähigkeit und deprimierte Stimmung (Urk. 7/232 S. 68) fest, wobei sie letztere auch in Zusammenhang mit den akuten psychosozialen Belastungsfaktoren (Scheidung, vorübergehend keine Wohnung) setzte (Urk. 7/232 S. 71), ohne sie alsdann klar von der Diagnose einer psychischen Störung mit Krankheitswert abzugrenzen (vgl. E. 1.3.2 vorstehend). Jedenfalls ergibt sich aus dieser Einschätzung keine revisionsrechtlich relevante Veränderung. Vielmehr wurde bereits im psychiatrischen Teilgutachten der B.___ AG im November 2014 die Stimmung des Beschwerdeführers zum dysthymen Pol gedrückt mit Dünnhäutigkeit und Resignation sowie negativen Kognitionen beschrieben (E. 3.2.6). Eine aufgrund der diagnostizierten Dysthymie (ICD-10: F34.1) und somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.5) arbeitsrelevante Einschränkung wurde damals nicht attestiert. Zwar kann eine revisionsbegründende Änderung des Gesundheitszustands auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Angesichts dessen, dass die psychiatrische C.___-Gutachterin jedoch von seit dem Unfall im Jahr 2004 gleich gebliebenen Beschwerden berichtete, legt sie eine in psychischer Hinsicht eingetretene Veränderung – von einer nunmehr 30%igen Reduktion der Arbeitsfähigkeitgestützt einzig auf die Chronifizierung nicht schlüssig dar; insbesondere mit Blick auf die nicht validen neuropsychologischen Befunde (E. 4.2.5) sowie die ergänzende Stellungnahme, wonach die C.___-Gutachter von einer Symptomausweitung/Aggravation ausgingen und die depressive Symptomatik als nicht so ausgeprägt einschätzten, als dass sie einen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätte (E. 4.3). Diesbezüglich ist auch auf die nachvollziehbare Würdigung von RAD-Ärztin Dr. E.___ zu verweisen (E. 4.4). Eine psychiatrische Behandlung mit Antidepressiva ist nicht aktenkundig (vgl. Urk. 7/232 S. 67; vgl. auch Arztbericht des K.___ vom 2. Juli 2020, worin eine medikamentöse antidepressive Therapie ausdrücklich verneint wurde, Urk. 7/199/8) und der Beschwerdeführer beklagte selber keine psychische Gesundheitsstörung (Urk. 7/232 S. 72). Die begutachtende Psychiaterin verneinte denn auch explizit einen psychiatrischen Leidensdruck (Urk. 7/232 S. 72). Soweit sie darauf verwies, dass der Beschwerdeführer in der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit sowie im Durchhaltevermögen eingeschränkt sei und beim Neuerlernen mehr Zeit bzw. Wiederholungen benötige (E. 4.2.4), ist anzumerken, dass bereits die B.___-Gutachter die konzentrative Belastbarkeit des Beschwerdeführers bei zunehmender psychophysischer Erschöpfung als deutlich herabgesetzt einschätzten (Urk. 7/153/67), insofern wurden Schwierigkeiten bei der Aufrechterhaltung des Leistungsniveaus bereits bei der letztmaligen Rentenprüfung als gegeben angenommen und im Rahmen des Belastungsprofils auch berücksichtigt (vgl. E. 3.2.7). Überdies entscheidend bleibt, dass die C.___-Gutachter betreffend die Arbeitsfähigkeit eine wesentliche Änderung seit der Begutachtung im Jahr 2015 explizit verneinten (vgl. Urk. 7/232 S. 13). Daran ändert auch die von Dr. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, gestellte Diagnose einer andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10: F62; vgl. Arztbericht vom 29. April 2020, Urk. 7/188) nichts, welche Dr. I.___ schlüssig widerlegte. Konkludent dazu berichtete die psychiatrische Gutachterin, dass der Beschwerdeführer – abgesehen von einer Zentrierung auf seine Symptome – frei von Denkstörungen sei und es keine Hinweise auf Wahn, Halluzinationen oder
Ich-Erlebnisstörungen gebe (Urk. 7/232 S. 68). Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber den C.___-Gutachtern in erster Linie von Kopf-, Nacken- und Schulterbeschwerden, Schwindel, Tinnitus, Konzentrationsprobleme und Schlafstörungen berichtet hatte (vgl. E. 4.2), ist eine neue psychotische Symptomatik mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nicht anzunehmen. Eine relevante Verschlechterung der psychischen Symptomatik ist entsprechend nicht ausgewiesen. Eine erneute polydisziplinäre Begutachtung ist angesichts der Beweiskraft des Administrativgutachtens, jedenfalls in entscheidrelevanten Punkten, unnötig.

5.4    Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Exploration im Februar 2022 beklagten chronischen Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Parästhesien, Schlafstörungen und Konzentrationsprobleme sowie Schwindel und Tinnitus (vgl. Urk. 7/232 S. 33, S. 49, S. 60, S. 75 f.) wurden bereits von den B.___-Gutachtern festgehalten. Ihnen gegenüber habe der Beschwerdeführer von seit dem Unfall am 22. Juli 2004 anhaltenden Nacken-Schulter-Armbeschwerden rechts sowie rechtsseitigen Kopfschmerzen vom Nacken ausstrahlend bis zur Schädeldecke berichtet. Ferner leide er an einer Minderung der Konzentrationsfähigkeit, erhöhter Lichtempfindlichkeit, Schlafstörungen und vermehrtem Schwitzen. Auch Schwindel, ein Tinnitus und Parästhesien im Bereich der Schädeldecke seien vorhanden (vgl. Urk. 7/153 S. 28, S. 40, S. 47, S. 55). Mit Blick auf diese unveränderte Befundlage und angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer neuroimmunologischen Sprechstunde am K.___ im Juli 2020 von seit dem fraglichen Schädelhirntrauma mehr oder weniger gleichbleibenden Beschwerden berichtet hat (vgl. Urk. 7/199/8), ist eine revisionsbegründende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers aus somatischer Sicht seit der letzten Rentenprüfung im Februar 2017 ebenfalls nicht dargetan. Die C.___-Gutachter hielten im Rahmen der konsiliarischen Beurteilung denn auch fest, dass die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf orthopädischem und neurologischem Fachgebiet derjenigen der B.___-Gutachter aus dem Jahr 2015 entspreche (Urk. 7/232 S. 13).

5.5    Zusammenfassend ist eine Veränderung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seit der letztmaligen Überprüfung des Rentenanspruchs im Sinne einer revisionsrechtlich relevanten Verschlechterung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des von der neurologischen Gutachterin umschriebenen Belastungsprofils (E. 4.2.3) in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit im IT-Support sowie jeder anderen Tätigkeit unverändert zu 20 % arbeitsunfähig ist.

    Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten wären, kann davon in antizipierter Beweiswürdigung (BGE  144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3, 124 V 90 E. 4b) abgesehen werden.


6.

6.1    Uneinigkeit besteht überdies über die Bemessung des Invaliditätsgrades. Die Beschwerdegegnerin ging von einer 20%igen Einschränkung in der bisherigen Tätigkeit aus und nahm entsprechend einen Prozentvergleich vor, was vom Beschwerdeführer beanstandet wird. Dieser ist der Ansicht, dass ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne und entsprechend ein Einkommensvergleich vorgenommen werden müsse (Urk. 1. S. 15).

6.2    Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer 1991 eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen hat und sich danach zum Marketingplaner weiterbildete. Zwischen 1992 und 2002 arbeitete er als Produktmanager, Verkaufs- und Exportleiter sowie als Nationaler Key Account Manager in verschiedenen Unternehmen (Urk. 7/53/1-3). Im Zeitpunkt des Unfalls bezog der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder (vgl. IK-Auszug, Urk. 7/33) und war – gemäss eigenen Angaben – als selbständiger Eventmanager tätig (vgl. Urk. 7/53/3). Seit 2016 hat er sich eine selbständige Tätigkeit im Bereich des IT-Supports aufgebaut (vgl. Urk. 7/232/40). Dem IK-Auszug sind selbständige Erwerbseinkommen von Fr. 8'307.-- (2004), Fr. 20'200.-- (2005), Fr. 8'307.-- (2006) sowie geringfügige Erwerbseinkommen in unselbständiger Tätigkeit während des Bezugs von Arbeitslosentaggeldern zu entnehmen (Urk. 7/130). Ein valides, vor dem Unfall erzieltes Erwerbseinkommen kann daher nicht herangezogen werden, jedenfalls ist angesichts der effektiven Erwerbsverhältnisse im Zeitpunkt des Unfalls entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 15) nicht als überwiegend wahrscheinlich erstellt, dass er ohne gesundheitliche Einschränkungen 2020 Fr. 105'571.90 verdienen würde.

6.3    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat
(Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.4    Die C.___-Gutachter attestierten dem Beschwerdeführer seit der B.___-Begutachtung eine aus somatischer Sicht unveränderte 20%ige Arbeitsunfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit (vgl. 5.4 in fine). Angesichts dessen kann – soweit eine erneute Invaliditätsbemessung bei mangelndem Revisionsgrund überhaupt erforderlich ist – im Rahmen der Bemessung des Invaliditätsgrades ein vereinfachter Erwerbsvergleich vorgenommen werden (vgl. E. 6.3). Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist dabei grundsätzlich mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz zu veranschlagen ist, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Hieraus folgt ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 % (vgl. E. 1.4). Selbst wenn für die Bemessung des Invaliditätsgrades die von der psychiatrischen Gutachterin attestierte 30%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt werden würde (vgl. E. 4.2.4), resultierte kein rentenbegründender Invaliditätsgrad, weil der Beschwerdeführer – entgegen seinem Vorbringen (Urk. 1 S. 15) – für jede seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit maximal zu 30 % eingeschränkt ist. Angesichts dessen sind auch Intergrationsmassnahmen bzw. berufliche Massnahmen im Sinne des Eventualantrags (Urk. 1) nicht angezeigt (vgl. Art. 14a Abs. 1 lit. a und Art. 17 Abs. 1 IVG).


7.    Die angefochtene Verfügung vom 6. Januar 2023 (Urk. 2) erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


8.

8.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie nötigen Lebensunterhalts nicht in der Lage ist, die Prozesskosten zu bestreiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_617/2009 vom 15. Januar 2010 E. 6.2.1 mit Hinweisen).

    Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 6. Februar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 3). Dies unter Hinweis auf eine Bestätigung der Gemeinde M.___, wonach er Sozialhilfe beziehe (vgl. Urk. 3). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt, weshalb dem Gesuch stattzugeben ist.

8.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und vorliegend auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

8.3    Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms machte mit Honorarnote vom 4. April 2023 einen Aufwand von total 10.6 Stunden à Fr. 280.-- sowie Barauslagen von Fr. 89.04 und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'292.45 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 11). Insgesamt scheint der geltend gemachte Aufwand der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Der gerichtsübliche Stundenansatz beträgt jedoch Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt), weshalb die Entschädigung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms auf Fr. 2'608.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen ist.

8.4    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 6. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin MLaw Stephanie C. Elms als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt sowie die unentgeltliche Prozessführung gewährt;


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Stephanie C. Elms, Zug, wird mit Fr. 2’608.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler