Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00083
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 28. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Amendola
Acocella Keller Wolf Schilter, Rechtsanwälte und Urkundspersonen
Herrengasse 3, Postfach 17, 6431 Schwyz
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
Rechtsdienst
Obstgartenstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1989, ist seit dem 1. September 2016 als diplomierte Pflegefachfrau FH für das Universitätsspital Y.___ tätig. Am 8. Oktober 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf bei einem Motorradunfall am 17. April 2018 erlittene schwere Verletzungen, namentlich einem schweren Schädel-Hirntrauma und mehrere Knochenfrakturen, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und holte unter anderem die Akten des Unfallversicherers AXA ein (Urk. 6/10). Am 15. April 2019 erteilte sie der Versicherten eine Kostengutsprache für die Integrationsmassnahme Support am Arbeitsplatz vom 1. Mai bis am 31. Oktober 2019 (Urk. 6/27), worauf sie die Eingliederungsmassnahmen mit Mitteilung vom 7. Dezember 2020 abschloss (Urk. 6/42). Nachdem die AXA der IV-Stelle am 5. November 2021 mitgeteilt hatte, dass sie die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens für erforderlich erachte (Urk. 6/63), stellte die IV-Stelle am 10. Dezember 2021 Ergänzungsfragen an die Gutachter (Urk. 6/69) und nahm das am 24. August 2022 mit den Fachrichtungen Orthopädie, Neurologie und Ophthalmologie erstellte Gutachten der Z.___ GmbH (Urk. 6/88), daraufhin zu den Akten. Mit Vorbescheid vom 3. November 2022 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/92), wogegen die Versicherte am 5. Dezember 2022 Einwand erhob (Urk. 6/103). Nachdem sie die Sache Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie, orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vorgelegt hatte (Urk. 6/110/3), verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Januar 2023 wie angekündigt einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 6/111 = Urk. 2).
2. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Amendola, am 6. Februar 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 5. Januar 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Verfügung vom 5. Januar 2023 vollumfänglich aufzuheben und es sei ihr mindestens eine 60%-Invalidenrente zuzusprechen; subeventualiter sei die Angelegenheit zur Einholung eines Obergutachtens (insbesondere auch in den Fachdisziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie) und zur Festlegung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. März 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. März 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 erfolgte die Beiladung der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich zum Verfahren (Urk. 8), welche mit Eingabe vom 11. August 2023 auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Da die Entstehung eines Rentenanspruchs aufgrund der am 8. Oktober 2018 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/2) vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin legte in der angefochtenen Verfügung dar, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ihrer bisherigen Tätigkeit als diplomierte Pflegefachfrau FH nur noch in einem 60%-Pensum nachgehen könne. Eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit sei ihr zu 70 % zumutbar (Urk. 2 S. 1).
Für den Einkommensvergleich stütze sie sich für das Einkommen ohne gesundheitliche Einschränkungen auf den Verdienst, welchen die Beschwerdeführerin als diplomierte Pflegefachfrau FH beim Universitätsspital Y.___ in einem Pensum von 100 % erzielen könnte. Aufgrund der guten Ausbildung der Beschwerdeführerin basiere das Einkommen mit gesundheitlicher Einschränkung auf den statistischen Werten des Bundes im Bereich der Hilfsarbeiten, Kompetenzniveau 3. Daraus ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 34 % und mithin kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen zunächst vor, die Beschwerdegegnerin sei in der angefochtenen Verfügung nicht auf ihre Ausführungen im Einwandverfahren eingegangen und verletze dadurch ihre Begründungspflicht (Urk. 1 S. 4).
Des Weiteren enthalte das Z.___-Gutachten Ungenauigkeiten, was auf eine unsorgfältige Erstellung hinweise (Urk. 1 S. 5). Die orthopädische und die neurologische Untersuchung seien zudem viel zu kurz gewesen, eine fundierte Beurteilung könne in dieser Zeit nicht erstellt werden. Der orthopädische und der ophthalmologische Gutachter hätten ihre subjektiven Angaben zur Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nicht berücksichtigt und ihre Beurteilungen seien daher nicht neutral erfolgt (Urk. 1 S. 6).
Hinsichtlich der Beschwerden an der Wirbelsäule und der Schulter wären zudem weitere Untersuchungen mittels Bildgebung erforderlich gewesen. Der Umstand, dass sich der Leidensdruck gemäss den Gutachtern nicht vollständig durch die Befunde nachvollziehen lasse, spreche ausserdem für die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen, insbesondere einer psychiatrischen Begutachtung. Wieso die mögliche nicht-organische Beschwerdekomponente keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben solle, werde nicht erwähnt. Nicht näher eingegangen werde auch auf die Druckschmerzen im Bereich der Entnahmestelle des erfolgten Muskeltransplantates. Das Gutachten erweise sich somit als lückenhaft (Urk. 1 S. 7).
Die orthopädische Untersuchung sei sodann aufgrund der fehlenden Einstufung der Schmerzen auf der Schmerzskala unvollständig. Die attestierte Arbeitsfähigkeit erweise sich aufgrund der fehlenden Bezifferung des erhöhten Pausenbedarfs als viel zu vage, zudem werde eine Einschränkung bei den Haushaltstätigkeiten in nicht nachvollziehbarer Weise verneint, was auf eine Befangenheit hinweise (Urk. 1 S. 8).
Was das neurologische Teilgutachten betreffe, stehe dieses den schlüssigen Einschätzungen der behandelnden Ärzte diametral entgegen, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die Annahme, dass im neurologischen Bereich aktuell keine Funktions- und Fähigkeitsstörungen ersichtlich seien, treffe zudem nicht zu, vielmehr seien weitere neuropsychologische Untersuchungen erforderlich (Urk. 1 S. 9 f.). Schliesslich weise die Gangstörung auf eine Peroneuslähmung hin, deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit der Gutachter nicht erläutert habe (Urk. 1 S. 11).
Im Bericht des Zentrums B.___ werde fachärztlich eine Anpassungsstörung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Seitens der Gutachter werde zudem ausser Acht gelassen, dass sie seit dem Unfall weder Auto noch Fahrrad fahre, was auf eine Angststörung hinweise. Es hätte daher eine psychiatrische Untersuchung erfolgen müssen (Urk. 1 S. 11 f.).
Auf die Beurteilung des RAD vom 5. Januar 2023 könne ebenfalls nicht abgestellt werden, da diese der Einschätzung der behandelnden Ärzte - wobei es sich entgegen dem RAD nicht um eine parteiische Beurteilung handle - diametral entgegenstehe. Worauf der RAD-Arzt seine Behauptung stütze, es könne allenfalls eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden, sei zudem nicht nachvollziehbar, denn eine solche sei gestützt auf den Bericht des Zentrums B.___ nachgewiesen. Daran ändere auch der Einwand nichts, dass keine psychiatrischen Konsultationen stattgefunden hätten, denn der medizinische Fokus habe bisher auf der Behandlung der lebensbedrohlichen physischen Verletzungen gelegen (Urk. 1 S. 14 f.). Der RAD-Arzt sei zudem nicht Facharzt für Psychiatrie, weshalb seinen Ausführungen ohnehin kein Beweiswert zukomme. Auch auf seine Ausführungen zur Sensibilitätsstörung könne nicht abgestellt werden, da diese durch einen Facharzt in Neuropsychologie hätten beurteilt werden müssen (Urk. 1 S. 15).
Bereits aufgrund der Akten der Unfall- und der Invalidenversicherung und ihren eigenen begründeten Ausführungen sei in der angestammten Tätigkeit mindestens eine 90%ige Arbeitsunfähigkeit und in einer angepassten Tätigkeit eine mindestens 60%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen. Sollte darauf nicht abgestellt werden, würden sich aufgrund der Widersprüche in den gutachterlichen Beurteilungen weitere Untersuchungen, nunmehr auch in den Fachdisziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie aufdrängen (Urk. 1 S. 15).
Hinsichtlich des Valideneinkommens sei die Verfügung des Universitätsspitals Y.___ vom 20. Januar 2023 massgeblich, wonach sie heute in einem 100 % Pensum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Einkommen von Fr. 89'904.75 erzielen würde. Eine Parallelisierung sei zudem nicht geprüft worden (Urk. 1 S. 16 f.). Beim Invalideneinkommen sei vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen, indessen nicht vom derzeit ausgeübten Pensum von 40 %, da dieses unzumutbar sei, sondern von einem Pensum von 10 %. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 90 % und einen Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 17). Allenfalls sei für die Bestimmung des Invalideneinkommens auf die Lohnstrukturerhebung abzustellen, wobei vom Kompetenzniveau 1 auszugehen sei (Urk. 1 S. 18). Zudem müsse ein Teilzeitabzug von 10 % vorgenommen werden und der RAD müsse eine umfassende Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit vornehmen, was bisher nicht der Fall gewesen sei (Urk. 1 S. 19). Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von 79 %, der zu einer ganzen Rente berechtige. Sollte auf das konkrete, nach Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielte Einkommen abgestellt werden, resultiere ein Invaliditätsgrad von 60 % und ein Anspruch auf eine Rente von mindestens 60 % (Urk. 1 S. 20).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
3.
3.1 Nach dem Motorradunfall vom 17. April 2018 wurde die Beschwerdeführerin vom 17. April bis am 24. Mai 2018 stationär in der Klinik für Traumatologie des Universitätsspitals Y.___, behandelt. Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 25. Mai 2018 die folgenden Diagnosen (Urk. 6/10/83 f.):
- Polytrauma bei Motorradunfall vom 17. April 2018 mit
- schwerem Schädel-Hirntrauma mit Hirnverletzung und Schädelverletzungen / Frakturen
- Thoraxtrauma mit Rippenfrakturen 3-6 rechts und Lungenkontusionen rechts
- Extremitätentrauma mit offener Fibulafraktur rechts, Rissquetschwunden (RQW) am Unterschenkel links und am Ellenbogen rechts
- grossflächiger Exkoriation am Becken dorsal
- rezidivierende insuffiziente Aufwachversuche
- prolongierte mechanische Beatmung vom 17. April bis 15. Mai 2018
- hyperaktives Delirium
- Respirator-assoziierte Pneumonie
- Leberinsuffizienz
- Verdacht auf iatrogene Tonsillenblutung nach DDS-Einlage
- urticarielle Hautveränderungen abdominal, Rücken, Oberschenkel
- vorbestehende Pupillenanisokorie
- Iridozyklitis rechts
Die Ärzte hielten fest, bei nur noch neurologischer Einschränkung stehe aktuell die neurologische Rehabilitation im Fokus. Die kardiopulmonal kompensierte Beschwerdeführerin werde am 24. Mai 2018 auf die IMC Rehaklinik C.___ verlegt (Urk. 6/10/89). Sie sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/10/90).
Vom 25. Mai bis am 4. Juni 2018 erfolgte sodann eine erneute stationäre Behandlung in der Klinik für Traumatologie, da die Beschwerdeführerin sich selbst mehrfach dekanülisiert hatte (vgl. Verlegungsbericht vom 8. Juni 2018; Urk. 6/10/104 ff.)
3.2 Vom 4. bis am 12. Juni 2018 war die Beschwerdeführerin zur Frührehabilitation und Entwöhnung von der Trachealkanüle in der Klinik für Neurologie des Y.___ hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte stellten neu die Diagnose eines Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressiver Symptomatik (Urk. 6/10/99 f.). Am 12. Juni 2018 sei die Beschwerdeführerin (wieder) zur stationären Rehabilitation nach C.___ verlegt worden. Bei Austritt sei sie weiterhin psychomotorisch leicht verlangsamt gewesen, jedoch vollständig orientiert, motiviert und kooperativ. Die Wunden an beiden Beinen hätten reizlos ausgesehen (Urk. 6/10/103).
3.3 Die behandelnden Ärzte des Ambulatoriums der Klinik für Neurochirurgie des Y.___ berichteten am 12. Juli 2018 über die gleichentags erfolgte Behandlung der Beschwerdeführerin. Sie stellten die bereits bekannten Diagnosen und hielten fest, es handle sich um eine sehr erfreuliche klinische Verlaufskontrolle bei Status nach schwerem Schädel-Hirn-Trauma im Rahmen eines Motorradunfalls im April 2018. Der Beschwerdeführerin gehe es besser, subjektiv sei sie beschwerdefrei. Die aktuelle Bildgebung zeige Hämosiderinauflagerungen und teils gliotische Residuen der vormaligen Kontusionsblutungen und traumatischen Subarachnoidalblutungen. Es gebe keine Hinweise auf neue intrakranielle Pathologien (Urk. 6/10/94 f.).
3.4 Vom 12. Juni bis am 1. Dezember 2018 hielt sich die Beschwerdeführerin in der Rehaklinik C.___ auf. Die behandelnden Ärzte stellten im Austrittsbericht vom 27. November 2018 zusätzlich die Diagnosen einer leichten neuropsychologischen Störung (ICD-10 F07.8) mit im Vordergrund stehenden mnestischen Minderleistungen und leichten Defiziten in Teilbereichen der exekutiven Funktionen sowie sprachlichen Auffälligkeiten, einer beginnenden Angstsymptomatik, Differentialdiagnose posttraumatisch bedingt, einer Hypovitaminose D und einer Adipositas Grad II (BMI 37.2 kg/m2; Urk. 6/19/2 f.).
In Zusammenschau der Befunde könne von einem sehr erfreulichen Gesamtergebnis der Neurorehabilitation gesprochen werden. Bei Austritt habe noch Behandlungsbedarf im Bereich des rechten Sprunggelenkes mit noch eingeschränkter Belastungsfähigkeit über mehrere Stunden am Stück bestanden. Eine stetige Gewichtsreduktion sei sicherlich empfehlenswert. Im privaten Umfeld sowie bei der Erledigung alltäglicher Tätigkeiten in Freizeit und Alltag dürfte die Beschwerdeführerin keine grösseren Einschränkungen haben. Eine abschliessende Beurteilung der Zumutbarkeit für den ausgeübten Beruf der Pflegefachfrau oder anderweitiger beruflicher Tätigkeiten sei zwei Jahre nach dem Unfallereignis zu empfehlen (Urk. 6/19/6 f.).
Die behandelnden Ärzte attestierten der Beschwerdeführerin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Dezember 2018. Der weitere Verlauf der Arbeitsfähigkeit sei durch den Hausarzt zu beurteilen. Bereits während des Aufenthalts sei mit Arbeitsversuchen am alten Arbeitsplatz begonnen worden. Zuletzt seien zwei ganze Tage pro Woche möglich gewesen. Sie empfählen die Fortsetzung der Arbeit zur Anpassung und Angewöhnung mit 40 % Präsenz bei 100 % Arbeitsunfähigkeit nach Austritt mit freier Zeit-/Pauseneinteilung. Sollte dies gut verlaufen, könne ab Februar 2019 eine Steigerung auf 50 % erfolgen. Bei weiterhin positivem Verlauf sei eine monatliche Steigerung von 10 % gut vorstellbar, welche aber im Detail von den Beschwerden abhängig sei (Urk. 6/19/3 f.).
3.5 Im Bericht vom 28. Januar 2019 zu Handen der Beschwerdegegnerin attestierten die behandelnden Ärzte der Klinik für Traumatologie des Y.___ der Beschwerdeführerin ab dem 17. April 2018 bis vorerst am 14. Februar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Dies gelte für alle Aufgaben im angestammten Beruf (Urk. 6/14/1 f.). Eine Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne aktuell nicht gestellt werden (Urk. 6/14/3). Erlaubt sei ein Arbeitsversuch zu 40 %. Ein Arbeitsversuch in gleichem Umfang im Oktober und November 2018 sei gemäss der Beschwerdeführerin erfolgreich gewesen. Die Prognose zur Eingliederung sei gut. Nach dem Schädel-Hirntrauma bestünden noch Konzentrationsstörungen, welche einer Eingliederung im Wege stünden (Urk. 6/14/4).
3.6 Im vertrauensärztlichen Gutachten zu Handen der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich vom 12. September 2019 diagnostizierte Dr. med. D.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Sporttraumatologie, einen Status nach sehr schwerem Polytrauma mit erheblichem Schädel-Hirntrauma und multiplen Frakturen, wobei aktuell eine mittelschwere posttraumatische Arthrose des rechten unteren Sprunggelenks bei Längssplitting der Peroneus brevis Sehne von Bedeutung sei, und eine Adipositas (Urk. 6/36/5). Zur Berufsunfähigkeit könne aktuell noch keine Stellung bezogen werden, da erweiterter Therapiebedarf vorliege und die mögliche Heilungszeit noch abgewartet werden solle. Aktuell könne die Beschwerdeführerin eine etwa 60%ige Präsenzzeit erbringen, wobei dann eine wechselnd stehende und sitzende Beschäftigung Vorbedingung sei. Unter solchen Bedingungen sei in einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten eine 100%ige Präsenzzeit denkbar (Urk. 6/36/6).
3.7 Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, hielt am 11. Dezember 2019 fest, die Beschwerdeführerin sei seit September 2019 zu 60 % als Pflegefachfrau auf der Intensivstation arbeitsunfähig. Aktuell sei sie vor allem aufgrund von Schmerzen im Bereich des rechten Fusses beeinträchtigt. Sie habe permanente Schmerzen, welche bei Belastung zunähmen, worauf sie eine Pause machen müsse. Zudem habe sie nächtliche Schmerzen, welche eine Schlafstörung verursachen würden. Eine Steigerung der Leistung sei aus diesen Gründen trotz motivierter Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen (Urk. 6/37/1).
3.8 In seinem Bericht vom 12. Dezember 2019 stellte Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädie an der Universitätsklinik G.___, die Diagnose chronischer Rückfussbeschwerden, Neurom Nervus peroneus superficialis distaler Unterschenkel (Urk. 6/37/5). Es werde eine probatorische diagnostisch-therapeutische Infiltration ins untere Sprunggelenk sowie eine neurologische Untersuchung durch das Hand-Team bei Verdacht auf ein Neurom unterhalb des Latissimus-dorsi-Lappens durchgeführt (Urk. 6/37/4).
Am 23. September 2020 führte Dr. med. H.___, Oberarzt an der Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie des Y.___, bei Diagnose chronisch-neuropathischer Schmerzen am Unterschenkel rechts bei neuroma in continuitatem Nervus peroneus superficialis eine Exploration / Neurolyse des Nervus peroneus superficialis am Unterschenkel rechts, eine Neuromresektion und RPNI mit Plombe aus dem Musculus peroneus longus durch (Urk. 6/48/12 f.).
Anlässlich der Verlaufskontrolle am 6. November 2020 sechs Wochen postoperativ hielt Dr. H.___ fest, der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut, sie sei zum ersten Mal seit Jahren wieder schmerzfrei im Bereich der Narbe. Die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt. Der Verlauf sei sehr erfreulich (Urk. 6/48/11).
Sechs Monate postoperativ, am 31. März 2021, berichtete Dr. H.___ sodann, es habe sich weiterhin ein äusserst erfreulicher Verlauf bezüglich der neuropathischen Schmerzen am rechten Unterschenkel gezeigt. Bei zufriedener und im Vergleich zu präoperativ praktisch beschwerdefreier Patientin schliesse er den Fall ab (Urk. 6/56/8 f.).
3.9 Dr. med. I.___, Fachärztin für Ophthalmologie, stellte in ihrem Bericht vom 17. Juli 2020 die Diagnosen einer Uveitis, einer Cataracta subcapsularis und von Mouches volantes (Urk. 3/4 S. 1) und hielt fest, nach einer intensiven Therapie habe sich eine deutliche Befundverbesserung gezeigt (Urk. 3/4 S. 2).
3.10 Am 20. Januar 2021 berichtete Dr. E.___ von weiterhin bestehenden Schmerzen am oberen Sprunggelenk rechts und führte aus, leider sei die Arbeitsunfähigkeit bei 60 % geblieben (Urk. 6/48/3). Dies bestätigte sie erneut am 14. März 2021, wobei sie festhielt, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin mehr arbeiten (Urk. 6/56/22).
3.11 Dr. med. J.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, stellte in seinem Bericht vom 18. März 2021 die Diagnose persistierender Sprunggelenksschmerzen rechts anterior VAS 2-8/10 plus Achillodynie (Urk. 6/56/11). Er hielt fest, er habe kein Arbeitsunfähigkeitszeugnis ausgestellt. Es sei ein bleibender Nachteil in Form von chronischen Schmerzen und einer reduzierte Belastungstoleranz zu erwarten (Urk. 6/56/13).
3.12 Dr. med. K.___, Oberarzt an der Augenklinik des Y.___, stellte in seinem Bericht vom 17. Juni 2021 die Diagnosen einer reizarmen Pseudophakie bei Verdacht auf Fuchs Iridozyklitis bei rezidivierender Uveitis anterior mit spill over bei Stand nach Phakoemulsifikation und IOL Implantation in den Kapselsack am 30. April 2021 und Endothelpräzipitaten (vgl. auch Operationsbericht vom 30. April 2021; Urk. 6/56/2 ff.). Die Fragen zur Arbeitsfähigkeit könne er nicht beantworten (Urk. 6/53/2 f.).
3.13 Dr. E.___ stellte in ihrem Bericht vom 10. Januar 2022 zusätzlich Schmerzen an der rechten Schulter und am Thorax bei Status nach Polytrauma bei Motorradunfall sowie Schmerzen des rechten Akromioklavikulargelenkes und zervikothorakale Schmerzen bei Status nach PRP, Differentialdiagnose Fehlbelastung bei fehlendem Latissimus dorsi fest. Die Beschwerdeführerin brauche während der Arbeit Pausen. Sie müsse auf der Intensivstation mit hohem Tempo und oft stehend arbeiten, wobei sie wegen der Fuss- und Schulterschmerzen nur 40 % arbeiten könne. Eine Arbeitsplatzumstellung habe bisher nicht stattgefunden (Urk. 6/70/1 f.). In einer der Einschränkung angepassten Tätigkeit könne sie bis zu 60 % arbeiten. Ob dies weiter gesteigert werden könne, könne nur der Verlauf zeigen (Urk. 6/70/3).
3.14 Dr. I.___ diagnostizierte am 7. Februar 2022 eine Pseudophakie, einen Nachstar, einen Vorderkammerreiz (Differentialdiagnose Iritis) sowie Mouches volantes am rechten Auge, wobei der Visus langsam zu- und der Vorderkammerreiz abnehme (Urk. 6/79/3).
3.15
3.15.1 Dr. med. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, Dr. med. M.___, Fachärztin für Ophthalmologie, und Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, stellten im Z.___-Gutachten vom 24. August 2022 mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit die Diagnosen chronischer Beschwerden an Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuss der rechten Seite sowie von Sehstörungen bei Glaskörpertrübungen bei rezidivierender Fuchs-Iridozyklitis (rechtes Auge) und ausgeprägter Benetzungsstörung (Urk. 6/88/12 f.). Den folgenden Diagnosen massen sie keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (Urk. 6/88/13 f.):
- Status nach Polytrauma bei Motorradunfall am 17. April 2018 mit schwerem Schädel-Hirn- und Thoraxtrauma, Rissquetschwunden am linken Unterschenkel und rechten Ellbogen sowie grossflächiger Exkoriation am Becken dorsal
- chronische Beschwerden zwischen dem dorsalen Abschnitt der dominanten rechten Schulter und der thorakalen Wirbelsäule
- Fehlsichtigkeit
- Hinterkammerlinsen-Pseudophakie (rechtes Auge)
- Exophorie
- Nachstar (rechtes Auge)
3.15.2 Die Gutachter führten aus, die Beschwerdeführerin beklage subjektiv vordergründig Beschwerden am Bewegungsapparat, welche ausführlich in der orthopädischen und ergänzend in der neurologischen Untersuchung hätten validiert werden können. Im Vordergrund stünden die chronischen Beschwerden am Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuss der rechten Seite. Aus neurologischer Sicht habe sich eine erfreuliche Restitutio ad integrum eingestellt, sowohl hinsichtlich möglicher Folgen des Schädelhirntraumas als auch des nicht mehr vorhandenen neuropathischen Schmerzsyndroms. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine verminderte Belastbarkeit, so dass nur körperlich leichte bis selten mittelschwere Tätigkeiten möglich seien. In der angestammten Tätigkeit, welche diese Anforderungen erfülle, mit überwiegend gehendem und stehendem Anteil, bestehe ein erhöhter Pausenbedarf im Sinne einer Leistungseinbusse von 30 %. Bei körperlich nur leichten, wechselbelastenden und immer wieder sitzenden Verrichtungen ohne Heben und Tragen von Lasten über 10 kg, ohne Gehen auf Treppen oder auf unebenem Grund und ohne Einnehmen von knienden und kauernden Positionen bestehe eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinbusse. Aus ophthalmologischer Sicht bestünden Sehstörungen bei Glaskörpertrübung bei rezidivierender Fuchs Iridozyklitis am rechten Auge bei ausgeprägter Benetzungsstörung. Die Beschwerdeführerin habe durch die Sehdefizite einen vermehrten Pausen- und Kompensationsbedarf. Möglich seien Tätigkeiten mit durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit mit einer Leistungseinbusse von 30 %. Tätigkeiten mit sehr geringen Anforderungen an die Sehfähigkeit, grenzend an «Blindentätigkeiten» seien nicht als zumutbar zu erachten (Urk. 6/88/12).
3.15.3 Die Experten kamen zum Schluss, die Beschwerdeführerin könne in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit fünf bis sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Es bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, der die Leistungsreduktion bewirke, dieser könne auch über die Stundenreduktion umgesetzt werden. Die Beschwerdeführerin sei in dieser Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig. Nachdem die Arbeitsfähigkeit ab dem 17. April 2018 aufgehoben gewesen sei, könne ab April 2019 bei persistierenden neuropathischen Schmerzen eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, von September bis Oktober 2020 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit, von November bis Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und ab Oktober 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 6/88/15).
Als angepasste Tätigkeiten seien leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten mit höchstens durchschnittlichen Anforderungen an die Sehfähigkeit geeignet. In diesen Tätigkeiten sei eine Anwesenheit von sechs bis acht Stunden täglich möglich. Generell bestehe ein erhöhter Pausenbedarf, der durch die Stundenreduktion kompensierbar sei. Die Beschwerdeführerin sei für solche Tätigkeiten zu 30 % arbeitsunfähig. Der Verlauf der Arbeitsfähigkeit stelle sich folgendermassen dar: Nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab 17. April 2018 könne ab April 2019 bei persistierenden neuropathischen Schmerzen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab Januar 2020 von 70 %, von September bis Oktober 2020 eine aufgehobene, von November bis Dezember 2020 von 50 %, ab Januar 2021 von 70 % und ab Oktober 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (Urk. 6/88/15 f.).
3.16 Dr. med. O.___, Belegarzt Orthopädie am Spital P.___, hielt am 14. November 2022 fest, es zeige sich auch im aktuellen MRI ein Schaden mit Enzephalomalazie und Parenchymdefekt links. Im Bereich der Halswirbelsäule bestünden keine Anhaltspunkte für eine zervikale Spinalstenose beziehungsweise neuroforaminale Stenosen. Aus wirbelsäulenorthopädischer Sicht seien die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Beschwerden mit Ausstrahlung vor allem in beide Arme und ins rechte Bein nicht direkt zu erklären. Zur Arbeitsfähigkeit könne er keine direkte Stellung beziehen (Urk. 6/100/3).
3.17 Dr. med. Q.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. R.___, klinischer Psychologe, vom Zentrum B.___, nahmen am 12. November 2022 Stellung zur Unfallkausalität. Sie stellten die Diagnosen einer Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) und eines Status nach einem schweren Schädel-Hirntrauma am 17. April 2018 (Urk. 6/104/1). Sie führten aus, obwohl die Beschwerdeführerin den Unfall gut verarbeitet habe und aus psychiatrischer Sicht aktuell nur noch eine Anpassungsstörung zu diagnostizieren sei, sei sie nach dem Unfall durch die Gehunsicherheit und die Schmerzen schwer eingeschränkt. Die Gutachter des Z.___ würden sich auf die ophthalmologische, orthopädische und neurologische Abklärung der Unfallfolgen beschränken, die psychiatrischen Folgen würden nicht berücksichtigt. Die Unfallkausalität der Anpassungsstörung sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben und schränke die Arbeitsfähigkeit um mindestens weitere 30 % ein, dies vor allem wegen der bisherigen Therapieresistenz über vier Jahre bei heutigem Pensum von 40 %, welches die Beschwerdeführerin bereits ans Limit bringe und eine deutlich verlängerte Erholungszeit erfordere. Am 14. November 2022 sei ein MRI des Neurocraniums durchgeführt worden. Es habe sich zerebral nach wie vor der deutliche, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallkausale fronto-temporale Befund gezeigt, welcher aktuell im Spital P.___ noch in neurochirurgischer Abklärung sei. Der neurologische Gutachter meine, es stünden orthopädische Veränderungen im Vordergrund, was den im Verlauf beobachtbaren Angaben der Beschwerdeführerin (deutliche Vergesslichkeit, deutliche Einschränkung der Belastbarkeit, Gleichgewichtsstörungen, Unsicherheit, Gedankenkreisen, Antriebslosigkeit) widerspreche. Zudem habe nur eine Arbeitsfähigkeit von 40 % erreicht werden können. Für dieses minimale Pensum sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsfähig, für die restlichen 60 % aber zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 6/104/3).
3.18 RAD-Arzt Dr. A.___ hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2022 fest, im Einwandschreiben würden keine neuen medizinischen Fakten präsentiert, sondern lediglich eine parteiische, medizinisch nicht begründete andere Beurteilung vorgenommen. Die psychiatrische Stellungnahme des Zentrums B.___ stelle aus psychiatrischer Sicht eine gute Verarbeitung des Unfalls fest, man könne heute allenfalls eine Anpassungsstörung diagnostizieren. Im langen Verlauf seit dem Unfall hätten keine psychiatrischen Konsultationen stattgefunden und seien keine psychopathologischen Befunde erhoben worden. Deshalb sei der Versuch einer psychiatrischen Verlaufs- oder Kausalitätsbeurteilung nicht valide. Die Spekulationen der Fachleute des Zentrums B.___ seien nicht im Rahmen einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung erhoben worden, sondern im Auftrag des Rechtsvertreters als defizitorientierte Parteibeurteilung. Die Mutmassungen zum Kausalzusammenhang seien nicht IV-relevant Urk. 6/110/3).
Im wirbelsäulenchirurgischen Bericht von Dr. O.___ vom 14. November 2022 werde eine weitgehend freie und schmerzarme Beweglichkeit aller Abschnitte der Wirbelsäule beschrieben. Es würden flächige Sensibilitätsminderungen am rechten Arm und Bein angegeben. Motorische Defizite bestünden keine. Im MRI der Halswirbelsäule fänden sich keine neuralen Kompressionen. Die angegebenen Beschwerden seien orthopädisch nicht erklärbar. Ein MRI des Schädels zeige einen ausgedehnten Parenchymdefekt und Enzephalomalazie links frontal als Folge des Schädel-Hirntraumas. Frontale posttraumatische gliotische und malazische Parenchymdefekte und shearing-injuries seien bereits im MRI vom 11. Juli 2018 beschrieben worden. Die subjektiv angegebenen flächigen Sensibilitätsminderungen an Arm und Bein entsprächen weder dem Versorgungsgebiet einzelner peripherer Nerven, noch den Dermatomen von Spinalwurzeln und seien daher strukturpathologisch nicht erklärbar. Neue objektive Befunde oder eine andere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit würden nicht präsentiert. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne auf das Gutachten abgestellt werden (Urk. 6/110/3).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend, weil die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen habe, ohne dass sie, beziehungsweise der RAD auf ihre in der Einwandschrift geäusserten Zweifel an der Qualität des Z.___-Gutachtens eingegangen wären. Dazu ist auszuführen, dass die Beschwerdegegnerin die dem Einwand beigelegten ärztlichen Berichte dem RAD-Arzt Dr. A.___ zur Stellungnahme vorlegte, der zum Schluss kam, dass weiterhin auf das Gutachten abgestellt werden könne (Urk. 6/110/3), worauf die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid hinweist (Urk. 2 S. 2). Darüber hinaus passte sie das Valideneinkommen teilweise den Vorbringen der Beschwerdeführerin entsprechend an (vgl. Urk. 6/103/13, Urk. 6/110/3). Bei dieser Ausgangslage ist ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Beschwerdegegnerin bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und worauf sie sich dabei gestützt hat, und die Beschwerdeführerin war in der Lage, diesen sachgerecht anzufechten. Damit ist die Beschwerdegegnerin ihrer aus dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) fliessenden Begründungspflicht, welche nicht gebietet, dass die entscheidende Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.) ausreichend nachgekommen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
4.2
4.2.1 Die angefochtene Verfügung vom 5. Januar 2023 beruht in medizinischer Hinsicht massgeblich auf dem polydisziplinären Gutachten des Z.___ vom 24. August 2022 (Urk. 6/88). Es bleibt zu klären, ob diesem im Sinne der Rechtsprechung Beweiswert zukommt und es damit als Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin dienen kann. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich zunächst vor, auf die Expertise könne nicht abgestellt werden, da verschiedene falsche Annahmen darauf hinweisen würden, dass die Gutachter weder beim Aktenstudium noch bei der Befragung sorgfältig gewesen seien (Urk. 1 S. 5).
4.2.2 Zu den von der Beschwerdeführerin konkret vorgebrachten «Fehlern» ist auszuführen, dass sie anlässlich sämtlicher Untersuchungen - wie im Übrigen auch gegenüber den Fachleuten des Zentrums B.___ (Urk. 6/104/2) - berichtete, dass sie mit ihrem Partner zusammenlebe (Urk. 6/88/41 Urk. 6/88/60, Urk. 6/88/74), weshalb darin keine Falschannahme der Gutachter erblickt werden kann. Des Weiteren kann der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme entgegen der Beschwerdeführerin zumindest umfangmässig durchaus als unklar bezeichnet werden, hielten die Ärzte der Rehaklinik C.___ doch fest, es sei bereits während des Aufenthaltes mit Arbeitsversuchen begonnen worden, ohne den Zeitpunkt genauer zu definieren (Urk. 6/19/3). Ob die angestammte Tätigkeit als Intensivpflegerin im Zeitpunkt von deren Aufnahme - sowie allenfalls weiterhin - an die Beschwerden der Beschwerdeführerin angepasst wurde, ist sodann tatsächlich fraglich, zumal die Beschwerdeführerin zunächst trotz der Arbeitsaufnahme noch zu 100 % arbeitsunfähig war und zumindest zu Beginn von einer freien Zeit- und Pauseneinteilung profitierte (Urk. 6/19/3). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass den Gutachtern die Eingliederungsakten der Beschwerdegegnerin, worin der Verlauf der Arbeitsbemühungen detaillierter geschildert wurde (vgl. Urk. 6/43), nicht vorlagen, kann ihnen daher keine Unsorgfältigkeit vorgeworfen werden. Inwiefern die Erhebung der Heredität sowie der im Gesamtgutachten nicht erwähnte Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz zunächst in einer anderen Klinik tätig war, erheblich gewesen wären, legt die Beschwerdeführerin sodann nicht dar. Einzig der Umstand, dass der Partner der Beschwerdeführerin und nicht deren Bruder das verunfallte Motorrad lenkte (vgl. Urk. 6/88/11), erweist sich als aktenwidrig (vgl. Urk. 6/10/59), diese - für die Beurteilung des Gesundheitszustandes unerhebliche - falsche Annahme reicht jedoch nicht aus, um das gesamte Gutachten als unsorgfältig erstellt einzustufen und Zweifel an dessen Beweiskraft zu wecken.
4.2.3 Was die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu kurze Dauer der orthopädischen und der neurologischen Untersuchung (Urk. 1 S. 6) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts nicht in erster Linie auf die Dauer der Untersuchung ankommt. Massgeblich ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.2.2, 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2). Anhaltspunkte dafür, dass sich der orthopädische und der neurologische Gutachter während der Untersuchungsdauer von 40 Minuten (Urk. 6/88/39) beziehungsweise einer Stunde (Urk. 6/88/59) nur ein ungenügendes Bild hätte machen können, sind vorliegend weder erkennbar noch seitens der Beschwerdeführerin dargetan.
4.2.4 Unerheblich sind ferner im vorliegenden invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, in dem der Gesundheitszustand der im Gesundheitsfall voll erwerbstätigen Beschwerdeführerin umfassend zu beurteilen ist, die Ausführungen der Gutachter beziehungsweise der Beschwerdeführerin zur Unfallkausalität, zur unfallversicherungsrechtlichen Integritätsentschädigung und zu einer allfälligen Einschränkung bei den Haushaltstätigkeiten (vgl. Urk. 1 S. 8, S. 11, S. 12). Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Eine fehlende Unabhängigkeit der Gutachter ist aus der Verneinung der Unfallkausalität und der Integritätsentschädigung beziehungsweise des Haushaltsschadens jedenfalls nicht abzuleiten.
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin erachtet ihren Gesundheitszustand durch das Z.___-Gutachten als nicht vollständig abgeklärt und beantragt insbesondere die Durchführung einer zusätzlichen psychiatrischen Begutachtung sowie einer neuropsychologischen Untersuchung.
Im BGE 139 V 349 E. 3.3 hielt das Bundesgericht fest, dass die Gutachterstelle abschliessend darüber entscheidet, welche Fachdisziplinen im Einzelfall zu begutachten sind. Die beauftragten Sachverständigen seien letztverantwortlich einerseits für die fachliche Güte und die Vollständigkeit der interdisziplinär erstellten Entscheidungsgrundlage, andererseits aber auch für eine wirtschaftliche Abklärung.
4.3.2 Zwar erfolgte die Einholung des fraglichen Gutachtens letztlich durch die Unfallversicherung, aufgrund der Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin hinsichtlich allfälliger unfallfremder Diagnosen (vgl. Urk. 6/69), welche die Gutachter ebenfalls beantworteten (Urk. 6/88/17 f.), war indessen offensichtlich, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin umfassend abzuklären war. Dass die Gutachter dennoch keinen psychiatrischen Sachverständigen beizogen, ist angesichts der vor und anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen vollständig fehlenden Hinweisen auf psychische Einschränkungen - weder ist eine psychiatrische Therapie aktenkundig, noch erwähnten die behandelnden Ärzte oder die Gutachten entsprechende, allenfalls im Raum stehende Krankheitsbilder oder machte die Beschwerdeführerin diesbezügliche Beschwerden geltend - nachvollziehbar. Der vorgebrachte Umstand, dass sie seit dem Unfallereignis nicht mehr Auto fahre (Urk. 6/88/41), reicht jedenfalls nicht aus für die Annahme einer die Arbeitsfähigkeit potentiell beeinträchtigenden Angststörung, zumal diese Diagnose ärztlicherseits nicht gestellt wird. Dies gilt auch für die fehlende vollständige objektive Nachvollziehbarkeit der subjektiv geäusserten Beschwerden (Urk. 6/88/45), denn daraus lässt sich - bei fehlenden weiteren Anhaltspunkten - nicht schliessen, dass eine psychische Beschwerdekomponente vorliegt, die durch eine psychiatrische Begutachtung abzuklären wäre.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang sodann, dass nicht jegliche Beschwerden relevant im Sinne der Invalidenversicherung sind. So führt selbst das Vorliegen einer ärztlich gestellten Diagnose nicht zwingend zu einer Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit. Aus diesem Grund müssen auch nicht zwingend alle vorhandenen Beschwerden gutachterlich abgeklärt werden, sondern nur jene, welche einen relevanten dauernden Einfluss auf die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit haben oder haben könnten. Letzteres trifft für die von den Fachpersonen des Zentrums B.___ gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung von vornherein nicht zu. Denn diese ist per definitionem zeitlich begrenzt und fällt daher mangels langandauernder Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als invalidisierendes Leiden ausser Betracht (Urteil des Bundesgerichts 9C_87/2017 vom 16. März 2017 m.w.H.). Dem steht auch die Annahme der Fachpersonen, die Anpassungsstörung habe sich als therapieresistent erwiesen (Urk. 6/104/3), nicht entgegen, fand doch bisher gar keine psychiatrische Therapie statt. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, zunächst hätten die lebensbedrohlichen physischen Verletzungen behandelt werden müssen (Urk. 1 S. 15), ist zwar in Anbetracht der schweren Verletzungen nicht gänzlich von der Hand zu weisen; angesichts der seit dem Unfallereignis vergangenen mehr als vier Jahre erscheint sie jedoch nicht als glaubhaft. Somit bestehen auch im aktuellen Zeitpunkt keine Hinweise auf eine relevante psychische Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin. Anlass für eine zusätzliche psychiatrische Begutachtung besteht somit nicht.
4.3.3 Was die von der Beschwerdeführerin beantragte zusätzliche neuropsychologische Abklärung betrifft, stellt diese gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich eine Zusatzuntersuchung dar, die bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist. Der Entscheid darüber unterliegt dem Ermessen der Experten (Urteile des Bundesgerichts 9C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3, 8C_11/2021 vom 16. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis auf die Qualitätsrichtlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie vom 16. Juni 2016 [SGPP]; publiziert in SZS 2016 S. 435 ff.).
Die Diagnose einer leichten neuropsychologischen Störung ist einzig dem Bericht der Rehaklinik C.___ vom 27. November 2018 zu entnehmen (Urk. 6/19/2). Hinweise dafür, dass diese Problematik noch weiterbestehen würde, finden sich keine, sind doch seither und bis im Gutachtenszeitpunkt weder den Berichten der behandelnden Ärzte noch den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich der gutachterlichen Untersuchungen derartige Beschwerden zu entnehmen. Schliesslich machten auch Dr. N.___ und die weiteren Gutachter keine Beobachtungen, welche die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Untersuchung nahelegen würden. Es ist daher nachvollziehbar, dass sie keine Indikation für eine neuropsychologische Untersuchung erblickten und dementsprechend keinen Neuropsychologen zu deren Durchführung beizogen. Die Indikation einer neuropsychologischen Abklärung lässt sich auch nicht mit den nachträglich von den Fachpersonen des Zentrums B.___ erhobenen Befunden begründen, handelt es sich dabei doch nur um eine unbegründete Auflistung von «im Verlauf beobachtbaren Angaben der Beschwerdeführerin», wobei unklar bleibt, ob sie sich dabei auf die Akten, subjektive Angaben der Beschwerdeführerin oder eigene Untersuchungen abstützen.
4.4
4.4.1 In orthopädischer Hinsicht schränken gemäss dem Gutachter Dr. L.___ einzig die chronischen Beschwerden an Unterschenkel, Sprunggelenk und Fuss der rechten Seite die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um 30 % ein, während eine angepasste Tätigkeit uneingeschränkt möglich ist. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, ihre Schulter- und Thoraxbeschwerden seien ungenügend abgeklärt worden (Urk. 1 S. 7 f.).
Die Beurteilung von Dr. L.___ erfolgte gestützt auf eine detaillierte Untersuchung der Beschwerdeführerin, wobei er die von ihr geäusserten Schmerzen - insbesondere auch am rechten Teil des Oberkörpers, der Wirbelsäule und der Schulter - erhob (Urk. 6/88/42 f.). Der Umstand, dass er für die Einstufung der Schmerzen nicht auf die VAS-Skala zurückgriff, macht seine Untersuchung dabei nicht unvollständig, handelt es sich dabei doch um eine Einschätzung der Schmerzen aufgrund der subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin, die ohne weiteres auch durch die Angabe zum Beispiel «starker, leichter oder erheblicher» Schmerzen ersetzt werden kann. Dr. L.___ berücksichtigte in der Folge die Schmerzen in seiner Beurteilung, wobei er zum Schluss kam, der Leidensdruck lasse sich durch die Befunde nicht vollständig begründen, nachvollziehbar sei in diesem Bereich jedoch eine gewisse Symptomatik aufgrund der Fehlhaltung (Urk. 6/88/45). Inwiefern die Annahme des Gutachters, die Fähigkeit der Beschwerdeführerin, sich wiederholt mit den Armen hochzustemmen, sei mit einer höhergradigen Einschränkung der oberen Extremitäten kaum vereinbar, nicht zutreffen sollte und dies vielmehr auf eine derartige Einschränkung hindeuten sollte - wie dies die Beschwerdeführerin vorbringt - ist nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Experte - dem bezüglich der Wahl der Untersuchungsmethode ein weiter Ermessensspielraum zukommt (Urteile des Bundesgerichts 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.3, 8C_602/2013 vom 9. April 2014 E. 3.2 und 9C_275/2014 vom 21. August 2014 E. 3) - keine weiteren (bildgebenden) Untersuchungen angeordnet hat, und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerden an der Schulter nicht genügend abgeklärt worden sind. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen Bericht von Dr. E.___ vom 10. Januar 2022 ableiten, da diese ihre Einschätzung, dass die Schulterbeschwerden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten, nicht näher begründete (vgl. Urk. 6/70). Der Umstand, dass die subjektiv geäusserten Beschwerden objektiv nicht vollständig nachvollziehbar sind, genügt jedenfalls für sich alleine genommen nicht, um eine Unvollständigkeit des orthopädischen Teilgutachtens zu begründen.
4.4.2 Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. L.___ widerspreche derjenigen von Dr. D.___ im Gutachten vom 12. September 2019 und enthalte zudem unauflösbare Widersprüche (Urk. 1 S. 7 f.). Die Beurteilung von Dr. D.___ erfolgte indessen vor der Stellung der Diagnose des Neuroms des Nervus peroneus superficialis am distalen Unterschenkel und dessen erfolgreicher Behandlung (Urk. 6/48/12 f., Urk. 6/48/11, Urk. 6/56/8 f.), so dass auf seine Beurteilung entsprechend den Ausführungen von Dr. L.___ nicht abgestellt werden kann (Urk. 6/88/46 f.). Aus dem Umstand, dass Dr. L.___ die retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit für schwierig erachtet und dennoch eine Schätzung vornimmt (Urk. 6/88/49 f.), sind zudem keine Widersprüche ersichtlich. Seine Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung ist somit ebenfalls nicht zu beanstanden.
4.5 Der neurologische Gutachter Dr. N.___ kam zum Ergebnis, dass aktuell keine neurologischen Funktions- und Fähigkeitsstörungen bestünden, und stellte dementsprechend keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies unter Verweis auf die Berichte des behandelnden Dr. O.___ vom 14. November 2022 (Urk. 6/100) und des Zentrums B.___ vom 12. November 2022 (Urk. 6/104).
In dieser Hinsicht ist zunächst auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) lässt es nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass weder Dr. O.___ noch Dr. Q.___ über einen Facharzttitel in Neurologie verfügen und ihre Einschätzungen dementsprechend von vornherein keine Zweifel an der neurologischen Beurteilung von Dr. N.___ zu erwecken vermögen. Des Weiteren beurteilte Dr. O.___ die Ergebnisse der - nicht sein Fachgebiet betreffenden - sich anlässlich der MRI-Untersuchung zeigenden Folgen des Schädel-Hirntraumas nicht näher und zog daraus insbesondere keine Schlüsse auf dadurch entstehenden Fähigkeitseinbussen (vgl. Urk. 6/100/3). Aus den genannten MRI-Befunden für sich lassen sich sodann ebenfalls keine neurologischen Einschränkungen ableiten. Denn entscheidend sind nicht so sehr die bildgebenden Befunde, sondern die funktionellen Einschränkungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_484/2013 vom 12. August 2013).
Fachärztliche Beurteilungen, denen eine vom Gutachten abweichende Einschätzung hinsichtlich neurologisch bedingter Funktionsstörungen entnommen werden könnte, liegen somit keine vor. Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin - und damit einem medizinischen Laien - vorgenommenen Mutmassungen hinsichtlich zusätzlicher neurologischer Erkrankungen (Urk. 1 S. 11), welche nicht von ärztlichen Diagnosen untermauert sind, reichen jedenfalls nicht aus, um das neurologische Teilgutachten in Zweifel zu ziehen.
4.6 Nach dem Gesagten - und da die Beschwerdeführerin gegen die ophthalmologische Begutachtung keine Einwände vorbringt und auch keine abweichenden medizinischen Beurteilungen aktenkundig sind - erfüllt das Z.___-Gutachten vom 24. August 2022 sämtliche Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vgl. E. 1.4 vorstehend) ohne weiteres. Denn es erweist sich als für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen der Beschwerdeführerin, berücksichtigt auch die geklagten Beschwerden und ihr Verhalten und wurde in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben. Insbesondere ist auch die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit keinesfalls zu vage, wird der zunächst nicht näher definierte erhöhte Pausenbedarf doch als durch die Reduktion der Stunden kompensiert bezeichnet und dementsprechend nicht zusätzlich berücksichtigt (Urk. 6/88/15 f.). Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht auf das Z.___-Gutachten abgestellt und ist von einer aktuellen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 60 % in der bisherigen und von 70 % in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen. Den Angaben der Beschwerdeführerin zur Arbeitsfähigkeit (vgl. Urk. 1 S. 15) fehlt es dagegen an einer medizinischen Grundlage.
4.7 Was den Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betrifft, gingen die Gutachter für die bisherige Tätigkeit davon aus, dass - nachdem die Arbeitsfähigkeit ab dem 17. April 2018 aufgehoben gewesen sei - ab April 2019 bei persistierenden neuropathischen Schmerzen eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 40 %, von September bis Oktober 2020 eine aufgehobene Arbeitsfähigkeit, von November bis Dezember 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 30 %, ab Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 40 % und ab Oktober 2021 die aktuelle Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne (Urk. 6/88/15).
Diese Verlaufsbeurteilung erweist sich indessen als nur teilweise nachvollziehbar. So ergibt sich aus den - den Gutachtern nicht vorliegenden - Akten zu den Eingliederungsmassnahmen der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführerin bereits ab Juni 2019 in der Lage war, zu 40 % die bisherige Tätigkeit auszuüben (Urk. 6/43/11). Spätestens ab September 2019 war dies gemäss der Einschätzung von Dr. E.___ auch aus medizinischer Sicht der Fall (Urk. 6/37/1). Da die Einschätzung der Gutachter, diese Arbeitsfähigkeit sei erst ab Januar 2020 zumutbar, unbegründet erfolgte und daher nicht nachvollziehbar ist, ist ab September 2019 von einer Arbeitsfähigkeit von 40 % in der bisherigen Tätigkeit auszugehen.
Dass der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum keine höhergradige Arbeitstätigkeit zugemutet werden konnte, begründeten die Gutachter überzeugend mit den persistierenden neuropathischen Schmerzen im rechten Unterschenkel (Urk. 6/88/15). Letztere wurden am 23. September 2020 mittels einer Neuromresektion in der Klinik für plastische Chirurgie und Handchirurgie des Y.___ behandelt (Urk. 6/48/12 f.), worauf während des Heilungszeitraums die Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit überzeugend ist. In der Folge ist laut den Gutachtern von einer Erhöhung der Arbeitsfähigkeit auf 30 % per November 2020, auf 40 % per Januar 2021 und auf 60 % per Oktober 2021 auszugehen, wobei sie diese Einschätzung wiederum nicht begründeten und wohl auf die tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin abstellten (vgl. Urk. 6/88/64). Inwiefern jedoch erst in diesen Zeitpunkten eine Besserung der neuropathischen Schmerzen eingetreten sein sollte, ist nicht ersichtlich. Denn die dem Bericht der Handchirurgie des Y.___ vom 6. November 2020 zu entnehmende Beschwerdefreiheit (vgl. Urk. 6/48/11) - worauf sich die Gutachter wohl abstützten - lag gemäss dem Operateur Dr. H.___ bereits sechs Wochen postoperativ vor; namentlich hielt er fest, der Beschwerdeführerin gehe es sehr gut, sie sei zum ersten Mal seit Jahren wieder schmerzfrei im Bereich der Narbe und die Gehfähigkeit sei nicht eingeschränkt (Urk. 6/48/11). Da von den Gutachtern keine anderen Gründe für eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin erwähnt wurden beziehungsweise ersichtlich sind, ist somit bereits ab dem 7. November 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % im angestammten Beruf als Intensivpflegerin auszugehen.
Zusammengefasst ist daher spätestens ab September 2019 von einer Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 40 % und ab 7. November 2020 - nach einer invalidenversicherungsrechtlich aufgrund ihrer Dauer von weniger als drei Monaten nicht relevanten (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) nach der Operation vom 23. September 2020 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit von 100 % - von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % auszugehen. Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, erübrigt sich entsprechend den nachfolgenden Erwägungen (E. 5.3) die Herleitung deren genauen Verlaufs.
5.
5.1 Es bleiben die erwerblichen Folgen der gesundheitlichen Einschränkungen zu klären. Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
5.3 Die Beschwerdegegnerin hat für die Berechnung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne der Lohnstrukturerhebung 2020 des Bundesamtes für Statistik, namentlich den gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level (Zeile «Total») von Frauen mit dem Kompetenzniveau 3 erzielten Lohn, abgestellt. Dies begründete sie damit, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Bachelorabschluss über eine gute Ausbildung verfüge (Urk. 2 S. 2). Zwar trifft es zu, dass die Beschwerdeführerin in S.___ eine Ausbildung als Pflegefachfrau FH absolviert und diese im Mai 2012 mit einem Bachelor abgeschlossen hat; diese Tätigkeit hat sie hernach während mehreren Jahren ausgeübt (Urk. 6/20/1-3). Indessen ist zu berücksichtigen, dass vorliegend ihr Einkommen in einer berufsfremden Tätigkeit festgelegt wird, wo sie die bei dieser Ausbildung gewonnenen berufsspezifischen Kenntnisse nicht (vollumfänglich) einsetzen kann, was eine Anwendung des Kompetenzniveaus 3 (Komplexe praktische Tätigkeiten, welche ein grosses Wissen in einem Spezialgebiet voraussetzen; vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2022 vom 24. November 2022 E. 3.2.1.2) von vornherein ausschliesst.
Die Anwendung von Kompetenzniveau 2 rechtfertigt sich sodann - wenn eine versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf einen angestammten Beruf zurückgreifen kann - nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). Ob die Beschwerdeführerin über derartige Fähigkeiten verfügt, braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn selbst bei einer Anwendung des Kompetenzniveaus 2 kommt das erzielbare Invalideneinkommen von Fr. 44‘457.65 (Fr. 5’046.-- / 40 x 41.7 / 2784 x 2801 x 12 x 0.7; LSE 2020, angepasst an die Nettolohnentwicklung bis ins Jahr 2021) unter demjenigen zu liegen, das die Beschwerdeführerin bei einer Ausdehnung ihrer bisherigen 40%igen Tätigkeit als Intensivpflegerin im Y.___ auf das zumutbare 60%-Pensum - nämlich mindestens Fr. 49‘647.05 (Fr. 82‘745.10 x 0.6; vgl. Urk. 2 S. 2) - erzielen könnte. Da aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin diese Anstellung bereits vor dem Unfall innehatte und die Arbeitgeberin sie bei der Wiedereingliederung unterstützt (vgl. Urk. 6/43), davon auszugehen ist, dass dabei besonders stabile Arbeitsverhältnisse vorliegen, zudem keinerlei Hinweise für die Zahlung eines Soziallohnes bestehen und aufgrund der Bemühungen zur Ausdehnung des Pensums ersichtlich ist, dass eine solche erwünscht ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_720/2012 vom 11. Februar 2013 E.2.3.2), ist für das Valideneinkommen auf das in der bisherigen Tätigkeit als Intensivpflegerin im Y.___ in einem 60%-Pensum erzielbare Einkommen abzustellen.
Da somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen gestützt auf dieselbe Bemessungsgrundlage zu bestimmen sind, erübrigen sich ein detaillierter Einkommensvergleich und die genaue Bestimmung der Vergleichseinkommen (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und beträgt ab November 2020 40 %. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug ist nicht zu gewähren, ist der erhöhte Pausenbedarf doch bereits durch die Reduktion des zumutbaren Pensums abgegolten (Urk. 6/88/15).
5.4 Was den Rentenbeginn betrifft ist festzuhalten, dass dieser gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3). Zu beachten bleibt, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG Eingliederungsmassnahmen dem Rentenanspruch grundsätzlich vorgehen. Rentenleistungen sind daher erst auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht kommen.
Die Beschwerdeführerin meldete sich am 8. Oktober 2018 zum Leistungsbezug an (Urk. 6/2), womit ein Rentenanspruch grundsätzlich frühestens am 1. April 2019 entstehen konnte. Die ebenfalls vorausgesetzte, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 1.3) war sodann am 18. April 2019 erfüllt. Es steht jedoch fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Mai bis am 31. Oktober 2019 Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 14 IVG in Anspruch nahm, wofür ihr Taggelder ausgerichtet wurden (Urk. 6/28). Damit entstand der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin per 1. November 2019.
Unter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten bisherigen Verlaufs der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (E. 4.7) betrug der Invaliditätsgrad in diesem Zeitpunkt 60 % und die Beschwerdeführerin hat dementsprechend ab 1. November 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Per Februar 2021 - namentlich drei Monate nach der per November 2020 eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes und dementsprechender Verringerung des Invaliditätsgrades auf 40 % (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) - besteht noch Anspruch auf eine Viertelsrente. Die Beschwerde ist in diesem Umfang teilweise gutzuheissen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Art. 69 Abs. 1bis IVG enthält (anders als Art. 61 lit. g ATSG) keine Kostenverteilungsregeln, also keine Anweisungen an die kantonalen Versicherungsgerichte, nach welchen Grundsätzen sie die Verfahrenskosten auf die Parteien aufzuteilen haben (BGE 137 V 57 E. 2.2). Massgebend für die Kostenverteilung im kantonalen Prozess ist ausschliesslich kantonales Recht (Urteile des Bundesgerichts 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3, 9C_254/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 2.1). Gemäss § 28 lit. a des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) finden unter anderem Art. 104 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_304/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.2.2). Demnach werden die Prozesskosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt beziehungsweise nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt, wenn keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO).
Nachdem die Beschwerdegegnerin keine Rente zugesprochen hat, die Beschwerdeführerin beschwerdeweise die Zusprache einer ganzen Rente beantragt hat (Urk. 1 S. 2), ihr während etwas mehr als eines Jahres eine Dreiviertels- und hernach eine unbefristete Viertelsrente zuzusprechen ist, rechtfertigt es sich, die Kosten von Fr. 800.-- zu drei Vierteln (Fr. 600.--) der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel (Fr. 200.--) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_568/2010 vom 3. Dezember 2010 E. 4.2).
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 2‘400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer). Diese Entschädigung ist nicht zu reduzieren, da das Hauptbegehren der Beschwerdeführerin, soweit über die zuzusprechende Invalidenrente hinausgehend (sog. Überklagen), den Prozessaufwand nicht wesentlich beeinflusst hat (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3). Die Beschwerdegegnerin ist daher zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine ungekürzte Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'400.-- zu leisten.
Das Gericht erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 5. Januar 2023 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2019 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und ab 1. Februar 2021 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln und der Beschwerdeführerin zu einem Viertel auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Amendola, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 9
- BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser