Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00088


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 26. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner

schadenanwaelte AG

Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1957, meldete sich am 27. Juli 2021 (Eingangsdatum, Urk. 18/160) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 18/157). Für die Beurteilung dieses Gesuchs holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Berichte ein (Urk. 18/179, Urk. 18/187). Der Versicherte liess der IV-Stelle überdies zusätzliche ärztliche Berichte und Bestätigungen zukommen (Urk. 18/192-197, Urk. 18/205). Die Ausgleichskasse Luzern verfügte sodann am 23. August 2021 die Ausrichtung der vom Versicherten um 1 Jahr vorbezogenen AHV-Altersrente mit Wirkung ab 1. August 2021 (Urk. 18/157). Am 14. April und 2. Mai 2022 nahmen Dr. med. Y.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. Z.___, orthopädische Chirurgie FMH, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle, zu den medizinischen Berichten Stellung (Urk. 18/211/7-10). Die IV-Stelle kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 24. November 2022 die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Hilfslosenentschädigung an (Urk. 18/216). Dagegen erhob der Versicherte am 19. Dezember 2022 durch persönliche Vorsprache bei der IV-Stelle Einwand (Urk. 18/225). Nach dessen Prüfung (vgl. Urk. 18/232) verfügte die IV-Stelle am 13. Januar 2023 wie vorbeschieden die Abweisung des Gesuchs um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 2).


2.

2.1    Dagegen erhob X.___ am 8Februar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er stellte das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2):

«1.Die Verfügung vom 13.1.2023 sei aufzuheben.

2.Es sei dem Beschwerdeführer eine Hilflosenentschädigung auszurichten.

3.Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, weitere Abklärungen zum Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu tätigen, namentlich eine Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau (Urk. 1 S. 2).

2.2    Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 11).

2.3    Mit Verfügung vom 16. Mai 2023 (Urk. 12) wurden aus dem Verfahren Nr. IV.2023.00073 in Sachen X.___ gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Gerichtsverfügung vom 13. April 2023 betreffend neue Frist zur Substantiierung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 13) sowie die hernach vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Mai 2023 eingereichten Unterlagen (Urk. 15, Urk. 16/1-2) zu den Akten des vorliegenden Prozesses genommen.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


4.    Zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2022 betreffend rückwirkende Aufhebung der bisherigen ganzen Invalidenrente per 1. Januar 2012 und gegen deren Verfügung vom 13. Januar 2022, mit welcher sie den Beschwerdeführer verpflichte, die im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Juli 2020 bezogenen Invalidenrenten im Betrag von Fr. 228'263.-- zurückzuerstatten, mit Eingaben vom 31. Januar und 13. Februar 2023 ebenfalls beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben hat. Nach einer Verfahrensvereinigung wurden die Beschwerden vom Sozialversicherungsgericht im Verfahren Nr. IV.2023.00073 behandelt. Die Beschwerden wurden mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2023 hat die Beschwerdegegnerin auf die im Verfahren Nr. IV.2023.00073 eingereichten IV-Akten in Sachen des Beschwerdeführers verwiesen (Urk. 11). Aus diesen IV-Akten werden für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde eine Kopie der IV-Akten ab Einreichung des Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom am 27. Juli 2021 beigezogen. Diese Akten werden im vorliegenden Verfahren als Urk. 18/157-237 geführt. Weil es das betrügerische Erschleichen von IV-Leistungen durch den Beschwerdeführer im Zeitraum von 2010 bis 2019 betrifft, ist aus jenem Verfahren sodann das von der Beschwerdegegnerin eingereichte rechtskräftige Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 beizuziehen. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe betraft (S. 48 jenes Urteils). Im vorliegenden Verfahren wird das Urteil als Urk. 19 bezeichnet.


2.

2.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung wurde am 13. Januar 2023 (Urk. 2) und damit nach dem 1. Januar 2022 erlassen. Die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug einer Hilflosenentschädigung ging bei der Beschwerdegegnerin aber bereits am 27. Juli 2021 ein (Urk. 18/160), weshalb — wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, was nachfolgend zu prüfen ist — in Anwendung von Art. 48 Abs. 1 IVG die Nachzahlung einer Hilflosenentschädigung ab 1. Juli 2020 in Frage käme. Vorliegend sind somit die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

2.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

2.3

2.3.1    Gemäss Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

2.3.2    Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).

2.3.3    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

2.4    Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht vorherrschenden Untersuchungsgrundsatz prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen (Art. 43 Abs. 1bis ATSG).


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtenen Verfügung vom 13. Januar 2023 im Wesentlichen damit, dass aufgrund einer Gesamtwürdigung der Akten eine regelmässige und erhebliche Fremdhilfe nicht nachvollzogen werden könne. Zur Schadenminderung seien dem Beschwerdeführer das Tragen von behinderungsangepasster Kleidung und die Benutzung von Hilfsmitteln zumutbar. Das Schlaf-Apnoe-Syndrom sei gut behandelt und aufgrund der gestellten Diagnose könne nicht von einer Überwachung im Sinne der Invalidenversicherung ausgegangen werden. Bei Gicht und Osteoporose handle es sich sodann um therapeutisch zugängige Diagnosen. Aus diesen Gründen müsse der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint werden (Urk. 2 S. 2).

3.2    Der Beschwerdeführer lässt vorbringen, dass mindestens ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit gegeben sei (Urk. 1 S. 10). Dies ergebe sich insbesondere aus dem Bericht der behandelnden Fachärztin für Nephrologie, Dr. med. A.___, vom 14. April 2021, wonach ihn seine Ehefrau laienpflegerisch betreue (Medikamentenmanagement, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation, Urk. 1 S. 4). Dr. A.___ habe sodann im Bericht vom 26. Juli 2021 festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei der Alltagsstrukturierung, der Körperpflege und beim Richten der Medikamente auf Hilfe von Dritten angewiesen sei. Zum Letzteren gehöre auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich korrekter Einnahme der Medikamente der Überwachung bedürfe (Urk. 1 S. 5). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe sodann im Bericht vom 7. Februar 2022 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen benötige. Ohne seine Partnerin wäre er sozial sehr isoliert. Des Weiteren benötige er Unterstützung und Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Aufgrund seiner psychischen Störung sei er (auch diesbezüglich) auf die Unterstützung durch seine Partnerin angewiesen (Urk. 1 S. 6, vgl. auch Urk. 18/187). Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass die Beschwerdegegnerin nicht begründet habe, weshalb sie auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet habe. Sie habe lediglich behauptet, dass aufgrund ihrer medizinischen Abklärungen nicht von einer Notwendigkeit regelmässiger und erheblicher Fremdhilfe auszugehen sei. Es lasse sich aber im gesamten Dossier keine medizinische Einschätzung finden, die diese Ansicht der Beschwerdegegnerin stütze. Die medizinischen Fachpersonen, welche sich zur Hilflosigkeit geäussert hätten, hätten jeweils festgehalten, dass der Beschwerdeführer in alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe von Dritten angewiesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe somit den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil sie auf eine Abklärung an Ort und Stelle verzichtet habe (Urk. 1 S. 13).


4.

4.1    Dr. A.___ äusserte sich in der ärztlichen Bestätigung vom 14. April 2021 dahingehend, dass der Beschwerdeführer immunsupprimiert (St. n. Nierentransplantation) und multimorbid sei. Er werde von seiner Ehefrau laienpflegerisch betreut (Medikamentenmanagement, Atemtherapie, Körpertherapie, Hilfe beim Essen und Trinken, Mobilisation, Urk. 17/224).

4.2    Im Bericht vom 26. Juli 2021 attestierte sie dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 17/161/2). Dazu führte sie unter anderem aus, dass der multimorbide Beschwerdeführer (Urk. 17/161/3) bei der Alltagsstrukturierung, bei der Körperpflege, beim Richten der Medikamente und hinsichtlich korrekter Medikamenteneinnahme auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Urk. 17/161/1). Es sei zudem eine kontinuierliche Verschlechterung der Nierentransplantation — mit konsekutivem Auftreten von Folgekrankheiten — zu erwarten (Urk. 17/161/3).

4.3    Dr. med. C.___, leitender Arzt Innere Medizin, Klinik D.___, wurde vom Beschwerdeführer als sein «Hauptarzt» bezeichnet (Urk. 18/169/1). Dr. C.___ führte im undatierten, der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2022 zugegangenen Bericht unter dem Titel «veränderte Befunde» psychische Belastungen, eine abnehmende psychosoziale Belastbarkeit, eine progrediente Niereninsuffizienz, eine therapierefraktäre Hypertonie und eine bipolare Störung an (Urk. 18/178/1). Er attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dazu führte er aus, dass der Beschwerdeführer seine ganzen Ressourcen für die Bewältigung seiner gesundheitlichen Situation benötige (Urk. 18/178/2). Wegen der progredienten Niereninsuffizienz sei die Prognose schlecht (Urk. 18/178/3).

    Im Formular «Arztbericht Hilflosenentschädigung» kreuzte er bei der Frage, ob beim Beschwerdeführer funktionelle oder geistig bedingte Einschränkungen in den 6 Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung) vorhanden seien, «nein» an (Urk. 18/179/4). Gemäss den weiteren Angaben von Dr. C.___ benötigte der Beschwerdeführer auch keine Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen, aber allenfalls eine Haushaltshilfe. Er hielt weiter fest, dass der Beschwerdeführer keine Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung benötige. Im Rahmen der bipolaren Störung liege aber eine Isolation von der Aussenwelt vor. Zudem bestünden im Rahmen der Polyneuropathie und der Nierentransplantation schwere Einschränkungen. Bezüglich der Fragen nach dem Erfordernis dauernder Pflege beziehungsweise dauernder persönlichen Überwachung hielt Dr. C.___ schliesslich fest, dass der Beschwerdeführer keine medizinische Hilfe benötige und keine Eigen- und Fremdgefährdung vorliege (Urk. 18/179/3).

4.4    Dr. B.___, bei welchem sich der Beschwerdeführer ab dem 4. März 2021 in Behandlung begab (Urk. 18/199/1), nannte im «Arztbericht Hilflosenentschädigung» vom 7. Februar 2022 die Diagnose bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.2). Er führte weiter aus, dass der Beschwerdeführer seit Jahren auf tiefem Niveau relativ stabil sei. Er sei bei den Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung) weitgehend selbständig (Urk. 18/187/1). Unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer ohne seine Partnerin sozial sehr isoliert wäre, bejahte Dr. B.___ aber das Erfordernis der Hilfeleistungen beim selbständigen Wohnen. Gleiches galt gemäss dem behandelnden Psychiater bezüglich Unterstützung oder Begleitung bei der Kontaktpflege ausserhalb der Wohnung. Dazu hielt er fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner psychischen Störung die Unterstützung seiner Partnerin benötige. Aufgrund der psychischen Krankheit liege eine Isolation von der Aussenwelt vor. Der Beschwerdeführer benötige auch medizinische Hilfe durch seinen Hausarzt beziehungsweise seine Nephrologin, Dr. A.___. Zuletzt verneinte Dr. B.___ das Vorliegen einer Eigen- und Fremdgefährdung (Urk. 18/187/2).

4.5    RAD-Arzt Dr. Z.___ befasste sich seiner Stellungnahme vom 2. Mai 2022 mit der Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeitperiode von Januar 2020 bis zum vorzeitigen Bezug der AHV-Rente per 1. August 2021 verändert habe. Er hielt zunächst fest, dass dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 21. Februar 2006 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Depression, Nierentransplantation vom 26. Oktober 2001 sowie arterielle Hypertonie aufgeführt worden seien. Dem Feststellungsblatt der IV-Stelle Nidwalden vom 17. November 2010 sei sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom RAD «von Seiten der Nierentransplantation» als voll arbeitsfähig beurteilt worden sei. Zu den von der Beschwerdegegnerin am 1. Februar und 9. März 2022 zugegangenen Akten notierte Dr. Z.___, dass dem Arztbericht der Klinik D.___, Osteologie, vom 9. März 2022 als Befund eine im Vergleich zur Voruntersuchung 2019 signifikante Abnahme der Knochendichte festgehalten worden sei (Urk. 18/211/9). Dem Bericht der Klinik für Schlafmedizin vom 13. September 2017 seien die Diagnosen (1) schweres obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom unter CPAP Nutzung sehr gute Wirkung, (2) pulmonale Verteilungsstörung im Sitzen, Lungenfunktion normal, (3) Status nach Nierentransplantation rechts 2001 bei hypertensiver Nephroangiosklerose, (4) hypertensive Herzkrankheit, Ejektionsfraktion (EF) 65 % und (5) Diabetes mellitus, rezidivierende Gichtanfälle, Polyneuropathie, Tinnitus, Allergie auf Jod und Kontrastmittel zu entnehmen und im Bericht der Klinik D.___, Orthopädie, vom 17. November 2021 sei die Diagnose multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gichtanfällen festgehalten worden (Urk. 18/211/10). Auf die Frage nach einer Veränderung seit Januar 2020 antwortete Dr. Z.___, dass sich der Gesundheitsschaden bezüglich einer signifikanten Abnahme der Knochendichte objektiv verschlechtert habe. Zusätzlich seien in den Unterlagen zunehmende multiple Gelenkbeschwerden bei bekannten Gichtanfällen thematisiert worden. Hierbei handle es sich jedoch um therapeutisch zugängige Sachverhalte, so dass sich rein somatisch der (für die Beurteilung der) Arbeitsfähigkeit relevante Gesundheitsschaden nicht wesentlich verändert habe (Urk. 17/211/10).

4.6    Im ärztlichen Attest vom 9. September 2022 hielt Dr. A.___ fest, dass beim Beschwerdeführer ein Zustand nach Nierentransplantation mit chronisch humoraler Abstossungsreaktion bestehe. Die Nierentransplantatfunktion sei folglich im Sinne einer schweren Niereninsuffizienz eingeschränkt und werde sich im Verlauf weiter verschlechtern. Des Weiteren liege bei diesem hochgradig immunsupprimierten Patienten eine Long Covid-Erkrankung mit Fatigue, brain fog und Geschmacksstörungen vor. Der Beschwerdeführer sei multimorbid. Bei einem sich bereits chronisch verschlechternden Allgemeinzustand seien nun verstärkt durch Long Covid überdies Konzentrationsstörungen sowie Vergesslichkeit zu verzeichnen. Aufgrund seiner Multimorbidität bestehe beim Beschwerdeführer schon seit vielen Jahren «eine 50 % Pflegebedürftigkeit». Die Pflegebedürftigkeit habe wegen der Co-Morbiditäten zugenommen. Der Beschwerdeführer leide an einer bipolaren Störung mit Depression und benötige deswegen eine regelmässige psychiatrische Betreuung. Seine psychische Verfassung sei fluktuierend. Somit bedürfe es einer engmaschigen Betreuung durch die Ehefrau für alltägliche Lebensverrichtungen. Die tägliche Betreuung und Überwachung sei weiter nötig, um eine regelmässige Medikamenteneinnahme sowie die korrekte Injektion von Insulin gewährleisten zu können. Wegen Neigung zu Hypoglykämien müsse die Überwachung mehrmals täglich durch die Ehefrau erfolgen (Urk. 18/205/2).

4.7    In seiner Fallbesprechung mit dem Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin vom 16. September 2022 hielt RAD-Arzt Dr. Z.___ sodann fest, dass der Bericht von Dr. A.___ vom 9. September 2022 (E. 4.6) keine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustands in dem abzuklärenden Zeitraum bis zum AHV-Alter ausweise. Seine Stellungnahme vom 2. Mai 2022 bleibe somit für den Beurteilungszeitraum massgeblich. Die allfällige Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die Covid-Erkrankung wäre ab Juli 2022 zu prüfen (und liege somit ausserhalb des für die Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente massgebenden Zeitraums, Urk. 11/211/10).


5.    Entgegen dem vom Beschwerdeführer vertretenen Standpunkt (E. 3.2) ergibt sich aus den hiervor zusammengefassten Berichten nicht, dass er in alltäglichen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist. Eine solche Hilfsbedürftigkeit ist vom Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Dr. C.___, und vom behandelnden Psychiater, Dr. B.___, in den von den Beschwerdegegnerin einholten Fragebogen vielmehr ausdrücklich verneint worden (E. 4.3-4.4). Und Dr. A.___ stützte sich im Bericht vom 14. April 2021 (E. 4.1) — welchem der Beschwerdeführer gemäss seiner Einwandbegründung vom 19. Dezember 2022 selber grosse Bedeutung bemisst (Urk. 17/225/2) auf die Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers. Soweit sie die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers im ärztlichen Attest vom 9. September 2022 (E. 4.6) mit einer beim Beschwerdeführer bestehenden bipolaren Störung begründete, äusserte sich die Nephrologin überdies fachfremd und ihre diesbezüglichen Ausführungen haben bereits deswegen keinen Beweiswert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_502/2022 vom 17. April 2023 E. 7.2.1). Zur Diagnose bipolare Störung hielt die psychiatrische RAD-Ärztin Dr. Y.___ in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2022 Folgendes fest: Aus den nicht-psychiatrischen medizinischen Akten nach 2006 gehe hervor, dass ohne erneute Evaluation immer wieder die falsche Diagnose bipolare affektive Störung aufgeführt worden sei. Demgegenüber sei das Vorliegen einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung aber nachvollziehbar. Es könnte auch sein, dass beim Beschwerdeführer dissoziale und/oder emotional instabile Züge bestünden. Dies begründe jedoch keine anhaltende höhergradige Arbeitsunfähigkeit, insbesondere nicht in einer selbständigen Tätigkeit. Eine depressive Reaktion, vor allem im Zuge des Nierenleidens und zusammen mit der Persönlichkeitsstörung, sei plausibel. Da der Beschwerdeführer die psychiatrische Therapie wegen der Besserung des psychischen Zustandes aber schon Jahre vor 2006 beendet habe, könne von einer anhaltenden Besserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden. Offenbar sei im Zuge der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung am 27. Juli 2021 erneut eine psychiatrische Behandlung eingeleitet worden. Allerdings sei der Bericht von Dr. B.___ vom 7. Februar 2022 (E. 4.4) nicht verwertbar, insbesondere nicht, wenn die im Polizeibericht vom 29. April 2014 beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers berücksichtigt würden. Wie den Verfahrensbeteiligten bekannt ist und im heute gefällten Urteil im Verfahren Nr. IV.2023.00073 näher ausgeführt wurde, war der besagte Polizeirapport der Auslöser für ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen IV-Betrugs, welches mit dem rechtskräftigen Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juni 2023 (Urk. 19) seinen Abschluss fand. Mit diesem Urteil wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB für schuldig befunden und mit 30 Monaten Freiheitsstrafe betraft (S. 48 jenes Urteils). In der Urteilsbegründung führte das Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer seit der Gründung der E.___ GmbH am 23. März 2010 als — zumindest faktischer — Geschäftsführer dieser Gesellschaft aufgetreten und für dieses Unternehmen in einem Vollzeitpensum tätig gewesen sei. Das Obergericht führte weiter aus, dass den Vorbringen der Verteidigung, wonach sich der Beschwerdeführer nur deshalb regelmässig und häufig während den Geschäftszeiten in den Betriebsräumlichkeiten der E.___ GmbH aufgehalten habe, weil er von seiner Ehefrau abhängig sei und sich aufgrund seiner psychischen Verfassung in deren Nähe aufhalten müsse, nicht gefolgt werden könne. Die Verteidigung habe ferner vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer in guten oder sogar manischen Phasen als jemand anders ausgegeben habe, als er eigentlich gewesen sei. Dieses Argument widerspreche dem Beweisergebnis. Der Beschwerdeführer sei nicht nur in gewissen Phasen als Geschäftsführer der E.___ GmbH aufgetreten, sondern während der ganzen fraglichen Zeitspannen von 2010 bis 2019. Zudem sei er nicht nur als solcher aufgetreten, sondern habe tatsächlich die Geschäfte geführt. Daran ändere sein Gesundheitszustand nichts (Urk. 19 S. 18). Im Lichte dieser Ausführungen erweisen sich die Angaben des Beschwerdeführers in der Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung vom 27. Juli 2021 (Urk. 18/157, Urk. 18/160), wonach er seit Januar 2005 Hilfe bei der Fortbewegung und der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten, da eigentlich kaum mehr soziale Kontakte ohne seine Ehefrau stattfänden, weil ihn viele Menschen, Lärm und visuelle Eindrücke überfordern würden (Urk. 18/157/4), in der Tat als unglaubwürdig. Die im strafrechtlichen Verfahren festgestellte funktionelle Leistungsfähigkeit als Geschäftsführer in einem Vollpensum widerspricht der mit der Anmeldung zum Leistungsbezug behaupteten schweren Einschränkung bei der Fortbewegung und der Pflege von gesellschaftlichen Kontakten und in den übrigen fünf gemäss der Rechtsprechung zu beachtenden Lebensbereichen. Gleiches gilt für das Erfordernis der medizinisch-pflegerischen Hilfe, die Hilfeleistungen und die persönliche Überwachung durch die Ehefrau (Urk. 18/157/4-5). Im Übrigen wohnt der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben im am 15. Mai 2023 ausgefüllten Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit an seinem neuen Wohnort in F.___ nicht mit seiner Ehefrau zusammen (Urk. 15 S. 1). Dies spricht ebenfalls dagegen, dass der Beschwerdeführer auf die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen ist. Es ist weiter festzustellen, dass die Angaben von Dr. B.___ im «Arztbericht Hilflosenentschädigung» vom 7. Februar 2022 im Wesentlichen denjenigen des Beschwerdeführers im bei der Beschwerdegegnerin am 27. Juli 2021 eingegangenen Formular für den Bezug Hilflosenentschädigung entsprechen (Urk. 18/157, Urk. 18/160). Zum Bericht des behandelnden Psychiaters hielt Dr. Y.___ fest, dass dieser keine Anamnese, keine (Angaben zu den) Beschwerden, keinen psychopathologischen Befund sowie keine Angaben zum Therapiebeginn beinhalte. Der Bericht stütze sich offensichtlich ausschliesslich auf die unglaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 17/211/9). Die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 14. Januar 2022 ist schlüssig und überzeugend. Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung der RAD-Ärztin bestehtauch was die psychischen Einschränkungen des Beschwerdeführers betrifft keine Hilfsbedürftigkeit im Sinne von Gesetz und Verordnung. Was die Einschränkungen aufgrund von somatischen Gesundheitsstörungen betrifft, so ist auf die beiden Stellungnahmen von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 2. Mai und 22. September 2022 abzustellen (E. 4.5, E. 4.7). Wie festgehalten, kann bis 2019 davon ausgegangen werden, dass Beschwerdeführer nicht, wie von ihm geltend gemacht, hilfsbedürftig war, da er ansonsten auch nicht in der Lage gewesen wäre, in einem 100%-Pensum als Geschäftsführer für die E.___ GmbH tätig zu sein. Mit den erwähnten Stellungnahmen verneinte Dr. Z.___ die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Januar 2020 wesentlich verschlechtert habe, mit einer überzeugenden Begründung. Dabei hat Dr. Z.___ ebenfalls berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Altersrente vorbezogen hat und sich diese bereits ab dem 1. August 2021 auszahlen liess (Urk. 18/156; E. 4.7). Da der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung Ende des Monats, in welchem vom Rentenvorbezug gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG Gebrauch gemacht wird, erlischt (Art. 42 Abs. 4 IVG in der vorliegend anwendbaren, bis 31. Juli 2023 gültig gewesenen Fassung), ist hier der Sachverhalt nach dem 1. August 2021 nicht abzuklären. Das bedeutet insbesondere, dass Weiterungen zur von Dr. A.___ im ärztlichen Attest vom 9. September 2022 erwähnten Long Covid-Erkrankung unterbleiben können. Bezüglich der hier massgebenden Zeitperiode (1. Juli 2020 [vgl. E. 2.1] bis 31. Juli 2021) ist auch in somatischer Hinsicht eine Hilfsbedürftigkeit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_597/2022, 8C_598/2022 vom 11. Januar 2023 E. 3.2 mit Hinweis) erstellt. Bei dieser klaren Aktenlage ist schliesslich ebenso wenig zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf weitere Abklärungen verzichtete.

    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.


6.    

6.1    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

6.2    Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (vgl. Urk. 15, Urk. 16/1-6 sowie E. 9.3 im heute gefällten Urteil IV.2023.00073) und seine Beschwerde nicht von vornherein aussichtlos war, ist seinem Gesuch vom am 8. Februar 2023 (Urk. 1 S. 2) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Steiner zu entsprechen (§ 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

6.3    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.4    Rechtsanwalt Steiner machte mit Honorarnote vom 9. Januar 2024 einen Aufwand von 9.1 Stunden und Barausauslagen im Umfang von Fr. 60.05 geltend, was für den vorliegenden Fall angemessen ist. Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stundenansatzes für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer bezifferte Rechtsanwalt Steiner sein Honorar mit Fr. 2'229.05 (inkl. Barauslagen und MWST, Urk. 17). Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist mit diesem Betrag aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

6.5    Der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter werden auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen, wonach der Beschwerdeführer zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

1.    In Bewilligung des Gesuchs vom 8. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

2.    Aus den von der Beschwerdegegnerin im Verfahren Nr. IV.2023.00073 eingereichten Akten werden die in den Erwägungen bezeichneten IV-Akten in Sachen des Beschwerdeführers sowie das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2023 zu Akten des vorliegenden Prozesses genommen. Sie werden als Urk. 18/157-237 und Urk. 19 geführt.



Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Jonas Steiner, Aarau, wird mit Fr. 2’229.05 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Jonas Steiner

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher