Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00090
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 26. Juni 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Z.___
Verein BUCOFRAS, Juristische Beratung für Ausländer
Hohlstrasse 192, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978 und türkischer Staatsbürger, verfügt über keinen erlernten Beruf. Seinen Angaben zufolge war er in der Türkei politisch aktiv und trat mit 12 Jahren der Guerilla bei, wobei seine rechte Hand während einer Flugzeug-Bombardierung im Jahr 1992 verletzt wurde und amputiert werden musste. Im Jahr 2000 wurde er an der Grenze im Irak verhaftet und verbrachte zwei Jahre und drei Monate im Gefängnis. Am 12. September 2015 reiste er als Asylsuchender in die Schweiz ein. Der Versicherte war in der Schweiz nie arbeitstätig und erhält seit Oktober 2019 wirtschaftliche Hilfe der Stadt Z.___ (vgl. Urk. 7/2 S. 1, Urk. 7/8 S. 1 und S. 5, Urk. 7/11, Urk. 7/32 S. 3 oben). Unter Hinweis auf seit dem Jahr 1992 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigungen (Verlust der rechten Hand, rezidivierende depressive Störung und Post-traumatische Belastungsstörung [PTBS]) meldete sich der Versicherte am 6. September 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation sowie die versicherungsmässigen Voraussetzungen ab.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/35-36, Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2023 einen Rentenanspruch (Urk. 2) mit der Begründung, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
2. Der Versicherte erhob am 7. Februar 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Januar 2023 und beantragte insbesondere, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm eine volle (richtig: ganze) Invalidenrente zu gewähren; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. März 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. März 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung haben schweizerische und ausländische Staatsangehörige, Flüchtlinge sowie Staatenlose (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; Art. 1 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und Staatenlosen in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [FlüB]). Nach Art. 6 Abs. 2 IVG sind ausländische Staatsangehörige nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt nach Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Laut Art. 1 Abs. 1 FlüB) haben Flüchtlinge mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürger Anspruch auf ordentliche Renten der Invalidenversicherung.
1.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
1.3 Das IVG kennt gemäss ständiger Rechtsprechung keinen einheitlichen Versicherungsfall, sondern folgt dem System des leistungsspezifischen Versicherungsfalles. Ein Gesundheitsschaden kann somit bezüglich verschiedener Leistungen der Invalidenversicherung mehrere Invaliditätseintritte (Versicherungsfälle) auslösen, weshalb der Versicherungsfall im Rahmen jeder gesetzlichen Leistungsnorm autonom bestimmt werden muss (BGE 112 V 275). Dies bedeutet etwa, dass die Ablehnung eines bestimmten Anspruches wegen Fehlens versicherungsmässiger Voraussetzungen später in Betracht fallende andersartige Ansprüche nicht präjudiziert (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 659/06 vom 22. Februar 2007 E. 4). Fehlen andererseits die in Art. 6 Abs. 2 IVG statuierten versicherungsmässigen Voraussetzungen bei Eintritt der Invalidität, so sind sämtliche späteren gleichartigen Leistungsansprüche ausgeschlossen (vgl. Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, N 160 zu Art. 4).
Nach ständiger Rechtsprechung begründet eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes grundsätzlich keinen neuen Versicherungsfall (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.4 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Fall einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 IVG entsteht. Demnach setzt der Rentenanspruch voraus, dass die versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kann, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinn von Art. 6 ATSG gewesen ist und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid im Sinn von Art. 8 ATSG ist.
1.5 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Abweisung des Rentengesuchs mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (Urk. 2) damit, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine PTBS und die daraus folgende Arbeitsunfähigkeit bereits vor der Einreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 bestanden habe. Da der Beschwerdeführer somit bei Eintritt der Invalidität keine Beitragsjahre in der Schweiz geleistet haben könne, werde das Gesuch abgewiesen. Die versicherungsmässigen Voraussetzungen seien nicht erfüllt (S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich dagegen in seiner Beschwerde vom 7. Februar 2023 (Urk. 1) auf den Standpunkt, er beantrage zu Recht eine Invalidenrente, weil er aufgrund seiner Krankheit nicht arbeiten könne. Er sei arbeitsunfähig, was sich aus den ärztlichen Berichten ergebe. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin, die PTBS und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit hätten bereits vor seiner Einreise im Jahr 2015 vorgelegen, stehe im Widerspruch zu den ärztlichen Berichten. Aus diesen gehe hervor, dass die psychischen Probleme nach seiner Einreise in die Schweiz aufgetreten seien. Die Beschwerdegegnerin habe diese Berichte ungenügend berücksichtigt. Sei sie von deren Schlussfolgerungen nicht überzeugt, hätte sie eine Gegenexpertise anordnen müssen. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt und der Sachverhalt nicht korrekt und unvollständig ermittelt (S. 4-6).
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Januar 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente zu Recht verneint hat.
3.
3.1 Am 25. November 2021 (Urk. 7/19/1-5) berichtete Hausärztin dipl. Ärztin A.___, bei welcher sicher der Beschwerdeführer seit dem 3. November 2020 in Behandlung befindet, von einer PTBS mit Schlafstörungen, einer traumatischen Unterarmamputation rechts mit chronischen Schmerzen im Bereich des Armstumpfs sowie chronischen Rückenschmerzen der BWS und LWS (Ziff. 2.2). Zur Arbeitsfähigkeit machte die Ärztin keine Angaben (Ziff. 4.1).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, bei welchem sich der Beschwerdeführer seit 2. Dezember 2021 in Behandlung befindet, nannte in seinem Bericht vom 30. Mai 2022 (Urk. 7/32) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine PTBS (Ziff. 2.5). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei für alle Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt seit mindestens Beginn der psychiatrischen und psychologischen Psychotherapie und sehr wahrscheinlich auch schon vorher (Ziff. 1.3). Die Bombardierung, Verletzung und die Amputation der rechten Hand seien für den Beschwerdeführer aussergewöhnliche Ereignisse, welche sein Denken, Fühlen und Verhalten im wahrsten Sinne des Wortes einschneidend veränderten. Im formalen Denken sei er eingeengt auf den belastenden Vorfall und die Amputation. Seitdem erlebe sich der Beschwerdeführer wegen der fehlenden Hand fremd (Depersonalisationserleben). Er habe auch keine entsprechende psychiatrische oder psychologische Behandlung gehabt und dieses psychisch extrem belastende Ereignis (Trauma) nicht verarbeiten können. Er habe nicht mehr gewusst, wie es weitergehen soll und ob er gar ein richtiger Mann sei. Oft fühle er sich traurig, habe Angst, auch Wut. Kürzlich habe er eine Prothese erhalten aber er fühle sie nicht zu sich gehörig. Der Beschwerdeführer habe vor dem Hintergrund einer PTBS eine Persönlichkeitsveränderung entwickelt. Die Belastung müsse für ihn so extrem sein, dass seine Vulnerabilität eine tiefgreifende Auswirkung auf seine Persönlichkeit habe (Ziff. 2.1-2; vgl. auch den Bericht vom 21. September 2022 [Urk. 7/41], wo als Diagnosen die PTBS sowie eine andauernde Persönlichkeitsstörung nach Extrembelastung aufgeführt sind).
3.3 Dr. med. C.___, Fachärztin für Orthopädie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) führte in ihrer versicherungsinternen, aktengestützten Stellungnahme vom 6. Juli 2022 (Urk. 7/34 S. 4 f.) aus, als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen eine Kriegsverletzung mit Unterarmamputation rechts von 1992 und Schmerzen im Bereich des Armstumpfes sowie eine PTBS bei Kriegserlebnissen mit Metallsplitterverletzung und Unterarmamputation rechts im Jahr 1992 (ICD 10 F43.1) vor sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische BWS/LWS-Beschwerden bei linkskonvexer Skoliose, Spondylarthrosen, Osteochondrosen der LWS (Röntgen 5. November 2020).
3.4 In dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht vom 19. September 2022 (Urk. 3/2) nannte dipl. Ärztin A.___ als Diagnosen einen Status nach traumatischer Unterarmamputation rechts 1992; Schulter links: Tendinitis der langen Bizepssehne und subacromiales Impingement; lumbales Facettenreizsyndrom; ISG-Reizsyndrom beidseits sowie eine PTBS mit Schlafstörung. Sie hielt fest, aufgrund der genannten Diagnosen sei der Beschwerdeführer nur eingeschränkt arbeitsfähig (max. zumutbare Arbeitsfähigkeit aktuell 50 %). Eine geeignete Tätigkeit ohne zusätzliche Belastung des rechten Armes wäre möglich. Jedoch sei auch die linke Schulter nicht beschwerdefrei. Weiterhin klage der Beschwerdeführer bei körperlicher Belastung über chronische Rückenbeschwerden.
4.
4.1 Streitig und zu prüfen ist in erster Linie, ob die beim Beschwerdeführer festgestellte psychische Gesundheitsstörung bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 bestanden und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in erheblichem Umfang (mindestens 40 %) eingeschränkt hat. War der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Schweiz schon mindestens zu 40 % invalid, kann er die erforderliche Beitragszeit bis zum Eintritt der Invalidität nicht erfüllt haben und der Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist, ohne dass deren weitere Voraussetzungen noch zu prüfen wären, zu verneinen (vgl. Urteil des Bundes-gerichts 8C_93/2017 vom 30. Mai 2017 E. 4.1).
4.2 Vorab ist, was die im Vordergrund stehende psychische Erkrankung des Beschwerdeführers angeht, festzustellen, dass es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_167/2014 vom 8. August 2014 E. 6.2).
Dr. B.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine PTBS mit einer vor deren Hintergrund entwickelten Persönlichkeitsänderung. Er attestierte dem Beschwerdeführer zumindest seit Behandlungsbeginn eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten, wobei er ausdrücklich darauf hinwies, dass diese Arbeitsunfähigkeit sehr wahrscheinlich auch schon vorher bestanden hat (E. 3.3). Dr. B.___ begründete seine Diagnose mit der Traumatisierung durch den im Zug der Bombardierung erlittenen Verlust der rechten Hand im Jahr 1992 und der in der Folge entwickelten Gefühlslage mit Zweifeln an der Männlichkeit und der erlebten Traurigkeit, Angst und Wut. Gemäss ICD-10 beträgt die Latenzzeit zwischen initialer Belastung und Auftreten der Störung bei einer PTBS höchstens sechs Monate (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD 10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 208). Es ist somit davon auszugehen, dass die auf die zeichnenden Ereignisse bei der Bombardierung mit Verlust des rechten Unterarmes zurückzuführende PTBS des Beschwerdeführers, auf deren Boden sich die Persönlichkeitsänderung entwickelte, mit entsprechender Arbeitsunfähigkeit (E. 4.1) bereits bestand, als er im Jahr 2015 als Asylsuchender in die Schweiz einreiste. So ist denn etwa auch aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 nie erwerbs-tätig war (vgl. Urk. 7/11).
Unter Würdigung sämtlicher Umstände ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers - entgegen seinem Vorbringen (E. 2.2) - bereits bei der Einreise in die Schweiz im Jahr 2015 in einem Ausmass beeinträchtigt war, welches einer rentenspezifischen Invalidität entspricht. Die erforderliche Beitragszeit für eine Invalidenrente hatte der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität demgemäss – offensichtlich - nicht erfüllt, weshalb ein Anspruch auf eine Rente zu verneinen ist.
4.3 Was die somatischen Beschwerden angeht, geht der Verlust des rechten Unterarmes auf das Bombardement im Jahr 1992 zurück. Die darauf zurückgehende funktionelle Einschränkung bestand also unbestrittenermassen schon im Zeitpunkt der Einreise im Jahr 2015.
Hinsichtlich der weiteren somatischen Beschwerden ist eine massgebliche Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nicht mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen. So erklärte insbesondere RAD-Ärztin Dr. C.___ aus fachärztlich-orthopädischer Sicht, dass sich die röntgentechnisch festgestellten Veränderungen an der Wirbelsäule (vgl. E. 3.1) als Auslöser der Rückenschmerzen nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken (E. 3.4). Auch die von der Hausärztin A.___ im Bericht vom 19. September 2022 (E. 3.5) erwähnten Beschwerden wirkten sich mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht massgeblich auf die Arbeitsfähigkeit aus. So hielt sie explizit fest, dass eine geeignete Tätigkeit ohne zusätzliche Belastung des rechten Armes möglich ist. Sie beschränkte sich also in der Formulierung eines Belastungsprofils entscheidend auf die Beeinträchtigung des rechten Armes, wenngleich sie auch auf die Beschwerden der linken Schulter und des Rückens hinwies, ohne diesen jedoch eine massgebliche funktionelle Einschränkung zuzuweisen, was gerade bezüglich des Rückens in Übereinstimmung mit der fachärztlichen Beurteilung von RADÄrztin Dr. C.___ steht.
4.4 Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin also zu Recht einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 S. 2).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).
Angesichts der Tatsache, dass die im Vordergrund stehende psychische Erkrankung einer PTBS sowie die Behinderung der rechten Hand ganz offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz bestanden hatten und sich in der Zeit seit der Einreise augenscheinlich kein rentenrelevanter Gesundheitsschaden entwickelte, können die Gewinnaussichten ex ante betrachtet nicht als ernsthaft bezeichnet werden. In der Folge ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
5.2 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst,
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 7. Februar 2023 wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller