Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00093


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 5. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran

Anwaltskanzlei Erduran

Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1964, arbeitete seit dem 1. Juni 2006 zu einem Pensum von 60 % bei der Stadt Y.___ als Mitarbeiterin in der Wäscherei (Urk. 8/1). Am 25. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte am 10. Juni 2020 ein telefonisches Standortgespräch durch (Urk. 8/9). Am 11. Juni 2020 teilte die von der Stadt Y.___ eingesetzte Care-Managerin mit, dass die Versicherte ihre per 9. Januar 2020 eingestellte Erwerbstätigkeit per 1. Juli 2020 versuchsweise wieder aufnehmen werde (Urk. 8/11). Die IV-Stelle holte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 23. Juni 2020 (Urk. 8/15/7-9; unter Beilage diverser weiterer Berichte, Urk. 8/15/10-21) ein. Am 5. August 2020 teilte die Care-Managerin mit, dass der Arbeitsversuch gescheitert sei (Urk. 7/18). Die IV-Stelle nahm den Arztbericht von Dr. med. A.___, Fachärztin FMH für Rheumatologie/Innere Medizin, vom 18. und 30. September 2020 zu den Akten (Urk. 8/19). Am 30. März 2021 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass aufgrund der gesundheitlichen Situation keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden könnten und die IV-Frühinterventionsphase abgeschlossen sei (Urk. 8/23). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. Z.___ vom 25. Mai 2021 (Urk. 8/30) sowie der Klinik B.___ vom 28. Mai 2021 (Urk. 8/32/7-9) und vom 9. Februar 2022 (Urk. 8/51/6-9, unter Beilage diverser weiterer Berichte, Urk. 8/51/10-19) ein. Am 31. März 2022 (Urk. 8/54) reichte die Versicherte den von der Stadt Y.___ eingeholten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. med. C.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 27. April 2021 (Urk. 8/55/1-2) mit dem Zusatzbericht vom 13. August 2021 (Urk. 8/55/3) zu den Akten. Am 12. April 2022 (Urk. 8/61/6-8) und am 23. Mai 2022 (Urk. 8/61/9) nahm Dr. med. D.___, FMH Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung. Am 10. Juni 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung im Haushalt der Versicherten durch (vglAbklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 15. Juni 2022, Urk. 8/59). Mit Vorbescheid vom 23. Juni 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie ihr für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2022 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 63 % eine Dreiviertelsrente ausrichten werde. Ab April 2022 bestehe kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente, da der Invaliditätsgrad sich lediglich noch auf 11 % belaufe (Urk. 8/64). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Vedat Erduran am 15. August 2022 Einwand (Urk. 8/75). Am 10. Oktober 2022 (Urk. 8/84) reichte sie den Bericht der E.___, F.___, vom 6. Oktober 2022 (Urk. 8/83) ein. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 sprach die IV-Stelle der Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 67 % für die Zeit vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2022 eine Dreiviertelsrente zu. Für die Zeit ab dem 1. April 2022 verneinte sie den Rentenanspruch. Von den nachzuzahlenden Rentenleistungen von total Fr. 21'797.-- sprach sie der Stadt Y.___ verrechnungsweise den Betrag von Fr. 16'345.-- und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Betrag von Fr. 892.05 zu (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Erduran am 9. Februar 2023 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 aufzuheben und der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2022 eine Dreiviertelsrente auszurichten.

2.Es sei eventualiter die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 9. Januar 2023 aufzuheben und die Angelegenheit sei der Beschwerdegegnerin mit der Weisung zur Einholung eines polydisziplinären MEDAS-Gutachtens zurückzuweisen.

3.Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende Rechtsanwalt sei mit Wirkung ab 12. Januar 2023 als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zu bestellen.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), unter Beilage der Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse vom 27. April 2023 zur Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Rentennachzahlung mit der Forderung der Stadt Y.___ (Urk. 10). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Erduran als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 11). Mit Replik vom 11. September 2023 hielt die Beschwerdeführerin unter Beilage der Arztberichte von Dr. Z.___ vom 18. April 2023 (Urk. 18/16) und der E.___ vom 26. April 2023 (Urk. 18/17) vollumfänglich an ihrer Beschwerde fest (Urk. 17). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 auf Duplik (Urk. 20), was der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 21). Am 18. Oktober 2023 reichte Rechtsanwalt Erduran die Honorarnote über seine Bemühungen im vorliegenden Verfahren ein (Urk. 22 und Urk. 23).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Auf Grund der im Mai 2020 anhängig gemachten Anmeldung bei der Invalidenversicherung könnten allfällige Leistungen frühestens ab November 2020 ausgerichtet werden (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).

1.5    Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Sie haben alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere dürfen sie bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125 V 351 E. 3a).

    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

1.6    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

1.7    Die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe des Art. 69 Abs. 2 IVV; vgl. auch Rz. 3081 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, gültig ab 1. Januar 2015) stellt für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar.

    Hinsichtlich des Beweiswerts der entsprechenden Berichterstattung ist wesentlich, dass sie durch eine qualifizierte Person erfolgt, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen.

    Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, bedarf es nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen. Zwar ist der Abklärungsbericht seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Prinzipiell jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, das heisst wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltsabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_817/2013 vom 28. Mai 2014 E. 5.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 9. Januar 2023 (Urk. 2) aus, die Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 durchgehend in der bisherigen Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Wäscherei eingeschränkt sei. Auch die Ausübung einer angepassten Tätigkeit sei ihr vorerst nicht möglich gewesen, womit die Einschränkung im Erwerbsbereich 100 % betragen habe. Die Beschwerdeführerin sei zu 60 % erwerbstätig gewesen, womit sich der Teilinvaliditätsgrad in diesem Bereich auf 60 % (100 % von 60 %) belaufe. Im Haushalt bestehe eine Einschränkung von 18.6 % und somit ein Teilinvaliditätsgrad von 7.44 % (18.6 % von 40 %). Gesamthaft betrage der Invaliditätsgrad gerundet 67 % (60 % + 7 %) und die Beschwerdeführerin habe ab dem 1. Dezember 2020 Anspruch auf ein Dreiviertelsrente. In der Folge habe sich der gesundheitliche Zustand verbessert. Spätestens ab Januar 2022 sei ihr die Ausübung einer angepassten leichten Tätigkeit, welche rückenschonend ausgeübt werden könne, in einem vollen Pensum zumutbar. Bezogen auf ein Arbeitspensum von 100 % erleide die Beschwerdeführerin noch eine Einkommenseinbusse von 14 % und der Teilinvaliditätsgrad im Erwerbsbereich belaufe sich auf 8.4 % (14 % von 60 %). Der Teilinvaliditätsgrad im Haushalt liege unverändert bei 7.44 %, so dass der Invaliditätsgrad gerundet 16 % (8.4 % + 7.44 %) betrage. Unter Berücksichtigung der Übergangsfrist von drei Monaten habe die Beschwerdeführerin demnach ab April 2022 keinen Anspruch mehr auf eine Invalidenrente.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 9. Februar 2023 (Urk. 2) geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin bei diesem komplexen Beschwerdebild keine weiteren Abklärungen durch Einholung eines polydisziplinären Gutachtens vorgenommen habe. Die Feststellung der tatsächlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkung auf ihre Leistungsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltsbereich würden zwingend die Einholung eines solchen Gutachtens verlangen. Indem die Beschwerdegegnerin dies unterlassen habe, habe sie gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Der ab April 2022 festgestellte Invaliditätsgrad von 16 % sei falsch. Die Angelegenheit sei mit der Weisung, ein externes polydisziplinäres Gutachten einzuholen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sodann habe die Beschwerdegegnerin den von der Stadt Y.___ gestellten Verrechnungsantrag gutgeheissen und der Stadt Y.___ vom Nachzahlungsbetrag von Fr. 21'797.-- einen Betrag von Fr. 16'345.-- überwiesen. Dabei habe die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die der Beschwerdeführerin zugesprochene Dreiviertelsrente auch einen Anteil für die Erwerbsunfähigkeit im Haushalt beinhalte. Diesen Anteil hätte die Beschwerdegegnerin ausscheiden und den Verrechnungsantrag nicht vollständig gutheissen dürfen.

2.3

2.3.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 (Urk. 7) aus, sie habe die medizinischen Arztberichte dem RAD zur Beurteilung vorgelegt. Der RAD habe sämtliche Diagnosen mitberücksichtigt. Auch die psychischen Beschwerden habe er geprüft. Der psychiatrische Bericht halte keine schwerwiegenden objektiven Befunde fest. Die Beschwerdeführerin sei erst seit kurzem in Behandlung und eine depressive Episode entspreche keinem langdauernden invalidisierenden Gesundheitsschaden.

2.3.2     Zur Frage der Zulässigkeit der Verrechnung der Nachzahlung der Invalidenrenten mit der Forderung der Stadt Y.___ führte die Ausgleichskasse am 27. April 2023 (Urk. 10) aus, die von einem Arbeitgeber erbrachten Vorschussleistungen könnten bis zum Betrag der für die gleiche Periode nachzuzahlenden Renten direkt zurückerstattet werden, sofern dafür eine vertragliche Grundlage bestehe und sich ein eindeutiges Rückforderungsrecht daraus ergebe. Die vorgenommene Verrechnung mit den Lohnleistungen der Stadt Y.___ im Umfang von Fr. 16'345.-- sei nicht zu beanstanden.

2.4    In der Replik vom 11. September 2023 (Urk. 17) hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest. Anders als noch in der Beschwerdebegründung führte sie nunmehr aus, der Verrechnungsantrag der Stadt Y.___ sei gänzlich abzuweisen, da diese in ihrer Funktion als Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin nicht verrechnungsberechtigt sei. Sie handle vorliegend nicht als Sozialbehörde und sei auch keine Sozialversicherung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin würden durch die behandelnde Psychiaterin schwerwiegende objektive Befunde festgehalten. Die Beschwerdegegnerin habe die psychischen Beschwerden nicht ausreichend geprüft. Die Einholung eines polydisziplinären bzw. eines bidisziplinären Gutachtens sei unabdingbar. Die Beschwerdegegnerin habe den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt.


3.

3.1    Laut dem Arztbericht von Dr. Z.___ vom 23. Juni 2020 (Urk. 8/15/7-9) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

    Lumbovertebrales Schmerzsyndrom

    Cervicoradikuläres Schmerzsyndrom links

    -     osteodiskale Foraminalstenose links und Kompression der Nervenwurzel     C7 links. Unveränderte Foraminalstenose C5/6 links mit Kompression der     Nervenwurzel C6 links.

    -     CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration der Nervenwurzel C7 links am     30.03.2020

    -    CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C5/6 links vom 23.04.2020

    -    Status nach PRT C5/6 links am 23.7.13

    -     Status nach CT-gesteuerte periradikuläre Infiltration C7 links am     22.8.2013

    Morphologisch hochsuspekter Herd rechts oben innen mit allerdings für ein Malignom uncharakteristischer Kontrastmitteldynamik, Differentialdiagnose: in situ Karzinom, seröses Karzinom, Klassifikation: MR-BIRADS 4, MR-Dichtetyp bei Mammographie 01/20

    -     stereotaktische Brustbiopsie rechts oben innen 02/20: Fibrose, vereinzelte     Duktektasien, apokrine Metaplasie, fokale diskrete Adenose mit Nachweis     einzelner Mikroverkalkungen sowie multifokale Zylinderzellmetaplasie.     Kein Hinweis auf Malignität

    Reaktive Depression

Die Beschwerdeführerin sei für die aktuell von ihr ausgeübte Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin in der Wäscherei eines Altersheims seit dem 18. Dezember 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Bei dieser Arbeit sei sie starken Belastungen ausgesetzt. Es sei anzunehmen, dass dadurch die chronisch rezidivierenden cervikolumbalen Beschwerden persistieren und exazerbieren werden. Sowohl die bisherige als auch eine leidensangepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin für drei bis vier Stunden pro Tag möglich. Aufgrund der diversen degenerativen Veränderungen der HWS mit belastungsabhängigen Schmerzen sei die Prognose bezüglich einer Eingliederung mässig.

3.2    Im Verlaufsbericht vom 25. Mai 2021 (Urk. 8/30) führte Dr. Z.___ aus, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Zusätzlich bestehe ein Status nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie und Fusion C5/6 sowie 6/7 am 17. November 2020 mit/bei Zervikobrachialgie linksseitig bei Diskushernie C5/6 und C6/7. Nach dem operativen Eingriff seien die ausstrahlenden Schmerzen im linken Arm deutlich regredient gewesen. Nach einigen Wochen sei es aber zu einem erneuten Rückfall gekommen. Die Ausübung der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin nicht möglich. Aufgrund der erneuten Beschwerden sei laut den Angaben der Beschwerdeführerin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit nicht möglich. Die Beschwerdeführerin werde weiterhin in der Klinik B.___ behandelt. Aufgrund der Chronifizierung der Beschwerden und des langanhaltenden Verlaufs sei die Prognose insgesamt schlecht.

3.3    Gemäss dem Arztbericht der Klinik B.___ vom 28. Mai 2021 (Urk. 8/32/7-9) besteht bei der Beschwerdeführerin ein Status nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie und Fusion C5/6 sowie 6/7 am 17. November 2020 mit/bei Zervikobrachialgie linksseitig bei Diskushernie C5/6 und C6/7. Es sei der Beschwerdeführerin vom 16. November 2020 bis zum 27. Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Postoperativ hätten sich persistierende Beschwerden im Nacken ohne neurologische Defizite gezeigt. Die Arbeitsfähigkeit sei von den persistierenden Beschwerden abhängig. Vermutlich sei aktuell keine körperlich anstrengende Tätigkeit möglich. Eine körperlich nicht anstrengende Tätigkeit sei bis zu einem Vollpensum durchführbar.

3.4    Laut dem Arztbericht der Klinik B.___ vom 9. Februar 2022 (Urk. 8/51/6-9) bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

    1.    Dysästhesien der Füsse seit ca. 3 Jahren

        DD sensibel betonte (DD Small fibre betonte) Polyneuropathie

        Elektrophysiologie vom 02.11.2021: Reduzierte sNLG des N. suralis         rechts, bei ansonsten unauffälligen Messungen

        PNP-Screening vom 02.11.2021: grenzwertiger Vit.-B12 Status,             ansonsten unauffällig

2.    Chronische Zervikalgie mit Verdacht auf residuelle C6-Radikulopathie     links mit/bei

        Status nach mikrochirurgischer ventraler Diskektomie und Fusion             C5/6 sowie C6/7 am 17.11,2020 mit/bei

    Zervikobrachialgie linksseitig mit/bei

    Diskushernie C5/6 und C6/7

3.    Bilaterale claudicative Lumbofemoralgie

    keine Nervenkompression im MRI LWS vom 08.09.2021

4.    Hypothyroidismus unter Substitution

    Für die angestammte Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei sei der Beschwerdeführerin vom 16. November 2020 bis zum 25. Februar 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Die Arbeitsfähigkeit sei von den persistierenden Beschwerden abhängig. Vermutlich sei aktuell die volle Arbeitsfähigkeit nicht gegeben.

3.5

3.5.1    Gemäss dem zu Händen der Stadt Y.___ erstellten vertrauensärztlichen Bericht von Dr. C.___ vom 27. April 2021 (Urk. 8/55/1-2) ist die Beschwerdeführerin seit dem 9. Januar 2020 wegen Problemen an der Halswirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule zu 100 % arbeitsunfähig. Im November 2020 habe sie an der Halswirbelsäule operiert werden müssen. Nach ihren eigenen Angaben seien die Nacken- und Armschmerzen links besser als vor der Operation. Jetzt habe sie aber häufig Schwindel beim Schuhe anziehen und beim Bücken. Der Schlaf sei nicht so gut, da sie häufig wegen den Schmerzen erwache. Sie könne auch nicht lange stehen, da sie dann Schmerzen im Kreuz bekomme. Die Beschwerdeführerin gehe regelmässig in die Physiotherapie und wolle in absehbarer Zeit einen Arbeitsversuch machen. Wegen der verminderten Belastbarkeit des Bewegungsapparates sollte sie nicht schwer (mehr als 5 kg) heben und tragen, sich nicht bücken, nicht lange stehen. Günstig wären Wechselbelastungen mit Sitzen, Stehen und Gehen. Die Arbeitsbelastung sollte langsam gesteigert werden, günstig wäre ein Beginn mit ein bis zwei Stunden täglich. Die Beschwerdeführerin sollte noch vor Ablauf der Lohnfortzahlung am 23. November 2021 wieder in ihrem ursprünglichen Pensum voll arbeitsfähig sein. Sie möchte dieses Ziel unbedingt erreichen.

3.5.2    Im Zusatzbericht vom 13. August 2021 (Urk. 8/55/3) hielt Dr. C.___ fest, aufgrund der in der Zwischenzeit erhaltenen Informationen müsse er seine Einschätzung korrigieren bzw. ergänzen. Es gebe im Wesentlichen zwei Problemkreise, einerseits die Halswirbelsäule mit Schmerzen in diesem Bereich und Ausstrahlungen in den linken Arm und andererseits neu auftretende lumbale Rückenschmerzen. Die Beschwerdeführerin werde deshalb entgegen der ursprünglichen Beurteilung ihre angestammte Tätigkeit bis am 23. November 2021 nicht mehr aufnehmen können und werde auch in einer angepassten Tätigkeit nicht erwerbsfähig werden. Ob und wann der Beschwerdeführerin je wieder eine Erwerbstätigkeit möglich sei, sei heute noch nicht abzusehen.

3.6    Gemäss dem Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 15. Juni 2022 (Urk. 8/59) gab die Beschwerdeführerin anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 10. Juni 2022 an, dass es ihr nicht gut gehe. Die Beschwerden seien aktuell ausgeprägter als sonst. An schlechten Tagen könne sie nicht aufstehen. Aufgrund der Polyneuropathie sei der ganze Körper von Schmerzen betroffen. Sie nehme regelmässig Schmerzmittel ein, was etwas helfen würde. Es reduziere lediglich die Schmerzintensität, führe aber nicht zu Schmerzlosigkeit. Die Beschwerdeführerin habe schon früher an Bandscheibenvorfällen gelitten, vor mehr als zehn Jahren sei erstmals eine Infiltration vorgenommen worden. Sie befinde sich in regelmässiger Behandlung bei der Hausärztin. Es sei ihr eine weitere Operation an der Halswirbelsäule empfohlen worden, diese wolle sie aber so lange wie möglich hinauszögern.

    Bei den Arbeiten im Haushalt sei eine Konstanz kaum möglich. Die Beschwerdeführerin lebe weiterhin mit ihrem geschiedenen Ehemann in demselben Haushalt. Nach maximal einer halben Stunde seien ihre Ressourcen aufgebraucht. Sie schlafe schlecht und müsse je nach körperlicher Verfassung Schmerzmittel einnehmen. Jeden Morgen spaziere sie maximal 20 Minuten mit dem Hund. Nach dem Frühstück mache sie täglich Gymnastik. Die Übungen der Physiotherapie integriere sie in den Tagesablauf und sie sei jeden Tag für 5-15 Minuten auf dem Hometrainer. Sonst mache sie nicht sehr viel. Sie koche oder backe an guten Tagen. Leichte Arbeiten im Haushalt könne sie durchführen. Gar nicht mehr möglich seien Staubsaugen, das Beziehen der Betten oder die Fensterpflege. Sie sei in psychologischer Behandlung gewesen. Die Therapie habe ihr aber nicht gutgetan, weshalb sie sie gestoppt habe. Die Abklärungsperson führte aus, aufgrund der bisherigen Erwerbsbiographie sei es glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin zu 60 % in einer Wäscherei beruflich tätig wäre. Mit diesem Pensum sei sie zurechtgekommen, sie habe sich nicht um ein höheres Pensum oder eine neue Stelle bemüht.

    Es sei der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht zumutbar, die Arbeiten im Haushalt aufzuteilen und in Etappen zu erledigen. Ebenso könne sie Abläufe vereinfachen und entsprechende Hilfsmittel anschaffen. Ein vermehrter Zeitaufwand könne nur begrenzt berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen sei auch die zumutbare Mithilfe des Ex-Ehemannes. Da die Beschwerdeführerin zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, wäre sie auch bei guter Gesundheit auf die Mithilfe der Familie angewiesen. Arbeiten, die schon immer gemeinsam ausgeführt oder übernommen worden seien, könnten bei der Ermittlung der Einschränkung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden.

    Der Bereich «Ernährung» sei mit 40 % zu gewichten. Die Beschwerdeführerin habe die Koch- und Reinigungsabläufe um ein Vielfaches reduziert. Der Exmann helfe ihr bei allen Abläufen. Er hebe die schweren Pfannen und übernehme die intensiven Reinigungsarbeiten. Das Essen sei einfach. Die Beschwerdeführerin esse oft frischen Salat und ein Stück Brot, sie verwende keine Halbfertig- oder Fertigprodukte. Sie koche nicht mehr täglich. Wegen der Schilddrüsenprobleme und der Cortison-Behandlung habe die Beschwerdeführerin in den letzten drei Jahren 34 kg zugenommen. Den Abwasch und die gründliche Reinigung übernehme der Ex-Ehemann. Den Tisch decken und abräumen könne sie. Insgesamt könne bei allen schweren Arbeiten eine Einschränkung berücksichtigt werden. Die Einschränkung bei der Ernährung belaufe sich auf 27.8 % bzw. gewichtet auf 11.1 % (27.8 % von 40 %).

    Auf den Bereich «Wohnungs- und Hauspflege, Haustierhaltung» würden 25 % entfallen. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche leichten Arbeiten in Etappen und mit vermehrten Pausen weiterhin ausführen. Alle schweren Arbeiten übernehme der Ex-Ehemann (Staubsaugen, Abfall entsorgen, Nasszellen gründlich reinigen, Betten beziehen und alle Arbeiten, welche eine grösseren Krafteinsatz erforderten). Die Fensterpflege übernehme die Tochter. Um den Hund kümmere sich die Familie gemeinsam. Die Beschwerdeführerin mache den Morgenspaziergang, was ihr guttue. Am Nachmittag und am Abend gehe der ExEhemann mit dem Hund raus. Die Tochter könne den Hund zur Arbeit mitnehmen. Sie übernehme auch die Termine beim Tierarzt und kaufe die Nahrung für den Hund. Der Hund sei ein Familienmitglied, welches weiterhin von allen betreut werde. Insgesamt bestehe in diesem Bereich eine Einschränkung von 30 % bzw. gewichtet von 7.5 % (30 % von 25 %).

    Auf den Bereich «Einkauf und weitere Besorgungen» entfielen 10 %. Die Grosseinkäufe seien schon immer vom Ex-Ehemann übernommen worden. Er kaufe alle schwereren Sachen und übernehme den Transport. Für den täglichen Einkauf benutze die Beschwerdeführerin einen Einkaufswagen. Die Administration tätige seit jeher jeder für sich alleine. Insgesamt liege in diesem Bereich keine Einschränkung vor, da sich durch den Eintritt des Gesundheitsschadens nichts verändert habe.

    Der Bereich «Wäsche und Kleiderpflege» sei mit 25 % zu gewichten. Es sei eine Waschmaschine und ein Trockner im Badezimmer der Wohnung vorhanden. Die Beschwerdeführerin übernehme diese Arbeiten zu einem grossen Teil. Sie selber trage überwiegend Kleidung, welche sie im Tumbler trocknen könne. Das Sortieren der Wäsche, das Wählen der Programme und die Dosierung der Waschmittel seien ihr möglich. Beim Aufhängen und Zusammenlegen der Bett- und Frottierwäsche helfe der Ex-Ehemann. Bügelarbeiten in Etappen und mit vermehrten Pausen seien der Beschwerdeführerin möglich. Dank guter Organisation und Planung könne in diesem Bereich keine Einschränkung bejaht werden.

    Insgesamt bestehe im Haushalt damit eine Einschränkung von 18.6 % (11.1 % + 7.5 %). Da davon auszugehen sei, dass sich die Beschwerdeführerin zu 40 % den Aufgaben im Haushalt widmen und zu 60 % einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde, ergebe sich für den Bereich Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 7.44 % (18.6 % von 40 %).

3.7

3.7.1    RAD-Ärztin Dr. D.___ führte am 12. April 2022 (Urk. 8/61/6-8) aus, es liege bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden vor, welcher sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Seit Dezember 2019 könne die Beschwerdeführerin ihre körperlich anstrengende Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Wäscherei aufgrund ihrer Rückenschmerzen nicht mehr ausüben. Da Infiltrationen nur eine kurzfristige Schmerzreduktion erbracht hätten, sei im November 2020 eine mikrochirurgische Diskektomie und Fusion vorgenommen worden. Postoperativ seien die Schmerzen für einige Wochen deutlich regredient gewesen, es sei dann aber wieder zu einer deutlichen Zunahme gekommen, vor allem der Nackenschmerzen. Eine eindeutige Ursache für die Schmerzen habe nicht gefunden werden können. Bei brennenden Schmerzen in den Füssen seien im November 2021 Hinweise für eine sensibel betonte Polyneuropathie festgestellt worden. Im weiteren Verlauf hätten sich diese Beschwerden gebessert. Im Januar 2022 hätten vorwiegend intermittierend vorhandene Kribbelparästhesien in beiden Händen und Füssen, jedoch kaum noch ausstrahlende Schmerzen bestanden. Entsprechend sei die wirbelsäulenchirurgische Behandlung abgeschlossen worden. Zusätzlich zu diesen Beschwerden sei zeitgleich ein hochsuspekter Befund in der rechten Mamma festgestellt worden. Die Untersuchungen hätten aber letztlich einen benignen Befund gezeigt. Die Situation habe die Beschwerdeführerin stark beunruhigt, bei reaktiver Depression sei kurzfristig eine psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung erfolgt. Insgesamt bestehe eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit in der angestammten schweren körperlichen Tätigkeit. In einer rückenadaptierten Tätigkeit sei jedoch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen.

3.7.2    Am 23. Mai 2022 (Urk. 8/61/9) führte RAD-Ärztin Dr. D.___ ergänzend aus, es sei schwierig zu sagen, ab wann eine angepasste Tätigkeit möglich gewesen wäre. Der Beschwerdeführerin sei es um den Jahreswechsel 2021/22 besser gegangen. Vermutlich sei damit bereits ab Januar 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen.

3.8    Gemäss dem Bericht der E.___ vom 6. Oktober 2022 (Urk. 8/83) besteht bei der Beschwerdeführerin eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) bei Verdacht auf Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) und Verdacht auf generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Die Stimmungslage habe sich zum depressiven Pol verschoben. Eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei indiziert. Es seien wöchentliche Intervalle geplant. Je nach Verlauf sei mit einer Dauer von sechs bis zwölf Monaten zu rechnen. Auf eine antidepressive Medikation werde vorerst verzichtet, deren Indikation jedoch laufend überprüft.

3.9    Im Bericht vom 18. April 2023 (Urk. 18/16) führte Dr. Z.___ aus, die Beschwerdeführerin leide unter weiterhin persistierenden chronischen Zervikalgien mit residueller Radikulopathie links C6, welche trotz chirurgischer Behandlung und Infiltrationen keine ausreichende Besserung gefunden hätten. Die Beschwerdeführerin sei in ambulanter Physiotherapie und trotz Analgetika aufgrund der Schmerzen schwer belastet. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin unter einer zunehmenden Dysästhesie, Parästhesie sowie Schmerzen der Unterschenkel und Füsse leide. Auch diese Schmerzen seien progredient und führten zu starken Schlafstörungen. Die schwierige somatische Situation habe zu einer ausgeprägten depressiven Symptomatik geführt, weshalb die Beschwerdeführerin aktuell in psychologischer Behandlung sei. Die Beschwerdegegnerin werde darum ersucht, ihren Entscheid aufgrund der Verschlechterung der somatischen und psychischen Verfassung nochmals zu revidieren.

3.10    Am 26. April 2023 (Urk. 18/17) führte die E.___ aus, wie bereits aus dem Bericht von Dr. Z.___ ersichtlich, bestehe bei der Beschwerdeführerin eine langjährige Schmerzerkrankung. Die weiterhin persistierenden Schmerzen und die darauffolgende schwierige Situation hätten zu einer psychischen Destabilisierung mit Entwicklung einer mindestens mittelgradigen bis schweren depressiven Symptomatik sowie einer Agoraphobie mit Panikstörung geführt. Beide Erkrankungen stünden in Zusammenhang mit den weiterhin persistierenden Schmerzen und hätten entsprechend auch die Tendenz, sich zu verschlechtern.


4.

4.1    Es ist unbestritten und steht im Einklang mit den Akten, dass die Beschwerdeführerin seit Dezember 2019 in ihrer angestammten Erwerbstätigkeit als Mitarbeiterin einer Wäscherei vollständig arbeitsunfähig ist. Unstreitig ist auch, dass der Beschwerdeführerin nach Ablauf der einjährigen Wartefrist im Dezember 2020 die Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit nicht zumutbar war. Die Zusprache einer Dreiviertelsrente für die Dauer vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2022 erweist sich damit als rechtens.

    Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Verlauf des Jahres 2021 eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten und der Beschwerdeführerin spätestens ab Januar 2022 die Ausübung einer angepassten leichten, rückenschonenden Tätigkeit wieder zumutbar gewesen ist.

4.2    Es ist festzuhalten, dass der von der Arbeitgeberin mit der Abklärung der Situation beauftragte Vertrauensarzt Dr. C.___ seine im Bericht vom 27. April 2021 (Urk. 8/55/1-2) gestellte günstige Prognose im Hinblick auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit korrigierte und im Zusatzbericht vom 13. August 2021 (Urk. 8/55/3) davon ausging, dass selbst in einer angepassten Tätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr erlangt werden könne. Die verantwortlichen Ärzte der Klinik B.___ führten aus, es bestünden nach der Operation vom 17. November 2020 persistierende Schmerzen. Aus den Berichten vom 28. Mai 2021 (Urk. 8/32/7-9) und vom 9. Februar 2022 (Urk. 8/51/6-9) ergibt sich keine Besserung der Situation. In beiden Berichten wird festgehalten, dass die Arbeitsfähigkeit von den persistierenden Beschwerden abhängig sei. Laut dem ersten Bericht sei vermutlich keine körperlich anstrengende Tätigkeit möglich, während eine körperlich nicht anstrengende Tätigkeit bis zu einem Vollpensum durchführbar sei. Im zweiten Bericht hielten die Ärzte der Klinik B.___ fest, dass vermutlich keine volle Arbeitsfähigkeit gegeben sei.

4.3    Dementsprechend führte RAD-Ärztin Dr. D.___ am 23. Mai 2022 (Urk. 8/61/9) zwar aus, es sei schwierig zu sagen, ab wann eine angepasste Tätigkeit möglich gewesen wäre. Sie hielt im Weiteren aber fest, dass es der Beschwerdeführerin um den Jahreswechsel 2021/22 besser gegangen sei und vermutlich bereits ab Januar 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit möglich gewesen sei. Eine solche Einschätzung ohne eine Begründung anhand der medizinischen Befunde ist nicht nachvollziehbar, weshalb ihrer reinen Aktenbeurteilung für die vorliegende Streitfrage keine Beweiskraft zukommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_574/2023 vom 9. Januar 2024 E. 3.2 und 8C_812/2021 vom 17. Februar 2022 E. 5.2, je mit Hinweisen).

    Ebenso wenig lassen sich den Ausführungen der behandelnden Ärzte abschliessende Angaben zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit ab Ende 2021 entnehmen. Es wurden zwar wiederholt günstige Prognosen gestellt, welche sich aber in der Folge nicht bestätigten. Laut den Angaben der Hausärztin Dr. Z.___ und gemäss dem Bericht der E.___ hat sich ausserdem der psychische Zustand der Beschwerdeführerin verschlechtert und wirken sich die psychischen Beeinträchtigungen ebenfalls einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus. Die Fachpersonen konkretisierten die Arbeitsfähigkeit aber weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht. Zu diesen medizinischen Berichten hat der RAD keine Stellung genommen.

4.4    Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben damit keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit nach dem 1. Januar 2022, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin unter Einbezug der somatischen und psychischen Beeinträchtigungen vorzunehmen hat.

4.5    Die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 ist folglich aufzuheben, soweit sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2022 verneint und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen – im Vordergrund steht die Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens – vornimmt und anschliessend den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. April 2022 neu beurteilt. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


5.    Die Beschwerdeführerin rügte die Drittauszahlung an die Stadt Y.___. Sie machte einerseits geltend, es sei der Anteil der Erwerbsunfähigkeit im Haushaltsbereich bei der Verrechnung nicht berücksichtigt worden. Ein Anteil ihrer Rente werde ihr für die Einschränkungen im Haushaltsbereich ausgerichtet und hätte somit nicht an die Arbeitgeberin ausbezahlt werden dürfen (Urk. 1 S. 9). Sodann führte die Beschwerdeführerin aus, die Stadt Y.___ als Arbeitgeberin sei zur Geltendmachung der Verrechnung grundsätzlich nicht berechtigt, da die Verrechnung nur für Leistungen der Sozialhilfe und von anderen Sozialversicherungen zulässig sei (Urk. 17 S. 1 f.).

5.1

5.1.1    Der Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden an den Arbeitgeber oder an die öffentliche oder private Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten sowie an eine Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 ATSG).

    Nachzahlungen von Leistungen können auch gestützt auf Art. 50 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) an Drittpersonen oder Drittstellen ausgerichtet werden, welche im Hinblick auf die Leistung der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben.

5.1.2    Gemäss Art. 85bis IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 AHVG. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Als Vorschussleistungen gelten: a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat; b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden.

5.2    Die Stadt Y.___ reichte am 24. November 2022 - mithin vor Verfügungserlass - das ordentliche Verrechnungsformular ein (Urk. 9/33). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass die Stadt Y.___ als Arbeitgeberin grundsätzlich nicht zur Stellung eines Verrechnungsgesuchs berechtigt sei, ist falsch. Das Verrechnungsrecht der Arbeitgeberin ist gesetzlich ausdrücklich vorgesehen (vgl. E. 5.1). Die formellen Voraussetzungen für eine Verrechnung sind entsprechend erfüllt.

    In den Art. 66 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalstatut der Stadt Y.___ (Urk. 9/33/4-7) ist die Lohnfortzahlung bei Krankheit und Unfall geregelt. Gemäss Art. 66 des Personalstatuts wird der Lohn im Umfang von 80 % während einer gesamten Lohnfortzahlungsdauer von zwei Jahren ausgerichtet, wobei abgestuft nach Anzahl der Dienstjahre die Lohnfortzahlung während des ersten Jahrs während einer gewissen Dauer zu 100 % erfolgt. Es wird bezüglich der Leistungen im ersten Jahr in Art. 66 Abs. 1 des Personalstatuts als auch bezüglich der Leistungen im zweiten Jahr in Art. 66 Abs. 2 des Personalstatuts festgehalten, dass Leistungen Dritter angerechnet werden. Gemäss Art. 74 Abs. 1 des Personalstatuts vermindert sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung der Angestellten gegenüber der Stadt Y.___ um die Leistungen von Dritten, die aufgrund einer gesetzlich vorgeschriebenen Versicherung oder einer gesetzlichen Haftpflicht Leistungen für Lohnausfall erbracht haben. Die Stadt kann einen bereits geleisteten anrechenbaren Betrag direkt bei den Sozialversicherungen oder Dritten einfordern (Art. 74 Abs. 3 Personalstatut).

5.3    Die Beschwerdegegnerin sprach der Beschwerdeführerin für die Dauer vom 1. Dezember 2020 bis zum 31. März 2022 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2). Ab dem 1. Juni 2006 war die Beschwerdeführerin bei der Stadt Y.___ erwerbstätig (Urk. 9/2). Die Stadt Y.___ leistete Lohnfortzahlungen bis Ende November 2021 (Urk. 9/33/8-11). Entsprechend stellte sie ein Gesuch um Verrechnung mit den Rentenleistungen ab dem 1. Dezember 2020 (Urk. 9/33/2). Unter Berücksichtigung der Rentenhöhe von Fr. 1'352.-- für den Dezember 2020 und von Fr. 1'363.-- pro Monat für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 30. November 2021 resultiert ein Gesamtbetrag von Fr. 16'345.-- (1 x Fr. 1'352.-- + 11 x Fr. 1'363.--). Die Stadt Y.___ leistete Lohnfortzahlung, welche höher als die der Beschwerdegegnerin während der nämlichen Monate (Dezember 2020 bis November 2021) jeweils zustehenden Invalidenrenten waren. Da die Beschwerdegegnerin im Erwerbsbereich von einer Einschränkung von 100 % ausging, hätte die zu einem Pensum von 60 % erwerbstätige Beschwerdeführerin auch ohne zusätzliche Einschränkung im Haushalt Anspruch auf eine Dreiviertelsrente gehabt. Die Stadt Y.___ hat ihre Lohnfortzahlung unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts in Bezug auf die gesamten Versicherungsleistungen erbracht, welche der Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin zustehen. Es ist demnach kein Betrag für den Ersatz der Einschränkungen im Aufgabenbereich auszuscheiden. Entsprechend ist die angefochtene Verfügung bezüglich der Drittauszahlung an die Stadt Y.___ nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.


6.

6.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.

    Mit Honorarnote vom 18. Oktober 2023 machte Rechtsanwalt Vedat Erduran bei einem Aufwand von 20.83 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 222.-- eine Entschädigung von insgesamt Fr. 5'848.-- (inkl. MWST und Barauslagen) geltend (Urk. 23).

    Dieser Aufwand erscheint nicht als angemessen. Angesichts der verhältnismässig geringen Anzahl der zu studierenden relevanten Akten, der 8-seitigen Beschwerdeschrift (Urk. 1) und der 2-seitigen Replik (Urk. 17) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist ein Gesamtaufwand von 14 Stunden angemessen. In Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 280.- (zuzüglich MWST) und zuzüglich der geltend gemachten Barauslagen ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 4'478.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 aufgehoben wird, soweit sie einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2022 verneint, und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. April 2022 neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, Sargans, eine Parteientschädigung von Fr. 4’478.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger