Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00095


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Leicht

Urteil vom 21. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

Advokatur am Stampfenbach

Stampfenbachstrasse 42, Postfach, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Der 1974 geborene X.___ war seit 1. Januar 2017 bei der Y.___ als Automechaniker in einem 90 %-Pensum angestellt, als er am 27. Dezember 2017 einen Unfall erlitt, bei welchem ihm ein Auto über den Fuss rollte (Urk. 8/5/3). Bei der gleichentags erfolgten Erstbehandlung auf der interdisziplinären Notfallstation des Spitals Z.___ wurde die Diagnose einer Kontusion des rechten Vorfusses gestellt (Urk. 8/5/16). Die MRI-Untersuchung des rechten Fusses vom 6. April 2018 ergab okkulte Frakturen der Basen der Ossa metatarsalia III und IV und des lateralen Keilbeins (Urk. 8/5/27 f.). Am 14. Mai 2018 meldete der Versicherte dem zuständigen Unfallversicherer (Suva) einen Rückfall (Urk. 8/5/30). Mit Schreiben vom 16. Juli 2018 wurde das Arbeitsverhältnis des Versicherten von Seiten des Arbeitgebers per 30. September 2018 gekündigt (Urk. 8/5/67).

    Am 23August 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die IV-Stelle zog die Akten des Unfallversicherers bei und tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen.

    Am 3. April 2019 teilte die Suva dem Versicherten mit, dass die Heilkosten- und Taggeldleistungen per 30. April 2019 eingestellt würden (Urk. 8/37). Mit Verfügung vom 8. April 2019 verneinte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 7.5 % basierende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/38/3 ff.).

    Am 31. Juli 2019 erteilte die IV-Stelle dem Versicherten im Hinblick auf eine Umschulung Kostengutsprache für ein Job Coaching vom 5. Februar bis 5. September 2019 (Urk. 8/41). Am 10. September 2019 teilte sie dem Versicherten mit, dass sie die Kosten für die Zulassung zum berufsmässigen Personentransport übernehme (Urk. 8/49).

    Mit Verfügung vom 23. April 2020 nahm die Suva ihre Verfügung vom 8. April 2019 zurück, verneinte weiterhin einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente und sprach ihm eine auf einer Integritätseinbusse von 15 % beruhende Integritätsentschädigung zu (Urk. 8/53). Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 18. August 2020 ab (Urk. 8/65), was das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 1. Juni 2021 bestätigte (Verfahren UV.2020.00211).

    Mit Verfügung vom 17. März 2021 schloss die IV-Stelle die beruflichen Eingliederungsmassnahmen ab (Urk. 8/80). In der Folge veranlasste sie eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie. Das Gutachten wurde am 24. Februar 2022 erstattet (Urk. 8/103). Nach durchgeführtem Vorbescheidver-fahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 12. Januar 2023 eine ganze Invalidenrente ab 1. Mai 2021 zu (Urk. 8/172 und Urk. 8/156 sowie Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, in Abänderung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer – nach ergänzenden Ab-klärungen – die ganze Invalidenrente bereits mit Wirkung ab 1. Februar 2019 zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 beantragte die Be-schwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerde-führer mit Verfügung vom 22. Mai 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 9). Mit Beschluss vom 6. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist angesetzt, um zu der vom Gericht in Betracht gezogenen Rückweisung der Sache an die Beschwerde-gegnerin und der damit verbundenen möglichen reformatio in peius Stellung zu nehmen oder die Beschwerde zurückzuziehen (Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Das sozialversicherungsrechtliche Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, indem Verwaltung und Sozialversicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des Sachverhaltes zu sorgen haben. Dieser Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, sondern wird in zweifacher Hinsicht ergänzt: durch die Mitwirkungspflicht der versicherten Person sowie durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren und auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht der betroffenen Person namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne der betroffenen Person Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 125 V 332 E. 3a, 120 V 357 E. 1a, 119 V 208 E. 3b, je m.w.H.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 m.w.H.).

1.2    Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3, 137 I 195 E. 2.2). Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, das heisst die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, 126 V 130 E. 2b m.w.H.).

1.3    Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, es sei eine umfassende medizinische Abklärung durchgeführt worden. Gestützt auf die Aktenlage sei der Beschwerdeführer seit Mai 2020 ohne Unterbruch und andauernd in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Er habe nach Ablauf der einjährigen Wartezeit ab Mai 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Er sei zwar bereits aus somatischen Gründen seit seinem Unfall vom 27. Dezember 2017 vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Diese Arbeitsunfähigkeit habe aber kein ganzes Jahr gedauert. Ab Dezember 2018 sei er wieder arbeits- und eingliederungsfähig gewesen. Die Eingliederungsmassnahmen seien erst im Mai 2020 abgebrochen worden. Dann sei auch erstmals die psychiatrische Diagnose gestellt worden, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Aus somatischen Gründen werde er nach wie vor als voll arbeitsfähig beurteilt. Die Rückfragen des Beschwerdeführers an die Gutachterstelle seien übermittelt worden und diese habe Stellung genommen. Sie habe jedoch auf die Bewertungen in den einzelnen Teilgutachten verwiesen und sich nicht mehr ausführlich dazu geäussert (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund seiner unfallbedingten Verletzung seines rechten Fusses in der bisherigen Tätigkeit als Automechaniker auf Dauer zu 100 % arbeitsunfähig. Deshalb sei die Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG am 27. Dezember 2018 abgelaufen. Die Beschwerdegegnerin gehe in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit erst seit Mai 2020 bestehe. Sie stütze sich dabei auf das Gutachten von Dr. A.___. Allerdings beruhe diese Erkenntnis auf unvollständigen Abklärungen, worauf er bereits in der Stellungnahme vom 29. August 2022 zum Vorbescheid vom 13. Juli 2022 hingewiesen habe. Die Gutachter hätten bisher nämlich die Ergänzungsfragen vom 30. März 2022 noch nicht beantwortet. Sie hätten mit Brief vom 6. April 2022 nur auf die Anfrage der IV-Stelle vom 24. März 2022 reagiert, nicht aber auf die Fragen des Beschwerdeführers vom 30. März 2022, welche den Gutachtern am 4. April 2022 übermittelt worden seien. Die vom Gutachter beschriebene Störung habe bereits seit Januar 2018 bestanden, weshalb ihm bereits ab 1. Februar 2019, d.h. sechs Monate nach der Anmeldung vom 23. August 2018, eine ganze Rente zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 5 ff.).

2.3    Streitig ist der Zeitpunkt der Eröffnung der Wartezeit sowie der Rentenbeginn.


3.    

3.1    In formeller Hinsicht macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne einer Verletzung seiner Mitwirkungsrechte bei der Begutachtung geltend, da seine Ergänzungsfragen vom 30. März 2022 zum Gutachten vom 24. Februar 2022 von den Gutachtern nicht beantwortet worden seien (Urk. 1 S. 7 f.). Diesen Einwand brachte er bereits im Rahmen des Vorbescheidverfahrens vor (Urk. 8/141 und Urk. 8/153).

3.2    Das polydisziplinäre Gutachten vom 24. Februar 2022 wurde am 2. März 2022 an die Beschwerdegegnerin versandt (Urk. 8/104). Mit Schreiben vom 24. März 2022 stellte die Beschwerdegegnerin der Gutachterstelle eine Ergänzungsfrage ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) zu (Urk. 8/110). Mit Schreiben gleichen Datums informierte sie den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darüber und räumte ihm Gelegenheit ein, eigene Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 8/ 109), was dieser mit Eingabe vom 30. März 2022 tat (Urk. 8/114). Die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers wurden am 4. April 2022 an die Gutachterstelle weitergeleitet (Urk. 8/119). Am 6. April 2022 nahmen die Gutachter zur Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2022 Stellung (Urk. 8/ 120). Die Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers blieben unbeantwortet. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens ersuchte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Eingaben vom 29. August 2022 und 1. Dezember 2022 die Gutachter aufzufordern, sämtliche Ergänzungsfragen, insbesondere diejenigen an Dr. A.___ betreffend den Beginn der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit, zu beantworten (Urk. 8/141 und Urk. 8/153).

    Die Beschwerdegegnerin hatte zwar sämtliche Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers an die Gutachterstelle weitergeleitet, forderte diese jedoch nicht auf, dazu Stellung zu nehmen. Sie stellte sich auch weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt, dass die Ergänzungsfragen oder einzelne davon für den konkreten Fall nicht erheblich wären bzw. davon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären. In der angefochtenen Verfügung hielt sie fest, die Rückfragen an die Gutachterstelle seien übermittelt worden und diese habe auch Stellung genommen, was jedoch nicht zutrifft. Bei der Stellungnahme der Experten vom 6. April 2022 handelt es sich offenkundig lediglich um die Beantwortung der Ergänzungsfrage der Beschwerdegegnerin vom 24. März 2022.

3.3    Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Hält ein Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens für notwendig, im Verwaltungsverfahren Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, ist der versicherten Person ebenfalls Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an den Experten zu richten (BGE 136 V 113 E. 5.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_811/2021 vom 27. April 2022 E. 4.1; 9C_162/2019 vom 29. Mai 2019 E. 5.3.3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 145 IV 99 E. 3.1; BGE 143 III 65 E. 5.2 je mit Hinweisen).

    Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer zwar Gelegenheit eingeräumt, Ergänzungsfragen zu stellen, hat es aber trotz mehrmaliger Aufforderung des Beschwerdeführers unterlassen, für die Beantwortung der Ergänzungsfragen zu sorgen und diese in ihren Entscheid miteinzubeziehen. Damit hat sie nicht nur den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, sondern ist auch ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen. Dies führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.4    Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der vorstehenden Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


4.    

4.1    Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und, da die Rückweisung an die Verwaltung nach ständiger Rechtsprechung als vollständiges Obsiegen gilt (BGE 137 V 57 E. 2.2), ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]).

4.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, die in Anwendung von Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) und § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer auf Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.


4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. iur. André Largier

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstLeicht