Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
IV.2023.00104
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz
in Sachen
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
Y.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___, Mutter dreier Töchter (geboren 1990, 1991, 1994), reiste im Januar 1993 aus Z.___ in die Schweiz ein. Am 6. September 2000 wurde ihr Asyl gewährt. Ab dem Jahr 2001 arbeitete die Versicherte sporadisch als Hilfskraft in Warenhäusern und Verkaufsgeschäften bis sie seit dem Jahr 2009 nicht mehr erwerbstätig war (Urk. 8/4, Urk. 8/8 und Urk. 8/103) . Am 28. November 2011 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle zunächst einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/8), holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/15-17 und Urk. 8/20) und liess die Versicherte polydisziplinär (rheumatologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch) durch das Zentrum A.___ begutachten (Expertise vom 12. März 2013, Urk. 8/38). Mit Verfügung vom 7. April 2014 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Rentenanspruch (Urk. 8/54).
Am 3. Januar 2020 (Eingangsdatum) stellte X.___ unter Mithilfe der Sozialen Dienste (Urk. 8/59) und unter Beilage diverser medizinischer Berichte (Urk. 8/58) erneut bei der IV-Stelle ein Leistungsgesuch (Urk. 8/62). Daraufhin zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 8/68) und holte Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 8/81-82, Urk. 8/85, Urk. 8/92 und Urk. 8/97-98). Mit Mitteilung vom 8. September 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/73). Am 7. April 2022 (Urk. 8/106) wurde von der IV-Stelle eine polydisziplinäre (allgemein-internistische, psychiatrische, neurologische, rheumatologische, neuropsychologische) Begutachtung der Versicherten durch die Gutachtenstelle B.___ GmbH - veranlasst (Expertise vom 28. Juli 2022, Urk. 8/116). Mit Vorbescheid vom 6. September 2022 stellte die IV-Stelle erneut die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/119). Die Versicherte liess am 5. Oktober 2022 vorsorglich und am 13. Dezember 2022 definitiv Einwand erheben (Urk. 8/122 und Urk. 8/127-129). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 16. Februar 2023 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung der Verfügung vom 19. Januar 2023 seien weitere medizinische Abklärungen in die Wege zu leiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 8. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 10).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs bereits zuvor in Betracht fällt, sind die vor dem 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig keine versicherte Gesundheitsschädigung vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht. Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekundären Krankheitsgewinns ergeben sich namentlich, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken; schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, 131 V 49 E. 1.2, je mit Hinweisen). Wann ein verdeutlichendes Verhalten (nur) verdeutlichend und unter welchen Voraussetzungen die Grenze zur Aggravation und vergleichbaren leistungshindernden Konstellationen überschritten ist, bedarf einer einzelfallbezogenen, sorgfältigen Prüfung auf einer möglichst breiten Beobachtungsbasis auch in zeitlicher Hinsicht (Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Besteht im Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale einer Störung gegeben sein sollten (vgl. Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG). Soweit die betreffenden Anzeichen neben einer ausgewiesenen verselbständigten Gesundheitsschädigung auftreten, sind deren Auswirkungen derweil im Umfang der Aggravation zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2, Urteil des Bundesgerichts 8C_165/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen).
Steht fest, dass eine anspruchsausschliessende Aggravation oder ähnliche Konstellation im Sinne der Rechtsprechung gegeben ist, erübrigt sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_520/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 6.1 und 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.2).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.7 Versicherungsträger und das Sozialversicherungsgericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 125 V 351 E. 3a).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je mit Hinweisen).
1.8 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin trat auf die Neuanmeldung ein und erwog im angefochtenen Entscheid, gestützt auf das ärztliche Gutachten sei die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit zu 25 % eingeschränkt. In einer wechselbelastenden körperlich leichten Tätigkeit ohne Arbeiten über der Schulterhorizontalen, ohne ausschliessliches Gehen und Stehen, ohne Knien/Kauern und ohne häufiges Treppensteigen sei die Beschwerdeführerin vollumfänglich arbeitsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Rente bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass zusammengefasst enorme Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der Behandler und derjenigen der Gutachter bestünden und das Gutachten diese Diskrepanzen nicht nachvollziehbar zu erläutern vermöge. Die Aggravation werde bestritten. Die psychiatrische und neuropsychologische Schlussfolgerung vermöge nicht zu überzeugen und die rheumatologische Einschätzung beurteile lediglich die Einschränkung im Haushalt, weshalb zu berücksichtigen sei, wie hoch die Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ausfalle. Sie sei voll arbeitsunfähig und die dissoziative Sprechstörung habe sich massiv verschlechtert, weshalb sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen erhalten müsse (Urk. 1).
3.
3.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 3. Januar 2020 (Urk. 8/62) wurde insbesondere das polydisziplinäre Gutachten vom 28. Juli 2022 der Gutachtenstelle B.___ GmbH - (Urk. 8/116) veranlasst. Darin wurden die bis zur Begutachtung der Beschwerdeführerin aktenkundigen medizinischen Berichte zusammengefasst (Urk. 8/116/36-37, Urk. 8/116/59-71, Urk. 116/92-96, Urk. 116/112-114 und Urk. 8/165-169), weshalb sie an dieser Stelle nicht noch einmal wiedergegeben werden. Soweit erforderlich, wird in den nachfolgenden Erwägungen aber darauf Bezug genommen.
3.2 Die Gutachter hielten mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen fest (Urk. 8/116/142, vgl. auch Urk. 8/116/14-15):
- Impingementsymptomatik der rechten Schulter vom Supra- und Infraspinatustyp mit/bei:
- Bursitis subacromialis, leichter Akromioklavikulargelenksarthrose und artikularseitiger Partialruptur der Supra-/Infraspinatussehne (MRI Schulter rechts vom 26.06.2018)
- Manifeste Femoropatellarthrose beidseits deutlich rechtsbetont sowie latente femorotibiale Gonarthrose leichten Grades
Als ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen:
- Chronifiziertes, multilokuläres Schmerzsyndrom ohne adäquates organisch-strukturelles Korrelat
- Chronisches zerviko-lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer Ausprägung mit/bei:
- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance und Dekonditionierung
- Fasziitis plantaris beidseits bei:
- Kniecksenkspreizfuss beidseits mit leichtem Hallux valgus
- Inzipiente Fingerendgelenksarthrose rechtsbetont bei:
- Status nach operativer Heberdenknoten-Entfernung Index rechts 2021
- Adipositas Grad l nach WHO
- Hypovitaminose D3
- Verdacht auf ein leichtgradiges, sensibles Karpaltunnelsyndrom beidseits
- Dyslipidämie (ED 06/22)
- Eisenmangel bei tiefer TFS (ED 06/22)
- V.a. Osteoporose bei Vit. D-Mangel und erhöhter ALP
- Hypothyreose
- Schwierige Substitutionsbehandlung bei konkurrenzierender Lithium-Therapie
- Arterielle Hypertonie
- Anamnestisch generalisierter Juckreiz, DD M. Meulengracht
- Anamnestisches Asthma bronchiale
3.3 In der interdisziplinären Zusammenfassung wurde ausgeführt, aus rheumatologischer Sicht fänden die angegebene Gleichgewichtsstörung mit ungerichteter Falltendenz kein entsprechendes pathologisches Korrelat am Bewegungsapparat. Es bestehe bezüglich der angegebenen Schmerzen ein Mischbild zwischen organisch-strukturellen Befunden, insbesondere die rechte Schulter, die Kniegelenke und beide Fersen betreffend, und eine deutliche Schmerzüberlagerung mit Entwicklung eines chronischen, therapie-refraktären, organisch-strukturell nicht hinreichend begründbaren Schmerzsyndroms. Der prozentuale Beschwerdeanteil zurückführbar auf die organisch-strukturell erhobenen Befunde lasse sich gegenüber dem organisch-strukturell nicht begründbaren Anteil nicht abschätzen. Insgesamt bestehe jedoch der Eindruck eines vornehmlich organisch nicht begründbaren chronischen Leidens. Aus allgemein-internistischer Sicht ergebe die Untersuchung das Bild einer adipösen, kardiopulmonal kompensierten Beschwerdeführerin in unauffälligem Allgemeinzustand. Die klinische Untersuchung zeige sich altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. Aus psychiatrischer Sicht sei von einer schwergradigen Aggravation der Symptome mit so ausgeprägten Antwortverzerrungen auszugehen, dass eine ausreichende Dokumentation einer psychiatrischen Symptomatik nicht mit medizinisch ausreichender Sicherheit möglich sei. Die umfassende Performanzvalidierung der Testresultate der neuropsychologischen Begutachtung habe zusammenfassend mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Aggravation von kognitiven Defiziten ergeben. Die neurologischen Abklärungen hätten unauffällige Resultate ergeben (Urk. 8/116/9-13).
3.4 In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität führte auch der rheumatologische Gutachter ausführlich aus, dass bezüglich des Verhaltens der Beschwerdeführerin innerhalb und ausserhalb der gezielten Untersuchungssituation deutliche Diskrepanzen bestanden hätten. Während die Beschwerdeführerin über erhebliche Gleichgewichtsprobleme beim Stehen mit deswegen wiederholten Stürzen, bedingt durch die Schulterschmerzen über eine erhebliche Minderbelastbarkeit und Bewegungseinschränkung sowie im Weiteren über Knieschmerzen mit der Unmöglichkeit zu knien, kaum oder länger zu stehen bzw. zu gehen, geklagt habe, habe sie sich beim Ent- und Ankleiden sowohl hinsichtlich des Achsenorgans wie der peripheren Gelenke der oberen und unteren Extremitäten weitgehend unauffällig verhalten. Sie habe dabei kein Schonverhalten, keine Funktionseinschränkungen und keine offensichtlichen Behinderungen gezeigt. Demgegenüber habe sie in der gezielten Untersuchungssituation ein ausgeprägtes Schmerzverhalten bei der Funktionsprüfung sowohl des Rumpfes sowie der Schulter- Hüfte- und Kniegelenke mit dabei deutlicher Selbsteinschränkung bei der aktiven und mit massiver Abwehr bei der passiven Untersuchung präsentiert. Dadurch habe eine erheblich eingeschränkte Untersuchbarkeit bestanden. Auch habe die Faustschlusskraft beim Händegruss wesentlich kräftiger imponiert als bei der gezielten Prüfung. Trotz der Schilderung eines sehr hohen Schmerzniveaus und eines anhaltenden Schonverhaltens im Alltag habe die Beschwerdeführerin eine seitengleich unauffällige muskuläre Trophik der oberen und unteren Extremitäten aufgewiesen. Ferner hielt die neuropsychologische Gutachterin fest, dass die vom Einsatzzeitpunkt über den Untersuchungsverlauf unabhängig eingestreuten Performanzvalidierungstests mehrheitlich auffällige Resultate lieferten und auf eine unzureichende Leistungsbereitschaft der Beschwerdeführerin während der neuropsychologischen Begutachtung hindeuteten. Gemäss dem von Sherman Slick und Iverson 2020 publizierten neuropsychologischen Kriterien-Katalog sei zusammenfassend von einer mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Defiziten auszugehen. Die ausserhalb der Performanzvalidierungstests mess- und beobachtbaren Diskrepanzen und Inkonsistenzen würden den Aggravationsverdacht zusätzlich untermauern. Solch hoch auffällige Ergebnisse der Performanzvalidierung liessen sich weder durch das Vorliegen einer nicht organischen noch einer organischen psychischen Störung und auch nicht durch allfällige, unerwünschte Medikamentennebenwirkungen erklären. Insbesondere seien die kognitiven Performanzvalidierungstests derart gestaltet, dass sie sogar von Patienten mit fortgeschrittener Demenz mit durchaus genügender Leistung gelöst werden könnten. Im Übrigen berichtete der neurologische Gutachter, dass die sensomotorischen Beeinträchtigungen im Sinne des Taubheitsgefühls und der Schwäche in den Beinen sowie die angegebenen Schmerzen in den Kniegelenken und Fersen respektive in der rechten Schulter und in der Wirbelsäule nicht erklärbar seien. So finde auch keine neurologische Therapie statt und die Abklärungen seien unauffällig ausgefallen (Urk. 8/116/12-13).
3.5 Zur Arbeitsfähigkeit wurde aus interdisziplinärer Sicht festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei aufgrund der schwergradigen Antwortverzerrungen, der ungültigen Beschwerdeangaben und der theatralisch ausgeprägten Verhaltensweise innerhalb der Untersuchung keine adäquate Arbeitsunfähigkeit zu formulieren. Auch aus neuropsychologischer Sicht sei aufgrund der mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Aggravation von kognitiven Beschwerden keine Stellungnahme zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit möglich. Ferner bestehe sowohl aus allgemein-internistischer als auch aus neurologischer Sicht keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Aus rheumatologischer Sicht sei bezüglich der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit kein Arbeitsplatzprofil aktenkundig, weshalb dazu nicht Stellung genommen werden könne. Der Beschwerdeführerin seien aber körperlich leichte und mittelschwere Tätigkeiten in wechselnden Körperpositionen übereinstimmend mit dem Gutachten von 2013 ganztags zuzumuten. Limitierend wirkten sich jedoch schulterbelastende Tätigkeiten über Kopf sowie Arbeitspositionen im Knien und kauern aus, wie auch ständig gehende oder stehende Arbeitspositionen sowie Tätigkeiten, welche mit häufigem Treppensteigen verbunden seien. Für die Haushaltsführung werde seit Sommer 2018 aufgrund der eingeschränkten Schulterfunktion und der Minderbelastbarkeit der oberen Extremitäten und der Kniegelenke eine Leistungsverminderung von 25 % geschätzt (Urk. 8/116/16-23).
Basierend auf der Aktenlage sei nicht mit ausreichender medizinischer Sicherheit eine retrospektive Arbeitsunfähigkeit dokumentierbar (Urk. 8/116/24). Ein Vergleich, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert habe, sei aus psychiatrischer und neuropsychologischer Sicht basierend auf der schwergradigen Aggravation und Antwortverzerrungen mit der aktuellen Situation nicht mit ausreichender medizinischer Wahrscheinlichkeit möglich. Es sei ausschliesslich eine rheumatologisch Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Bereich Haushalt im Sinne einer Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 25 % ab Juni 2018 dokumentierbar (Urk. 8/116/26). Diese aktenkundige Verschlechterung des Gesundheitszustandes führe zu einer qualitativen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit, nicht aber zu einer quantitativen. Auf die Frage, wie der zeitliche Verlauf der Entwicklung dieser Arbeitsfähigkeit sei, wird geantwortet, die Arbeitsfähigkeit sei gegenüber dem Referenzzeitpunkt, Gutachten 2013, unverändert geblieben (Urk. 8/116/21-22).
4.
4.1 Das polydisziplinäre Gutachten vom 28. Juli 2022 (Urk. 8/116) beruht auf umfassenden fachärztlichen Untersuchungen und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) verfasst (Urk. 8/116/36-37, Urk. 8/116/59-71, Urk. 116/92-96, Urk. 116/112-114 und Urk. 8/165-169). Die Gutachter haben detaillierte Befunde und hieraus begründete Diagnosen erhoben, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem haben sie die medizinischen Zustände und Zusammenhänge schlüssig dargelegt und ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet. Mithin erfüllt das Gutachten die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. E. 1.7), weshalb darauf abgestellt werden kann.
4.2 Die Beschwerdeführerin machte geltend, das rheumatologische Gutachten sei nicht nachvollziehbar, da darin Einschränkungen im Haushalt beurteilt worden seien und nicht in der angestammten Tätigkeit als Hilfsverkäuferin (Service, Einkassieren, Aushilfe in der Küche, Vorbereitung von Speisen), von welcher grundsätzlich im Gutachten ausgegangen worden sei. So sei davon auszugehen, dass die Einschränkung im Rahmen der Tätigkeit als Hilfsverkäuferin wesentlich höher ausfalle, als die im Haushalt festgestellte 25%ige Einschränkung (Urk. 1 S. B Ziff. 4-7). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass der rheumatologische Gutachter seiner Expertise die relevanten Akten zugrunde legte und sich damit ausführlich auseinandersetzte (Urk. 8/116/112-114). Unter Bezugnahme auf die gemäss dem IK-Auszug nur sporadisch von der Beschwerdeführerin ausgeübten Hilfstätigkeiten in Warenhäusern und Verkaufsgeschäften, der seit 2010 (wohl richtig: 2009) bestehenden Nichterwerbstätigkeit, dem Nichtvorliegen eines Belastungsprofils einer angestammten Tätigkeit oder schlüssiger Ausführungen dazu sowie der angegebenen beschwerdebedingten Unmöglichkeit, den Haushalt zu erledigen, beurteilte er die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt und bemass diese auf 25 % (Urk. 8/116/121-122 und Urk. 8/116/146), was nicht zu beanstanden ist. Aufgrund der Erwerbsbiographie (Urk. 8/68) kann durchaus davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich im Haushalt tätig gewesen war, was sie auch anlässlich verschiedener Anamneseerhebungen so angegeben hatte (Urk. 8/15/4, Urk. 8/16/2 und Urk. 8/17/2). Zudem hatte die in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als bisherige (angestammte) Tätigkeit umschriebene Tätigkeit im «Kaffee C.___» von 2009 bis 2011 fraglich im von der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung durch das Zentrum A.___ angegebenen Umfang und Tätigkeitsprofil stattgefunden, da diese weder im IK-Auszug aufgeführt ist, noch ein Arbeitgeberbericht oder andere Umschreibungen dazu aktenkundig sind (Urk. 8/38/6). Die Einschätzung der rheumatologischen Leistungsfähigkeit steht auch nicht in eklatantem Widerspruch zur interdisziplinären Gesamtbeurteilung, in welcher der Beschwerdeführerin aufgrund der aus rheumatologischer Sicht eingeschränkten Schulterfunktion und der Minderbelastbarkeit der oberen Extremitäten sowie der Kniegelenke ebenfalls eine 25%ige Einschränkung im Haushalt attestiert wurde. Zudem werden die entsprechenden rheumatologisch festgelegten Einschränkungen durch das gutachterlich erstellte Zumutbarkeitsprofil (Urk. 8/116/21) auch angemessen in einer leidensangepassten Verweistätigkeit berücksichtigt (E. 3.5). Dass das Gutachten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung als bisherige (angestammte) Tätigkeit unkritisch die Tätigkeit im «Kaffee C.___» (Urk. 8/116/7) übernahm, ist ohne Belang, da einzig aus rheumatologischer Sicht (qualitative) Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt wurden und in angepasster Tätigkeit nach Zumutbarkeitsprofil eine quantitativ volle Arbeitsfähigkeit plausibel und nachvollziehbar begründet wurde.
4.3 Die Beschwerdeführerin bestritt zudem unter Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin Allgemeine Medizin, Psychosomatische und Psychosozialmedizin SAPPM, vom 13. Dezember 2022 (Urk. 8/127) sowie von Dr. med. E.___ , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Dezember 2022 (Urk. 8/128) die insbesondere im psychiatrischen und neuropsychologischen Teilgutachten festgehaltene Aggravation und stellte sich gegen die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer leidensangepassten Verweistätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil (Urk. 1 B Ziff. 3 und 8-9). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin begründete der psychiatrische Gutachter jedoch plausibel und widerspruchsfrei, weshalb von einer schwergradigen Aggravation der psychiatrischen Symptome mit derart ausgeprägten Antwortverzerrungen auszugehen ist, dass eine ausreichende Dokumentation einer psychiatrischen Symptomatik nicht mit medizinisch ausreichender Sicherheit möglich ist (Urk. 8/116/11 vgl. auch Urk. 8/116/176-190). Im Einklang dazu stehen die mehrheitlich auffälligen Resultate der neuropsychologischen Performanzvalidierungstests sowie die von der neuropsychologischen Gutachterin festgestellten erheblichen Inkonsistenzen sowie Diskrepanzen zwischen den Testresultaten, dem beobachteten spontanen Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer angegebenen Alltagsfunktionalität (Urk. 8/116/13 vgl. auch Urk. 8/116/97-104). Zudem berichtete auch der rheumatologische Gutachter, dass das Ausmass der geklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen abgestützt auf die Befundebene nicht hinreichend konsistent und plausibel erscheine und die Untersuchungsergebnisse zu den angegebenen Beschwerden, Funktionseinschränkungen und Behinderungen bei weitem nicht im geschilderten Ausmass nachvollziehbar seien (Urk. 8/116/12-13, Urk. 8/140-141 vgl. auch Urk. 8/127-128). Auch dem internistischen Gutachter fiel auf, dass die Beschwerdeführerin während der eineinhalbstündigen Anamneseerhebung entspannt, ohne ersichtlichen Leidensdruck oder schmerzbedingten Positionswechsel auf dem Sprechzimmersessel sass und das Ausziehen mit Abstützen an Tisch und Stuhl speditiv erfolgte, während er konträr dazu ein spontanes Bewegungsmuster beobachtete, welches absurd erschien, und erstaunlich war, dass die Beschwerdeführerin immer wieder das Gleichgewicht fand und nicht stürzte. Im Vergleich dazu zeigte sich die internistische Untersuchung des Bewegungsapparates dann aber weitgehend unauffällig (Urk. 8/116/47-48). Demnach erscheint plausibel, dass zumindest die psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung von einer massiven Aggravation geprägt war. Dass vor diesem Hintergrund eine Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 und Art. 7 ATSG nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist, leuchtet ein, weshalb aus Gründen der Verhältnismässigkeit von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden kann (vgl. E. 1.5; BGE 143 V 409 E. 4.5.3, 418 E. 7.1). Ferner äusserten sich auch die behaupteten deutlichen dissoziativen Sprechstörungen in allen Untersuchungsstationen unterschiedlich. So präsentierten sich diese in der ersten Untersuchungsstation als Mundfaszikulationen und verschlimmerten sich stetig im Laufe der Untersuchungen in ihrer Ausprägung bis hin zu einem auffallenden Bild der Formulierung und Sprach- sowie Atemschwierigkeiten während der gesamten psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8/116/46, Urk. 8/116/78, Urk. 8/116/99, Urk. 8/116/127 und Urk. 8/116/176), obwohl die Beschwerdeführerin angab, seit der psychiatrischen Behandlung hätten sich die Häufigkeit und die Dauer der Anfälle reduziert (Urk. 8/116/73). Damit sind auch die dissoziativen Sprachstörungen nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, dies umso mehr, als der psychiatrischen Gutachter feststellte, dass die Beschwerdeführerin und der Dolmetscher heiter und lächelnd miteinander kommuniziert hätten, als er den Raum mit Fragebögen wieder betreten habe (Urk. 8/116/175-176).
Aus der Tatsache, dass eine konklusive psychiatrische und neuropsychologische Untersuchung in weiten Teilen unmöglich war, und somit auch eine Beurteilung einer möglichen psychiatrischen Symptomatik, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da dies eine Folge des von den Gutachtern nachvollziehbar und ohne Widersprüche dargelegten aggravatorischen und verdeutlichenden Verhaltens der Beschwerdeführerin war. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess zwar vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist (Art. 61 lit. c ATSG), wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, dieser Grundsatz jedoch sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 193 E. 2, 122 V 157 E. 1a, vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b). So erschöpft sich der Bericht von Dr. D.___ vom 13. Dezember 2022 (Urk. 8/127) primär in einer Stellungnahme zum psychiatrischen Teil des Gutachtens, ohne Aspekte zu benennen, die anlässlich der Begutachtung unberücksichtigt geblieben wären. Insbesondere legte der psychiatrische Gutachter nachvollziehbar und schlüssig die Diskrepanzen in den von der Beschwerdeführerin getätigten Angaben zu ihrer Traumatisierung dar (Urk. 8/116/183-187), welche anlässlich des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin weder in den Untersuchungsstationen noch in der Dokumentation des Amtes für Migration von traumatischen Erlebnissen berichtete, umso überzeugender erscheinen (Urk. 8/116/7 vgl. auch Urk. 8/116/163). Gleich verhält es sich mit dem Bericht von Dr. E.__ vom 21. Dezember 2022 (Urk. 8/128). Demnach hat es mit der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sein Bewenden (E. 4.2).
Im Übrigen verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin, dass die zur Verfügung gestellte Dolmetscherin (in der psychiatrischen Untersuchung war es ein Mann) nicht aus F.___ (Land) stamme, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass dadurch weitere sprachliche Einschränkungen bestanden hätten (Urk. 1 B Ziff. 10), nicht. So wurde die Unterhaltung in sämtlichen Untersuchungsstationen in Deutsch geführt und die Übersetzung wurde nur sporadisch oder gar nicht benötigt (Urk. 8/116/45, Urk. 8/116/78, Urk. 8/116/99, Urk. 8/116/129 und Urk. 8/116/175).
4.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche an der Beweiskraft des Gutachtens vom 28. Juli 2022 der Gutachtenstelle B.___ - (Urk. 8/116) zweifeln liessen. Weitere Abklärungen sind vor diesem Hintergrund nicht notwendig (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen; BGE 124 V 90 E. 4b). Demnach kann von einer Einschränkung von 25 % im Haushalt und von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten entsprechend dem gutachterlich formulierten Belastungsprofil ausgegangen werden (E. 3.5).
5. Zu prüfen bleibt, wie sich die eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in wirtschaftlicher Hinsicht auswirkt.
5.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1). Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
5.2 Die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Berufsausbildung sowie ihren Tätigkeiten in der Schweiz sind weder schlüssig noch widerspruchsfrei nachvollziehbar (Urk. 8/116/40, Urk. 8/116/74-75, Urk. 8/116/97-98, Urk. 8/116/121 und Urk. 8/116/172). Aus dem IK-Auszug (Urk. 8/68) ergibt sich ausserdem, dass die Beschwerdeführerin nur sporadisch kurzzeitige Tätigkeiten ausübte, seit März 2009 nicht mehr erwerbstätig war und die angegebene zuletzt ausgeübte Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschaden im «Kaffee C.___» nicht dokumentiert ist. Ein Arbeitgeberbericht ist nicht aktenkundig, weshalb auch unklar bleibt, welchem Pensum die im IK eingetragenen Löhne entsprechen oder in welchem Pensum und wie lange die Beschwerdeführerin – wenn überhaupt – im «Kaffee C.___» tätig war. Deshalb ist sowohl das Valideneinkommen wie auch das Invalideneinkommen anhand sogenannter Tabellenlöhne zu bestimmen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch ohne Gesundheitsschaden Hilfstätigkeiten ausüben würde.
5.3 Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).
5.4 Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
Selbst wenn der Beschwerdeführerin nun ein Abzug von 25 % gewährt würde, läge der Invaliditätsgrad nicht im rentenbegründenden Bereich von mindestens 40 % und die Beschwerdeführerin hat weiterhin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (E. 1.3). Bei dieser Sachlage kann die Frage offen gelassen werden, ob sich seit der letztmaligen Rentenprüfung (Verfügung vom 7. April 2014, Urk. 8/54) die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise geändert haben (vgl. E. 1.8).
6. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit im Ergebnis als rechtens. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos und die Partei bedürftig ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (Urk. 3/3). Antragsgemäss (Urk. 1 S. 2) ist der Beschwerdeführerin deshalb die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.
7.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Prozessführung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 GSVGer).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800 .-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin
Hurst Wantz