Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00105


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 6. Oktober 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stéphanie Baur

Baur Imkamp & Partner, Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, zog sich am 1. Mai 1999 eine laterale Malleofraktur links, Typ Weber B zu (Urk. 7/7/9). Am 16. Mai 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 12. November 2007 verneinte die IV-Stelle erstmals rechtskräftig einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/58; Urk. 7/74).

    Am 28. Januar 2009 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/67). Im Abklärungsverfahren holte die IV-Stelle medizinische Berichte ein (Urk. 7/79-80, Urk. 7/85, Urk. 7/108) und beteiligte sich an der vom privaten Krankentaggeldversicherer SWICA veranlassten bidisziplinären Begutachtung (Urk. 7/88 und Urk. 7/92). Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 26. Mai 2010 abermals den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 7/133). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.00585 vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/145) ab.

1.2    Am 26. Juni 2020 meldete sich der Versicherte unter Angabe von Beeinträchtigungen nach einer Kniegelenksoperation (Prothese) im März 2020 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 7/147 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle tätigte wiederum berufliche und medizinische Abklärungen. Am 4.  November 2021 teilte sie den Abschluss des Arbeitsplatzerhalts in der bisherigen Tätigkeit als Fleischfachmann in einem Pensum von 50 % mit (Urk. 7/176). Mit Vorbescheid vom 24. Januar 2022 stellte sie die Verneinung eines Anspruchs auf eine Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/185). Nach erhobenem Einwand (Urk. 7/186 und Urk. 7/194) und dem Eingang zahlreicher Arztberichte, welche die IV-Stelle ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vorlegte (Urk. 7/237/4-6), verneinte sie mit Verfügung vom 24. Januar 2023 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 12 % den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 17. Februar 2023 Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung vom 24. Januar 2023 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in ihrer Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 auf weitere Ausführungen und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 25. April 2023 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein (Urk. 9 und 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 17. Mai 2013 auf Stellungnahme zu diesen (Urk. 12). Am 12. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer erneut Arztberichte ein (Urk. 13-14), worüber die Beschwerdegegnerin am 19. Juli 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 15). Am 22. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ärztliche Verordnung der Universitätsklinik Y.___ vom 14. September 2023 für orthopädische Hilfsmittel (Stöcke) ein (Urk. 16-17).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

    Das Gericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und demnach zu prüfen, ob die vorliegenden Beweismittel eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruchs gestatten. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

1.6    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar.    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 (Urk. 2) aus, dass gemäss den Unterlagen seit Mai 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestehe. Ab 1. August 2021 habe der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag als Fleischfachmann in einem Arbeitspensum von 50 % erhalten. Gemäss den medizinischen Unterlagen sei er aber in einer angepassten, meist sitzenden Tätigkeit weiterhin zu 100% arbeitsfähig. In einem 100%-Pensum als Fleischfachmann könne er ein Jahreseinkommen von Fr. 69'145.64 und in einer angepassten Tätigkeit aufgrund statistischer Löhne ein Jahreseinkommen von Fr. 61’149.52 erzielen. Dies ergebe einen Invaliditätsgrad von 12 %.

2.2    Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt (Urk. 1 S. 3), ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen würde er ein Einkommen von Fr. 75'475.-- erzielen; dabei sei die normale Lohnerhöhung durch die vielen Betriebsjahre bei der Arbeitgeberin Z.___ noch nicht berücksichtigt. Der bereits im Jahre 2009 geäusserte Verdacht bezüglich der Polyarthritis oder rheumatoiden Arthritis habe sich bestätigt. Neu leide er auch an Arthrose an beiden Händen. Die Finger der rechten Hand müsse er deshalb operieren und es müsse eine Mukoidzyste entfernt werden. Auch die linke Hand sei von Rheuma befallen. Ebenfalls stark beeinträchtigend wirkten sich die schmerzhafte Knietotalprothese links sowie die Achillessehnen-Tendinopathie des rechten Fusses aus. Beides zusammen mache ihn völlig immobil. Seit längerem habe er auch Blut im Stuhl und sei deshalb im Spital A.___ in Abklärung. Zunehmend habe er auch wieder stärkere Schulterschmerzen, die bereits früher in der Klinik B.___ behandelt worden seien (S. 4). Als weitere Problematik zeige sich eine Allergie auf die Metallprothese des Knies; eine Operation sei unumgänglich (S. 7 f.). Daneben sei er auch psychisch beeinträchtigt; von Dr. C.___ sei ihm eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % attestiert worden (S. 10). Es sei nicht beachtet worden, dass er überall an starken Schmerzen leide, welche die Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit beeinträchtigten, und dass er mit den beeinträchtigten Händen auch für körperlich leichte und feinmotorische Tätigkeiten eingeschränkt sei, nebst dem bei ihm auch noch eine psychische Beeinträchtigung bestehe. Sodann sei auch zu beachten, dass ihm der maximale leidensbedingte Abzug in der Höhe von 25 % zu gewähren sei (S. 11 ff.). Es sei ihm eine Rente zuzusprechen (S. 13).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 7/133), die mit Urteil IV.2010.00585 des hiesigen Gerichts vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/145) bestätigt wurde (E. 1.6). Zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dieser rechtskräftigen Leistungsbeurteilung bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 24. Januar 2023 in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise verschlechtert hat, wobei nach Neuanmeldung am 26. Juni 2020 (Urk. 7/147) aufgrund des Abschlusses der beruflichen Massnahmen per 4. November 2021 (Urk. 7/176) ein Rentenanspruch frühestens ab dem 1. Dezember 2021 in Betracht fällt (vgl. zum Grundsatz «Eingliederung vor Rente» im Hinblick auf die Entstehung des Rentenanspruchs BGE 148 V 397 E. 6.2.4).


3.

3.1    Mit Urteil vom 18. Mai 2011 (Urk. 7/145) stellte das hiesige Gericht zur medizinischen Aktenlage im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 26. Mai 2010 (Urk. 7/133) gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 10. August 2009 (Psychiatrie und Neurologie, Urk. 7/88) fest, dass der Beschwerdeführer an keiner psychischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit leidet (E. 5.2). Aus somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. November 2007 eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten attestiert worden, wobei unter Berücksichtigung der unfallbedingten Fussproblematik und der Beschwerden an Schulter, Ellbogen und in den Handgelenken eine vorwiegend sitzende Tätigkeit als zumutbar erachtet worden sei. Die Gutachter hätten ausgeführt, dass die damalige Fussproblematik nicht mehr vorhanden sei. Hinsichtlich der geklagten Schmerzen in den Schultergelenken und den damit verbundenen Problemen in den Armen und Händen hätten die Gutachter dargelegt, dass zwar im Bereich der Schultergelenke degenerative Veränderungen vorhanden seien, diese aber lediglich zu einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezüglich Arbeiten von schwerer körperlicher Belastung führen würden. Dass Gericht stellte gestützt darauf weiter fest, dass die unfallbedingte Fussproblematik remittiert war und sich der Kreis der zumutbareren Tätigkeiten von vorwiegend sitzenden Arbeiten auf auch stehend auszuübende Arbeiten erweitert hat. Gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten, das dem Beschwerdeführer für Tätigkeiten mit leichter und mittelschwerer körperlicher Belastung eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (Urk. 7/88), bestätigte das Gericht die Verfügung vom 26. Mai 2010, mit welcher der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneint worden war.

3.2    Die medizinischen Verhältnisse gestalten sich seither wie folgt:

3.2.1    Im Operationsbericht des Spitals D.___ vom 5. März 2020 (Urk. 7/153) über die am gleichen Tag erfolgte Implantation einer Knie-Totalprothese links wurde zur Operationsindikation ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine zunehmend invalidisierende Gonarthrose mit im MRI zunehmender erheblicher medialer Kondylenarthrose, ferner bestünden eine zunehmende Gehunfähigkeit und Schmerzen.

3.2.2    Dr. med. E.___, Orthopädische Chirurgie FMH, bei welchem der Beschwerdeführer seit 2015 in Behandlung stand (vgl. Urk. 7/147/7), führte im Bericht vom 27. November 2020 (Urk. 7/162/2-3) aus, der Beschwerdeführer habe im September (2020) einen Arbeitsversuch gestartet, welcher nach einer Woche wegen erneuter Schmerzen im Knie habe abgebrochen werden müssen. Entsprechend sei er seit Ende September wieder 100 % arbeitsunfähig. Aktuell mache er noch Physiotherapie. Der lokale Befund des linken Knies sei gut und die Knieprothese funktioniere einwandfrei. Er habe eine volle Extension und eine Flexion bis zirka 100 Grad bei nicht gereiztem, reizlosem Knie mit nur noch lokalen muskel-/sehnenbedingten Restbeschwerden. Es bestünden aber nach wie vor auch Schmerzen im Bereich der Achillessehne, welche zwar einwandfrei funktioniere; die Situation sei aber wegen lokaler Beschwerden drei Jahre nach der Achillessehnenrekonstruktion mit einem erneuten MRI zu beurteilen. Betreffend die Arbeitsfähigkeit sei die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess aus orthopädischer/chirurgischer Sicht zumutbar, sollte aber sehr langsam und stufenweise erfolgen, wobei darauf geschaut werden müsse, dass nur leichte, wenig kniebelastende Tätigkeiten ausgeübt werden. Es sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, vorerst bis Ende Dezember noch die ambulante Physiotherapie auszuschöpfen und dann Anfang des folgenden Jahres wiederum einen Arbeitsversuch zu starten, wahrscheinlich vorerst mit etwa 20 %.

3.2.3    In ihrer Aktenbeurteilung vom 16. Februar 2021 (Urk. 7/178/6) führte die RAD-Ärztin F.___, Fachärztin für Chirurgie, Blasen-, Nieren- und Prostatakrankheiten (Urologie) aus, bereits im Juli 2005 sei aufgrund der Neuropathie nach Sprunggelenksfraktur von 1999 eine vorwiegend sitzende Tätigkeit empfohlen worden, was den Beschwerdeführer nicht davon abgehalten habe trotzdem wieder als Metzger einzusteigen. Gegen die körperlich schwere Tätigkeit eines Metzgers spreche auch die Schultereckgelenks-Problematik rechts mit Arthrose-Nachweis und aufgefaserter Gelenklippe sowie aktuell einer SLAP-II-Läsion. Bei weiterer Tätigkeit als Metzger könne sich hieraus eine Operationsindikation für die Schulter ergeben. Aktuell bestünden Schmerzen im Achillessehnenbereich bei Status nach Ruptur 2017 in Serbien. Nach Implantation einer Knieprothese links bei medial betonter Gonarthrose sei eine überwiegend im Stehen und Gehen auszuübende schwere körperliche Tätigkeit, wie die eines Metzgers, definitiv nicht mehr zumutbar. Hier gelte folgendes Belastbarkeitsprofil: Nach Endoprothese bestehe ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen respektive eine höhere Arbeitsfähigkeit als 70 % für leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten. Für den Beschwerdeführer sei eine 80 bis 100 % Arbeitsfähigkeit je nach Art der Beschäftigung möglich. Zum Beispiel eine rein sitzende, leichte Tätigkeit im Sinne einer Überwachungsfunktion; ohne einseitige Geh- und Stehbelastung und mit einem Anteil sitzender Tätigkeit von mindestens 50 %. Zu vermeiden seien Gewichtsbelastungen über 10 kg, vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, Steigen auf Leitern und Gerüste und häufiges Treppensteigen. Die Gehstrecke sei begrenzt, aber mehrmals pro Tag seien Strecken von 1000 bis 1200 Metern möglich. Die bestehende Adipositas begünstige im Falle von kniebelastenden Tätigkeiten eine Kniearthrose rechts.

3.2.4    Im Bericht vom 2. Dezember 2021 (Urk. 7/179) führte Dr. E.___ folgende Diagnosen auf:

-    Schwere Gonarthrose mit zunehmender erheblicher medialer Kondylen-Nekrose sowie zunehmender Gehunfähigkeit

-    Status nach Implantation einer Knie-TP links

-    Status nach totaler Achillessehnen-Ruptur nach Unfall in Serbien am 24. Oktober 2017 und posttraumatisch schwerer allergischer Reaktion, welche erst nach dermatologischer Abklärung und Behandlung und vollständiger Abheilung die Achillessehnen-Rekonstruktion durchzuführen erlaubt habe.

-    Status nach Achillessehnen-Rekonstruktion mit Naht durch Schwenklappen der gerissenen Anteile am 8. Dezember 2017

-    Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie am medialen Hinterhorn links am 14. September 2018

-    bekannte Periarthropathia humeroscapularis rechts (MRI vom 10. Juli 2020), mässige bis ausgeprägte AZ Gelenksarthrose, Bursa subdeltoidea synovialis, SLAP Läsion Typ 2, Rotatorenmanschettenmuskulatur aber intakt

Von Seite des Kniegelenkes sei der Verlauf eigentlich günstig und es seien keine besonderen Probleme aufgetreten. Die Knieprothese funktioniere einwandfrei. Von Seite der Achillessehnenrekonstruktion hätten sich lokal gewisse Restbeschwerden gezeigt, welche auch neurologisch abgeklärt und einer Irritation eines Hautnerves zugeschrieben worden seien. Die Rekonstruktion sei mehrmals mittels MRI nachkontrolliert worden, wobei diese jeweils eine sehr schöne rekonstruierte Achillessehne gezeigt habe, was auch zum klinischen Befund mit reizloser Funktion der Sehne gepasst habe. Im Übrigen sei im Oktober 2021 noch ein MRI des rechten Kniegelenkes durchgeführt worden; auf der rechten Seite habe sich keine wesentliche Arthrose und nur eine leichte Zystenbildung am Ansatz des vorderen Kreuzbandes gezeigt.

Betreffend die Arbeitsunfähigkeit sei der Beschwerdeführer stufenweise wieder in seine Arbeit integriert worden. Ab dem 20. Januar bestehe eine 20%ige, ab 20. Mai eine 50%ige und ab 24. Juli 2021 eine 65%ige Arbeitsfähigkeit im Beruf als Metzger. Für eine schwer kniebelastende Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig, für eine mittelschwer kniebelastende Tätigkeit sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von ca. 50 % auszugehen; für eine nur leichte bis kurzfristig mittelschwer kniebelastende Tätigkeit sei er als 100 % arbeitsfähig einzustufen. Dr. E.___ sah im Zeitpunkt seiner Beurteilung keinen Grund für eine bleibende vollständige Arbeitsunfähigkeit.

3.2.5    Im Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 13. Dezember 2021 (Urk. 7/192) über die Fuss-Sprechstunde vom 7. Dezember 2021 notierten die zuständigen Ärzte, dass sich im MRI vom 7. Dezember 2021 eine schwere Tendinopathie am Ansatz der Achillessehne bei anamnestischem Status nach Operation gezeigt habe. Diesbezüglich werde ein spezifisches Physiotherapieprogramm mit exzentrischem Kräftigen begonnen und der Beschwerdeführer zur Stosswellentherapie aufgeboten.

3.2.6    Aus dem Bericht der Universitätsklinik Y.___ über die Hand-Sprechstunde vom 27. Dezember 2021 (Urk. 7/191) geht hervor, dass sich beim Beschwerdeführer Arthrosen im Bereich der DIP-Gelenke Dig. II/III sowie des PIP-Gelenks III gezeigt hätten. Ferner bestehe distal eine Mukoidzyste. Der Beschwerdeführer berichte über intermittierende Schmerzen, nehme aber diesbezüglich keine Schmerzmittel. Die Möglichkeit einer Resektion der Mukoidzyste sei besprochen worden, wobei der Beschwerdeführer vorerst kein operatives Vorgehen wünsche (S. 2).

3.2.7    Im Bericht der Universitätsklinik Y.___ über die Knie-Sprechstunde vom 5. August 2022 (Urk. 7/230) wurde festgehalten, nach abgeschlossener Allergie-Testung sei eine Typ IV-Sensibilisierung auf Nickelsulfat und Indiumchlorid festgestellt worden. Die Symptomatik sei ansonsten relativ unverändert mit einem Dauerschmerz anterior betont, einer Verstärkung bei Bewegung und Belastung, und insbesondere mit Schmerzverstärkung beim Treppensteigen. Mittels der Allergie-Abklärung könnte ein Teil der Beschwerden erklärt werden, jedoch sei ein kompletter Prothesenwechsel auf ein hypoallergenes Implantat beim vergleichsweise jungen Beschwerdeführer wohl ein zu aggressives Vorgehen.

3.2.8    Im Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 16. September 2022 (Urk. 7/227/7-10) notierten die Ärzte folgende Diagnosen:

1.Schmerzhafte Knietotalprothese links mit/bei

- lateralisierter Patella

- Typ IV-Sensibilisierung auf Nickel (ll)-sulfat 6*H2O und Indiumchlorid

- Rehabilitationsdefizit

- Punktion Dezember 2021; kein Keimnachweis, normale Zellzahl

- Status nach Knietotalprothesenimplantation zementfrei vom 5. März 2020 (extern) mit/bei

- invalidisierender Gonarthrose links

- Status nach Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie 2019

2.    Status nach Mukoidzystenexzision DIP Dig III rechts in LA rechts vom 28. April 2022 bei

- Mukoidzyste DIP Mittelfinger rechts bei Heberdenarthrose

3.    Heberdenarthrose Dig II sowie Arthrose PIP Dig II und III Hand rechts

4.    Chronische Achillessehnentendinopathie Fuss rechts mit/bei

- Status nach offener Achillessehnennaht 2017 (fecit Dr. E.___, G.___)

- neuropathischer Irritation des Nervus suralis rechts

5.    Status nach ORIF Malleolarfraktur links ca. 1999

6.    Adipositas

Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an Schmerzen im linken Knie. Aufgrund einer fortgeschrittenen immobilisierenden Gonarthrose sei eine Knie-Totalprothesenimplantation im März 2020 erfolgt, welche die Beschwerden teilweise habe lindern können. Postoperativ bestünden persistierende bewegungs- und belastungsabhängige anterolaterale Knieschmerzen links. Bei persistierenden Beschwerden sei eine diagnostische Punktion des linken Knies durchgeführt worden. Ein periprothetischer Infekt habe dabei ausgeschlossen werden können. Aufgrund des Rehabilitationsdefizits sei eine medizinische Trainingstherapie verordnet worden. Zudem habe eine Allergie-Testung eine Typ IV-Sensibilisierung auf Nickel (II)-sulfat und Indiumchlorid ergeben. Die Physiotherapie habe keine wirkliche Besserung gebracht. Aktuell bestehe ein Dauerschmerz anterior betont am linken Knie mit Verstärkung bei Bewegung und bei Belastung mit insbesondere Schmerzexazerbation beim Treppensteigen. Zudem zeigten sich zunehmende anteriore Knieschmerzen rechts. Es sei eine Beurteilung in der Adipositas-Sprechstunde geplant. Als Metzger sei der Beschwerdeführer seit dem 27. Juli 2022 arbeitsunfähig; die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit könne zurzeit nicht beurteilt werden.

3.2.9    Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, führte am 24. September 2022 (Urk. 7/229) aus, der Beschwerdeführer habe sich selbst für einen Termin angemeldet. Er erzähle, dass er am 1. Mai 1999 einen Unfall gehabt habe und danach bis 2006 viermal am rechten Bein operiert worden sei; seither würden ihm beide Knie weh tun. Dazu sei er an seiner Schulter und am Ellenbogen operiert worden. 2017 habe er wieder ein Unfall gehabt; dabei sei seine Achillessehne rechts gerissen. Danach sei er an der Sehne operiert worden. Links habe er eine Knieprothese; wegen Allergie auf das Prothese-Material sei die Kniescheibe beschädigt worden.

    Im Psychostatus zeige sich ein wacher, schmerzgeplagter, adipöser 51-jähriger Mann mit blinzelnden Augen. Die Aufmerksamkeit und Konzentration seien leicht reduziert. Das formale Denken sei kohärent und der Gedankengang geordnet. Es bestünden Gedankenkreisen und Merkfähigkeitsstörungen. Ein Anhalt für eine psychotische Symptomatik bestehe nicht. Im Affekt sei er deprimiert, innerlich unruhig und angespannt sowie psychomotorisch leicht verlangsamt. Es bestünden Schlafstörungen in Form von Einschlaf- und Durchschlafstörungen, frühmorgendliches Erwachen und Morgentief. Eine Suizidalität sei nicht vorhanden. Als Diagnose bestehe eine mittelgradige depressive Episode (ICD 10 32.11) bei somatischem Schmerzsyndrom und Polymorbidität. Aufgrund der Symptomatik bestehe eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von mindestens 70 %.

3.2.10    In seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2022 (Urk. 7/237/4-6) bestätigte RAD-Arzt Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, die somatischen Diagnosen, welche die Y.___-Ärzte in ihrem Bericht vom 16. September 2022 aufgelistet hatten (E. 3.2.8). Er ging aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht von folgendem überwiegend wahrscheinlichem Verlauf der Arbeitsfähigkeit aus: 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 5. März bis am 18. Januar 2021, 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 19. Januar 2021 bis am 19. Mai 2021, uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab 20. Mai 2021.

3.2.11    Im Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 10. Januar 2023 (Urk. 7/241/27-28) notierten die Ärzte zur klinische Verlaufskontrolle drei Monate nach Infiltration, der Beschwerdeführer berichte, dass er eine deutliche Beschwerdelinderung innerhalb der ersten zwei Wochen nach Infiltration erfahren habe. Seitdem habe er nun aber wieder kontinuierliche Schmerzen wie vor der Infiltration. Im Befund zeige sich ein adipöser Patient mit Schonhinken links. Am Knie bestünden reizlose Narbenverhältnisse ohne Rötung, Schwellung oder Überwärmung oder intraartikulären Erguss. Weiterhin bestehe eine Druckdolenz über dem gesamten Streckapparat, vor allem über der lateralen und medialen Patellafacette. Die Flexion/Extension betrage 110/0/0°; das Straight-Leg-Raise sei problemlos durchführbar, die Prothese stabil in 0° und 90° Flexion und intakter pDMS. Leider habe die Infiltration nur für zirka zwei Wochen einen Nutzen gebracht. Weiterhin bestünden die Schmerzen vor allem über dem Streckapparat. Zur weiteren Diagnosesicherung sei eine SPECT-CT-Untersuchung mit der Frage einer retropatellären Überlastung bei leicht lateralisierter Patella veranlasst worden; im Anschluss erfolge die Wiedervorstellung und dann allenfalls die Besprechung einer Operation, am ehesten im Sinne einer lateral lengthening sowie einem Retropatellarersatz.

3.2.12    Am 2. Februar 2023 berichtete Dr. C.___, dass seit ihrem letzten Bericht vom 24. September 2022 vier ambulante Abklärungs- und Therapiekonsultationen stattgefunden hätten (Urk. 3/5). Als funktionale Störungen bestünden eine tief depressive Stimmungslage, mangelnde Konzentration und Merkfähigkeit sowie ein Verlust von Vitalgefühlen. Die Gruppen- und Wegefähigkeit sei sehr eingeschränkt. Neu diagnostizierte sie eine schwere depressive Episode (ICD-10 F32.2) bei Polymorbidität und attestierte dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten. Sie empfahl weiterhin antidepressive medikamentöse Therapie sowie eine Schmerztherapie und die Behandlung der somatischen Beschwerden.


4.

4.1    Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 7/133) lagen beim Beschwerdeführer Beschwerden in den Schultergelenken und damit einhergehend Probleme in den Armen und Händen vor, die zu einer qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit führten und Arbeiten mit schwerer körperlicher Belastung unzumutbar machten. In leichten und mittelschweren Tätigkeiten war der Beschwerdeführer uneingeschränkt arbeitsfähig. Insbesondere lagen damals explizit weder eine Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und noch eine psychiatrische Erkrankung vor (E. 3.1).

4.2    Aus den Akten ergibt sich und wird auch nicht bestritten, dass seither neue gesundheitliche Probleme aufgetreten sind. So ist neu eine Achillessehnenruptur rechts nach einem Unfall am 24. Oktober 2017 mit Rekonstruktion der Sehne (E. 3.2.4) dokumentiert. Aufgrund arthrotischer Verhältnisse am linken Knie wurde sodann am 5. März 2020 eine Knie-Totalprothese eingesetzt (E. 3.2.1). Weiterhin zeigen sich arthrotische Verhältnisse an den DIP-Gelenken der Finger Dig. II/III sowie des PIP-Gelenks III, wobei eine Mukoidzyste am 28. April 2022 entfernt wurde (vgl. E. 3.2.6 vgl. auch Urk. 7/210). Im Zusammenhang mit der Knieprothese und den hierbei beklagten Beschwerden ergaben weitere Untersuchungen eine Typ IV-Sensibilisierung auf Nickelsulfat und Indiumchlorid (E. 3.2.8). Den Berichten der Somatiker ist insbesondere zu entnehmen, dass die neu aufgetretenen Beschwerden an den unteren Extremitäten einen Einfluss auf die Verrichtung von kniebelastenden Tätigkeiten haben. Ferner befindet sich der Beschwerdeführer seit Ende September 2022 neu in psychiatrischer Behandlung, wobei die behandelnde Psychiaterin von einer Diagnose aus dem depressiven Formenkreis mit erheblicher Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausgeht (E. 3.2.9 und E. 3.1.12). Diese Veränderungen des Gesundheitszustands sind grundsätzlich geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung des Rentenanspruchs zu führen, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Deshalb ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht («allseitig») zu prüfen (E. 1.6).

4.3    RAD-Ärztin F.___ stellte in ihrer Beurteilung vom 16. Februar 2021 (E. 3.2.3) fest, dass nach dem Einsatz der Totalprothese im linken Knie zwar eine schwere körperliche Tätigkeit weiterhin nicht zumutbar ist, jedoch eine angepasste Tätigkeit im von ihr umschriebenen Anforderungsprofil in einem Umfang bis zu 100 % möglich sei. Diese Einschätzung entspricht auch derjenigen des behandelnden Orthopäden Dr. E.___, der dem Beschwerdeführer am 2. Dezember 2021 für leichte bis kurzfristig mittelschwer kniebelastende Tätigkeiten eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit attestierte (E. 3.2.4). Es ist damit im Zeitpunkt des Abschlusses der beruflichen Massnahmen per Ende November 2021 (vgl. E. 2.3) in angepassten Tätigkeiten von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen.

4.4    Es bleibt zu beurteilen, wie sich der Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Dezember 2021 entwickelt haben. Vorweg ist festzuhalten, dass sich für die in der Beschwerde angeführten Beschwerden «Blut im Stuhl» sowie die Schulterschmerzen (Urk. 1 S. 4; Urk. 10) in den Akten für den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch keine aussagekräftigen medizinischen Berichte finden. Neu aber sind im genannten Zeitraum Arthrosen in der rechten Hand, eine Achillessehnen-Tendinopathie im rechten Fuss sowie ein Rehabilitationsdefizit nach der Knietotalprothese links mit allergischer Reaktion auf das Prothesenmaterial aufgetreten. Ferner wurde durch die behandelnde Psychiaterin am 24. September 2022 eine depressive Episode mittelgradiger Ausprägung und am 2. Februar 2023 eine solche von schwerer Ausprägung diagnostiziert. Wie sich diese Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken, lässt sich gestützt auf die Aktenlage nicht beurteilen. Zwar wurden dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf seit Dezember 2021 durch die Ärzte der Universitätsklinik Y.___ 100%ige Arbeitsunfähigkeiten vom 28. April bis 29. Mai 2022 vom 19. bis 26. Juli, vom 27. Juli bis 4. September 2022 (Urk. 7/222 und Urk. 7/218/3) und vom 5. bis 29. September 2022 (Urk. 7/227/8) attestiert. Diese Arbeitsunfähigkeitsatteste zuhanden der Arbeitgeberin respektive des Krankentaggeldversicherers wurden aber im Hinblick auf die in einem Teilpensum ausgeübte Tätigkeit als Metzger ausgestellt. Diese Tätigkeit wurde für den Beschwerdeführer im Übrigen schon seit 2007 als unzumutbar erachtet. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit konnten die Y.___-Ärzte explizit nicht beurteilen, was aber für die vorliegend zu beurteilende Streitfrage gerade massgeblich gewesen wäre.

    Dr. C.___ wiederum, bei welcher der Beschwerdeführer erst seit September 2022 in psychiatrischer Behandlung steht, attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von zunächst 70 und später 100 %. Dies ist zwar angesichts ihres besonderen Vertrauensverhältnisses, welches erfordert, von den geklagten Beschwerden zunächst bedingungslos auszugehen, nachvollziehbar. Ihre Einschätzung, erfüllt aber klarerweise nicht die rechtssprechungsgemässen Anforderungen an ein psychiatrisches Gutachten (E. 1.3), so dass gestützt darauf eine objektive Beurteilung des psychischen Gesundheitszustands im Hinblick einen Rentenanspruch nicht möglich ist.

    Gestützt auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. H.___, auf welche sich die Beschwerdegegnerin für ihre leistungsverneinende Verfügung stützte, lassen sich die gesundheitlichen Beschwerden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit schliesslich bereits schon deshalb nicht beurteilen, weil seinem Bericht eine Bezugnahme zum psychischen Gesundheitszustand und zur Einschätzung der behandelnden Psychiaterin gänzlich fehlt.

4.5    Der Sachverhalt erweist sich damit als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache in Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Diese wird den Gesundheitszustand und das funktionelle Leistungsvermögen des Beschwerdeführers sowohl aus somatischer wie auch psychischer Sicht abklären müssen, wobei - bei Anhaltspunkten für eine Schmerzverarbeitungsproblematik (E. 3.2.9 und E. 3.2.12) - auch etwaige Wechselwirkungen zu thematisieren sein werden.


5.    

5.1    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2).

5.2    Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche in Anwendung von § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) auf Fr. 1‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist.

    Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 24. Januar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stéphanie Baur, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 16 und 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




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