Sozialversicherungsgerichtdes Kantons Zürich |
IV.2023.00106
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch
in Sachen
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Anjushka Früh
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1978, hat eine Lehre als Büroangestellter abgeschlossen und die Handelsschule absolviert (Urk. 6/1, 6/4/2 und 6/12). Zuletzt war er vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 in einem 40%-Pensum als Mitarbeiter bei C.___ bei den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ angestellt (Urk. 6/1/6, 6/4/3, 6/5/3 und 6/11/1 f.). Unter Hinweis auf eine Depression, Angstzustände und Versagensängste meldete er sich am 25. Januar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte nebst Auszügen aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/5, 6/48) insbesondere einen Arztbericht (Urk. 6/9) sowie die Akten der Stadt Y.___, Sozialzentrum Z.___, ein (Urk. 6/16 - 20). Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2022 bejahte sie den Anspruch des Versicherten auf Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings bei der A.___ AG für den Zeitraum vom 16. Januar bis 16. Juli 2023 (Urk. 6/23). Für dieselbe Periode sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Januar 2023 ein Taggeld zu, wobei sie den Taggeldansatz auf Fr. 76.-- festlegte (Urk. 2 = Urk. 6/31). Am 3. Februar 2023 verfügte sie unter Abänderung der Auszahlungsadresse erneut über den Taggeldanspruch unter Hinweis darauf, dass diese Verfügung diejenige vom 17. Januar 2023 ersetze (Urk. 6/44).
2. Gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 erhob X.___ am 17. Februar 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei insoweit aufzuheben, als dass kein Fr. 76.-- übersteigendes Taggeld ausgerichtet werde. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm - allenfalls nach Vornahme weiterer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu gewähren; insbesondere sei ihm ein Fr. 76.-- übersteigendes Taggeld auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Einsichtnahme in die vollständigen Akten der Beschwerdegegnerin hielt der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 5. April 2023 unter Beilage eines Schreibens der behandelnden Ärztin Dr. med. B.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2023 (Urk. 10) an seinen Rechtsbegehren fest. Zudem äusserte er sich dahingehend, dass die von der Beschwerdegegnerin am 3. Februar 2023 erlassene Verfügung als mitangefochten gelte, sofern von deren rechtsgenüglichen Eröffnung ausgegangen werde (Urk. 9). Mit Eingabe vom 8. Mai 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, auf das Einreichen einer Stellungnahme zu verzichten (Urk. 12), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft den Taggeldanspruch für den Zeitraum zwischen dem 16. Januar und 16. Juli 2023. Es sind somit die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Versicherte haben gemäss Art. 22 Abs. 1 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 IVG Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinanderfolgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen (lit. a), oder in ihrer Erwerbstätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (lit. b). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Art. 22 bis Abs. 1 IVG).
1.3
1.3.1 Die Grundentschädigung beträgt 80 Prozent des letzten ohne gesundheitliche Einschränkung erzielten Erwerbseinkommens, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG (Art. 23 Abs. 1 IVG). Bei Massnahmen zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG beträgt sie 80 Prozent des Erwerbseinkommens, das die versicherte Person unmittelbar vor Beginn der Massnahme erzielt hat, jedoch nicht mehr als 80 Prozent des Höchstbetrages des Taggeldes (Art. 23 Abs. 1 bis IVG). Grundlage für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach den Absätzen 1 und 1 bis bildet das durchschnittliche Einkommen, von dem Beiträge nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (massgebendes Einkommen; Art. 23 Abs. 3 IVG).
1.3.2 Bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens im Sinne von Art. 23 Abs. 3 IVG werden unter anderem Tage nicht berücksichtigt, an denen die versicherte Person wegen Krankheit kein oder nur ein vermindertes Erwerbseinkommen erzielt hat (Art. 21 Abs. 2 lit. a IVV). Hat die versicherte Person vor mehr als zwei Jahren zum letzten Mal eine Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Einschränkung ausgeübt, so ist auf das Erwerbseinkommen abzustellen, das sie durch die gleiche Tätigkeit unmittelbar vor der Eingliederung erzielt hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 21 Abs. 3 IVV).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar beziehungsweise vom 3. Februar 2023 fest, die Voraussetzungen für ein Taggeld während der Eingliederungsmassnahme vom 16. Januar bis 16. Juli 2023 seien erfüllt. Auf der Basis eines massgebenden Jahreseinkommens von Fr. 34'507.-- betrage die Grundentschädigung Fr. 76.-- pro Tag (Urk. 2 S. 1).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 17. Februar 2023 im Wesentlichen geltend, es bestehe ein Fr. 76.-- übersteigender Taggeldanspruch. Die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht dasjenige Einkommen für massgeblich erachtet, welches er als Mitarbeiter bei C.___ bei der Stadt Y.___ erzielt habe. Dort sei er lediglich vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 in einem 40%-Pensum angestellt gewesen. Er befinde sich bereits seit mindestens Januar 2014 ununterbrochen in psychiatrischer Behandlung; seither habe auch eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen (Urk. 1 S. 4 f.). Für die Berechnung des Taggelds sei das zuletzt ohne gesundheitliche Einschränkung in einer Vollzeiterwerbstätigkeit erzielte Einkommen heranzuziehen. Vorliegend handle es sich um dasjenige, welches er während des Anstellungsverhältnisses bei der D.___ AG (1. Oktober 2012 bis 31. Januar 2015) erwirtschaftet habe. Es habe sich im Jahr 2013 auf Fr. 66'828.-- belaufen. Es sei jedoch noch abzuklären, welches Einkommen er bei der D.___ AG unmittelbar vor Beginn der Eingliederung unter Berücksichtigung der entsprechenden Einkommensindexierung erzielt hätte. Im Übrigen wäre die Angelegenheit aufgrund der ungenügenden Abklärung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 5 f.).
Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 äusserte sich der Beschwerdeführer ausserdem dahingehend, dass die in den Akten enthaltene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 2023, welche diejenige vom 17. Januar 2023 «ersetzen» solle, nicht rechtsgültig eröffnet worden sei. Sollte von einer gültigen Zustellung ausgegangen werden, gelte es zu beachten, dass er seinen Beschwerdewillen gegen die Berechnung des IV-Taggeldes und dessen Höhe klar kundgetan habe. Am 17. Februar 2023 sei somit auch gegen die Verfügung vom 3. Februar 2023 eine den Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht worden, weshalb ein materielles Urteil über die Höhe des Taggeldanspruchs zu fällen sei (Urk. 9 S. 1 f.). Im Übrigen belege der beigelegte Bericht von Dr. B.___, dass die psychiatrische Behandlung durchgehend seit mindestens Januar 2014 durchgeführt worden sei (Urk. 9 S. 2 f.).
3.
3.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 16. Januar bis 16. Juli 2023 Kostengutsprache für ein Aufbautraining bei der A.___ AG erteilt wurde (Urk. 6/23) und er für diese Zeit Anspruch auf Taggelder hat. Strittig ist einzig die Höhe des Taggelds.
Vorab ist auf den Umstand einzugehen, dass die Beschwerdegegnerin am 17. Januar sowie erneut am 3. Februar 2023 über den Taggeldanspruch verfügt hat (Urk. 2, Urk. 6/44). Letztere Verfügung entspricht materiell der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2023 und ersetzt diese; geändert wurde lediglich die Auszahlungsadresse beziehungsweise der Adressat der Auszahlung (Stadt Y.___ anstatt Beschwerdeführer).
Rechtsprechungsgemäss sind die IV-Stellen befugt, eine Verfügung, welche nicht mit einem Rechtsmittel angefochten wurde, innerhalb der Rechtsmittelfrist voraussetzungslos zu widerrufen (BGE 107 V 191). Da die Verfügung vom 17. Januar 2023 vom Beschwerdeführer erst am 17. Februar 2023 angefochten wurde, durfte die IV-Stelle diese mit Verfügung vom 3. Februar 2023 voraussetzungslos widerrufen beziehungsweise ersetzen.
Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung vom 3. Februar 2023 sei nicht rechtsgültig eröffnet worden, da sie weder ihm noch seiner Rechtsvertreterin zugestellt worden sei (Urk. 9 S. 2). Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig gegen die Verfügung vom 17. Januar 2023 Beschwerde erhoben. In der diese ersetzenden Verfügung vom 3. Februar 2023 wurde lediglich die Auszahlungsadresse geändert. Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und hängt mit Blick auf die vermerkten Kontodaten mit der von ihm unterzeichneten Abtretung von Nachzahlungen von Leistungen der Invalidenversicherung zu Gunsten der Sozialen Dienste der Stadt Y.___ zusammen (Urk. 6/35). Da ansonsten nicht ersichtlich ist, inwiefern ihm aus der allenfalls mangelhaften Eröffnung ein Nachteil erwachsen könnte (vgl. Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG) und von ihm auch nichts Derartiges geltend gemacht wird, hat es damit sein Bewenden.
3.2
3.2.1 Für die Bemessung der Taggeldhöhe ist von entscheidender Bedeutung, welches Erwerbseinkommen der Beschwerdeführer zuletzt ohne Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit erzielt hat (vgl. vorstehende E. 1.3.1 sowie Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Taggelder der Invalidenversicherung [KSTI], gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023, Rz 0803 und 0805).
3.2.2 In medizinischer Hinsicht ist ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. B.___ vom 1. August 2022 aktenkundig, dem folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (Urk. 6/9/4):
- kombinierte Persönlichkeitsstörung (negativistisch, ängstlich-vermeidend, zwanghaft)
- reaktive Depression, leicht bis mittelgradig
- soziale Ängste im Arbeitsumfeld.
Der Beschwerdeführer befinde sich seit längerer Zeit beim Sozialamt und trotz verschiedener, mehr oder weniger erfolgreicher Arbeitsprogramme sei ihm die Wiedereingliederung in den ersten Arbeitsmarkt nicht gelungen. Es bestünden ausgeprägte Angst- und Versagensängste in Zusammenhang mit Arbeitsanforderungen und interpersonellen Interaktionen respektive Konfrontationen in der Arbeitswelt. Diese Angstzustände seien oft so ausgeprägt, dass sich der Beschwerdeführer morgens übergeben müsse, bevor er zur Arbeit gehe. Er vermittle nach aussen ein kompetenteres und stabileres Bild, als dies der Realität entspreche (vor allem bei Leistungsanforderung; massive Selbstwertproblematik; Urk. 6/9/1). Seit dem 10. August 2021 sei bis auf Weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden (Urk. 6/9/3). Prognostisch sei die Arbeitsfähigkeit schwierig zu beurteilen. Unter annähernd optimalen Umständen und mit einem verständnisvollen Umfeld, wo sich der Beschwerdeführer wohlfühle, scheine ungefähr eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erreichbar zu sein. Bei permanentem Anspannungs-/Angstzustand sei keine konstruktive Arbeit möglich (Urk. 6/9/4 f.).
3.2.3 Seiner Beschwerdeschrift legte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Zeugnisse des vorbehandelnden Mediziners Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, bei. Dieser bescheinigte vom 30. Januar bis 30. November 2014 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 3/3-14).
Mit Stellungnahme vom 5. April 2023 reichte der Beschwerdeführer überdies ein Schreiben von Dr. B.___ vom 21. Februar 2023 ein, welche bestätigte, dass er sich seit dem 6. November 2017 meist im zweiwöchentlichen Intervall bei ihr in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde. Die Termine nehme er zuverlässig wahr. Im Vorfeld sei die Behandlung durch den inzwischen verstorbenen Dr. E.___ erfolgt. Der Beschwerdeführer befinde sich aufgrund seiner Erkrankung seit mindestens Januar 2014 durchgehend in psychiatrischer Behandlung. Er habe (zumindest) seither nie mehr eine volle Leistungsfähigkeit erreicht und es hätten durchgehend gesundheitsbedingte Einschränkungen bestanden. Diagnostisch sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit negativistischen, ängstlich-vermeidenden und zwanghaften Zügen auszugehen. Die Kriterien einer sozialen Phobie seien nicht erfüllt. Zusätzlich bestünden depressive Episoden (Urk. 10).
3.3 In erwerblicher Hinsicht ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Abschluss der Handelsschule im Oktober 2005 (Urk. 6/12/1 f.) bei verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt und zeitweise stellenlos war (Urk. 6/48/2). Ab Oktober 2012 war er bei der D.___ AG in einem 100%-Pensum als Coordinator im Geschäftsbereich Business Customers Carrier Operations angestellt, wobei das Arbeitsverhältnis per 31. Januar 2015 aufgelöst wurde (Urk. 6/11/7). Anschliessend bezog der Beschwerdeführer bis August 2016 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 6/48/2); seit Oktober 2016 wird er finanziell durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ unterstützt (Urk. 6/35). In den Jahren 2016 und 2017 stand er jeweils während rund drei Monaten bei der F.___ AG in einem temporären Arbeitsverhältnis (Urk. 6/11/5 f.). Vom 5. November 2019 bis 30. September 2020 war er in einem 60%-Pensum im Bereich Vermietung und Veranstaltungen im Jugendkulturhaus G.___ - einer soziokulturellen Einrichtung der Stadt Y.___ - tätig (Urk. 6/11/3 f.). Es folgte eine für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis 30. September 2021 befristete Anstellung in einem 40%-Pensum als Mitarbeiter bei C.___ bei den Sozialen Diensten der Stadt Y.___ (Urk. 6/11/1 f., 6/26 f.).
3.4 Mit Blick auf die dargelegten gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zuletzt von Oktober 2012 bis 31. Januar 2015 in einem mehrjährigen Arbeitsverhältnis stand, als er bei der D.___ AG in einem 100%-Pensum angestellt war (Urk. 6/11/7). Bereits ab Januar 2014 nahm er eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung in Anspruch, welche ohne Unterbruch zunächst von Dr. E.___ und danach von Dr. B.___ regelmässig durchgeführt wurde (vgl. Urk. 3/3-14, Urk. 6/9 und Urk. 10). Dr. E.___ bestätigte am 20. Januar 2015, dass die Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei der D.___ AG zur Abwendung eines weiteren gesundheitlichen Schadens notwendig gewesen sei (Urk. 3/15). Dr. B.___ hielt am 21. Februar 2023 ausserdem schriftlich fest, dass seit Beginn der Therapie im Januar 2014 nie mehr eine volle Leistungsfähigkeit und durchgehend gesundheitsbedingte Einschränkungen bestanden hätten (Urk. 10).
Vor diesem Hintergrund ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass beim Beschwerdeführer seit Januar 2014 eine gesundheitliche Beeinträchtigung vorliegt. Die seitherige berufliche Entwicklung stützt diese Schlussfolgerung ebenfalls. Nachdem die Anstellung bei der D.___ AG aufgelöst worden war, war der Beschwerdeführer während mehrerer Monate arbeitslos. In den Jahren 2016 und 2017 folgten zwei temporäre Arbeitseinsätze bei der F.___ AG, welche durch eine Phase ohne Anstellung unterbrochen und jeweils nur von kurzer Dauer waren (Urk. 6/11/5 f., 6/48/2 f.). Anschliessend folgten - nach Abschluss der Basisbeschäftigung im April 2017 - ab dem 5. November 2019 Einsatzprogramme, die durch die Sozialen Dienste der Stadt Y.___ vermittelt wurden (Urk. 6/16-18). Dabei war der Beschwerdeführer mit Blick auf den IK-Auszug sowie die Lohnunterlagen nicht in der Lage, einen auch nur annähernd gleich hohen Verdienst wie bei der D.___ AG zu erwirtschaften (vgl. Urk. 6/26 f., 6/48/2 f.). Es rechtfertigt sich folglich nicht, diese Einkünfte als letztes ohne gesundheitliche Einschränkung erzieltes Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 23 Abs. 1 IVG zu qualifizieren, wie es die Beschwerdegegnerin - soweit ersichtlich - getan hat (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 9C_170/2019 vom 1. Juli 2019 E. 4.2.2). Vielmehr ist der bei der D.___ AG im Jahr 2013 erzielte Lohn als Bemessungsgrundlage für den Taggeldansatz heranzuziehen.
4. Gemäss IK-Auszug erzielte der Beschwerdeführer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses bei der D.___ AG im Jahr 2013 ein Erwerbseinkommen von Fr. 66'828.-- (Urk. 6/48/2). Zu berücksichtigen ist sodann in Nachachtung von Art. 21 Abs. 3 IVV die Nominallohnentwicklung bis zum Beginn der Eingliederungsmassnahmen im Jahr 2023, womit sich das massgebende Einkommen auf Fr. 69'890.45 beläuft (Fr. 66'828.-- / 2'204 [Jahr 2013] x 2'305 [Jahr 2022]; vgl. Bundesamt für Statistik [BFS], Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 2010-2021, T 39, abrufbar im Internet). Daraus resultiert ein Taggeldanspruch mit einem Tagesansatz von (gerundet) Fr. 153.20 (Fr. 69‘890.45 / 365 x 0.8).
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Januar beziehungsweise vom 3. Februar 2023 in Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen Anspruch auf ein Taggeld in der Höhe von Fr. 153.20 (Grundentschädigung) besteht.
6.
6.1 Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. Als weitere Bemessungskriterien nennen die kantonalen Vorschriften das Mass des Obsiegens, den Zeitaufwand und die Barauslagen (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Mangels Vorliegens einer Honorarnote ist die Prozessentschädigung ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Kriterien hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Januar beziehungsweise vom 3. Februar 2023 insoweit abgeändert, als festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von Fr. 153.20 pro Tag hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Anjushka Früh
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Die Vorsitzende Der Gerichtsschreiber
Fehr Würsch