Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00108


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif

Urteil vom 13. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss

advokatur kanonengasse

Militärstrasse 76, Postfach 1012, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Der 1971 geborene X.___ arbeitete seit dem Jahr 2015 als Office- und Küchenmitarbeiter (vgl. Urk. 11/9), als er am 9. Juni 2017 auf dem nassen Boden ausrutschte, auf die linke Seite fiel (Urk. 11/1/4) und sich eine Thoraxkontusion mit diskret umschriebener nicht dislozierter Fraktur der 7. anterolateralen Rippe links zuzog (Urk. 11/1/33). Ab dem 12. Juni 2017 war der Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/1/10). Die Suva erbrachte als Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Urk. 11/1/20). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2017 auf (Urk. 11/1/74). Unter Feststellung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit stellte die Suva die Leistungen mit Schreiben vom 17. November 2017 per 31. Dezember 2017 ein (Urk. 11/1/91). Eine Anmeldung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung wurde nicht vorgenommen (vgl. Urk. 11/2, 11/4 und 11/7).

1.2    Am 31. März 2019 zog sich der Versicherte beim Treppenhinuntersteigen bei einem Fehltritt einen feinen horizontalen Riss im medialen Meniskushinterhorn am linken Knie zu (Urk. 11/19/228 und 11/19/213). Die Suva erbrachte wiederum die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Urk. 11/19/223). Mit Verfügung vom 12. November 2019 stellte die Suva die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilkosten) per 4. November 2019 ein mit der Begründung, der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 31. März 2019 eingestellt hätte, sei gemäss medizinischer Beurteilung spätestens am 12. Mai 2019 erreicht gewesen (Urk. 11/19/72-73). Die dagegen erhobene Einsprache (Urk. 11/19/67) wies sie mit Entscheid vom 16. März 2020 ab (Urk. 11/19/19-27).

1.3    Am 8. März 2021 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit ihm ein Standortgespräch durch (Urk. 11/17), liess einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug) erstellen (Urk. 11/16), zog die Akten des Unfallversicherers betreffend den am 31. März 2019 erlittenen Unfall bei (Urk. 11/19) und tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 11/30, 11/32, 11/43). Am 16. September 2021 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sie übernehme die Kosten für ein Belastbarkeitstraining vom 20. September bis 19. Dezember 2021 (Urk. 11/52). Des Weiteren sprach sie ihm ein Taggeld der Invalidenversicherung während der Dauer der Integrationsmassnahme zu (Urk. 11/62). Nachdem das Belastbarkeitstraining bis am 31. Januar 2022 verlängert worden war (Urk. 11/75), wurde dem Versicherten am 3. Februar 2022 mitgeteilt, dass weiterführende aufbauende Massnahmen aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht möglich seien, weshalb ein Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 11/82). Daraufhin tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklä-rungen (Urk. 11/89, 11/93-95, 11/99, 11/101, 11/104, 11/106-107, 11/112). Mit Vorbescheid vom 29. September 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/117). Dagegen erhob der Versicherte am 31. Oktober 2022 durch persönliche Vorsprache bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vorsorglich Einwand (Urk. 11/124); die Einwandfrist wurde bis am 30. Januar 2023 erstreckt (Urk. 11/128-132). Am 17. Januar 2023 verfügte die IV-Stelle im angekündigten Sinne und wies das Leistungsbegehren des Versicherten ab (Urk. 2 [= Urk. 11/135]).


2.    Dagegen liess der Versicherte am 17. Februar 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung (Urk. 6 S. 2) sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Davide Loss (Urk. 6 S. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), worüber der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. April 2023 in Kenntnis gesetzt wurde (Urk. 12). Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen (Urk. 13). Gleichentags legte Rechtsanwalt Davide Loss seine Honorarnote auf (Urk. 14). Am 10. Juli 2023 wurden die Parteien zur Instruktionsverhandlung vom 24. August 2023 vorgeladen (Urk. 17; vgl. auch Urk. 16). An der Instruktionsverhandlung hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Protokoll S. 3).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3).

1.4    Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IVStellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungs-anspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).

    Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht  gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in ihrem Entscheid, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass lediglich eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Seit März 2022 sei der Beschwerdeführer in einer seiner Gesundheit optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeits- und vermittlungsfähig, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe ihm bis zum 30. Januar 2023 eine Nachfrist gewährt. Ohne ihm die Möglichkeit gegeben zu haben, sich zu äussern beziehungsweise aktuelle Arztberichte einzureichen, habe sie am 17. Januar 2023 und damit klar vor Ablauf der erstreckten Frist, sein Gesuch abgewiesen. Damit sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt worden, weshalb die Sache zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 6 S. 13 f.). Er habe zudem in den Jahren 2021 und 2022 an Wiederein-gliederungsmassnahmen teilgenommen, die aber aufgrund seiner gesund-heitlichen Probleme nicht hätten weitergeführt werden können. Die anhaltenden Knieprobleme, die sich unter Belastung stark verschlimmerten und einen vorherigen Aufbau mittels Physiotherapie erforderten, würden klar gegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sprechen. Eine klare Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der aktuellen, mangelhaften Aktenlage nicht zuverlässig erfolgen, weshalb eine neue Beurteilung seines Gesundheitszustandes einzuholen sei (Urk. 6 S. 17 f.).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin, es treffe zwar zu, dass die bis zum 30. Januar 2023 gewährte Frist nicht abgewartet worden sei. Aufgrund der medizinischen Aktenlage könne aber davon ausgegangen werden, dass sich aus den weitergehenden Bluttests keine neuen Erkenntnisse ergeben hätten, da auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine weiteren Berichte eingereicht worden seien. Bezüglich der Polyglobulie sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Sollte sich später eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergeben, stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich erneut zum Leistungsbezug anzumelden (Urk. 10 S. 2).

2.4    Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und fügte hinzu, die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vermöge am Umstand, dass der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Knie- und Rückenbeschwerden unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt worden sei, nichts zu ändern. Dieser Umstand werde durch die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör noch erschwert (Urk. 13 S. 4).

2.5    Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2023 wurde der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation befragt und konnte seine persönliche Sicht der Dinge darlegen (Prot. S. 3, vgl. auch Urk. 16). Der Rechtsvertreter fasste im Wesentlichen seine bisherigen Eingaben zusammen (Urk. 20) und reichte mit dem MRI-Bericht zur Lendenwirbelsäule und dem Iliosakralgelenk vom 15. Mai 2023 (Urk. 21/1) ein Novum ein, zu welchem die Beschwerdegegnerin Stellung nehmen konnte.


3.    

3.1    Vorab zu prüfen ist in formeller Hinsicht die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs.

    Der Beschwerdeführer brachte diesbezüglich vor, die Beschwerdegegnerin habe am 17. Januar 2023 verfügt, obwohl sie ihm eine Nachfrist bis am 30. Januar 2023 gewährt hatte (vgl. E. 2.2 und 2.4).

3.2    Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer einzelnen Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3, 143 V 71 E. 4.1, je m.w.H.).

    Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).

3.3    Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für Einwendungen eine Frist bis am 30. Januar 2023 gewährte (vgl. Urk. 11/128-132), diese Frist aber nicht einhielt und bereits am 17. Januar 2023 verfügte (Urk. 2). Der Beschwerdeführer begründete seinen vorsorglichen Einwand im Wesentlichen damit, dass er mit dem Vorbescheid nicht einver-standen sei, da am 11. und 30. November 2022 im Spital Y.___ sowie am 22. November 2022 im Universitätsspital Z.___ weitere Untersuchungen geplant waren (vgl. Urk. 11/124, 11/127 und 11/130-131). Vorliegend stellt der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin verfügte, bevor der Beschwerdeführer weitere Berichte der Untersuchungen einreichen konnte, grundsätzlich eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Der Beschwerdeführer unterliess es allerdings, mit der Beschwerdeschrift oder seiner unaufgefordert eingereichten Replik weitere relevante Arztberichte einzureichen. Erst anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 24. August 2023 legte der Beschwerdeführer einen neuen Bericht betreffend MRI-Untersuchung vom 15. Mai 2023 auf (Urk. 21/1). Der Beschwerdeführer hatte aber die Möglichkeit, sich vor dem hiesigen Gericht, das sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann, zu äussern und weitere Arztberichte einzureichen. Berichte des Spitals Y.___ oder des Universitätsspitals Z.___ reichte er nicht ein. Eine Rückweisung aus formellen Gründen würde zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Von der Aufhebung des angefochtenen Entscheides aus formellen Gründen ist daher abzusehen.


4.

4.1    Am 31. März 2019 rutschte der Beschwerdeführer auf einer Treppe aus und verletzte sich am linken Knie (Urk. 11/19/228). Die Erstbehandlung fand bei Dr. med. A.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, statt. Am 18. April 2019 berichtete Dr. A.___, das im Verlauf der Behandlung erstellte MRI habe keine Bonebruise gezeigt. Im medialen Meniskushinterhorn sei aber ein feiner horizontaler Riss und ein polylobuliertes kleines Ganglion angrenzend an den ventralen Anker des medialen Meniskusvorderhornes festgestellt worden. Das mediale Kollateralband sei intakt gewesen, bei Hinweis auf eine Patella alta bei chondromalacia patellae Grad eins bis zwei der lateralen Facette seien Zeichen eines leichten Hoffa-Fettkörpers mit Impingement-Syndrom lateral ermittelt worden. Dr. A.___ attestierte dem Beschwerdeführer vom 1. April bis 28. April 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/19/212-213).

4.2    Am 2. Mai 2019 fand eine Konsultation bei Dr. med. B.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, statt. Dr. B.___ erläuterte, die kleine Meniskusläsion falle mechanisch nicht ins Gewicht, könne aber fünf Wochen nach dem Trauma immer noch schmerzhaft sein. Die laufende Behandlung mit Taping und Kraftaufbau in der Physio-therapie sei adäquat. Es sei anzunehmen, dass sich die Kniefunktion in den drei Monaten nach dem Trauma vom 31. März 2019 wieder normalisieren werde (Urk. 11/19/204-205). Am 22. Mai 2019 berichtete Dr. B.___ von der erneuten Konsultation und ergänzte, es handle sich nur um eine minimale Läsion im Kniebinnenbereich, die sicher keine Indikation für eine Arthroskopie oder eine andere chirurgische Behandlung gäbe. Es sei die Weiterführung der Physiotherapie und die Medikation mit Voltaren bei Bedarf empfohlen worden. Die Arbeitsunfähigkeit könne noch bis Ende Juni 2019 verlängert werden, danach sei der Beschwerdeführer wieder arbeitsfähig (Urk. 11/19/186).

4.3    Am 2. Juli 2019 teilte Dr. med. C.___, Facharzt Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit, es sei unter sterilen Bedingungen eine intraartikuläre Infiltration mit Ropivacain und Kenacort durchgeführt worden, nachdem der Beschwerdeführer mitgeteilt hatte, die orale Schmerzmedikation habe ihm keine Beschwerdefreiheit gebracht. Die nächsten zwei Wochen seien abzuwarten und bis dahin sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig (Urk. 11/19/183). Dr. C.___ ergänzte am 19. Juli 2019, der Beschwerdeführer habe anamnestisch weder sofort nach der Infiltration noch in der Folge eine relevante Beschwerdebesserung verspürt. Einige Tage nach der Infiltration sei es zu Rückenschmerzen gekommen. Eine andere Symptomatik wie Flush-Symptomatik oder ähnliches habe er nicht gehabt. Es seien auch keine Hinweise auf lokale oder systemische Infekt-Geschehnisse ersichtlich gewesen. Die Situation des Beschwerdeführers sei relativ komplex. Ihm sei aufgrund der deutlichen lokalen Druckdolenz Flector-Pflaster rezeptiert und zur Behandlung einer leichten Chondropathie Chondroitinsulfat abgegeben worden (Urk. 11/19/178-179). Aus dem Bericht vom 4. September 2019 geht hervor, der Beschwerdeführer habe sich zur klinischen Verlaufskontrolle vorgestellt. Er habe berichtet, durch die Infiltration sei es zu einer Verbesserung von 15-20 % gekommen. Wenn er nichts Körperliches mache, würden keine Beschwerden auftreten. Dr. C.___ stellte fest, dass sich beim Beschwerdeführer nach zweimaliger Infiltration mittlerweile ein recht atypischer Verlauf gezeigt habe. Als letzte Option bleibe nur noch die arthroskopische Plica-Resektion, weshalb der Beschwerdeführer für eine Zweitmeinung der Universitätsklinik D.___ zugewiesen worden sei (Urk. 11/19/135).

4.4    Die Behandler der Universitätsklinik D.___ führten im Bericht vom 11. Oktober 2019 aus, die vom Beschwerdeführer beschriebenen Beschwerden seien nicht ganz eindeutig. In der klinischen Untersuchung habe sich ein medialer Gelenkspaltschmerz gezeigt, der auf eine degenerative mediale Meniskusläsion ohne eindeutige Rissbildung zurückzuführen sei. Auch das Kreuzband sei in der klinischen Untersuchung eher lax erschienen, damit könne eine gewisse sagittale Instabilität bestehen. Auffällig sei aber der deutlich erhöhte Muskeltonus. Eine Kniearthroskopie könne zwar durchgeführt werden, es sei aber schwierig voraussehbar, ob diese die Beschwerden des Beschwerdeführers komplett lindern könnte, insbesondere da sich eine störende Plica mediopatellaris in der klinischen Untersuchung nicht eindeutig habe auslösen lassen (Urk. 11/19/120). Die Behandler stellten am 4. November 2019 fest, der Beschwerdeführer habe seit der Durchführung der Physiotherapie von einer Beschwerdeverbesserung berichtet. In der klinischen Untersuchung habe eine Druckdolenz sowohl über dem Epikondylus medialis als auch über dem medialen Tibiaplateau imponiert. Um dies weiter abzuklären und eine Knochennekrose auszuschliessen, sei die Durchführung eines MRI geplant (Urk. 11/19/84).

4.5    Am 21. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. C.___ operativ behandelt (Urk. 11/19/60-61). Zwei Wochen postoperativ nach Plica-Resektion und partieller Hoffa-Resektion habe sich ein protrahierter Verlauf gezeigt. Dr. C.___ hielt jedoch fest, es sei unverständlich, dass sich der Beschwerdeführer nicht um seine Physiotherapie gekümmert habe. Aufgrund dessen bestehe eine Schwellneigung. Es sei in der Sprechstunde ein Lymphdrainagetape appliziert sowie das Fadenmaterial entfernt worden (Urk. 11/19/56-57). Im Bericht vom 2. März 2020 notierte Dr. C.___, das Kniegelenk habe sich sechs Wochen postoperativ absolut reizlos gezeigt. Eine Schwellneigung wie vom Beschwerdeführer berichtet, könne daher in keiner Weise nachvollzogen werden. Wenn eine Schwellung bestehen würde, müsste eine leichte Reizung der Gelenkkapsel zu sehen sein, deshalb sei der Beschwerdeführer gebeten worden, bei Schwellung ein Foto per E-Mail zu senden (Urk. 11/19/47-48).

4.6    Die Behandler der Universitätsklinik D.___ diagnostizierten am 27. August 2020 beim Beschwerdeführer retropatellare Knorpelschäden (medial bis 4°) und anhaltende Schmerzen über dem MPFL-Ansatz am Knie links bei Status nach Resektion der Plica mediopatellaris und Hoffa am 21. Januar 2020, Ganglion angrenzend an das mediale Meniskusvorderhorn sowie Status nach Kniedistorsion links am 31. März 2019. Gemäss Angaben der Behandler habe die neurologische Untersuchung keine Pathologie gezeigt. Dem Beschwerdeführer habe keine chirurgische Therapie angeboten werden können. Es sei ihm die Fortführung der Physiotherapie mit Detonisierung und Dehnung des Quadrizepsmuskels sowie die Durchführung von Eigenübungen empfohlen worden (Urk. 11/8/3-4).

4.7    Dr. med. E.___, Facharzt Allgemeine Innere Medizin, führte am 6. Oktober 2020 aus, für eine körperlich nicht belastende Tätigkeit bestehe eine normale Arbeitsfähigkeit. Für die aktuelle Arbeit bestehe aber noch eine Arbeitsunfähigkeit. Ziel sei es, eine 100%ige Leistungsfähigkeit zu erreichen und zu erhalten (Urk. 11/8/2).

4.8    Die Behandler der Klinik F.___ führten in ihrem Bericht vom 13. Januar 2021 aus, aus orthopädisch-chirurgischer Sicht habe sich für die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden kein passendes strukturelles Korrelat finden lassen. In der klinischen Untersuchung sei vor allem eine ausgeprägte Hypersensibilität peripatellär und medial aufgefallen. MR-tomografisch hätten sich diffuse ossäre Signalanhebungen gezeigt (Urk. 11/93/9-10). Am 7. Mai 2021 berichteten die Behandler der Klinik F.___, eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht attestiert worden und der Verlauf sei ihnen unbekannt. Der Beschwerdeführer habe ihnen berichtet, seit der Kniegelenksarthroskopie und Kniegelenkspunktion würden weiterhin Restbeschwerden mit medialseitigen belastungsabhängigen Knieschmerzen bestehen. Eine neurologische Problematik habe in der Universitätsklink D.___ ausgeschlossen werden können. Aktuell würden weiterhin insbesondere beim Treppenhinuntersteigen belastungsabhängige Schmerzen auf der Innenseite des Beines bei einer muskulären Hypotrophie der Quadrizepsmuskulatur links bestehen. Nach ihrer Einschätzung sei dem Beschwerdeführer eine dem Leiden angepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar (Urk. 11/32). Am 12. August 2021 nahmen die Behandler der Klinik F.___ erneut Stellung und hielten fest, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz im Gastgewerbe ungelernt gearbeitet. Diese Tätigkeit sei ihm im aktuellen Zustand nicht mehr zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit mit der Möglichkeit zu Wechselpositionen von sitzender und stehender Tätigkeit ohne Heben von schweren Gegenständen (zum Beispiel unter 10 kg) sei dem Beschwerdeführer in einem zeitlichen Umfang von vier bis viereinhalb Stunden pro Tag zumutbar. Im Vergleich zur letzten Untersuchung habe sich aber eine leichtgradige Besserung der Beschwerden gezeigt. Unter Weiterführung der ambulanten Physiotherapie und der Einnahme des NSAR könne die körperliche Belastbarkeit des Kniegelenks gesteigert werden (Urk. 11/43). Am 22. Dezember 2021 informierten die Behandler, der Beschwerdeführer habe sich zur geplanten Verlaufskonsultation vorgestellt. Er habe berichtet, bei vermehrter Belastung des Kniegelenkes links habe er eine deutliche Schwellung bemerkt. Mittels konservativer Massnahmen habe er die Beschwerden jedoch im Griff. Die Behandler erwogen, die Restbeschwerden seien am ehesten myofaszialen Ursprungs. Therapeutisch sei die Weiterführung der bisherigen Massnahmen mit Fokus auf die Stärkung der Oberschenkelmuskulatur mit achsenstabilisierender Behandlung empfohlen worden (Urk. 11/107/3-5).

4.9    Gemäss Arztbericht des Spitals G.___ vom 14. Dezember 2021 war der Beschwerdeführer am 22. November 2021 zuletzt in der hämato-onkologischen Sprechstunde. Folgende Diagnosen führten die Behandler im Bericht auf (Urk. 11/89/1):

- Polyglobulie bisher unklarer Genese, seit mindestens 08/2020

- Latente Hyperthyreose, ED 07/2021

- GGT-Erhöhung unklarer Genese, ED 07/2021

- Status nach Nephrolithiasis

    Als jetziges Leiden wurden ein erhöhtes Hämoglobin und Hämatokrit als Zufallsbefund beschrieben. Im Vordergrund würden aber die Knieschmerzen stehen. Bezüglich der weiteren Differentialdiagnosen einer Polyglobulie hätten sich in der Anamnese und der klinischen Untersuchung keine kardiopulmonalen Auffälligkeiten gezeigt, die Einnahme beziehungsweise Substitution von Erythropoetin, Steroiden oder Androgenen sei durch den Beschwerdeführer verneint worden. Trotz asymptomatischem Phänotyp sollte eine pneumologische Abklärung durchgeführt werden. Aufgrund der Polyglobulie und des einmalig erniedrigten Erythropoetin-Wertes erscheine die Diagnose einer Polyzythämia vera als wahrscheinlich, weshalb initial zwei Aderlasstherapien im Abstand von einer Woche durchgeführt worden seien. Bei danach asymptomatischem Beschwerdeführer sei keine Aderlasstherapie mehr indiziert gewesen (Urk. 11/89). Am 25. Juli 2022 ergänzten die Behandler, dass der Beschwerdeführer zuletzt am 28. April 2022 in der hämatologischen Sprechstunde gewesen sei. Bezüglich der Polyglobulie, welche ein Zufallsfund gewesen sei, habe der Beschwerdeführer angegeben, keinerlei Beschwerden zu haben (Urk. 11/112/4-5).

4.10    Im Arztbericht vom 23. März 2022 nannten die Behandler der Klinik F.___ folgende Hauptdiagnosen (Urk. 11/95/1):

- Rezidivierende belastungsabhängige Knieschmerzen links und Schwellung (Erstmanifestation 2019)

- Chronisch rezidivierendes lumbosakrales Syndrom

    Als Nebendiagnosen listeten sie eine Polyglobulie bisher unklarer Genese bestehend seit mindestens August 2020 auf. Ergänzend hielten sie fest, der Beschwerdeführer habe von einer um etwa 10 % verbesserten Situation mit weniger belastungsabhängigen Schmerzen berichtet. Die Schwellungen seien ebenfalls weniger häufig aufgetreten. Kniebeugen seien für den Beschwerdeführer weiterhin belastende Tätigkeiten. Teilweise habe er auch Schmerzen, wenn er sich nicht bewege. Gegen Abend seien die Beschwerden zunehmend. Er nehme keine regelmässige Analgesie zu sich und aktuell finde auch keine Dauermedikation statt. Die Physiotherapie sei regelmässig weitergeführt worden. Seit zwei Wochen habe er intermittierend teils sehr starke Schmerzen im Kreuz rechts. Ein MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) und des Iliosakralgelenks (ISG) sei im Juli 2020 aufgenommen worden. Damals sei eine L5/S1 flache Bandscheibenvorwölbung mit rechts fokalem Anulusriss ohne Neurokompression und ohne arthrotische Apposition linksbetont am kaudalen Pol des ISG mit prominentem Processus transversi LWK 4 ohne Neuroarthrosebildung festgestellt worden. Hinweise auf eine neuroradikuläre Problematik seien nicht ersichtlich gewesen (Urk. 11/95).

4.11    Am 19. Oktober 2022 berichteten die Behandler des Universitätsspitals Z.___, Klinik für Nuklearmedizin, Schilddrüsen-Sprechstunde, der Beschwerdeführer sei zur Verlaufskontrolle vorstellig geworden. Anamnestisch würden keine schilddrüsenspezifischen Beschwerden vorliegen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, seit sechs bis sieben Monaten an vermehrter Müdigkeit aber ohne Schlafstörungen zu leiden. Darüber hinaus sei der Status unauffällig. Laborchemisch sei eine subklinische Hyperthyreose mit supprimiertem TSH-Wert festgestellt worden. Sonographisch habe sich eine weiterhin leicht vergrösserte, knotenfreie Schilddrüse gezeigt (Urk. 11/126).

4.12    Dr. med. H.___, Praktische Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes, nahm am 15. März 2022 erstmals eine Aktenbeurteilung vor. Als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie einen retropatellaren Knorpelschaden und anhaltende Schmerzen über dem MPFL-Ansatz am Knie links bei Status nach Resektion der Plica mediopatellaris und Hoffa am 21. Januar 2020 und Status nach Kniedistorsion links am 31. März 2019 bei medialseitigen belastungsabhängigen Knieschmerzen links seit März 2021 sowie eine Polyglobulie bisher unklarer Genese seit mindestens August 2020 (Zufallsbefund) bei Verdacht auf Polyzythämia vera mit zwei Aderlasstherapien auf. Als Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ einen Status nach Sturz auf den linken Thorax (Fraktur 7. Rippe) vom 14. Juni 2017, eine subklinische Hypothyreose mit vereinzelter disseminierter Autonomie bei Erstdiagnose am 6. Juli 2021, einen Status nach Nephrolithiasis sowie Status nach COVID-Infektion im Januar 2022. Dr. H.___ erwog, in einer angepassten Tätigkeit sollte der Beschwerdeführer nichts Schweres heben oder tragen, nicht ausschliesslich stehen oder gehen und keine hockende Belastung ausüben. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei er bis im Februar 2022 medizinisch-theoretisch zu 40-50 % arbeitsunfähig gewesen. Dem Belastbarkeitsprofil würden wechselbelastende Tätigkeiten (initial sitzend; stehend, gehend) ohne Heben von Lasten über 10 kg entsprechen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei der Beschwerdeführer aus versicherungsmedizinischer Sicht für alle kniebelastenden Tätigkeiten seit dem Unfallereignis vom 31. März 2019 zu 100 % arbeitsunfähig. Die im August 2020 als Zufallsfund diagnostizierte Polyglobulie begründe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine zusätzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Im März 2021 sei vom behandelnden Hausarzt eine 40-50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Medizinisch-theoretisch könne in einer optimal dem Knie angepassten Tätigkeit von einer ganztags umsetzbaren Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (Urk. 11/116/4-6).

    Am 17. Mai 2022 fügte Dr. H.___ an, unter Berücksichtigung der aktuell vorliegenden Berichte sei dem Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztägig im Umfang von bis zu acht Stunden pro Tag überwiegend wahrscheinlich zumutbar. Einschränkungen in der Leistungsfähigkeit könnten zu Beginn der Wiedereingliederung zwar auftreten, die Belastbarkeit könne aber stufenweise gesteigert werden (Urk. 11/116/7). Mit Stellungnahme vom 6. September 2022 hielt Dr. H.___ an ihrer Beurteilung fest und erwog, dass aus dem neu eingereichten hämatologischen Bericht des Spitals G.___ vom 25. Juli 2022 (E. 4.9 hiervor) sowie dem Bericht der I.___ vom 3. Juni 2022 (Urk. 11/106), wonach der Beschwerdeführer letztmals am 19. Oktober 2021 in der Praxis gewesen sei, aus versicherungsmedizinischer Sicht keine neuen Erkenntnisse hervorgehen würden. Medizinisch-theoretisch sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ganztags arbeitsfähig (Urk. 11/116/9).

5.

5.1    Strittig und zu prüfen ist, ob der vorliegende Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen Rentenanspruch begründet.

5.2    Die Beschwerdegegnerin kam gestützt auf die Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. H.___ (E. 4.12) zum Schluss, dass nur vorübergehend eine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, in einer der Gesundheit des Beschwerdeführers optimal angepassten Tätigkeit sei eine 100%ige Arbeits- und Vermittlungsfähigkeit ausgewiesen, womit kein Rentenanspruch bestehe (Urk. 2). Dr. H.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2022 aus, der Beschwerdeführer sei vom 31. März 2019 bis 18. März 2021 zu 100 % eingeschränkt und ab dem 19. März 2021 zu 40-50 % arbeitsunfähig gewesen (E. 4.12). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers bietet diese Einschätzung keinen Anlass zu Beanstandungen. So ist vorab darauf hinzuweisen, dass auch einem Aktengutachten voller Beweiswert zukommt, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 3.2.2. mit Hinweisen), was vorliegend zutrifft. Den medizinischen Akten ist zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer weder die behandelnden Fachärzte noch der frühere Hausarzt eine wesentliche Arbeitsunfähigkeit attestierten. Der behandelnde Facharzt Dr. B.___ erachtete bereits im Mai 2019 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen (E. 4.2). Nachdem Dr. C.___ den Beschwerdeführer im Januar 2020 operativ behandelt hatte, kam er im März 2020 zum Schluss, eine Schwellneigung sei in keiner Weise nachvollziehbar, nachdem sich das Kniegelenk sechs Wochen postoperativ absolut reizlos gezeigt habe (E. 4.5). Die Behandler der Klinik F.___ erachteten eine angepasste Tätigkeit dem Beschwerdeführer in einem 100 % Pensum ebenfalls als zumutbar (E. 4.8). Gemäss ständiger Rechtsprechung braucht es für die Annahme einer Invalidität jedoch in jedem Fall eines medizinischen Substrats, das (fach)ärztlich schlüssig festgestellt wird und nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt. Zwar ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nach der operativen Behandlung am Knie links bei schweren körperlichen Tätigkeiten leicht eingeschränkt sein könnte. Inwiefern er dadurch aber in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit wechselbelastenden Arbeiten in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt sein sollte, geht aus den Akten nicht hervor.

5.3    In Bezug auf die diagnostizierte Polyglobulie unklarer Genese ist sodann festzuhalten, dass einzig aufgrund des Umstandes, dass deren Ursache (noch) nicht ermittelt werden konnte, nicht auf eine verminderte Arbeitsfähigkeit geschlossen werden kann. Gemäss Angaben der Behandler hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Polyglobulie keinerlei Beschwerden angegeben (E. 4.9). Eine Arbeitsunhigkeit wurde von den Behandlern denn auch nicht attestiert, was vom Beschwerdeführer bestätigt wird (vgl. Urk. 6 S. 9 Ziff. 29 und S. 16 Ziff. 58). Die im Jahr 2022 durchgeführten Untersuchungen blieben ohne Auffälligkeiten in den Befunden (Urk. 11/112/5). Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin war aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten nicht verpflichtet, weitere Abklärungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu tätigen. Vielmehr ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.4    Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht der MRI-Untersuchung der LWS und des ISG beidseits nativ vom 15. Mai 2023 (Urk. 21/1) führt zu keinem anderen Ergebnis. So ist vorab anzumerken, dass in zeitlicher Hinsicht die angefochtene Verfügung Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 130 V 445 E. 1.2), mithin der Bericht vom 15. Mai 2023 ohnehin keine Berücksichtigung zu finden hätte. Zum anderen gehen aus dem Bericht keine neuen relevanten Befunde hervor. PD Dr. med. J.___, Facharzt Radiologie, führte lediglich aus, vorbestehend sei eine leichtgradige degenerative Veränderung der LWS sowie beider ISG. Es seien keine Anhaltspunkte für entzündliche Veränderungen der LWS oder beider ISG ersichtlich und es bestehe keine Neurokompression. Die genannten Befunde wurden aber bereits von den Behandlern der Klinik F.___ erhoben (vgl. E. 4.10). Die Einschätzung von Dr. H.___, wonach unter Berücksichtigung der beklagten Beschwerden der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit entsprechend dem formulierten Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist, vermag angesichts der Aktenlage damit weiterhin zu überzeugen.

5.5    Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, aufgrund des Abbruchs der Eingliederungsmassnahmen wegen seiner Kniebeschwerden sei ausgewiesen, dass er in einer angepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. Urk. 6 S. 17 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung ist die Frage nach den noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistungen zu beantworten (Urteil des Bundesgerichts 8C_334/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.2.1, 9C_396/2014 vom 15. April 2015 E. 5.4, je mit Hinweisen). Einer konkret leistungsorientierten beruflichen Abklärung kann bei offensichtlicher und erheblicher Diskrepanz zwischen einer medizinischen Einschätzung und der erbrachten Leistung zwar nicht jegliche Aussagekraft für die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit abgesprochen werden. Um ernsthafte Zweifel an den ärztlichen Annahmen zu begründen ist aber erforderlich, dass während einer ausführlichen beruflichen Abklärung bei einwandfreiem Arbeitsverhältnis/-einsatz der versicherten Person die Leistung effektiv realisiert wurde und gemäss Einschätzung der Berufsfachleute objektiv realisierbar ist (Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3, 8C_661/2019 vom 23. Januar 2020 E. 4.2). Im Falle des Beschwerdeführers wurde die Eingliederungsmassnahme abgebrochen, nachdem er mitgeteilt hatte, er fühle sich aufgrund der anstehenden medizinischen Untersuchungen und der zwar pausierten aber in Zukunft weiterzuführenden Therapien nicht dazu in der Lage (vgl. Urk. 11/111/3). Dem Abschlussbericht des Belastbarkeitstrainings vom 11. Februar 2022 kann keine Einschätzung der Berufsfachleute zur objektiv realisierbaren Restarbeitsfähigkeit entnommen werden. Aus dem Bericht geht lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum nicht auf stabile drei Stunden pro Tag habe erweitern können. Zum Abbruch der Massnahme führten aber die vielen und zum Teil kurzfristigen Absenzen und Termine des Beschwerdeführers, die innerhalb der Arbeitszeit waren und damit das Coaching schwierig gemacht haben (vgl. Urk. 11/85/5). Dass der Beschwerdeführer während des Belastbarkeitstrainings sein Pensum lediglich auf zwei Stunden pro Tag steigern konnte (Urk. 11/85/3), ist daher nicht geeignet, die fachärztliche Einschätzung von Dr. H.___, wonach bei Tätigkeiten mit genanntem Belastungsprofil seit März 2022 medizinisch-theoretisch eine vollständige Leistungsfähigkeit erreicht werden könne, in Zweifel zu ziehen, zumal diese auch im Einklang mit den Beurteilungen der Behandler des Beschwerdeführers sowie deren erhobenen Befunden steht.

5.6    Nach dem Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Von weiteren Abklärungen sind keine entscheidwesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3) davon abgesehen werden kann.


6.    

6.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.

6.2    Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erziel-bare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sog. Prozentvergleich; Urteil des Bundesgerichts 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E. 5.2.1 mit Hinweis auf BGE 114 V 310 E. 3a).

    Der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (Urteile des Bundesgerichts 8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1 und 9C_492/2018 vom 24. Januar 2019 E. 4.3.2, je mit Hinweisen).

    Sind indessen Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn. Dies stellt keinen «Prozentvergleich» dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (Urteil des Bundesgerichts 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

6.3    Auf der Grundlage einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 nicht mehr erwerbstätig war, erübrigt sich vorliegend ein ordentlicher Einkommensvergleich, zumal sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers – angesichts seiner fehlenden beruflichen Ausbildung (Urk. 11/28), seinen bisher ausgeübten Tätigkeiten als Office- und Küchenmitarbeiter im K.___ und bei der L.___ sowie der dadurch bedingten Qualifikation für eine Hilfstätigkeit – gestützt auf derselben Bemessungsgrundlage zu bestimmen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_463/2012 vom 3. August 2012 E. 4.2 sowie 8C_148/2017 vom 19. Juni 2017 E. 4 unter Hinweis auf Urteil 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1).

    Mithin liegt kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vor (vgl. E. 1.3), es sind weder Gründe für einen Abzug vom Invaliden-Tabellenlohn (BGE 126 V 75) ersichtlich noch wurde ein solcher vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Folglich ist die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2023 (Urk. 2) nicht zu beanstanden und die Beschwerdegegnerin verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.

7.1    Mit Beschwerde vom 17. Februar 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Davide Loss (Urk. 1 S. 3). Da die Bedürftigkeit aktenkundig (Urk. 3, 6 S. 22 und 21/2) und die Beschwerde nicht offenkundig aussichtslos ist (BGE 125 V 371 E. 5b mit Hinweisen), ist dem Gesuch gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) stattzugeben.

7.2    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Die dem Beschwerdeführer ausgangsgemäss aufzuerlegenden Kosten sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Rechtsanwalt Davide Loss machte mit Honorarnote vom 24. August 2023 (Urk. 22) einen Aufwand von insgesamt 19.7 Stunden à Fr. 220.-- sowie Barauslagen von Fr. 31.70 entsprechend einem Honorar von Fr. 4‘820.35 (recte: Fr. 4'701.85) inklusive Mehrwertsteuer geltend. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Kriterien (§ 34 Abs. 3 GSVGer und § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, GebV SVGer) erscheint eine Entschädigung in dieser Höhe nicht mehr als angemessen. Unverhältnismässige Aufwände werden nicht entschädigt (vgl. das Merkblatt Amtliche Mandate der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 1. Januar 2016, Version 2.1, S. 49). Angesichts der Tatsache, dass vorliegend keine komplexen Rechtsfragen zu klären waren, erscheint der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift mit 7.5 Stunden als übersetzt. Der Aufwand für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift inklusive des Aktenstudiums ist um zwei Stunden auf 5.5 Stunden zu kürzen, zumal die Akten noch aus dem Verwaltungsverfahren bekannt waren. Zudem ist der Aufwand für die Replik in Höhe von insgesamt 2.9 Stunden nicht zu entschädigen, da das Gericht keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat. Soziale Betreuungszeit ist ebenfalls nicht zu entschädigen, welche angesichts der Telefongespräche und der E-Mailkorrespondenz mit dem Beschwerdeführer im Gesamttotal von 1.4 Stunden doch hoch ist und auf 0.5 Stunden zu kürzen ist. Im Zusammenhang mit der Instruktionsverhandlung ist insgesamt ein Aufwand von fünf Stunden für die Besprechung mit dem Beschwerdeführer, die Vorbereitung, die Anreise sowie die Teilnahme an der 1 Stunden 40 Minuten dauernden Verhandlung zu berücksichtigen und damit um eine Stunde zu kürzen. Die Nachbearbeitung sowie Besprechung des Urteils mit dem Mandanten ist mit einer weiteren Stunde zu veranschlagen dito die erste Instruktion vom 9. Februar 2023, was insgesamt 13 Stunden und unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Ansatzes von Fr. 220.-- ein Honorar von Fr. 2'860.-- ergibt. Zuzüglich der Auslagen von Fr. 25.40 sowie der Mehrwertsteuer ist Rechtsanwalt Davide Loss mit Fr. 3'107.60 zu entschädigen.

7.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Entschädigung an Rechtsanwalt Davide Loss verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:

In Bewilligung des Gesuches vom 17. Februar 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Davide Loss als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,


und erkennt sodann:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Davide Loss, Zürich 1, wird mit Fr. 3'107.60 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Davide Loss

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




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