Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00110


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser

Urteil vom 11. Juli 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard

BLM Rechtsanwälte, Bosshard Landshut

Zürcherstrasse 48/50, Postfach 878, 8953 Dietikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1997, von Beruf Detailhandelsfachmann, war zuletzt von Oktober 2021 bis 30. November 2022 im Rahmen eines Geschäfts seines Vaters im Verkauf / Management der Y.___ GmbH tätig (Urk. 12/40 f.)

    Zum ersten Mal hatte sich X.___ am 1. März 2021 unter Hinweis auf wiederkehrende Schübe einer Akne inversa bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 12/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte erwerbliche und medizinische Abklärungen durch und legte die Sache Dr. med. Z.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor (Urk. 12/13). Nach Rücksprache mit RAD-Arzt Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Innere Medizin (Urk. 12/18/4), verneinte sie mit Verfügung vom 20. Mai 2022 einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und Invalidenrente; Urk. 12/25). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.2    Am 13. Oktober 2022 meldete sich der Versicherte mittels eines Berichtes von Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 12/27). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, nicht auf sein Leistungsbegehren einzutreten (Urk. 6/31). Nachdem der Versicherte dagegen am 31. Oktober 2022 per E-Mail Einwand erhoben (Urk. 12/33) und diesen am 15. Dezember 2022 schriftlich begründet hatte (Urk. 12/46), trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Januar 2023 - wie angekündigt - nicht auf das Leistungsbegehren des Versicherten ein (Urk. 12/48 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Bosshard, am 20. Februar 2023 Beschwerde mit den Anträgen, es sei die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt, mit welcher auf sein Leistungsbegehren nicht eingetreten worden sei, aufzuheben und es seien die für die Beurteilung seines Leistungsbegehrens erforderlichen Erhebungen vorzunehmen beziehungsweise Abklärungen zu treffen, insbesondere sei anzuordnen, dass er hierfür in körperlicher und psychischer Hinsicht einer unabhängigen ärztlichen beziehungsweise vertrauensärztlichen Untersuchung unterzogen werde sowie die bereits bestehenden ärztlichen Berichte beigezogen und zu den Akten genommen würden; eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf sein Leistungsbegehren einzutreten sowie pflichtgemäss die für die Beurteilung des Leistungsbegehrens erforderlichen Erhebungen vorzunehmen beziehungsweise Abklärungen zu treffen, insbesondere sei anzuordnen, dass er hierfür in körperlicher und psychischer Hinsicht einer unabhängigen ärztlichen beziehungsweise eventuell vertrauensärztlichen Untersuchung unterzogen werde sowie die bereits bestehenden ärztlichen Berichte beigezogen und zu den Akten genommen würden. In formeller Hinsicht beantragte er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Bosshard als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 11), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 13). Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (Urk. 14) reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Quittung beziehungsweise Therapiebescheinigung vom 19. Juni 2023 über 25 seit dem 3. März 2023 besuchte Psychotherapiesitzungen zu den Akten (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs oder des Anspruchs auf berufliche Massnahmen aufgrund der am 13. Oktober 2022 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV muss mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Der Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse gilt nicht nur für die Neuanmeldung betreffend die Invalidenrente, sondern bezüglich aller Leistungen des Gesetzes (Urteil des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 4.2).

    Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 6.1 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Nichteintretensverfügung damit, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen keine Veränderung der Verhältnisse zeigen würden. Ein neuer medizinischer Sachverhalt, wie zum Beispiel eine psychische Erkrankung, sei aus ärztlicher Sicht nicht attestiert worden und der Beschwerdeführer befinde sich auch nicht in entsprechender Behandlung (Urk. 2 S. 1 f.).

2.2    Der Beschwerdeführer machte dagegen geltend, die Beschwerdegegnerin gehe zu Unrecht davon aus, dass er den Beweis für die Erfüllung der für die Leistungspflicht erforderlichen Voraussetzungen erbringen müsse. Ihn treffe einzig eine Mitwirkungspflicht, deren Verletzung ihm indessen zu Recht nicht vorgeworfen werde (Urk. 1 S. 4 f.).

    Die Einschätzung, dass aufgrund der diagnostizierten Akne inversa keine gesundheitliche Einschränkung bestehe, sei unzutreffend. Die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. A.___ sei einzig eine Einschätzung der allgemein üblichen Umstände bei dieser Krankheit, zumal Dr. A.___ ihn nie untersucht habe. Diese allgemeingültige Einschätzung werde dem konkreten Einzelfall nicht gerecht (Urk. 1 S. 5). Er leide physisch unter den Auswirkungen seiner Krankheit. Die Schmerzen und damit verbundene Einschränkung seien gravierend und bei Krankheitsschüben mit einer Erwerbstätigkeit in keiner Weise zu vereinbaren (Urk. 1 S. 7).

    Er sehe sich in beruflicher Hinsicht mit massiven Problemen konfrontiert, seine häufigen, aus gesundheitlichen Gründen unvermeidbaren Abwesenheiten, könnten einer Arbeitgeberin nicht zugemutet werden. Sein Vater habe daher einen Betrieb übernommen, den er hätte führen sollen, doch sogar dieser habe die Situation schliesslich als nicht mehr tragbar erachtet (Urk. 1 S. 6). Unter den genannten Umständen sei es erforderlich, seine vollständige Krankengeschichte bei den behandelnden Ärzten beziehungsweise Spitälern einzuholen. Nur gestützt darauf erhelle sich, in welchem Umfang er bereits Operationen habe über sich ergehen lassen müssen und könne eine vollständige Übersicht über die krankheitsbedingten Abwesenheiten gewonnen werden (Urk. 1 S. 8 f.).

    Gemäss allgemeiner Einschätzung des Universitätsspitals C.___ dürfe neben den schwerwiegenden körperlichen Symptomen bei Akne inversa die damit verbundene psychische Belastung nicht unterschätzt werden, da die Gefahr bestehe, dass sich Betroffene aus dem sozialen Leben zurückzögen und gar depressiv würden. Dieser Aspekt sei bisher nie in Betracht gezogen worden. Dies sei nachzuholen, zumal sein Vater bei ihm die vom C.___ genannten Umstände beobachtet habe. Er könne dies ebenfalls bestätigen. Die bisherige Einschätzung der Beschwerdegegnerin beruhe somit auf einer unvollständigen Erkenntnisgrundlage (Urk. 1 S. 10). Ein ärztlicher Bericht über seinen psychischen Zustand beziehungsweise dessen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei abzuwarten oder allenfalls in Auftrag zu geben. Er bemühe sich bereits seit einiger Zeit um eine Therapie, habe bisher jedoch keinen Therapieplatz gefunden (Urk. 1 S. 10).

    Es sei mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht zu vereinbaren und stelle offensichtlich eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar, dass die Beschwerdegegnerin den von ihm beantragten Erhebungen nicht nachkomme (Urk. 1 S. 11). Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin verstosse sodann gegen das Recht auf Fairness im Verfahren (Art. 6 EMRK; Urk. 1 S. 18)

    Sofern - wovon die Beschwerdegegnerin auszugehen scheine - die Regeln betreffend Revision anzuwenden seien, habe er bereits gegenüber der Beschwerdegegnerin Umstände geltend gemacht, die sich ohne Weiteres erheblich auf die Tragweite seiner Beeinträchtigung auswirken würden. Insbesondere sei - unter Hinweis auf die obengenannte Auffassung des unabhängigen Universitätsspitals C.___ - darauf hingewiesen, dass neue, bisher nicht berücksichtigte Aspekte, deren Auswirkungen noch nicht bekannt seien, zwingend zu berücksichtigen seien. Unter diesen Umständen sei seine plausible und lebensnahe Sachdarstellung glaubhaft gemacht. Die Beschwerdegegnerin täusche sich dabei insbesondere über die Voraussetzungen eines Nichteintretensentscheides. Zwar führe sie an, dass eine Veränderung der Verhältnisse glaubhaft zu machen sei, verlange indessen hierfür zu Unrecht faktisch einen Beweis, was gegen Art. 87 Abs. 2 IVV verstosse (Urk. 1 S. 15).


3.    

3.1    Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid richtet. Das Sozialversicherungsgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die erneute Anmeldung des Beschwerdeführers zum Leistungsbezug nicht eingetreten ist. Insoweit der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsbegehren, es seien weitere medizinische Unterlagen einzuholen beziehungsweise eine körperliche Untersuchung durchzuführen, einen materiellen Entscheid in der Sache beantragt, ist darauf nicht einzutreten (BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweis).

3.2    

3.2.1    Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 wies die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen sowie eine Invalidenrente ab (Urk. 12/25). Diese Verfügung blieb in der Folge unangefochten und erwuchs in Rechtskraft. Sie bildet damit den zeitlichen Ausgangspunkt für die Beurteilung im Sinne eines Glaubhaftmachens, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seither in einem erheblichen Mass verändert haben (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 2.1 mit Hinweis). Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die erstmalige Abklärung sei ungenügend gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 20. Mai 2022 in Rechtskraft erwachsen ist, was einer Überprüfung dieser Verfügung im vorliegenden Verfahren entgegensteht. Das Neuanmeldungsverfahren dient nicht dazu, ein zuvor gegen eine leistungsverweigernde Verfügung versäumtes Rechtmittel nachzuholen. Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zum Erstanmeldungsverfahren ist daher nicht weiter einzugehen. Vielmehr ist einzig zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse im Hinblick auf einen Rentenanspruch oder einen Anspruch auf berufliche Massnahmen für den Vergleichszeitraum vom 20. Mai 2022 bis am 20. Januar 2023 glaubhaft gemacht hat. Weil sehr wenig Zeit zwischen der Abweisung des Leistungsbegehrens und der Neuanmeldung im Herbst 2022 und dem Entscheid darüber im Januar 2023 verstrichen ist, sind an die Glaubhaftmachung einer Verschlechterung der Situation strenge Anforderungen zu stellen.

3.2.2    Da es im Rahmen der vorliegend strittigen Eintretensfrage am Beschwerdeführer lag, eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse glaubhaft zu machen, war die IV-Stelle im aktuellen Verfahrensstadium entgegen dem Beschwerdeführer auch nicht verpflichtet, bei den behandelnden Ärzten weitere Berichte einzuholen beziehungsweise eine ärztliche Untersuchung zu veranlassen (vgl. dazu BGE 130 V 64  E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2017 vom 25. Juli 2017 E. 2). Der an die Beschwerdegegnerin gerichtete Vorwurf, sie habe den Untersuchungsgrundsatz und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise auf ein faires Verfahren verletzt, indem sie auf entsprechende Abklärungen verzichtet habe, ist daher unbegründet.  


4. 

4.1    

4.1.1    Mit Verfügung vom 20. Mai 2022 beurteilte die Beschwerdegegnerin den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers letztmals materiell und verneinte sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente (Urk. 12/25). Dies begründete sie damit, dass keine gesundheitliche Einschränkung bestehe, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 12/25/1).

4.1.2    In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin einerseits auf den Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 1. April 2021 (Urk. 12/7), wonach der Beschwerdeführer an einer Akne inversa leide und infolge gehäufter krankheitsbedingter Abwesenheiten im März 2020 seine Arbeitsstelle als Detailhändler in der Autobranche verloren habe. Insbesondere die Hautveränderungen axillär beidseits hätten die Berufstätigkeit wiederholt verunmöglicht. Bei einer allfälligen Umschulung sei darauf zu achten, dass schwere körperliche Arbeiten mit Lasten über 10 bis 15 kg und insbesondere Überkopfarbeiten vermieden werden könnten. Im Übrigen sei die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt. In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig. Es stehe momentan nach zunächst anderer Einschätzung ein Therapiestart mit einer Biologika-Therapie an; es sei damit zu rechnen, dass damit die Situation wesentlich verbessert werden könne (Urk. 12/7/1).

4.1.3    Andererseits lag eine Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. Z.___ vom 19. August 2021 betreffend Eingliederungsmassnahmen vor (Urk. 12/13). Dieser hielt fest, bei der Akne inversa handle es sich um teils schwere, sehr schmerzhafte abszessartige Veränderungen in der Haut der Axillen oder der Leistenregion, die oft chirurgisch saniert werden müssten. Das Auftreten könne durch vermehrtes Schwitzen bei körperlich schweren Tätigkeiten und Adipositas begünstigt werden. Die Tätigkeit als Ersatzteilverkäufer sei gemäss Arbeitgeberfragebogen eine körperlich leichte Tätigkeit und die Kündigung sei nicht aufgrund von Krankheit, sondern aufgrund mangelnder Leistung erfolgt (Urk. 12/13/1). Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe aufgrund der Erkrankung bereits mehrfach die Arbeitsstelle verloren, sei aufgrund der Arbeitsunfähigkeitszeiten nicht plausibel. Der Bedarf einer Umschulung aufgrund einer Akne inversa sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht nachvollziehbar, da beim Auftreten eines Hautinfektes keine Tätigkeit zumutbar sei (Urk. 12/13/2).

4.1.4    Schliesslich führte die Beschwerdegegnerin am 14. Februar 2022 eine Fallbesprechung mit RAD-Arzt Dr. A.___ durch (Urk. 12/18/4). Dr. A.___ vertrat die Ansicht, eine Hautkrankheit, selbst bei Abszessen und chirurgischer Akuttherapie, führe nicht zu einer dauernden Arbeitsunfähigkeit. Die Erkrankung sei behandelbar. Humira werde seit bald einem Jahr 14-täglich gespritzt. Der Beschwerdeführer sei dann beduselt (was kaum vorkomme bei Humira, 20 Jahre Erfahrung). Humira könne auch abends injiziert werden, dann störe dies nicht. Versicherungsmedizinisch sei keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit gegeben. Wegen rezidivierender Abszesse in den Achselhöhlen seien kein schweres Heben und Tragen sowie keine Arbeiten über der Horizontalen möglich (Urk. 12/18/4).

4.2    

4.2.1    Der Beschwerdeführer meldete sich am 13. Oktober 2022 mittels des Berichtes von Dr. med. B.___ vom 13. Oktober 2022 erneut zum Leistungsbezug an. Letzterer stellte die Diagnose einer chronischen Akne inversa unter wöchentlicher Humira-Therapie, bei Status nach multiplen Abszessabdeckelungen beidseits in domo und 5x2 cm sowie 1x1 cm grossen Abszessen axillär links. Er führte aus, seit Anfang 2021 stehe der Beschwerdeführer unter Humira zur Behandlung der Grunderkrankung. Da es hierunter weiterhin praktisch monatlich zu Notfallkonsultationen mit Abszessinzisionen komme, seien die Therapie und die Weiterbehandlung zu hinterfragen. Gemäss dem letzten Schreiben seines Vorgängers Dr. D.___ würden die wiederholten Abszesse die Berufstätigkeit verunmöglichen, es sei eine Umschulung nahegelegt worden. Dem Verlauf sei zu entnehmen, dass sowohl bei der Tätigkeit bei der E.___ als auch beim Transportunternehmen F.___ die wiederholten, krankheitsbedingten Absenzen zur Kündigung geführt hätten. Solange die Erkrankung nicht unter Kontrolle sei, sei davon auszugehen, dass der Versicherte immer wieder mit Kündigungen rechnen müsse. Er bitte die Beschwerdegegnerin, den Beschwerdeführer erneut aufzubieten und eine Unterstützung zu evaluieren (Urk. 12/27/1 f.).

4.2.2    Im Einwandverfahren legte der Beschwerdeführer sodann ein Zeugnis von Dr. B.___ vor, wonach er vom 7. bis am 30. November 2022 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 12/44).


5.

5.1    Dem im Neuanmeldungsverfahren vorgelegten Bericht von Dr. B.___ vom 13. Oktober 2022 lässt sich an neuen Erkenntnissen einzig entnehmen, dass der Therapieerfolg mit Humira fraglich ist und es weiterhin praktisch monatlich zu Notfallkonsultationen kommt (Urk. 12/27/1). Aus diesem Umstand ergibt sich indessen keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes, vielmehr lässt sich daraus auf einen unveränderten Zustand schliessen. Des Weiteren wiederholte Dr. B.___ die vor dem Vergleichszeitpunkt geäusserte Ansicht von Dr. D.___, dass die krankheitsbedingten Absenzen zu Kündigungen geführt hätten und legte dar, dass davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Kündigungen rechnen müsse, solange die Erkrankung nicht unter Kontrolle sei. (Urk. 12/27/1 f.), woraus sich ebenfalls keine Verschlechterung ableiten lässt, zumal die erwähnten Kündigungen vor dem Vergleichszeitpunkt erfolgten (vgl. Urk. 12/8). Das im Einwandverfahren eingereichte unbegründete Zeugnis von Dr. B.___, worin dieser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 7. bis am 30 November 2022 bescheinigte (Urk. 12/44), reicht sodann bereits mangels Dauerhaftigkeit der Arbeitsunfähigkeit für die Annahme einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht aus. Gesamthaft ist der Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass keine Anhaltspunkte für eine anspruchserhebliche Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegen.

5.2    In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand macht der Beschwerdeführer geltend, er sei durch die chronische Akne inversa stark psychisch belastet (Urk. 1 S. 11). Zwar mag es zutreffen, dass die somatische Erkrankung auch gewisse psychische Folgen für den Beschwerdeführer hat. In psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befand sich der Beschwerdeführer bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung im Januar 2023 deswegen indessen nicht (vgl. Urk. 1 S. 11 f.) und es fehlt dementsprechend sowohl an einem fachärztlich erhobenen psychiatrischen Befund als auch an einer psychiatrischen Diagnose, so dass keine medizinische Grundlage für eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung aufgrund einer psychischen Erkrankung vorliegt. Diese vermögen - auch im Rahmen des hier lediglich erforderlichen Glaubhaftmachens von Einschränkungen - weder die vom Beschwerdeführer angeführte, allgemeine, nicht auf seinen konkreten Einzelfall Bezug nehmende Beschreibung der Akne inversa auf der Website des C.___, wonach die damit verbunden psychische Belastung nicht zu unterschätzen sei, noch die Darstellung des Beschwerdeführers selber sowie dessen Vaters - mithin von medizinischen Laien - zu ersetzen. Hinweise auf eine massgebliche psychische Erkrankung, die zu einer Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes führen würde, sind schliesslich auch dem im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Bericht von Dr. B.___ vom 13. Oktober 2022 (Urk. 12/27) keine zu entnehmen. Daran ändert auch die nachgereichte Therapiebescheinigung der Psychotherapeutin Frau G.___ vom 19. Juni 2023 nichts, die keine ärztlich gestellte Diagnose enthält und einzig eine Therapiebestätigung für die Zeit ab 3. März 2023 über 25 Sitzungen einer tiefenpsychologischen, psychoanalytischen Therapie bestätigt (Urk. 15). Es ist folglich nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bis zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 20. Januar 2023 in psychischer Hinsicht ein invalidenversicherungsrechtlich relevantes Krankheitsbild vorgelegen hat und damit eine Verschlechterung seit der Verfügung vom 20. Mai 2022 eingetreten ist.

5.3    Nach dem Gesagten trat die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 13. Oktober 2022 zu Recht nicht ein, da eine Verschlechterung der gesundheitlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht wurde. Die angefochtene Verfügung vom 20. Januar 2023 (Urk. 2) ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.

5.4    Abschliessend anzumerken ist, dass es sich bei der Krankheit des Beschwerdeführers fraglos um einen durch Chronifizierung geprägten Verlauf handelt, bei der immer wieder arbeitsmässige Ausfälle aufgrund chirurgischer Eingriffe zu verzeichnen sind und bei der auch eine Schmerzproblematik zur Diskussion steht, wie der RAD-Arzt Dr. Z.___ festhielt und der Beschwerdeführer in seiner Einwand E-Mail vom 17. März 2022 hervorbrachte (Urk. 12/20). Im Zeitpunkt der ersten Verfügung war die Behandelbarkeit des Grundleidens mit dem Medikament Humira hoffnungsvoll. Dabei handelt es sich um ein Biopharmazeutikum für unter anderem eine aktive mittelschwere bis schwere Akne inversa bei ungenügendem Ansprechen auf systemische Antibiotika (<http://www.compendium.ch; aufgerufen am 27. Juni 2023>). Von der Behandelbarkeit des Leidens ging Dr. A.___ bei seiner Beurteilung aus (Urk. 12/18/4). Ob dies im konkreten Fall auch so ist, ist gegenwärtig noch unklar.

    Eine anspruchserhebliche Änderung kann auch gegeben sein, wenn sich ein Leiden - bei gleicher Diagnose - in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteil des Bundesgerichts I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3), wie es etwa bei der Chronifizierung von Leiden zutreffen kann (ZAK 1989 S. 265, I 345/88). Ändert sich im Verlauf der Zeit der Schweregrad oder die Ausprägung der gleichlautenden Diagnosen und Befunde, so darf die - unter den einschränkenden Vorgaben von Gesetz und Verordnung garantierte - Möglichkeit der versicherten Person, eine Neuprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu veranlassen, nicht vereitelt werden unter Bezugnahme auf den Grundsatz, dass die bloss andere, abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung darstellt (Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen).

    

6.    

6.1    Der Beschwerdeführer ersuchte in der Beschwerde vom 20. Februar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Thomas Bosshard als unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2).

6.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 BV; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 142 III 138 E. 5.1 m.w.H.).

6.3    Die Vorbringen des Beschwerdeführers umfassen zum einen Rügen in Bezug auf die im Erstanmeldungsverfahren durchgeführten medizinischen Abklärungen, ohne davon Notiz zu nehmen, dass die hierauf verfügte Leistungsablehnung in Rechtskraft erwachsen ist. Zum anderen stützt er seine Beschwerde in medizinischer Hinsicht ausschliesslich auf den Bericht von Dr. B.___, welcher im Wesentlichen die bereits von Dr. D.___ im Erstanmeldungsverfahren geäusserte Ansicht wiederholt, und beschränkt sich ansonsten darauf, die aus seiner persönlichen Sicht bestehenden Einschränkungen darzulegen. Dass sich damit eine anspruchsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht begründen lässt, konnte dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht verborgen bleiben. Aufgrund dieser Akten- und Rechtslage müssen die Gewinnaussichten als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren betrachtet werden und ist das Begehren des Beschwerdeführers deshalb kaum als ernsthaft zu bezeichnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3). Entsprechend ist seine Beschwerde als offensichtlich aussichtslos anzusehen und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

6.4    Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht beschliesst:

Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Februar 2023 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Bosshard

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle unter Beilage je eines Doppels von Urk. 14 und Urk. 15

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrEngesser