Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00112
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Boller
Urteil vom 8. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker
Fricker Füllemann Rechtsanwälte GmbH
Merkurstrasse 25, Postfach 1760, 8400 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1966, quetschte sich am 20. Juni 2009 im Rahmen eines Arbeitsunfalls in einer Maschine den rechten Unterarm und erlitt dabei eine Läsion des Nervus medianus und des Nervus radialis rechts (Urk. 6/153 S. 3 oben). Am 23. Februar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf Schmerzen im rechten Unterarm und einen Hörverlust bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/27). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau verneinte mit Verfügungen vom 19. April 2013 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Invalidenrente (Urk. 6/62-63). Die hiergegen erhobenen Beschwerden hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht mit Urteil vom 19. März 2014 in dem Sinne gut, dass die Verfügungen vom 19. April 2013 aufgehoben und die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde (Urk. 6/98).
In der Folge holte die IV-Stelle bei der MEDAS Y.___ ein polydisziplinäres Gutachten ein, welches am 17. November 2014 erstattet wurde (Urk. 6/121). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 19. Mai 2015 einen Anspruch auf berufliche Massnahmen oder auf eine Invalidenrente (Urk. 6/138-139). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 27. Januar 2016 im Verfahren VV.2015.188 bei einem Invaliditätsgrad von 30 % ab (Urk. 6/153).
In unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) der Versicherten mit Einspracheentscheid vom 10. Februar 2016 für die Folgen des Unfalls vom 20. Juni 2009 eine Integritätsentschädigung von 5 % und bei einem Invaliditätsgrad von 29 % eine entsprechende Invalidenrente ab 1. März 2012 zu (Urk. 6/152). Zuletzt teilte die Suva der Versicherten am 26. März 2021 mit, dass die Rente nicht geändert werde (Urk. 6/174/12-13).
1.2 Am 8. November 2021 meldete sich die mittlerweile im Kanton Zürich wohnhafte Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/168). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen, zog die Akten der Suva bei (Urk. 6/174-175; Urk. 6/192-193) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/195; Urk. 6/202; Urk. 6/211; Urk. 6/214; Urk. 6/216) mit Verfügung vom 30. Januar 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 23 % einen Rentenanspruch (Urk. 6/218 = Urk. 2).
2. Die Versicherte erhob am 20. Februar 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zum erneuten Entscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. April 2023 (Urk. 5) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin am 18. April 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.6 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.7 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
1.8 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, zum Zeitpunkt des frühesten Beginns des Rentenanspruchs per Mai 2022 sei die Beschwerdeführerin in einer optimal angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen mit einer Leistungsminderung von 20 %. Gestützt auf statistische Werte ergebe sich bei einem Valideneinkommen von Fr. 58'653.60 und einem Invalideneinkommen von Fr. 45'386.10 ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 23 % (S. 2 oben).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), betreffend die damals attestierten Beschwerden und die daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit könne zwar grundsätzlich auf das MEDAS-Gutachten vom 14. November 2014 abgestellt werden, es treffe allerdings klar nicht zu, dass seither keine Verschlechterung belegt worden sei. Gemäss den beiden von ihr eingereichten Arztberichten lägen neu erkennbar degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) vor. Sie leide neu an Bewegungseinschränkungen der HWS sowie an einem zerviko-vertebralen Schmerzsyndrom, wobei sich das früher diagnostizierte Schmerzsyndrom auf die rechte Schulter und den rechten Arm beschränkt habe (S. 5 Ziff. 16). Diese Verschlechterung sei vom RAD ohne jegliche Begründung ausgeblendet worden. Weiter sei nicht nachvollziehbar, weshalb der RAD die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – konkret eine Anpassungsstörung und eine chronische Schmerzstörung (S. 4 Ziff. 12 – abweichend vom MEDAS-Gutachten beurteile, obwohl mehrfach auf dieses Gutachten verwiesen werde (S. 6 Ziff. 19).
Eine Verschlechterung im Sinne zusätzlicher Diagnosen im Vergleich zum MEDAS-Gutachten von 2014 liege klar vor, weshalb auch deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit geprüft werden müsste, was vorliegend jedoch unterlassen worden sei. Insoweit es der RAD-Stellungnahme an Schlüssigkeit fehle, habe dies (gemeint wohl: die genannte Prüfung) in Form eines unabhängigen Gutachtens zu erfolgen. Entsprechend sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 6 Ziff. 20).
2.3 Strittig und zu prüfen ist demnach der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere, ob ein Revisionsgrund im Sinne einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes vorliegt. Dabei bildet die Verfügung vom 19. Mai 2015 (Urk. 6/138-139) beziehungsweise das Gerichtsurteil vom 27. Januar 2016 (Urk. 6/153) zeitlichen Referenzpunkt zur Prüfung dieser Frage (vgl. vorstehend E. 1.6).
3. Die Fachärzte der MEDAS Y.___ erstatteten am 17. November 2014 ihr polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Handchirurgie, Neurologie, Rheumatologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 6/121). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 23 Ziff. 6.1):
- Quetschverletzung des rechten Unterarms (ICD-10 T92.4) im Rahmen eines Betriebsunfalls vom 20. Juni 2009 mit/bei
- Status nach traumatischer Läsion des Nervus medianus und Nervus radialis rechts mit geringer posttraumatischer Neuropathie des Nervus medianus rechts
- chronischer Epicondylitis lateralis rechts
- chronisch therapieresistent erlebtem Schulter-/Armsyndrom rechts mit leicht aktivierter Schultereckgelenks (AC) – Arthrose rechts und sekundärem Impingementsyndrom rechts
- keinen klinischen Hinweisen für ein algodystrophisches Störbild
- Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.41)
Die Beschwerdeführerin leide an Beschwerden im Bereich des ganzen rechten Arms mit Ausstrahlung bis in den Halswirbelsäulenbereich rechts. Diese Störungen und Funktionsdefizite führten dazu, dass die früher ausgeübte Tätigkeit bei der Z.___ AG und die aktuell teilzeitig ausgeübten Tätigkeiten als Reinigungsfachfrau und als Rüsterin bei der B.___ AG nur noch in einem Teilzeitpensum zumutbar seien (S. 29 Ziff. 8.1.1). Die geschätzte Gesamtarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage aus interdisziplinärer Sicht 50 % (S. 30 Ziff. 8.1.4). Angepasste Verweistätigkeiten seien der Beschwerdeführerin zu 8.4 Stunden pro Tag zumutbar (S. 31 Ziff. 8.2.3). Dabei bestehe aus interdisziplinärer Sicht eine verminderte Leistungsfähigkeit von maximal 20 % (S. 31 Ziff. 8.2.4). Die geschätzte Gesamtarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit betrage aus interdisziplinärer Sicht 80 % (S. 31 Ziff. 8.2.5).
Bei einer angepassten Verweistätigkeit sollte es sich um eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit handeln. In erster Linie zu denken sei zum Beispiel an Kontrollfunktionen, wo die Arme beidseits nicht andauernd eingesetzt werden müssten. Trotzdem dürfe die rechte dominante Hand auch etwas eingesetzt werden, die Beschwerdeführerin könne problemlos schreiben, auch sei es ihr zumutbar, leichte Lasten von 1 bis 2 kg anzuheben und zu tragen. Die Beschwerdeführerin könne auch als Nachseherin eingesetzt werden. Als ungünstig zu erachten seien Tätigkeiten, die das repetitive Heben und Tragen von Lasten über 5 kg erforderten sowie Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe (S. 30 Ziff. 8.2.2).
Dem Gutachten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit September 2011 zu 50 % als Logistikmitarbeiterin im Lager von B.___ arbeite (S. 17 oben). Im neurologischen Teilgutachten wurde festgehalten, wenn die Beschwerdeführerin schwerer oder länger arbeiten müsse, habe sie eine Verstärkung der Schmerzen im rechten Ellbogen und im rechten Nacken (Urk. 6/121/42 «aktuelle Beschwerden»).
Im rheumatologischen Teilgutachten schliesslich wurde ausgeführt, während der aktuellen Tätigkeit als Stückwarenumschlag-Lageristin im Detailhandel komme es während der Tätigkeit zu einem Anstieg der Beschwerden. Die Beschwerdeführerin sei dann glücklich, die Arbeit am Nachmittag nicht mehr ausführen zu müssen (Urk. 6/121/47 «jetziges Leiden»).
4.
4.1 Dr. med. C.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, nannte in ihrem Bericht vom 7. März 2022 (Urk. 6/181) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- Schulter-Arm-Syndrom rechts sowie cervicovertebrales Schmerzsyndrom mit/bei
- Status nach Quetschverletzung des rechten Unterarms und traumatischer Läsion des Nervus medianus und Nervus radialis rechts mit konsekutiver Mehrbelastung des gesamten rechten Armes
- chronische Epicondylitis lateralis beidseits rechtsbetont
Die Beschwerdeführerin sei seit dem 7. Juni 2018 in der hausärztlichen Betreuung durch Dr. C.___. Bezüglich der Vorgeschichte und der Vordiagnose verweise sie auf die früheren IV-Berichte. Weitere Untersuchungen oder Abklärungen bei Spezialisten seien in der Zwischenzeit nicht mehr durchgeführt worden (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund von Schulter-Nackenbeschwerden im Schnitt ein- bis zwei Mal jährlich vorstellig geworden (Ziff. 1.2). Im Vordergrund hätten vor allem Schulter-Nackenbeschwerden rechts sowie eine Epicondylitis lateralis beidseits rechts gestanden, welche durch die Überlastung beziehungsweise Fehlbelastung bei Status nach Quetschverletzung des rechten Unterarms erklärbar seien. Ausserdem weise die Beschwerdeführerin degenerative Veränderungen im Bereich der HWS auf. Im November 2021 sei sie aufgrund dieser Beschwerden auch in ambulante Physiotherapie (Ziff. 2.1). Die aktuelle Medikation bestehe aus Calcimagon D3 Forte (1 morgens), sowie Vimovo 500 mg / 20 mg und Primofenac Emulsion Gel 1 % jeweils bei Bedarf (Ziff. 2.3).
Als objektive Befunde weise die Beschwerdeführerin weiterhin Druckdolenz im Bereich der paravertebralen Nackenmuskulatur sowie medial des rechten Schulterblattes auf. Zudem bestehe eine Druckdolenz im Bereich des Epicondylus lateralis rechtsbetont. In der Röntgenuntersuchung seien degenerative Veränderungen der HWS nachweisbar (Ziff. 2.4).
Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit werde von keiner Änderung ausgegangen (Ziff. 2.7). Weitere Therapien seien vorläufig nicht vorgesehen (Ziff. 2.8). Bei der aktuellen Tätigkeit in der Logistik müsse die Beschwerdeführerin zum Teil nicht verkaufte Ware einpacken (Ziff. 3.2). Diese Tätigkeit sei wechselbelastend (Ziff. 3.3). Aufgrund der Schulter-Nackenbeschwerden und der Beschwerden im Bereich der Epicondylus lateralis seien repetitive Arbeiten oder das Tragen von schweren Lasten nicht sinnvoll (Ziff. 3.4). Die Beschwerdeführerin arbeite bereits 50 % bei der B.___ AG in der Logistik. Die Situation sei unter den aktuellen Bedingungen stabil. Eine weitere Steigerung des Arbeitspensums oder Änderung der Tätigkeit sei nicht zu empfehlen (Ziff. 3.5). Eine Steigerung des Pensums würde die Beschwerden im Schulter-Nackenbereich und die Epicondylitis-Beschwerden verstärken (Ziff. 4.4).
4.2 Dr. med. D.___, Fachärztin für Urologie und für Chirurgie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2022 (Urk. 6/194 S. 4-6) aus, seit der Quetschverletzung des rechten dominanten Unterarms vom Juni 2009 resultiere nach Nervenschädigung eine Minderbelastbarkeit für feinmotorisch anspruchsvolle und manuell repetitive Tätigkeiten sowie Gewichtsbelastungen über 2 kg. Die durch kompensatorische Fehlbelastung der rechten oberen Extremität seit 2010 bekannten myofaszialen Schulter-Nackenschmerzen und die chronische Ellbogenentzündung rechts verböten einen vollumfänglichen Einsatz als Rüsterin Logistik oder auch als Reinigungskraft. Im Falle einer Pensumssteigerung nähmen die belastungsabhängigen Beschwerden zu, was problemlos nachvollziehbar sei. Diese Einschätzung sei bereits mit dem MEDAS-Gutachten 2014 abgegeben worden (S. 4 unten).
Objektivierbare fachärztliche Befundberichte, die die geltend gemachte deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands untermauerten, würden nicht vorgelegt. Die Angaben der Hausärztin fussten vielmehr auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin. Die geltend gemachten starken Schmerzen an Nacken, Schulter und Ellbogen würden durch den Umstand, dass lediglich eine einzige Tablette Vimovo als Bedarfsmedikation eingenommen werde, stark relativiert. Es habe den Anschein, dass noch lange nicht alle Behandlungsoptionen ausgeschöpft seien, es bestehe durchaus Verbesserungspotential. Wie im MEDAS-Gutachten 2014 sehe der RAD in einer angepassten Tätigkeit auch heute noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit abzüglich einer 20%igen Leistungsminderung aufgrund erhöhter Pausenzeiten (S. 5 oben).
Betreffend das Belastungsprofil seien wechselbelastende körperlich leichte Tätigkeiten zumutbar, zum Beispiel Kontrollfunktionen ohne andauernden Einsatz beider Arme. Maximale Gewichtsbelastung für die rechte Hand: 1-2 kg. Zu vermeiden seien repetitives Heben oder Tragen von Lasten über 5 kg für links, Tätigkeiten auf oder über Schulterhöhe, monotone Zwangshaltungen, Kälte, Nässe, Zugluft, Exposition gegenüber Vibrationen, Schlägen, Stössen, häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten, repetitive manuelle Tätigkeiten, Tätigkeiten mit häufigen Umwendbewegungen, feinmotorisch anspruchsvolle Tätigkeiten, Arbeiten mit beidhändigem kraftvollem Zupacken (S. 5 Mitte).
4.3 Dr. med. E.___, Chiropraktor SCG/ECU, nannte in seinem Bericht vom 23. November 2022 (Urk. 6/209) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5):
- chronisch rezidivierendes zerviko-thorako-brachiales Schmerzsyndrom bei Status nach Quetschunfall 2009
- degenerative Veränderungen der HWS, wenig belastbare und zum Teil kraftlose Muskulatur im rechten Arm
Die Beschwerdeführerin stehe gegenwärtig nicht in seiner Behandlung, in der Zeitspanne vom 21. März bis 3. August 2022 hätten insgesamt 13 manipulative chiropraktische Behandlungen mit Kryotherapie und Ultraschalltherapie stattgefunden (Ziff. 1.2). Die Beschwerdeführerin sei seit dem Unfall 50 % (gemeint wohl: arbeitsunfähig). Starke mechanische Belastungen führten zu Schmerzrezidiven respektive Verstärkung der Schmerzen (Ziff. 2.2). Die Medikation bestehe anamnestisch aus Vimovo (Ziff. 2.3). Die Untersuchung vom 21. März 2022 habe eine mässige Bewegungseinschränkung der HWS gezeigt. Die Rotation nach links sei leicht bis mässig eingeschränkt mit Mittelphasenschmerz, nach rechts mässig bis stark eingeschränkt mit Frühphasenschmerz (Ziff. 2.4).
Über die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne Dr. E.___ keine weiteren Auskünfte geben, die Beschwerdegegnerin solle sich bitte auf die Einschätzung der MEDAS beziehen (Ziff. 2.7). Zu den Funktionseinschränkungen hielt er fest, starke mechanische Belastungen und Arbeitsbelastung führten zu Schmerzrezidiven, zu Verstärkung der Symptome und zu Ermüdbarkeit der Muskeln. Schmerzen im Nacken-Schulter-Arm-Bereich rechts bei mechanischer Belastung führten zu unphysiologischen Kompensationsbewegungen, die ihrerseits wieder muskuläre Verspannungsschmerzen fördern könnten (Ziff. 3.4).
Die Beschwerdeführerin sei lediglich wegen zerviko-brachialen Beschwerden sowie begleitenden Cephalaen und Vertigo in chiropraktischer Behandlung gestanden. Insofern sei eine Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit schwierig. Die Beschwerdegegnerin solle sich bitte diesbezüglich auf die Beurteilung der MEDAS Y.___ beziehen (Ziff. 5).
5.
5.1 Auf das beweiskräftige MEDAS-Gutachten vom 17. November 2014 (E. 3) kann betreffend die damaligen Einschränkungen der Beschwerdeführerin und deren Auswirkungen auf ihre Erwerbsfähigkeit vollumfänglich abgestellt werden. Dies hielt das Versicherungsgericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 27. Januar 2016 fest (Urk. 6/153 E. 3.4) und ist unbestritten (vgl. E. 2.2).
5.2 Die von der Beschwerdeführerin ausgeübte Tätigkeit blieb seit 2014 unverändert. So arbeitet sie weiterhin hauptberuflich in einem Pensum von 50 % als Logistikerin bei der B.___ AG (vorstehend E. 3; E. 4.1) und nebenbei in einem Pensum von 10 % als Reinigerin (Urk. 6/140 S. 4 unten; Urk. 6/176 S. 3).
Während der Tätigkeit als Logistikerin kam es – insbesondere, wenn die Beschwerdeführerin schwerer oder länger arbeiten musste – bereits 2014 zu einer Zunahme beziehungsweise Verstärkung der Beschwerden im rechten Ellenbogen und im rechten Nacken. Entsprechend attestierten ihr die MEDAS-Gutachter damals angesichts der Beschwerden im Bereich des ganzen rechten Arms mit Ausstrahlung bis in den Halswirbelsäulenbereich rechts eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (E. 3).
Diese führt die Beschwerdeführerin auch heute noch aus, insgesamt arbeitet sie dabei gar in einem Pensum von 60 %. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schulter-Nackenbeschwerden infolge Überlastung ein- bis zwei Mal jährlich bei ihrer Hausärztin vorstellig werden muss (E. 4.1) und sich im Jahr 2022 für etwas mehr als vier Monate bei einem Chiropraktor in Behandlung begab, welcher seinerseits festhielt, starke mechanische Belastungen und Arbeitsbelastung führten zu Rezidiven beziehungsweise Verstärkung der Schmerzen (E. 4.3), ist daher keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes abzuleiten. Dies umso weniger, als keine weiteren Untersuchungen oder Abklärungen bei Spezialisten durchgeführt wurden oder geplant sind (E. 4.1).
Wenn ein 50 %-Pensum zumutbar wäre, jedoch 60 % gearbeitet wird, vermag das Auftreten von Beschwerden nicht zu erstaunen. Nachvollziehbar ist daher die hausärztliche Einschätzung, dass eine weitere Pensumssteigerung die Beschwerden im Schulter-Nackenbereich verstärken würde (E. 4.1), doch lässt sich auch daraus keine Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten. Stimmiger Weise verwies denn auch der behandelnde Chiropraktor betreffend die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung weiterhin auf das MEDAS-Gutachten 2014 (E. 4.3).
Treffend fasste RAD-Ärztin D.___ den im Wesentlichen unveränderten medizinischen Sachverhalt so zusammen, dass die seit 2010 bekannten myofaszialen Schulter-Nackenschmerzen und die chronische Ellbogenentzündung rechts einen vollumfänglichen Einsatz als Rüsterin Logistik oder auch als Reinigungskraft verböten, welche Einschätzung bereits mit dem MEDAS-Gutachten 2014 abgegeben worden sei (E. 4.2).
5.3 Nicht ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin daraus ableiten möchte, dass die RAD-Ärztin eine Anpassungsstörung beziehungsweise eine chronische Schmerzstörung nicht mehr als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nennt, sondern jeweils einen Status nach Anpassungsstörung beziehungsweise chronischer Störung als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (E. 2.2; vgl. Urk. 6/194 S. 4 Mitte). Denn diese Diagnosen finden sich in keinem der aktuellen Behandlerberichte (E. 4.1; E. 4.3) und aktuelle psychische oder psychosomatische Probleme sind nicht aktenkundig.
5.4 Degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule schliesslich waren gemäss der Hausärztin in der Röntgenuntersuchung zwar nachweisbar (E. 4.1). Dies ist im Alter der Beschwerdeführerin indes nicht aussergewöhnlich. Auffällig ist vielmehr, dass diese Diagnose von der Hausärztin nicht als solche mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt wurde. Damit übereinstimmend hielt sie fest, es seien die Schulter-Nackenbeschwerden rechts sowie die Epicondylitis lateralis rechtsbetont, welche im Vordergrund stünden. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den – gemäss Hausärztin lediglich zusätzlich («ausserdem») bestehenden - degenerativen HWS-Veränderungen nebst den vorbestehenden konstanten myofaszialen Beschwerden im Schulter-Nackenbereich eine wesentliche Bedeutung im Hinblick auf die Erwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin zukommt.
5.5 Nachdem es an einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes seit 2015 mangelt, fehlt es an einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (E. 1.5).
5.6 Selbst unter der Annahme des Vorliegens eines Revisionsgrundes hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan und es ist nicht ersichtlich, weshalb diesfalls nicht auf die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit einschliesslich der Formulierung des entsprechenden Belastungsprofils durch RAD-Ärztin D.___ (E. 4.2) abgestellt werden sollte. Die Beschwerdeführerin vermochte keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Feststellungen zu wecken, weshalb auf diese abgestellt werden kann (E. 1.7).
Nicht zu beanstanden ist der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf statistische Werte gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018 vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 6/193), welcher für das Jahr 2022 unter Berücksichtigung der damals bekannten Nominallohnentwicklung abgestellt auf den durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn aller Frauen im Kompetenzniveau 1 im Bereich verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (Fr. 4'519.-; vgl. LSE 2018, Monatlicher Bruttolohn nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht - Privater Sektor [TA1_skill-level]) ein Valideneinkommen von Fr. 58'653.60 und abgestellt auf den entsprechenden Durchschnittslohn im Kompetenzniveau 1 in allen Wirtschaftsbereichen (Fr. 4'371.--; vgl. LSE 2018, a.a.O.) bei einem zumutbaren Pensum von 80 % ein Invalideneinkommen von Fr. 45'386.10 und somit einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 23 % ergab.
5.7 Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 erweist sich demnach so oder anders als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthias Fricker
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBoller