Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00123
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Schilling
Urteil vom 9. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich Soziale Dienste
MLaw Y.___, Sozialversicherungsrecht
Röschibachstrasse 26, 8037 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1971 geborene X.___ meldete sich am 9. September 2011 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Rückenprobleme erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie der Einholung eines bidisziplinären Gutachtens (Rheumatologisches Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom 6. November 2012 [Urk. 8/37] und Psychiatrisches Gutachten von Dipl. Arzt A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. Januar 2013 [Urk. 8/38]) wurde das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20 % mit Verfügung vom 23. Mai 2013 abgewiesen (Urk. 8/43).
Am 17. Februar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Angabe von Depressionen und daraus folgenden Rücken- und Schulterschmerzen erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 8/56). Die IV-Stelle klärte im Folgenden den erwerblichen und medizinischen Sachverhalt ab und holte wiederum ein bidisziplinäres Gutachten ein, diesmal bei der Begutachtungsstelle B.___, MEDAS (Interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 24. August 2022 [Urk. 8/92/1 ff.], Rheumatologisches Teilgutachten von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, vom 10. Juli 2022 [Urk. 8/92/43 ff.] und Psychiatrisches Teilgutachten von D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. August 2022 [Urk. 8/92/14 ff.]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 1. Dezember 2022 [Urk. 8/94]; Einwand vom 23. Dezember 2022 [Urk. 8/100]) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Februar 2023 ab (Urk. 2 = Urk. 8/104 ff.).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2023 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei die Verfügung vom 9. Februar 2023 aufzuheben und es sei ihr eine ganze IV-Rente von August 2021 bis Ende Januar 2022 zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2023 angezeigt wurde (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV ist eine Leistungsanpassung in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der Änderung vorzunehmen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.3; vgl. ZAK 1984 S. 134; vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_32/2015 vom 10. September 2015 E. 4.1 und I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2 je mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog, dass der Beschwerdeführerin angepasste Tätigkeiten ab Oktober 2021 wieder zu 80 % zumutbar seien und sie damit ein rentenausschliessendes Einkommen erwirtschaften könne. Es bestehe keine bleibende gesundheitliche Einschränkung, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber im Wesentlichen vor, dass ein Rentenanspruch aufgrund der verspäteten Anmeldung zwar erst ab 1. August 2021 entstehen könne. Da zu diesem Zeitpunkt die Wartezeit von einem Jahr mit durchschnittlicher Arbeitsunfähigkeit von mindestens 40 % indes schon seit mehreren Monaten erfüllt gewesen sei und nach wie vor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, bestehe Anspruch auf eine befristete ganze Rente (Urk. 1).
3.
3.1 Im bidisziplinären Gutachten der B.___ AG vom 24. August 2022 (Urk. 8/92) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Urk. 8/92/6):
- Chronisches zervikovertebrales bis -spondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.82) bei/mit
- Wirbelsäulenfehlstatik bei -fehlform und muskulärer Dysbalance
- segmentaler Dysfunktion C5/6 bis C7/TH1
- Chronisches lumbovertebrales bis -spondylogenes Syndrom (ICD-10 M54.87) bei/mit
- degenerativen Veränderungen L4/5 und L5/S1 (MRI LWS 20.06.2014)
- segmentaler Dysfunktion L4/5 und L5/S1
- Wirbelsäulenfehlstatik bei -fehlform und muskulärer Dysbalance
- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig teilremittiert, ehemals mittelgradige Episode mit noch leichter Symptomausprägung (ICD-10 F33.0)
Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeiten wurden folgende gestellt (Urk. 8/92/6):
- Residuelles Hypermobilitätssyndrom
- Knick-Senkfüsse beidseits
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol mit derzeit moderatem Konsum (ICD-10 F10.1)
Der rheumatologische Gutachter attestierte mit Bezug auf die bisherige Tätigkeit als Raumpflegerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit (leichte, wechselbelastende, rückenergonomisch adaptierte Tätigkeiten, ohne Exposition des Rumpfes und der Gelenke gegenüber Vibrationen sowie Schlag- und Stossbelastungen) erachtete er die Versicherte als uneingeschränkt arbeitsfähig (Urk. 8/92/6 ff. und 62 ff.).
Der psychiatrische Gutachter führte sodann aus, dass die Beschwerdeführerin seit der Begutachtung im Jahre 2013 zu 80 % arbeitsfähig gewesen sei mit im Verlauf sicherlich sukzessiver Steigerung auf 100 %, wobei keine Dokumente existieren würden, auf welche abgestützt werden könnte. Etwa ab dem Frühjahr 2020 (eine genauere Angabe sei basierend auf den vorhandenen Berichten nicht möglich) sei die Beschwerdeführerin überwiegend wahrscheinlich zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Möglicherweise habe zu Beginn des Jahres 2020 (recte: 2021) eine kurzzeitige Teilarbeitsfähigkeit vorgelegen, da die Beschwerdeführerin beim Austritt aus dem Sanatorium E.___ im Dezember 2020 bereits eine teilremittierte depressive Symptomatik aufgewiesen habe. Wie lange allerdings die Teilremission angedauert habe, bleibe unklar, so dass auch keine Angaben zu einer allfälligen temporären Teilarbeitsfähigkeit gemacht werden könnten. Spätestens ab April 2021 bis Oktober 2021 sei die Beschwerdeführerin dann wieder zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Mindestens seit Ende Oktober 2021 bestehe die aktuelle 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/92/6 ff. und 40 f.).
3.2 Zu Recht stellte keine der Parteien die medizinischen Einschätzungen der Gutachter zur Arbeitsfähigkeit und zum Belastungsprofil in Frage, weshalb nicht weiter auf sie einzugehen ist. Das Gutachten ist beweiskräftig. Damit ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit von Frühjahr 2020 bis Oktober 2021 zu 100 % (mit allenfalls kurzen Unterbrüchen im Rahmen von Teilarbeitsfähigkeiten zu Beginn des Jahres 2021) in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ab November 2021 lag demgegenüber wieder eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in angepasster Tätigkeit vor.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die aus psychischen und somatischen Gründen eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
4.2 Mit der gänzlichen Arbeitsunfähigkeit im angestammten und angepassten Tätigkeitsbereich und der damit einhergehenden gänzlichen Erwerbsunfähigkeit ab Frühjahr 2020 bis Oktober 2021 hat die Beschwerdeführerin von August 2021 (sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, Art. 29 Abs. 1 IVG) bis Januar 2022 (Besserung ab Ende Oktober 2021 plus drei Monate in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV, vgl. E. 1.4) Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Insoweit die Beschwerdegegnerin aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung während drei Stunden pro Woche Kinder von Teilnehmerinnen eines Yoga-Kurses betreut hat (vgl. Urk. 8/92/25), ableitet, dass bereits im November 2021 davon habe ausgegangen werden können, dass die Verbesserung voraussichtlich längere Zeit andauern würde (vgl. Urk. 8/103/2), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn einerseits steht eine Arbeitstätigkeit von drei Stunden pro Woche in keinem kongruenten Verhältnis zu einer 80%igen Arbeitsfähigkeit und andererseits ist nicht bekannt, seit wann die Beschwerdeführerin dieser Tätigkeit nachgeht, so insbesondere, ob dies bereits im November 2021 der Fall war. Ferner ist in diesem Zusammenhang auch daran zu erinnern, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auf die Einräumung einer Wartedauer von drei Monaten bis zur Aufhebung (Reduktion) einer Rente nur in Ausnahmefällen zu verzichten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1).
4.3 Für die Zeit ab 1. Februar 2022, nachdem sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert hatte und ihr eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit wieder zu 80 % zumutbar war, ist ein Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) vorzunehmen. Dieser hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen (Validen- und Invalideneinkommen) ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, woraus sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt.
Vorliegend sind das Valideneinkommen (aufgrund der schwankenden, unregelmässigen und weit zurückliegenden Einkünfte kann nicht auf die effektiven Einnahmen abgestellt werden) und das Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenwert (Hilfsarbeitertätigkeit) zu berechnen, weshalb sich deren genaue Ermittlung erübrigt. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad nämlich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn, der höchstens 25 % betragen darf (BGE 135 V 297 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 8C_759/2016 vom 29. Dezember 2016 E. 4.2.2). Dies stellt keinen «Prozentvergleich» im Sinne von BGE 104 V 135 E. 2b dar, sondern eine rein rechnerische Vereinfachung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_675/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.1). In einer angepassten Erwerbstätigkeit liegt eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Gründe zur Vornahme eines leidensbedingten Abzugs liegen nicht vor. Folglich besteht ab Februar 2022 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb ab diesem Zeitpunkt kein Rentenanspruch mehr gegeben ist.
5. Damit ist die angefochtene Verfügung vom 9. Februar 2023 (Urk. 2) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine von August 2021 bis Januar 2022 befristete ganze Rente hat.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 700.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2) erweist sich damit als gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2023 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 befristete ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich Soziale Dienste
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSchilling