Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00125


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Ersatzrichterin Curiger
Gerichtsschreiberin Bonetti

Urteil vom 19. Juli 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1986, schloss im Jahr 2006 die vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) angebotene Ausbildung zum Pflegeassistenten mit Ausweis ab (Urk. 6/21; ferner Urk. 6/20). Ab dem Jahr 2011 war er (mit diversen Unterbrüchen) als Pflegeassistent für die Rehaklinik Y.___ AG tätig (Urk. 6/3/2; Urk. 6/9; Urk. 6/16/155; Urk. 6/20/1). Wegen eines chronischen hyperkera-totisch-rhagadiformen Handekzems (atopisch, kumulativ toxisch und kontaktallergisch; insbesondere Urk. 6/17/3 und 6/27) wurde er im Jahr 2021 intensiv behandelt und teils arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 6/3/1 unten; Urk. 6/16/105 oben; Urk. 6/16/119; Urk. 6/16/129). Mit Nichteignungsverfügung vom 4. März 2022 schloss die Suva den Versicherten rückwirkend per 1. März 2022 von der Tätigkeit als Pflegeassistent aus (Urk. 6/10; erläuternd Urk. 6/17/22 f.), worauf sein Arbeitsverhältnis per 31. Juli 2022 aufgelöst wurde (Urk. 6/16/4).

    Bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle war der Versicherte zunächst zur Früherfassung gemeldet (Urk. 6/3). Im Februar 2022 erfolgte die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 6/11). Die IV-Stelle nahm sodann im Juli 2022 eine berufliche Eingliederung an die Hand (Urk. 6/34). Mit Vorbescheid vom 1. November 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, die Eingliederungsmassnahmen einzustellen (Urk. 6/30). Am 14. Dezember 2022 verfügte sie wie angekündigt (Urk. 2). Wie mit Vorbescheid vom Folgetag verlautbart (Urk. 6/37), verneinte sie mit Verfügung vom 9. Februar 2023 zudem auch einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 6/39).


2.    Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 (Urk.1) erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich «Einsprache» gegen die Verfügung vom «14.02.2022» einer nicht näher bezeichneten Behörde. Darin entschuldigte er sich für sein Fehlverhalten und beantragte eine Reevaluation des Entscheids. Das Gericht eröffnete – in der Annahme, die mögliche Beschwerde betreffe eine arbeitslosenrechtliche Streitigkeit - den Prozess-Nr. AL.2023.00005 und forderte den Versicherten mit Verfügung vom 16. Januar 2023 auf, innert 10 Tagen den angefochtenen Entscheid nachzureichen sowie anzugeben, was genau er aus welchen Gründen beantragt. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 reichte der Versicherte obgenannte Verfügung der IV-Stelle vom 14. Dezember 2022 (Urk. 2) ein, worauf das Gericht das arbeitslosenrechtliche Verfahren am 17. Februar 2023 durch einen Nichteintretensentscheid erledigte und unter der Prozess-Nr. IV.2023.00125 ein invalidenversicherungsrechtliches Verfahren an die Hand nahm (zum Ganzen: beigezogene Akten AL.2023.00005, Urk. 3).

    In der Beschwerdeantwort vom 6. April 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). In der Replik, aufgegeben bei der Post am 22. Mai 2023, hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (Urk. 9). Die IV-Stelle verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2023 auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 11), wovon dem Versicherten mit Verfügung vom 28. Juni 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der Invalidenversicherung revidierte Bestimmungen im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) sowie im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022, wobei auch die Anmeldung zum Leistungsbezug erst im Jahr 2022 erfolgt war (vgl. Urk. 6/6 und 6/8). Ein allfälliger Anspruch auf berufliche Massnahmen (wie auch eine Rente) kann daher frühestens im Jahr 2022 entstanden sein (vgl. Art. 29 IVG), wobei es vorliegend letztlich auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2022 zu würdigen gilt. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) gelangt deshalb das neue Recht zur Anwendung (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_547/2022 vom 1. März 2023 E. 2.1).


2.    

2.1    Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Art. 21 Abs. 4 ATSG bestimmt, dass einer versicherten Person die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechts-folgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.

2.2    Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG zu unterziehen. Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise (dazu auch Urteil des Bundesgerichts 8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 5.3) nicht nach, so kann der Versicherungsträger in Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.

2.3    Die Regelungen von Art. 43 Abs. 3 ATSG (Nichteintreten oder Sachentscheid aufgrund der Akten) und Art. 7b Abs. 1 IVG (Kürzung oder Verweigerung der Leistung) sind grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Die zu verfügende Sanktion bei verletzter Schadenminderungs- oder Mitwirkungspflicht hat sich an das Verhältnismässigkeitsprinzip zu halten und insbesondere das Ausmass des Verschuldens der versicherten Person zu berücksichtigen. Daraus folgt gemäss Bundesgericht, dass bei einer anhaltenden Mitwirkungspflichtverweigerung im Falle einer Erstanmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung die später erklärte Bereitschaft zur Mitwirkung als Neuanmeldung zu betrachten ist. Massgebend ist der Zeitpunkt, in dem der Versicherte seine verweigernde Haltung aufgibt und sich bereit erklärt, an der Abklärung der Verhältnisse mitzuwirken. Eine nach Erlass einer auf Art. 43 Abs. 3 ATSG gestützten Verfügung erklärte Mitwirkungsbereitschaft macht die Widersetzlichkeit somit nicht ungeschehen. In einem solchen Fall ist im Rahmen der Neuanmeldung für die Zukunft zu prüfen, ob auf die bisherige Leistungsablehnung zurückzukommen ist. Eine blosse Sistierung des Verwaltungsverfahrens für die Dauer der verweigerten Mitwirkung ist gemäss Bundesgericht indessen weder nach dem Wortlaut des Gesetzes vorgesehen noch aufgrund des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geboten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_236/2021 vom 3. September 2021 E. 2).

2.4    Der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass eine versicherte Person gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit hat, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. Hervorzuheben ist insbesondere, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offen stehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraussetzt; hievon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_393/2020 vom 14. Juli 2020 E. 2.2 mit diversen Hinweisen).


3.    

3.1    Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Einstellung der Eingliederungsmassnahmen mit Verfügung vom 14. Dezember 2022, welche die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_397/2021 vom 3. August 2021 E. 3.2.3). Der für die Beurteilung der Rechtmässigkeit dieser Verfügung massgebliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) sowie der Beschwerdeantwort (Urk. 5) bereits ausführlich geschildert, blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten (Urk. 1 und 9) und ist durch die Akten belegt.

3.2    Demnach wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Erstgespräch zur beruflichen Eingliederung vom 22. Juli 2022 darauf hin, dass man ihn während einer maximal zweijährigen Lehre auf Niveau Eidgenössisches Berufsattest (EBA) unterstützen könne; die von ihm anbegehrte Kostenübernahme für eine längerdauernde Ausbildung als Informatiker oder kaufmännische Lehre sei nicht möglich (Urk. 6/34/4). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin nochmals in der gleichentags verschickten E-Mail und fügte an, zur Erarbeitung möglicher Berufsoptionen würden ihm von der Plattform zwei Interessentests gemailt. Zur Testbesprechung schlage man den 28. Juli, 24. oder 25. August 2022 jeweils um 14 Uhr vor (Urk. 6/22).

3.3    Als der Beschwerdeführer nicht reagierte, schrieb ihm die Beschwerdegegnerin am 20. September 2022, um realisierbare Berufsoptionen erarbeiten zu können, habe man ihm zwei Interessentests sowie Terminvorschläge für deren Auswertung zugestellt. Leider habe er weder auf diese Vorschläge noch die Rückfrage vom 6. September 2022 (per E-Mail, Urk. 6/34/6) reagiert. Man bitte ihn daher, bis 7. Oktober 2022 konkrete Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit vorzubringen (Urk. 6/24).

3.4    Mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer explizit und unter Androhung von Säumnisfolgen auf, aktiv an den angebotenen beruflichen Massnahmen mitzuwirken: Bis zum 27. Oktober 2022 müsse er die beigelegte Bereitschaftserklärung unterschrieben zurücksenden sowie konkrete Vorschläge für die weitere Zusammenarbeit vorlegen. Leistungen könnten gekürzt und verweigert werden, wenn eine versicherte Person eine Massnahme nicht durchführe, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ermögliche. Deshalb werde man die Eingliederungsmassnahmen abbrechen, sollte der Beschwerdeführer den genannten Pflichten nicht nachkommen und nicht aktiv an den angebotenen beruflichen Massnahmen teilnehmen. Dies könne auch Auswirkungen auf seinen Rentenanspruch haben. Ein solcher entstehe nämlich nur, wenn alle zumutbaren Eingliederungsmassnahmen ausgeschöpft seien (Urk. 6/25).

3.5    Hierauf reichte der Beschwerdeführer die durchgeführten Interessentests (Urk. 6/28-29; Urk. 6/34/1; Urk. 6/34/6) sowie ein Arztzeugnis ein, worin ihm eine volle Arbeitsfähigkeit mit dauerhafter Nichteignung für die Tätigkeit als Pflegeassistent sowie alle Berufe mit vergleichbarer Hautbelastung attestiert wurde (Urk. 6/27). Nach Erhalt des Vorbescheids vom 1. November 2022 (Urk. 6/30) mailte er zudem kommentarlos den Bericht des biz Z.___ vom 24. Oktober 2022 zur vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) veranlassten Kurzberatung (Urk. 6/31-32).


4.

4.1    Nach dem Ausgeführten verletzte der Beschwerdeführer seine Mitwirkungs-pflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG bei der Abklärung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen, indem er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung – trotz Ansetzung angemessener Fristen zuletzt unter Androhung konkreter Säumnisfolgen – weder zur weiteren Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin äusserte (insbesondere sämtliche Termine verstreichen liess, ohne eigene anzubieten, die Bereitschaftserklärung nicht unterzeichnete und sich auch sonst nicht zum weiteren Vorgehen vernehmen liess) noch realistische Berufsoptionen einbrachte (die also seinem Ausbildungsniveau entsprachen oder die er andernfalls teils selbst zu finanzieren vermöchte). Damit verunmöglichte er eine Unterstützung seitens der Beschwerdegegnerin bei der beruflichen Reintegration nach gesundheitlich bedingtem Verlust der letzten Arbeitsstelle.

4.2    In der Beschwerde (Urk. 1) sowie der Replik (Urk. 8) entschuldigte er sich für seine Säumnis, wobei er selbst einräumte, dass diese selbstverschuldet war. Wie er richtig erkannte, stellt eine Verunsicherung hervorgerufen durch die gesundheitliche Situation (Handekzem, bei fehlenden Hinweisen auf ein anderes, insbesondere ein invalidisierendes psychisches Leiden) und die Arbeitslosigkeit, welche beide mit den beruflichen Eingliederungsmassnahmen verbessert werden sollten keinen entschuldbaren Grund für die fehlende Mitwirkung dar. Familiäre oder private Probleme, welche so gravierend gewesen wären, dass der Beschwerdeführer über Wochen und Monate nicht in der Lage gewesen wäre, sich Gedanken zur Zusammenarbeit mit der Beschwerdegegnerin und seinen Interessen zu machen sowie einen Termin zu vereinbaren, sind kaum denkbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan. Zudem war ihm die Problematik rund um das Handekzem bereits vor dem nachgereichten Arztzeugnis, das ferner vom 5. Oktober 2022 und damit bereits 22 Tage vor Ablauf der zuletzt angesetzten Frist datiert, bestens bekannt (etwa Urk. 6/17/35 f.).

4.3    Die Beschwerdegegnerin berief sich – soweit ersichtlich – auf eine Verletzung der Schadenminderungspflicht im Sinne von Art. 7 Abs. 1 IVG, die sie gestützt auf Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Einstellung oder Verweigerung von Leistungen berechtige. Dafür würde sprechen, dass berufliche Massnahmen, insbesondere eine zusätzliche Ausbildung, dem Beschwerdeführer zweifelsohne neue Erwerbsmöglichkeiten eröffnen würden. Indessen äusserte sich die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber bis anhin nicht schlüssig zur Frage, inwieweit er Anspruch auf Unterstützung bei der Eingliederung hat (vgl. Urk. 5 Ziff. 5) respektive inwieweit er sich selbst einzugliedern hat (vgl. Urk. 6/38). In der Verfügung wurde ebenfalls nur erwähnt, dass die Zusprache der Berufsberatung durch eine kulante Auslegung der Akten erfolgt sei (vgl. Urk. 2). Ein potentieller Schaden für die Invalidenversicherung ist angesichts des abschlägigen Rentenbescheids vom 9. Februar 2023 (Urk. 6/39), wonach das Invalideneinkommen anhand des Tabellenlohnes für Hilfsarbeiten gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020 festzusetzen ist und ein Invaliditätsgrad von 0 % resultiert, zudem nicht ohne weiteres ersichtlich. Eine Arbeitsvermittlung aufgrund des Zumutbarkeitsprofils (alle Tätigkeiten, die der erhöhten Sensibilität der Haut Rechnung tragen; insbesondere keine Nassarbeiten, kein häufiges Desinfizieren, kein Arbeiten mit hautreizenden Substanzen oder langem Tragen von Handschuhen, vgl. Urk. 2) zur Erreichung dieses Einkommens wurde bis anhin ebenfalls nicht thematisiert.

4.4    Letztlich trägt die angefochtene Verfügung den Titel «Einstellung der Eingliederungsmassnahmen». Die «Einstellung» wurde zutreffend damit begründet, dass der Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Verfügung seinen Pflichten nicht nachgekommen war, d.h. nicht engagiert mitgearbeitet hatte, weshalb Eingliederungsmassnahmen aus damaliger Sicht nicht sinnvoll durchführbar waren. Dies ist auch nicht weiter strittig. Eine materielle Anspruchsprüfung fand im Rahmen der angefochtenen Verfügung nicht statt. Die Randbemerkung, dass die (gemeint konkludente) Zusprache der Berufsberatung durch eine kulante Auslegung der Akten erfolgt sei, ändert daran nichts.

    Ungeachtet dessen, ob die vorliegend angefochtene Verfügung ihrem Wesen nach als Einstellung der Eingliederungsmassnahmen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG oder als Nichteintreten auf das Gesuch um Eingliederungsmassnahmen (ohne materielle Rechtkraft) nach Art. 43 Abs. 3 ATSG zu qualifizieren ist, wiegt die vom Beschwerdeführer bisher begangene Pflichtverletzung nicht schwer genug, um unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit eine dauerhafte Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen zu rechtfertigen. Er hat unmittelbar nach dem Erstgespräch nicht mehr (hinreichend) auf Anfragen der Beschwerdegegnerin reagiert. Weder lässt sich der Verfügung vom 9. Februar 2023 entnehmen, dass die Eingliederung rentenwirksam wäre, noch hatte die Beschwerdegegnerin bis dahin Vorkehren getroffen, die nennenswerte Kosten oder relevanten Aufwand verursacht hätten. Die Säumnis des Beschwerdeführers ist insoweit nicht mit dem Abbruch einer für die Erwerbsfähigkeit entscheidenden medizinischen Behandlung oder kostspieligen Umschulung vergleichbar.

    Eine dauerhafte Verweigerung von Eingliederungsmassnahmen war seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht beabsichtigt, wies sie doch sowohl im angefochtenen Entscheid als auch der Beschwerdeantwort darauf hin, dass ein künftiges Gesuch für Eingliederungsmassnahmen «generell neu» (Urk. 2) bzw. berufliche Massnahmen bei einem neuen Gesuch wieder aufgenommen würden und (implizit) mit offenem Abklärungsergebnis (Urk. 5) geprüft würde. Insoweit verhält sie sichunter Berücksichtigung der Aktennotiz vom 19. Dezember 2022 (Urk. 6/38) widersprüchlich.


5.    Die vorübergehende Einstellung der Eingliederungsmassnahen aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers vor Erlass der angefochtenen Verfügung ist demnach nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Indessen ist die Beschwerde vom 12. Januar 2023, in welcher der Beschwerdeführer, wie die Beschwerdegegnerin richtig erkannte (vgl. Urk. 5 Ziff. 2), seine Bereitschaft zur Mitarbeit erklärte (er wolle sich an alle Vorgaben halten und auch eng mit dem RAV zusammenarbeiten, Urk. 1), als neues Gesuch um Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen, damit diese es materiell prüfe. Mehr konnte vom ihm nicht erwartet werden, nachdem er sich am 19. Dezember 2022 schon telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet hatte, diese ihn jedoch auf den vorliegenden Prozess als einzige Möglichkeit verwiesen hatte mit der Begründung, er habe keinen materiellen Anspruch (Urk. 6/38). Wie die Beschwerde zeigt, ist der Beschwerdeführer als Laie nicht damit einverstanden, dass ihm künftig keine Eingliederungsmassnahmen mehr gewährt werden, weshalb er im Falle der Verneinung eines Eingliederungsanspruchs nach dessen materieller Prüfung Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung hat. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die in E. 2.4 dargelegte Rechtsprechung selbst einen Grenzfall annimmt (vgl. Urk. 6/34/5 oben; Urk. 6/36/2 Fazit) und sich teils widersprüchlich verhält (vgl. E. 4.4).


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Sache wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des neuen Gesuchs vom Januar 2023 um Durchführung von Eingliederungsmassnahmen überwiesen.

3.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelBonetti