Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00130


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 28. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1. 

1.1    X.___, geboren 1965, arbeitete vom 1. Juni 1996 bis zum 28. Februar 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 8. Januar 2003) bei der Y.___ AG als Maurer (Urk. 9/7). Anschliessend war er vom 1. März 2003 bis zum 31. Oktober 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 9. April 2003) bei der Z.___ AG als Produktions-mitarbeiter angestellt (Urk. 9/5). Am 8. April 2003 erlitt der Versicherte auf dem Heimweg von der Arbeit einen Auffahrunfall. Die Suva erbrachte die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Urk. 9/15/1-272, Urk. 9/28/1-383). Wegen den Folgen dieses Unfalls meldete sich der Versicherte am 28. Dezember 2004 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leis-tungsbezug an (Urk. 9/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, holte die Arztberichte des Spitals A.___ vom 31. Dezember 2004 (Urk. 9/4/5), von Dr. med. B.___ vom 9. Januar 2005 (Urk. 9/8) und von Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, vom 4. Februar 2005 (Urk. 9/12) ein. Ausserdem erkundigte sich die IV-Stelle bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich nach den von ihr erbrachten Leistungen (vgl. Bericht vom 18. Januar 2005, Urk. 9/11/3-4, mit Beilagen, Urk. 9/11/5-16) und zog die Akten der Suva bei (Urk. 9/15/1-272, Urk. 9/28/1-383). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 9/37) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 14. Dezember 2007 (Urk. 9/45) bzw. 20. März 2008 (Urk. 9/48, Urk. 9/49) basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % vom 1. April bis zum 31. August 2004 eine ganze Invalidenrente und basierend auf einem Invaliditätsgrad von 54 % mit Wirkung ab dem 1. September 2004 eine halbe Invalidenrente zu.

1.2    Mit Schreiben vom 20. Februar 2009 liess X.___ bei der IV-Stelle den Antrag stellen, es sei sein Anspruch auf Erhöhung der Invaliden-rente zu prüfen (Urk. 9/63). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. D.___, Hals-Nasen-Ohrenkrankheiten FMH, vom 1. April 2009 (Urk. 9/69), von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. April 2009 (Urk. 9/71), von Dr. C.___ vom 23. März 2009 (Urk. 9/73), und der Rehaklinik F.___ vom 29. Juni 2009 (Urk. 9/80) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. G.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 22. Oktober 2009 (Urk. 9/92) sowie das rheumatologische Gutachten von Dr. med. H.___, FMH Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 14. Juni 2010 (Urk. 9/103/1-18) erstellen. Mit Vorbescheid vom 20. Oktober 2010 teilte die IVStelle X.___ mit, dass sie die bisherige halbe Invalidenrente auf eine Viertelsrente herabzusetzen gedenke (Urk. 9/117). Dagegen liess der Versicherte am 22. Oktober 2010 (Urk. 9/121) bzw. 13. November 2010 (Urk. 9/123) Einwand erheben. Mit Verfügung vom 15. September 2011 setzte die IV-Stelle die Invalidenrente des Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 49 % mit Wirkung ab dem 1. November 2011 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 9/143). Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. April 2012 ab und stellte im Sinne einer reformatio in peius fest, dass der Versicherte gar keinen Rentenanspruch mehr habe, da er in seiner bisherigen Tätigkeit spätestens seit Juni 2010 wieder vollumfänglich arbeitsfähig sei (Urk. 9/169). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

1.3    Am 12. Juli 2012 (Datum des Posteingangs) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/178). Die IV-Stelle teilte ihm mit Vorbescheid vom 19. Juli 2012 mit, sie gedenke auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der letzten Verfügung nicht glaubhaft gemacht worden sei (Urk. 9/184). Dagegen liess der Versicherte am 20. Juli 2012 (Urk. 9/185), am 10. August 2012 (Urk. 9/187) bzw. am 14. September 2012 (Urk. 9/192) Einwand erheben. Die IVStelle holte in der Folge die Arztberichte von Dr. E.___ vom 17. März 2013 (Urk. 9/203/1-8) und der I.___ AG vom 10. April 2013 (Urk. 9/204) ein. Sodann liess sie das psychiatrische Gutachten von Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. April 2014 erstellen (Urk. 9/219/1-36). Mit Vorbescheid vom 8. Juli 2015 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Leistungsbegehren müsse abgewiesen werden, da eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei (Urk. 9/229). Dagegen liess X.___ am 10. Juli 2015 (Urk. 9/230) bzw. am 14. September 2015 (Urk. 9/234) Einwand erheben. Die IV-Stelle holte die Arztberichte der I.___ AG vom 30. November 2015 (Urk. 9/239) und von Dr. E.___ vom 31. Januar 2016 (Urk. 9/242/1-7) ein. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2016 wies sie das Leistungsbegehren ab (Urk. 9/249). Die gegen diese Verfügung durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher am 10. November 2016 erhobene Beschwerde (Urk. 9/256/3-15) wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. März 2018 ab (Urk. 9/263). Gegen dieses Urteil erhob X.___ durch die AXAARAG Rechtsschutz AG am 2. Mai 2018 Beschwerde (Urk. 9/264). Diese wies das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2018 ab (Urk. 9/268).

1.4    Am 4. Februar 2019 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ unter Beilage des Schreibens von Dr. E.___ vom 30. Januar 2019 (Urk. 9/271) erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/270). Am 31. März 2019 nahm K.___, Fachärztin Chirurgie und Traumatologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 9/275/2). Mit Vorbescheid vom 2. Mai 2019 stellte die IV-Stelle dem Versicherten in Aussicht, dass sie sein Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 9/276). Nachdem dagegen kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Juni 2019 ab (Urk. 9/281). Die gegen diese Verfügung am 10. Juli 2019 (Urk. 9/282/3-7) erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. August 2020 (Urk. 9/293) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

1.5    Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. L.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. November 2020 (Urk. 9/302), von Dr. C.___ vom 20. November 2020 (Urk. 9/307), der Klinik für Nephrologie des Universitätsspitals M.___ vom 3. Dezember 2020 (Urk. 9/308/1-5) und der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des Universitätsspitals M.___ vom 10. Februar 2021 (Urk. 9/312) ein. In der Folge liess sie das polydisziplinäre Gutachten der N.___ AG vom 16. März 2022 erstellen (Urk. 9/336). Am 30. März 2022 nahm RAD-Arzt Dr. med. univ. O.___, Facharzt Neurologie, zum Gutachten Stellung (Urk. 9/340/5-7). Mit Vorbescheid vom 7. Juni 2022 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens an, da sich der Invaliditätsgrad des Versicherten lediglich auf 33 % belaufe (Urk. 9/341). Gegen diesen Vorbescheid erhob X.___ durch Rechtsanwalt Daniel Christe am 7. Juli 2022 Einwand (Urk. 9/344). Am 18. November 2022 nahm RAD-Arzt Dr. O.___ zum Einwand Stellung (Urk. 9/348/3). Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Christe am 3. März 2023 unter Beilage des Verlaufsberichts von Dr. L.___ vom 17. Februar 2023 (Urk. 3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Ergänzung der medizinischen Abklärungen und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 30. Mai 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8), was dem Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 11).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da der frühestmögliche Rentenanspruch vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.

    Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; Ulrich Meyer, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in: Hermann Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 4. Auflage 2003, S. 24 f.).

1.6    Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4, 135 V 465 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).

1.7     In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften ist auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc).

    Wohl kann die einen längeren Zeitraum abdeckende und umfassende Behandlung oft wertvolle Erkenntnisse zeitigen; doch lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-)Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die anderslautenden Einschätzungen wichtige – und nicht rein subjektiver Interpretation ent-springende – Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc; Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2021 vom 20. April 2021 E. 3 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) aus, gemäss den vorhandenen medizinischen Unterlagen sei der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit auf dem Bau seit 2006 nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit Februar 2019 eine 70%ige Arbeitsfähigkeit. Diese sollte körperlich leicht bis selten mittelschwer und wechselbelastend sein. Schichtarbeit sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar. In der angestammten Tätigkeit auf dem Bau hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 70'964.20 erzielen können. In einer angepassten Erwerbstätigkeit sei ihm noch ein Einkommen von Fr. 47'863.60 möglich. Dies ergebe eine Einkommenseinbusse von Fr. 23'100.60 bzw. einen Invaliditätsgrad von 33 %, bei welchem kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Die vorgenommenen Abklärungen – insbesondere das eingeholte polydisziplinäre Gutachten - würden den Anforderungen genügen. Von einer neuropsychologischen Untersuchung sei kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten. Es werde auch daran festgehalten, dass das Valideneinkommen aufgrund der statistischen Durchschnittslöhne zu berechnen sei, da der Beschwerdeführer unmittelbar vor Eintritt des Gesundheitsschadens kein höheres Einkommen generiert habe.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 3. März 2023 (Urk. 1) geltend, trotz durchgeführter polydisziplinärer Begut-achtung würden sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen medizinischen Abklärungen nach wie vor als ungenügend bzw. unvollständig erweisen. Obwohl Hinweise auf Einschränkungen neuropsychologischer Art bestünden, sei auf eine entsprechende Abklärung verzichtet worden. Stellungnahmen von Ärzten aus anderen Disziplinen könnten die Durchführung einer fachspezifischen Abklärung nicht ersetzen. Es treffe ausserdem nicht zu, dass in den vorhandenen neuropsychologischen Berichten kein Beschwerde-validierungsverfahren angewendet worden sei. Unklar sei lediglich, welches Validierungsverfahren angewendet worden sei, was von den Gutachtern zumindest hätte abgeklärt werden müssen. Schwere neuropsychologische Störungen würden sodann nicht als plausibel angesehen, weil der Beschwerde-führer selber kurze Strecken mit dem Auto fahre und zusammen mit seiner Familie im Heimatland Urlaub mache. Beim Autofahren handle es sich aber um eine klar falsche Angabe, der Beschwerdeführer fahre schon seit Jahren nicht mehr selber mit dem Auto. Gehe man davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, Auto zu fahren, würden dem psychiatrischen Teilgutachten die wesentlichen Grundlagen entzogen. Es sei auch nicht ersichtlich, was aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Familie im Heimatland Urlaub mache, abgeleitet werden soll. Während des Urlaubs werde der Beschwerdeführer von seiner Familie vollumfänglich betreut und umsorgt. Es handle sich nicht um einen Ferienaufenthalt, während dem der Beschwerdeführer Aktivitäten und Vergnügungen nachgehe, sondern er gehe einfach mit, weil seine Familie auch dorthin gehe und er nicht alleine zu Hause bleiben könne. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren auch, warum das schwere obstruktive Schlafapnoe-Syndrom keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben soll. Zusammenfassend könne somit auf das Gutachten nicht abgestellt werden und es seien weitere Abklärungen vorzunehme.

    Zu bemängeln sei auch der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich. Basierend auf der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter bei der Z.___ AG ergebe sich für das Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 76'253.--. Beim Invalideneinkommen sei ein behinderungsbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen, womit ein Invaliditätsgrad von 44 % resultiere, welcher wenigstens zum Bezug einer Teilrente berechtige.


3.

3.1

3.1.1    Das vom P.___ am 10. Juli 2006 erstattete polydisziplinäre Gutachten (Urk. 9/28/24-50) stützte sich auf die von der Suva zur Verfügung gestellten Akten, die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2005 erhobenen Aussagen und Befunde sowie auf die Beschlüsse gemäss multidisziplinärem Konsens. Gegenüber dem internistischen Teilgutachter Dr. med. Q.___ erklärte der Beschwerdeführer, dass es ihm ganz schlecht gehe. Nichts funktioniere mehr (Urk. 9/28/30). Während des Tages tue er nichts; auch im Haushalt mache er nichts, da er dort nur stören würde. Spazieren würde er nur selten, weil es ihm dabei schwindlig werde. Er selber fahre nur noch selten Auto, beispielsweise für gewisse Einkäufe zusammen mit der Ehefrau. Das Meiste übernehme jedoch sein Bruder, der ihn täglich besuche. Der Arzt erhob einen unauffälligen internistischen Status (Urk. 9/28/910).

3.1.2    Den Ausführungen des neurologischen und neuropsychologischen Teilgutachters Dr. med. R.___ zufolge litt der Beschwerdeführer unter permanenten Schmerzen im Bereich des Nackens und der Schulterregion. Die Schmerzen seien Tag und Nacht vorhanden, es gebe kaum Schwankungen. Wenn er den Kopf bewege, träten blitzartige Schmerzen von den Schultern gegen den Nacken auf, weshalb er dann jeweils schwarz und Sterne sehe. Im Weiteren habe er schmerzabhängige Gleichgewichtsstörungen und sei vergesslich (Urk. 9/28/34). Vor dem Unfall habe er nie an irgendwelchen Schmerzen gelitten und sei immer voll arbeitsfähig gewesen (Urk. 9/28/35). Dr. R.___ erhob einen unauffälligen Allgemeinzustand und beschrieb den Beschwerdeführer als leidend und klagend wirkend, welcher eine klare Verdeutlichungstendenz bis Aggravation seiner Beschwerden zeige (Urk. 9/28/36). Im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sowie etwas weniger stark auch im oberen Bereich der Brustwirbelsäule (BWS) und paravertebral beidseits hätten sich mässige Druckdolenzen ergeben. Der Muskeltonus habe sich links leicht bis mässig, rechts als leicht gesteigert präsentiert. Die Schmerzempfindlichkeit im Bereich des Nackens sei sehr diffus. Eigentliche Myogelosen oder Triggerpunkte hätten sich nicht gezeigt (Urk. 9/28/37). Der Arzt merkte an, dass er - kontrastierend zum Untersuchungsbefund - den Beschwerdeführer nach Verlassen der Klinik mit recht freien und flüssigen Kopfbewegungen am Strassenrand habe warten gesehen. Ebenso habe er beobachten können, wie der Beschwerdeführer mit unauffällig geschmeidigen Bewegungen des Rückens und insbesondere des Halses ins Auto gestiegen sei (Urk. 9/28/38). Betreffend die neurologische Beurteilung notierte Dr. R.___, dass keine auffallenden kognitiven Defizite zu erkennen gewesen seien, dass die Beurteilung jedoch bei sprachlicher Limitierung des Beschwerdeführers schwierig gewesen sei (Urk. 9/28/39). Eine umfassende neuropsychologische Untersuchung habe nicht stattgefunden, da sehr erhebliche Zweifel an der Kooperationsbereitschaft bestanden hätten, so dass sich daraus kein aussagekräftiger Befund hätte erheben lassen. In somatischer Hinsicht hätten sich Hinweise auf leichte, wahrscheinlich zervikogen verursachte Gleichgewichtsstörungen ohne Hinweise auf eine zentrale Genese ergeben. Die Schmerzempfindlichkeit sei sehr diffus und grossflächig. Die HWS-Funktionen während der Untersuchung seien massiv eingeschränkt gewesen, währenddem sich der Beschwerdeführer ausserhalb der Praxis viel besser habe bewegen können. In diagnostischer Hinsicht sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 8. April 2003 eine HWSDistorsion erlitten habe. Die danach aufgetretenen Schmerzen seien in diesem Rahmen erklärbar. Nicht erklärbar sei indes der weitere Verlauf, wäre doch eine langsame Linderung der Beschwerden zu erwarten gewesen. Wiederholt seien denn auch Zweifel an der Kooperationsfähigkeit und Verdachtsmomente für eine Aggravation geäussert worden, was durch die Tatsache unterstützt werde, dass der Beschwerdeführer nicht einmal auf Morphium angesprochen habe, was aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Insgesamt liege ein etwas linksbetontes, leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom vor. Zudem sei von einer schmerzbedingten Funktionseinschränkung auszugehen, jedoch nicht in dem Ausmass, wie die Prüfungen während der Untersuchung ausgefallen seien. Die gemessenen Werte seien denn als Ausdruck einer klaren Verdeutlichungs-tendenz oder Aggravation zu sehen. Eine derartige Verschlechterung der HWSFunktionen, wie sie der Beschwerdeführer geltend mache, sei weder plausibel noch begründet (Urk. 9/28/40).

3.1.3    Dem psychiatrischen Teilgutachter Dr. med. S.___ präsentierte sich ein altersentsprechend aussehender Beschwerdeführer, welcher sich mit langsamen, schleppenden Schritten bewegt und leise gesprochen habe. Gestik und Mimik hätten sich als unauffällig erwiesen. Die Schilderung der körperlichen Beschwerden sei sehr diffus gewesen, die Stimmung bedrückt und leicht depressiv. Gemäss Einschätzung des Psychiaters war der Beschwerdeführer allseits orientiert, bewusstseinsklar, mit formal und inhaltlich unauffälligem Denken. Wahnhafte Störungen, Sinnestäuschungen, Halluzinationen oder Ichtäuschungen hätten nicht erhoben werden können. Nach Einschätzung von Dr. S.___ war die Entwicklung der körperlichen Symptome auf psychische Gründe zurückzuführen. Der Beschwerdeführer sei auf seine Beschwerden fixiert und fühle sich überhaupt nicht im Stande, irgendeine körperliche Tätigkeit zu verrichten (Urk. 9/28/42). Er sei in leichtem bis mittlerem Masse depressiv, und es bestehe ein sozialer Rückzug. Die Prognose sei ungünstig. Aufgrund der ausgeprägten subjektiven Krankheitsüberzeugung werde es kaum möglich sein, den Beschwerdeführer wieder in die Berufswelt zu integrieren. Dr. S.___ führte aus, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht um 20 % reduziert. Wie schon aus vorhergehenden Untersuchungen berichtet, habe sich der Beschwerdeführer auch bei der vorliegenden Untersuchung wenig kooperativ gezeigt und seine Symptome in histrionischer Art und Weise dargelegt, so dass deren Einordnung und Bewertung schwierig sei. Eine Erhöhung der Antidepressiva könnte einen günstigen Einfluss auf die depressive Verstimmung haben. Abschliessend berichtete Dr. S.___, die subjektive Überzeugung des Beschwerdeführers, nicht mehr arbeiten zu können, habe durch die psychiatrischen Befunde nicht objektiviert werden können. Ausser der leichten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die depressive Verstimmung könne aus psychiatrischer Sicht keine weitere Einschränkung attestiert werden. Mittels psychiatrischer Therapie sei die subjektive Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, kaum beeinflussbar (Urk. 9/28/43).

3.1.4    Zusammengefasst stellten die Experten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: leicht bis mässig ausgeprägtes, linksbetontes Zervikalsyndrom (ICD-10: M53.0) bei Status nach HWS-Distorsion mit Kontusion von Thorax und linkem Oberschenkel, wobei eine Hirnbeteiligung retrospektiv nicht sicher nachweisbar sei, sowie leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD10: F32.0, 32.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit seien die Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10: F68.0) mit ausgeprägtem aggravatorischem Verhalten in sämtlichen Untersuchungen, ein beginnendes metabolisches Syndrom sowie rezidivierende gastritische Beschwerden (Urk. 9/28/43-44). Die Ärzte führten aus, mit Blick auf die gesamten Umstände sei eine körperlich leichte bis wohl gelegentlich mittelschwere, adaptierte Tätigkeit ganztags zumutbar. Die geringen Leistungseinbussen aus psychiatrischer und neurologischer Sicht ergänzten sich und seien nicht zu addieren. Dementsprechend bestehe eine Leistungseinschränkung von 30 %. Insbesondere die letzte, ab März 2003 ausgeübte Tätigkeit, sei weiterhin ganztägig zumutbar mit einer Leistungseinbusse von maximal 30 % (Urk. 9/28/45-46).

3.1.5    Stellung nehmend zu den früheren ärztlichen Beurteilungen erklärten die Gutachter, nach wie vor gelte die gleiche Einschätzung. Nun bestehe aber eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit der Option zur weiteren Steigerung. Ansonsten sei festzuhalten, dass in sämtlichen somatischen Untersuchungen eine ausgesprochen schlechte Kooperation und sehr wenige bis gar keine Befunde festzustellen gewesen seien. Dass die behandelnden Ärzte eine Arbeitsunfähigkeit attestiert hätten, sei verständlich, sei der Beschwerdeführer mit seinem Gebaren doch keinem Arbeitgeber zumutbar. Insbesondere aus psychiatrischer Sicht sei dem Beschwerdeführer die Willensanstrengung zumutbar, trotz den subjektiv angegebenen Beschwerden einer somatisch grosszügig adapatierten Tätigkeit, erst noch unter Berücksichtigung einer Leistungseinbusse, nachzugehen. Was allfällige weitere medizinische Massnahmen betreffe, sei - so lange sich der Beschwerdeführer derartig unkooperativ und aggravatorisch verhalte - von solchen nur ein geringer Erfolg zu erwarten (Urk. 9/28/46).

3.2    Mit Arztzeugnis vom 28. Januar 2009 (Urk. 8/62) attestierte Dr. med. C.___, Hausärztin des Beschwerdeführers seit 31. August 2004, eine weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Am 23. März 2009 (Urk. 9/73) diagnostizierte sie als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom, eine HWS-Distorsion (08.04.2003), eine Chronifizierung, multifaktoriell sowie viele «HNO-Probleme». Der Beschwerdeführer leide unter Hals/Kopfbeschwerden jeglicher Art und sei auf alle Massnahmen resistent. Die Prognose sei mit Blick auf den Verlauf schlecht. Seit dem Unfallereignis bestehe eine völlige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Nachdem Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen, am 29. Januar 2009 (Urk. 9/62/3) von einer objektivierbaren Hörstörung, welche dem Unfallereignis vom 8. April 2003 zuzuschreiben sei, berichtet hatte, hielt Suva-Mediziner Dr. med. T.___, Facharzt FMH für Hals-, Nasen- und Ohrenerkrankungen, Hals- und Gesichtschirurgie, Allergologie, klinische Immunologie und Arbeitsmedizin, am 10. März 2009 (Urk. 9/72/4-5) dafür, ein kausaler Zusammenhang zum genannten Unfallereignis bestehe nicht. Einerseits sei die Schädigung des Gehörs bereits zuvor bekannt gewesen, und andererseits habe Dr. D.___ am 17. September 2007 eine wesentliche Besserung festgestellt, so dass der Vorzustand vom 28. August 2002 praktisch wieder erreicht gewesen sei. Mithin sei die leichte Zunahme der Gehörsverschlechterung auf die physiologische Alterung des Gehörs sowie auf die berufliche Exposition gegenüber partiell gehörgefährdendem Lärm am Arbeitsplatz zurückzuführen.

    Mit Schreiben vom 14. Juli 2009 (Urk. 9/85) bestätigte die Suva die Kostenübernahme für eine apparative Hörgeräteversorgung des Beschwerdeführers.

3.4    Die behandelnde Psychiaterin Dr. E.___ berichtete am 11. April 2009 (Urk. 9/71/3-4), sie könne keine Fragen in Bezug auf das Revisionsverfahren beantworten, da der Beschwerdeführer einerseits die (deutsche) Sprache nicht beherrsche, andererseits sehr verschlossen sei und immer nur monoton „ganz schlimm, so viele Schmerzen, Leben nicht schön, kann gar nichts mehr machen“ wiederhole. Der Beschwerdeführer sei ihr durch seine Hausärztin wegen akuter Suizidalität überwiesen worden. Sie selber habe aber den Verdacht, dass es hauptsächlich darum gegangen sei, ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis zu erwirken, damit der Beschwerdeführer zu einer Rente komme und von der Prämienzahlung der beruflichen Vorsorge befreit werde. Der Beschwerdeführer trete sehr bestimmt auf, wenn er etwas wolle, wie etwa ein Zeugnis oder Medikamente. Wenn es aber um seine eigene Mitarbeit betreffend Krankheits- und Schmerzbewältigung gehe, so sei er völlig hilflos. Es sei kein Bemühen ersichtlich, etwas zur Besserung beizutragen. Das Verständnis dafür scheine völlig zu fehlen. Die Ärztin hielt sodann fest, es sei ihr nicht möglich zu beurteilen, wie stark sich die psychischen Symptome im Alltag auswirkten. Ebenso könne sie keine Diagnose stellen, da der Beschwerdeführer äusserst passiv und klagend sei. Endlich scheine es, dass Psychopharmaka keine Wirkung entfalteten. Eine Psychotherapie werde durch die grosse Erwartungshaltung sowie mässig ausgeprägte Passivität neben den Sprachproblemen unmöglich gemacht. Aus diesen Gründen schlage sie vor, den Beschwerdeführer von einem psychiatrischen Vertrauensarzt in Anwesenheit eines guten Übersetzers oder durch einen Kollegen, welcher die Sprache des Beschwerdeführers beherrsche, untersuchen zu lassen.

3.5    Am 29. Juni 2009 (Urk. 9/80) diagnostizierte Dr. med. U.___, Oberarzt an der Rehaklinik F.___, ein chronifiziertes Zervikozephal- und Zerviko-brachial-Syndrom bei Status nach Heckauffahrkollision mit kraniozervikalem Beschleunigungstrauma mit HWS-Distorsion (08.04.2003), DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörung, sowie rezidivierende depressive Episoden. Mit gleichentags ergangenem Schreiben an die Beschwerdegegnerin, welche Zusatzfragen betreffend die ambulante Abklärung gestellt hatte (Urk. 9/78), erklärte der Arzt, bei äusserst komplexem Verlauf bedürften weiterführende Fragen - insbesondere die Arbeitsfähigkeit betreffend - der interdisziplinären Begutachtung.

3.6    Dr. G.___ erstattete am 22. Oktober 2009 (Urk. 9/92) das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten. Hierzu stützte er sich auf die ihm überlassenen Akten (Urk. 9/92/2-4) sowie auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 1. September 2009 gemachten Angaben und erhobenen Befunde. Gegenüber dem Gutachter berichtete der Beschwerdeführer von ständigen Schmerzen, die sich auch durch mehrmalige stationäre Therapien nicht hätten verringern lassen. Er fühle sich seit Jahren aggressiv, nervös, lustlos und habe genug vom Leben. Er habe keine Zukunftsaussichten, keine Freude mehr und schlafe sehr schlecht. Zudem habe er seit drei Jahren ein Pfeifen im Ohr (links mehr als rechts). Wegen den Schmerzen mache er praktisch nichts mehr. Tagsüber versuche er, TV zu schauen, kriege davon aber vermehrt Schmerzen, weshalb er dann jeweils aufhören müsse (Urk. 9/92/5). Dr. G.___ notierte, die Untersuchung sei in Anwesenheit eines albanisch sprechenden Dolmetschers durchgeführt worden, wobei der Beschwerdeführer mit ihm weitgehend Serbokroatisch gesprochen habe, welches er sehr fliessend spreche. Mit Ausnahme eines auf die Schmerzen eingeengten formalen Denkens und einer leicht reduzierten affektiven Schwingungsfähigkeit sowie eines leicht deprimierten Affekts und verminderten Antriebs zeigte sich der psychische Befund weitgehend unauffällig (Urk. 9/92/6). Hinsichtlich der durchgeführten Tests (drei, wovon einer abgebrochen) notierte Dr. G.___, die Testergebnisse zeigten eine dermassen grosse Diskrepanz zwischen Ergebnissen und objektiven Befunden, dass sie sich selber diskriminierten, was auf die Besonderheit der gutachterlichen Situation sowie die Fixierung auf Symptome zurückzuführen sei. Der Psychiater nannte als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode mit somatischen Symptomen (ICD-10: F33.1). Er erklärte, die aus psychiatrischer Sicht durch die Gutachter des P.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % sei absolut plausibel und decke sich mit den von ihm erhobenen Befunden. Damit sei - unverändert seit Dezember 2005 - von einer Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht auszugehen, wobei nicht auszuschliessen sei, dass der Beschwerdeführer intermittierend vermehrt depressiv gewesen sei. Insgesamt stehe die depressive Störung jedoch eindeutig nicht im Vordergrund. Weil der Beschwerdeführer seit Mitte 2006 bis Anfang 2009 keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch genommen habe, sei nicht von einer schwerwiegenden Verschlechterung des psychischen Zustandes auszugehen. Allerdings brauche er mindestens regelmässige Psycho-pharmakotherapie, einerseits zur Bekämpfung der depressiven Störung, anderer-seits zur Schmerzdistanzierung. Allenfalls seien die Gesprächstherapieoptionen zu evaluieren, wobei unter den erwähnten therapeutischen Massnahmen lediglich eine Stabilisierung, nicht aber eine weitere Verbesserung zu erwarten sei. Sowohl in der bisherigen als auch in jeder anderen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, wobei die Arbeitsunfähigkeit von 20 % auf schmerzbedingte Gedankeneinengung, leichte Antriebsstörung sowie leicht reduzierte psychische Belastbarkeit bzw. Flexibilität zurückzuführen sei (Urk. 8/92/8). Mangels unbewusster emotionaler Konflikte und mit Blick auf die geordnete psychosoziale Situation sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung nicht zu diagnostizieren. Aus psychiatrischer Sicht bezeichnete Dr. G.___ die Prognose als eher gut (Urk. 9/92/9).

3.7    Gemäss Bericht des Universitätsspitals M.___, Klinik und Poliklinik für Onkologie, vom 9. Dezember 2009 (Urk. 9/103/22-23) bestanden aktuell keine Hinweise für eine Progredienz der im Jahre 1998 erstmalig diagnostizierten follikulären Hyperplasie.

3.8    Am 14. Juni 2010 (Urk. 9/103) erstattete Dr. H.___ sein rheumatologisches Gutachten, welches sich auf die zur Verfügung gestellten Akten, die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers am 10. Juni 2010 gemachten Angaben und erhobenen Befunde sowie auf zusätzlich angeordnete Labor- und Röntgenuntersuchungen stützte. Dr. H.___ führte dazu aus, im Bereich der oberen Extremitäten hätten sich keine klinisch-pathologischen Befunde ergeben, was verglichen mit dem von den Gutachtern des P.___ erhobenen Befund keine Veränderung bedeute (Urk. 9/103/11). An der Wirbelsäule hätten sämtliche Bewegungen, unabhängig von der Körperstellung, zu Schmerzen im Bereich der HWS geführt, was auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hindeute. Die Palpation der paravertebralen Weichteile der HWS und BWS habe der Beschwerdeführer als schmerzhaft, lumbal jedoch als schmerzlos beschrieben, ohne dass sich eine Myogelose oder ein Triggerpunkt hätte erheben lassen (Urk. 9/103/1112). Hinweise auf ein radikuläres Reizsyndrom oder Ausfallsyndrom hätten ebenso wie anderweitige Anhaltspunkte für Pathologien - nicht nur anamnestisch und klinisch, sondern auch in der aktuellen Bildgebung - gefehlt. Im Vergleich zu den von den Gutachtern des P.___ gemachten Feststellungen im Bereich der Wirbelsäule sei gestützt auf die aktuell erhobenen Befunde eine Verbesserung in somatischer Hinsicht festzustellen. So sei eine Kopfpro-traktion nicht mehr festzustellen, und eine leichtgradige Streckhaltung der HWS bestehe nicht mehr. Zudem sei eine klinisch objektivierbare langbogige Skoliose nicht mehr zu erheben, es liege kein gesteigerter Muskeltonus der paravertebralen Muskulatur mehr vor und die HWS sei allseits wieder frei beweglich mit normalem Finger-Boden-Abstand. Schliesslich habe sich im Bereich der unteren Extremitäten - wie schon anlässlich der Begutachtung durch das P.___ - ein unauffälliger Befund ergeben (Urk. 9/103/12). Mit beidseitiger Hörgerätever-sorgung und Dolmetscher (Urk. 9/103/9) habe sich zudem die Kommunikation problemlos gestaltet. Endlich sei aus internistischer Sicht zu bemerken, dass die derzeitige Adipositas mit einem Übergewicht von 19 kg eine befriedigende Einstellung der Stoffwechselsituation nicht erlaube, sondern hyperglykämische Phasen erwarten lasse. Schliesslich habe sich für die anderweitig vom Beschwerdeführer geschilderten multiplen Beschwerden (Schlafstörungen, Müdigkeit, Steh- und Gehunsicherheit, Nervosität, Schwitzen) kein korrelierendes somatisch-pathologisches Korrelat finden lassen, weshalb diesbezüglich an funktionelle Beschwerden zu denken sei. Insgesamt seien die geschilderten Beschwerden bezüglich Umfang und Intensität höchstens partiell auf objektivierbare somatisch-pathologische Befunde abstützbar, weshalb invaliditätsfremde Gründe und ein Aggravationsverhalten (Rentenbegehren, psychosomatisch-psychiatrische Affektion) zu diskutieren seien (Urk. 9/103/13). Zu den Vorakten, insbesondere zur Expertise des P.___, Stellung nehmend führte Dr. H.___ sodann aus, mit Blick auf die von den Gutachtern erhobenen Befunde sowie auf die zwischenzeitlich eingetretene Verbesserung lasse sich die von den Gutachtern des P.___ attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht aufrecht erhalten (Urk. 9/103/14). Hinzu komme, dass sich aus den Vorakten wiederholt nicht somatisch abstützbare Diagnosen ergäben, die aus rein rheumatologischer Sicht eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht begründeten. Demgegenüber sei die Einschätzung der Ärzte der Rehaklinik V.___, welche in angepasster Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit rascher Steigerung auf 100 % attestiert hätten, zutreffend und auch auf die bisherige Tätigkeit anwendbar. Und endlich begründeten auch die der Expertise des P.___ nachfolgenden Berichte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/103/15-16).

    Als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. H.___ unter Hinweis auf das Gutachten von Dr. G.___ eine (1) rezidivierende depressive Störung. Ohne langdauernde Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien (2) ein chronisches Schmerzsyndrom der oberen Wirbelsäulenhälfte mit diffuser Ausstrahlung in den Kopf und die Arme, nicht ausreichend somatisch abstützbar, mit diffusen Druckschmerzen und multiplen Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit, ungerichtete Steh- und Gehunsicherheit, Nervosität, Tinnitus und Schwitzen; (3) eine Adipositas mit Body-Mass-Index von 30.9 kg/m2; (4) ein Diabetes mellitus Typ II, bekannt seit 2005, (5) eine anamnestisch asthmatische Bronchitis und chronische Rhinitis; (6) eine follikuläre Hyperplasie multipler Lymphknotenstationen unklare Genese, Erstdiagnose 1998, 12/09 kein Hinweis auf Malignom; (7) ein anamnestisches Reizmagen-Syndrom sowie eine (8) beidseitige Hörgeräte-versorgung (Urk. 9/103/9).

    Dr. H.___ erklärte, das bestehende Übergewicht führe per se zu einer körperlichen Belastung. Aus rheumatologischer Sicht aber sei der Beschwerdeführer nunmehr für alle von ihm bisher in der Schweiz ausgeübten Tätigkeiten vollumfänglich arbeitsfähig, welche Einschätzung seit Sommer 2003, spätestens aber seit der aktuellen Begutachtung Geltung habe. Davor sei im Anschluss an das Unfall-ereignis vom 8. April 2003 eine zeitlich limitierte Arbeitsunfähigkeit zu bestätigen (Urk. 9/103/16). In rein somatisch-rheumatologischer Hinsicht sei die Prognose gut, wobei sich invaliditätsfremde Faktoren (Arbeitsabstinenz, begrenzte Deutschkenntnisse, fehlende Berufsausbildung, Alter, ungünstige Arbeitsmarktsituation, möglicherweise limitierte Motivation) ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung auswirken könnten. Abschliessend formulierte Dr. H.___ Therapievorschläge (Schmerzreserve vom Typ Paracetamol, gewichts-reduzierende Massnahmen, allgemein aktivierende Bewegungsübungen, Diskussion Insulintherapie), welche möglicherweise einen günstigen Einfluss ausüben könnten und sowohl indiziert als auch in der Umsetzung zumutbar seien (Urk. 9/103/17).

3.9    Dr. E.___ berichtete zu Händen von Dr. C.___ am 29. Mai 2011 (Urk. 9/135), der Zustand des Beschwerdeführers sei gleichbleibend schlecht. Ihrer Ansicht nach wäre eine stationäre Abklärung und damit verbunden der Versuch einer Reduktion der Medikamente angezeigt, sei sie doch fast überzeugt davon, dass die diversen Nebenwirkungen Teil des Problems seien. Zudem sei der Beschwerdeführer mit seinen gesundheitlichen Problemen völlig überfordert, und es entstehe das Gefühl, der Beschwerdeführer könne sich nicht anders ausdrücken als durch Körpersymptome. Weil er sich dadurch zu stark unter Druck gesetzt fühle, verweigere er zudem eine Hospitalisation. Auch wenn aus somatischer Sicht objektiv keine überdurchschnittlich grossen Probleme vorhanden seien, sei zu überlegen, ob aufgrund der neu aufgetretenen körperlichen Beschwerden wie Diabetes, Herz und Lunge eine neue Anmeldung bei der Invalidenversicherung zu machen sei. Denn der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, alles einzu-ordnen und zu verarbeiten. Er leide sehr darunter, finanziell von seiner Familie abhängig zu sein, und habe massive Ängste, die er vermeide und verdränge.

3.10    Um (interne) Stellungnahme, ob der Bericht von Dr. E.___ vom 29. Mai 2011 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers belege, ersucht, hielt Dr. med. Dr. rer. pol. W.___, Facharzt für Innere Medizin, zertifizierter Gutachter, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), am 6. Juli 2011 (Urk. 9/137/2) fest, der genannte Bericht lege keine neuen medizinischen Befunde vor, welche der bislang getroffenen Einschätzung widersprechen könnten. Eine Diagnose werde nicht genannt, und objektive pathologische Befunde fehlten. Eine Abweichung vom festgelegten Arbeitsprofil sei damit nicht angezeigt.

    RAD-Arzt Dr. med. AA.___ Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Psychosomatische und Psychosoziale Medizin SAPPM, bezeichnete die Beurteilung von Dr. W.___ als aus psychiatrischer Sicht plausibel und nachvollziehbar (Stellungnahme vom 7. Juli 2011, Urk. 9/137/2-3).

3.11    Im Bericht vom 2. November 2011 (Urk. 9/151) - der Beschwerdeführer hielt sich nach Zuweisung durch seine Hausärztin zur Einstellung des Blutzuckers vom 24. bis zum 28. Oktober 2011 stationär im M.___ auf - notierten dessen Ärzte folgende, weitgehend schon mit Kurzaustrittsbericht des Spitals AB.___ vom 24. August 2011 (Urk. 9/139) genannten Diagnosen: (1) Diabetes mellitus Typ 2, ED 2005, insulinpflichtig, Polyneuropathie, HbA1C bei Eintritt 9.5%, (2) rezidivierende depressive Störung aktuell mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD10: F33.11), (3) kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen, Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, (4) chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei Schwankschwindel bei Status nach Schleudertrauma 2003 und Status nach erfolgloser Rehabilitation und Schmerztherapie, (5) follikuläre Hyperplasie multipler LK-Stationen unklarer Genese, ED 1998, zervikal, hilär, inguinal beidseits, DD bakteriell, viral, medikamentös, klinisch und laborchemisch keine Hinweise auf Progredienz (M.___ 06/2011), (6) Dyslipidämie, ED 08/2011, (7) gastrooesophagealer Reflux, (8) aktenanamnestisch chronische asthmatische Bronchitis, ED 2002, und (9) Adipositas, BMI 32.5. Gegenüber den Ärzten beklage sich der Beschwerdeführer über starke Nackenschmerzen, welche in den letzten drei Jahren stark zugenommen hätten, über pulsierende Kopfschmerzen frontal sowie Schwankschwindel. Gestützt auf ein psychiatrisches Konsilium und die Rücksprache mit der behandelnden Psychiaterin Dr. E.___ erachteten die Ärzte eine psychiatrische Hospitalisation derzeit nicht als indiziert, weil davon derzeit keine Fortschritte zu erwarten seien. Wichtig sei aber, dass der Beschwerdeführer in seiner eigenen Sprache psychiatrisch betreut werde, weshalb Dr. E.___ eine Zuweisung an einen serbischsprechenden Kollegen organisiert habe (Urk. 9/151/2).

3.12    Dem Schreiben von Dr. E.___ an die IV-Stelle vom 22. Februar 2012 (Urk. 9/162) zufolge erfuhr die somatische Gesundheit des Beschwerdeführers seit Sommer 2011 eine deutliche Verschlechterung. Insbesondere die Folgen des Diabetes machten ihm stark zu schaffen und beeinträchtigten seine Leistungsfähigkeit enorm. Ebenso habe sich seit Sommer 2011 die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers verschlechtert. Er habe nun sehr viel mehr Vertrauen, und es sei einfacher, ihn aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Sie könne daher mit Sicherheit sagen, dass der Beschwerdeführer nicht mehr leistungsfähig sei und in der freien Wirtschaft keine Arbeitsleistung mehr erbringen könne, weshalb sie, Dr. E.___, darum ersuche, erneut eine Rentenprüfung vorzunehmen. Über eine allfällige Behandlung bei einem sprachkundigen Psychiater wird nicht berichtet (vgl. E. 3.10 in fine).

3.13    Gemäss dem Bericht der Klinik für Onkologie des Universitätsspitals M.___ vom 13. Juni 2012 (Urk. 9/191/1-4) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

1. Follikuläre Hyperplasie multipler LK-Stationen unklarer Genese, Erstdiagnose 1998

zervikal, hilär, inguinal beidseits

Differentialdiagnose: bakteriell, viral, medikamentös

Aktuell: weiterhin klinisch und laborchemisch keine Hinweise auf Progredienz

2. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005

insulinpflichtig

Polyneuropathie

HbA1C aktuell bei 7.5 %

3. Rezidivierende depressive Störung

aktuell mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11)

4. Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

5. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Schwankschwindel

bei Status nach Schleudertrauma 2003

Status nach erfolgloser Rehabilitation und Schmerztherapie

6. Dyslipidämie, Erstdiagnose 08/11

7. Gastrooesophagealer Reflux

8. Aktenanamnestisch chronische asthmatische Bronchitis, Erstdiagnose 2002

9. Adipositas, BMI 32.5 kg/m2

    Der Beschwerdeführer habe sich etwa 14 Jahre nach der Erstdiagnose am 13. Juni 2012 zur geplanten Nachsorgekontrolle einer follikulären Hyperplasie multipler Lymphknotenstationen vorgestellt. Er berichte über unveränderte persistierende Nackenschmerzen beidseits bei bekanntem zervikospondylogenem Syndrom. Er sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig. Neue Lymphknoten-schwellungen seien nicht aufgetreten. B-Symptome habe er bis auf ein einmaliges Ereignis nicht bemerkt. Hinweise für einen Progress bestünden aktuell nicht. Der Beschwerdeführer habe sich in einem leicht reduzierten Allgemeinzustand präsentiert. Es seien weiterhin regelmässige Nachkontrollen, das nächste Mal in 6 Monaten, geplant.

3.14    Die Ärzte der Klinik für Endokrinologie, Diabetologie & klinische Ernährung des M.___ stellten im Bericht vom 7. August 2012 (Urk. 9/191/5) folgende Diagnosen:

1. Diabetes mellitus Typ 2, Erstdiagnose 2005

insulinpflichtig, aktuelles HbA1c 8.1 % (08/2012)

diabetische Polyneuropathie

2. Schwere gemischte Schlafapnoe

respiratorische Polygraphie: AHI 30/h

ESS 1/24 Punkte

3. Rezidivierende depressive Störung sowie kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und emotional instabilen Anteilen

mittelgradige bis schwere depressive Episode mit somatischem Syndrom (10/2011)

Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung

4. Chronisches zervikospondylogenes Schmerzsyndrom mit Schwankschwindel

bei Status nach Schleudertrauma 2003

Status nach erfolgloser Rehabilitation und Schmerztherapie

5. Adipositas, BMI 32.9 kg/m2

6. Follikuläre Hyperplasie multipler LK-Stationen unklarer Genese, Erstdiagnose 1998

zervikal, hilär, inguinal beidseits

Differentialdiagnose: bakteriell, viral, medikamentös

klinisch und laborchemisch keine Hinweise auf Progredienz (M.___, 06/2012)

7. Gastrooesophagealer Reflux

8. Aktenanamnestisch chronische asthmatische Bronchitis, Erstdiagnose 2002

aktuell: normale Spirometrie

9. Dyslipidämie, Erstdiagnose 08/11

aktuell ohne Therapie

    Der Beschwerdeführer sei vom 6. bis zum 9. August 2012 zwecks erneuter Einstellung des Diabetes mellitus in der Klinik hospitalisiert gewesen. Es hätten durch die Neueinstellung gute Blutzuckerwerte erzielt werden können.

3.15

3.15.1    Gemäss dem Bericht von Dr. E.___ vom 26. August 2012 (Urk. 9/191/8-9) bestehen beim Beschwerdeführer eine mittelschwere bis schwere depressive Episode (ICD-10 F32.1/2) mit Suizidalität und somatischem Syndrom sowie eine spezifische Persönlichkeitsstörung mit schwer eingeengten Denk- und Verhaltensmustern (ICD-10 F60.8) mit deutlichem Krankheitswert, mit gestörter Beziehungsfähigkeit und Fremdaggression und Unfähigkeit, sich an veränderte Lebenssituationen anzupassen. Im Unterschied zur Situation im Jahr 2009 bestehe seit dem Tod des Enkelkindes im August 2010 eine mittelschwere bis schwere depressive Episode und es seien Suizidgedanken vorhanden. Hinzugekommen sei sodann auch eine deutliche Fremdaggression. Im Jahr 2009 sei ihr der Beschwerdeführer als ausgesprochener „Jammeri” bekannt gewesen. Es sei in der Zwischenzeit aber sehr klar geworden, dass er schon seit seiner Jugend deutlich überhöhte Anforderungen an sich selbst stelle und sein Denken, Handeln und Fühlen in einer pathologischen Weise eingeengt sei auf unrealistisch hohe Leistungsanforderungen. Der Beschwerdeführer habe sich vor dem Unfall total überfordert. Er habe auch Selbstschädigungen und Unfälle in Kauf genommen, nur um Anerkennung zu erlangen. Die gestörte Verarbeitung des Unfalles und dessen Folgen seien typisch für einen Patienten mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Der Unfall sei ein Ausweg aus der zunehmend nicht bewältigbaren Überlastung und eine akzeptable Erklärung für die Leistungsunfähigkeit gewesen, für welche man sich im Gegensatz zu einer psychischen Störung nicht schämen müsse. Der Beschwerdeführer bleibe in regelmässiger psychiatrischer Therapie und nehme seine medikamentöse antidepressive Therapie regelmässig ein. Er sei neu auch wieder bereit, einen Schritt in Richtung Integration zu wagen und werde die Tagesklinik AC.___ besuchen. Dort könne er lernen, wieder Kontakte ausserhalb der Familie zu pflegen.

3.15.2    Im Bericht vom 14./17. März 2013 (Urk. 9/203/1-8) hielt Dr. E.___ fest, der Beschwerdeführer komme seit Sommer 2012 zuverlässig und regelmässig in die Psychotherapiestunden zu ihr und er gehe seit Januar 2013 auch in die Tagesklinik AC.___ der I.___ in AD.___. Er habe mit älteren Patienten zusammengenommen werden müssen, da sein Gesundheitszustand eine anspruchsvollere Therapie in einer altersentsprechenden Gruppe nicht zugelassen habe. Er sei deutlich offener geworden und bemühe sich, besser Deutsch zu sprechen und seine Problematik klarer zu vermitteln. Deshalb könne nun zur Diagnostik besser Stellung genommen werden. Der Beschwerdeführer bemühe sich, in der Therapie mitzumachen, obwohl er weiterhin verzweifelt sei und nicht wirklich einen Ausweg sehe. Er schäme sich enorm für seine Probleme und für sein Versagen im Leben. Die vorherrschende Emotion sei eine massive Aggression, die plötzlich einschiesse und den Beschwerdeführer überwältige. Sie komme so rasch, dass er sie nicht steuern könne. Er werde dann so wütend, dass er regelmässig Dinge zerschlage, schreie und die ganze Familie vor Furcht erstarre. Der Beschwerdeführer habe enge Familienbande, er wohne mit seiner Ehefrau und dem jüngsten Sohn zusammen. Auch sein älterer Bruder und sein Vater würden ihn regelmässig besuchen. Ausserhalb der Familie habe er aber alle Kollegen und Freunde verloren. Seine Persönlichkeitsstörung sei im Moment so stark ausgeprägt, dass er weder im Privatleben noch an einer Arbeitsstelle funktionieren könne. Seine Impulsivität mache es unmöglich, eine einigermassen normale Beziehung zu führen, weder in der eigenen Familie noch in einer anderen Gruppierung. Er habe sehr wenig Einsicht in seine psychiatrischen Probleme, sondern führe alles auf seine Schmerzen und das körperliche Leiden zurück. Wenn man aber seine ganze Lebensgeschichte anschaue, habe er an seinem Körper Raubbau betrieben und darauf hingesteuert, dass irgendwann ein Zusammenbruch erfolge und sein Körper nicht mehr mithalten könne. Eine Balance zwischen Leistung und Ausruhen habe er nie lernen können. Im Moment sei es vordringlich, in der Therapie die Impulsivität und Aggressivität des Beschwerdeführers anzugehen. Es brauche aber ein sehr langes Training und bevor der Beschwerdeführer nicht lerne, seine Aggressionsausbrüche zu verhindern, sei er sozial nicht kompatibel. Immerhin sei die Problematik aber jetzt klar zu Tage getreten und es könne daran gearbeitet werden. Eine Arbeit in der freien Wirtschaft sei wegen der fehlenden Emotionskontrolle nicht möglich. Weil der Beschwerdeführer nicht mehr über die vollen physischen Kräfte verfüge, könne er seine Emotionalität nicht mehr kompensieren. Auch an einem geschützten Arbeitsplatz sei er deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Es sei nicht damit zu rechnen, dass sich daran in den nächsten Jahren etwas ändern werde. Im Moment seien therapeutische Schritte notwendig, um vor allem im Privatleben weitere Probleme zu vermeiden.

3.15.3    Am 31. Januar 2016 (Urk. 9/242/1-7) führte Dr. E.___ aus, der Beschwerdeführer komme regelmässig und zuverlässig zu den vereinbarten Sitzungen. Er könne mit seinen somatischen Erkrankungen nicht umgehen. In den Gesprächen dominierten Schmerzen und auch eine zunehmende Aggression, welche sich gegen sich selber und gegen andere richte. Der Beschwerdeführer habe in der Wohnung wiederholt Dinge kurz und klein geschlagen. In der Therapie in der Tagesklinik AC.___ sei bald eine Ermüdung festgestellt worden und der Beschwerdeführer habe von der Ergotherapeutin wiederholt in den Ruheraum geschickt werden müssen, um drohenden Wutausbüchen vorzubeugen. Es seien mehrere Hospitalisationen erfolgt, welche für den Beschwerdeführer immer sehr belastend gewesen seien, da er die Mitpatienten nicht ausgehalten und zum Teil das Pflegepersonal als enorm provozierend empfunden habe. Der Beschwerdeführer habe die Befürchtung geäussert, dass er ausrasten könnte, weshalb er lieber nicht mehr hospitalisiert werden möchte. Anlässlich einer Kontrolle in der Nephrologie des M.___ sei die Situation wegen Missverständnissen ausser Kontrolle geraten und der Beschwerdeführer habe gedroht, sich aus dem Fenster zu stürzen. Es sei deshalb eine fürsorgerische Unterbringung in der I.___ AG angeordnet worden. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er nachts oft unter Herzrasen, Atemnot und Panik leide. Er habe massive Schlafprobleme. Die Schmerzen seien überwältigend und er wolle nicht mehr leben. Es sei geplant, die Wohnung mit seinem Sohn zu tauschen, damit er dann im Parterre wäre und seine Ehefrau nicht ständig Angst haben müsse, er stürze sich vom Balkon. Der Beschwerdeführer wirke leidend, sei in der Motorik verlangsamt und reduziert. Er habe keine Strategien, um mit seiner Krankheit zurechtzukommen. Seine Stimmung wechsle zwischen tief traurig, aggressiv und panischer Angst. Seine Wut sei kaum kontrollierbar. In den sozialen Kontakten sei er total eingeschränkt, er ertrage andere Menschen nicht. Er sei am liebsten alleine. Die psychiatrische Erkrankung habe sich verfestigt und vor allem die Panik und Impulskontrolle seien deutlich ausgeprägter. Die zunehmenden körperlichen Symptome und Erkrankungen könne er nicht einordnen und er sei ihnen hilflos ausgeliefert. Somatische therapeutische Interventionen seien sehr schwierig, da der Beschwerdeführer nichts ertrage und sofort mit Aggression reagiere. In seiner Erwerbsfähigkeit sei er zu 100 % eingeschränkt. Das psychische Leiden lasse sich durchgehend in allen Lebensbereichen feststellen. Die Prognose sei schlecht. Das psychiatrische Leiden sei festgefahren und der Beschwerdeführer verfüge über keinerlei Strategien, um mit seinen Erkrankungen zurechtzukommen. Die verschiedenen Leiden würden sich auch gegenseitig negativ beeinflussen.

3.16

3.16.1    Die Ärzte des Psychiatriezentrums AE.___ der I.___ AG hielten im Bericht vom 10. April 2013 (Urk. 9/204) fest, es bestünden beim Beschwerdeführer rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig mittelgradig bis schwer (ICD-10 F33.2), ein Verdacht auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30), Differentialdiagnose: akzentuierte Persönlichkeitszüge, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), ein Zustand nach Autounfall 2003 mit Schleudertrauma, ein Diabetes mellitus sowie ein Verdacht auf Polyneuropathie. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ausserdem ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom mit CPAP-Therapie. In Anbetracht des langjährigen, stark chronifizierten Krankheitsbildes mit unfallbedingten körperlichen Schäden und einer neurobiologisch veränderten Schmerzbearbeitungsmatrix im Sinne einer Schmerzkrankheit sei die Prognose schlecht einzuschätzen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft wieder arbeitsfähig sein werde. In der Tagesklinik AF.___ sei er den Anforderungen nicht gewachsen gewesen, weshalb er am gerontopsychiatrischen Therapieprogramm der Tagesklinik AC.___ teilnehme. Auch dafür sei er aber eigentlich in zu schlechter Verfassung. Er brauche viele Pausen, in denen er sich hinlegen und ausruhen müsse. Unter therapeutischer Anleitung sei es dem Beschwerdeführer immerhin gelungen, sich mit Unterstützung aus kritischen Situationen rechtzeitig zu entfernen. Trotz willentlicher Anstrengung könne er aber seine komplexen Beschwerden nicht überwinden und die Arbeitsfähigkeit alltagspraktisch umsetzen.

3.16.2    Gemäss dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J.___ vom 9. April 2014 (Urk. 9/219/1-36) bestehen beim Beschwerdeführer (1) eine chronische Depression gegenwärtig mittel- bis schwergradig, ohne psychotische Symptome (ICD-10 F33.1), Beginn ca. 2004 in der Folge des Unfalls 2003, mittelgradig ab 2006, mittel- bis schwergradig seit 2011, (2) eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), in der Folge des Unfalls 2003, somatisch: Unfall mit akutem Schmerzsyndrom, psychisch: Katastrophisieren, komorbide Ängste, inadäquater Umgang mit Schmerz (Endurance-Avoidance, depressive Entwicklung und (3) eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01), spätestens seit Juli 2013 (Urk. 9/219/22). Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt. Er sei sozialhilfeabhängig. An sich sei seine familiäre Situation gut, der Beschwerdeführer sei aber krankheitsbedingt selbst innerfamiliär isoliert. Er habe keine Hobbies oder Interessen, keine persönlichen Freunde. Sein Tagesablauf sei unstrukturiert. Er nehme mehr als zehn Medikamente (Diabetes, Asthma, Magen und Herz, Psyche). Der Beschwerdeführer verhalte sich sehr abweisend bis beleidigend, ziehe sich zurück und behaupte Gleichgültigkeit selbst gegenüber den eigenen Kindern. Abgesehen von Schmerzbekämpfung und krankheits-bezogenen Ängsten habe er keinerlei Interessen. Unabhängig von den Diagnosen sei dies ein hoher Grad psychiatrischer Gestörtheit. Dass der Beschwerdeführer das vorspiele, um eine kleine Rente zu bekommen, scheine ausgeschlossen, persönliche Kosten und monetärer Ertrag stünden in keinem Verhältnis. Bei aller Verdeutlichung oder in den Akten punktuell geschilderten Inkonsistenzen müsse letztlich von einer schweren psychischen Störung ausgegangen werden, mit hohem Leidensdruck für den Beschwerdeführer wie auch das familiäre Umfeld. Wenn man das Leistungsvermögen im innerfamiliären Alltag als Referenz heranziehe, gebe es keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr, weder im Haushalt, noch im geschützten Rahmen, noch in der angestammten Tätigkeit, noch in einer angepassten Tätigkeit. Diese Einschätzung gelte spätestens ab dem 29. Mai 2011 bzw. dem 25. November (richtig: Oktober) 2011. Es gebe keine Massnahmen, mit welchen die Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verbessert werden könnte (Urk 9/219/31-32).

3.16.3    Im Bericht vom 30. November 2015 (Urk. 9/239) über den im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung erfolgten Aufenthalt vom 26. August bis zum 1. September 2015 führten die Ärzte der I.___ AG aus, der Beschwerdeführer leide seit mehreren Jahren an einer depressiven Störung, somatoformen Störungen und einer Autoimmunkrankheit. Er sei verzweifelt gewesen, weil ihm am M.___ eine Schmerzspritze nicht verabreicht worden sei, weshalb er mit Suizid gedroht habe. Während des Klinikaufenthalts habe sich der Beschwerdeführer zu einer ausführlichen Anamneseerhebung nicht motiviert gezeigt. Es habe weder eine akute Suizidalität noch eine Fremdgefährdung festgestellt werden können. Aufgrund des kurzen Aufenthalts bei gleichzeitig langjähriger und teilweise komplexer Krankheitsgeschichte sei eine prognostische Beurteilung gegenwärtig nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Hospitalisation sei eine konzentrierte und regelmässige Teilnahme am Berufsleben und ein fokussiertes Arbeiten aufgrund der depressiven Symptomatik nicht möglich gewesen. Eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit könne aufgrund der Kürze des Beurteilungszeitraums nicht vorgenommen werden.

3.16.4    Im Austrittsbericht vom 25. Januar 2017 (Urk. 9/261/4-8) hielten die Ärzte der I.___ AG fest, der Beschwerdeführer habe sich wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome mit akuter Suizidalität, vom 26. Oktober bis zum 7. Dezember 2016 in stationärer Behandlung befunden. Es sei zu einer Zuspitzung der diversen somatischen wie auch psychischen Leiden gekommen. Anamnese und Befund würden für eine langjährige rezidivierende depressive Störung sprechen. Symptome wie stark niedergeschlagener Effekt, keine emotionale Schwingungsfähigkeit, massiv reduzierter Antrieb, der komplette Verlust von Freuden und Interessen, massiver sozialer Rückzug, Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen, hätten die Diagnosen bestätigen können. Weiterhin hätten sich vorbekannte Persönlichkeitszüge gezeigt, vorrangig narzisstisch und emotional instabil. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch stets kooperativ und veränderungsmotiviert gezeigt. Bei der Umsetzung des Gelernten und Besprochenen habe er aber grosse Schwierigkeiten sowie Widerstand, die Situation zu akzeptieren, gezeigt. In diesem Zusammenhang habe ein hoher eigener Leistungsanspruch identifiziert werden können. Bei der Annahme von weniger Leistungsfähigkeit zeige sich der Beschwerdeführer stark blockiert. Vor allem die fehlende finanzielle Unterstützung habe sich als zusätzlicher Belastungsfaktor erwiesen. Der Beschwerdeführer habe in minim gebesserten, aber stabilem psychischem Allgemeinzustand ohne Anhaltspunkte für akute Selbst- oder Fremdgefährdung aus der Klinik entlassen werden können. Der Prognose für eine Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit stehe man sehr skeptisch gegenüber. Die langjährige Chronifizierung der somatischen und psychischen Beschwerden erweise sich als resistent.


4.

4.1    Dr. E.___ erklärte im Schreiben vom 30. Januar 2019 (Urk. 9/271) - welches mit der Neuanmeldung vom 4. Februar 2019 eingereicht wurde, nachdem das Sozialversicherungsgericht im (vom Bundesgericht bestätigten) Urteil vom 15. März 2018 eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands im Vergleichszeitraum (Zeitraum Verfügung der IV-Stelle vom 15. September 2011 bis Verfügung der IV-Stelle vom 13. Oktober 2016) verneint und bloss eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht unerhebliche Verschlechterung der psychosozialen, insbesondere finanziellen Situation festgestellt hatte (Urk. 9/263, Urk. 9/268) -, dass die psychiatrische Situation seit 2014 schlechter geworden sei. Neben einer depressiven Störung und einer somatoformen Schmerzstörung bestehe nun klar auch eine Persönlichkeitsstörung. Der Beschwerdeführer sei auffällig teilnahmslos und abwechselnd aggressiv, zerstöre Dinge, könne seine somatischen Krankheiten nicht einordnen und finde sich im Alltag zunehmend nicht mehr zurecht. Es bestünden neu auch auffällige Gedächtnisprobleme. Die Persönlichkeitsveränderung habe sich durch die vielen chronischen Erkrankungen verstärkt. Aufgrund seiner Persönlichkeit könne der Beschwerdeführer die körperlichen Leiden nicht verstehen oder einordnen und komme nicht zurecht damit. Es seien auch eine latente Suizidalität und eine Lebensmüdigkeit feststellbar.

4.2    Laut der Stellungnahme von RAD-Ärztin K.___ vom 31. März 2019 (Urk. 9/275/2) wird dem Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung vom emotional-instabilen Typ bereits in den Berichten von Dr. E.___ vom 14. März 2013 und 1. Februar 2016 attestiert und auch die I.___ habe bereits am 10. April 2013 eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung erwähnt. Im aktuellen Bericht fehle eine nachvollziehbare Herleitung der genannten Diagnose. Da Persönlichkeitsstörungen tief verwurzelt seien und in der Regel bereits im jungen Erwachsenenalter zu Symptomen und biographischen Brüchen führten, sei nicht nachvollziehbar, anhand welcher objektiven Befunde Dr. E.___ begründet feststellen könne, diese seien neu hinzugetreten. Dies insbesondere, da die Diagnose seit Jahren aktenkundig sei und im Rahmen der Gutachten habe überprüft werden können. Das Gutachten von Dr. J.___ sei in der Vergangenheit bereits berücksichtigt worden. Auch im Austrittsbericht der I.___ vom 25. Januar 2017 fänden sich keine neuen Aspekte. Die mitgeteilten Diagnosen seien gegenüber dem Bericht vom 10. April 2013 unverändert. Als Fazit sei festzuhalten, dass keine neuen medizinischen Sachverhalte dargelegt würden.

4.3

4.3.1    Laut dem Bericht des Zentrums AG.___vom 17. Juni 2019 (Urk. 9/301) zeigten sich zusammenfassend beim bereits zu Beginn der Untersuchung sehr müde und wenig belastbaren, vermindert schwingungshigen, kognitiv sowie psychomotorisch deutlich verlangsamten, antriebsgeminderten Beschwerdeführer mit hypophoner Spontansprache sowie deutlich verminderter Mimik und Gestik, folgende kognitiven Befunde: leichte bis mittelschwere verbale mnestische Einschränkungen mit Lern- sowie Abrufschwäche und mittelschwere bis schwere attentional-exekutive Einschränkungen (verbale sowie figurale Ideenproduktion, gerichtete und geteilte Aufmerksamkeit in der Verhaltensbeobachtung). Hinzu kämen leichte visuo-konstruktiv-planerische Schwierigkeiten und insbesondere spontansprachliche Auffälligkeiten (deutlich verlangsamte, hypophone Spontansprache, lange Antwortlatenzen, wenig differenziertes Antwortverhalten) sowie ein Schriftzerfall (gemäss Tochter deutliche Veränderung des Schriftbildes) sowie Hinweise für eine Dysgraphie und Dyskalkulie. Die Befunde sowie Verhaltensbeobachtungen und anamnestischen Angaben entsprächen aktuell einer schweren Funktionsstörung vorwiegend fronto-limbischer Hirnareale mit Betonung der sprachdominanten Hemisphäre. Die Befunde seien ätiologisch multifaktoriell bedingt: Einerseits seien diese assoziiert an die affektpathologische Symptomatik mit der dafür typischen Hypofunktion der sprachdominanten Hemisphäre, aggraviert durch belastungslimitierende metabolisch-toxische Faktoren (chronische Nierenkrankheit) sowie das Schlafapnoe-Syndrom, Differentialdiagnose zusätzliche Aggravation durch die im MRI-Schädel vom September 2015 festgestellte vaskuläre Leukenzephalopathie. Unter Berücksichtigung der fremdanamnestischen Angaben sei bei progredienter Verschlechterung mnestischer Funktionen sowie Zunahme von Verhaltenssymptomen wie Gereiztheit die zusätzliche Entwicklung einer neurodegenerativen Erkrankung, begünstigt durch verminderte kognitive Ressourcen, aktuell nicht ausgeschlossen. Aus rein neuropsychologischer Sicht liege derzeit keine verwertbare Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer sei dringend auf eine Invalidenrente angewiesen.

4.3.2    Im Bericht vom 22. Oktober 2019 (Urk. 9/291/1-2) des Zentrums AG.___ wird festgehalten, die in der Untersuchung vom Juni 2019 festgestellte schwere neurokognitive Funktionsstörung vorwiegend fronto-limbischer Hirnareale lasse sich unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erhobenen MRI-Befundes weiterhin multifaktoriell bedingt beurteilen. Diese sei assoziiert an die affektpathologische Symptomatik sowie die vaskuläre Leukenzephalopathie, aggraviert durch belastungslimitierende metabolisch-toxische Faktoren (chronische Nierenkrankheit) sowie das Schlaf-Apnoe-Syndrom. Die fremdanamnestisch berichtete Verschlechterung des kognitiven Zustandes in den letzten Jahren sei sehr gut passend zu der im MRI des Schädels festgestellten Mikroangiopathie (Fazekas Grad II), wobei eine sich zusätzlich entwickelnde neurodegenerative Erkrankung nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der Schwere der kognitiven Einschränkungen auf dem freien Arbeitsmarkt nicht vermittelbar und dringend auf weitere IV-Massnahmen angewiesen.

4.4    Laut dem Bericht von Dr. AH.___, Fachärztin für Neurologie, vom 22. Oktober 2019 (Urk. 9/290/8-11) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen:

1.Chronischer diffuser Schwindel sowie chronische Schmerzen im Bereich der HWS und Schulter-Nacken-Muskulatur bei ausgeprägtem Muskelhartspann und Bewegungseinschränkung der HWS

2.Vaskuläre Enzephalopathie (MRI 2.10.2019)

3.Leichte bis mittelschwere verbale mnestische Einschränkung, mittelschwere bis schwere attentional exekutive Einschränkung, leichte visuokonstruktive planerische Schwierigkeiten, insgesamt Bild einer schweren Funktionsstörung vorwiegend frontallimbischer Hirnareale (Sonographie der hirnversorgenden Gefässe vom 2.10.2019: keine Stenosen, beginnende Artheromatose der Carotisbifurkation rechts)

4.Depression, rezidivierend, mit nach anamnestischen Angaben mehrfachen stationären psychiatrischen Behandlungen

5.Chronische Schmerzkrankheit mit Schmerzmittelübergebrauch

6.Diabetes mellitus, insulingeführt, aktuell nach anamnestischen Angaben sehr wahrscheinlich entgleist

7.Klinisch und elektrophysiologische leichtgradige distal-symmetrische axonale Polyneuropathie der unteren Extremitäten bei Diabetes mellitus

8. Arterielle Hypertonie

9. Hypercholesterinämie

10. Niereninsuffizienz

11.Asthma bronchiale

12.Hepatitis B

13.Lymphknotenschwellung rechte Halsseite

    Der Beschwerdeführer sei ein multimorbider Patient mit im Vordergrund stehender schwerer depressiver Störung. Darüber hinaus bestehe ein metabolisches Syndrom mit einem insulingeführten Diabetes, der laut Aussagen des Beschwerdeführers aktuell sehr wahrscheinlich deutlich entgleist sein dürfte. Für den Beschwerdeführer im Vordergrund stünden neben der depressiven Symptomatik ein chronischer Schwindel und Spannungskopfschmerzen, wobei hier sehr wahrscheinlich auch ein sekundärer medikamentenindizierter Kopfschmerz bei hohem Analgetika-Konsum bestehe. In der Zusammenschau der Befunde sei der Beschwerdeführer sowohl aus neurologischer als auch vor allem aus psychiatrischer Sicht als dauerhaft arbeitsunfähig einzuschätzen in seiner zuletzt ausgeführten Tätigkeit und auch in jeder Verweistätigkeit.


5.

5.1    Gemäss dem Arztbericht der den Beschwerdeführer seit Juli 2020 behandelnden Psychiaterin Dr. L.___ vom 16. November 2020 (Urk. 9/302, vgl. auch Urk. 9/306) ist dem Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar. Die Prognose sei sehr schlecht. Einer Wiedereingliederung stünden neurokognitive Funktionseinschränkungen, eine niedrige Frustrationstoleranz und ein schneller Verlust der Impulskontrolle im Weg. Die schwere Schmerzproblematik blockiere den Beschwerdeführer im Denken und Handeln. Es bestehe fast keine Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit. Bei Belastungen reagiere der Beschwerdeführer aggressiv und zerstöre Mobiliar.

5.2    Laut dem Arztbericht der Rheumatologin Dr. C.___ vom 20. November 2020 (Urk. 9/307) ist der Beschwerdeführer für immer zu 100 % arbeitsunfähig, sowohl in der angestammten Tätigkeit als Maurer als auch für leichte Tätigkeiten. Die Situation sei hoffnungslos, die Schmerzattacken seien nicht behandelbar. Die medizinische Situation sei eigentlich stabil, aber der (Blut-)Zucker sei katastrophal. Die Prognose sei miserabel, in den letzten 20 Jahren sei nie ein Arbeitsversuch durchgeführt worden. Es seien alle Therapien ausgeschöpft.

5.3    Gemäss dem Arztbericht der Klinik für Nephrologie des Universitätsspitals M.___ vom 3. Dezember 2020 (Urk. 9/308) wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Nierenerkrankung des Beschwerdeführers sei im aktuellen Zeitpunkt gut kontrolliert und stelle keinen primären Grund für die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers dar. Es würden alle 6 Monate Kontrollen durchgeführt, anlässlich welchen die Nierenfunktion überprüft werde.

5.4    Laut dem Arztbericht der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des Universitätsspitals M.___ vom 10. Februar 2021 (Urk. 9/312) wurde dem Beschwerdeführer keine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Der Beschwerdeführer komme jährlich zur Kontrolle. Die Erkrankungen, welche den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit einschränkten, würden dabei nicht behandelt.

5.5    Im Verlaufsbericht vom 6. Dezember 2021 erklärte Dr. L.___, der Gesundheitszustand habe sich seit einem Jahr weiter verschlechtert. Die Frustrationstoleranz sei mittlerweile so tief, dass der Beschwerdeführer nichts mehr dulden könne. Es komme täglich zum Verlust von Impulskontrolle (Urk. 9/338/22-23).

5.6    Im Bericht des Spitals AI.___, Endokrinologie, vom 13. Dezember 2021 wird festgehalten, das Hauptproblem des Beschwerdeführers stelle ein chronisches Schmerzproblem dar, kombiniert mit einem hohen kardiovaskulärem Risikoprofil, einem schweren obstruktiven Schlafapnoesyndrom, einer Dyslipidämie, IgG-assoziierten Erkrankungen und einem Guillan-Barré-Syndrom (Urk. 9/338/3-4).

5.7    Gemäss dem polydisziplinären Gutachten der N.___ AG vom 16. März 2022 (Urk. 9/336) bestehen beim Beschwerdeführer folgende Diagnosen (Urk. 9/336/11-12):

    Diagnosen mit Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.    Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10)

2.    Diabetes mellitus Typ 2 (ICD-10 E11.7)

-    aktuell ungenügend eingestellt mit Basis-Bolus-Insulinbehandlung (HbA1c 9.2%, Norm 6.3%)

-    vorwiegend sensible Polyneuropathie bei Diabetes mellitus Typ 2 (ICD10 G63.2)

Diagnosen ohne Einfluss auf Arbeitsfähigkeit

1.     Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD10 F45.41)

-    chronisches, somatisch nicht abstützbares Schmerzsyndrom HWS und BWS mit diffuser Ausstrahlung in Kopf und Arme (ICD-10 R52.9)

2.     Metabolisches Syndrom

    -    Diabetes mellitus Typ 2 (siehe Diagnose 4.3b2)

    -    Adipositas (BMI 34.5 kg/m2) (ICD-10 E66.0)

    -    Dyslipidämie (ICD-10 E78.0)

-    mit medikamentöser lipidsenkender Behandlung unvollständig kompensiert

3.    Asthma bronchiale (ICD-10 J45.8)

    -    mit inhalativer Behandlung klinisch asymptomatisch

4.    IgG4-assoziierte Nierenerkrankung (ED 11/2014) (ICD-10 N18.9)

    -    Nierenfunktion stabil leicht eingeschränkt (GFR 64 ml/min/1.73m2)

5.     Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (ICD-10 G47.3)

    Der Beschwerdeführer habe als Hauptbeschwerden Nacken- und Rückenschmerzen angegeben, welche seit einem Unfall 2004 persistieren würden. Im Laufe der Zeit seien noch verschiedene andere Beschwerden hinzugekommen wie Depressionen, Schwindel, Diabetes und Nierenerkrankung. Bei den rheumatologischen Untersuchungen sei ein chronisches, somatisch nicht abstützbares Schmerzsyndrom, vorwiegend im oberen Wirbelsäulenabschnitt, diagnostiziert worden. Die klinischen Befunde und die spontanen Bewegungsmöglichkeiten seien diskrepant zu den Beschwerdeangaben des Beschwerdeführers gewesen. Objektiv könne vom Bewegungsapparat her keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zumindest für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit festgestellt werden. Bei der neurologischen Untersuchung hätten ausser einer sensiblen Polyneuropathie, welche als Komplikation des Diabetes mellitus bestehe, keine Ausfälle oder Erklärungen für die Schmerzen gefunden werden können. Aufgrund der Polyneuropathie bestünden qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Bei der allgemeininternistischen Untersuchung sei ein metabolisches Syndrom im Vordergrund gestanden. Der Diabetes mellitus sei ungenügend eingestellt. Die übrigen Diagnosen wie Nierenfunktionsstörung und Asthma bronchiale seien medikamentös kompensiert und stabil. Körperlich schwere Tätigkeiten seien aus allgemeininternistischer Sicht nicht mehr geeignet. Ebenso sollte Schichtarbeit vermieden werden, damit Insulininjektionen regelmässig gemacht werden könnten. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, diagnostiziert worden. Diese schränke die Leistungsfähigkeit des Beschwerde-führers aktuell ein. Weiter bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Diese Diagnose erkläre die subjektiven Beschwerden und Einschränkungen, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend hätten objektiviert werden können (Urk. 9/336/11).

    Beim Beschwerdeführer würden sich erhebliche Belastungsfaktoren durch die chronischen Beschwerden und die psychosoziale Situation ergeben. Er habe früher eine IV-Rente bekommen und sei nun von der Sozialhilfe abhängig. Im Haushalt sei er auf die Hilfe der Kinder angewiesen. Er habe aber auch Ressourcen. Die Einschränkungen im Alltag könnten mit den medizinischen Befunden und auch mit dem spontanen Verhalten während den Untersuchungen nicht objektiviert werden. Es müsse von einer erheblichen Selbstlimitierung ausgegangen werden (Urk. 9/336/12).

    Für schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten sowie solche auf Leitern, Gerüsten und unebenem Gelände sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Hilfsarbeiten auf dem Bau könne er damit nicht mehr ausüben, der Beschwerdeführer sei für solche Tätigkeiten seit 2006 arbeitsunfähig. Körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeiten ohne Schichtarbeit und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten seien dem Beschwerdeführer während einer Präsenzzeit von 8 Stunden pro Tag zumutbar. Aufgrund der depressiven Symptomatik ermüde er rascher und benötige verlängerte Erholungspausen. Der Beschwerdeführer sei deshalb in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit könne seit dem Zeitpunkt der letzten IVAnmeldung im Februar 2019 bestätigt werden. Eine Verbesserung der Arbeitshigkeit mit medizinischen Massnahmen sei nicht möglich. Es würden in den einzelnen Fachgebieten Behandlungen zur Erhaltung des derzeitigen Gesundheitszustandes vorgeschlagen (Urk. 9/336/12-13).

    Inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letztmaligen Verneinung des Rentenanspruches verändert habe, sei schwierig anzugeben. Das depressive Leiden habe sich wahrscheinlich etwas verstärkt. Die allgemeininternistische Situation habe sich wahrscheinlich mit der Verschlechterung des Diabetes mellitus etwas verändert. Die Veränderung habe sich schleichend ergeben. Pragmatisch gesehen könne sie auf die letzte Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2019 datiert werden. Die Arbeitsfähigkeit habe sich aus psychiatrischer Sicht etwas verschlechtert. Aus allgemeininternistischer Sicht sei höchstens eine qualitative Veränderung der Arbeitsfähigkeit eingetreten (Urk. 9/336/13).

    Zwischen den anamnestischen Angaben und dem spontanen Verhalten des Beschwerdeführers während den Untersuchungen habe eine erhebliche Diskre-panz zu den angegebenen Arbeitsunfähigkeiten bestanden. Vor 2019 habe keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 9/336/14).

5.8    Laut der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. O.___ vom 30. März 2022 (Urk. 9/336/5-7) geht das Gutachten der N.___ AG detailliert auf die Aktenlage ein und erhebt umfassend selbsttätig Befunde. Es könne deshalb darauf abgestützt werden.

5.9    Gemäss dem Verlaufsbericht von Dr. L.___ vom 17. Februar 2023 (Urk. 3) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem 6. Dezember 2021 stark verschlechtert. Der Beschwerdeführer sei fast lebensmüde und seine Schmerzen müssten fast jeden Tag mit Betäubungsmitteln behandelt werden. Die Schmerzlinderung sei aber nur kurz, was dem Beschwerdeführer die letzte Hoffnung nehme. Wegen Schlafapnoe könne er in der Nacht überhaupt nicht schlafen, mit dem Sauerstoffapparat gehe es schlecht. Die Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers werde immer schlechter. Er schreie zu Hause seine Ehefrau an und schmeisse Gegenstände herum. Oft müsse er erbrechen. Er sei vergesslich geworden. Die Blutzuckerwerte seien trotz Therapie mit Insulin extrem hoch. Brennende Rückenschmerzen und Schmerzen in den Beinen machten ihn fast ohnmächtig. Der Beschwerdeführer sei jeweils sehr müde, weil er überhaupt nicht schlafen könne. Keine Medikamente würden helfen. Verschiedene Antidepressiva hätten keine Besserung erbracht. Schlafmittel würden überhaupt nicht wirken. Es sei alles ausgeschöpft. Es könnten lediglich noch Esketanin-Infusionen probiert werden, für welche aber aufgrund der somatischen Probleme eine Kontraindikation bestehe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Lebensqualität und in seiner Arbeitsfähigkeit extrem eingeschränkt. Er sei zu 100 % arbeitsunfähig.


6.    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 13. Oktober 2016 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. März 2023 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

6.1    Das polydisziplinäre Gutachten der N.___ AG vom 16. März 2022 (Urk. 9/336) vermag die an eine beweiskräftige ärztliche Expertise gestellten Anforderungen vollumfänglich zu erfüllen (E. 1.5). Es beruht auf sorgfältigen, umfassenden internistischen, psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen und wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden sowie in Auseinandersetzung mit der medizinischen Aktenlage abgegeben. Die Gutachter legten die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend dar und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar. Dem Gutachten kommt daher grundsätzlich volle Beweiskraft zu.

6.2    Der Beschwerdeführer bringt gegen das Gutachten der N.___ AG vor, dass keine neuropsychologische Abklärung vorgenommen worden sei, obwohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Rückweisungsentscheid vom 17. August 2020 festgehalten habe, es bestünden Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes in neuropsychologischer Hinsicht. Hierzu ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen Facharztes ist. Eine neuropsychologische Abklärung stellt lediglich - aber immerhin - eine Zusatzuntersuchung dar, welche bei begründeter Indikation in Erwägung zu ziehen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2022 vom 8. Juli 2022 E. 5.3).

    Der psychiatrische Gutachter Dr. med. AJ.___ führte aus, in der klinischen psychiatrischen Untersuchung hätten keine schweren kognitiven Einschränkungen und mnestische Störungen festgestellt werden können. Insbesondere wäre eine schwerere neuropsychologische Störung auch nicht damit vereinbar, dass der Beschwerdeführer nach wie vor selber kurze Strecken Auto fahre. Schliesslich seien die neuropsychologischen Auffälligkeiten als multifaktoriell und nicht als spezifisch für eine bestimmte hirnorganische Störung bezeichnet worden. Wegen der verschiedenen somatischen Probleme, so auch mit Diabetes mellitus Typ 2, IgG4-assoziierter Erkrankung mit Niereninsuffizienz, müsse dazu aber aus somatischer Sicht Stellung genommen werden. Ohne eine genaue organische Ursache könne die Diagnose einer psychoorganischen Störung nicht gestellt werden (Urk. 9/336/42). Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, es treffe nicht zu, dass er noch Auto fahre. Wie die Aussage ins Gutachten gelangt sei, sei nicht nachvollziehbar, allenfalls handle es sich um eine falsche Übersetzung oder er habe in seiner psychischen Verwirrtheit etwas durcheinandergebracht (Urk. 1 S. 10). Hierzu ist festzuhalten, dass der Umstand, dass der Beschwerde-führer angeblich noch selber Auto fährt, zwar von Dr. AJ.___ beispielhaft angeführt wird, um Diskrepanzen und Inkonsistenzen zwischen seinen subjektiven Angaben und den tatsächlichen Gegebenheiten aufzuzeigen. Es verhält sich aber nicht so, dass der Einschätzung im psychiatrischen Gutachten die wesentlichen Grundlagen entzogen werden, wenn die Annahme getroffen wird, dass der Beschwerdeführer nicht mehr Auto fährt. Die Einschätzung im psychiatrischen Gutachten beruht primär auf der eigenen Untersuchung und den in diesem Rahmen beobachteten Verhalten des Beschwerdeführers. So konnte sich der Beschwerdeführer beispielsweise beim An- und Auskleiden flüssig bewegen, ohne spontane Schmerzartikulation. Wie auch schon in den früheren Gutachten konnten Selbstlimitierung und aggravatorisches Verhalten festgestellt werden. Auch die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführer während seines Ferienaufenthalts im Heimatland Aktivitäten nachgegangen ist, erscheint nebensächlich. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer diese Reise tatsächlich unternommen hat. Immerhin ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer – wie auf der Tonaufnahme zu hören ist – gegenüber dem psychiatrischen Gutachter auf Nachfragen tatsächlich ausgeführt hatte, er fahre noch kurze Strecken Auto. Angesichts der doch detaillierten Ausführungen dazu kann kaum ein Über-setzungsfehler vorliegen (Urk. 10, ca. 14:00 – 15:15; vgl. auch Urk. 9/136/39).

    Der neurologische Gutachter Dr. med. AK.___ stellte in seiner Untersuchung fest, dass der Beschwerdeführer hochgradige Funktionseinschränkungen in allen Lebensbereichen vorwiegend aufgrund der Schmerzsymptomatik beschreibe. Aufgrund der widersprüchlichen Angaben und der diskrepanten Befunde bei der klinischen Untersuchung seien die Angaben aus neurologischer Sicht nicht weiter verwertbar. Die Diskrepanzen hätten sich bereits anlässlich der Begutachtung durch das P.___ im Jahr 2006 ergeben. Da mehr als erhebliche Hinweise auf eingeschränkte Kooperationsfähigkeit und deutliche Aggravationstendenz bestanden habe, sei schon damals auf eine neuropsychologische Untersuchung verzichtet worden. Diese hätte keine weiterführenden Schlüsse erlaubt. Im Weiteren hat sich Dr. AK.___ mit den neuropsychologischen Untersuchungsberichten des Zentrums AG.___ auseinandergesetzt und dazu ausgeführt, angesichts der offensichtlichen Diskrepanzen zwischen den klinischen Befunden und den Angaben des Beschwerdeführers sei es schwierig nachvollziehbar, dass keine Validierungsverfahren eingesetzt worden seien (Urk. 9/336/61). Der Beschwerdeführer wendet zu Recht ein, dass sich entgegen diesen Ausführungen aus dem Bericht des Zentrums AG.___ vom 17. Juni 2019 (Urk. 9/301) ergibt, dass ein Rey-Memory-Test zur Beschwerdevalidierung durchgeführt worden ist und festgehalten wird, dass sich in den Beschwerdevalidierungsverfahren keine Inkonsistenzen gezeigt hätten, welche auf eine negative Antwortverzerrung hinweisen könnten. Es wird aber darauf hingewiesen, dass die Symptomatik der schweren Funktionsstörung vorwiegend fronto-limbischer Hirnareale aggraviert sei durch belastungslimitierende metabolisch-toxische Faktoren (chronische Nierenkrankheit) sowie das Schlafapnoesyndrom.

    Unter den gegebenen Umständen – insbesondere zumal sie aufgrund der eigenen Untersuchung davon ausgehen konnten, dass eine neuropsychologische Abklärung keine konsistenten Ergebnisse ergeben würde – ist es nicht zu beanstanden, dass die Gutachter der N.___ AG auf die Durchführung einer eigenen neuropsychologischen Abklärung verzichtet haben.

6.3    Die Diagnose eines Schlafapnoe-Syndroms (ICD-10 G47.3) wird im Gutachten gestellt (Urk. 9/336/12, Urk. 9/336/62). Der neurologische Gutachter Dr. AK.___ verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass CPAP-Therapieversuche unternommen worden seien, Verlaufskontrollen aber ergeben hätten, dass der Beschwerdeführer das Gerät zu Hause gar nie angewendet habe. Es erfolge nun eine Behandlung mittels nächtlicher Sauerstofftherapie. Eine Schlafapnoe-typische Symptomatik mit vermehrter Schläfrigkeit werde vom Beschwerdeführer nicht beschrieben (Urk. 9/336/57+60). Die Abklärungen bezüglich des Schlafapnoe-Syndroms erscheinen als genügend und es wird auch nachvollziehbar begründet, warum dieses gemäss der Einschätzung des Gutachters keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bewirkt.

6.4    Unverändert besteht beim Beschwerdeführer seit dem im Jahr 2003 erlittenen Auffahrunfall eine ausgeprägte Krankheits- und Behinderungsüberzeugung. Es hat eine vollständige Arbeitsentwöhnung stattgefunden, eine Wiederein-gliederung in eine Erwerbstätigkeit scheint kaum möglich. Es liegt aber eine Selbstlimitierung und aggravatorisches Verhalten vor. Das Gutachten der N.___ AG setzt sich ausreichend mit den Standardindikatoren auseinander. Es verweist auf die vorhandenen Ressourcen des Beschwerdeführers. Es kommt zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer bei zumutbarer Willensanstrengung die Ausübung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit möglich ist. Seine versicherungsmedizinische Zumutbarkeitsbeurteilung ist auf objektivierter Grundlage erfolgt. Die von der Rechtsanwendung zu prüfende Frage, ob sich das Gutachten an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten und das Leistungsvermögen in Berücksichtigung der einschlägigen Indikatoren eingeschätzt hat (BGE 141 V 281 E. 5.2.2), ist zu bejahen.

6.5    Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der N.___ AG vom 16. März 2022 (Urk. 9/336) davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer für eine körperlich leichte bis selten mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Schichtarbeit und ohne Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu 70 % arbeitsfähig ist. Dabei ist dem Beschwerdeführer eine Präsenzzeit von 8 Stunden zumutbar, aufgrund der schnelleren Ermüdbarkeit besteht aber erhöhter Pausenbedarf. Anzufügen ist, dass gestützt auf dem Bericht von Dr. L.___ vom 17. Februar 2023 (Urk.3) keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist. Darin bringt die behandelnde Psychiaterin keine Gesichtspunkte vor, die im Rahmen der Begutachtung durch die Experten der N.___ AG unerkannt geblieben wären. Selbst im Vergleich zu ihrem Bericht vom 6. Dezember 2021 (Urk. 9/338/22-23) ist keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen. Zwar berichtet der Beschwerdeführer (getreu seinen stetigen Schilderungen) von einer weiteren Verschlechterung, indessen zeigt sich der erhobene Psychostatus im Wesentlichen unverändert (Urk. 3, Urk. 9/338/22-23).


7.

7.1    Laut dem Arbeitgeberbericht der Z.___ AG vom 3. Januar 2005 (Urk. 9/5) hätte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ohne Eintritt des Gesundheitsschadens einen AHV-pflichtigen Bruttolohn von Fr. 5'151.50 im Monat bzw. von Fr. 66'969.50 (Fr. 5'151.50 x 13) im Jahr erzielt. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Sektor Z Produktion, Tabelle 1.93: 2005 = 114.7, 2019 = 130.6) beträgt das hypothetische Einkommen im Jahr 2019 Fr. 76'253.--.

7.2    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

7.3    Gemäss Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) betrug der Durchschnittslohn für die mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigten Männer im Jahr 2018 pro Monat Fr. 5’417.-- (LSE 2018 TA1_tirage_skill_level 1) bzw. Fr. 65’004.-- (Fr. 5’417.-- x 12) pro Jahr. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit im Jahr 2018 von 41,7 Stunden (vgl. Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [T 03.02.03.01.04.01]) resultiert ein mutmassliches Einkommen von Fr. 67'766.65 pro Jahr. Angepasst an die Nominallohnentwicklung für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, Total, Tabelle 1.93: 2018 = 129.6, 2019 = 130.7) beträgt das Einkommen im Jahr 2019 Fr. 68'341.85, bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % Fr. 47'839.30.

7.4    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

7.5    Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Den gesundheitsbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers und dem damit verbundenen erhöhten Pausenbedarf ist bereits mit der Festlegung der Arbeitsfähigkeit auf 70 % (bei einer Präsenzzeit von 8 Stunden pro Tag) Rechnung getragen worden. Das Lebensalter wirkt sich nicht zwingend lohnmindernd aus (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2021 E. 4.3.3, 8C_558/2017 vom 1. Februar 2018 E. 5.3.2) und das Merkmal Dienstalter bleibt beim Kompetenzniveau 1 ohne relevante Bedeutung. Es ist deshalb über-einstimmend mit der Beschwerdegegnerin kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen, womit es bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47'839.30 bleibt. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 76'253.-- ergibt sich damit eine Einkommenseinbusse von Fr. 28'413.70 bzw. ein Invaliditätsgrad von rund 37 %. Dieser berechtigt nicht zum Bezug einer Invalidenrente.


8.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) als rechtens erweist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


9.    Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unab-hängig vom Streitwert im Rahmen von 2001000 Franken festgelegt.

    Die Gerichtskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger