Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00131
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Wilhelm
Urteil vom 26. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Baumann
Grieder Baumann Lerch Epprecht, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1982, war von Oktober 2008 bis Januar 2015 für die Y.___ AG (nachfolgend: Y.___) tätig, zuletzt in der Funktion als Business Development Manager (Urk. 3/9-13, Urk. 7/14/2, Urk. 7/16, Urk. 7/24). Am 8. August 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen einer Rückenverletzung als Folge eines Gleitschirmunfalls im Jahr 2013 (vgl. Urk. 7/7/7) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte mit der Versicherten zunächst ein Standortgespräch durch (Urk. 7/16) und tätigte in der Folge Abklärungen zu den beruflich-erwerblichen (Urk. 7/14, Urk. 7/23 f., Urk. 7/30 f., Urk. 7/34) und den gesundheitlichen Verhältnissen (Urk. 7/26 f.). Darüber hinaus dokumentierte sie sich mit den Unterlagen des Unfallversicherers, der Suva (Urk. 7/7, Urk. 7/21, Urk. 7/29). Mit Mitteilung vom 6. Juni 2017 gewährte die IV-Stelle der Versicherten eine Umschulung zum Executive MBA an der Universität Z.___ (Urk. 7/32). Im Mai 2018 zog sich die Versicherte anlässlich eines missglückten Sprungs über ein Bachbett eine linksseitige Knieverletzung zu (Urk. 7/79 f.). Dies hatte eine Verzögerung des Fortgangs der laufenden beruflichen Massnahme zur Folge (Urk. 7/90 f.). Ab 25. April bis 24. Mai 2019 hielt sich die Versicherte zur stationären Rehabilitationsbehandlung in der Rehaklinik A.___ auf (Urk. 7/104). Im Rahmen der laufenden beruflichen Massnahme trat die Versicherte am 19. August 2019 ein bis zum 18. Februar 2020 dauerndes Berufspraktikum beim B.___ an (Urk. 7/106; vgl. auch Urk. 7/110/2 f., Urk. 7/111). Dieses führte in der Folge zu einer Anstellung als Account Director Corporate Relations ab 19. Februar 2020 beim B.___ im Rahmen eines Pensums von 40 % (Urk. 7/122). Mit Mitteilung vom 28. Februar 2020 schloss die IV-Stelle die berufliche Massnahme ab (Urk. 7/123; vgl. auch Urk. 124). Zwecks Klärung des weiteren Leistungsanspruchs dokumentierte sich die IV-Stelle in der Folge mit weiteren ärztlichen Berichten (Urk. 7/128, Urk. 7/143) und vervollständigte die Unterlagen der Unfallversicherung (Urk. 7/118, Urk. 7/140, Urk. 7/154). Sodann holte sie eine Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) ein (Urk. 7/145/5). Am 2. Mai 2022 erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, mit dem sie der Versicherten gestützt auf einen errechneten Invaliditätsgrad von 66 % und mit Wirkung ab Februar 2020 die Zusprechung einer Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (Urk. 7/147). Dagegen erhob die Versicherte Einwand (Urk. 7/150). Am 25. Januar 2023 beschloss die IV-Stelle an der Zusprechung der Dreiviertelsrente ab Februar 2020 festzuhalten (Urk. 7/159). Am 7. Februar 2023 (den Anspruch ab 1. März 2023 betreffend) und am 27. Februar 2023 (den Anspruch vom 1. Februar 2020 bis 28. Februar 2023 betreffend) ergingen die entsprechenden Verfügungen (Urk. 7/162 f. = Urk. 2/1-2).
2. Gegen die Verfügungen vom 7. und 27. Februar 2023 erhob die Versicherte am 3. März 2023 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen sei ihr eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte in der Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Davon wurde der Versicherten am 4. Mai 2023 Kenntnis gegeben (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen), der sich vorliegend vor dem 1. Januar 2022 verwirklicht hat, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
1.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
Weist das zuletzt erzielte Einkommen der versicherten Person starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen. Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Urteil des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt als Gesunde tatsächlich verdienen würde und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1).
1.6 Bei der Festsetzung des Valideneinkommens ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall zu berücksichtigen, den eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen, muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1).
1.7 Im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung besteht keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig. Die IV-Stellen und die Unfallversicherer haben die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen. Sie dürfen sich ohne weitere eigene Prüfung nicht mit der blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des jeweils anderen Sozialversicherers begnügen (BGE 133 V 549 E. 6.1).
2.
2.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügungen hielt die Beschwerdegegnerin fest, um den Anspruch prüfen zu können, seien insbesondere die Akten der Unfallversicherung beigezogen worden. Im Rahmen der Umschulung zum Executive MBA an der Universität Z.___ habe die Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch beim B.___ absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Der Arbeitsversuch habe gezeigt, dass der Beschwerdeführerin ein maximales Arbeitspensum von 40 % zumutbar sei. Weitere Eingliederungsmassnahmen seien nicht angezeigt gewesen. Für die Berechnung der Erwerbseinbusse sei das Jahreseinkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit dem nunmehr zumutbaren Einkommen zu vergleichen. Da reine Unfallfolgen vorlägen, könne von der Berechnung der Unfallversicherung ausgegangen werden. Das habe die Beschwerdeführerin zu Unrecht bemängelt. Zwar habe sie gegen die Rentenberechnung der Unfallversicherung zunächst Einsprache erhoben, diese aber hernach wieder zurückgezogen. Der Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 132'275.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'599.10 ergebe eine Erwerbseinbusse von Fr. 87'675.90, was einem Invaliditätsgrad von 66 % entspreche. Es bestehe mithin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 2/1 S. 5 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, für die Festsetzung des Valideneinkommens massgebend seien die Lohnverhältnisse im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenprüfung, also im Jahr 2020. Im betreffenden Jahr hätte sie gemäss den Angaben von Y.___ ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens ein Einkommen von Fr. 140'400.-- (inkl. Gratifikation) erzielt. Bereits die Berechnung mit diesem Betrag würde zu einem höheren Invaliditätsgrad führen. Aus den Lohnjournalen der Arbeitgeberin werde sodann ersichtlich, dass die jährliche Gratifikation Schwankungen unterworfen gewesen seien. In den Jahren 2012 und 2013 habe sie jeweils eine Gratifikation von Fr. 20'000.-- erhalten, 2014 sei es eine solche von Fr. 15'000.-- gewesen und 2015 habe sie Fr. 16'250.-- betragen. Dass die Gratifikation bis ins Jahr 2020 weiterhin diesem Betrag entsprochen hätte, sei realitätsfremd. Es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass 2020 eine Gratifikation von mindestens Fr. 20'000.-- ausbezahlt worden wäre. Dies führe zu einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und damit zum Anspruch auf eine ganze Rente (Urk. 1 S. 3).
Noch gewichtiger sei der Umstand, dass sie (die Beschwerdeführerin) ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr in derselben Position tätig wäre, sondern vielmehr eine namhafte Karriere gemacht hätte. Im Verlauf ihrer Tätigkeit für Y.___ sei es zu mehreren Lohnerhöhungen gekommen. Der Anfangslohn habe Fr. 7'400.-- pro Monat betragen. 2013 habe sie bereits ein Salär von Fr. 9'200.-- pro Monat ausbezahlt erhalten, was einer Lohnsteigerung von 25 % innerhalb von viereinhalb Jahren entspreche. Bei gleichbleibender Lohnsteigerung von 5 % pro Jahr hätte sich das Einkommen im Jahr 2020 auf Fr. 12'945.30 pro Monat belaufen, was einem Jahressalär von Fr. 168'289.-- entspreche. Hinzu käme die Gratifikation. Sie (die Beschwerdeführerin) besitze drei Masterabschlüsse, sie spreche verhandlungssicher Englisch und Spanisch sowie konversationssicher Französisch und Italienisch. Sodann bestünden Grundlagen in Chinesisch. Des Weiteren habe sie das grosse Latinum erworben. Im Juni 2017 habe sie den Master of Science in Sustainable Development der Universität C.___ mit einem Notendurchschnitt von 5.4 erworben und im August 2019 zudem den Abschluss als Executive MBA Z.___ mit einem Notendurschnitt von 5.5 erworben. Es liege damit auf der Hand, dass sie ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens ihre Karriere entschlossen vorangetrieben hätte, was sich auch einkommensmässig ausgezahlt hätte. Da eine hohe berufliche Qualifikation vorliege, müsse von einem weitaus höheren Lohnniveau für den Zeitpunkt des Rentenbeginns ausgegangen werden (Urk. 1 S. 4 f.).
2.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Beschwerdegegnerin vor, nach der Rechtsprechung sei bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und der persönlichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Dabei sei in der Regel am zuletzt erzielten Lohn anzuknüpfen. Die Suva habe zum Valideneinkommen ausführliche Abklärungen vorgenommen und nachvollziehbar dargelegt, weswegen dieses nicht höher anzusetzen sei. Insbesondere sei begründet worden, weswegen die erworbene Weiterbildung nicht berücksichtigt werden könne. Es bestehe kein Anlass von diesen Überlegungen abzuweichen. 2020 hätte die Beschwerdeführerin als voll leistungsfähige Business Development Managerin bei Y.___ ein Einkommen von total Fr. 140'400.-- erzielen können. Aus dem Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 44'599.10 ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 68 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 6 S. 1 f.).
3.
3.1 Strittig ist die Festlegung des Valideneinkommens. Betreffend die medizinischen Aspekte und die übrigen Teile der Einkommensbemessung ist abschliessend festzustellen, dass diese Punkte nicht umstritten sind und vom Gericht kein Anlass besteht, darauf im Detail einzugehen.
3.2 Hervorzuheben ist, dass in der RAD-Beurteilung vom 4. Februar 2022 (Urk. 7/145/5), die dem Entscheid der Beschwerdegegnerin zu Grunde liegt, vor allem auf die Beurteilung der behandelnden Psychotherapeutin D.___ verwiesen wurde, die eine Restarbeitsfähigkeit von 40 % attestiert hatte. Ihre Einschätzung ist ausführlich begründet (Urk. 7/143). Eine Restarbeitsfähigkeit in dieser Höhe hat sodann auch Suva-Kreisarzt med. pract. E.___ aus psychiatrischer Sicht anlässlich seiner Untersuchung der Beschwerdeführerin im Juni 2021 attestiert und sie ausführlich begründet. Im Zentrum beider Beurteilungen stehen die unfallbedingten Dauerschmerzen in Form eines chronischen Schmerzsyndroms (organisch bedingt nach ungünstigem chirurgischem Verlauf), welche sich überdies psychisch auswirken, insbesondere in Form einer depressiven Störung mit immer wieder auftretenden mittelgradigen depressiven Episoden (vgl. Urk. 7/140/82 ff.). Auch die Ärzte der Rehaklinik A.___ stellten nach stationärer Behandlung der Beschwerdeführerin im April/Mai 2019 eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit fest. Im Fokus dieser Beurteilung stand die erhebliche Minderbelastbarkeit aus somatischer Sicht. Die Ärzte der Rehaklinik hatten eine leichte ausserhäusliche Bürotätigkeit während zweier Stunden pro Tag für zumutbar erachtet (Urk. 7/118/59 f.). Diese Einschätzungen sind insgesamt nachvollziehbar und sie sind unbeanstandet geblieben.
3.3 Für die Bemessung des Invalideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Feststellungen der Suva (Urk. 7/145/6). Letztere hatte in der Verfügung vom 19. August 2021 festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit Februar 2020 als Account Director Corporate Relations beim B.___ tätig und habe mit dem leidensangepassten Pensum von 40 % in den Jahren 2020 und 2021 ein jährliches Einkommen von Fr. 44'599.10 erzielt (Fr. 3'430.70 x 13; Urk. 7/140/7; vgl. auch Urk. 7/140/15). Diese Angaben werden vom Arbeitsvertrag zwischen dem B.___ und der Beschwerdeführerin vom 10./17. Februar 2020 bestätigt, wobei der Vollständigkeit halber zu bemerken ist, dass der monatliche Lohn bei Arbeitsantritt im Februar 2020, welches der für die Invaliditätsbemessung massgebliche Zeitpunkt ist (vgl. nachstehende E. 4.2), tatsächlich nicht Fr. 3'430.70, sondern Fr. 3'430.75 betrug (Urk. 7/122/1). Zur Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim B.___ lässt sich festhalten, dass ein stabiles Arbeitsverhältnis gegeben ist. Ferner ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise ausschöpft und das Einkommen aus der Arbeitsleistung angemessen ist (vgl. BGE 139 V 592 E. 2.3; 135 V 297 E. 5.2; 129 V 472 E. 4.2.1; 126 V 75 E. 3b/aa). Zusammengefasst beläuft sich das Invalideneinkommen folglich auf Fr. 44'599.75 (Fr. 3'430.75 x 13).
4.
4.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist die Beschwerdegegnerin von Feststellungen der Suva in deren Verfügung vom 19. August 2021 ausgegangen (Urk. 7/145/6, Urk. 7/157/1). Mit dieser sprach die Suva der Versicherten zum einen ab September 2021 eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 66 % zu, und zum anderen eine Integritätsentschädigung (Urk. 7/140/6-9). In der Verfügungsbegründung hatte die Suva zum Verdienst ohne die Unfallfolgen festgehalten, als leistungsfähige Business Development Managerin der Y.___ AG hätte sie ein jährliches Einkommen von Fr. 132'275.-- erzielt (Fr. 9'550 x 13 + Gratifikation von Fr. 8'125.--; Urk. 7/140/7; vgl. auch Urk. 7/140/15). Die Beschwerdeführerin stellte diese Berechnung in der Beschwerde in Frage und vertrat den Standpunkt, gemäss den Angaben von Y.___ hätte sie im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 140'400.-- inklusive Gratifikation erzielt. Die Invaliditätsbemessung mit diesem Betrag habe einen höheren Invaliditätsgrad zur Folge. Darüber hinaus sei aber zu beachten, dass sie im Gesundheitsfall eine besser bezahlte Stelle angenommen und so ein noch deutliches höheres Einkommen erzielt hätte (Urk. 1 S. 3 ff.). Die Beschwerdegegnerin anerkannte in ihrer Vernehmlassung neu ein Valideneinkommen von Fr. 140'400.-- und sie errechnete davon ausgehend einen Invaliditätsgrad von 68 %, was zum Antrag auf Bestätigung des angefochtenen Entscheides führte (Urk. 6 S. 2).
4.2 Für die Bemessung der Rente in der Invalidenversicherung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich (vgl. vorstehende E. 1.5). Als Zeitpunkt des Rentenbeginns ermittelte die Beschwerdegegnerin den 1. Februar 2020 (Urk. 7/159/1 f., Urk. 7/160/1). Diesen Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich anerkannt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6) und dieser ist auch nicht zu beanstanden. Zwar hatte sich die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2016 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/8). Der Bestimmung betreffend das Wartejahr (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und der zu berücksichtigenden Frist von sechs Monaten seit der Anmeldung zum Leistungsbezug (Art. 29 Abs. 1 IVG) geht hier der Umstand des Taggeldbezuges im Sinne von Art. 29 Abs. 2 IVG vor. Solange Taggelder bezogen werden, kann der Rentenanspruch nicht entstehen. Die Beschwerdeführerin absolvierte bis 18. Februar 2020 eine berufliche Massnahme mit Arbeitsversuch und bezog aufgrund dessen Taggelder im Sinne von Art. 22 IVG (Urk. 7/32 f., Urk. 7/37, Urk. 7/49, Urk. 7/54, Urk. 7/89, Urk. 7/91 ff., Urk. 7/105 ff., Urk. 7/7/112, Urk. 7/116, Urk. 7/123). Das hat zur Folge, dass der Rentenanspruch frühestens nach der Beendigung der beruflichen Massnahme per 18. Februar 2020 entstanden ist, wobei diese Rente ab 1. Februar 2020 zur Auszahlung gelangt (Art. 29 Abs. 3 IVG).
4.3
4.3.1 Die Beschwerdeführerin vertritt den Standpunkt, bei der Bemessung des Valideneinkommens sei auch der weitere berufliche Aufstieg zu berücksichtigen. Sie macht geltend, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wäre sie bei guter Gesundheit nicht mehr in derselben Position tätig, sondern hätte vielmehr eine Karriere gemacht. Sie verfüge über drei Masterabschlüsse und sie spreche verhandlungssicher Englisch und Spanisch, überdies konversationssicher Französisch und Italienisch, und sie verfügte über Grundlagen in Chinesisch. Zwei ihrer Berufsabschlüsse, den Master of Science in Sustainable Development der Universität C.___ und den Executive MBA Z.___, habe sie in den Jahren 2017 und 2019 und damit trotz der bestehenden gesundheitlichen Beschwerden erworben. Bereits während ihrer Tätigkeit für Y.___ seien ihr sodann mehrfach erhebliche Lohnsteigerungen gewährt worden, total 25 % innerhalb von fünf Jahren. Bei gleichbleibender Lohnentwicklung von 5 % pro Jahr hätte das Salär im Jahr 2020 Fr. 12'945.-- betragen, was einem Jahressalär von Fr. 168'289.-- entspreche. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfalle ihre Karriere entschlossen weitergeführt und sich dies auch einkommensmässig ausgewirkt hätte. Es sei mithin realitätsfremd, dass sie noch immer dieselbe Tätigkeit ausüben würde. Vielmehr müsse von einem deutlich höheren Lohnniveau ausgegangen werden (Urk. 1 S. 4 ff. Ziff. 8 ff.).
4.3.2 Ein beruflicher Aufstieg im Gesundheitsfall und ein entsprechend höheres Einkommen finden rechtsprechungsgemäss Berücksichtigung, wenn hierfür konkrete Anhaltspunkte bestehen. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Die Absicht, beruflich weiterzukommen muss durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums oder durch die Ablegung von Prüfungen kundgetan worden sein. Die theoretisch vorhandenen beruflichen Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. vorstehende E. 1.6).
Bei Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2013 verfügte die Beschwerdeführerin über ein abgeschlossenes Studium in Medienwissenschaften der Universität F.___ mit Diplomerwerb im Februar 2007. Danach war sie während eineinhalb Jahren für die G.___ S.A. und ab Oktober 2008 in verschiedenen Funktionen für Y.___ tätig (Urk. 3/9-13, Urk. 7/8/5, Urk. 7/24/1 f.). Die zwei weiteren Ausbildungen begann die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens. Diejenige zum Executive MBA Z.___ wurde der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin als berufliche Massnahme gewährt (Urk. 7/32). Anlass für die weitere berufliche Ausbildung war mithin nicht eine freigewählte Karriereplanung, sondern die gesundheitlich bedingte Notwendigkeit, sich beruflich anders orientieren zu müssen, nachdem die bisherige Tätigkeit bei Y.___ für die Beschwerdeführerin gesundheitsbedingt zu belastend geworden war (Urk. 7/34/1). Es ist sodann auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens bei Y.___ eine andere, besser entlöhnte Funktion übernommen oder ihre dortige Mitarbeit gar zeitnah aufgegeben und sich eine andere Stelle gesucht hätte. Konkrete Schritte in diese Richtung hatte sie, soweit aktenkundig, bis zum Gleitschirmunfall von 2013 keine eingeleitet, und sie macht solche auch nicht geltend. Ebenfalls nicht dargetan ist, dass sie bei Y.___ regelmässig mit einem jährlichen Lohnzuwachs von 5 % und somit im Jahr 2020 mit einem Jahressalär von Fr. 168'289.-- hätte rechnen können. Aus den in der Vergangenheit gewährten Lohnerhöhungen (vgl. Urk. 3/10-13) lässt sich eine weitere solche Entwicklung nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ableiten. Seitens von Y.___ wurden im Gegenteil anderweitige Angaben zum voraussichtlichen Einkommen für das Jahr 2020 gemacht, worauf in nachstehender E. 4.4 näher einzugehen ist. Aufgrund der gesamten Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin für Y.___ tätig gewesen wäre.
4.4
4.4.1 Anlässlich der Abklärungen durch die Suva teilte Y.___ jener am 3. April 2020 mit, ohne den Eintritt des Gesundheitsschadens hätte die Beschwerdeführerin im Falle der Weiterbeschäftigung im Unternehmen im Jahr 2020 einen monatlichen Verdienst von Fr. 9’550.-- zuzüglich einen 13. Monatslohn erzielt. Hinzu gekommen wären weitere AHV-pflichtige Zulagen in der Höhe von Fr. 16'250.-- (Urk. 7/129/3). Auf diese Angaben vom 3. April 2020 bezieht sich im Übrigen auch die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 3/4). Nach den Angaben der Suva hätte sich der monatliche Lohn im Jahr 2022 sodann auf Fr. 9'650.-- erhöht (Urk. 7/154/48). Für die Bemessung des Valideneinkommens als hypothetische Grösse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_887/2017 vom 8. Juni 2018 E. 4.3) rechtfertigt es sich, diesen Umstand zu berücksichtigen. Weitere Lohnsteigerungen aufgrund einer veränderten Funktion oder Stellung im Betrieb sind nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen.
4.4.2 Im Rahmen der Abklärungen der Suva teilte Y.___ am 3. April 2020 ferner mit, ohne dem Eintritt des Gesundheitsschadens hätte die Beschwerdeführerin im Falle der Weiterbeschäftigung im Unternehmen im Jahr 2020 eine AHV-pflichtige Zulage in der Form einer Gratifikation von Fr. 16'250.-- ausbezahlt erhalten (Urk. 7/129/3). Dass im massgeblichen Jahr 2020 eine Gratifikation von mindestens Fr. 20'000.-- ausbezahlt worden wäre (Urk. 1 S. 3 Ziff. 7), ist indessen nicht dargetan. Richtig ist zwar, dass in den Jahren 2012 und 2013 je eine Gratifikation in der genannten Höhe ausbezahlt worden war (vgl. Urk. 3/5-6), in allen nachfolgenden Jahren fiel diese allerdings mit Fr. 15'000.-- im Jahr 2014 und Fr. 16'250.-- ab 2015 durchwegs deutlich tiefer aus (Urk. 3/7-8, Urk. 7/129; vgl. auch Urk. 7/154/67-77). Überdies hätte diese auch 2022 voraussichtlich wiederum Fr. 15'000.-- betragen (Urk. 7/154/48). Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht somit gegen eine Gratifikation von mindestens Fr. 20'000.-- im Jahr 2020. Aufgrund der Schwankungen über die Jahre rechtfertigt es sich allerdings, auf den in der aktenkundigen Zeitspanne zwischen 2012 und 2022 erzielten Durchschnittswert der Gratifikationen abzustellen. Diesbezüglich ergeben sich die folgenden Zahlen: Je Fr. 20'000.-- für 2012 und 2013, Fr. 15'000.-- für 2014, je Fr. 16'250.-- für 2015 bis 2020 und wiederum Fr. 15'000.-- für 2022 (Urk. 3/4-8, Urk. 7/129/3, Urk. 7/154/48). Das Jahr 2021 betreffend teilte Y.___ der Suva am 21. Juli 2021 mit, aufgrund der Folgen der Covid-Pandemie wäre im betreffenden Jahr die Gratifikation mit Fr. 8'125.-- tiefer ausgefallen als zuvor (Urk. 7/140/31 f.). Mit Blick darauf, dass mit dem Valideneinkommen keine reale, sondern eine hypothetische Grösse ermittelt wird (vgl. vorstehende E. 4.4.1) und angesichts des Umstandes, dass sich die Gratifikation wie dargestellt im Verlauf seit 2012 stets zwischen Fr. 15'000.-- und Fr. 20'000.-- bewegte, rechtfertigt es sich, die einmalige pandemiebedingte Kürzung nicht zu berücksichtigen und auch für dieses Jahr von einer solchen in der Höhe von Fr. 16'250.--, das heisst analog zu 2020 auszugehen. Der Durchschnitt der Gratifikationen in den genannten Jahren 2012 bis 2022 beläuft sich demnach auf Fr. 16'705.-- (Fr. 183'750.-- : 11). Zusammen mit dem voraussichtlich massgeblichen monatlichen Verdienst von Fr. 9'650.-- (x 13; vgl. vorstehende E. 4.4.1) ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 142'155.--.
4.4.3 Im Verfahren der Unfallversicherung hatte die Suva in der Verfügung vom 19. August 2021 das Valideneinkommen mit Fr. 132'275.-- (13 x Fr. 9'550.-- zuzüglich Gratifikation von Fr. 8'125.--) beziffert (Urk. 7/140/7). Gestützt auf weitere Abklärungen im anschliessenden Einspracheverfahren (Urk. 7/154/48 f.) war die Suva zum Schluss gelangt, das Valideneinkommen sei mit Fr. 140'450.-- (Fr. 9'650.-- x 13 + Fr. 15'000.--) zu beziffern (Urk. 7/154/28). Indessen zog die Beschwerdeführerin in der Folge die Einsprache in diesem Punkt zurück, da die Suva im Einspracheverfahren überdies zum Schluss gelangt war, der versicherte Verdienst müsse im Vergleich zum Verfügungserlass zu Ungunsten der Beschwerdeführerin neu berechnet werden und in diesem Sinne eine refomatio in peius in Aussicht stellte (Urk. 7/154/29). In diesem Verfahren sind diese Umstände indessen nicht präjudizierend, da im gegenseitigen Verhältnis zwischen Invaliden- und Unfallversicherung keine Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des einen Versicherers für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig besteht, sondern die IV-Stellen und die Unfallversicherer die Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbständig vorzunehmen haben (vgl. vorstehende E. 1.7).
5. Für die Ermittlung des Invaliditätsgrades bestimmend ist die Differenz zwischen dem Valideneinkommen von Fr. 142'155.-- (vgl. vorstehende E. 4.4.2) und dem Invalideneinkommen von Fr. 44'599.75 (vgl. vorstehende E. 3.3). Diese beläuft sich auf Fr. 97'555.25, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 69 % entspricht (Fr. 97'555.25 x 100 % : Fr. 142'155.--; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Demgemäss besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. Anspruchsbeginn ist unbestrittenermassen der Februar 2020. Der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin ist folglich nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
6. Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Ivo Baumann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensWilhelm