Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00133
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 13. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1965, ausgebildeter Zerspanungsfacharbeiter (Urk. 9/17/3), war seit seiner Einreise in die Schweiz im März 2010 bei verschiedenen Arbeitgebern vor allem im Bereich Gartenbau und -pflege tätig (Urk. 9/17/2). Ab 1. Januar 2020 war er bei der Y.___ AG als Landschaftsgärtner angestellt (Urk. 9/5/6, vgl. auch Urk. 9/28). Das Arbeitsverhältnis wurde aus gesundheitlichen Gründen während der Probezeit gekündigt (Urk. 9/7/3). Unter Hinweis auf einen am 4. Februar 2020 erlittenen cerebrovaskulären Insult mit Hemisyndrom und Fatigue-Symptomatik meldete sich der Versicherte am 3. Juni 2020 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 9/5 Ziff. 6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische und erwerbliche Situation ab. Vom 11. Januar bis 10. April 2021 erteilte sie Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining (Urk. 9/21) und vom 11. April bis 10. Oktober 2021 Kostengutsprache für ein Aufbautraining in der Durchführungsstelle Z.___ zuzüglich Taggelder (Urk. 9/29 und Urk. 9/30). Vom 11. Oktober 2021 bis 8. April 2022 gewährte die IV-Stelle einen mit Coaching unterstützten Arbeitsversuch bei seiner ehemaligen Arbeitgeberin, der Y.___ AG (Urk. 9/48). Ende März 2022 schloss der Versicherte mit der Y.___ AG einen Arbeitsvertrag über ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einem vereinbarten Arbeitszeitpensum von 100 % und einem effektiven Leistungspensum von 50 % bei Entlöhnung auf der Basis eines 50 %-Pensums (Urk. 9/64). Am 13. April 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten den Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen mit (Urk. 9/63). Nach Beizug von weiteren medizinischen Berichten sowie deren Vorlage an den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme (vgl. Urk. 9/72/5-7) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 19. Oktober 2022 die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (Urk. 9/73). Nach erhobenem Einwand (Urk. 9/74 und 9/79) entschied die IV-Stelle am 8. Februar 2023 im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2023 erhob der Versicherte am 3. März 2023 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss (Urk. 1), die Verfügung vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei ihm unter ausführlicher Überprüfung der Sachlage eine Invalidenrente auszurichten. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2023 (Urk. 8) Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den
IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), in Zusammenschau der medizinischen Berichte sei seit spätestens 9. August 2021 von einer 70%igen und seit 7. April 2022 mindestens von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Ein reduziertes Pensum von 50 % sei medizinisch nicht plausibel. Weder mit dem im Einwandverfahren eingereichten Verlaufsbericht der Physiotherapie noch mit der Leistungseinschätzung des Arbeitgebers würden neue Diagnosen oder neue Funktionseinschränkungen dargelegt.
In ihrer Beschwerdeantwort führte sie aus, die Frage nach noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen sei nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute zu beantworten. Dabei sei auf die Stellungnahme des RAD vom 26. August 2022 zu verweisen (Urk. 8).
2.2 Der Beschwerdeführer führte aus, er habe nach dem Schlaganfall versucht, die volle Arbeitsleistung wieder zu erlangen. Er habe auch nichts unversucht gelassen, um dieses Ziel erreichen zu können. Es sei ihm aber körperlich, geistig und koordinationsmässig nicht gelungen, mehr als 50 % Leistung zu erbringen. Dies sei durch das Coaching Z.___ in dessen Abschlussbericht vom 27. April 2022 so festgehalten. Es sei ihm auch gegenwärtig gesundheitsbedingt nicht möglich, mehr als eine Arbeitsleistung von 50 % zu erbringen. Er mache sonst Fehler, bekomme Schmerzen, erleide einen Leistungsabfall, bekomme Konzentrationsschwierigkeiten und vermehrt Gefühlsstörungen in der linken Seite sowie einen Tremor in den Händen, vermehrt auch in der rechten Hand, sowie Kopfschmerzen. In den Massnahmen habe er immer wieder versucht, mehr als 50 % zu erlangen, was am Ende aber nicht funktioniert habe und immer wieder vom Arbeitgeber bestätigt worden sei. Auch von seinem Hausarzt sei dies mehrfach bestätigt worden. Seit dem Abschlussbericht des Coachings Z.___ sei weder ein Gutachten noch eine medizinische Beurteilung erfolgt, um seinen tatsächlichen Zustand beurteilen zu können.
3.
3.1 Im Austrittsbericht der Rehaklinik A.___ über den Aufenthalt vom 13. Februar bis 12. März 2020 (Urk. 9/9/8-15) führten die Ärzte aus (S. 2 f.), der Beschwerdeführer sei initial am 4. Februar 2020 im Spital B.___ und anschliessend im Universitätsspital C.___ bei einem cerebrovaskulären ischämischen Insult im Mediastromgebiet rechts behandelt worden. Am 13. Februar 2020 sei die Verlegung in die Klinik zur neurologischen Rehabilitation erfolgt. Bei Aufnahme habe sich der Beschwerdeführer als Fussgänger in gutem Allgemeinzustand mit leichter Hemiparese links und mittelschwerer Gangunsicherheit gezeigt. Im Rahmen des Aufenthaltes sei eine neuropsychologische Beurteilung inklusive Fahreignung erfolgt. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe sich der Beschwerdeführer als freundlicher, offener und zugewandter 54-jähriger Rechtshänder gezeigt, welcher zu allen Qualitäten orientiert und ausreichend belastbar gewesen sei. Er habe kooperativ und sehr motiviert mitgearbeitet. Das Konzentrationsvermögen sei stabil gewesen und die Spontansprache, die kognitive Auffassungsgabe und das formale Denken hätten sich als unauffällig erwiesen. Es hätten sich keine affektiven oder Verhaltensauffälligkeiten gezeigt und formal habe sich bis auf eine kognitive Teilleistungsschwäche in den verbal-episodischen Gedächtnisfunktionen ein alters- und bildungsentsprechendes kognitives Leistungsprofil gezeigt. Die kognitiven Teilleistungsschwächen seien ätiologisch im Rahmen des ischämischen Hirninfarktes vom 4. Februar 2020 interpretierbar. Somit sei eine minimale neuropsychologische Störung mit kognitiven Teilleistungsschwächen der verbal-episodischen Gedächtnisfunktionen und der Interferenzkontrolle in Folge einer Schädigung des Gehirns zu diagnostizieren. Bezüglich Fahreignung seien die Leistungen in den geprüften verkehrsrelevanten kognitiven Funktionen weitgehend unauffällig gewesen. Die grenzwertige Reaktionsgeschwindigkeit und Interferenzkontrolle seien als Einzelbefunde bezüglich der Fahreignung nicht ins Gewicht gefallen und die Fahreignung sei somit aus neuropsychologischer Sicht als gegeben erachtet worden (S. 3). Ergotherapeutisch sei der Fokus auf die berufsorientierte Therapie gesetzt worden und das Therapieziel habe schnell gesteigert werden können. Bei anfänglich noch leichten Unsicherheiten beim Gehen auf unebenem Gelände, beim Heben und Tragen sowie bei Arbeiten auf der Treppe habe er im Verlauf schnell an Sicherheit gewinnen können. Diese Tätigkeiten hätten über längere Zeit repetitiv ausgeführt werden können. Bei Austritt sei er während 120 Minuten in der Therapie gut belastbar gewesen; es könne von einer noch höheren Belastbarkeit ausgegangen werden. Es hätten sich bei Montageaufgaben auf Bodenhöhe, auf der Leiter oder auf unebenem Boden keine Schwierigkeiten gezeigt. Das Heben und Tragen von zirka 10 kg sei gelungen; berufsnahe kognitive Aufgaben hätten keine Schwierigkeiten dargestellt und seien in adäquater Zeit und bei guter Qualität gelöst worden. Zum weiteren Verlauf führten die Ärzte aus, es sei ein pensumsreduzierter beruflicher Wiedereinstieg zu empfehlen, vorerst ohne Tätigkeiten auf hohen Leitern oder mit repetitivem Heben und Tragen von über zehn Kilogramm (S. 3).
3.2 Med. pract. D.___, Allgemeine Innere Medizin, wies im Bericht vom 24. August 2020 (Urk. 9/12) auf die Behandlung des Beschwerdeführers seit 13. März 2020 mit einer Frequenz von einmal alle drei bis fünf Wochen hin (Ziff. 1.1 und 1.2). Der Arzt notierte, die Hemisymptomatik links zeige sich grösstenteils regredient. Geblieben seien eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik und wiederholte Schmerzen sowie eine Schwere der linken Körperseite (Ziff. 2.2). Als objektiver Befund zeige sich ein diskretes Schonhinken links (Ziff. 2.4). Als Funktionseinschränkung bestehe eine ausgeprägte Erschöpfung nach kurzer Belastung, zum Beispiel bei einem täglichen Spaziergang, welcher ihm maximal zweieinhalb Stunden möglich sei und nach welchem er sich erschöpft hinlegen müsse (Ziff. 3.4). Es wurde festgehalten, der Beschwerdeführer sei für eine neuropsychologische Abklärung in der Klinik E.___ angemeldet worden (Ziff. 5).
3.3 Im Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 16. September 2020 (Urk. 9/15) über die Sprechstunde für allgemeine Neurologie notierte die zuständige Oberärztin folgende Diagnosen (S. 1):
1.Schmerzen im linken Arm und Bein nach cerebrovaskulärem ischämischem Insult im Mediastromgebiet rechts am 4. Februar 2020
2.Verdacht auf Spannungskopfschmerzen seit März 2020
3.Am ehesten multifaktoriell (neurogen, prostatogen) bedingte Harnblasen- und Sexualfunktionsstörung
Der Beschwerdeführer berichte (S. 3), er habe sich initial relativ gut vom Schlaganfall im Februar 2020 erholt. Nun habe er seit vier bis sechs Wochen intermittierend Schmerzen im linken Arm und im linken Bein, ohne Progredienz. Die Schmerzen würden an zwei bis drei Tagen pro Woche auftreten, meistens abends, wenn er zur Ruhe komme, und auch sonst tagsüber nach Belastungen. Rückenschmerzen habe er bereits vorher gehabt, die Extremitätenschmerzen würden aber unabhängig von Rückenschmerzen auftreten. Ausserdem bemerke er, dass der linke Arm und das linke Bein bei längerer Belastung, zum Beispiel nach zwei Stunden Spazieren oder einer Stunde Velofahren, schwächer würden. Er ziehe das linke Bein dann zunehmend nach und der linke Arm schwinge beim Laufen weniger mit. Er sei insgesamt noch schneller erschöpfbar als vor dem Schlaganfall. Neue Sehstörungen, Sprechstörungen, Fühlstörungen oder Lähmungen seien aber nicht aufgetreten. Seit dem Schlaganfall habe er aber Kopfschmerzen in wechselnder Lokalisation frontal, okzipital, rechts/links/beidseitig, drückend, welche von einer halben bis mehrere Stunden andauern könnten und nicht tageszeitabhängig seien. Die Kopfschmerzen seien im Alltag aber nicht sehr störend für ihn.
Unter Beurteilung wurde festgehalten, die Ermüdbarkeit der linken Extremitäten sei am ehesten im Rahmen einer residuellen Hemisymptomatik nach stattgehabtem cerebrovaskulärem ischämischem Insult zu interpretieren. Die ziehenden Muskelschmerzen seien vermutlich Resultat einer muskulären Dysbalance. Hinweise auf ein neuropathisches Geschehen oder auf einen zentral bedingten Schmerz habe semiologisch nicht gefunden werden können. Die Kopfschmerzen seien am ehesten als Spannungskopfschmerzen zu interpretieren. Therapeutisch sei zum Ausgleich der muskulären Dysbalancen dringend die Fortführung und Intensivierung der Physiotherapie und parallel dazu der Beginn mit Redormin, mit dem zusätzlichen Ziel den Nachtschlaf zu verbessern, zu empfehlen. Falls diese Massnahmen nicht zu einer Besserung der Symptomatik führten, könne bei entsprechendem Leidensdruck eine schmerzdistanzierende Therapie mit Saroten nach erfolgter EKG-Kontrolle erwogen werden. Eine psychologische Unterstützung zur Krankheitsverarbeitung sei vom Beschwerdeführer aktuell nicht gewünscht (S. 4 f.).
3.4 Im Bericht der Klinik E.___ vom 5. Oktober 2020 (Urk. 9/18) über die neuropsychologische Untersuchung vom 24. September 2020 führten die Sachverständigen aus (S. 3), das Beck Depressions Inventar Fast Screen (BDI FS) sei mit einem Summenwert von einem Punkt klinisch unauffällig gewesen. Im Fragebogen zur Tagesschläfrigkeit (Epworth Sleepiness Scale) habe der Beschwerdeführer einen Summenwert von 7 erreicht, was einer diskret erhöhten Tagesschläfrigkeit entspreche. In der Fatigue Skala für Motorik und Kognition (FSMC) sei der Gesamtsummenwert mit 60 im Bereich einer mittelgradigen Fatigue mit leichten kognitiven (Summenwert 25) und schweren motorischen Symptomen (Summenwert 35) gelegen. Die Untersuchungsergebnisse hätten die aktuelle Leistungsfähigkeit wiedergegeben und seien als valide anzusehen. Ein Anhalt für motorische und sensorische Beeinträchtigungen habe sich nicht ergeben.
Unter Beurteilung und Massnahmen hielten die Sachverständigen fest (S. 6), der Beschwerdeführer weise im WAIS-IV ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau auf mit einer Schwäche in der Verarbeitungsgeschwindigkeit, die mittelgradig reduziert ausgefallen sei, bei einem auf Untertestebene heterogenen Leistungsprofil. Als individuelle Stärken im Profil hätten sich mit gut durchschnittlichen bis überdurchschnittlichen Leistungen die analytisch-synthetische Formverarbeitung, das rechnerische Denken sowie das verbale Abstraktionsvermögen erwiesen. Weitere Stärken im neurokognitiven Profil hätten im Bereich des episodischen Gedächtnisses sowie in der Verarbeitungsqualität und der geteilten Aufmerksamkeit gelegen. Diskrepant dazu hätten sich attentionale Minderleistungen sowie linksbetont Defizite der Feinmotorik und damit verbunden Einschränkungen der visuo-motorischen Koordination gezeigt. Im Steckbretttest seien die Leistungen der nicht dominanten linken Hand defizitär und diejenigen der dominanten rechten Hand mittelgradig reduziert ausgefallen. Dabei habe sich eine Diskrepanz der Leistungen um 3.4 Standardabweichungen und darüber hinaus eine leicht verminderte intrinsische Reaktionsbereitschaft gezeigt. Auch selbstgesteuerte Aufmerksamkeitsaufgaben mit hohen attentionalen, aber auch visuo-motorischen Anforderungen habe der Beschwerdeführer mit leicht reduzierter Geschwindigkeit und durchschnittlicher Genauigkeit bearbeitet. Darüber hinaus seien in der Beobachtung vereinzelt Konzentrationseinbrüche, die zu Fehlern während der Testbearbeitung geführt hätten, sowie eine zunehmende Ermüdbarkeit aufgefallen. Am Ende der Untersuchung habe er erschöpft gewirkt und über Kopfschmerzen geklagt, obwohl die Untersuchung durch drei kurze Pausen unterbrochen worden sei. Ansonsten seien sämtliche geprüften Leistungen durchschnittlich bis überdurchschnittlich ausgefallen und insbesondere hätten sich bis auf die leichte Verlangsamung keine Beeinträchtigungen der attentionalen oder exekutiven Funktionen, des episodischen Gedächtnisses, der visuell-räumlichen Verarbeitung oder der Sprachfunktionen ergeben. Als Diagnose zeige sich gesamthaft eine minimale bis leichte neuropsychologische Störung mit diskreten bis leichten attentionalen Einschränkungen, partieller Beeinträchtigung der psychomotorischen Geschwindigkeit und linksbetonten Einschränkungen im Bereich der Feinmotorik (ICD-10 F07.8) bei Status nach cerebrovaskulärem ischämischem Insult im Mediastromgebiet rechts am 4. Februar 2020.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Sachverständigen aus, aufgrund der erheblichen Erschöpfung nach körperlicher, aber auch kognitiver Anstrengung bestehe ein erhöhter Pausenbedarf. Dieser reduziere die Arbeitszeit um zirka 20 %. Aufgrund der psychomotorischen Verlangsamung und einer leicht fluktuierenden Aufmerksamkeit, die sich u.a. als diskrete Fehlerhäufung äussere, reduziere sich die Produktivität zusätzlich um zirka 10 %. Insgesamt führten die aktuellen neuropsychologischen Resultate zusammen mit den erhöhten Fragebogenwerten zur Fatigue-Symptomatik und den anamnestischen Angaben zu einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Landschaftsgärtner (S. 7).
3.5 Im Bericht des Universitätsspital C.___ vom 20. Juli 2021 (Urk. 9/59 S. 3) führten die Ärzte aus, seit einem Schlaganfall im Jahr 2020 bestünden Kopfschmerzen. Klinisch-neurologisch seien wie vorbekannt eine minimale Bradydiadochokinese links und eine diskrete Seitenasymmetrie der Eigenreflexe zugunsten links zu sehen. Es bestehe eine leichte Verspannung der Nackenmuskeln. Es sei weiterhin ein Kopfschmerz vom Spannungstyp als Beschwerdeursache anzunehmen und es seien keine fixen Verlaufskontrollen geplant.
3.6 Im Bericht der Universitätsklinik F.___ vom 8. November 2021 (Urk. 9/53 S. 2) wiesen die Sachverständigen auf die Zuweisung durch die Abteilung der Wirbelsäulenchirurgie zur neurologischen Mitbeurteilung hin. Der Beschwerdeführer habe ursprünglich von Cervikobrachialgien links, die seit der Infiltration Ende September 2021 kaum mehr bestünden, berichtet. In der klinisch-neurologischen Untersuchung der oberen Extremität hätten sich keine sensomotorischen Defizite gezeigt. Die vom Beschwerdeführer berichtete Symptomatik sei vereinbar mit einer schmerzhaften C6/7-Radikulopathie links, derzeit in Remission. Nadelmyographisch bestehe kein Nachweis einer floriden Denervierung, allenfalls aber leichte Zeichen einer chronisch neurogenen Schädigung.
3.7 Im Abschlussbericht der Arbeitsintegration Z.___ vom 27. April 2022 (Urk. 9/68 S. 2) führte der zuständige Job Coach aus, er habe den Beschwerdeführer als einen sehr motivierten, pflichtbewussten und zuverlässigen Menschen kennen gelernt. Dieser habe in der gesamten beruflichen Wiedereingliederung von 15 Monaten keine einzige Absenz aufgewiesen und sei in der Lage gewesen, jederzeit positiv nach vorne zu schauen. Er habe die Grenzen des Machbaren akzeptiert und nie aufgegeben, an der Steigerung seines Pensums und seiner Arbeitsfähigkeit zu arbeiten. Lange Zeit habe man im Coaching den Prozess hin zur Einsicht thematisiert, dass sich der Beschwerdeführer nicht nur über die Leistung definiere. Es hätten ihm fortlaufend die langfristigen Ziele einer stabilen Arbeitsfähigkeit aufgezeigt werden müssen. Dabei habe er gelernt, seine Kräfte einzuteilen und ohne schlechtes Gewissen vermehrt Pausen einzulegen. Mit dieser Strategie sei er nun in der Lage, eine stabile 50%ige Leistung zu erbringen. Die Y.___ AG habe den Beschwerdeführer per 11. April 2022 als Hilfsgärtner zu 50 % eingestellt, da sich gezeigt habe, dass die angepasste Tätigkeit bei der Y.___ AG mit maximal 50 % der Leistung habe umgesetzt werden können.
3.8 Der Hausarzt med. pract. D.___ notierte im Bericht vom 25. Mai 2022 (Eingangsdatum, Urk. 9/71), der Beschwerdeführer arbeite aktuell im Rahmen einer IV-Massnahme und könne ca. ein 50 %-Pensum pro Tag arbeiten. Die Arbeit, welche er früher in etwa viereinhalb Stunden habe erledigen können, mache er nun in neun Stunden. Dabei seien viele Pausen und langsames Arbeiten wichtig. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit von ca. 50 % und es sei davon auszugehen, dass der aktuelle Stand und die Belastbarkeit so bleiben würden.
3.9 RAD-Ärztin Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, führte in ihrer Aktenbeurteilung vom 26. August 2022 aus (Urk. 9/72/5-7), die Ursache der Schmerzsymptome im linken Arm, in der Schulter und im Rücken mit Ausstrahlung ins linke Bein sei klar orthopädisch zugeordnet worden. Neurologisch hätten sich die Symptome nach Schlaganfall bis auf eine minimale Koordinationsstörung der linken Hand zurückgebildet. Die Ergebnisse zu Stand- und erschwerten Gangproben seien unauffällig gewesen und die Kopfschmerzen seien als Spannungskopfschmerzen bei bestehenden Behandlungsoptionen eingeordnet worden. Es fehle eine aktuelle neuropsychologische Untersuchung und damit bleibe unklar, inwiefern eine Besserung der minimalen bis leichten neuropsychologischen Defizite zwei Jahre nach Schlaganfall aufgetreten sei. Medizinisch sei eine Besserung überwiegend wahrscheinlich. Der Schweregrad sei gering gewesen und gemäss dem Bericht Arbeitsversuch Z.___ seien keine kognitiven Einschränkungen aufgetreten (Urk. 9/72/6-7).
In Kombination der konsistenten Angaben der Fachärzte, bei Rückläufigkeit der Beschwerden, guter Prognose, Behandlungsoptionen und täglich ausgeführter schwerer körperlicher Gärtnertätigkeit sei ein längerdauernder Gesundheitsschaden überwiegend unwahrscheinlich. In Zusammenschau aller Berichte sei spätestens seit 9. August 2021 eine 70%ige und spätestens ab 7. April 2022 eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit fortlaufend für sämtliche Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ausgewiesen (Urk. 9/72/7).
3.10 Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers berichtete am 1. Dezember 2022 (Urk. 3/2), der Beschwerdeführer absolviere seit dem 11. Oktober 2021 einen Arbeitsversuch im Betrieb. Er erbringe ein Arbeits-Zeitpensum von 100 %, wobei die Leistungen bei 50 % liegen würden. Dabei habe sich die Leistungseinschätzung im Verlauf des vergangenen Jahres nicht verändert. Der Beschwerdeführer könne nach wie vor lediglich 50 % Arbeitsleistung erbringen. Während seiner täglichen Anwesenheit benötige er stets genügend Zeit für regelmässige Pausen. Während der täglichen Arbeitsbewältigung würden aufgrund der körperlichen Defizite regelmässig Erschöpfungserscheinungen auftreten. Bereits jeweils nach dem Mittag nehme die Leistung tendenziell eher ab. Seine Vergesslichkeit zeige sich, wenn, dann meistens morgens in der Früh. So vergesse der Beschwerdeführer beispielsweise Werkzeuge, welche er dann nach dem Erreichen der Baustelle nochmals im Magazin abholen müsse. Als Arbeitgeberin versuche sie zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer Leitern besteigen oder Einsätze in unebenem Gelände leisten müsse, und es werde auch dafür gesorgt, dass er kaum Treppensteigen müsse. Es gelte generell, eine Überanstrengung zu vermeiden, damit der Beschwerdeführer seine Beinbewegungsabläufe über den ganzen Tagesverlauf kontrolliert halten und somit die Sturzgefahr vermieden werden könne. Gleichwohl habe sie versucht, die Arbeitsfähigkeit zu fördern und zu steigern. Es sei auch versucht worden, den Beschwerdeführer in der Funktion als Vorarbeiter einzusetzen, um dadurch die Möglichkeit einer Leistungssteigerung und Erhöhung des Leistungsniveaus zu erreichen. Eine solche Leistungssteigerungsmöglichkeit sei aber beim Beschwerdeführer generell in Frage zu stellen.
4.
4.1 Die medizinischen Akten ergeben, dass der als Vorarbeiter/Landschaftsgärtner arbeitende Beschwerdeführer am 4. Februar 2020 einen ischämischen Hirninfarkt erlitten hat, wobei eine Gefühlsstörung und eine Schwäche der linken Körperhälfte aufgetreten ist. Die Symptome bildeten sich im Verlauf zwar weitgehend zurück. Als Folge der Gehirnschädigung verblieb aber eine neuropsychologische Störung mit kognitiven Teilleistungsschwächen, wobei die Fahrfähigkeit dadurch nicht beeinträchtigt ist (E. 3.1). Im weiteren Verlauf klagte der Beschwerdeführer über eine ausgeprägte Fatigue-Symptomatik, Schmerzen in der linken Körperhälfte und Kopfschmerzen in wechselnder Lokalisation (vgl. E. 3.2 f.) Die Ermüdbarkeit der linken Extremitäten wurde anlässlich weiterer neurologischer Abklärungen im Rahmen einer residuellen Hemisymptomatik aufgrund des Hirninfarkts, die Muskelschmerzen als Resultat einer muskulären Dysbalance und die Kopfschmerzen als Spannungskopfschmerzen beurteilt (E. 3.3). Zusätzliche neuropsychologische Untersuchungen in der Klinik E.___ zeigten unter anderem eine diskret erhöhte Tagesschläfrigkeit, eine mittelgradige Fatigue mit leichten kognitiven und schweren motorischen Symptomen und ein durchschnittliches allgemeines kognitives Leistungsniveau mit mittelgradig reduzierter Verarbeitungsgeschwindigkeit. Als auffällig wurden vereinzelte Konzentrationseinbrüche bezeichnet, die zu Fehlern während der Testbearbeitung geführt hatten, und eine zunehmende Erschöpfung in der Untersuchung trotz eingelegter Pausen (E. 3.4). Weitere Abklärungen in der Universitätsklinik F.___ bestätigten die Kopfschmerzen als Spannungskopfschmerzen (E. 3.5). Sodann ergaben bildgebende Abklärungen in der Universitätsklinik F.___ hinsichtlich der Cervikobrachialgien links eine Vereinbarkeit mit einer schmerzhaften Radikulopathie auf Höhe C6/7 (E. 3.6).
Im Zusammenhang mit der beruflichen Wiedereingliederung ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer während der 15-monatigen Eingliederung als sehr motiviert, pflichtbewusst, zuverlässig und jederzeit als positiv nach vorne schauend wahrgenommen wurde. Zudem konnte festgehalten werden, dass er immer versucht hatte, an der Steigerung seines Pensums und einer Erhöhung seiner Arbeitsfähigkeit zu arbeiten (E. 3.7). Dies zeigt sich auch darin, dass er zuletzt zwar zeitlich ein 100 %-Pensum leistet, aber die Arbeitsleistung lediglich mit 50 % eingestuft wurde. Die beständige Leistungsbereitschaft mit Tendenzen zur eigenen Überforderung wurde auch von Arbeitgeberseite bestätigt. Die Arbeitgeberin zeigte sich überdies bemüht, den Beschwerdeführer entsprechend seinen Einschränkungen nicht zu überfordern, vermehrte Pausen zu gestatten und ungeeignetere Arbeiten nicht zu verlangen (E. 3.10).
4.2 Die Beschwerdegegnerin legte ihrer Einschätzung des medizinischen Sachverhalts die Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. G.___ vom 26. August 2022 zugrunde. Die RAD-Ärztin ihrerseits stellte zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzungen anlässlich der Untersuchung in der Klinik E.___ im September 2020 ab. Der entscheidrelevante Sachverhalt ist grundsätzlich im Verfügungszeitpunkt (8. Februar 2023) zu erheben. Die medizinische Einschätzung der Beschwerdegegnerin basiert damit auf einer rund zweieinhalb Jahre alten Abklärung und Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit. Für den Beweiswert einer reinen Aktenbeurteilung ist ein lückenloser Befund erforderlich, bei dem es im Wesentlichen nur noch um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen). Ein solcher lückenloser Befund ist bereits in zeitlicher Hinsicht in Frage zu stellen. Die RAD-Ärztin hielt in diesem Zusammenhang denn auch zutreffend fest, dass eine aktuelle (neuropsychologische) Untersuchung fehlt und der aktuelle Gesundheitszustand unklar ist. Es mag zwar zutreffen, dass zwei Jahre nach einem Schlaganfall eine Besserung der kognitiven Einschränkungen möglich ist. Wie es sich mit der Rekonvaleszenz und der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit nach einem Schlaganfall tatsächlich verhält, lässt sich aber nicht allgemein beurteilen. Es ist stets eine Bezugnahme zum konkreten Fall erforderlich. So geht es nicht an, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab August 2021 unbesehen auf die medizinisch-theoretische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im September 2020 abzustellen (Arbeitsfähigkeit 70 %), ohne den bereits ab Januar 2021 laufenden Eingliederungsprozess zu berücksichtigen. Mit Blick auf die Akten ist zudem nicht nachvollziehbar, wie die RAD-Ärztin ab April 2022 einzig mit Verweis auf eine Gutachterleitlinie pauschal von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgehen konnte. Der Beschwerdeführer stand von Januar 2021 bis April 2022 zuerst in einem Belastbarkeitstraining, später in einem Aufbautraining und konnte zuletzt seine Belastbarkeit unter realen Bedingungen in einem mit Coaching begleiteten Arbeitsversuch testen. Dabei ergibt sich aus dem Abschlussbericht der Arbeitsintegration, dass es zwar gelungen ist, den Beschwerdeführer in seinem zuletzt ausgeübten Beruf als Landschaftsgärtner wieder einzugliedern, er aber keine stabile Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % erreichen kann. Anhaltspunkte dafür, dass hierbei die Leistungsmöglichkeiten unzureichend ausgeschöpft wurden, oder Hinweise, die an der Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers zweifeln lassen könnten, ergeben sich nicht und konnten im Rahmen der 15-monatigen Eingliederung zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Vielmehr wurden die positive Arbeitshaltung und der grosse Wille, an der Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu arbeiten, hervorgehoben und festgehalten, dass der Beschwerdeführer nie aufgegeben hat. Etwas anderes ist auch den medizinischen Untersuchungsberichten nicht zu entnehmen, in denen stets auf die Kooperationsbereitschaft hingewiesen und der Beschwerdeführer als motiviert bezeichnet wurde. Insofern wirkt die Einschätzung der RAD-Ärztin, wonach ein reduziertes Pensum von 50 % und der Leidensdruck medizinisch nicht plausibel seien und von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % auszugehen sei, verallgemeinernd und ist ohne nähere Begründung und Bezugnahme auf den Eingliederungsprozess und die abweichenden Einschätzungen des Hausarztes nicht nachvollziehbar, zumal die RAD-Ärztin den Beschwerdeführer auch nicht selber untersucht hat.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann ein allfälliger invalidenversicherungsrechtlicher Leistungsanspruch des Beschwerdeführers damit nicht gestützt auf die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin beurteilt werden.
Die vorliegende Streitfrage lässt sich aber auch nicht gestützt auf die übrigen medizinische Akten und insbesondere nicht auf die Einschätzung des Hausarztes des Beschwerdeführers beantworten. Abgesehen von der Erfahrungstatsache, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5), enthalten seine Ausführungen keine differenzierte Auseinandersetzung mit den geltend gemachten Beschwerden, den objektivierbaren Befunden und deren Auswirkungen auf die funktionelle Leistungsfähigkeit, wobei es med. pract. D.___ diesbezüglich ohnehin an der notwendigen neurologischen und orthopädischen Fachkompetenz fehlt.
4.3 Die Sache ist daher zu ergänzenden Abklärungen hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird neben der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in seiner angestammten Tätigkeit gegebenenfalls auch die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten abklären müssen, sollte sich die aktuell ausgeübte Tätigkeit als nicht behinderungsangepasst erweisen. Diesfalls müssten weitere Eingliederungsmassnahmen und bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 20 % allenfalls auch der Anspruch auf eine Umschulung geprüft werden.
5. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57 E. 2.2). Die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind vorliegend auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef