Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00134
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Barblan
Urteil vom 23. Januar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
Brunner Gehrig Rechtsanwälte
Bahnhofplatz 18, Postfach 1608, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1977, Mutter von zwei Kindern (geboren 2001 und 2007), war zuletzt ab 1. September 2017 in einem Pensum von 60 % als Verkäuferin im Laden Y.___ der Z.___ tätig (Urk. 6/8 S. 6 Ziff. 5.4, Urk. 6/15/1 f. Ziff. 2.1-3). Infolge einer ab 26. Oktober 2019 bestehenden Arbeitsunfähigkeit bezog sie Taggelder des Krankentaggeldversicherers, dies bis zur Ausschöpfung des Leistungsanspruchs am 24. Oktober 2021 (vgl. Urk. 6/12-13, Urk. 6/33-34, Urk. 6/55-56).
Am 8. Februar 2020 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine im Dezember 2019 erfolgte Diskushernienoperation an der Halswirbelsäule (HWS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen und unterstützte die Versicherte im Rahmen von Frühinterventionsmassnahmen beim Arbeitsplatzerhalt (vgl. Verlaufsprotokoll der Eingliederungsberatung vom 2. Februar 2021, Urk. 6/32). Mit Mitteilung vom 2. Februar 2021 (Urk. 6/31) informierte die IV-Stelle die Versicherte über den Abschluss der Eingliederungsbemühungen und die Einleitung der Rentenprüfung, dies mit der Begründung, dass eine Arbeitsvermittlung daran scheitere, dass sich die Versicherte nicht in der Lage fühle, auch in körperlich leichten Tätigkeiten ein höheres Pensum als 20 % zu leisten. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen und liess die Versicherte bei der A.___ AG, Interdisziplinäre Medizin (nachfolgend: A.___), polydisziplinär begutachten (Gutachten vom 4. August 2022, Urk. 6/73). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/78, Urk. 6/81) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. Januar 2023 (Urk. 6/86 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 7 %.
2. Die Versicherte erhob am 3. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen. Eventuell sei die Sache an die
IV-Stelle zur Einholung eines Zweitgutachtens sowie Durchführung einer Haushaltabklärung zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2 oben). Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2023 (Urk. 8) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Gemäss dem in Art. 27bis Abs. 2–4 IVV per 1. Januar 2018 eingeführten neuen Berechnungsmodell für die Festlegung des Invaliditätsgrads von teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG) werden der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich – weiterhin – summiert (Art. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG, wobei das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person durch die Teilerwerbstätigkeit erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechnet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. a IVV) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrads, den die versicherte Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet wird (Art. 27bis Abs. 3 lit. b IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrads in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Der Anteil wird anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Absatz 3 lit. b und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Art. 27bis Abs. 4 IVV).
1.5 Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2), ihre Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2019 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, wobei zunächst eine vollumfängliche Erwerbsunfähigkeit bestanden habe. Im Verlauf habe sich die gesundheitliche Situation verbessert, und bei Ablauf des Wartejahres habe in der bisherigen Tätigkeit im Verkauf eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und in einer optimal angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Im Zeitpunkt der Begutachtung sei sodann eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in der bisherigen Tätigkeit und eine Arbeitsfähigkeit von 90 % in einer optimal angepassten Tätigkeit festgestellt worden (S. 2 oben). Die gutachterlichen Beurteilungen der funktionellen Leistungsfähigkeit seien aus versicherungsmedizinischer Sicht gut nachvollziehbar (S. 2 unten). Die Beschwerdegegnerin ging weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt tätig wäre. Für den Erwerbsbereich ermittelte sie eine Einschränkung von 11 % seit dem Zeitpunkt der Begutachtung. Hinsichtlich der Haushaltsführung ging sie von keiner rentenrelevanten Einschränkung aus und verzichtete daher auf eine Hausaltabklärung. Den Gesamtinvaliditätsgrad bezifferte sie damit auf 7 % (S. 2 Mitte).
2.2 Die Beschwerdeführerin machte demgegenüber geltend (Urk. 1), das dem Rentenentscheid zugrunde gelegte Gutachten vom 4. August 2022 sei unvollständig und widersprüchlich und zudem ergebnisorientiert verfasst worden (S. 3 Ziff. 5). Das Gutachten setze sich zudem nicht mit rechtsgenügender Tiefe mit den gestellten Diagnosen, den bestehenden Beschwerden, Einschränkungen und den möglichen Folgen bei erhöhter Belastung auseinander und erfülle aufgrund diverser - im Einzelnen näher dargelegter – Mängel die von der Rechtsprechung an eine schlüssige Expertise gestellten Anforderungen nicht. Entweder sei auf die von den behandelnden Ärzten attestierte Arbeitsfähigkeit von 20 % in angepasster Tätigkeit abzustellen und entsprechend eine Rentenzusprache zu verfügen, oder es sei ein Zweitgutachten einzuholen und eine Haushaltabklärung durchzuführen (S. 3 f. Ziff. 6-12).
2.3 Strittig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob das A.___-Gutachten vom 4. August 2022 zu dessen Beurteilung eine hinreichende medizinische Entscheidgrundlage bildet.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Neurochirurgie, nannte im Bericht vom 15. Juli 2020 (Urk. 6/23) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Operation einer Diskushernie C6/7 rechts (am 12. Dezember 2019, vgl. Ziff. 2.1) sowie eine Foramenstenose C5/6 linksbetont mit Radikulopathie C6 links (Ziff. 2.5). Er führte aus, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine eingeschränkte HWS- und Schulterbeweglichkeit rechts ohne Ausfälle (Ziff. 2.4). Körperliche Belastungen führten zu Schmerzen im Nacken und in der rechten Schulter (Ziff. 3.4). Die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Verkäuferin an einer Tankstelle beinhalte auch schwere körperliche Arbeit und sei ihr nicht mehr zumutbar (Ziff. 3.1-2, Ziff. 4.1). Die Arbeitsfähigkeit in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit müsse eruiert werden, im August sei ein Arbeitsversuch zu 20 % geplant (Ziff. 4.2). Hinsichtlich einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Eingliederungsprognose günstig (Ziff. 4.3).
3.2 Am 1. April 2021 (Urk. 6/40) berichtete Dr. B.___, der Gesundheitszustand sei stationär (Ziff. 1.1). Die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Zervikalgien, welche sich unter Belastungen verstärkten (Ziff. 1.3). In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine 80%ige Verminderung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.1-2). Die Behandlung der HWS-Problematik durch ihn sei zurzeit beendet (Ziff. 3.1). Die Prognose sei unsicher, da mehrere Faktoren beziehungsweise Probleme mitspielten (Ziff. 3.3). Im Zusammenhang mit einem chronischen Lumbovertebralsyndrom sowie einer Schulterproblematik rechts stehe die Beschwerdeführerin andernorts in Behandlung (vgl. Ziff. 1.2-3).
3.3 Dr. C.___, Chiropraktor, Institut D.___ AG, führte im Bericht vom 19. April 2021 (Urk. 6/41/1-4) aus, die Beschwerdeführerin stehe seit dem 1. April 2016 in seiner Behandlung, derzeit zweimal pro Monat (Ziff. 1.1-2). Im Vordergrund stünden Nacken- und tieflumbale Beschwerden, des Weiteren bestünden Schulterbeschwerden rechts und Hüftschmerzen links (Ziff. 2.2). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu nennen seien die folgenden (Ziff. 2.5):
- Status nach Knie-Endoskopie links am 6. Juni 2017
- mit persistierender Quadrizepsatrophie
- Status nach Diskektomie C6/7 rechts am 12. Dezember 2019
- wegen C7-Syndrom rechts
- aktivierte Arthrose des Akromioklavikulargelenks (AC-Gelenk) rechts
- mit subakromialem Impingement (Magnetresonanztomographie [MRI] vom 13. Februar 2020, vgl. Urk. 6/41/7)
- wechselhaftes Karpaltunnelsyndrom (CTS) beidseits
- EMG-Untersuchung vom 4. Juni 2020
- Periarthropathia coxae links
- bei Bursitis trochanterica links
- Status nach ACP-Behandlung am 7. August 2020
- chronisch rezidivierendes Lumbovertebralsyndrom
- bei facettären Reizzuständen tieflumbal
- bei Diskopathie L4/5
- ohne direkte Neurokompression (MRI vom 10. November 2020, vgl. Urk. 6/41/5)
Seit der Diskektomie C6/7 rechts am 12. Dezember 2019 sei der Beschwerdeführerin eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, zunächst durch Dr. B.___ und seit Januar 2021 durch das Institut D.___ (Ziff. 1.3). Eine 20%ige Arbeitstätigkeit - zweimal wöchentlich vier Stunden (vgl. Ziff. 4.1) - als Allrounderin in einem Lebensmittelgeschäft könne die Beschwerdeführerin weiterhin leisten (Ziff. 2.7 und Ziff. 3.1, vgl. auch Urk. 6/29). Funktionseinschränkungen bestünden hinsichtlich monotoner Bewegungsabläufe wie bei der Tätigkeit an der Kasse sowie für das Heben und Tragen von Lasten, zum Beispiel beim Auffüllen der Regale (Ziff. 3.4). Die Beschwerdeführerin sei auch bei der Haushaltsführung sowie der Wohnungs- und Wäschepflege eingeschränkt (Ziff. 4.5).
3.4 Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, berichtete am 26. April 2021 (Urk. 6/42/1-3), die Beschwerdeführerin stehe seit 2001 in seiner Behandlung (Ziff. 1.1). Aktuell leide sie unter chronischen Schmerzen in der HWS mit aufsteigenden Kopfschmerzen in den Hinterkopf und eingeschränkter Beweglichkeit der HWS. Zudem plagten sie vor allem in der Nacht ein subakromiales Impingement der rechten Schulter sowie ein CTS, rechts stärker als links. Es bestünden ausgeprägte Schlafstörungen. Ferner leide die Beschwerdeführerin unter einer Lumboischialgie links mit wechselnden Schmerzen, vor allem beim Stehen und beim Sitzen (Ziff. 2.2). Weitere HWS-Operationen seien wahrscheinlich unumgänglich, da Veränderungen auf drei Etagen bestünden und nur eine habe operiert werden können. Hinsichtlich der rechten Schulter werde wahrscheinlich eine operative subakromiale Entlastung erfolgen müssen. Auch das CTS werde früher oder später operiert werden müssen (Ziff. 2.8). Die Beschwerdeführerin arbeite aktuell zu 20 % im Laden F.___ und werde meistens an der Kasse oder für andere leichte Tätigkeiten eingesetzt (Ziff. 3.1). Diese Arbeit sei ideal und die Beschwerdeführerin könne so etwa zwei Stunden pro Tag arbeiten (Ziff. 3.3). Vom 26. Oktober 2019 bis 1. August 2020 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Seit dem 2. August 2020 bestehe bis auf Weiteres eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.3). Was die Tätigkeit im Haushalt anbelange, so könne die Beschwerdeführerin nicht selber staubsaugen und den Boden aufnehmen, die Wäsche hochtragen oder aufhängen sowie allgemein schwerere Lasten tragen und brauche daher oft auch Begleitung beim Einkaufen (Ziff. 4.5).
3.5 Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 28. Mai 2021 (Urk. 6/45), die Beschwerdeführerin stehe seit dem 16. März 2021 in ihrer Behandlung, dies in etwa dreiwöchentlichen Abständen (Ziff. 1.1-2). Sie zeige eine bedrückte Stimmungslage bei labilem Affekt. Die Schmerzen seien ihr ständiger Begleiter. Die Beschwerdeführerin sei dünnhäutig und ihr Selbstwertgefühl vermindert (Ziff. 2.4). Es bestünden diverse somatische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.5). Die aus psychiatrischer Sicht zu stellende Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0), sei ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei zurzeit arbeitslos, die bisherige Arbeitsstelle sei ihr gekündigt worden (Ziff. 3.1, Ziff. 3.3). Selbst eine leidensangepasste, sehr leichte Tätigkeit sei ihr höchstens zu ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (Ziff. 4.1-2).
3.6 Dr. med. H.___, Fachärztin für Neurologie, nannte im Bericht vom 3. Juni 2021 (Urk. 6/52/7-9) als (Ober-) Diagnosen ein intermittierendes Medianusreizsyndrom beidseits mit seitenwechselnder, aktuell rechtsseitiger Betonung, einen Verdacht auf eine aktivierte Rhizarthrose rechts sowie chronisch-rezidivierende Nackenschmerzen mit intermittierend zervikoradikulären Ausstrahlungen (S. 1 Mitte). Sie führte aus, elektrophysiologisch lasse sich wie in den Voruntersuchungen keine Medianusneuropathie carpal nachweisen. Eine diagnostisch-therapeutische Infiltration mit Triamcort 20mg rechts carpal am 18. Mai 2021 (vgl. S. 1 Mitte) habe eine deutliche Besserung der intermittierenden, vor allem nächtlichen, Parästhesien gebracht (S. 3 oben).
3.7 Am 30. August 2021 (Urk. 6/52/1-5) berichtete Dr. E.___ (vorstehend E. 3.4), seit April hätten die Schmerzen in der HWS zugenommen und es komme zu einer Ausstrahlung in den linken Arm. Radiologisch bestünden Diskushernien auf zwei Etagen (Ziff. 1.3). Wenn die Schmerzen behandelbar seien, wäre der Beschwerdeführerin eine leichte Arbeit in wechselnder Körperstellung im Umfang von zwei Stunden pro Tag oder eventuell ein bis zweimal pro Woche während drei bis vier Stunden zumutbar, dies wahrscheinlich ohne Verminderung der Leistungsfähigkeit (Ziff. 2.1, vgl. auch Ziff. 4.2). Aufgrund der multiplen degenerativen Veränderungen der HWS sowie mehrerer Diskushernien werde in den nächsten Monaten wieder eine Operation nötig werden. Dabei müsse wieder eine Etage versteift werden, was wiederum zu einer vermehrten Belastung der anderen Etagen führen werde. Somit werde eine Reintegration in den Arbeitsprozess nur für Stunden möglich sein, wenn überhaupt (Ziff. 3.3).
3.8 Im Bericht vom 25. Oktober 2021 (Urk. 6/57) nannte Dr. C.___, Institut D.___, als veränderte Befunde eine aktivierte Rhizarthrose rechts sowie aktivierte linksseitige brachialgiforme Beschwerden (Ziff. 1.3). Für die letzte Tätigkeit als Kassiererin bestätigte er weiterhin eine Arbeitsfähigkeit von 20 % beziehungswiese eine Verminderung der Leistungsfähigkeit von 80 % (Ziff. 2.1-2).
3.9
3.9.1 Am 4. August 2022 erstatteten die A.___-Gutachter Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, med. prakt. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie Dr. med. L.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene interdisziplinäre Gutachten (Urk. 6/73). Sie stützten sich auf die ihnen zur Verfügung gestellten Akten (vgl. S. 51 ff.) sowie ihre eigenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 21. und 22. Juni 2022 (vgl. S. 2 Ziff. 2.1).
In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (S. 6-13) nannten die Gutachter folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.3.1):
- degenerative Veränderungen C5/6 bei Status nach ventraler interkorporeller Spondylodese C6/7 mit zervikoradikulärer Irritation C6/7 links
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Sodann nannten sie folgende, hier gekürzt angeführte Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 7 Ziff. 4.3.2):
- auf konservative Massnahmen therapierefraktäres Karpaltunnelsyndrom beidseits, rechtsbetont
- leichte Muskelatrophie Oberschenkel links bei Status nach Arthroskopie Knie links
- Mischkopfschmerzsyndrom mit/bei
- myoligamentären Kopfschmerzen
- chronischem Spannungskopfschmerz
- Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
- Insomnie, teils psychophysiologisch
Die Gutachter führten aus, aufgrund der HWS-Degeneration mit postoperativ weiterbestehenden zervikoradikulären Irritationen nunmehr am linken Arm bestünden Einschränkungen für HWS-belastende Tätigkeiten, wobei im Rahmen der sekundär entstandenen, leicht ausgeprägten chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren die Schmerzen etwas verstärkt empfunden würden. Aufgrund einer Dissoziation mit berichteten deutlichen beruflichen Einschränkungen, jedoch mit nur geringen Einschränkungen der privaten Aktivitäten, könne kein starker Einfluss der psychischen Schmerzempfindungsstörung auf die Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Auch zeige sich nach den zu beurteilenden Fähigkeiten gemäss Mini-ICF-App nur die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit leicht beeinträchtigt. Somit ergäben sich Einschränkungen für das Heben vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges Tragen von Gewichten über 12 kg sowie für repetitive Tätigkeiten und für Arbeiten in unphysiologischer Stellung der HWS und auch über Kopfhöhe. Zudem bestünden Einschränkungen für geistig fordernde, parallel durchzuführende sowie unter Zeitdruck und ohne Möglichkeit zu flexiblen zusätzlichen Pausen zu erbringende Tätigkeiten (S. 7 Ziff. 4.3, S. 8 Ziff. 4.4, S. 9 Ziff. 4.7).
In der bisherigen Tätigkeit wirkten sich vorwiegend die orthopädischen Gesundheitsstörungen einschränkend auf die Arbeitsfähigkeit aus, wobei diejenigen auf neurologischem Gebiet komplett mit jenen auf orthopädischem Gebiet überlappten. Die psychiatrische Erkrankung bewirke nur eine partielle Überschneidung durch den Effekt einer leichten Kumulierung. In angepassten Tätigkeiten ergäben sich Einschränkungen der Fähigkeiten nur durch die psychiatrische Erkrankung, sodass diese auch der Gesamt-Arbeitsfähigkeit beziehungsweise der Gesamt-Arbeitsunfähigkeit entsprächen. Auf internistischem Gebiet ergäben sich keinerlei Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.5). In der bisherigen Tätigkeit im Verkauf – zuletzt in einem Tankstellenshop – bestehe aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, bedingt durch eine Leistungsminderung von 30 % bei erhaltener zeitlicher Präsenzfähigkeit (S. 8 Ziff. 4.6). In einer den beschriebenen Einschränkungen angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 90 %, bedingt durch eine Leistungsminderung von 10 % bei erhaltener zeitlicher Präsenzfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.7). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gingen die Gutachter von folgendem Verlauf aus: 0 % Arbeitsfähigkeit von Oktober 2019 bis März 2020, 75 % Arbeitsfähigkeit von April 2020 bis Mai 2022, 70 % Arbeitsfähigkeit ab Juni 2022. Den Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit beurteilten sie wie folgt: 0 % Arbeitsfähigkeit von Oktober 2019 bis März 2020, 100 % Arbeitsfähigkeit von April 2020 bis Mai 2022, 90 % Arbeitsfähigkeit ab Juni 2022 (S. 10 unten).
Im Haushaltsbereich ergäben sich für den Bereich Ernährung keine Einschränkungen. Bei der Wohnungspflege bestünden Einschränkungen bezüglich des Tragens von Lasten bei einer Gewichtslimite von maximal 12 kg und sollten keine Arbeiten in unphysiologischer Stellung der HWS verrichtet werden; die Reduktion der Arbeitsfähigkeit werde auf 10 % geschätzt. Beim Einkaufen sowie bei den weiteren Besorgungen ergäben sich nur Einschränkungen bei Überschreiten der Gewichtslimite von 12 kg. Hinsichtlich der Wäschepflege ergäben sich Einschränkungen, wenn Wäsche über Kopfhöhe aufgehängt werden müsse (S. 9 f. Ziff. 4.9).
3.9.2 Im neurologischen Gutachten (S. 14-25) wurde ausgeführt, bei der körperlichen Untersuchung sei aufgefallen, dass die Beschwerdeführerin eine sehr stark eingeschränkte Beweglichkeit der HWS vorgeführt habe, die sich während des Gesprächs so nicht gezeigt habe. Sonstige Auffälligkeiten hätten nicht bestanden. Die Intensität der berichteten Schmerzsymptomatik gehe über das medizinisch im Regelfall zu erwartende Mass hinaus. Auch habe die Beschwerdeführerin eine gewisse Katastrophisierung im Erleben der Beschwerden gezeigt. Sie fürchte, durch Alltagsbelastungen die HWS zu schädigen und neue Komplikationen zu provozieren. Dies führe zu einer nahezu kompletten Schonung der HWS, wohingegen man medizinisch ein definiertes Training der HWS-Muskulatur anraten würde (S. 20 Ziff. 6.2). Einschränkungen ergäben sich durch die HWS-Degeneration, weil bei Fehlbelastungen der HWS zervikoradikuläre Irritationen auslösbar seien. Die genauen Belastungsgrenzen würden von orthopädischer Seite mitgeteilt. Einschränkungen ergäben sich für kraftbelastende Tätigkeiten der Arme und des Schultergürtels und auch für Tätigkeiten mit längere Zeit hochgehobenen Armen sowie fixierten Kopfpositionen. Dadurch entstehe eine leichte Leistungsminderung in der bisherigen, körperlich etwas belastenderen Tätigkeit, jedoch nicht in angepassten Tätigkeiten. Die Kopfschmerzsymptomatik sowie das Karpaltunnelsyndrom beidseits und die Insomnie seien therapierbare Leiden und führten nicht zu einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 7.2, S. 23 Ziff. 8.3). In der bisherigen Tätigkeit bestehe aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 90 %, bedingt durch eine Leistungsminderung von 10 % bei erhaltener zeitlicher Präsenzfähigkeit. In angepassten Tätigkeiten bestehe medizintheoretisch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23 Ziff. 8.1-2).
3.9.3 Im orthopädischen Gutachten (S. 26-32) wurde ausgeführt, die eingeschränkte Rotation der HWS und die in beide Schultern ausstrahlenden Schmerzen vom Nacken könnten nach der klinischen und radiologischen Untersuchung (MRI vom 3. November 2021, vgl. Urk. 6/72/3) nicht vollumfänglich erklärt werden. Auffallend sei auch, dass beim Aus- und Anziehen der Kleider und beim Anamnesegespräch der Kopf stärker rotiere als bei der klinischen Untersuchung (S. 30 Ziff. 6.2). Bei der Beschwerdeführerin bestünden Ressourcen für eine ganztägige Tätigkeit mit Gewichtslimitationen und Einschränkungen bezüglich der HWS
(S. 30 Ziff. 7.2). In der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 75 % im Sinne einer ganztägigen Anwesenheit mit je einer längeren Pause am Vormittag und am Nachmittag und unter Berücksichtigung einer Gewichtslimite von 12 kg für das Heben vom Boden auf Tischhöhe und für beidhändiges beckennahes Tragen sowie ohne Arbeiten über Kopfhöhe (S. 31 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, dies mit folgenden leistungsmässigen Einschränkungen: Heben vom Boden auf Tischhöhe und beidhändiges beckennahes Tragen von Gewichten bis maximal
12 kg, nicht repetitiv, keine Arbeiten in unphysiologischer Stellung der HWS, Meiden von Arbeiten über Kopfhöhe (S. 31 Ziff. 8.2).
3.9.4 Im psychiatrischen Gutachten (S. 33-43) wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe vor allem von ihren körperlichen Beschwerden berichtet, wobei diese deutlich übertrieben dargestellt würden. Die Kriterien gemäss ICD-10 für eine depressive Episode seien aus gutachterlicher Sicht nicht erfüllt, da bereits die drei Zentralkriterien für eine entsprechende Diagnose - gedrückte Stimmung, Interessenverlust, verminderter Antrieb - nicht in ausreichendem Masse erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin sei vor allem durch die Schmerzen beeinträchtigt und die psychischen Symptome entstünden sekundär aufgrund des Schmerzerlebens. Psychische Faktoren hätten einen wesentlichen Einfluss auf die Schmerzexazerbation und die Aufrechterhaltung der Schmerzen, stellten aber nicht die wesentliche Ursache für deren Beginn dar. Wie sehr die Beschwerdeführerin durch die Schmerzen beeinträchtigt sei, bleibe aufgrund der übertriebenen Darstellung der Beschwerden unklar. Die Schmerzen schienen einen wesentlichen Einfluss auf die beruflichen Aktivitäten zu haben, jedoch nur wenig auf die privaten Aktivitäten. Die Beschwerdeführerin sei in der Lage, einen aktiven Alltag zu gestalten, sich um ihren Sohn zu kümmern, den Haushalt zu erledigen, zu kochen und Spaziergänge mit ihrem Mann zu machen. Es werde davon ausgegangen, dass psychische Faktoren nur einen unwesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten (S. 39 Mitte). Rein psychiatrisch betrachtet bestehe in der letzten Tätigkeit und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 90 % im Sinne einer vollzeitigen Anwesenheit von 8.5 Stunden mit einer 10 % verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund einer verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen der chronischen Schmerzstörung. Als gut adaptiert anzusehen sei eine gut strukturierte Tätigkeit ohne besonderen Zeitdruck. Die aktuelle Tätigkeit als Verkäuferin in einem Modegeschäft (vgl.
S. 35 Ziff. 3.2.6, vgl. auch S. 27 Ziff. 3.2.6) sei als leidensadaptiert zu betrachten (S. 40 unten, S. 41 Ziff. 8.1-2).
3.9.5 Im allgemein-internistischen Gutachten (S. 44-50) wurde ausgeführt, es fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 48 Ziff. 6.3.1).
3.10 Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, sprach sich in seiner Stellungnahme vom 23. August 2022 (Urk. 6/77 S. 11-12) für ein Abstellen auf das A.___-Gutachten aus und bekräftigte dies in seiner im Rahmen des Vorbescheidverfahrens erstatteten Stellungnahme vom 29. November 2022 (Urk. 6/85 S. 2-3).
4.
4.1 Die A.___-Gutachter haben die Beschwerdeführerin im Rahmen einer persönlichen Untersuchung in den beteiligten Fachdisziplinen zu ihren Beschwerden befragt (Urk. 6/73 S. 15, S. 26, S. 34 und S. 44, jeweils Ziff. 3.2.1) und die erhobenen Untersuchungsbefunde umfassend dokumentiert (Urk. 6/73 S. 19,
S. 29, S. 36 f., S. 47, jeweils Ziff. 4.3). Die Gutachter setzten sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin auseinander und berücksichtigten auch sämtliche bis zum Zeitpunkt der Gutachtenserstattung angefallenen ärztlichen Berichte. Sowohl die in den einzelnen Fachgutachten (vorstehend E. 3.9.2-5) als auch die im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (vorstehend E. 3.9.1) abgegebene Beurteilung der medizinischen Situation leuchtet ein und die gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Berichte im Sinne der Rechtsprechung (vgl. vorstehend E. 1.6), weshalb grundsätzlich darauf abzustellen ist.
4.2 Gemäss gutachterlicher Beurteilung ist die Beschwerdeführerin aufgrund von degenerativen Veränderungen im Bereich der HWS mit postoperativ weiterbestehenden zervikoradikulären Irritationen am linken Arm bei der Ausübung von HWS-belastenden Tätigkeiten eingeschränkt (vorstehend E. 3.9.1). Aufgrund einer (leicht) verminderten psychophysischen Belastbarkeit im Rahmen einer chronischen Schmerzstörung wurde der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zudem eine um 10 % verminderte Leistungsfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.9.4). Für die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin in einem Tankstellenshop attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, dies vorwiegend aufgrund der orthopädischen Gesundheitsstörungen. Für eine leidensangepasste Tätigkeit wurde der Beschwerdeführerin sowohl aus neurologischer als auch aus orthopädischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (vorstehend E. 3.9.2-3) und die aus polydisziplinärer Sicht attestierte Arbeitsfähigkeit von 90 % mit der psychisch bedingten Leistungsminderung von 10 % bei erhaltener zeitlicher Präsenzfähigkeit begründet (vorstehend E. 3.9.1).
4.3 Die Beschwerdeführerin verwies dagegen auf die Beurteilung durch die behandelnden Ärzte, wonach von einer lediglich 20%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Sie machte geltend, ihr Hausarzt Dr. E.___ und ihr Chiropraktor Dr. C.___ erachteten die Degeneration der HWS als so stark, dass eine weitere Operation notwendig sein werde. Darauf seien die Gutachter nicht eingegangen und insbesondere der orthopädische Gutachter habe keine Stellung genommen zur Beurteilung durch die behandelnden Ärzte (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10).
Hinsichtlich der Berichte von Dr. E.___ und Dr. C.___ gilt es vorab ganz grundsätzlich zu bemerken, dass das Gericht bei der Würdigung von Berichten von Hausärztinnen und Hausärzten wie überhaupt von behandelnden Arztpersonen beziehungsweise Therapiekräften der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen hat, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, BGE 125 V 351 E. 3b/cc mit weiteren Hinweisen). Die behandelnden Ärzte haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1).
Sowohl der Bericht von Dr. C.___ vom 19. April 2021 (vorstehend E. 3.3) als auch der Bericht von Dr. E.___ vom 26. April 2021 (vorstehend E. 3.4) lassen eine unter Bezugnahme auf die objektive Befundlage abgegebene Arbeitsfähigkeitsbeurteilung vermissen. Vielmehr scheinen sich beide Ärzte an der subjektiven Belastungsgrenze der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres 20%igen Arbeitsversuchs als Allrounderin im Laden F.___ (vgl. dazu Urk. 6/32
S. 6 oben) zu orientieren. RAD-Arzt Dr. M.___ wies in seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2021 (Urk. 6/77 S. 5-6) zu Recht darauf hin, dass eine dauerhaft so minimale Arbeitsfähigkeit für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit nicht plausibel sei, zumal aus versicherungsmedizinisch-orthopädischer Sicht lediglich die HWS-Problematik mit den in der Bildgebung vom 3. Juni 2020 (Urk. 6/42/27) objektivierten Befunden eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöge, während den weiteren aktenkundigen somatischen Diagnosen relativ geringe objektive Befunde zugrunde lägen (Urk. 6/77 S. 6 Mitte). Letzterem ist insbesondere mit Blick auf die Ergebnisse des Arthro-MRI der rechten Schulter vom 13. Februar 2020 (Urk. 6/41/7) und des MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 10. November 2020 (Urk. 6/41/5) beizupflichten. Auch der neurologische Gutachter bezeichnete die im MRI der LWS vom 10. November 2020 objektivierten degenerativen Veränderungen im Sinne einer Diskopathie als noch sehr gering und verneinte in begründeter Weise das Bestehen einer lumboradikulären Irritation sowie einer lumboradikulären Kompression (Urk. 6/73 S. 21 unten).
Den Berichten von Dr. E.___ vom 30. August 2021 (vorstehend E. 3.7) und von Dr. C.___ vom 25. Oktober 2021 (vorstehend E. 3.8) sind weiterhin keine objektiven Befunde zu entnehmen, welche die anhaltend attestierte hochgradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit hinreichend nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Soweit Dr. E.___ (erneut) erwähnte, dass aufgrund der multiplen degenerativen Veränderungen der HWS in den nächsten Monaten wieder eine Operation nötig sein werde, ist festzuhalten, dass der Neurochirurg Dr. B.___, welcher die Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2019 an der HWS operiert hatte (vgl. Urk. 6/42/20-21), im Bericht vom 1. April 2021 (vorstehend E. 3.2) angab, die Behandlung der HWS-Problematik durch ihn sei derzeit beendet. Dass eine weitere Operation konkret ins Auge gefasst wurde, ist durch die medizinischen Akten nicht weiter belegt, wie auch RAD-Arzt Dr. M.___ in seiner Stellungnahme vom 9. November 2021 (Urk. 6/77 S. 9-11) feststellte (S. 10 Mitte). Dies schliesst zwar nicht aus, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein weiterer Eingriff nötig sein wird, zumal auch der neurologische Gutachter festhielt, dass hinsichtlich der fortschreitenden degenerativen Veränderungen sogar mit Verschlechterungen zu rechnen sei (Urk. 6/73 S. 23 Ziff. 8.3). Eine allfällige zukünftige Verschlechterung wäre jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 11) nicht im vorliegenden Verfahren, in welchem die angefochtene Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet.
4.4 Im A.___-Gutachten wurde dagegen ausführlich auf die objektive Befundlage eingegangen. Berücksichtigung fand insbesondere auch die aktuellste MRI-Bildgebung der HWS vom 3. November 2021 (Urk. 6/72/3). Diese zeigte gemäss der Beurteilung durch die Radiologen eine Spondylodese HWK 6/7 mit hier postoperativ unauffälligen Verhältnissen sowie im Vergleich zur Voruntersuchung unverändert mässige Degenerationen im Anschlusssegment HWK 5/6 mit unverändert osteodiskaler, neuroforaminaler Deformation links, was
eine intermittierende Kompression/Irritation C6 links erklären könne. Dieser Befund wurde - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 9) - insbesondere im neurologischen Gutachten aufgegriffen und ihm wurde im Rahmen der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung Rechnung getragen (Urk. 6/73 S. 21 oben). In die gutachterliche Beurteilung flossen schliesslich nicht zuletzt auch allgemeine Verhaltensbeobachtungen mit ein. Sowohl der neurologische Gutachter als auch der orthopädische Gutachter wiesen auf die bessere Beweglichkeit der HWS im allgemeinen Gespräch im Vergleich zu der in der körperlichen Untersuchung präsentierten Beweglichkeit hin (vorstehend E. 3.9.2-3). Eine im allgemeinen Gespräch bessere Beweglichkeit der HWS als bei Nachfrage nach den Einschränkungen war auch in der psychiatrischen Untersuchung festzustellen (Urk. 6/73 S. 38 Ziff. 6.2). In diesem Zusammenhang bemerkenswert ist zudem, dass auch Dr. H.___ (vorstehend E. 3.6) im Juni 2021 eine (lediglich) endgradig schmerzhafte Bewegungseinschränkung der HWS erheben und keine zervikoradikulären Reizzeichen feststellen konnte (Urk. 6/52/7-9 S. 3 oben). Soweit der am A.___-Gutachten beteiligte Neurologe hinsichtlich der Beschwerdeangaben keine Verdeutlichungstendenzen feststellen konnte (Urk. 6/73 S. 18 Ziff. 4.1), steht dies - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) - nicht zwangsläufig im Widerspruch zu seinen Beobachtungen bei der körperlichen Untersuchung und lässt das Gutachten jedenfalls nicht als ergebnisorientiert verfasst erscheinen.
4.5 Unter Verweis auf das Bestehen mehrerer Diskushernien sowie die erfolgte
HWS-Versteifung rügte die Beschwerdeführerin schliesslich die gutachterlich festgelegte Gewichtslimite von 12 kg als realitätsfremd. In diesem Zusammenhang verwies sie auf die Wegleitung zur Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, Tabelle 325-1, gemäss welcher für Frauen in ihrem Alter das zumutbare Lastgewicht für eng am Körper gehaltene Lasten bei maximal 13 kg liege und dies auch nur gelte, wenn solche Lasten nur gelegentlich bewegt werden müssten (Urk. 1 S. 3
Ziff. 7-8).
Die bei der Beschwerdeführerin bestehende orthopädisch-neurologische gesundheitliche Problematik betrifft die HWS. Das gutachterlich formulierte Belastungsprofil trägt dem Rechnung, indem Einschränkungen für Arbeiten in unphysiologischer Stellung der HWS sowie solche über Kopfhöhe attestiert werden (vgl. vorstehend E. 3.9.1-3). Eine die Funktionsfähigkeit massgeblich beeinträchtigende Problematik im Bereich der LWS war anlässlich der gutachterlichen Abklärung dagegen nicht zu erheben (vgl. Urk. 6/73 S. 21 unten). Vor diesem Hintergrund ist nachvollziehbar, dass die Gutachter hinsichtlich des Hebens von Lasten vom Boden auf Tischhöhe und hinsichtlich des körpernahen Tragens von Lasten nicht von einer – im Vergleich zu der von der Beschwerdeführerin zitierten Verordnung – massgeblich reduzierten Gewichtslimite ausgingen, zumal eine derartige Handhabung von Lasten auch gemäss Beurteilung durch den am Gutachten beteiligten Orthopäden nicht repetitiv erfolgen sollte (vgl. vorstehend E. 3.9.3) und zudem nach der allgemeinen Lebenserfahrung insbesondere das Heben von Boden auf Tischhöhe unter Einnahme einer ergonomischen Haltung erfolgen kann.
4.6 Nach dem Gesagten vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Beweiswert des A.___-Gutachten vom 4. August 2022 nicht in Frage zu stellen. Dieses stellt eine hinreichende medizinische Entscheidgrundlage zur Beurteilung des Rentenanspruchs dar. Von der beschwerdeweise beantragten Rückweisung zur Einholung eines Zweitgutachtens ist daher abzusehen.
5.
5.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Einschränkungen, wobei der Prüfung die im A.___-Gutachten für angepasste Tätigkeiten attestierte Arbeitsfähigkeit zugrunde zu legen ist.
5.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Haushalt Tätige, mithin als Teilerwerbstätige mit Aufgabenbereich im Sinne von Art. 27 IVV, und bemass die Invalidität dementsprechend nach der gemischten Methode (vgl. vorstehend E. 1.4), wobei sie davon ausging, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht rentenrelevant eingeschränkt sei und daher auf eine Haushaltabklärung verzichtete (vorstehend E. 2.1). Die Beschwerdeführerin bestritt die vorgenommene Qualifikation nicht, rügte indes die unterbliebene Haushaltabklärung (vorstehend E. 2.2), dies insbesondere unter Verweis auf die durch Dr. C.___ und Dr. E.___ (vgl. vorstehend E. 3.3-4) für den Bereich der Haushaltführung attestierten Einschränkungen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 10).
5.3 Vor dem Hintergrund der Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin (vgl. dazu Urk. 6/19/1, Urk. 6/24, Urk. 6/73 S. 35 Ziff. 3.2.6) sowie mit Blick auf ihre Familiensituation (vgl. Urk. 6/73 S. 17 Ziff. 3.2.8) scheint es plausibel, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen (hypothetischen) Rentenbeginns im Gesundheitsfall weiterhin teilzeitlich im Erwerbsbereich und im verbleibenden Teil im Aufgabenbereich tätig gewesen wäre. Das Gleiche gilt für die von der Beschwerdegegnerin getroffene Annahme einer 60%igen Erwerbstätigkeit, wie sie die Beschwerdeführerin zuletzt seit September 2017 als Verkäuferin im Laden Y.___ der Z.___ ausgeübt hatte (Urk. 6/15/1 f. Ziff. 2.1-3).
Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt sodann der von der Beschwerdegegnerin im Rahmen der gemischten Methode in Bezug auf die Erwerbstätigkeit gesetzeskonform (vgl. Art. 27bis Abs. 3 IVV) berechnete und prozentual anhand des Beschäftigungsgrades von 60 % gewichtete (Teil-)Invaliditätsgrad von 6.60 % (Urk. 2 S. 2 Mitte). Da nichts dagegen spricht, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall weiterhin als Verkäuferin im Laden Y.___ der Z.___ tätig gewesen wäre, stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zutreffend auf den von der Beschwerdeführerin in dieser Tätigkeit zuletzt erzielten Lohn (Wert 2020; vgl. dazu die Angaben im Arbeitgeberfragebogen, Urk. 6/15/5 Ziff. 5.1, vgl. auch Urk. 6/15/13) ab und stellte dem auf eine Vollerwerbstätigkeit hochgerechneten Erwerbseinkommen von Fr. 54'383.-- ein in nicht zu beanstandender Weise gestützt auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermitteltes Invalideneinkommen (LSE 2020, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen, Total) von Fr. 48'143.-- für ein der Beschwerdeführerin zumutbares Pensum von 90 % gegenüber (vgl. Urk. 6/76). Die Beschwerdegegnerin sah dabei von der Gewährung eines Leidensabzugs ab, was nicht gerügt wurde und ebenfalls nicht zu beanstanden ist.
5.4 Die A.___-Gutachter schätzten die Einschränkung im Haushaltsbereich auf insgesamt 10 % (vorstehend E. 3.9.1). Die im Gutachten für die einzelnen relevanten Bereiche dargelegten Einschränkungen sind dabei kongruent zu den aufgrund der objektiven Befundlage für den Erwerbsbereich attestierten Einschränkungen.
Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten, dass angesichts der im A.___-Gutachten getroffenen Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht auf eine rentenrelevante Einschränkung im Haushaltsbereich zu schliessen ist, zumal mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass eine Mithilfe der im gleichen Haushalt lebenden Familienmitglieder bis zu einem gewissen Grad als zumutbar zu beurteilen wäre. Bei einem gewichteten (Teil-)Invaliditätsgrad von 6.60 % im Erwerbsbereich (vgl. vorstehend E. 5.3) müsste für den Haushaltsbereich eine sehr hohe Einschränkung ausgewiesen sein, damit ein rentenbegründender Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. vorstehend E. 1.3) resultierte, dies selbst dann, wenn im Erwerbsbereich auf die gutachterlich für den Fall einer gleichzeitigen Beanspruchung im Haushalt für angepasste Tätigkeiten attestierte Arbeitsfähigkeit von 35 Stunden pro Woche (Urk. 6/73 S. 10 Mitte) – was bei einer 42 Stunden-Woche etwas weniger als 90 % entspräche – abgestellt würde. Von einer derart hohen Einschränkung kann mit Blick auf die im A.___-Gutachten festgehaltenen Funktionsbeeinträchtigungen nicht ausgegangen werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung einer Haushaltabklärung verzichtete.
5.5 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht entsprochen hat. Dementsprechend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 (Urk. 2) als rechtens, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
6. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensBarblan