Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00137
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Engesser
Urteil vom 28. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, ohne berufliche Ausbildung, war abgesehen von kurzzeitigen Anstellungen als Hilfsarbeiterin, ab dem Jahr 2002 nicht erwerbstätig beziehungsweise im Aufgabenbereich tätig (Urk. 11/1, Urk. 11/24/91). Am 19. Januar 2007 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Migräne mit starken Kopfschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle Schwyz führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und verneinte nach Einholung des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Y.___ vom 28. November 2007 (Urk. 11/24) mit Verfügung vom 19. Februar 2008 einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 11/29). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid I 2008 52 vom 15. April 2008 nicht ein (Urk. 11/40).
1.2 Nachdem die Versicherte am 5. Mai 2008 eine Tätigkeit als Betriebsmitarbeiterin bei der Z.___ AG aufgenommen hatte (Urk. 11/53/2), stürzte sie am 13. Mai 2008 bei der Arbeit und verletzte sich dabei am rechten Knie (Urk. 11/56/91). Am 7. Juli 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf drei nach dem Unfall durchgeführte Operationen und dauernde Schmerzen vom Knie bis zur Schulter erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/49). Die IV-Stelle Schwyz klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse unter Beizug der Akten des zuständigen Unfallversicherers Suva ab, holte ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ AG in den Fachrichtungen Allgemeine Innere Medizin, Orthopädie und Psychiatrie ein, das am 22. August 2018 erstattet wurde (Urk. 11/212), und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 27. Februar 2019 ab (Urk. 11/227). Die dagegen von der Versicherten erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Urteil I 2019 26 vom 8. August 2019 ab (Urk. 11/240).
1.3 Am 9. Oktober 2020 meldete sich die Versicherte unter Beilage von Berichten der behandelnden Fachpersonen des Zentrums B.___ vom 15. Januar und 22. März 2021 (Urk. 11/255) erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/256), worauf die zwischenzeitlich zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 11/259) sowie weitere Berichte der Behandler einholte. Nachdem sie die Sache Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD), vorgelegt hatte (Urk. 11/279/5 ff.) stellte die IV-Stelle der Versicherten mit Vorbescheid vom 27. September 2021 die Abweisung ihres Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 11/280). Am 27. Oktober 2021 erhob die Versicherte dagegen Einwand (Urk. 11/285), den sie am 29. April 2022 ergänzend begründete (Urk. 11/297). Am 18. Juli 2022 reichte sie sodann einen Verlaufsbericht des B.___ vom 30. Mai 2022 ein (Urk. 11/301 f.). Die IV-Stelle legte die Sache daraufhin RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vor (Urk. 11/303/4) und wies das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 2023 wie angekündigt ab (Urk. 11/304).
2. Hiergegen erhob die Versicherte am 6. März 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die Verfügung vom 31. Januar 2023 sei aufzuheben und es seien ihr Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen und/oder Invalidenrente) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Vornahme/Veranlassung von ergänzenden Abklärungen (insbesondere BEFAS) an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. April 2023 (Urk. 12) mitgeteilt wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Anspruchs auf berufliche Massnahmen oder eine Invalidenrente aufgrund der am 9. Oktober 2020 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG), sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
Das gesamte Rentenrevisionsrecht ist, unter Einschluss der Neuanmeldungsregelung, auch auf die Revision von Eingliederungsansprüchen sinngemäss anwendbar (BGE 113 V 22 E. 3b).
1.5 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführerin zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lageristin weiterhin nicht mehr möglich, eine angepasste Tätigkeit jedoch zu 100 % zumutbar sei. Mit einer solchen Tätigkeit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es bestehe somit keine Erwerbseinbusse und der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2 S. 1).
Da der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 100 % möglich sei und somit keine gesundheitsbedingte Einschränkung bei der Stellensuche bestehe, sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) für die Unterstützung bei der Stellensuche zuständig. Anspruch auf berufliche Massnahmen bestehe nicht (Urk. 2 S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin brachte dagegen vor, im MEDAS-Gutachten der A.___ AG vom Juli 2018 sei aufgrund einer Gonarthrose rechts davon ausgegangen worden, dass sie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Den weiteren gestellten Diagnosen sei kein Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen worden, ferner seien keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorhanden gewesen (Urk. 1 S. 4). Gemäss den eingeholten aktuellen Berichten der behandelnden Ärzte leide sie dagegen an verschiedenen neuen beziehungsweise sich verstärkt auswirkenden und sie einschränkenden somatischen und psychischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Bereits gestützt darauf ergebe sich offensichtlich, dass sich ihre gesundheitliche Situation erheblich, dauerhaft und invalidenversicherungsrechtlich relevant verschlechtert habe (Urk. 1 S. 5 f.).
Ein umfassendes Bild, inwiefern sich ihre gesundheitlichen Einschränkungen verändert und verschlechtert hätten und heute zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führen würden, ergebe sich aus dem Bericht des Zentrums B.___ vom 15. Januar 2021, welcher nach Durchführung von eigenen polydisziplinären, fachärztlichen Untersuchungen der verschiedenen Fachärzte des Zentrums erstellt worden sei. Die somatisch-psychiatrische Konsensbeurteilung unter Berücksichtigung der eigenen Untersuchungsergebnisse habe aus somatischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit und aus neurologischer und psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ergeben. Die Fachärzte hätten ihre Schilderungen als objektiv bewertet und festgehalten, dass keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation bestünden (Urk. 1 S. 6 f.). Entgegen der Einschätzungen der Ärzte des RAD sei daher von einer erheblichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes auszugehen. Nicht nachvollziehbar sei insbesondere die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. D.___. Es handle sich nicht um eine Verschlechterung einer bereits im Rahmen der letzten Begutachtung gestellten Diagnose, sondern um eine seither gestellte psychiatrische Diagnose, was bereits für sich alleine eine Verschlechterung darstelle. Wie sie zum aktenwidrigen Schluss komme, dass die in den Berichten des B.___ gestellten Diagnosen weder bewiesen seien, noch eine Verschlechterung ausgewiesen sei, sei schlicht absurd. Der eingereichte Bericht des B.___ erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an die Beweistauglichkeit und es könne darauf abgestellt werden (Urk. 1 S. 7 f.).
Mit Verweis auf die vorstehenden Ausführungen sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ihrer gesetzlich vorgesehenen Abklärungs- und Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei und damit zentrale Verfahrensvorschriften verletzt habe, die nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden könnten (Urk. 1 S. 8).
2.3 Die Beschwerdegegnerin ergänzte in der Beschwerdeantwort, gemäss Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___ sei keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auszumachen. Die Beurteilung von Dr. D.___ erfülle die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht, weshalb darauf abgestellt werden könne (Urk. 10 S. 1 f.).
Eine hinzugetretene oder weggefallene Diagnose für sich alleine reiche nicht aus, um eine revisionsrechtlich relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszuweisen. Gemäss den RAD-Ärzten Dr. C.___ und Dr. D.___ sei nicht von einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen und daher kein Revisionsgrund ausgewiesen (Urk. 10 S. 2).
2.4 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 9. Oktober 2020 (Urk. 11/256) eingetreten und hat diese materiell beurteilt (vgl. Urk. 1/279/3). Demnach gilt es zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beziehungsweise einer materiellen Prüfung des Anspruches auf berufliche Massnahmen verändert hat (vgl. E. 1.5 hiervor). Vorliegend bildet die - mit Urteil I 2019 26 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 8. August 2019 bestätigte (Urk. 11/240) - Verfügung vom 27. Februar 2019, mit welcher ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente sowie auf berufliche Massnahmen abgewiesen worden war (Urk. 11/227), die massgebende Vergleichsbasis.
3.
3.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz stellte im Urteil I 2019 26 vom 8. August 2019 auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ AG vom 22. August 2018 ab (Urk. 11/153) und verneinte dementsprechend einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung.
Im genannten Gutachten stellten Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, PD Dr. med. F.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und med. pract. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die Diagnose einer Gonarthrose rechts nach mehrfacher VKB-Plastik-Revision und Tibiakopffraktur mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Den Diagnosen rezidivierender Lumboischialgien rechts, eines intermittierenden Schulter-Arm-Syndroms rechts und eines Zustands nach Magenbypass-Operation 2016 massen sie dagegen keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Psychiatrischerseits ergab sich kein ausreichender Anhalt für eine psychische Erkrankung mit oder ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/212/25).
Die Gutachter führten aus, die schwere rechtsseitige, teilweise instabile Gonarthrose erlaube keine Tätigkeiten mehr, die vorwiegend im Gehen oder Stehen stattfänden. Es gebe konservative und operative Behandlungsoptionen, die höchstwahrscheinlich eine Verbesserung der Steh- und Gehfähigkeit erlauben würden. Die Beschwerdeführerin sei aktuell aus orthopädischer Sicht in einer sitzenden Tätigkeit voll arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne keine sichere Diagnose gestellt werden (Urk. 11/212/24).
Im ganzen Aktenverlauf seit 2008 sei von verschiedenen Beurteilern auf Symptomausweitung, Nichtnachvollziehbarkeit der Beschwerden und mangelnde Bereitschaft zum Training hingewiesen worden. Auch habe seitens aller Gutachter ein demonstrativ-aggravatorisches Verhalten beobachtet werden können (Urk. 11/212/25). PD Dr. F.___ führte dazu im orthopädischen Teilgutachten aus, die bezüglich des rechten Kniegelenks geklagten Beschwerden seien glaubhaft und nachvollziehbar. Der Vortrag sei jedoch insbesondere mit dem stark nach links rumpfüberhängenden, auf den Stock gestützten Gang - unbeobachtet weniger als beobachtet - ausgeprägt. Demonstratives Verhalten könne also bestätigt werden, wie auch bereits in den Akten zuvor gesehen. Warum eine Abgewöhnung des Gehstocks nicht möglich gewesen sei und inwiefern der Stock Zeichen des auch im Privaten demonstrierten Krankheitserlebens sei, könne er nicht sagen. Eine Atrophie des unbelasteten Beines sei dadurch nicht entstanden, was einem Befund mit Stockentlastung und nur wenig möglichen Schritten widerspreche. Die Beschwerden der Lendenwirbelsäule als altersentsprechend tolerable Lumboischialgie, insbesondere unter Kenntnis der chronischen Schmerzstörung und der seit 2011 bekannten und im Wesentlichen stationären Beschwerden liessen keine signifikanten Funktionseinbussen erkennen. Nackenschmerzen seien nicht über das Mass gewöhnlicher Verspannungen einer Halswirbelsäulendegeneration zuzuordnen. Insbesondere liege kein Bandscheibenvorfall der Halswirbelsäule vor (Urk. 11/212/57). Aus psychiatrischer Sicht ergänzte med. pract. G.___, aktuell sei auffallend, dass die Beschwerdeführerin bei Fragen nach allfälligen psychischen Beeinträchtigungen jeweils ausweichend und vage bleibe. Sie zeige eine demonstrativ-simulierende Symptompräsentation. Der psychische Befund nach AMDP sei bezogen auf die objektiven Kriterien im Gegensatz dazu regelrecht. So demonstriere die Beschwerdeführerin phasenweise themenunabhängig unpassend eine Affektinkontinenz und Herabgestimmtheit, sei diskrepant dazu sehr nachdrücklich, wenn sie allfällige Beeinträchtigungen an anderer Stelle vortrage. In der Gegenübertragung sei keine namhafte psychische Beeinträchtigung aufspürbar. Die Spiegel der Antidepressiva unterhalb der Nachweisgrenze sprächen gegen eine Einnahme der Substanzen, was einem Leidensdruck entgegenstehen dürfte. Auch aktenkundig werde ein aggravierendes, simulierendes und demonstratives Verhalten wiederholt beschrieben. Insgesamt wirke das Verhalten der Beschwerdeführerin zielgerichtet zur Durchsetzung eines von ihr intendierten Versorgungswunsches. Auch der deutlich werdende sekundäre Krankheitsgewinn, also Hilfe im Haushalt durch die Familienangehörigen, unterstreiche den Versorgungswunsch der Beschwerdeführerin (Urk. 11/212/86).
3.2
3.2.1 Im aktuellen Neuanmeldungsverfahren wurden die folgenden medizinischen Unterlagen zu den Akten genommen:
Am 24. Oktober 2019 erlitt die Beschwerdeführerin ein Einklemmtrauma Oberschenkel und Unterschenkel rechts, als sie zwischen einem Tram und dem Bordstein eingeklemmt wurde. In ihrem Bericht vom 5. November 2019 hielten die behandelnden Ärzte der Orthopädie der Universitätsklinik H.___ fest, es liege eine sehr schwierige Gesamtsituation mit chronifizierten Beschwerden vor, welche kaum einer chirurgischen Therapie zugänglich seien. Nun sei eine Schmerzexazerbation nach kürzlichem Einklemmtrauma aufgetreten. Im Rahmen der aktuellen MRI-Untersuchung habe sich keine frische strukturelle zusätzliche Läsion gezeigt. Bekanntermassen lägen mediale und femoropatelläre Degenerationen vor. Bei zunehmenden Lumbalgien und klinischem Verdacht auf progrediente Beschwerden im Bereich der Facettengelenke der unteren Lendenwirbelsäule sei eine Verlaufsbeurteilung durch die Abteilung für Wirbelsäulen-Chirurgie zu empfehlen (Urk. 11/249/2).
3.2.2 Am 9. Juli 2020 begab sich die Beschwerdeführerin zur Erstkonsultation in die chronische Schmerztherapie im Schmerzambulatorium des Instituts für Anästhesiologie des Universitätsspitals I.___. Dr. med. J.___, Oberarzt, stellte im Bericht vom 9. Juli 2020 die Diagnose eines chronischen panvertebralen Schmerzsyndroms und chronischer posttraumatischer-postoperativer Knieschmerzen rechts. Dr. J.___ hielt fest, mehrere interventionelle und medikamentöse Therapieversuche seien bereits gescheitert. Insgesamt seien die zahlreichen Arzt- und Therapietermine für die Beschwerdeführerin sowohl zeitlich als auch finanziell sehr belastend. Es sei aus seiner Sicht daher dringend notwendig, sie nicht weiter unkoordiniert zu zahllosen Ärzten und Untersuchungen zu schicken. Zentral seien die regelmässige psychotherapeutische Behandlung sowie eine konsequente aktivierende Physiotherapie. Weiterführende bildgebende Diagnostik oder interventionelle Massnahmen seien zum jetzigen Zeitpunkt nicht dringend erforderlich und könnten unterbleiben (Urk. 11/269/11).
3.2.3 Die behandelnden Ärzte des B.___ stellten in ihrem Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 15. Januar 2021 im Wesentlichen die folgenden Diagnosen (Urk. 11/255/7 f.):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1)
- generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1)
- chronische Knieschmerzen rechts bei medialer Gonarthrose und sagittaler Instabilität
- zervikozephales Schmerzsyndrom
- lumbospondylogenes/pseudoradikuläres Schmerzsyndrom rechts
- Tendinose der Subscapularis- und Supraspinatussehne
- arterielle Hypertonie
- migränöse Kopfschmerzen
- Übergewicht
- gemischte Stress-Urge-Inkontinenz
Die Behandler hielten fest, aus psychiatrischer Sicht bestehe subjektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin könne etwa 30 Minuten sitzen und maximal 10 Minuten spazieren. Schwere Arbeiten könne sie nicht verrichten, Stehen nur wenige Minuten und mit Gehhilfe. Knien oder Kauern, repetitive Überkopfarbeiten und repetitives Bücken seien ihr nicht möglich. Die Kopfrotation sei rechts leicht eingeschränkt, das Treppenlaufen (wohne im 5. Stock ohne Lift) sei schmerzhaft. Lärm oder grosse Menschenmengen seien zu vermeiden. Aus orthopädisch-chirurgischer Sicht sei nach den zahlreichen Knieoperationen rechts das Gelenk immer noch instabil. Aufgrund der Akten bestehe auch eine relevante Arthrose, so dass die Beschwerdeführerin offenbar nicht mehr stockfrei gehen könne. So wäre nur eine sitzende Tätigkeit zumutbar, dies sei aber aufgrund des lumbospondylogenen Syndroms mit optimaler Sitzgelegenheit höchstens halbtags zumutbar, sofern nicht radikuläre Defizite elektromyographisch nachgewiesen seien. Aufgrund der Kombination der genannten Erkrankungen und Zustände an der Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule und am rechten Knie zusammen mit dem Verdacht auf eine Neuropathie bestehe aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit, für leichte Arbeiten in wechselnden Positionen könne eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden. Aus schmerztherapeutischer Sicht sei die Beschwerdeführerin wegen der chronifizierten Schmerzen, die bei körperlicher Belastung zunähmen, für schwere und mittelschwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig. Eine dem Leiden angepasste leichte Tätigkeit mit Wechselbelastung ohne langes Stehen/Gehen und Vermeidung von monoformen Belastungsmustern und ohne schweres Heben sei mit zeitlich reduziertem Pensum eventuell möglich, nach schmerztherapeutischen Kriterien alleine aber nicht quantifizierbar. Aus neurologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. Aus somatischer Sicht sei sie somit zu 50 %, aus neurologischer Sicht zu 100 % und aus psychiatrischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund der chronischen Schmerzen, der generalisierten Angststörung und depressiven Störung würden sie die Beschwerdeführerin auch für leichte angepasste Tätigkeiten als zu 100 % arbeitsunfähig beurteilen (Urk. 11/255/17).
3.2.4 Am 22. März 2021 ergänzten Dr. K.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. klin. psych. L.___, klinischer Psychologe, vom B.___, in Bezug auf eine Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin seit 2018 habe sie sich am 29. April 2020 einer Lendenwirbelsäulenoperation unterziehen müssen. In der Folge hätten die Schmerzen an der Lendenwirbelsäule zugenommen. An der rechten Schulter bestünden Ödeme. Die Knieschmerzen rechts hätten ebenso zugenommen wie die Ängste und die Depressionen. Am 30. August 2019 habe das B.___ erstmals eine schwere Depression und eine Angststörung diagnostiziert. Diese Diagnosen seien wegen dem fast vollständigen Rückzug und der Unfähigkeit, den Alltag zu bewältigen, gestellt worden. Damit habe sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich verschlechtert (Urk. 11/255/3). Die Beschwerdeführerin sei seit 2008 aufgrund starker Ängste und depressiver Symptome zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/255/5).
3.2.5 Am 23. Februar und 2. April 2021 wurde die Beschwerdeführerin von PD Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie am Zentrum N.___, aufgrund der von ihr geltend gemachten massiv schmerzhaften Situation im Bereich des rechten Knies untersucht. PD Dr. M.___ legte dar, im Rahmen der Gesamtsituation könne er leider auch keine wirklich gute Lösung des Problems anbieten. Das Knie habe eine gewisse Instabilität sowie eine beginnende Degeneration. Für eine nochmalige Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes bei vorgeschädigtem Gelenk sei es bereits zu spät. Für eine Knietotalendoprothese sei der Knorpel seiner Meinung nach noch zu gut erhalten. Letztlich bleibe eigentlich nur noch die konservative Therapie (Urk. 11/267/1 f.).
3.2.6 In ihrem Bericht vom 26. April 2021 stellten med. pract. O.___, Dr. phil. L.___ und P.___ MSc, Psychologin, vom B.___ neben der generalisierten Angststörung (ICD-10 F41.1) neu die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode (ICD-10 F33.2; Urk. 11/261/9). Die Beschwerdeführerin sei seit Mai 2008 bis aktuell zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/261/7). Die Prognose sei aufgrund der starken und zahlreichen körperlichen Schmerzen (Knie, Schulter, Rücken) schlecht. Da die somatischen Beschwerden im Vordergrund stünden, sollten diese vordringlich behandelt werden, damit eine Verbesserung mittels psychotherapeutischer Behandlung erreicht werden könne. An Funktionseinschränkungen bestehe eine starke Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Bewegungen würden die Schmerzen verstärken) und des Konzentrationsvermögens, die Beschwerdeführerin könne je nach Tagesverfassung nur sehr kurze Zeit (weniger als eine Stunde) konzentriert arbeiten. Zudem habe sie Schwierigkeiten, längere Zeit zu sitzen (Urk. 11/261/9).
3.2.7 Dr. med. univ. Q.___, Assistenzarzt Orthopädie am universitären Wirbelsäulenzentrum R.___ der Universitätsklinik H.___, stellte in seinem Bericht vom 30. April 2021 die folgenden Diagnosen (Urk. 11/260/7):
- persistierende Lumbalgie mit intermittierender Ischialgie rechts bei Status nach mikrochirurgischer Dekompression L3/4 von rechts und L5/S1 über die Mittellinie und Spondylodese L5/S1, TLIF L5/S1 von rechts, interkorporelle und posterolaterale Fusion am 29. April 2020 bei Lumbalgie rechtsbetont mit schmerzhaft-sensorischer L5/S1 Radikulopathie rechts
- Verdacht auf neurogene Harnblasenfunktionsstörung
- Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion bei anhaltender Schmerzproblematik
- rezidivierendes zervikospondylogenes Schmerzsyndrom rechts
- Übergewicht (BMI 26.7 kg/m2)
Dr. Q.___ legte dar, die Beschwerdeführerin habe an einer rechtsbetonten Lumbalgie und einer schmerzhaft sensorischen L4/L5- und S1-Radikulopathie rechts bei Foramenstenose L5/S1 sowie Spinalkanalstenose L3/4 gelitten. Bei sehr hohem Leidensdruck sei die Indikation zur Spondylodese gestellt worden und die Operation am 29. April 2020 durchgeführt worden. Fünf Monate postoperativ habe die Beschwerdeführerin an einer persistierenden, ausgeprägten Lumbalgie gelitten. Mittels Bildgebung habe eine Fehllage des Implantationsmaterials ausgeschlossen werden können, ebenso eine Neurokompression, dies sei neurophysiologisch durch die Kollegen der Neurologie bestätigt worden (vgl. dazu auch Urk. 11/269/3 ff., Urk. 11/269/8 f.). Es sei die Möglichkeit einer Infiltration besprochen worden, die Beschwerdeführerin habe diese jedoch zuletzt abgelehnt und habe versuchen wollen, mit Chiropraktik fortzufahren. Zuletzt habe sie sich am 24. Dezember 2020 mit einer seit zwei Tagen exazerbierten Lumbalgie vorgestellt (Urk. 11/260/8; vgl. Urk. 11/269/1 f.).
Die Arbeitsfähigkeit sei im Rahmen der Sprechstunden nicht beurteilt worden. Entsprechend der aktuellen Befunde sei die Beschwerdeführerin jedoch für eine schwere körperliche Arbeit voraussichtlich nicht mehr qualifiziert. Zu welchem Prozentsatz und in welcher Tätigkeit die Beschwerdeführerin arbeiten könne, sei nicht evaluiert worden (Urk. 11/260/10). In einer leichten Tätigkeit wäre die Beschwerdeführerin voraussichtlich arbeitsfähig. Eine genaue Stundenanzahl anzugeben, sei aktuell nicht möglich (Urk. 11/260/11).
3.2.8 Dr. med. S.___, Fachärztin für Innere Medizin, berichtete am 15. Juli 2021, die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen am gesamten Körper, Schwerpunkt seien Lumbalgien, Nuchalgien und Knieschmerzen rechts, auch Schulterschmerzen lägen vor, zudem eine beidseitige Kraftlosigkeit in den Beinen und Händen (Urk. 11/266/2). Die Prognose zur Arbeitsfähigkeit sei sehr schlecht (Urk. 11/266/3). Wegen den beschriebenen Beschwerden könne die Beschwerdeführerin nicht länger Sitzen oder Gehen (Urk. 11/266/4).
3.2.9 RAD-Arzt Dr. C.___ führte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2021 aus, die Diagnosen Gonarthrose rechts, rezidivierende Lumboischialgie rechts und intermittierendes Schulter-Arm-Syndrom rechts seien aktenbekannt und versicherungsmedizinisch im Gutachten vom 22. August 2018 gewürdigt worden. Die weiteren Diagnosen von Übergewicht, Zustand nach Magenbypass-Operation, arterieller Hypertonie, Migränekopfschmerzen und gemischter Stress-Urge-Inkontinenz gälten als medizinisch behandelbar und seien dadurch invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant. Die psychiatrischen Diagnosen seien im negativen Leistungsbild fachfremd aufgrund somatischer Beschwerden begründet worden. Darauf könne nicht abgestellt werden. Im Bericht von Dr. S.___ vom 15. Juli 2021 sei die Rede von einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiver Reaktion bei anhaltender Schmerzproblematik. Diese sei invalidenversicherungsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Die Universitätsklinik H.___ attestiere nach der Operation klinisch persistierende Lumbalgien mit intermittierender Ischialgie rechts bei hinkfreiem Gangbild. Der Zehen- und Fersengang sei problemlos demonstrierbar, die Kraft der unteren Extremitäten allseits M5, der Lasègue beidseits negativ, lumbal sei sie reizlos. Entsprechend der aktuellen Befunde sei die Beschwerdeführerin für körperlich schwere Arbeit nicht mehr qualifiziert, jedoch die Prognose zur Eingliederung gut (Urk. 11/279/6 f.). Somit sollten optimal angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit ergonomischer Körperhaltung weiterhin vollumfänglich möglich sein. Zwischenzeitlich sei es vom 28. April bis am 9. Juni 2020 und vom 6. November bis am 31. Dezember 2020 zu zeitlich befristeten 100%igen Arbeitsunfähigkeitszeiten gekommen. Eine körperlich schwere und nicht rücken-/knieangepasste Arbeit, wie diejenige einer Produktionsmitarbeiterin, sei gemäss dem Gutachten bereits seit 2008 nicht mehr zumutbar (Urk. 11/279/7).
3.2.10 Im Verlaufsbericht vom 30. Mai 2022 hielten Dr. K.___ und Dr. phil. L.___ vom B.___ fest, die Beschwerdeführerin leide primär unter Schmerzen der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie dem Knie und dem Oberschenkel rechts. Die Bewältigung des Alltags gelinge nicht mehr, die Schmerzen würden die inzwischen komorbide Depression in eindrücklicher Wiese zementieren, bei bisher vollständiger Therapieresistenz. Die Depression habe sich trotz Medikation zu einer schweren Depression entwickelt. Diese Faktoren würden jegliche gerichteten Tätigkeiten verhindern. Die Beschwerdeführerin habe kein Durchhaltevermögen und sei auf die Hilfe der Familienmitglieder angewiesen. Einzig die persönliche Hygiene sei nicht vernachlässigt. Sie sei mit Sicherheit zu 100 % arbeitsunfähig, auch für angepasste Tätigkeiten (Urk. 11/301/1).
3.2.11 RAD-Ärztin Dr. D.___ führte in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2023 aus, wenn bis anhin gar keine psychiatrische Diagnose habe gestellt werden können, könne es auch zu keiner Verschlechterung kommen. Die B.___-Berichte würden weder eine psychiatrische Diagnose noch eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes beweisen, nur schon, weil der psychopathologische Standardbefund des B.___ praktisch immer gleichtönend und somit nichtssagend sei, aber auch weil innerhalb des psychopathologischen Befundes und zwischen diesem und den beschriebenen Symptomen zum Teil widersprüchliche Angaben gemacht würden. Zudem seien in der langen Geschichte der Beschwerdeführerin Symptomausweitungen, Selbstlimitierungen, Diskrepanzen und ein sekundärer Krankheitsgewinn bekannt. Da Behandler jeweils auf die Angaben ihrer Patienten abstellen würden, könne bei der bekannten Vorgeschichte keineswegs von einer tatsächlichen psychiatrischen Symptomatik ausgegangen werden. In den Berichten des B.___ sei weder eine ausführliche Anamnese beschrieben, noch ein nachvollziehbarer psychopathologischer Befund. Die Diagnosen seien nicht klar hergeleitet worden, insbesondere könne eine generalisierte Angststörung nicht nachvollzogen werden (Urk. 11/303/4).
4.
4.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sämtliche Gutachter der A.___ AG im Gutachten vom 22. August 2018 neben der die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gonarthrose sowie den weiteren Diagnosen rezidivierender Lumbalgien rechts, eines intermittierenden Schulter-Arm-Syndroms und einem Zustand nach Magenbypassoperation 2016 ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, ein demonstrativ-aggravatorisches Verhalten der Beschwerdeführerin beobachtet hatten. Letzteres führte dann auch insbesondere dazu, dass keine psychiatrische Diagnose gestellt werden konnte (Urk. 11/212/25). Vor diesem Hintergrund bedürfen die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren somatischen und psychischen Beeinträchtigungen besonders sorgfältiger Würdigung und Plausibilisierung. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeitszeugnissen behandelnder Ärzte beziehungsweise Therapiekräfte, bei denen auch die Erfahrungstatsache, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 135 V 465 E. 4.5, 125 V 351 E. 3b/cc), zu berücksichtigen ist.
4.2 Die Beschwerdegegnerin stützt sich für die für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bzw. einer diesbezüglichen Veränderung auf die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. C.___ vom 30. August 2021 (Urk. 11/279/6 f.) und Dr. D.___ vom 20. Januar 2023 (Urk. 11/303/4). Dabei handelt es sich um reine Aktengutachten. Diese sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteil des Bundesgerichts 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4 mit Hinweisen).
4.3
4.3.1 In somatischer Hinsicht legte Dr. C.___ grundsätzlich zu Recht dar, die Diagnosen Gonarthrose rechts, rezidivierende Lumboischialgie rechts und intermittierendes Schulter-Arm-Syndrom rechts seien aktenbekannt und versicherungsmedizinisch im Gutachten vom 22. August 2018 gewürdigt worden. Indessen sind für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer revisionsbegründenden Änderung des Gesundheitszustands nicht nur Diagnosen massgeblich, sondern eine solche kann auch dann gegeben sein, wenn sich ein Leiden bei gleicher Diagnose in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (vgl. BGE 141 V 9 E. 6.3.2 mit Hinweis). Für eine relevante Veränderung der Befunde ergeben sich jedoch sowohl im Falle des Schulter-Arm-Syndroms, wozu sich den aktuellen Berichten nichts entnehmen lässt, als auch hinsichtlich der Gonarthrose rechts, die wie bereits im Gutachtenszeitpunkt schmerzhaft war (Urk. 11/269/11), keine Anhaltspunkte. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin angeführten sechs Knieoperationen, weswegen sie immer noch auf Gehstützen angewiesen sei (Urk. 1 S. 5), allesamt vor dem Vergleichszeitpunkt stattfanden (Urk. 11/212/45) und deren Folgen bereits damals gewürdigt wurden, indem die Zumutbarkeit sämtlicher kniebelastender Tätigkeiten ausgeschlossen wurde (Urk. 11/212/58 f.). Das am 24. Oktober 2019 erlittene Einklemmtrauma des rechten Oberschenkels und Unterschenkels hatte sodann keine zusätzliche frische strukturelle Läsion zur Folge (Urk. 11/249/2).
Beizupflichten ist Dr. C.___ sodann auch hinsichtlich der fehlenden invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der Diagnosen Übergewicht, Zustand nach Magenbypass-Operation, arterielle Hypertonie, Migränekopfschmerzen und gemischte Stress-Urge-Inkontinenz, zumal die behandelnden Ärzte diese lediglich in der Diagnoseliste erwähnten und keine funktionellen Einschränkungen daraus ableiteten (vgl. Urk. 11/255/7 ff., Urk. 11/260). Hinzuzufügen ist, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit durch die Migräne bereits im polydisziplinären Gutachten der MEDAS Y.___ vom 28. November 2008 ausführlich geprüft und verneint wurde (Urk. 11/24/26 ff.). Anhaltspunkte für eine relevante Verschlechterung liegen auch in dieser Hinsicht keine vor.
4.3.2 Hinsichtlich der im Gutachten als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführten rezidivierenden Lumbalgien wurden dagegen zwischenzeitlich am 29. April 2020 eine mikrochirurgische Dekompression L3/4 von rechts und L5/S1 über die Mittellinie und Spondylodese L5/S1, TLIF L5/S1 von rechts und eine interkorporelle und posterolaterale Fusion durchgeführt, worauf die Beschwerdeführerin weiterhin über eine ausgeprägte persistierende Lumbalgie klagte (Urk. 11/260/7 f.). Dr. C.___ ging diesbezüglich gestützt auf die im Bericht der Universitätsklinik H.___ vom 28. Dezember 2020 (Urk. 11/269/2) erwähnten objektiven Befunde eines hinkfreien Gangbildes, dem problemlos möglichen Zehen- und Fersengang, der allseitigen Kraft M5 der unteren Extremitäten sowie des beidseits negativen Lasègues und der lumbalen Reizlosigkeit davon aus, dass der Beschwerdeführerin weiterhin optimal angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende, mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit ergonomischer Körperhaltung vollumfänglich möglich sein sollten (Urk. 11/279/7). Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht der Fall wäre, finden sich keine. So ging der behandelnde Arzt der Universitätsklinik H.___ lediglich davon aus, dass schwere Tätigkeiten nicht mehr möglich seien, und hielt leichtere Tätigkeiten grundsätzlich für möglich (Urk. 11/260/7). Aus dem Umstand, dass er - mangels Vorliegens einer vertieften Beurteilung der Arbeitsfähigkeit - keine genaueren Angaben zum zumutbaren Pensum machen konnte, kann bei fehlender Erwähnung von möglichen diesbezüglichen Beschränkungen jedenfalls keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Was dagegen die Einschätzung der behandelnden Ärzte des B.___ betrifft, wonach die Beschwerdeführerin aus orthopädischen und wirbelsäulenchirurgischen Gründen in einer leichten Tätigkeit nur noch teilweise arbeitsfähig ist (Urk. 11/255/17), erfolgte diese zum einen unbegründet, was insbesondere hinsichtlich der bloss teilweisen Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit mit ergonomischer Sitzhaltung nicht nachvollziehbar erscheint, zumal die postulierte Neuropathie durch neurologische Untersuchungen in der Universitätsklinik H.___ ausgeschlossen wurde (Urk. 11/269/8 f.) und die Behandler des H.___ zudem bereits im Austrittsbericht vom 7. Mai 2020 festhielten, bezüglich Sitzen bestünden keine Limiten (Urk. 11/269/14). Zum andern konnten die behandelnden Ärzte der Universitätsklinik H.___ bildgebend kein Korrelat zur Klinik feststellen (Urk. 11/269/8 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass sich die behandelnden Ärzte des B.___ massgeblich auf die von der Beschwerdeführerin angegeben subjektiven Schmerzangaben stützten, die, wie bereits erwähnt, aufgrund der im Verlauf gezeigten Inkonsistenzen besonders sorgfältig plausibilisiert werden müssten, was indessen nicht erfolgte. Vielmehr verneinten die behandelnden Ärzte des B.___ trotz von den objektiven Befunden abweichender Schmerzangaben eine Aggravation ohne vertiefte Diskussion (Urk. 11/255/17 f.). Insgesamt kann ihre abweichende Einschätzung damit keine - auch nur geringen - Zweifel an der auf den objektiven Befunden beruhenden Einschätzung von Dr. C.___ wecken. Eine Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes ist somit nicht ausgewiesen.
4.4
4.4.1 In psychischer Hinsicht verneinte Dr. D.___ in ihrer Stellungnahme vom 20. Januar 2023 - unter anderem unter Hinweis auf die im bisherigen Verlauf aufgezeigten Inkonsistenzen - eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin (Urk. 11/303/4). Die Beschwerdeführerin verweist dagegen auf die durch die Fachpersonen des B.___ gestellten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, derzeit mittel- beziehungsweise schwergradige depressive Episode, sowie einer generalisierten Angststörung (Urk. 1 S. 5, Urk. 11/255/7, Urk. 11/261/9).
4.4.2 Zur Diagnose der rezidivierenden depressiven Störung ist festzuhalten, dass diese - entgegen der Beschwerdeführerin und den Behandlern des B.___ (Urk. 1 S. 5, Urk. 11/255/3) - nicht erst im August 2019 erstmals gestellt wurde, sondern bereits vor der Begutachtung der A.___ AG vom 22. August 2018 durch die damaligen behandelnden Psychiater (vgl. Urk. 11/212/73 f.). Der psychiatrische Gutachter med. pract. G.___ konnte das Vorliegen einer solchen - wie auch einer somatoformen Schmerzstörung - jedoch nicht bestätigen und schloss stattdessen gestützt auf diverse Anhaltspunkte auf demonstratives beziehungsweise gar simulierendes Verhalten durch die Beschwerdeführerin. Die Achsensymptome einer depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebsminderung, Interessenlosigkeit) erachtete er nicht für objektivierbar (Urk. 11/212/81 f.). Die behandelnden Fachpersonen des B.___ stellten nun die Diagnose einer Depression erneut, ohne vertieft auf die angeführten Inkonsistenzen einzugehen und ohne das gezeigte Verhalten der Beschwerdeführerin beziehungsweise die von ihr geschilderten Beschwerden - zum Beispiel mittels der Prüfung des Medikamentenspiegels - objektiv auf den Prüfstand zu stellen. Vielmehr begründeten sie die Diagnosestellung mit dem bereits im Gutachtenszeitpunkt von der Beschwerdeführerin beschriebenen Rückzug und der Unfähigkeit, den Alltag zu bewältigen (Urk. 11/255/3, Urk. 11/212/74). Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit dem Gutachtenszeitpunkt begründeten sie sodann - neben dem fachfremden Einbezug der somatischen Beschwerden - in psychischer Hinsicht einzig mit einer seit 2018 eingetretenen nicht näher beschriebenen Verstärkung der Angst und Depression (Urk. 11/255/3), die sich jedoch aufgrund des Umstandes, dass die Behandlung im B.___ erst im Jahr 2019 aufgenommen worden war (Urk. 11/255/2), nur auf subjektive Angaben der Beschwerdeführerin beziehen kann, was vor dem genannten Hintergrund der Aggravation/Simulation nicht ausreicht, eine Verschlechterung nachvollziehbar darzulegen. Gestützt darauf - und dem nur oberflächlich beschriebenen teilweise widersprüchlichen Befund, auf den auch Dr. D.___ hinweist (Urk. 11/303/4) - lässt sich jedenfalls keine massgebliche Verschlechterung beziehungsweise kein erstmaliges Auftreten der rezidivierenden depressiven Störung nachweisen. Dies gilt auch für die ab 26. April 2021 von den Behandlern des B.___ gestellte Diagnose einer nun schwergradigen depressiven Episode (Urk. 11/261/9), legten die Behandler - neben der weiterhin fehlenden Auseinandersetzung mit den festgestellten Inkonsistenzen - doch nicht dar, inwiefern sich der Befund objektiv verschlechtert haben sollte. Vielmehr beschrieben sie, die somatischen Beschwerden stünden im Vordergrund und müssten vordringlich behandelt werden (Urk. 11/301/1), was erhebliche Zweifel am Vorliegen einer schweren Depression aufkommen lässt. Eine Verschlechterung lässt sich somit im Hinblick auf die rezidivierende depressive Störung auch ab dem 26. April 2021 nicht begründen.
4.4.3 Was die seit dem Vergleichszeitpunkt neu gestellte Diagnose einer generalisierten Angststörung betrifft, erachtete Dr. D.___ diese für nicht nachvollziehbar (Urk. 11/303/4). Dem ist beizupflichten, begründeten die Behandler diese Diagnose doch einzig durch Wiederholung der Diagnosekriterien und der von der Beschwerdeführerin subjektiv berichteten Beschwerden (Urk. 11/255/3 f.). Des Weiteren fehlt auch im Hinblick auf diese Diagnose eine Auseinandersetzung mit den festgestellten Inkonsistenzen. Zudem hielten die Behandler fest, die Ängste bestünden bereits seit 2014 (Urk. 11/255/3) - mithin vor dem Gutachtenszeitpunkt am 22. August 2018 - wobei solche im Gutachten nicht bestätigt wurden.
4.4.4 Schliesslich attestierten die Behandler des B.___ eine bereits ab dem Jahr 2008 aufgrund starker Ängste und depressiver Symptome bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit, was ebenfalls gegen eine massgebliche Verschlechterung nach dem Vergleichszeitpunkt spricht. Dabei nahmen sie zudem auch massgeblich auf körperliche Einschränkungen Bezug (Urk. 11/255/5), was den Beweiswert ihrer Beurteilung zusätzlich einschränkt. Insgesamt erweisen sich die Berichte des B.___ somit nicht als geeignet, auch nur geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. D.___ zu erwecken, wonach seit dem Vergleichszeitpunkt keine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist.
4.5 Nach dem Gesagten sind weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Weise verschlechtert haben könnte. Es bestehen somit keine, auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. C.___ und Dr. D.___ vom 30. August 2021 und 20. Januar 2023 (Urk. 11/279/6 f., Urk. 11/303/4). Da zudem ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die genannten Aktenbeurteilungen abgestellt und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und auf berufliche Massnahmen verneint hat. Bei diesem Ergebnis besteht – entgegen der Beschwerdeführerin – auch kein weiterer Abklärungsbedarf (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5, 136 I 229 E. 5.3 je mit Hinweisen) und es liegen keine Hinweise für eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrEngesser