Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00141


V. Kammer

Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin R. Müller

Urteil vom 21. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch

Kanzlei am Park

Lutherstrasse 36, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, ohne Berufsausbildung (Urk. 7/4/5), reiste im Jahr 2001 in die Schweiz ein und arbeitete anschliessend bei verschiedenen Arbeitgebern in unterschiedlichen Tätigkeiten (Monteur, Hilfsarbeiter Reklamebau, Schuhmacher; Urk. 7/7/10-12). Am 6. Oktober 2010 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf eine SLAP-Läsion an der rechten Schulter erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in medizinischer (Urk. 7/10) und erwerblicher Hinsicht (Urk. 7/12), holte die Akten der Unfallversicherung ein (Urk. 7/7, 17) und führte ein Gespräch mit dem Versicherten zur Abklärung seiner beruflichen Situation durch (Urk. 7/20/2 f.). In der Folge übernahm sie die Kosten für einen Deutschkurs vom 1. Dezember 2010 bis 14. Januar 2011 (Urk. 7/19). Mit Unterstützung der Unfallversicherung fand der Versicherte per 1. April 2011 eine neue Anstellung als Küchenmitarbeiter in einer Kantine (Urk. 7/32/2 f., Urk. 7/33), woraufhin die IV-Stelle Beratung und Unterstützung während der Probezeit gewährte (Urk. 7/30). Nachdem der Versicherte die Probezeit erfolgreich absolviert hatte, schloss die IV-Stelle die Eingliederungsberatung am 30. Juni 2011 ab (Urk. 7/37) und verneinte mit Verfügung vom 10. November 2011 den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/44).

1.2    Nach erfolgter Früherfassung (Urk. 7/46) meldete sich der Versicherte am 13. Oktober 2014 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf Beschwerden am rechten Arm, der rechten Schulter sowie der Halswirbelsäule erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an (Urk. 7/52). In der Folge führte die IV-Stelle diverse Gespräche mit dem Versicherten, dessen Arbeitgeberin sowie dem Case Manager seiner Berufsvorsorgeversicherung (Urk. 7/68/3 ff.) und übernahm die Kosten für einen Intensiv-Deutschkurs vom 3. bis 28. August 2015 (Urk. 7/63). Das in der Zwischenzeit von der Berufsvorsorgeversicherung eingeholte rheumatologische Gutachten ergab eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit des Versicherten als Hilfskoch (Urk. 7/66/14), woraufhin ihm seitens seiner Berufsvorsorgeversicherung eine Berufsinvaliditätsrente zugesprochen wurde. Da sich der Versicherte für Eingliederungsmassnahmen nicht bereit fühlte, schloss die IV-Stelle das Dossier in der Eingliederungsberatung und leitete die Rentenprüfung ein (Urk. 7/68/2, 8). Nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (Urk. 7/79) veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Rheumatologie, Neurologie und Psychiatrie (Urk. 7/82, 83, 86). Das Zentrum Y.___ erstattete das Gutachten am 13. August 2016 (Urk. 7/90). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/101, 103) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Juli 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/120).

    Da der Versicherte bereits am 24. April 2018 (Eingangsdatum) um Eingliederungsmassnahmen (Stellenvermittlung) ersucht hatte (Urk. 7/116), gab die IV-Stelle das Dossier erneut in die Eingliederungsberatung (Urk. 7/120/2). In der Folge gewährte die IV-Stelle Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch die Z.___ vorerst in Form eines zweimonatigen Assessments mit Beginn ab dem 8. November 2018 (Urk. 7/130), wobei Letzteres mit Mitteilung vom 27. Februar 2019 bis Ende April 2019 verlängert wurde (Urk. 7/138). Im Juni 2019 konnte der Versicherte einen Arbeitsversuch als Kurierfahrer bei der A.___ GmbH antreten (Urk. 7/142), während welchem die IV-Stelle weiterhin ein Coaching durch die Z.___ gewährte (Urk. 7/143). In der Folge erschuf die A.___ GmbH eigens für den Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle (Urk. 7/168/11) und stellte ihn ab dem 4. Dezember 2019 fest an (Urk. 7/166). Daraufhin schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 7. Januar 2020 ab (Urk. 7/167).

1.3    Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 (Posteingang) machte der Versicherte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, und ersuchte um erneute Rentenprüfung (Urk. 7/172). Nachdem die IV-Stelle medizinische Abklärungen getätigt hatte (Urk. 7/176, 178, 182), stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 5. Januar 2021 (Urk. 7/185; ersetzt durch Vorbescheid vom 23. Januar 2021, Urk. 7/198) die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen der Versicherte Einwand erhob (Urk. 7/200). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine bidisziplinäre Begutachtung (Rheumatologie, Psychiatrie) des Versicherten (Urk. 7/207, 211). Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, sowie Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihre Gutachten am 14. Dezember 2021 (Urk. 7/223, 224). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2022 stellte die IV-Stelle dem Versicherten erneut die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 7/232), wogegen der Versicherte wiederum Einwand erhob und die Durchführung beruflicher Massnahmen beantragte (Urk. 7/236). Am 10. Februar 2023 verfügte die IV-Stelle wie vorbeschieden (Urk. 7/241 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 10. Februar 2023 insofern aufzuheben, als die SVA zu verpflichten sei, berufliche Massnahmen im Sinne von Art. 18 IVG (Arbeitsvermittlung) in die Wege zu leiten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:

a.    diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und

b.    die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.

    Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (litabis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Zudem muss der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 3.2, je m.w.H.).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung, die medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2019 zu 30 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Küchenhilfe und zu 50 % in seiner bisherigen Tätigkeit als Kurierfahrer eingeschränkt sei. Eine leichte, einfache, klar strukturierte, wechselbelastende, rückenergonomische Tätigkeit sei ihm aus versicherungsmedizinischer Sicht demgegenüber zu 80 % zumutbar. Mit einer derartigen Tätigkeit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Seit dem Jahr 2010 seien wiederholt Eingliederungsmassnahmen durchgeführt worden. Per 4. Dezember 2019 habe der Beschwerdeführer eine Anstellung als Kurierfahrer erhalten und wieder verloren. Dass eine längerfristige berufliche Integration bisher nicht gelungen sei, habe vor allem IV-fremde Gründe (Hilfsarbeiter, fehlende Deutschkenntnisse, demonstratives Verhalten). Der Beschwerdeführer sei in der Stellensuche nicht eingeschränkt (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber im Wesentlichen geltend, er habe sich in den Jahren 2010 und 2019 bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt jeweils interessiert und äusserst motiviert gezeigt. Die Steigerung des Arbeitspensums im Rahmen des Arbeitsversuchs bei der A.___ GmbH sei trotz seines optimalen Einsatzes aufgrund seiner chronischen Beschwerden/akzentuierten Persönlichkeit nicht möglich gewesen. Sowohl im psychiatrischen als auch im rheumatologischen Gutachten sei festgehalten worden, dass ihm die Tätigkeit als Kurierfahrer aufgrund der psychischen Beschwerden, der eingeschränkten Dauerbelastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, der eingeschränkten Anpassungsfähigkeit und der eingeschränkten interpersonellen Flexibilität maximal zu 50 % möglich sei. Insofern sei der Verlust der damaligen Arbeitsstelle auf seine gesundheitliche Situation (Persönlichkeitszüge, Schwierigkeiten im Umgang mit Druck, mangelndes Selbstvertrauen) und nicht auf IV-fremde Gründe zurückzuführen. Gegen die Argumentation einer Opferhaltung spreche die Tatsache, dass er sich beim RAV angemeldet habe und seit Dezember 2022 nach einer Arbeitsstelle suche, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur Absagen bzw. gar keine Rückmeldungen seitens der angeschriebenen Arbeitgeber erhalten habe. Seine gesundheitlichen Einschränkungen seien quantitativ, qualitativ und zeitlich so beschaffen, dass er auf dem ersten Arbeitsmarkt ohne die Unterstützung der Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, eine Stelle zu finden (Urk. 1).

2.3    In ihrer Beschwerdeantwort ergänzte die Beschwerdegegnerin, die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers würden keine relevanten Probleme bei der Stellensuche verursachen, was aber Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitsvermittlung sei. Im Übrigen erweise sich eine nochmalige Weiterführung der Stellenvermittlung aufgrund der Aktenlage als unverhältnismässig, seien seitens der IV-Stelle doch bereits mehrfach Eingliederungsbemühungen durchgeführt worden (Urk. 6).


3.

3.1    Dr. B.___ und Dr. C.___ nannten in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 2021 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/224/34):

- Erschwerte Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54) mit/bei:

- Akzentuierter Persönlichkeit mit kränkbar-impulsiven Zügen, nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung erreichend (ICD-10 Z73.1)

- Multiplen persönlichen Belastungsfaktoren/Stressoren (ICD-10 /63 und Z56)

- Status nach anhaltend depressivem Zustandsbild, klinisch aktuell remittiert (ICD-10 F33.4)

- Chronisches bzw. chronisch-rezidivierendes Panvertebralsyndrom

- Chronisches cervicospondylogenes Syndrom rechts bei degenerativen Veränderungen C5-C7

- Rezidivierendes Thorakovertebralsyndrom bei Osteochondrosen TH7-TH9 und TH11/12

- Rezidivierendes lumbovertebrales bis beidseitig spondylogenes Syndrom bei Osteochondrosen L1-L3

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden folgende Diagnosen aufgeführt (Urk. 7/224/35):

- Status nach arthroskopischer Refixation einer SLAP-Läsion und Tenodese der langen Bicepssehne rechts 2010

- Keine relevante strukturelle Läsion im MRI 2014 und konventionell-radiologisch am 05.10.2021

- Ausgeprägte Symptomausweitung mit demonstrativem Schmerzverhalten und multiplen Inkonsistenzen/Diskrepanzen

- Im Labor geringe Hepatopathie

- Differentialdiagnostisch medikamentös (Trazodon, NSAR)

- Anamnestisch Lisfranc-Fraktur 04.06.2018

3.2    Rheumatologisch finde sich ein chronisches bzw. chronisch-rezidivierendes Panvertebralsyndrom. Objektivierbar stehe gemäss aktueller rheumatologischer Untersuchung ein degenerativ bedingtes Panvertebralsyndrom mit cervicaler Betonung im Vordergrund. Die radiologischen Veränderungen seien im Vergleich zu allen früheren Abklärungen allerdings weder an der HWS noch an der LWS progredient und könnten in ihrem moderaten Ausmass die dauernden, weitgehend therapieresistenten Schmerzen und die beklagten erheblichen Funktionseinschränkungen nicht erklären. Rheumatologisch ergäben sich ganz erhebliche Diskrepanzen, Inkonsistenzen und medizinisch nicht erklärbare Befunde im Sinne einer deutlichen Symptomausweitung, die bereits 2010 in der Klinik D.___ und 2014 durch den Gutachter Dr. E.___ beschrieben worden seien. Dies korreliere mit der psychiatrischen Beurteilung einer mitanzunehmenden psychodynamisch wirksamen Störungskomponente in der Schmerzwahrnehmung und -verarbeitung entsprechend der Diagnose einer erschwerten Schmerzbeschwerdeverarbeitung (ICD-10 F54), getriggert durch Konflikt- und Belastungsdynamiken im Verhältnis zum ältesten Sohn und der aktuellen persönlichen Situation und mitausgestaltet durch eine persönlichkeitsstrukturell disponierende Persönlichkeitsakzentuierung mit kränkbar-impulsiven Zügen und Tendenzen zu paranoiden und dysfunktionalen Verarbeitungsmustern. Das Ausmass der subjektiv dargestellten Schmerzbeschwerden und schwergradigst beschriebenen funktionellen Limitierungen könne aber auch auf psychiatrischem Fachgebiet im Rahmen eines anhaltenden psychiatrischen Krankheitsgeschehens bei auch psychiatrisch bestehenden Inkonsistenzen und Diskrepanzen in der Befundlage nicht erklärt werden (Urk. 7/224/34).

3.3    

3.3.1    Die letzte Tätigkeit des Versicherten als Küchenhilfe sei gemäss Tätigkeitsbeschrieb als körperlich höchstens teilweise mittelschwer und wechselbelastend einzustufen. Die im Vordergrund stehenden mehrsegmentalen, mässig degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit für körperlich vorwiegend mittelschwere oder schwere Tätigkeiten oder für rein sitzende oder länger stehend an Ort zu verrichtende Arbeiten. In der angestammten Tätigkeit (Mitarbeiter Abwaschküche mit Vorspülen des Geschirrs, Bedienen der Spülmaschine und Reinigungsarbeiten) sei eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht nicht nachvollziehbar. Lediglich aufgrund der mittlerweile inaktivitätsbedingten Dekonditionierung könne durch einen erhöhten Pausenbedarf allenfalls eine Leistungseinschränkung von maximal 20 % abgeleitet werden. Somit bestehe aus rheumatologischer Sicht bei ganztags zumutbarer Anwesenheit eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 % in der Tätigkeit als Küchenhilfe (Urk. 7/223/33). Psychiatrisch könne diese Tätigkeit als mehrheitlich sehr gut angepasst beurteilt werden. Der Versicherte habe dieses Tätigkeitsprofil subjektiv auch als positiv besetzt beschrieben. Im Rahmen einer im Längsverlauf etwas zunehmenden psychischen Schmerzstörungskomponente entsprechend der diagnostisch ableitbaren erschwerten Schmerzverarbeitung und der diese begründenden Psychopathologie sowie unter Mitberücksichtigung der mitlimitierend zu gewichtenden persönlichkeitsstrukturellen Disposition ergebe sich aus fachärztlich psychiatrischer Sicht eine maximal 30%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/224/27). Integrativ liege in der Tätigkeit als Küchenhilfe eine mindestens 70%ige Arbeitsfähigkeit vor (Urk. 7/224/35).

    Die Tätigkeit als Kurierfahrer sei wegen des häufigen und teilweise auch längeren Sitzens im Auto weniger gut adaptiert. Rheumatologisch ergebe sich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch psychiatrisch sei aufgrund der erhöhten Anforderungen an die kognitive Leistungsfähigkeit, das Reaktionsvermögen und die Anpassungsfähigkeit im Strassenverkehr und des deshalb wahrscheinlich notwendigen vermehrten Pausenbedarfs eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Integrativ liege in der Tätigkeit als Kurierfahrer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor (Urk. 7/224/35 f.).

3.3.2    Aus rheumatologischer Sicht sei dem Versicherten jede denkbare Verweistätigkeit in Wechselbelastung ohne dauerndes Sitzen oder längeres vorgeneigtes Stehen an Ort, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von gelegentlichen Einzellasten über 15 kg, ohne häufige Arbeiten in gebückter Körperstellung und ohne sehr häufige, belastende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm in zeitlich vollem Pensum zumutbar. Lediglich durch die Dekonditionierung könne eine leichte Einschränkung der allgemeinen Leistungsfähigkeit von maximal 20 % attestiert werden (Urk. 7/223/34). Aus rein psychiatrischer Sicht sei unter adaptierten Bedingungen eine Leistungsperformance entsprechend einer maximal 80%igen Arbeitsfähigkeit denkbar (Urk. 7/224/27). Integrativ ergebe sich unter optimal adaptierter Tätigkeit eine Leistungsreserve für eine maximal 80%ige Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/224/36).



4.

4.1    Das bidisziplinäre Gutachten der Dres. B.___ und C.___ vom 14. Dezember 2021 erging in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Urk. 7/223/6 ff, Urk. 7/224/5 ff.) und den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden (Urk. 7/223/18 ff., Urk. 7/224/10 ff.) sowie gestützt auf die umfassenden und sorgfältigen fachärztlichen Untersuchungen (Urk. 7/223/21 ff., Urk. 7/224/17 f.). Die medizinischen Überlegungen sowie die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und detailliert begründet (Urk. 7/223/27 ff., Urk. 7/224/20 ff., Urk. 7/224/33 ff.). Mithin erfüllt das Gutachten die an eine beweiskräftige ärztliche Beurteilung gestellten Anforderungen (E. 1.4) vollumfänglich. Dass die Beschwerdegegnerin – der Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) folgend (Urk. 7/231/5) – auf die gutachterliche Einschätzung (30%ige Arbeitsunfähigkeit in Tätigkeit als Küchenhilfe, 50%ige Arbeitsunfähigkeit in Tätigkeit als Kurierfahrer, 80%ige Arbeitsfähigkeit in leidensangepasster Tätigkeit; vgl. vorstehend E. 3.3) abstellte, ist mithin plausibel und wird vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt.

4.2    Zur Ermittlung des IV-Grades nahm die Beschwerdegegnerin einen Prozentvergleich vor. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe bislang verschiedene Hilfsarbeiten verrichtet. Hilfsarbeiten, welche dem Zumutbarkeitsprofil entsprechen würden, könne er weiterhin ausüben, wobei die Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert sei. Die Einkommenseinbusse betrage analog zur Arbeitsunfähigkeit 20 %, was auch dem Invaliditätsgrad entspreche (Urk. 7/231/6). Diese Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und geben mit Blick auf die Akten zu keinen Weiterungen Anlass.

    Bei einem IV-Grad von 20 % besteht kein Anspruch auf eine Rente, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten wurde (Urk. 1; vgl. auch Urk. 7/236/2 wonach der Beschwerdeführer mit der Beurteilung der IV-Stelle in Bezug auf eine Invalidenrente ausdrücklich einverstanden war).

    Strittig und zu prüfen ist somit einzig der Anspruch auf Arbeitsvermittlung.


5.    

5.1    

5.1.1    Arbeitsunfähige (Art. 6 ATSG) Versicherte, welche eingliederungsfähig sind, haben Anspruch auf Unterstützung bei der Suche eines geeigneten Arbeitsplatzes oder im Hinblick auf die Aufrechterhaltung ihres Arbeitsplatzes (Art. 18 Abs. 1 IVG). Die IV-Stelle veranlasst diese Massnahmen unverzüglich, sobald eine summarische Prüfung ergibt, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (Abs. 2).

    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf der Anspruch auf Arbeitsvermittlung weder der Invalidität noch eines Mindestinvaliditätsgrades. Zur Begründung des Anspruchs ist jedoch eine spezifische Einschränkung gesundheitlicher Art notwendig, wenn die Arbeitsfähigkeit einzig insoweit betroffen ist, als der versicherten Person nur leichte Tätigkeiten voll zumutbar sind. Die leistungsspezifische Invalidität des Anspruchs liegt vor, wenn die Behinderung Probleme bei der Stellensuche verursacht. Dies trifft beispielsweise zu, wenn wegen Stummheit oder mangelnder Mobilität kein Bewerbungsgespräch möglich ist oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen der versicherten Person erläutert werden müssen (zum Beispiel welche Tätigkeiten trotz Sehbehinderung erledigt werden können), damit sie überhaupt eine Chance hat, den gewünschten Arbeitsplatz zu erhalten (Urteile des Bundesgerichts 9C_329/2020 vom 6. August 2020 E. 3.2.3 und 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2, je mit Hinweisen).

    Zur Arbeitsvermittlung ist im Weiteren berechtigt, wer aus invaliditätsbedingten Gründen spezielle Anforderungen an den Arbeitsplatz (beispielsweise Sehhilfen) oder den Arbeitgeber (beispielsweise Toleranz gegenüber invaliditätsbedingt notwendigen Ruhepausen) stellen muss und demzufolge aus invaliditätsbedingten Gründen für das Finden einer Stelle auf das Fachwissen und entsprechende Hilfe der Vermittlungsbehörden angewiesen ist. Bei der Frage nach der Anspruchsberechtigung nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber invaliditätsfremde Probleme bei der Stellensuche wie beispielsweise Sprachschwierigkeiten (im Sinne fehlender Kenntnisse der Landessprache, anders wiederum bei medizinisch diagnostizierten, somit gesundheitsbedingten Sprachstörungen; Urteil des Bundesgerichts 9C_467/2022 vom 3. Februar 2023 E. 3.2.2 mit Hinweis). Es genügt ferner nicht, dass der versicherten Person die Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen).

5.1.2    Wie alle Eingliederungsmassnahmen unterliegt auch der Anspruch auf Arbeitsvermittlung dem Prinzip der Verhältnismässigkeit (vgl. E. 1.2). Danach hat die versicherte Person in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren; das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist; ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen. Unverhältnismässig erscheint die Arbeitsvermittlung, wenn von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr erwartet werden kann, obwohl vorher eine intensive Betreuung stattgefunden hat, was jeweils im Einzelfall entschieden werden muss (Urteil des Bundesgerichts 8C_388/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 3.2.1).

5.2    Der Beschwerdeführer ist in seiner Arbeitsfähigkeit insofern eingeschränkt, als ihm bloss wechselbelastende Tätigkeiten, ohne dauerndes Sitzen oder längeres vorgeneigtes Stehen an Ort, ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über 5 kg bzw. von gelegentlichen Einzellasten über 15 kg, ohne häufige Arbeiten in gebückter Körperstellung und ohne sehr häufige, belastende Arbeiten über Kopf mit dem rechten Arm zu 80 % zumutbar sind (vgl. vorstehend E. 3.3.2), wobei derartige Tätigkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in genügender Zahl gegeben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E. 6.3 mit Hinweisen). Die genannten Einschränkungen wirken sich zwar auf das Stellenprofil aus, verursachen aber keine direkten Probleme bei der Stellensuche.

    Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich gemäss Aktenlage vorliegend diverse invaliditätsfremde Gründe wie fehlende (berufliche) Bildung und Sprachkenntnisse bei der Suche nach Arbeit erschwerend auswirken (vgl. insb. Urk. 7/168/7 f., wonach Tätigkeiten an der Rezeption und am Flughafen fliessende Englischkenntnisse, Tätigkeiten im Park- und Verkehrsdienst der Stadt eine EFZ-Ausbildung als Grundlage sowie gute Deutschkenntnisse und Tätigkeiten im Kino/Ticketverkauf Kulturwissen voraussetzen). Wenn der sprachliche Aspekt den Anspruch auf Arbeitsvermittlung nach der Rechtsprechung auch grundsätzlich nicht auszuschliessen vermag, kann er dennoch mit Blick auf das Prinzip der Verhältnismässigkeit respektive die verhältnismässige Dauer der Bemühungen nicht unbeachtlich bleiben (Urteil des Bundesgerichts 8C_364/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 5). In Bezug auf Letztere fällt vorliegend zusätzlich ins Gewicht, dass die Beschwerdegegnerin nebst der Finanzierung zweier Deutschkurse (Urk. 7/19, 63) zuletzt insbesondere Kostengutsprache für die Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Z.___ in Form eines mehrmonatigen Assessments (Urk. 7/130, 138) und anschliessend – während des Arbeitsversuches bei der A.___ GmbH – weiterhin ein Coaching durch F.___ vom Z.___ gewährte (Urk. 7/143). Mithin beauftragte die IV-Stelle einen externen Jobcoach, welcher während der Assessmentphase für das Definieren von realistischen Tätigkeitsbereichen besorgt war, diesbezüglich diverse Gespräche mit potentiellen Arbeitgebern führte und Praxis-Checks organisierte (Urk. 7/151/2, Urk. 7/168/6 ff.). Die solchermassen intensive und aktive Betreuung führte zu einem Arbeitsversuch (Urk. 7/142) mit anschliessender Festanstellung bei der A.___ GmbH (Urk. 7/166), welche der Beschwerdeführer indes nicht antrat (Urk. 7/169) und in der Folge wieder verlor. Angesichts der vom externen Jobcoach während rund sechs Monaten getätigten intensiven Unterstützung bei der Stellensuche sowie auch der intensiven Betreuung während des Arbeitsversuchs ist von weiteren Bemühungen keinerlei Erfolg mehr zu erwarten. Dieser Auffassung war denn auch der Jobcoach bereits im Oktober 2019, waren aus seiner Sicht doch alle Möglichkeiten ausgeschöpft (Urk. 7/168/11). Nachdem sich im vorliegend relevanten Zeitraum ab 24. Januar 2020 keine medizinische Veränderung zugetragen hat (vgl. Urk. 7/224/28, 36), erweist sich die vom Beschwerdeführer erneut beantragte Arbeitsvermittlung als nicht mehr verhältnismässig.

    Ob die Kündigung seitens der A.___ GmbH – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 7) – aus gesundheitlichen oder aber aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte (vgl. Urk. 7/175, wonach die Kündigung aufgrund der wirtschaftlich schwierigen Zeit erfolgte; vgl. auch Urk. 7/176/6, wonach die Kündigung im Rahmen der Corona-Situation erfolgte, nachdem der Beschwerdeführer sich krankheitsbedingt für einige Wochen abgemeldet hatte), kann bei dieser Ausgangslage offenbleiben, wobei daran zu erinnern ist, dass eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen zur (erneuten) Begründung eines Anspruchs auf Arbeitsvermittlung ohnehin nicht ausreicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 2.3 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, er suche seit Dezember 2022 eine Arbeitsstelle, wobei er aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkungen nur Absagen beziehungsweise keine Rückmeldung seitens der angeschriebenen Arbeitgeber erhalten habe (Urk. 1 S. 8), vermag er ebenso wenig durchzudringen. Vielmehr erhellen die von ihm mit Unterstützung des RAV getätigten Arbeitsbemühungen (Urk. 3/2), dass er sich bloss im Umfang von 40 bis 60 % als arbeitsfähig erachtet. Für das von den Gutachtern attestierte Pensum von 80 % in angepassten Tätigkeiten fehlte es damit nicht bloss an der Geeignetheit weiterer Massnahmen beruflicher Art, sondern auch an der subjektiven Eingliederungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschwerdeführers.

5.3    Zusammenfassend fehlt es vorliegend nicht nur an einer sich direkt auf die Stellensuche auswirkenden gesundheitlichen Einschränkung, sondern erweist sich die nochmalige Weiterführung der Arbeitsvermittlung aufgrund der Aktenlage als unverhältnismässig. Damit sind die Voraussetzungen nicht erfüllt und es besteht kein Anspruch auf Arbeitsvermittlung.


6.    Demzufolge hat die IV-Stelle einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.


7.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind auf Fr. 700.- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.




Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christine Fleisch

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




VogelR. Müller