Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00142


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiber Kreyenbühl

Urteil vom 28. September 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg

schadenanwaelte.ch

Buchserstrasse 18, Postfach 2716, 5001 Aarau 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1969, Kranführer/Lüftungsmonteur, meldete sich am 14. August 2000 (Eingangsdatum) unter Hinweis auf die Folgen eines am 15. Januar 2000 erlittenen Unfalls (Bimalleolarfraktur rechts mit Impressionsfraktur des Pilon tibiale; Urk. 11/5/1) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1). Die IV-Stelle zog die Akten der zuständigen Unfallversicherung Suva bei (Urk. 11/6). Am 30. Januar 2001 wurde der Versicherte im Spital Y.___ am rechten oberen Sprunggelenk (OSG) operiert (Arthrodese; Urk. 11/11/3). Am 24. September 2002 erfolgte im Kantonsspital Z.___ ein weiterer operativer Eingriff am OSG rechts (Re-Arthrodese und Stellungskorrektur; Urk. 11/24/4). Die IV-Stelle zog weitere Akten der Suva bei (Urk. 11/28). Mit durch Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 (Urk. 11/39) bestätigter Verfügung vom 8. April 2004 (Urk. 11/36/2-5) sprach die Suva dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. Mai 2004 bei einer ermittelten Erwerbsunfähigkeit von 24 % eine Rente und gestützt auf einen Integritätsschaden von 15 % eine Integritätsentschädigung zu. Am 19. November 2004 bzw. 14. Juli 2005 gewährte die IV-Stelle Aargau dem Versicherten Berufsberatung und veranlasste eine Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten (Urk. 11/43 und Urk. 11/57; vgl. Berichte der Genossenschaft A.___ vom 21. Juni und 22. September 2005, Urk. 11/54 und Urk. 11/63). Am 16. Januar 2006 schloss die IV-Stelle Aargau die beruflichen Massnahmen ab (Urk. 11/70). Mit durch (altrechtlichen) Einspracheentscheid vom 19. Mai 2006 (Urk. 11/78) bestätigter Verfügung vom 3. März 2006 (Urk. 11/73) sprach sie dem Versicherten bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Oktober 2003 befristete ganze Rente zu. Für die Zeit ab dem 1. November 2003 verneinte sie einen Anspruch auf eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 %. Die dagegen vom Versicherten am 21. Juni 2006 erhobene Beschwerde (Urk. 11/80) wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil VBE.2006.438 vom 12. April 2007 ab (Urk. 11/84).

1.2    Am 19. Mai 2014 unterzog sich der Versicherte im Universitätsspital Z.___ einer 3-fachen AC-Bypass-Operation (vgl. Urk. 11/91), woraufhin er sich am 16. Februar 2015 (Eingangsdatum) erneut bei der IV-Stelle Aargau zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 11/89). Die IV-Stelle Aargau nahm beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Am 26. Mai 2016 wurde im Universitätsspital Z.___ eine subtalare Arthrodese rechts durchgeführt (Urk. 11/123/47-48). Mit Verfügung vom 27. Juni 2017 verneinte die IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % (Urk. 11/126).

1.3    Am 12. April 2022 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 11/133; Urk. 11/136). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 25. April 2022, Urk. 11/135) erstellen, holte den Bericht des Zentrums B.___ vom 1. Juli 2022 (Urk. 11/142) ein und zog die Akten der Suva (Urk. 11/153) bei. In der Folge nahm sie den Bericht der Abteilung für Kardiologie des Kantonsspitals C.___ vom 1. Februar 2019 (Urk. 11/157), den Bericht der Abteilung für Angiologie des Kantonsspitals C.___ vom 11. Februar 2022 (Urk. 11/158) und den Bericht des Zentrums B.___ vom 10. August 2022 (Urk. 11/160) zu den Akten. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 (Urk. 11/164) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk. 2) einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente/Leistungen der Invalidenversicherung.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 7. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen, die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwalt Leo Sigg ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 9), unter Beilage der Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 2. Mai 2023 (Urk. 10). Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wies das Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab, da dieser – trotz entsprechender Aufforderung seitens des Gerichts – keine hinreichenden Belege zur Substantiierung seiner Bedürftigkeit eingereicht habe (Urk. 15). Mit Replik vom 14. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 17). Mit Eingabe vom 24. August 2023 teilte die Beschwerdegegnerin mit, dass sie auf das Einreichen einer Duplik verzichte (Urk. 19). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 28. August 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 20).

Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):

Invaliditätsgradprozentualer Anteil

49 Prozent47.5Prozent

48 Prozent45Prozent

47 Prozent42.5Prozent

46 Prozent40Prozent

45 Prozent37.5Prozent

44 Prozent35Prozent

43 Prozent32.5Prozent

42 Prozent30Prozent

41 Prozent27.5Prozent

40 Prozent25Prozent

1.4    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

    Berichten des RAD nach Art. 49 Abs. 2 IVV kommt ebenfalls Beweiswert zu, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten genügen (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Selbst eine Aktenbeurteilung ohne eigene Untersuchung kann beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen der RAD (Urteile des Bundesgerichts 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist es dem Sozialversicherungsgericht nicht verwehrt, einzig oder im Wesentlichen gestützt auf die (versicherungsinterne) Beurteilung des RAD zu entscheiden. In solchen Fällen sind an die Beweiswürdigung jedoch strenge Anforderungen in dem Sinne zu stellen, dass bei auch nur geringen Zweifeln an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen ergänzende Abklärungen vorzunehmen sind (BGE 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Bauarbeiter mit Kranführung seit 2014 arbeitsunfähig sei. Eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit könne er jedoch in einem 100%-Pensum ausüben und damit ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer machte demgegenüber geltend, dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 erlassen habe, ohne den Bericht über seinen stationären Aufenthalt vom 4. Oktober bis zum 26. November 2021 im Sanatorium E.___ eingeholt zu haben. Der RAD habe die Berichte der behandelnden Ärzte als nicht beweistauglich qualifiziert, ohne eine eigene Untersuchung durchgeführt oder eine externe Untersuchung in Auftrag gegeben zu haben. Dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 sei zu entnehmen, dass eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, bestanden habe. Die Einschätzung des RAD, wonach seit spätestens Mai 2021 keine mittelgradige depressive Episode mehr ausgewiesen sei, sei damit falsch. Es liege eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese eine externe polydisziplinäre Begutachtung in die Wege leite. Im Weiteren sei darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle Aargau in der Verfügung vom 27. Juni 2017 einen Tabellenlohnabzug von 10 % gewährt und einen Invaliditätsgrad von 15 % ermittelt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nun ein Invaliditätsgrad von 0 % gegeben sein solle, obwohl zusätzliche Beschwerden hinzugekommen seien. Nach Durchführung der notwendigen Abklärungen habe der Beschwerdeführer möglicherweise Anspruch auf eine Umschulung vom Kranführer auf eine andere Tätigkeit. Die genaue Ermittlung des Invaliditätsgrads sei damit relevant (Urk. 1 S. 8 ff.).

2.3    Die Beschwerdegegnerin brachte in der Beschwerdeantwort vor, dass sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits zum Zeitpunkt der letztmaligen Rentenabweisung vorgelegen oder aber keinen wesentlichen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten hätten. Da dem Beschwerdeführer angepasste Tätigkeiten weiterhin uneingeschränkt zumutbar seien, sei im Vergleich zum Zeitpunkt der letzten rentenabweisenden Verfügung keine anspruchserhebliche Veränderung des Gesundheitszustands und damit kein Revisionsgrund ausgewiesen (Urk. 9).

2.4    Der Beschwerdeführer erklärte in der Replik, dass die psychiatrische Behandlung erst im November 2019 aufgenommen worden sei. Bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 27. Juni 2017 sei damit noch kein psychischer Gesundheitsschaden ausgewiesen gewesen. Das psychiatrische Leiden sei ungenügend abgeklärt worden. Die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. D.___ vom 2. Mai 2023 vermöge nicht zu überzeugen (Urk. 17 S. 3 ff.).


3.

3.1    

3.1.1    Der Verfügung vom 27. Juni 2017 (Urk. 11/126), mit welcher die damals zuständige IV-Stelle Aargau einen Anspruch auf eine Rente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % verneinte, lagen in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen folgende Beurteilungen zugrunde:

3.1.2    Dr. med. F.___, FMH Praktischer Arzt, stellte im Bericht vom 11. April 2015 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 11/96/2):

1. koronare 3-Gefässerkrankung

2. periphere arterielle Verschlusskrankheit (PAVK) der rechten unteren Extremität Stadium I nach Fontaine

3. Status nach Pilon-tibial-Fraktur rechts, 15. Januar 2000

4. Benzodiazepin-Abhängigkeit

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte Dr. F.___ eine arterielle Hypertonie. Er erklärte, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beinprobleme rechts und der Herzerkrankung in der bisherigen Tätigkeit massiv eingeschränkt sei. Eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Baubranche sei unmöglich. Leichte, vorwiegend sitzende Arbeiten seien zwei bis drei Stunden pro Tag möglich (Urk. 11/96/1-4).

3.1.3    RAD-Ärztin Dr. med. G.___, FMH Innere Medizin, hielt in der Stellungnahme vom 24. März 2017 fest, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2016 im Kantonsspital C.___ in kardiologischer Hinsicht untersucht worden sei. Die klinische Untersuchung sei unauffällig gewesen, ohne Hinweise für eine kardiale Dekompensation. In der Echokardiografie habe sich eine nur leicht eingeschränkte systolische Pumpfunktion gezeigt. Die diastolische Pumpfunktion sei normal gewesen, ebenso die Herzklappen und die Grösse der Herzhöhlen. Daraus lasse sich keine Einschränkung für eine leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeit ableiten. Bezüglich des rechten Fusses würden immer noch Umbauvorgänge im Bereich des unteren Sprunggelenks (USG) bei Status nach Versteifungsoperation des hinteren USG vom 26. Mai 2016 und Status nach Versteifung des OSG im Jahr 2000 beschrieben. Die klinische Untersuchung habe nur eine regionale Druckschmerzhaftigkeit, eine minimale Schwellung und keine Rötung gezeigt. Der Barfussgang bereite Beschwerden, während der Beschwerdeführer mit dem orthopädischen Serienschuh gut zurechtkomme. Seitens der Suva sei in der Beurteilung vom 2. März 2017 festgestellt worden, dass rein funktionell keine anderen Einschränkungen vorlägen als bereits bei der Arthrodese des OSG. Daraus würden sich Einschränkungen für eine gehende/stehende Tätigkeit, nicht aber für eine überwiegend sitzende Tätigkeit ergeben. In angepasster, körperlich leichter, überwiegend sitzender Tätigkeit habe spätestens sechs Monate nach der Versteifungsoperation im Bereich des rechten Fusses eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden (Urk. 11/124/4).

3.2    

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Neuanmeldungsverfahrens sind im Wesentlichen folgende medizinischen Beurteilungen aktenkundig:

3.2.2    Die Ärzte der Abteilung für Kardiologie des Kantonsspitals C.___ diagnostizierten im an Dr. F.___ gerichteten Bericht vom 1. Februar 2019 in kardiologischer Hinsicht eine koronare 3-Gefässerkrankung. Sie führten aus, dass sich der Beschwerdeführer kardiopulmonal kompensiert präsentiere. Er berichte von seit der Operation von 2014 bestehenden belastungsabhängigen Angina-pectoris-Beschwerden, die ca. einmal im Monat auftreten und wieder spontan verschwinden würden. Im Ruhe-EKG habe sich ein bradykarder Sinusrhythmus mit Hinweis auf einen abgelaufenen Infarkt inferior gefunden. In der transthorakalen Echokardiografie habe sich im Vergleich zur Voruntersuchung 2016 im Wesentlichen ein unveränderter Befund mit guter Pumpfunktion des linken Ventrikels und einem Aneurysma inferior basal gezeigt (Urk. 11/157/1-2).

3.2.3    Die Fachpersonen des Zentrums B.___ stellten im an Dr. F.___ gerichteten Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 28. Mai 2021 folgende Diagnosen (Urk. 11/132/6):

1. rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)

2. Fussschmerzen rechts

3. Status nach Herzklappen-Operation 2014

4. Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2018)

Die Fachpersonen des Zentrums B.___ erklärten, dass für die Tätigkeit auf der Baustelle sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Auch für angepasste Tätigkeiten sei eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit gegeben (Urk. 11/132/13).

3.2.4    Im an das Zentrum H.___ (B.___) gerichteten Austrittsbericht des Sanatorium E.___ vom 8. Dezember 2021 (Urk. 3) betreffend stationäre Behandlung vom 4. Oktober bis zum 26. November 2021 wird als Diagnose eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) angeführt. Die Zuweisung sei auf freiwilliger Basis durch das Zentrum B.___ erfolgt, aufgrund einer mittelgradigen depressiven Episode. Anamnestisch habe der Beschwerdeführer berichtet, er verspüre seit zwei Jahren eine starke Nervosität und könne weniger schlafen. Er leide an Ein- und Durchschlafstörungen und liege teilweise zwei bis drei Stunden wach im Bett. In der Nacht werde er vermehrt von Albträumen geplagt (er träume vor allem von toten Menschen). Ausserdem habe er Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen. Zusätzlich beklage er ausgeprägte somatische Beschwerden. Er lebe von den Fr. 700.--, die er von der Suva monatlich erhalte; vom Sozialamt erhalte er keine Unterstützung. Derzeit gehe er keiner Tätigkeit nach. Tagsüber verbringe er seine Freizeit mit Velofahren und Spaziergängen. Dem stationären Klinikaufenthalt sei eine achtwöchige Behandlung in der Tagesklinik des B.___ vorausgegangen (S. 2). Zur Therapie und zum Verlauf erklärten die Stationsärztin Dr. med. I.___ und der leitende Arzt Dr. med. J.___, als Ziel für die Behandlung habe für den Beschwerdeführer bei Eintritt auf der Station mit Schwerpunkt Depressionsbehandlung die Reduktion seiner inneren Nervosität sowie der Schmerzsymptomatik, der damit verbundenen Schlafstörungen und der Umgang mit depressiv-ängstlich Symptomen im Vordergrund gestanden. Im therapeutischen Kontakt hätten zu Beginn der Behandlung eine innerliche sowie körperliche Unruhe imponiert, sowie eine formalgedankliche Einengung auf die Schmerzsymptomatik, die sich besonders stark am Morgen nach dem Erwachen geäussert habe. Gegen Ende der Behandlung habe er jedoch Erfolge in der Verbesserung der Reizbarkeit erzielt, was zu einer allgemeinen moderaten Linderung des insgesamt angespannten Zustandes beigetragen habe. In Absprache mit dem Patienten sei eine Therapie mit Quetiapin 25 mg zweimal täglich begonnen und auf insgesamt 75 mg aufdosiert worden. Der Beschwerdeführer habe die Medikation anscheinend gut vertragen, wobei sich sein psychischer Zustand allmählich stabilisiert habe und er in den therapeutischen Gesprächen innerlich ruhiger erlebt worden sei. Nachdem er sich insgesamt genügend stabilisiert habe, habe er vermehrt Wochenendaufenthalte zu Hause unternommen, welche komplikationslos verlaufen seien. Daraufhin habe er den Austrittswunsch geäussert und habe in verbessertem Zustand bei fehlenden Gefährdungsaspekten entlassen werden können (S. 3).

3.2.5    Die Ärzte der Abteilung für Angiologie des Kantonsspitals C.___ legten im Bericht vom 11. Februar 2022 zuhanden von Dr. F.___ dar, dass die Ruheperfusion beidseits nicht eingeschränkt sei. Die Beckenarterien rechts seien duplexsonografisch offen und ohne relevante Stenosen. Ebenso sei das Veneninterponat der Arteria poplitea unauffällig, ohne signifikante Stenosen (Urk. 11/158/2).

3.2.6    Die Fachpersonen des Zentrums B.___ gaben im Bericht vom 4. April 2022 an, dass sich der Gesundheitszustand seit 2017 verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer sei bisher psychiatrisch nicht auffällig gewesen und daher nur kardiologisch begutachtet worden. Ab 2018 sei eine Depression festgestellt worden. Seit 2018 liege ein Diabetes mellitus vor (Urk. 11/132/1-2).

    Im Bericht vom 8. Juli 2022 (Eingangsdatum) hielten die Fachpersonen des Zentrums B.___ fest, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2019 – gegenwärtig alle zwei Wochen - in Behandlung stehe (Urk. 11/142/2). Die Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe seit 2014 bis heute. Zum psychopathologischen Befund führten sie Folgendes aus: 52-jähriger Patient, äusserlich gepflegt, erscheint alleine zum Gespräch, altersentsprechend, bewusstseinsklar und allseits orientiert, in der emotionellen Kontaktaufnahme abwartend, distanziert, sachlich, aktiv im Spontanverhalten, Stimmung depressiv-resigniert, affektiv kontrolliert, im Gesprächsverlauf verbal mitteilungsaktiv, schildert sein Symptomerleben und -verhalten in Zusammenhang mit dem Unfall und den Herzproblemen. Kognitiv in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis nicht verlangsamt bzw. nicht deutlich eingeschränkt, keine deutliche Vergesslichkeit, Denken formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Keine Anhaltspunkte für psychotische Erlebnisweisen (Wahn, Wahrnehmungs- oder Ich-Störungen). Anamnestisch keine Suizidgedanken/-wünsche, keine SV, keine konkreten Ausführungspläne, aktuell keine akute Suizidalität (Urk. 11/142/7; vgl. auch den gleichlautenden «psychosomatischen Befund» im Bericht vom 28. Mai 2021 [Urk. 11/132/11]).

    Im Bericht vom 10. August 2022 gaben die Fachpersonen des Zentrums B.___ an, dass sie im Jahr 2021 eine achtwöchige tagesklinische Behandlung durchgeführt hätten. Eine erneute stationäre Behandlung sei derzeit nicht angezeigt. Aktuell würden die Schlafprobleme im Vordergrund stehen, welche seit 2019 persistieren würden und auch während der stationären Behandlungen nicht besser geworden seien. Die Physiotherapie habe keine und die stationären Behandlungen keine nachhaltige Wirkung gezeigt (Urk. 11/160).

3.2.7    RAD-Ärztin Dr. D.___ legte in der Stellungnahme vom 2. Mai 2023 dar, dass mit dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 das Vorliegen einer depressiven Episode zum Zeitpunkt der stationären Behandlung vom 4. Oktober bis zum 26. November 2021 belegt werde. Eine rezidivierende Verlaufsform sei indes nicht nachvollziehbar. Im Bericht des Sanatoriums E.___ fänden sich keine Angaben zu früheren Episoden. Der Austritt im November 2021 sei in gebessertem Zustand erfolgt. In der Folge wäre medizinisch-theoretisch eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten. Eine depressive Episode remittiere in der Regel. Ab November 2021 sei bei Ansprechen auf die Behandlung eine Teilremission nachvollziehbar. Die Behandlung sei seither nicht mehr angepasst oder intensiviert worden (Urk. 10).


4.

4.1    Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk. 2) in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen der RAD-Ärztinnen Dr. med. K.___, Fachärztin für Orthopädie, vom 26. September 2022 (Urk. 11/163/6) und Dr. D.___ vom 10. Oktober 2022 (Urk. 11/163/7-8).

4.2    

4.2.1    Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in somatischer Hinsicht betrifft, erklärte RAD-Ärztin Dr. K.___ in der Stellungnahme vom 26. September 2022, dass die letzte kardiologische Kontrolle im Kantonsspital C.___ am 1. Februar 2019 erfolgt sei. Die Fahrradergometrie habe eine gute Leistungsfähigkeit ergeben. Unter Belastung habe sich ein starker Anstieg des Blutdrucks gezeigt. Es sei daher eine Kontrolle nach sechs Monaten vorgeschlagen worden. Darüber hinaus liege kein Befund vor. Die letzte angiologische Kontrolle sei am 11. Februar 2022 durchgeführt worden. Damals habe eine normale Ruheperfusion ohne relevante Stenosen vorgelegen. Aufgrund der Bewegungseinschränkungen des rechten Fusses könne der Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Kranführer nicht mehr ausführen. Eine leichte und wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit könne er jedoch ganztägig ausüben. Der Gesundheitszustand sei stabil (Urk. 11/163/6).

4.2.2    Diese fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. K.___ ist überzeugend. Hinsichtlich der Fussbeschwerden rechts und der Herzerkrankung ist seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 27. Juni 2017 keine erhebliche Verschlechterung eingetreten bzw. ausgewiesen. Die Fachpersonen des Zentrums B.___ haben im Bericht zur interdisziplinären Schmerzbehandlung vom 28. Mai 2021 (Urk. 11/132/6-14) nicht nachvollziehbar begründet, weshalb der Beschwerdeführer selbst in einer leichten und wechselbelastenden, überwiegend sitzenden Tätigkeit aus somatischer Sicht zu 100 % arbeitsunfähig sein soll.

    Auf die Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. K.___ kann demnach abgestellt werden. Weitere Abklärungen in somatischer Hinsicht sind nicht angezeigt.

4.3    

4.3.1    Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, legte RAD-Ärztin Dr. D.___ in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2022 dar, dass der Bericht des Zentrums B.___ vom 12. April 2022 mit dem angehängten interdisziplinären Untersuchungsbefund vom 28. Mai 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ab 2017 bzw. gar eine Arbeitsunfähigkeit seit 2014 schildere. Eine psychiatrische Behandlung sei jedoch erst im November 2019 aufgenommen worden. Es werde erwähnt, dass der Beschwerdeführer bisher psychisch nicht auffällig gewesen sei. Gleichzeitig werde die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung gestellt, die seit 2000 bestehe. Dies sei widersprüchlich und nicht glaubhaft. An anderer Stelle werde erwähnt, dass die Diagnose einer depressiven Störung ab 2018 fachpsychiatrisch gestellt worden sei. Zu diesem Zeitpunkt habe wohl aber keine fachpsychiatrische Behandlung stattgefunden. Für einen rezidivierenden Verlauf ab 2000 gebe es keinen Anhalt, bei Vorliegen von zahlreichen Arztberichten aus den vorangegangenen Verfahren. Aufgrund der in den Berichten vom Mai 2021 und April 2022 aufgeführten Kriterien-Tabelle würde bei grosszügiger Auslegung eine mittelgradige depressive Episode vorliegen. Die angeführte Antriebslosigkeit als ein depressives Kernmerkmal sei anhand des geschilderten Tagesverlaufs im Mai 2021 (mehrfache Spaziergänge pro Tag, Einkäufe, Erledigung des Haushalts, Aufstehen zwischen 6 und 7 Uhr) jedoch nicht plausibel. Auch der psychopathologische Befund sei mit Ausnahme des Items-Affekts weitestgehend unauffällig. Dazu passe, dass bis im Mai 2021 keine antidepressive Medikation installiert worden sei (Trimipramin 25 mg lediglich schlafanstossend dosiert). Erst im Bericht vom Juli 2022 finde sich eine antidepressive Medikation im engeren Sinne (Sertralin 150 mg, kombiniert mit niedrig dosiertem Trazodon/Quetiapin schlafanstossend und Lavendelöl). Als Grund für die Arbeitsunfähigkeit würden primär somatische Leiden angeführt. In psychiatrischer Hinsicht beklage der Beschwerdeführer eine Vergesslichkeit und Konzentrationsstörungen, die allerdings nicht objektivierbar gewesen seien. Die neuropsychologische Testung vom Mai 2021 sei nicht validiert und zeige höchstens dezente Auffälligkeiten in der Ausdauer der Aufmerksamkeitsleistung, welche ebenso durch Dekonditionierungseffekte erklärt werden könnten. Auch bestünde kein Zweifel an der Fahreignung (Juli 2022). Im August 2022 hätten noch Schlafstörungen bestanden. Der Beschwerdeführer sei alle zwei Wochen bei einem Arzt in Behandlung. In der Gesamtschau sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit mindestens Mai 2021 keine mittelgradige depressive Episode (mehr) ausgewiesen. Vor diesem Zeitpunkt sei das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Episode nicht belegt. Der Bericht über die einzige psychiatrische Hospitalisation im Sanatorium E.___ liege nicht vor. Wenn eine depressive Episode vorgelegen habe, dann müsste diese retrospektiv zwischen November 2019 (Aufnahme der ambulanten Behandlung) und Mai 2021 bestanden haben und inzwischen weitestgehend remittiert sein. Es handle sich um die erste depressive Episode. Aus psychiatrischer Sicht sei kein dauerhafter Gesundheitsschaden ausgewiesen. Die Benzodiazepin-Abhängigkeit, die im Zusatzgesuch von 2015 als Diagnose aufgeführt werde, müsse dort fälschlicherweise angegeben worden sein. In keinem der Berichte finde sich eine Benzodiazepin-Verordnung und auch kein Hinweis auf die Einnahme eines nicht-verordneten Benzodiazepins (Urk. 11/163/7-8).

4.3.2    Diese ausführliche fachärztliche Beurteilung von RAD-Ärztin Dr. D.___ ist grundsätzlich ebenfalls plausibel. RAD-Ärztin Dr. D.___ legte insbesondere überzeugend dar, weshalb – mangels des Vorliegens von entsprechenden Hinweisen in den Arztberichten der vorangegangenen Verfahren, mangels psychiatrischer Behandlung bis November 2019 und auch aufgrund der Bemerkung im Bericht des Zentrums B.___ vom 4. April 2022, wonach der Beschwerdeführer bisher psychisch nicht auffällig gewesen sei (vgl. E. 3.2.6) – nicht von einer seit Jahren bestehenden rezidivierenden depressiven Störung ausgegangen werden kann. Ebenfalls einleuchtend sind die Darlegungen von RAD-Ärztin Dr. D.___, weshalb angesichts des im Bericht des Zentrums B.___ vom 4. April 2022 geschilderten Tagesverlaufs (Urk. 11/132/3), des erhobenen, weitgehend unauffälligen psychopathologischen Befundes (vgl. E. 3.2.6; Urk. 11/142/7) und der bis im Mai 2021 nicht installierten antidepressiven Medikation keine längerdauernde mittelgradige depressive Symptomatik ausgewiesen ist. Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Jahr 2015 Temesta aus der Wirkstoffgruppe der Benzodiazepine verordnet worden war (Urk. 1 S. 8), kann dieser nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine allfällige Benzodiazepin-Abhängigkeit wurde in den Berichten des Zentrums B.___ vom 28. Mai 2021, 4. April und 1. Juli 2022 (Urk. 11/132/4 und Urk. 11/142/8) nicht mehr erwähnt.

    In der Stellungnahme vom 2. Mai 2023 (vgl. E. 3.2.7) wies RAD-Ärztin Dr. D.___ in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass mit dem Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 zwar das Vorliegen einer depressiven Episode während des stationären Aufenthalts vom 4. Oktober bis zum 26. November 2021 belegt werde, nach November 2021 jedoch von einer Teilremission der Symptomatik auszugehen sei. Dies vor dem Hintergrund, dass im Bericht des Sanatoriums E.___ vom 8. Dezember 2021 bei Klinikaustritt am 26. November 2021 ein verbesserter und stabilisierter Gesundheitszustand beschrieben wurde (vgl. E. 3.2.4). Ebenfalls zutreffend ist der Hinweis von RAD-Ärztin Dr. D.___, dass im letzten Bericht des Zentrums B.___ vom 10. August 2022 aus psychiatrischer Sicht nur noch unspezifische Beschwerden (Schlafstörungen) aufgeführt worden seien (Urk. 10).

    Erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2023 unter einer invalidisierenden psychischen Störung gelitten haben könnte, sind unter diesen Umständen nicht gegeben. Es besteht daher kein hinreichender Anlass für zusätzliche Abklärungen in psychiatrischer Hinsicht.

4.4    Demgemäss kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit nach wie vor in einem 100%-Pensum zumutbar ist. Seit Erlass der rentenverneinenden Verfügung vom 27. Juni 2017 ist keine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eingetreten. Damit erübrigt sich die Vornahme eines neuerlichen Einkommensvergleichs.

    Aufgrund des in der Verfügung vom 27. Juni 2017 zuletzt ermittelten Invaliditätsgrads von 15 % ist im Übrigen auch ein allfälliger Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zu verneinen (Art. 17 IVG). Die hierfür erforderliche bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % (vgl. BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen) ist nicht gegeben.


5.    Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

    Der Umstand, dass RAD-Ärztin Dr. D.___ im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 2. Mai 2023 eine zusätzliche Stellungnahme abgab (Urk. 10), rechtfertigt es nicht, die Gerichtskosten – wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 17 S. 5) – der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG ist nicht gegeben.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Leo Sigg

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstKreyenbühl