Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00143


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Würsch

Urteil vom 1. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin
















Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren am 26. November 2004, wurde von seiner Mutter am 4. November 2008 und 1. Februar 2018 bei der Invalidenversicherung für medizinische Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen Ziff. 357 und Ziff. 124 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV-Anhang) angemeldet (Urk. 6/1, 6/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 6. Januar 2009 (Urk. 6/5) und 18. April 2018 (Urk. 6/11) jeweils Kostengutsprache für die Behandlung der Leiden.

1.2    Am 7. November 2018 ersuchte die Mutter des Versicherten unter Hinweis auf psychosomatische und depressive Symptome um medizinische Massnahmen in Form von Psychotherapie (Urk. 6/13). Die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren nach medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 27. März 2019 ab (Urk. 6/ 30).

    Am 8. respektive 9. Mai 2019 wurde der Versicherte erneut zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 6/34, 6/37), wobei Berichte der behandelnden Ärzte beigelegt wurden (Urk. 6/32 f.). Die IV-Stelle gelangte an Dr. med. Y.___, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), welcher am 9. Mai 2019 Stellung nahm (Urk. 6/38/2). Am 15. Mai 2019 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ambulante Psychotherapie ab 29. November 2018 bis 30. November 2020 (Urk. 6/39). Mit Mitteilung vom 4. Januar 2021 wurde die Kostengutsprache bis 30. November 2022 verlängert (Urk. 6/50).

1.3    Am 26. Oktober 2022 stellten die Eltern des Versicherten ein Gesuch um erneute Verlängerung der Kostengutsprache für die Psychotherapie (Urk. 6/51), worauf die IV-Stelle beim behandelnden Dr. med. Z.___, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, einen Bericht einholte (Urk. 6/53, Urk. 6/54 [Bericht vom 22. November 2022]). Nach Rücksprache mit Dr. Y.___ vom RAD (Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 [Urk. 6/60/2]) stellte sie mit Vorbescheid vom 9. Januar 2023 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/65). Dagegen opponierte der nunmehr volljährige Versicherte mit Einwand vom 23. Januar 2023 (Urk. 6/67) unter Beilage einer Stellungnahme des behandelnden Arztes sowie des Psychotherapeuten Dr. phil. A.___ vom 21. Januar 2023 (Urk. 6/66). Am 7. Februar 2023 äusserte sich Dr. Y.___ erneut zur Sache (Urk. 6/68/2), worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2023 die Kostengutsprache für Psychotherapie ablehnte (Urk. 2 = Urk. 6/69).


2.    Dagegen erhob X.___ am 7. März 2023 unter Verweis auf die Stellungnahme der behandelnden Fachpersonen vom 28. Februar 2023 (Urk. 3/1) Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei weiterhin Kostengutsprache für Psychotherapie zu erteilen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung (Urk. 5). Darüber wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. April 2023 in Kenntnis gesetzt (Urk. 7).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da strittig ist, ob über den 30. November 2022 hinaus Anspruch auf medizinische Massnahmen besteht, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind (Abs. 1).

    Die medizinischen Eingliederungsmassnahmen müssen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt (Abs. 3).

    Als medizinische Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG gelten namentlich chirurgische, physiotherapeutische und psychotherapeutische Behandlungen. Sie haben, nach der Behandlung des Leidens an sich und nach Erreichen eines stabilisierten Gesundheitszustandes, unmittelbar die Eingliederung nach Art. 12 Abs. 3 IVG zum Ziel (Art. 2 Abs. 1 IVV).

1.3    Nach Rechtsprechung und Praxis werden medizinische Vorkehren bei Minder-jährigen schon dann von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2). Auch in derartigen Fällen muss indessen der angestrebte Erfolg medizinisch-prognostisch mit genügender Wahrscheinlichkeit voraussehbar sein. Massgebend ist der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (Urteil des Bundesgerichts 8C_632/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Es ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmassnahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Allerdings fallen Therapien, die, ob bei psychischen oder physischen Leiden, Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sind, ausser Betracht (Urteile des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023 E. 3.2 und 9C_343/2021 vom 26. Oktober 2021 E. 5.3.1, je mit Hinweisen).

    Der Bundesgerichtsentscheid 9C_300/2022 erging noch zum aArt12 IVG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gewesenen Fassung. Im Zuge der Weiterentwicklung der IV per 1. Januar 2022 wurde auch Art. 12 IVG angepasst. Die Änderungen sollen nach der klaren Intention des Gesetzgebers der Erweiterung des Anspruchs auf medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung dienen. Unter anderem wird deshalb in Art. 12 Abs. 1 IVG nun explizit auch die Eingliederung in die obligatorische Schule und die berufliche Erstausbildung als Eingliederungsziel erwähnt. Der primäre Zweck der medizinischen Eingliederungsmassnahmen liegt weiterhin auf der Eingliederung, was Art. 12 Abs. 1 und Abs. 3 IVG sowie Art. 2 Abs. 1 IVV unmissverständlich zum Ausdruck bringen. Da der Zweck der medizinischen Massnahme durch die IV-Reform nicht verändert wurde und der Anwendungsbereich sogar erweitert werden sollte, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die hier dargestellte Bundesgerichtspraxis nicht auch unter dem neuen Recht uneingeschränkte Geltung haben wird. (Meier Michael E., Urteil des Bundesgerichts 9C_300/2022 vom 26. Januar 2023, Pflegerecht 2023 S. 112 ff., 113).

1.4    Rechtsprechungsgemäss kommen medizinische Massnahmen der Invalidenversicherung auch bei Versicherten unter 20 Jahren nicht in Betracht, wenn sich solche Vorkehren gegen psychische Krankheiten richten, die nach der herrschenden Auffassung der Psychiatrie ohne kontinuierliche Behandlung nicht dauerhaft gebessert werden können. Die Übernahme von Psychotherapie als medizinische Massnahme bei Versicherten unter 20 Jahren fällt aber nicht schon deshalb ausser Betracht, weil es um eine über längere Zeit hinweg dauernde Behandlung geht. Bezüglich der Anspruchsvoraussetzungen von Art. 12 IVG bei nichterwerbstätigen minderjährigen Versicherten ist nicht entscheidend, ob eine Sofortmass-nahme oder zeitlich ausgedehntere (aber nicht unbegrenzte) Vorkehr angeordnet wird. Die Massnahmen zur Verhütung einer Defektheilung oder eines sonstwie stabilisierten Zustandes bei einem Kind können sehr wohl eine gewisse Zeit andauern. Damit die Invalidenversicherung dafür aufzukommen hat, dürfen sie jedoch nicht Dauercharakter haben, das heisst zeitlich unbegrenzt erforderlich sein, wie dies beispielsweise beim Diabetes oder bei Schizophrenien und manisch-depressiven Psychosen zutrifft. In solchen Fällen dient die medizinische Massnahme regelmässig nicht der Verhinderung eines stabilen Defektzustandes, der sich in naher Zukunft einstellen würde. Gegenteilig verhält es sich, wenn gemäss spezialärztlicher Feststellung von einer weiteren Behandlung erwartet werden darf, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Auswirkungen auf die Berufsbildung und Erwerbsfähigkeit ganz oder in wesentlichem Ausmass verhindert werde, im Einzelfall also mit hinlänglicher Zuverlässigkeit eine günstige Prognose gestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 8C_805/2009 vom 26. April 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).

1.5    Gemäss Rz. 645–647/845–847.5 des Kreisschreibens über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV (KSME, gültig ab 1. Januar 2022, Stand: 1. Januar 2023) sind die Voraussetzungen zur Kostenübernahme einer Psychotherapie ausnahmsweise gegeben, wenn nach intensiver fachgerechter Behandlung von einem Jahr Dauer keine genügende Besserung erzielt wurde und gemäss spezialärztlicher Feststellung bei einer weiteren Behandlung erwartet werden kann, dass der drohende Defekt mit seinen negativen Wirkungen auf die Berufsausbildung und Erwerbsfähigkeit zu einem grossen Teil verhindert wird. Vor Erteilung der Kostengutsprache zur psychotherapeutischen Behandlung wird vom behandelnden Leistungserbringer zwecks Beurteilung der Indikation und der Angemessenheit ein Bericht eingeholt. Dieser enthält Angaben zur Diagnose, zu den Befunden mit Auswirkung auf Arbeit oder Schule, zum bisherigen Verlauf, zur vorgesehenen Behandlungsmethode, zum Ziel und zum Zweck sowie zur geplanten Dauer der Behandlung (Anzahl Sitzungen). Die medizinische Nachvollziehbarkeit und Relevanz dieser Angaben sind sorgfältig zu überprüfen. Die IV-Stelle verfügt danach, ob die Kostenübernahme ab dem 2. Behandlungsjahr erfolgen soll oder nicht. Die Psychotherapie ist dabei jeweils für maximal 2 Jahre zu verfügen. Psychotherapeutische Massnahmen gehen nicht zu Lasten der Invalidenversicherung, wenn die Prognose unbestimmt ist und/oder die Behandlung eine medizinische Vorkehr von zeitlich unbegrenzter Dauer darstellt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_354/2016 vom 18. Juli 2016 E. 4.1).

1.6    Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40; Urteil des Bundesgerichts 9C_551/2018 vom 4. Januar 2019 E. 2 mit Hinweisen).

    Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabilisierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen).

1.7    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog in der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2023 zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe sich gemäss ihren Abklärungen sehr positiv entwickelt. Die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Therapie könne vor diesem Hintergrund nicht erkannt werden. Als Grund für die Verlängerung sei ein vager, nicht konkretisierbarer Leidensdruck angegeben worden. Auch die weitere Therapiedauer sei sehr vage geschätzt worden. Dies impliziere nunmehr eine Leidensbehandlung, welche nicht nach Art. 12 IVG finanziert werden könne. Auch im Einwand gegen den Vorbescheid sei die zeitliche Begrenzung der Therapie nicht klar definiert worden. Überdies seien die angegebenen Ziele wie die Vermeidung eines zu starken Engagements eher prophylaktischer Natur. Als Indikation seien auch keine ICD-Diagnosen mehr genannt worden. Die Therapie der zuvor angegebenen Diagnosen (Dysthymie, Zwangsgedanken, subklinische Somatisierungsstörung) und insbesondere der Akzentuierung von Persönlichkeitszügen stelle letztlich eine Leidensbehandlung dar. Namentlich die von den Therapeuten als «pathologisch» eingestuften Persönlichkeitszüge seien definitiv nicht kurzfristig therapierbar (Urk. 2 S. 2).

2.2    Zur Begründung seiner Beschwerdeschrift vom 7. März 2023 (Urk. 1) verwies der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der Dres. Z.___ und A.___ vom 28. Februar 2023. Darin führten die genannten Fachpersonen im Wesentlichen aus, die voraussichtliche Therapiedauer sei klar definiert worden (ein Jahr, maximal zwei Jahre bei Schwankungen). Die Behandlungsziele seien zudem nicht «eher prophylaktisch», sondern klar kurativ, da sie sich auf die Verbesserung beziehungsweise Beseitigung von vorhandenen Symptomen bezögen (Urk. 3/1 S. 1). Unzutreffend sei sodann, dass im Bericht keine ICD-Diagnosen mehr genannt worden seien. Unabhängig davon sei das Vorhandensein einer ICD-Diagnose für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG nicht notwendig. Ob eine Therapie als Leidensbehandlung oder als eingliederungsrelevant einzustufen sei, könne und dürfe des Weiteren nicht alleine aus den Diagnosen abgeleitet werden. Vielmehr sei eine Gesamtbewertung anhand mehrerer Faktoren vorzunehmen, unter anderem auf der Grundlage der Eingliederungsrelevanz der Symptome und Therapieziele. Sachfremd, einseitig und nicht nachvollziehbar sei schliesslich die Aussage, die Persönlichkeitszüge seien definitiv nicht kurzfristig therapierbar. Beim Beschwerdeführer lägen nebst einem positiven Behandlungsverlauf eine tragende therapeutische Beziehung sowie eine schwache Ausprägung der Persönlichkeitszüge vor. Daraus ergebe sich die Möglichkeit einer kurzfristigen Behandlung der Persönlichkeitszüge (Urk. 3/1 S. 2).


3.

3.1    Dem Bericht von Dr. Z.___ vom 22. November 2022 sind folgende Diagnosen zu entnehmen (Urk. 6/54/2):

- anamnestisch Dysthymie (ICD-10 F34.1), gegenwärtig remittiert

- anamnestisch vorwiegend Zwangsgedanken oder Grübelzwang (ICD-10 F42.0), gegenwärtig remittiert

- sonstige somatoforme Störungen (ICD-10 F45.8; subklinisch; seit Jugendalter)

- Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73); zunehmend manifest seit den sonstigen symptomatischen Verbesserungen der letzten zwei Jahre.

    Der Beschwerdeführer habe sich erstaunlich und ausserordentlich positiv entwickelt. Die Dysthymie und die Zwangsstörung seien vollständig remittiert. Die sonstige somatoforme Störung sei nur noch subklinisch vorhanden. Äusserst positiv entwickelt habe sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich Motivation und Leistung. Im Rahmen seiner Lehre als Informatiker erreiche er weitaus überdurchschnittliche Leistungen und habe etwa bereits im zweiten Lehrjahr bei Projekten für Ausgelernte wesentlich mitwirken dürfen. Nebenbei absolviere er ohne Mühe die Schule zur Berufsmaturität. In seiner Freizeit spiele er Uni-Hockey, wobei er beinahe täglich teilweise sowohl vor als auch nach der Arbeit an Trainings oder Matches teilnehme. Er übertreffe auch im Uni-Hockey alle Ziele und dürfe beispielsweise als Jüngster bei Matches der U23-Nationalmannschaft mitspielen; er erziele dabei gute Leistungen (Urk. 6/54/1).

    Bezüglich therapiebedürftiger Symptome führte Dr. Z.___ aus, dass der Beschwerdeführer ausgesprochen perfektionistisch sei, sehr hohe Ansprüche an sich habe und noch kaum Grenzen kenne, was seine Leistungsfähigkeit angehe. Seine Talente würden natürlich dazu beitragen. Er sei aber nicht nur sehr intelligent, sondern «verkopft» und zwanghaft im Umgang mit sich selbst. Er nehme seine Gefühle und Körperbedürfnisse vergleichsweise schlecht wahr oder höchstens als vagen, nicht konkretisierbaren Leidensdruck. Mittelfristig sei er gefährdet, sich zu überfordern und somatisch oder mit einem Zusammenbruch zu dekompensieren. Die Psychotherapie sei notwendig, um den Zugang zu den Emotionen und zur Ebene körperlicher Bedürfnisse zu verbessern und mit den kognitiven und sportlichen Fähigkeiten zu integrieren. Die Therapie werde voraussichtlich noch während eines Jahres benötigt; sollte es im Verlauf Schwankungen geben, wären es maximal zwei Jahre. Es seien wöchentliche oder seltenere Sitzungen vorgesehen. Phasenweise könne der Beschwerdeführer die Psychotherapie aufgrund schulischer oder sportlicher Verpflichtungen nicht oder nur unregelmässig besuchen. Da er aber nicht mehr auf einen regelmässigen Rhythmus der Psychotherapie angewiesen sei, ergebe dies insgesamt eine passende Intensität. Eingliederungsrelevante Behandlungsziele seien das Finden der Ausgewogenheit zwischen Leistungs- und anderen persönlichen Zielen, das Erreichen einer Ausgewogenheit mit den eigenen körperlichen und psychischen Grenzen sowie das Finden einer «Bremse» bei drohender Entwicklung zu einer «Leistungsmaschine», die anfällig sei für somatoforme Symptome und Zusammenbrüche mit Unterbruch der Arbeitsfähigkeit (Urk. 6/54/1-3).

3.2    In seiner RAD-Stellungnahme vom 21. Dezember 2022 äusserte sich Dr. Y.___ dahingehend, dass die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Therapie bei der beschriebenen positiven Entwicklung nicht gesehen werden könne, zumal nun im Bericht «ein vager nicht konkretisierbarer Leidensdruck» als Indikation angeführt und die weitere Therapiedauer sehr vage angegeben worden sei. Diese Formulierung impliziere nun mehr denn je eine Leidensbehandlung, die definitiv nicht nach Art. 12 IVG finanziert werden könne (Urk. 6/60/2).

3.3    In ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2023 wiesen die Dres. Z.___ und A.___ darauf hin, dass der vage und nicht konkretisierbare Leidensdruck ein behandlungsbedürftiges Symptom und nicht den Behandlungsgrund darstelle. Zudem sei die Therapiedauer im Bericht vom 22. November 2022 konkret und differenziert angegeben worden. Dem Vorliegen einer Leidensbehandlung widersprächen sowohl der sehr positive Verlauf als auch die fehlende Chronizität und der absehbare Behandlungsabschluss. Darüber hinaus seien klare eingliederungsrelevante Behandlungsziele definiert worden (Urk. 6/66).

3.4    Dr. Y.___ empfahl mit Stellungnahme vom 7. Februar 2023 erneut die Ablehnung einer weiteren Kostenübernahme nach Art. 12 IVG. Zum einen sei die Zeitbegrenzung nicht definiert worden, sondern mit der Formulierung «sollte es zu Schwankungen kommen, max. 2 Jahre» offengeblieben. Zum anderen seien die angegebenen eingliederungsrelevanten Ziele eher prophylaktischer Art, wie die Vermeidung eines zu starken Engagements. Auffallend sei, dass keine ICD-Diagnose mehr als Indikation genannt werde. Die zuvor angegebenen Diagnosen (Dysthymie, Zwangsgedanken, subklinische Somatisierungsstörung) und insbesondere die Akzentuierung von Persönlichkeitszügen, die nun noch spezifischer dargestellt würden als «drohende Entwicklung zu einer Leistungsmaschine», seien letztlich Diagnosen, die eine Leidensbehandlung darstellen würden. Namentlich die von den Therapeuten als «pathologisch» eingestuften Persönlichkeitszüge seien wenn überhaupt definitiv nicht kurzfristig therapierbar (Urk. 6/68/2).


4.

4.1    Aktenkundig ist, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 29. November 2017 in ambulanter psychotherapeutischer Behandlung befindet (Urk. 6/18/1, 6/54/3), wobei die Invalidenversicherung während bisher vier Jahren (29. November 2018 bis 30. November 2022) die Kosten dafür gestützt auf Art. 12 IVG übernommen hat (Urk. 6/39, 6/50).

4.2

4.2.1    Seit der letztmals verfügten Verlängerung der Kostengutsprache im Januar 2021 (Urk. 6/50) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers laut Dr. Z.___ erheblich verbessert. Vollständig remittiert seien gemäss dessen Bericht vom 22. November 2022 mittlerweile sowohl die Dysthymie als auch die Zwangsstörung. Die sonstige somatoforme Störung sei nur noch subklinisch vorhanden. Neu wurde demgegenüber die Verdachtsdiagnose akzentuierter Persönlichkeitszüge gestellt, welche seit den sonstigen symptomatischen Verbesserungen zunehmend manifest geworden seien. Die Psychotherapie sei insbesondere notwendig, um den Zugang zu den Emotionen und zur Ebene körperlicher Bedürfnisse zu verbessern. Mittelfristig bestehe die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer überfordere und dekompensiere (Urk. 6/54/1).

4.2.2    Rechtsprechungsgemäss werden medizinische Vorkehren bei Minderjährigen von der Invalidenversicherung übernommen, wenn ohne Behandlung das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (vgl. BGE 131 V 9 E. 4.2). Bei Eingliederungsmassnahmen nach Art. 12 IVG muss stets vorausgesetzt werden, dass eine wesentliche und dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit vernünftigerweise möglich ist, oder eine unmittelbar drohende Verminderung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden kann (KSME, Rz. 81). Prognostisch muss somit namentlich erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft - mit einiger Wahrscheinlichkeit (Meier, a.a.O., S. 114) - eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde (KSME, Rz. 30).

    Anhand des Berichts von Dr. Z.___ wird deutlich, dass der Beschwerdeführer aktuell in der Lage ist, sowohl in der Lehre als Informatiker als auch in der Freizeit als Uni-Hockey-Spieler überdurchschnittliche Leistungen zu erzielen. Nebenbei absolviert er die Berufsmaturitätsschule ohne Mühe (Urk. 6/54/1). Funktionelle Einschränkungen erkannte Dr. Z.___ denn auch einzig im Kommunikationsverhalten, wobei diese nicht näher umschrieben und als leicht eingestuft wurden (Urk. 6/54/4). Es erschliesst sich vor diesem Hintergrund nicht, inwiefern durch die Weiterführung der Psychotherapie noch eine wesentliche und dauernde Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erreicht werden könnte. Ebenso wenig ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die psychischen Leiden die gegenwärtig entweder remittiert, lediglich subklinisch ausgeprägt oder nur verdachtsweise vorhanden sind ohne Behandlung zu einem nur schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen Defektzustand führen würden. Mit anderen Worten ist worauf der RAD zu Recht hinwies (Urk. 6/60/2) die Notwendigkeit einer weiteren Verlängerung der Therapie bei der beschriebenen, sehr positiven Entwicklung nicht erkennbar. Unter den gegebenen Umständen ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ohne Behandlung eine unmittelbare Störung der Ausbildung oder der späteren Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist.

    Damit soll den psychotherapeutischen Bemühungen keineswegs grundlegend ihre Berechtigung abgesprochen werden, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen oder schulischen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt. Art. 12 IVG zielt allerdings nicht darauf ab, die Kosten sämtlicher im Jugendalter stattfindender psychologischer Unterstützungsmassnahmen durch die Invalidenversicherung tragen zu lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_809/2010 vom 23. Dezember 2010 E. 2.1). Dies muss vorliegend umso mehr gelten, als auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass durch die weitere Behandlung einer unmittelbar drohenden Verminderung der Erwerbsfähigkeit entgegengewirkt werden soll. So ist dem RAD wiederum beizupflichten, dass die von den behandelnden Fachpersonen formulierten Behandlungsziele (vgl. Urk. 6/54/2, 6/66/2) hauptsächlich präventiver Natur sind. Prognostisch soll ausserdem lediglich eine «mittelfristig» mithin nicht unmittelbar drohende Überforderung und Dekompensation verhindert werden (Urk. 6/54/1).

    Die Voraussetzungen zur weiteren Gewährung von medizinischen Eingliederungsmassnahmen auf der Grundlage von Art. 12 IVG sind aus diesen Gründen nicht erfüllt. Auf die von den Parteien kontrovers diskutierte Frage, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen Psychotherapie um eine Leidensbehandlung mit Dauercharakter handelt, braucht aufgrund der obigen Erwägungen nicht näher eingegangen zu werden.


5.    Nach dem Gesagten lehnte die Beschwerdegegnerin die Verlängerung der Kostengutsprache für Psychotherapie über den 30. November 2022 hinaus zu Recht ab. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.


6.    Da die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zu beurteilen war, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie sind ermessensweise auf Fr. 400.-- anzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




FehrWürsch