Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00144


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 14. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe

Christe & Isler Rechtsanwälte

Obergasse 32, Postfach 1663, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




weitere Verfahrensbeteiligte:


Pensionskasse der Y.___

c/o Y.___

Beigeladene


vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Isabelle Vetter-Schreiber

Hubatka Müller Vetter, Rechtsanwälte

Seestrasse 6, Postfach, 8027 Zürich



Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1971, war seit dem 1. Mai 1992 bei der Y.___ angestellt und zuletzt bis zum 1. Dezember 2008 als Filialleiter bei der Y.___ in Z.___ tätig (Urk. 9/2 Ziff. 5.4, Urk. 9/7 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7), als er sich am 20. Juli 2009 unter Hinweis auf seit Ende Februar 2008 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug anmeldete (Urk. 9/2 Ziff. 6.2-3).

    Mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49) sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, dem Versicherten vom 1. Januar bis zum 30. September 2010 eine ganze Rente und ab dem 1. Oktober 2010 eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung zu, was mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 im Verfahren Nr. IV.2011.00559 bestätigt wurde (Urk. 9/56 Dispositiv Ziffer. 1).

    In der Zwischenzeit trat der Versicherte am 1. August 2011 eine Stelle im Team Frontoffice im Betreuungscenter Privatkunden in einem Teilzeitpensum von 50 % bei der Y.___ an, welches per 1. Juni 2012 auf 60 % erhöht wurde (vgl. Urk. 9/52/4, Urk. 9/54/4).

    Nach eingeleiteten Revisionsverfahren (Urk. 9/54, Urk. 9/65) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 25. Februar 2013 (Urk. 9/61) und vom 14. Juni 2016 (Urk. 9/75) die unveränderte Ausrichtung der Invalidenrente.

1.2    Am 18. September 2019 machte der Versicherte, welcher nun seit dem 1. Oktober 2017 in einem Pensum von 60 % als Firmenkundenbetreuer Senior bei der Y.___ arbeitete (Urk. 9/115 Ziff. 2.2-3), eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 9/82-84).

    Die IV-Stelle nahm in der Folge Abklärungen der medizinischen und der beruflich-erwerblichen Situation vor, holte die Akten der Krankentaggeldversicherung ein (Urk. 9/109, Urk. 9/156) und teilte dem Versicherten am 17. Juni 2020 mit, dass berufliche Massnahmen gewährt würden mit dem Ziel des Arbeitsplatzerhaltes (Urk. 9/112). Infolge Kündigung durch die Arbeitgeberin wurden die beruflichen Massnahmen am 17. Juni 2020 abgeschlossen (Urk. 9/123, vgl. Urk. 9/121).

    Die IV-Stelle tätigte weitere medizinische Abklärungen, holte bei Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und PD Dr. med. B.___, Facharzt für Neurologie, MEDAS C.___, ein bidisziplinäres Gutachten ein, welches am 22. August 2022 erstattet wurde (Urk. 9/210) und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/217; Urk. 9/218, Urk. 9/222) mit Verfügung vom 16. Februar 2023 eine Erhöhung der Invalidenrente (Urk. 9/226 = Urk. 2).


2.    Der Versicherte erhob am 8. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2023 (Urk. 2) und beantragte, dass die bisherige Dreiviertelsrente mit Wirkung ab 1. Oktober 2019 auf eine ganze IV-Rente zu erhöhen sei (Urk. 1 S. 2). Am 24. März 2023 reichte er eine Beschwerdeergänzung ein (Urk. 5-6).

    Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2023 (Urk. 8) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, was dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 11).

    Mit Gerichtsverfügung vom 18. September 2023 (Urk. 12) wurde die Pensionskasse der Y.___ zum Prozess beigeladen, welche mit Eingabe vom 22. Dezember 2023 beantragte, die Beschwerde sei gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin abzuweisen (Urk. 17 S. 7). Dies wurde den Parteien am 4. Januar 2024 zur Kenntnis gebracht (Urk. 19).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da ein Verschlechterungsgesuch des Beschwerdeführers vom 18. September 2019 (Urk. 9/82) mit einer ab Oktober 2018 geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu prüfen ist und damit die massgebende Änderung in Anwendung von Art. 88a IVV vor dem 1. Januar 2022 liegt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102).

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).

1.6    Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei braucht es sich nicht um eine formelle Verfügung (Art. 49 ATSG) zu handeln. Ändert sich nach durchgeführter Rentenrevision als Ergebnis einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs nichts und eröffnet die IV-Stelle deswegen das Revisionsergebnis gestützt auf Art. 74ter lit. f IVV auf dem Weg der blossen Mitteilung (Art. 51 ATSG), ist im darauffolgenden Revisionsverfahren zeitlich zu vergleichender Ausgangssachverhalt derjenige, welcher der Mitteilung zugrunde lag (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2016 vom 29. März 2017 E. 3.1.2 unter Hinweis auf 8C_441/2012 vom 25. Juli 2013 E. 3.1.2).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.1).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Verfügung (Urk. 2) damit, dass nach am 1. Oktober 2019 eingegangenen Revisionsgesuch des Beschwerdeführers infolge verschlechterten Gesundheitszustandes medizinische und berufliche Abklärungen getätigt worden seien. Der Beschwerdeführer könne seine vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen ausgeübte Tätigkeit als Filialleiter der Y.___ nicht mehr ausüben. In einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen angepassten Tätigkeit werde jedoch seit Oktober 2018 von einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % ausgegangen. Es sollte sich im Wesentlichen um eine leichte, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeit an einem rückenergonomischen Arbeitsplatz handeln. Die Möglichkeit für Pausen und Positionswechsel sollte frei wählbar und ein Pausenraum mit der Möglichkeit zum Liegen verfügbar sein. Die Leistungsminderung der Arbeitsfähigkeit von 30 % sei vor allem durch den zusätzlichen Pausenbedarf begründet.

    Vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Dezember 2008 sei der Beschwerdeführer als Leiter einer Y.___ Filiale tätig gewesen. Gemäss Abklärungen mit der Y.___ hätte er als Filialleiter im Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 210'200.-- erzielen können.

    Beim Einkommen mit Invalidität würden die statistischen Löhne des Bundesamtes für Statistik (LSE) hinzugezogen. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Berufserfahrung und seiner Qualifikationen im Finanzsektor tätig sein könnte. In einem 70%-Pensum hätte er im Jahr 2019 ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 74'269.35 erzielen können, was einen Invaliditätsgrad von 65 % und damit einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ergebe.

    Zu den Einwänden des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass am Valideneinkommen festgehalten werde. Aufgrund der auftretenden Schwankungen im Bankensektor, vor allem während der Bankenkrise, sei es gerechtfertigt, auf die aktuellen Lohnangaben des ehemaligen Arbeitgebers Y.___ abzustellen. Eine Indexierung des Lohnes über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren entspreche nicht der normalen Lohnentwicklung im Bankensektor und würde den heutigen branchenüblichen Einkommen nicht entsprechen.

    Das zumutbare Belastungsprofil sei auch im Bankensektor verwertbar. Da die eingeschränkte Leistungsfähigkeit bereits mit dem reduzierten Pensum von 30 % angemessen berücksichtigt worden sei, sei kein weiterer Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (S. 1 ff.).

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von Fr. 210'200.-- rund Fr. 20'000.-- tiefer liege als jenes von Fr. 230'309.--, welches das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 17. Juli 2012 als Valideneinkommen bezogen auf das Jahr 2010 angenommen habe. Dies sei nicht nachvollziehbar. Entscheidend sei sodann, dass es sich bei den aktuellen Lohnangaben der Y.___ ausdrücklich um Durchschnittszahlen gehandelt habe. Sowohl das Jahressalär als auch die variablen Vergütungen seien Durchschnittszahlen.

    Angesichts seiner bis 2008 sehr erfolgreichen Berufskarriere handle es sich beim Valideneinkommen von 2010 im Betrag von Fr. 230'309.-- mit Sicherheit nicht um ein durchschnittliches Jahressalär, sondern um ein weit überdurchschnittliches Einkommen. Damit sei praxisgemäss auf den letzten bei Eintritt des invalidisierenden Gesundheitsschadens tatsächlich erzielten Lohn abzustellen und dieser mit der seither eigetretenen Lohnteuerung zu erhöhen (S. 4 f. Ziff. 6). Damit ergebe sich im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 245'393.--, was bereits zu einem Invaliditätsgrad von 70 % und zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente führe (S. 5 Ziff. 7).

    Für den Eventualfall, dass das Gericht ein tieferes Valideneinkommen annehmen sollte, sei auch das Invalideneinkommen von Fr. 74'269.35 zu hinterfragen (S. 5 f. Ziff. 8). In medizinischer Hinsicht sei in erster Linie auf das Gutachten der MEDAS C.___ GmbH vom 22. August 2022 abzustellen, wonach es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen sei (S. 5 f. Ziff. 9). Dass das gutachterlich vorgeschlagene Arbeitszeitmodell in Berücksichtigung der gesundheitlichen Beschwerden zumutbar sein soll, werde nicht grundsätzlich bestritten. Dass im ersten Arbeitsmarkt eine derartige Stelle gefunden werden könne und ein Arbeitgeber bereit wäre, einem Arbeitnehmer einen Liegeraum zur Verfügung zu stellen, um nach jeder vollen Stunde eine halbe Stunde Pause zu machen, erscheine indessen sehr fraglich. Es sei darauf hinzuweisen, dass er sich aufgrund seines Gesundheitszustandes im Jahr 2018 nicht mehr in der Lage gesehen habe, seine damalige bereits angepasste Tätigkeit bei der Y.___ im 60 %-Pensum fortzusetzen. Er müsse mit überwiegender Wahrscheinlichkeit akzeptieren, dass gar keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr vorliege oder höchstens noch eine solche, die im Home-Office verbunden mit einer wesentlich geringeren Entlöhnung zu realisieren sei. Zumindest seien aber die vom Gutachter beschriebenen Bedingungen eines angepassten Arbeitsplatzes mit Liegemöglichkeit und stündlichem Pausenbedarf von jeweils einer halben Stunde als derart einschränkend zu betrachten, dass ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20 % zu gewähren wäre (S. 6 f. Ziff. 10). Aufgrund des verschlechterten Gesundheitszustandes bestehe damit Anspruch auf eine Erhöhung der bisherigen Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente. Die Erhöhung sei auf den Zeitpunkt des Erhöhungsgesuches per 1. Oktober 2019 vorzunehmen. Damals habe die Verschlechterung des Gesundheitszustandes bereits klar länger als drei Monate angedauert (S. 7 Ziff. 11).

    Ergänzend führte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. März 2023 (Urk. 5) aus, dass gemäss den aktuellen Berichterstattungen der Y.___ zu den Bonuszahlungen ein durchschnittlicher Mitarbeiterbonus vom Jahr 2010 bis ins Jahr 2019 um 45.8 % gestiegen sei. Dies würde in seinem Fall einen Bonus von gerundet Fr. 132’000.-- und damit im Jahr 2019 ein Valideneinkommen von Fr. 271'800.-- ergeben (S. 1).

2.3    Die beigeladene Pensionskasse führte in ihrer Stellungnahme (Urk. 17) aus, dass, indem die Beschwerdegegnerin zur Bestimmung des Valideneinkommens für das Jahr 2019 auf die Angaben der Y.___ abgestellt habe, das Einkommen, das der Beschwerdeführer als gesunde Person verdient hätte, so konkret und genau bestimmt worden sei, wie möglich. Entgegen der Behauptungen des Beschwerdeführers gehe auch nicht ansatzweise hervor, dass die Angaben der Y.___ zum Valideneinkommen im Jahr 2019 falsch wären. Die unsubstantiierte Behauptung einer bis 2008 sehr erfolgreichen Berufskarriere müsse mit Nichtwissen in pauschaler Weise zurückgewiesen werden. Er habe zwar im Jahr 2008 eine um Fr. 11'400.-- höhere Bonuszahlung (bei gleichem Fixlohn) erhalten. Dass eine solche überdurchschnittliche Bonuszahlung für das Jahr 2019 gerade nicht gelte, wurde von der Y.___ im Antwortschreiben vom 18. Oktober 2022 explizit bestätigt. Zudem habe die Y.___ im Rahmen der Abklärungen der IV-Verfügung vom 8. April 2011 angegeben, dass der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als Filialleiter ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009 insgesamt Fr. 184'000.-- verdient hätte (Fr. 139'800.-- [Fixlohn] + Fr. 44'200.-- [Bonuszahlungen]). Das von der Y.___ für das Jahr 2019 angegebene Valideneinkommen von Fr. 210'200.-- sei im Vergleich zum Valideneinkommen im Jahr 2009 um Fr. 26'200.-- gestiegen. Im Übrigen liege die von der Y.___ für das Jahr 2019 angegebene Bonuszahlung von Fr. 68'600.-- um Fr. 18'000.-- und damit deutlich und nachvollziehbar höher, als der durchschnittliche Jahresbonus der Mitarbeiter der Y.___ für das Jahr 2019 (S. 5 f. Rz. 13). Selbst wenn das Valideneinkommen entsprechend der Forderung des Beschwerdeführers auf Fr. 245'393.-- erhöht würde, würde bei gleichzeitiger Anpassung des Invalideneinkommens nach wie vor eine Dreiviertelsrente resultieren (S. 6 Rz. 14). Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer in angepasster Tätigkeit vollzeitlich arbeitsfähig sei mit 30%iger Leistungseinschränkung wegen erhöhtem Pausenbedarfs. Die Behauptung, wonach diese Arbeitsfähigkeit wegen dem vermehrten Pausenbedarf verbunden mit einer Liegemöglichkeit nicht verwertbar sei, sei unbegründet und nicht plausibel. Die vom Beschwerdeführer behauptete Unverwertbarkeit stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung, wonach der ausgeglichene Arbeitsmarkt im kaufmännischen Bereich diverse Arbeitsstellen vorsehe, welche grossmehrheitlich von zu Hause aus ausgeführt werden könnten. Zudem habe das Bundesgericht festgestellt, dass bei vollzeitlich arbeitsfähigen Versicherten mit verminderter Leistungsfähigkeit kein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren sei. Weiter betreffe die Leistungsfähigkeit in der Branche des Beschwerdeführers primär seine geistige Leistung, wo keine Einschränkungen bestünden. In diesem Sinne stelle der Beschwerdeführer für einen potentiellen Arbeitgeber eine qualifizierte Fachkraft dar, bei welcher auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit eines Stehpults und eines erhöhten Pause- und Liegebedarfs, kein geringerer Lohn und auch kein leidensbedingter Abzug gerechtfertigt sei (S. 6 f. Rz. 15). Da sich die Restarbeitsfähigkeit von 65 % auf 70 % erhöht habe, wäre, wenn man den Ausführungen des Beschwerdeführers folgen würde, wonach sich das Valideneinkommen seit dem Jahr 2010 um 6.55 % erhöht habe, entsprechend das massgebende Invalideneinkommen neu mit Fr. 95'418.-- im Jahr 2019 zu beziffern, womit sich die prozentuale Erwerbseinbusse auf 61 % belaufe (S. 7 Rz. 16).

2.4    Strittig und zu prüfen ist die Erhöhung der bisher ausgerichteten Dreiviertelsrente auf eine ganze Invalidenrente im Zusammenhang mit einer seit der Rentenzusprache mit Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49) eingetretenen gesundheitlichen Verschlechterung und insbesondere die Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen.


3.    Die Verfügung vom 8. April 2011 (Urk. 9/48-49), welche mit Urteil des hiesigen Gericht vom 17. Juli 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/56), erging gestützt auf das Gutachten des D.___ vom 4. November 2010 (Urk. 9/30), worin bei der Diagnose einer Schmerzpersistenz bei Status nach dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4 bis S1 (Expedium) sowie transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion L4/5 und L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik vom rechten hinteren Beckenkamm und Interposition von DEVEX-Käfigen im Dezember 2008 und leichter Spondylarthrose L2/3 und L3/4 (S. 17 Ziff. 7.1) - eine angepasste Tätigkeit (körperlich leicht, abwechslungsweise sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen, ohne Heben und Tragen von Gegenständen über 5 kg) bei voller Stundenpräsenz im Umfang von 65 % für zumutbar befunden wurde (S. 18 Ziff. 8.2).


4.

4.1    Nach der am 18. September 2019 vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (Urk. 9/82-84), stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung seines Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von Dr. A.___ und PD Dr. B.___, MEDAS C.___, in ihrem Gutachten vom 22. August 2022 (nachfolgend E. 4.2), was unbestritten blieb (vorstehend E. 2.2).

4.2    Am 22. August 2022 erstatteten Dr. A.___ und PD Dr. B.___, MEDAS C.___, das von der Beschwerdegegnerin veranlasste bidisziplinäre Gutachten (Urk. 9/210). Die Gutachter stellten nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 13. und 15. Juni 2022 (S. 2) zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 96 f. Ziff. 4.3.1):

- chronisches Cervikalsyndrom bei

- degenerativen Veränderungen der unteren Halswirbelsäulenregion, Osteochondrosen C4 bis C7 (Erstdiagnose [ED] MRI 9. Oktober 2018 Spital E.___) mit wiederholten Infiltrationen der Rami dorsales der Facettengelenke, letztmalig am 17. Mai 2022

- chronisches Lumbosakralsyndrom bei

- degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäulen-Iliosakralregion, Pseudospondylolisthesis in Höhe Lendenwirbelkörper (LWK) 5/S1, Osteochondrose in Höhe LWK 5/S1, subligamentärer medianer Discushernie in Höhe LWK 5/S1 und rechtslateraler intraforaminaler Discushernie in Höhe LWK 4/5 (ED MRI 2. Juli 2008) und Diskusprotrusion L3/4 (ED MRI 6. November 2020) und Status nach dorsaler Spondylodese und transpedikulärer Instrumentierung L4-S1 (Expidium) und transforaminaler lumbaler intersomatischer Fusion (TLIF) L4/5 und L5/S1 mit autologer Spongiosaplastik vom rechten hinteren Beckenkamm und Devex-Cage Interponat am 1. Dezember 2008

- Iliosakralgelenk (ISG)-Arthropathie beidseits mit

- Status nach ISG-Fusion mit Denervation beidseits am 7. November 2019 und

- wiederholten Infiltrationen der Facettengelenke L3/4 beidseits, letztmalig am 2. Juni 2022

    Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter einen Status nach (Implantation am 19. Juni 2020 und) Explantation epiduraler Stimulationselektroden Halswirbelsäule (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS) am 10. Juli 2020, einen Status nach Schulteroperation rechts im Jahr 2014, Acromioclavicular (AC)-Gelenksresektion, einen Status nach vorderer Schulterstabilisierung mit Intervallrepair links 2002 und vorangegangenen Operationen (keine Berichte vorliegend), einen Status nach Oberschenkelfraktur links etwa im Jahr 2000 (keine Berichte vorliegend), einen Status nach Kniegelenksarthroskopie links mit Innenmeniskusteilresektion im Jahr 2004 (kein Bericht vorliegend) und am 18. August 2020, einen Status nach Sprunggelenksfraktur links etwa im Jahr 1990 mit Bandplastik im Verlauf (keine Berichte vorliegend), eine chronische Achillodynie links, ein sensibles Ausfallsyndrom L5 linksseitig, aufgetreten nach der operativen Versorgung am 1. Dezember 2008, sowie ein sensibles Ausfallsyndrom und gelegentliches Reizsyndrom L4, bei rezessaler Enge LWK3/4 auf der linken Seite gemäss MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 23. November 2020 (S. 97 Ziff. 4.3.2).

    Zur bisherigen Tätigkeit führten die Gutachter aus, dass aus orthopädischer Sicht keine Arbeitsfähigkeit mehr gegeben sei. Diese Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem 1. Dezember 2008 (S. 106 f. Ziff. 4.6).

    Eine der Behinderung optimal angepasste Tätigkeit sei aus orthopädischer Sicht eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit frei wählbaren Arbeitspausen und frei wählbaren Arbeitspositionen, welche stets in physiologischer Haltung ausgeführt werde, dies an einem zeitgemässen, ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit höhenverstellbarer Arbeitsunterlage. Ein Pausenraum, in welchem es die Möglichkeit zum Liegen gebe, müsse verfügbar sein. In einer solchen Tätigkeit wäre eine Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag möglich. Während dieser Anwesenheitszeit bestehe eine Einschränkung der Leistung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs, da der Beschwerdeführer berichte, dass Liegen eine bessere Wirkung auf die chronischen Schmerzen habe, als die Einnahme von schmerzstillenden Medikamenten. Es werde eine Einschränkung der Leistung von 30 % geschätzt, da der Versicherte wiederholt, etwa nach einer Stunde für 30 Minuten zur Schmerzlinderung eine liegende Position einnehmen müsse. Es liege damit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vor. Die 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe seit Dezember 2018, dem Zeitpunkt der ersten Manifestation des chronischen zervikovertebralen Schmerzsyndroms. Aus neurologischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Leistung (S. 107 f. Ziff. 4.7).

    Sodann hielten die Gutachter fest, dass sich gegenüber dem Jahr 2010 dahingehend eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ergeben habe, dass neu Beschwerden im Bereich der HWS und an den ISG aufgetreten seien und dass mehrere zusätzliche Operationen, die Schultergelenksoperation rechts, wahrscheinlich eine AC-Gelenksresektion, sowie die Kniearthroskopie links mit Teilmeniskektomie und die Denervierung und Fusion der ISG erfolgt seien. Dem natürlichen Verlauf der Leiden entsprechend, dem Verschleissleiden im Bereich der HWS und LWS, dem rechten Schulter- und dem linken Kniegelenk, sei keine Besserung der Beschwerden zu erwarten gewesen, sondern es sei zu einer weiteren Verschlimmerung des Gesundheitszustandes gekommen (S. 109 Ziff. 4.9).

4.3    Dr. med. F.___, Facharzt für Chirurgie und für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, führte in seiner Stellungnahme vom 30. August 2022 (Urk. 9/216/24-26) aus, dass das Gutachten der MEDAS C.___ den Gesundheitsschaden und seine Entwicklung umfassend darstelle. Aufgrund erheblicher degenerativer Veränderungen von HWS und LWS sei die Belastbarkeit der Wirbelsäule hochgradig eingeschränkt. Das wirke sich insbesondere auf das Belastungsprofil und die Anforderungen am Arbeitsplatz aus, aber auch die Leistungsfähigkeit werde beeinträchtigt. Zusätzlich seien Belastungs-/Funktionseinschränkungen von Knie- und Schultergelenk nachvollziehbar. Da sich diese auf das Belastungsprofil auswirkten, würden sie, abweichend zum Gutachten, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erfasst. In einer angepassten Tätigkeit wirkten sie nicht leistungsmindernd.

    Dr. F.___ führte weiter aus, dass gut dargestellt werde, dass der Explorand im Alltag durch sorgsame Aktivitäten und intermittierende schmerzadaptierte Pausen im Liegen gut zurechtkomme und weitgehend kompensiert sei. Sofern also in einer angepassten beruflichen Tätigkeit die flexible Möglichkeit zu Positionswechsel und Pausen gegeben sei, wäre diese aus medizinischer Sicht zumutbar. Die Beeinträchtigungen im Kontext einer optimal angepassten leichten wechselbelastenden Tätigkeit würden gemäss Mini-ICG-APP nachvollziehbar dargestellt. Eine Leistungsminderung von 30 % sei durch den zusätzlichen Pausenbedarf von 30 Minuten pro Arbeitsstunde und eine um 30 Minuten verlängerte Mittagspause realistisch begründet. Im Gutachten werde nachvollziehbar dargestellt, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes mit dem Nachweis der HWS-Degenerationen im Oktober 2018 eingetreten sei. Am 31. Oktober 2018 habe in der Klinik G.___ eine erste Infiltration stattgefunden. Deshalb werde empfohlen, leicht abweichend zum Gutachten, die Leistungsbeurteilung ab Oktober 2018 anzunehmen.


5.

5.1    In medizinischer Hinsicht unbestritten und aufgrund der medizinischen Akten ausgewiesen ist, dass seit der mit Verfügung vom 8. April 2011 erfolgten Zusprache einer ganzen Invalidenrente vom 1. Januar 2011 bis 30. September 2010 und der ab dem 1. Oktober 2010 erfolgten Zusprache einer Dreiviertelsrente (Urk. 9/48-49), welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 bestätigt wurde (Urk. 9/56), seit dem 1. Oktober 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers durch die zusätzlich aufgetretenen Beschwerden an der HWS, der fortschreitenden degenerativen Veränderungen an der LWS, den Beschwerden am ISG, dem linken Knie und an den Schultern eingetreten ist (vorstehend E. 4.2-3). Ein Revisionsgrund ist demnach zu bejahen (vorstehend E. 1.5). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im Rahmen der vorliegenden Rentenanspruchsprüfung zur Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes auf die Einschätzung im MEDAS C.___ Gutachten vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie auf die abschliessende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) ab, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit entsprechend dem formulierten Zumutbarkeitsprofil durch die Gutachter der MEDAS C.___ bei voller Anwesenheit eine Leistung von 70 % erbringen könne (vorstehend E. 2.1).

5.2    Das von Dr. A.___ und PD Dr. B.___ erstellte bidisziplinäre Gutachten vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen umfassend auseinander. Es wurde sodann in Kenntnis der wesentlichen Vorakten abgegeben, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein, und die Schlussfolgerung ist in nachvollziehbarer Weise begründet. Es erfüllt daher die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.7). Insbesondere ergaben auch die übrigen vorliegenden medizinischen Akten nichts, was auf eine anderweitige Einschätzung der Lage hindeuten würde.

    Der seit Oktober 2018 eingetreten Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist demnach mit dem von den Gutachtern der MEDAS C.___ formulierten Zumutbarkeitsprofil in einer behinderungsangepassten Tätigkeit Rechnung zu tragen.

    Entsprechend ist dem Beschwerdeführer aus orthopädischer Sicht noch eine leichte wechselbelastende Tätigkeit mit vorwiegend sitzenden Tätigkeiten mit frei wählbaren Arbeitspausen und frei wählbaren Arbeitspositionen, an einem ergonomisch eingerichteten Arbeitsplatz mit höhenverstellbarer Arbeitsunterlage zumutbar, unter der Voraussetzung, dass ein Pausenraum frei verfügbar ist, welcher es dem Beschwerdeführer ermöglicht, sich jede Stunde für eine halbe Stunde hinzulegen. Aufgrund des erhöhten Pausenbedarfs, schlossen die Gutachter bei voller Anwesenheit des Beschwerdeführers auf eine Einschränkung der Leistung von 30 %.

5.3    Aufgrund des Gesagten ist gestützt auf das Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) sowie die Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten, dass bei ganztägiger Anwesenheit unter Berücksichtigung des im Gutachten formulierten Zumutbarkeitsprofils in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Oktober 2018 von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist.


6.    

6.1    Nachfolgend zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen der im Gutachten der MEDAS C.___ vom 22. August 2022 (vorstehend E. 4.2) festgestellten eingeschränkten Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.

    Der Beschwerdeführer machte am 17. September 2019 per E-Mail an die Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (vgl. Urk. 9/82-84), wobei eine solche gemäss der medizinischen Aktenlage und der Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. F.___ vom 30. August 2022 (vorstehend E. 4.3) ab Oktober 2018 ausgewiesen ist (vgl. auch Urk. 9/202/2-4). In Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist damit der Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2019 zu prüfen.

6.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).

6.3    

6.3.1    Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das Schreiben der Y.___ vom 18. Oktober 2022 (Urk. 9/214) davon aus, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2019 als Filialleiter ein Einkommen von Fr. 210200.-- hätte erzielen können (vorstehend E. 2.1). Diesem Schreiben ist zum theoretischen AHV-beitragspflichtigen Jahressalär des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass das für die Jahre 2019 bis 2021 aufgeführte Jahressalär von Fr. 139800.-- seinem letzten Salär als Filialleiter (2011) entsprochen habe und auch heute noch einem durchschnittlichen Jahressalär in dieser Funktion entspreche. Die Essensentschädigung von Fr. 1800.-- sei ein jährlicher Durchschnittswert. Die variablen Vergütungen seien Durchschnittszahlen, welche in den einzelnen Jahren in dieser Funktion jeweils vergütet worden seien. Konkret wurden als variable Vergütung für das Jahr 2019 Fr. 68600.--, für das Jahr 2020 Fr. 69800.-- und für das Jahr 2021 Fr. 75300.- aufgeführt.

6.3.2    Vom Beschwerdeführer wurde insbesondere bemängelt, dass es sich beim Grundgehalt und der hinzuzurechnenden variablen Vergütung um einen Durchschnittswert handle, welcher nicht berücksichtige, dass er ein überdurchschnittlich erfolgreicher Filialleiter gewesen sei. Dass er heute im Vergleich zum Jahr 2010 Fr. 20'000.-- weniger verdienen würde, sei unrealistisch. Das im Jahr 2010 ermittelte Valideneinkommen sei daher mit der seither eingetretenen Lohnteuerung zu erhöhen (vorstehend E. 2.2).

6.3.3    Ausgewiesen sind vorliegend das von der Y.___ in ihrem Schreiben vom 18. Oktober 2022 (Urk. 9/214) angegebene Jahressalär für die Jahre 2019 bis 2021 von jeweils Fr. 139'800.--, welches unverändert demjenigen aus dem Jahr 2009 entspricht (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 2.10), sowie die Entschädigung von Fr. 1'800.-- für Essen.

    Vorab ist festzuhalten, dass der Grundlohn bei der Y.___ für die Tätigkeit als Filialleiter seit dem Jahr 2009 unverändert bei Fr. 139'800.-- liegt (Urk. 9/7 Ziff. 2.10, Urk. 9/214), mithin die Arbeitgeberin offensichtlich über die Jahre hinweg keine Anpassung an die Nominallohnentwicklung vorgenommen hat, weshalb das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Vorgehen der Anpassung der seither eingetretenen Lohnteuerung (vorstehend E. 2.2) ausser Betracht fällt. Anhaltspunkte dafür, dass die individuelle Leistung des Beschwerdeführers neben einer variablen Lohnkomponente zusätzlich über das Grundgehalt honoriert worden wäre, ergeben sich keine.

    Dem Beschwerdeführer ist jedoch dahingehend beizupflichten, dass es als nicht wahrscheinlich erscheint, dass er gut zehn Jahre später, verglichen mit dem im Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juli 2012 für das Jahr 2010 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 230'309.-- (Urk. 9/56 E. 3.1), im Jahr 2019 ein um Fr. 20'000.-- geringeres Gehalt erzielt hätte.

    Nicht zu überzeugen vermag die Argumentation der Pensionskasse (vorstehend E. 2.3), welche sich auf die Angaben der Arbeitgeberin beruft, wonach der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2009 Fr. 184'000.-- (Grundlohn und Bonus) verdient hätte (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 2.11), mithin es schon zu diesem Zeitpunkt zu einem geringeren Lohn gekommen sei. So beinhalten diese Angaben wohl lediglich den im Vergleich zu den Vorjahren massiv reduzierten Bonus von Fr. 44'000.-- (vgl. Urk. 9/7 Ziff. 12), welcher einen Zeitraum betraf, in welchem der Beschwerdeführer bereits arbeitsunfähig respektive nicht mehr als Filialleiter tätig war (Urk. 9/7 Ziff. 2.7) und damit seine persönliche Leistung in der Bonusauszahlung nicht honoriert werden konnte.

    Dass er ein erfolgreicher Filialleiter gewesen ist, geht sodann aus den in den Jahren 2007 und 2008 erzielten Boni von jeweils Fr. 80'000.-- hervor. Im Vergleich dazu lag der durchschnittliche Jahresbonus pro Mitarbeiter im Jahr 2010 beispielsweise lediglich bei Fr. 34'700.-- (vgl. Urk. 6 S. 2). Eine analoge Steigerung der im Artikel des H.___ vom 23. März 2023 publizierten durchschnittlichen Jahresboni pro Mitarbeiter in den Jahren 2010 bis 2019 (vgl. Urk. 6 S. 4), wie dies der Beschwerdeführer geltend machte (vorstehend E. 2.2), kann jedoch nicht vorgenommen werden, zumal seine Bonuszahlungen seit jeher höher gelegen haben und eine analoge Steigerung nicht ausgewiesen ist.

    Zu seinen Gunsten muss jedoch auch festgehalten werden, dass sich, entgegen der Angaben der Beschwerdegegnerin (vorstehend E. 2.1), aus der Entwicklung der durchschnittlichen Jahresboni der Mitarbeiter der Y.___ im genannten Artikel (Urk. 6 S. 4) und ebenso wenig in den im Schreiben vom 18. Oktober 2022 angegebenen variablen Vergütungen (Urk. 9/214) Einbussen infolge einer Bankenkrise herleiten lassen würden, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein um Fr. 20'000.-- geringeres Valideneinkommen des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der jetzigen Rentenanspruchsprüfung erklären würden.

    Dafür, dass der Beschwerdeführer ein überdurchschnittlicher Mitarbeiter gewesen ist, spricht letztlich neben der Bonushöhe auch der Umstand, dass ihn die Arbeitgeberin - wie dies auch die beigeladene Pensionskasse einräumte (vgl. Urk. 17 S. 3 Rz. 7) - trotz des im Jahr 2008 eigetretenen Gesundheitsschadens lange im Betrieb in einer angepassten Tätigkeit weiterbeschäftigt hat (vgl. Urk. 9/52/4, Urk. 9/54/4 und Urk. 9/115 Ziff. 2.2-3).

    In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint es als nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer heute ohne Gesundheitsschaden weniger verdienen würde, als im Rahmen der erstmaligen Anspruchsprüfung. Da es sich vorliegend als nicht möglich erweist, die variable Lohnkomponente, bei welcher neben einer persönlichen Leistung auch der Geschäftsgang der Filiale, der Bank insgesamt und weitere externe Faktoren miteinfliessen, festzulegen, verbleibt es auch ab dem Jahr 2019 bei dem im Urteil vom 17. Juli 2012 festgesetzten Valideneinkommen von Fr. 230'309.-- (Urk. 9/56 E. 3.1).

6.4    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3; zur Verwendung der aktuellsten statistischen Daten bei Rentenrevisionen vgl. BGE 143 V 295 E. 4.2.2, 142 V 178 E. 2.5.8.1, 133 V 545 E. 7.1). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).

6.5    Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ab dem Jahr 2019 ging die Beschwerdegegnerin mangels effektiv ausgeübter Tätigkeit vom Zentralwert des Lohnes für Männer im Finanzdienstleistungsbereich, Kompetenzniveau 2, im Jahr 2019 (LSE 2018, Tabelle TA1, Ziff. 64,66) und damit von einem Ausgangswert von Fr. 8‘446.-- respektive bei dem noch möglichen 70%-Pensum und unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der betriebsüblichen Arbeitszeit von einem erzielbaren Invalideneinkommen von Fr. 74‘269.35 aus (Urk. 9/215; Urk. 2).

    Die Beschwerdegegnerin erläuterte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Berufserfahrung und Qualifikation weiterhin im Finanzsektor tätig sein könne, sofern neben einem ergonomischen Arbeitsplatz und frei wählbarem Positionswechsel die Möglichkeit zum Liegen verfügbar sei (vorstehend E. 2.1). Konkret bezogen auf das Zumutbarkeitsprofil bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer sich in einem Finanzdienstleistungsbetrieb jede Stunde für eine halbe Stunde hinlegen würde.

    Dem Beschwerdeführer ist dahingehend beizupflichten, dass es als realitätsfremd anmutet, dass im Finanzdienstleistungssektor auf der Stufe Kompetenzniveau 2 einem Arbeitnehmer dauerhaft ein Bett oder Sofa zur Verfügung gestellt wird. Dies umso weniger, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Einschränkungen keine Kaderfunktion mehr ausüben können wird und daher wohl in einem Grossraumbüro arbeiten müsste, womit die Grenzen für einen Arbeitgeber überwiegend wahrscheinlich bei einem ergonomischen Arbeitsplatz liegen dürften. Selbst die bisherige Arbeitgeberin, welche dem Beschwerdeführer offensichtlich sehr wohlgesonnen war, entschied sich für eine Kündigung (vgl. Urk. 9/121) und die Bett-/Sofavariante wurde dieser auch von der Beschwerdegegnerin nicht vorgeschlagen.

    Wie die Pensionskasse zutreffend ausführte (vorstehend E. 2.3), hielt das Bundesgericht fest, dass es im kaufmännischen Bereich diverse Arbeitsstellen gebe, welche grossmehrheitlich auch von zu Hause aus ausgeführt werden können, da sie nicht an einen bestimmten Arbeitsort gebunden seien (Urteil des Bundesgericht 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.2.3). Inwiefern sich dieser Umstand zusätzlich lohnmindernd auswirkt, ist nachfolgend im Rahmen der Prüfung eines leidensbedingten Abzuges zu würdigen. Angesichts des gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofils sowie der angenommenen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Finanzdienstleistungsbereich auf Kompetenzniveau 2, erscheint die Annahme einer überwiegend im Homeoffice stattzufindenden Beschäftigung als angemessen. Eine solche Tätigkeit erachtete auch der Beschwerdeführer grundsätzlich für umsetzbar (vorstehend E. 2.2).

    Dementsprechend hat es bei dem von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den Tabellenlohn im Finanzdienstleistungsbereich bei einem noch möglichen Pensum von 70 % ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 74'269.35 im Jahr 2019 sein Bewenden.

6.6    Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).

    Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).

6.7    Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsleistung vorwiegend im Homeoffice erbringen wird (vorstehend E. 6.5). Diesem Umstand kann gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts durch einen Tabellenlohnabzug Rechnung getragen werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 7.1-2).

    Ins Gewicht fällt vorliegend weiter, dass bei der Anwendung von Kompetenzniveau 2 nach wie vor auch anspruchsvollere Tätigkeiten im Finanzdienstleistungsbereich zu erbringen sind. Wie die Pensionskasse und auch die Beschwerdegegnerin ausführten, gingen sie von keinen geistigen Einschränkungen des Beschwerdeführers aus. Unberücksichtigt blieb jedoch, dass gerade die effiziente Erledigung von anspruchsvolleren Tätigkeiten empfindlich auf die dauernden Unterbrüche in Form der jeweils halbstündigen Pausen reagiert, und es dadurch zu zusätzlichen Leistungseinbussen kommen kann.

    Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim von der Beschwerdegegnerin zur Anwendung gebrachten Tabellenlohn von Fr. 8'446.-- um einen auf der Tabelle in Klammern aufgeführten Wert handelt, welcher als statistisch unsicher angegeben wurde. Nebst der statistischen Unsicherheit des zur Anwendung gelangenden Tabellenlohns rechtfertigt sich vorliegend insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Homeoffice angewiesen ist, und der zusätzlichen Einschränkungen in der Effizienz beim Erbringen der Arbeitsleistung infolge der notwendigen Liegepausen, ein leidensbedingter Abzug von 10 %.

6.8    Demnach ergibt sich im hier zu prüfenden Zeitraum ab 1. September 2019 (vgl. vorstehend E. 6.1) bei einem Valideneinkommen von Fr. 230'309.-- und einem Invalideneinkommen von rund Fr. 66‘842.-- (Fr. 74'269.35 x 0,9) eine Einkommenseinbusse von Fr. 163‘467.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 71 % entspricht. Damit besteht ab 1. September 2019 ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine ganze Invalidenrente.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

7.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Bemessungskriterien und einem gerichtsüblichen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich MWSt) ist die Beschwerdegegnerin daher zu verpflichten, dem vertretenen Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2’500.-- (inklusive Barauslagen und MWST) zu bezahlen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2019 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Christe

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Pensionskasse der Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchucan