Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00146
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 11. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
Asylum Rechtsberatung
Postfach 2108, 8021 Zürich 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969, war zuletzt vom 17. Juni 2002 bis 30. Juni 2006 bei der Z.___ AG, A.___, als Produktionsmitarbeiter angestellt, wobei der letzte Arbeitstag am 1. März 2006 war (Urk. 10/A/11-12, Urk. 10/A/46 Ziff. 1, Ziff. 4 und Ziff. 7). Am 19. Februar 2007 meldete er sich unter Hinweis auf seit dem Jahr 2005 teilweise und seit März 2006 vollständig bestehende psychische und körperliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 10/A/36 Ziff. 7.2-3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle St. Gallen, sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2008 eine ganze Rente samt Kinderrenten ab 1. März 2008 zu (Urk. 10/A/63-64 und Urk. 10/A/66).
1.2 Aufgrund eines in den Kanton Zürich erfolgten Wohnsitzwechsels des Versicherten überwies die IV-Stelle St. Gallen die Akten am 7. August 2008 an die IVStelle des Kantons Zürich (Urk. 10/A/74). Nach im Oktober 2009 und im Oktober 2012 eingeleiteten Rentenrevisionsverfahren (Urk. 10/A/77, Urk. 10/A/97) bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilungen vom 22. Juli 2010 (Urk. 10/A/92) und vom 13. Dezember 2012 (Urk. 10/A/101) die unveränderte Ausrichtung der Invalidenrente.
1.3 Am 18. Februar 2014 (Urk. 10/A/102) ersuchte die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die IV-Stelle im Rahmen einer gegen den Versicherten laufenden Strafuntersuchung um Aktenedition zu Handen der polizeilichen Sachbearbeitung. Am 7. Februar 2018 erhielt die IV-Stelle uneingeschränkte Einsicht in die Strafakten (vgl. Urk. 10/A/169 S. 2, Urk. 10/A/193).
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2018 (Urk. 10/A/198) wurde der Versicherte des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) schuldig gesprochen und mit 14 Monaten Freiheitstrafe bestraft, wobei der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt und festgestellt wurde, dass 85 Tage bereits durch Haft erstanden worden seien.
1.4 Im November 2018 leitete die IV-Stelle ein amtliches Revisionsverfahren ein (Urk. 10/A/120-121), in dessen Rahmen sie weitere Abklärungen tätigte und den Versicherten sodann am 19. Februar 2019 mit dem Inhalt der Strafakten und den hieraus gezogenen Erkenntnissen konfrontierte (Urk. 10/A/135/9-12). Mit Verfügung vom 11. März 2019 (Urk. 10/A/169) sistierte die IV-Stelle die Rentenausrichtung per Ende Februar 2019 und stellte dem Versicherten die Möglichkeit einer rückwirkenden negativen Leistungsanpassung und Rückforderung sowie einen abschliessenden Leistungsentscheid im Anschluss an weitere Abklärungen in Aussicht. In der Folge tätigte die IV-Stelle weitere erwerbliche und medizinische Abklärungen und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 9. Oktober 2019 erstattet wurde (Urk. 10/A/190).
Mit Verfügung vom 20. August 2021 hob die IV-Stelle die Mitteilungen vom 22. Juli 2010 und vom 13. Dezember 2012 unter dem Titel prozessuale Revision sowie rückwirkend die ab 1. November 2009 zugesprochene Rente auf und forderte die seither geleisteten Rentenzahlungen zurück (Urk. 10/A/231). Die dagegen vom Versicherten am 13. September 2021 erhobene Beschwerde (Urk. 10/A/236/3-13) wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. September 2022 im Verfahren Nr. IV.2021.00545 teilweise gutgeheissen, indem die Verfügung dahingehend abgeändert wurde, als die Rente rückwirkend auf den 1. Dezember 2011 aufgehoben wurde und die zu Unrecht vom Versicherten bezogenen Invalidenrenten ab dem 1. Dezember 2011 zurückgefordert wurden (Urk. 10/A/277/1-40 Dispositiv Ziff. 1). Auf die vom Versicherten am 7. November 2022 erhobene Beschwerde (Urk. 10/A/287/2-13) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2022 nicht ein (Urk. 10/A/290 Dispositiv Ziff. 1).
1.5 Am 7. Dezember 2022 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 10/A/301).
Nach Eingang verschiedener medizinischer Berichte trat die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/A/305; Urk. 10/A/306, Urk. 10/A/311) mit Verfügung vom 20. Februar 2023 auf das neue Leistungsbegehren nicht ein (Urk. 10/A/314 = Urk. 2).
2. Der Versicherte erhob am 9. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 20. Februar 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen und der rechtserhebliche Sachverhalt sei festzustellen. Eventuell sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei (Urk. 1 S. 2). Am 4. April 2023 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er über keine Rechtschutzversicherung verfüge (Urk. 7).
Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2023 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen. Dies wurde dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 9. Juni 2023 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht. Im Weiteren wurde sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 9. März 2023 (Urk. 1 S. 2) bewilligt (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgradesverweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
1.2 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
1.3 Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete in ihrem Entscheid (Urk. 2) das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren damit, dass am 9. Dezember 2022 ein neues Gesuch des Beschwerdeführers eingegangen sei. Die Prüfung der Aktenlage zeige keine Veränderung. Es würden die gleichen Beschwerden beschrieben, die bereits aus früheren Arztberichten bekannt seien. Eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit dem letzten Entscheid sei nicht ausgewiesen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe eine Fachärztin des regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) die Unterlagen eingesehen und beurteilt. Es seien weder in den neu eingereichten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte noch in den Einwendungen neue Tatsachen hervorgebracht worden, welche zu einem anderen Entscheid führen würden (S. 1 f.).
2.2 Dagegen machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde (Urk. 1) bezogen auf das verfügte Nichteintreten auf das erneute Leistungsgesuch geltend, dass bei ihm inzwischen neue gesundheitliche Beschwerden aufgetaucht seien. Er leide neu an einer paranoiden Schizophrenie, an einer schweren rezidivierenden depressiven Störung mit schweren Episoden (ICD-10 F33.3), an einer somatoformen autonomen Funktionsstörung (ICD-10 F45.34), an einer chronischen Schmerzstörung (ICD-10 F45.41), an einer Migräne mit Aura, an einem Rechtsschenkelblock und an einer Hyperlipidämie. Die Mehrheit von diesen Beschwerden seien seit 2019 entstanden (S. 9 Ziff. 4.2, S. 10 unten f.). Er sei nicht in der Lage, sein Alltagsleben zu bewältigen, und er könne nicht arbeiten (S. 10 oben). Da aufgrund seiner schweren psychischen Erkrankung innerhalb von zwei Jahren drei stationäre Aufenthalte erfolgt seien, könne nicht von einer Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden (S. 11 Mitte). Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin vom 20. Februar 2023 beruhe nicht auf einer persönlichen Untersuchung und die Akten seien nur oberflächlich beurteilt worden. Die Beurteilung sei nicht durch einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie erfolgt. Seine neu aufgetreten Beschwerden müssten von einem Gutachter beurteilt werden. Es sei seit dem Jahr 2019 von einer sehr grossen Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen (S. 12 unten f.).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 9) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Standpunkt fest, wonach der Beschwerdeführer eine wesentliche Änderung des rechtserheblichen Sachverhaltes seit Erlass der letzten materiell rechtskräftigen Verfügung vom 20. August 2021 nicht habe glaubhaft machen können (S. 1 f. Ziff. 1-3).
2.4 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2022 (Urk. 10/A/301) nicht eingetreten ist. Zu beurteilen ist daher, ob er glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad seit der mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. September 2022 im Zusammenhang mit der Verfügung vom 20. August 2021 (Urk. 10/A/231) bestätigten rückwirkenden Aufhebung der Invalidenrente per 1. Dezember 2011 und der Feststellung, dass seit diesem Zeitpunkt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführer in der angestammten sowie in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen ist (Urk. 10/A/277/1-40 E. 10.6 und Dispositiv Ziff. 1), in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Massgebender Vergleichszeitpunkt ist dabei die Verfügung vom 20. August 2021 (vgl. Urk. 10/A/277 E. 9.7).
3.
3.1 Mit Verfügung vom 20. August 2021 (Urk. 10/A/231) hob die Beschwerdegegnerin die Mitteilungen vom 22. Juli 2010 (Urk. 10/A/92) und vom 13. Dezember 2012 (Urk. 10/A/101) unter dem Titel prozessuale Revision sowie rückwirkend die ab 1. November 2009 zugesprochene Rente auf und forderte vom Beschwerdeführer die seither geleisteten Rentenzahlungen zurück.
Die dagegen vom Beschwerdeführer am 13. September 2021 am hiesigen Gericht erhobene Beschwerde (Urk. 10/A/236/3-13) wurde mit Urteil vom 13. September 2022 teilweise gutgeheissen, indem die angefochtene Verfügung dahingehend abgeändert wurde, als die Rente rückwirkend auf den 1. Dezember 2011 aufgehoben wurde und die zu Unrecht vom Beschwerdeführer bezogenen Invalidenrenten ab dem 1. Dezember 2011 zurückgefordert wurden (Urk. 10/A/277/1-40 Dispositiv Ziff. 1).
Auf die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde vom 7. November 2022 (Urk. 10/A/287/2-13) trat das Bundesgericht mit Urteil vom 17. November 2022 nicht ein (Urk. 10/A/290 Dispositiv Ziff. 1). Das Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. September 2022 erwuchs demnach in Rechtskraft.
3.2 Das Gericht kam in seinem Urteil vom 13. September 2022 nach Würdigung der Akten der Kantonspolizei Zürich betreffend das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmässigen Betruges nach Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB für den Zeitraum ab Dezember 2011 (Urk. 10/A/137-149), nach welchen es mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Dezember 2018 (Urk. 10/A/198) zu einer Schuldigsprechung kam, sowie dem von der Beschwerdegegnerin eingeholten interdisziplinären Gutachten vom 9. Oktober 2019 (Urk. 10/A/190) zum Schluss, dass die Voraussetzungen der Revision nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) mit Blick auf die Mitteilung vom 13. Dezember 2012 (Urk. 10/A/101) erfüllt waren, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf zurückkommen durfte und eine umfassende uneingeschränkte Neubeurteilung des Sachverhaltes möglich war (Urk. 10/A/277/1-40 E. 7.7).
3.3 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. August 2021 (Urk. 10/A/231) auf das von ihr eingeholte interdisziplinäre Gutachten von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dipl.-Psych. Dipl.-Inf. Wiss. C.___ und Dr. med. D.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 9. Oktober 2019 (Urk. 10/A/190), wonach beim Beschwerdeführer aktuell wie auch retrospektiv in sämtlichen angepassten Tätigkeiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe und von einer schwergradigen Aggravation bis Simulation auszugehen sei.
3.4 Dr. B.___, Dipl.-Psych. Dipl.-Inf. Wiss. C.___ und Dr. D.___ nannten in ihrem Konsensgutachten (Urk. 10/A/190/4-20) nach Untersuchung des Beschwerdeführers am 17. Juni und am 22. Juli 2019 (Urk. 10/A/190/4-20 S. 2 Ziff. 2) als psychiatrische Diagnose eine Persönlichkeitsakzentuierung mit dissozialen Anteilen. Hinsichtlich neuropsychologischer Diagnosen konnte keine Aussage gemacht werden.
Als rheumatologische Diagnosen wurden in der Hauptsache ein chronifiziertes, teilweise fibromyalgieform anmutendes Ganzkörper-Schmerzsyndrom ohne adäquates Korrelat am Bewegungsapparat, ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom myofaszialer/tendomyotischer Ausprägung, eine chronische, lokalisierte Myopathie des proximalen Unterschenkels beidseits unklarer Ätiologie (Erstmanifestation 2016), ein Knick-Senk-Spreizfuss mit Überlastungstendinopathie der Tibialis posterior-Sehne beidseits, druckdolente Musculi interossei I/II unklarer Ätiologie, eine rezidivierende Bakerzyste rechts, eine okuläre Sicca-Symptomatik, eine arterielle Hypertonie, eine aktuelle Tachykardie sowie eine Adipositas Grad I genannt (Urk. 10/A/190/4-20 S. 8 f. Ziff. 4.2).
Die Gutachter führten zur Gesamtwertung der Arbeitsfähigkeit aus, dass sich innerhalb der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter keine psychiatrischen Einschränkungen fänden. Eine neuropsychologische Einschränkung könne nicht dokumentiert werden aufgrund nicht verwertbarer Resultate. Eine rheumatologisch bedingte Arbeitsunfähigkeit ergebe sich nur, falls es sich hier um eine Tätigkeit ausserhalb einer Beschreibung von leichten bis mittelschweren Tätigkeiten im Wechsel der Körperposition handle. Es sei daher in der Tätigkeit als Produktionsmitarbeiter unter diesen Gegebenheiten eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben (Urk. 10/A/190/4-20 S. 15 Mitte).
Zusammenfassend wurde zum Verlauf festgehalten, dass sich zum Erkrankungsbeginn im Jahr 2006 eine psychosoziale Einschränkung der Arbeitsfähigkeit finde. Ab 2007 fänden sich keine ausreichend nachvollziehbaren Befunde, um eine dauerhafte Einschränkung aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung nachvollziehen zu können. Zwischen 2011 und 2019 werde retrospektiv durch den behandelnden Psychiater eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in angestammter und angepasster Tätigkeit aufgrund des Polizeiberichts angenommen. Eine Aussage zwischen 2007 und 2011 werde nicht gemacht. Für das Jahr 2010 finde sich ein Bericht eines Facharztes für Innere Medizin, wonach dieser keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen habe feststellen können.
Der Beschwerdeführer gebe selbst an, seit 2005 unter schwersten inhaltlichen Denkstörungen zu leiden. Weder seine Angaben noch die Befunddokumente seien jedoch ausreichend, um ab 2007 eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen.
Weiter wiesen die Gutachter darauf hin, dass der aktuelle Befundbericht durch die E.___ nicht auf die Polizeiakte zwischen 2011 und 2014 eingehe. Das erneute Auftreten einer paranoiden Schizophrenie sei nicht wahrscheinlich. Die Befundberichte seien im Lichte der polizeilichen Ermittlungen und der vorliegenden Dokumentationen nicht nachvollziehbar (Urk. 10/A/190/4-20 S. 14 Mitte). In der Gesamtwertung sei damit nicht von einer nachvollziehbaren Erkrankung ab 2007 auszugehen, sondern von einer schwergradigen Aggravation (Urk. 10/A/190/4-20 S. 5 unten).
3.5 Das interdisziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2019 (Urk. 10/A/190) befand das hiesige Gericht in seinem Entscheid vom 13. September 2022 für beweiswertig (Urk. 10/A/277/1-40 E. 10.2).
Eine seit der Begutachtung vom 9. Oktober 2019 (Urk. 10/A/190) eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde sowohl in psychischer als auch in somatischer Hinsicht aus den im Entscheid näher dargelegten Gründen verneint (Urk. 10/A/277/1-40 E. 10.4.3 und E.10.5.3).
Zusammenfassend wurde im Urteil vom 13. September 2022 in E. 10.6 unter anderem festgehalten, dass der medizinische Sachverhalt als dahingehend erstellt zu erachten sei, dass gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten vom 9. Oktober 2019 (Urk. 10/A/190) davon auszugehen sei, dass spätestens ab Dezember 2011 mit den Ergebnissen der polizeilichen Ermittlung gegen den Beschwerdeführer zu Tage getreten sei, dass er nicht mehr im gegenüber den Ärzten und der IV-Stelle geäusserten Ausmass eingeschränkt sei und sich die Diagnosen, auf welchen die Bestätigung der Rente basiert habe, nicht mehr nachvollziehen liessen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das dargebotene Beschwerdebild mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens seit Dezember 2011 auf einer Aggravation und Simulation beruht habe. Damit sei von einem im Dezember 2011 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten, sowie in jeder angepassten Tätigkeit auszugehen.
4.
4.1 Im Rahmen seiner Neuanmeldung vom 7. Dezember 2022 (Urk. 10/A/301) reichte der Beschwerdeführer die folgenden Berichte ein:
4.2 Dr. med. F.___, Oberärztin, Klinik für Rheumatologie, G.___, stellte in ihrem Bericht vom 16. Dezember 2021 (Urk. 10/A/298/20-22) in der Hauptsache folgende Diagnosen (S. 1 f.):
- chronische lokalisierte Myositis der proximalen Unterschenkel beidseits unklarer Ätiologie (Erstmanifestation [EM] 2016, Erstdiagnose [ED] Juli 2018)
- Polyglobulie unklarer Ätiologie
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Als Nebendiagnosen nannte Dr. F.___ eine unklare Blasenfunktionsstörung, eine erektile Dysfunktion, ED etwa 2016, eine chronische Rhonchopathie mit Schnarchen, eine arterielle Hypertonie, eine Dyslipidämie, einen Vitamin DMangel, eine akzentuierte Persönlichkeit mit unreifen, ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszügen, eine schwere rezidivierende depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), ED 2006, sowie eine okuläre Sicca-Symptomatik (S. 2).
Dr. F.___ führte nach am 16. Dezember 2021 seitens des Patienten notfallmässig gewünschter Standortbestimmung (S. 1) aus, dass er über eine Zunahme der Wadenschmerzen berichtet habe (S. 2 Mitte). Es sei mit ihm besprochen worden, dass eine Standortbestimmung mit dem MRI der Muskulatur geplant werde und konsekutiv nochmaliger Bestimmung der Kreatinkinase (S. 2 unten).
4.3 Dr. med. H.___, Oberärztin, und I.___, Assistenzärztin, J.___, führten in Beantwortung der vom Vertreter des Beschwerdeführers gestellten Fragen in ihrem Bericht vom 28. Dezember 2021 (Urk. 10/A/298/30-32) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 23. November 2021 bei ihnen in Behandlung sei. Während des stationären Aufenthaltes sei er zu 100 % arbeitsunfähig. Über die Arbeitsfähigkeit nach Entlassung aus dem stationären Setting könne keine Aussage getroffen werden (S. 1 Ziff. 1-2).
Die Frage zu wie viel Prozent der Beschwerdeführer invalid sei, könne nicht beantwortet werden (S. 2 Ziff. 5). Er werde vom 23. November bis 17. Dezember 2021 in der Klinik behandelt (S. 2 Ziff. 6).
4.4 Dr. H.___ und Assistenzärztin I.___, J.___, stellten in ihrem Austrittsbericht vom 3. Januar 2022 (Urk. 10/A/298/33-38) folgende Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3), Differenzialdiagnose (DD): Schizoaffektive Störung gegenwärtig depressive Episode
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, Knieschmerzen links, myofasziale Schmerzen Fuss-Sohle beidseits, Vorderarm und intermetacarpal
- sonstige Myositis: Unterschenkel (Fibula, Tibia, Kniegelenk): Chronische lokalisierte Myositis der proximalen Unterschenkel beidseits unklarer Ätiologie (EM 2016, ED Februar 2018)
- essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise
Als Nebendiagnosen nannten die Ärztinnen eine Hyperlipidämie, eine chronische Nierenkrankheit, Stadium 2, einen sonstigen, nicht näher bezeichneten Rechtsschenkelblock und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom (S. 1 unten).
Die Ärztinnen führten aus, dass der Patient vom 23. November bis 17. Dezember 2021 hospitalisiert gewesen sei (S. 1 Mitte). Es sei ein freiwilliger Eintritt auf Zuweisung der ambulanten Therapeutin bei zunehmender depressiver Symptomatik und imperativen Stimmen vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass er seit zehn Tagen unter sehr ausgeprägtem Stimmenhören leiden würde. Er höre einen Mann und eine Frau, welche ihn zum Suizid auffordern würden. Zudem leide er unter körperlichen Beschwerden (S. 2 Mitte). Zur persönlichen und sozialen Anamnese führten die Ärztinnen aus, dass der Beschwerdeführer von 2007 bis 2018 eine 100%ige Invalidenrente erhalten habe. Die Revision sei im Jahr 2018 nicht durchgekommen. Der Beschwerdeführer habe Einspruch gegen den Entscheid erhoben (S. 2 unten).
Die Ärztinnen hielten weiter fest, dass sich der Beschwerdeführer zu Beginn des Aufenthaltes als sehr von den Stimmen eingenommen präsentiert habe (S. 4 unten). Es sei eine Medikamentenumstellung in Rücksprache mit der ambulanten Psychiaterin erfolgt. Darunter habe sich im Verlauf eine deutliche Zustandsbesserung mit Linderung der akustischen Sinnestäuschungen und Rückgang der depressiven Symptomatik gezeigt. Gegen Ende des Aufenthaltes habe sich der Beschwerdeführer sicher genug gefühlt, die Station auch alleine zu verlassen. Bei Austritt habe er sich klar und glaubhaft von Suizidalität distanzieren können. Er habe angegeben, sich auch von den noch leicht vorhandenen Stimmen distanzieren zu können (S. 5 oben).
4.5 Dr. H.___ und K.___, Assistenzarzt, J.___, stellten in ihrem provisorischen Austrittsbericht vom 5. Juli 2022 (Urk. 10/A/298/41-44) folgende psychiatrischen Diagnosen (S. 1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom, Knieschmerzen links, myofasziale Schmerzen Fuss-Sohle beidseits, Vorderarm und intermetacarpal
- sonstige Myositis: Unterschenkel (Fibula, Tibia, Kniegelenk): Chronische lokalisierte Myositis der proximalen Unterschenkel beidseits unklarer Ätiologie (EM 2016, ED Februar 2018)
- essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise
- sonstiger und nicht näher bezeichneter Rechtsschenkelblock
- Hyperlipidämie
- chronische Niereninsuffizienz, Stadium II
- obstruktives Schlafapnoesyndrom
Die Ärzte führten aus, dass der Patient vom 3. Juni bis 14. Juli 2022 bei ihnen hospitalisiert gewesen sei. Der Eintritt sei freiwillig auf Zuweisung der ambulanten Therapeutin bei zunehmender depressiver Symptomatik und Zunahme der kommentierenden sowie imperativen Stimmen vor dem Hintergrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schweren Episoden mit psychotischen Symptomen, erfolgt (S. 1 unten).
Zum psychopathologischen Befund bei Eintritt führten die Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer wach und bewusstseinsklar gewesen sei. Zeitlich sei er nicht orientiert gewesen, weder zum Wochentag noch zum Jahr. Sonst sei er in allen Qualitäten vollständig orientiert gewesen. Subjektiv habe er über schwere Konzentrations- und Gedächtnisstörungen geklagt. Im formalen Gedankengang sei er geordnet gewesen, eingeengt auf die negative Kognition. Er leide unter akustischen Halluzinationen, indem er eine unbekannte Männerstimme höre, die seine Handlungen kommentiere. Die Stimme sage ihm, er sei nichts wert, dass ihn seine Familie nicht mehr lieben würde und dass er sich das Leben nehmen solle. Es bestünden auch visuelle Halluzinationen, indem der Beschwerdeführer den unbekannten Mann alle zwei bis drei Tage vor sich sehe und er dann mit ihm spreche. Auch taktile Halluzinationen seien berichtet worden, indem der Mann ihn auch schon berührt habe. Der Patient sei nicht sicher, ob jemand vielleicht seine Gedanken lesen könne. Die Stimmung sei gedrückt und traurig (S. 2 Mitte).
Die Ärzte führten in ihrer Beurteilung aus, dass sich im Verlauf beim Beschwerdeführer bei im Vordergrund stehender psychotischer Symptomatik, welche synthym zu seiner verflachten Stimmung einhergegangen sei, eine gute Reaktion auf Risperidon gezeigt habe, wobei ein Residuum der psychotischen Symptomatik weitergeblieben sei. Es sei versucht worden, dieses mit Zugabe von Olanzapin zu behandeln. Die Häufigkeit und Intensität von imperativ-suizidalen Stimmen habe deutlich abgenommen. Der Austritt sei am 14. Juli 2022 im gegenseitigen Einverständnis in das vorbekannte Wohnverhältnis erfolgt (S. 3 Mitte).
4.6 Dr. med. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 28. November 2022 (Urk. 10/A/298/54-59) folgende Diagnosen (S. 4):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3)
- somatoforme autonome Funktionsstörung (ICD-10 F45.34)
- chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
- Migräne mit Aura
- obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
- chronische Niereninsuffizienz, Stadium II
- essentielle Hypertonie, nicht näher bezeichnet: Ohne Angabe einer hypertensiven Krise
- Rechtsschenkelblock
- Hyperlipidämie
Dr. L.___ führte zum jetzigen Zustand aus, dass beim Beschwerdeführer noch die akustischen (abwertende Stimme, die ihm sage, er solle sich umbringen) und optischen Halluzinationen (er sehe Schatten) im Vordergrund stünden. Zudem lägen ein Eifersuchtswahn (fest davon überzeugt, dass seine Frau ihn betrüge) und ein Verfolgungswahn (er fühle sich auf der Strasse verfolgt) vor. Weiterhin liessen sich Störungen des Ich-Erlebens eruieren, beziehungsweise ein Gedankenentzug, ein Gedankenlautwerden, eine Willensbeeinflussung, eine Depersonalisation und eine Derealisation. Zönästhesien liessen sich ebenso eruieren. Bei weiterer Exploration liessen sich eine Affektverflachung, eine Apathie, ein sozialer Rückzug, Aufmerksamkeits- und Gedächtnisstörungen und eine fehlende Empathie feststellen (S. 4 unten).
Dr. L.___ führte aus, dass es beim Beschwerdeführer seit Herbst 2022 wieder zu einer Verschlechterung der psychotischen und depressiven Symptomatik gekommen sei, beziehungsweise zur Überzeugung, dass die Ehefrau ihm fremdgehen würde. Die Stimme, die er höre, teile ihm dies mit. Er glaube fest daran, dass die Stimme die Wahrheit sage. Dabei habe sich die Stimmungslage verschlechtert. Ein stationärer Aufenthalt sei im Frühjahr 2023 geplant (S. 5 oben).
In seiner Beurteilung führte Dr. L.___ aus, dass dem Beschwerdeführer eine Wiederaufnahme der Tätigkeit aufgrund der Schwere der Symptomatik definitiv nicht zumutbar und auch nicht realistisch sei. Er sei für jegliche Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Es werde mit einer dauerhaften Invalidisierung gerechnet. Die fehlende Verbesserung der Symptomatik sowohl unter engmaschiger ambulanter als auch stationärer Behandlung zeige eine therapieresistente Krankheit (S. 6 oben).
4.7 Dr. med. M.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, führte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 (Urk. 10/A/304/2-3) nach Vorlage der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Neuanmeldung eingereichten medizinischen Akten zum Bericht der J.___ vom 5. Juli 2022 betreffend die Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 3. Juni bis 14. Juli 2022 aus, dass die beschriebene psychotische Symptomatik ausschliesslich auf den Aussagen des Versicherten fusse. Mit dem psychopathologischen Befund, der vorwiegend halluzinatorische Symptome ohne Verhaltensauffälligkeiten beschreibe, und ohne schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien, könne die genannte Diagnose nicht nachvollzogen werden. Die ICD-10-Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seien ebenfalls nicht erfüllt.
Weiter hielt Dr. M.___ zum Schreiben von Dr. L.___ vom 28. November 2022 und den vom ihm gestellten Diagnosen fest, dass die beschriebene psychotische Symptomatik ebenfalls ausschliesslich auf den Aussagen des Versicherten fusse. Eine psychotische Symptomatik könne nicht zu einer Bewusstseinseinengung führen, wenn schon, dann zu einer Einengung des Denkens (formale Denkstörung, unspezifisch). Die nur leichten Konzentrationsstörungen würden in keiner Weise zu den als schwergradig beschriebenen Halluzinationen passen. Insgesamt passe der mit praktisch allen bekannten psychotischen Symptomen gespickte psychopathologische Befund nicht zu einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, und könne nicht plausibel nachvollzogen werden. Aufgrund des Berichtes seien auch die weiteren psychiatrischen Diagnosen nicht nachvollziehbar, zumal die ICD-10 Kriterien nicht erfüllt würden.
Dr. M.___ führte zum medizinischen Sachverhalt aus, dass in etwa die gleichen Diagnosen beschrieben würden, die schon aus früheren Arztberichten bekannt seien, dazu würden offensichtlich neue «Symptome» hinzuinterpretiert, so dass vor allem der Bericht der ambulanten Behandlerin [richtig wohl: des ambulanten Behandlers] nicht glaubhaft sei. Abschliessend sei eine Veränderung des psychischen Gesundheitszustandes seit der letzten psychiatrischen RAD-Stellungnahme vom 9. März respektive 8. Oktober 2021 nicht ausgewiesen.
4.8 PD Dr. med. N.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. L.___ führten in ihrer vom Beschwerdeführer bestätigten Stellungnahme vom 15. Januar 2023 (Urk. 10/A/308) bezugnehmend auf die Ablehnung von dessen IV-Gesuch aus, dass nicht sein dürfe, dass die Dokumentation über mehrere psychiatrische Hospitalisationen, Untersuchungen und Behandlungen, bei denen eine grosse Zahl von Fachärzten der Psychiatrie in praktisch identischer Weise eine sehr schwere psychische Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit festgestellt hätten, so ein depressives und ein psychotisches Syndrom, nicht als Grund zur Rentenprüfung anerkannt werde. Dies beziehe sich alles auf die Zeit nach der IV- und der gerichtlichen Beurteilung. Es könne und dürfe auch nicht sein, dass in Fortsetzung der Beurteilung von Dr. L. B.___ bei diesem Neugesuch einfach von reiner Simulation und Aggravation ohne Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werde, dies ohne nähere Abklärung der Situation. Es werde Einspruch gegen den ablehnenden IV-Entscheid eingelegt (S. 1 f.).
5.
5.1 Prozessthema bildet im Folgenden die Frage, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV mit den im Zusammenhang mit der Neuanmeldung vom 7. Dezember 2022 (Urk. 10/A/301) eingereichten Berichten glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Gesundheitszustand seit der leistungsanspruchsverneinenden Verfügung vom 20. August 2021 (Urk. 10/A/231) in einer anspruchsrelevanten Weise verschlechtert hat (vorstehend E. 1.1-3). Die Beschwerdegegnerin verneinte dies in ihrer Verfügung (Urk. 2) gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin M.___ vom 22. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.7).
5.2 Da für die gerichtliche Überprüfung einer Nichteintretensverfügung einzig der Sachverhalt zu beurteilen ist, wie er sich der Verwaltung bot und die Aktenlage bei Erlass der angefochtenen Verfügung massgebend ist (BGE 130 V 64 E. 5.2.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_175/2019 vom 30. Juli 2019 E. 1.1), sind die beschwerdeweise vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte (Urk. 3/3-10 und Urk. 3/12-13) hinsichtlich der vorliegend einzig zu beurteilenden Eintretensfrage unbeachtlich, wobei anzumerken ist, dass er die Berichte weitestgehend bereits im Rahmen seiner Neuanmeldung eingereicht hatte (vgl. Urk. 10/A/298 und Urk. 10/A/308).
5.3 Als ungeeignet und unbehelflich zur Glaubhaftmachung einer Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seit der am 20. August 2021 ergangenen Verfügung (Urk. 10/A/231) erweisen sich auch der Verweis des Beschwerdeführers auf Beschwerden, die mehrheitlich seit dem Jahr 2019 bestünden (vorstehend E. 2.2), und damit auch die von ihm eingereichten Berichte, die vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 20. August 2021 (Urk. 10/A/231) ergangen sind und bereits Gegenstand der damaligen Anspruchsprüfung bildeten.
Namentlich betrifft dies den Austrittsbericht E.___ vom 5. März 2020 (Urk. 10/A/298/2-4) und das am 1. Oktober 2020 von Dr. L.___, E.___, ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis (Urk. 10/A/298/1), den Austrittsbericht der J.___ sowie das von Seiten der J.___ ausgestellte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 3. August 2020 (Urk. 10/A/298/8-10, Urk. 10/A/298/11), das Schreiben von Dr. med. L.___ zuhanden des Migrationsamtes vom 16. November 2020 (Urk. 10/A/298/16-19) und die Berichte der Klinik für Rheumatologie, G.___, vom 11. Februar 2021 (Urk. 10/A/298/12-15) und vom 16. April 2021 (Urk. 10/A/298/5-6).
Als nicht geeignet für eine Glaubhaftmachung einer eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes erweisen sich weiter die vom Beschwerdeführer eingereichten Terminaufgebote für Untersuchungen oder allfällige Rezepte (Urk. 10/A/298/7, Urk. 10/A/298/25-29, Urk. 10/A/298/51, Urk. 10/A/298/53, Urk. 10/A/299).
5.4
5.4.1 Was den vom Beschwerdeführer zur Glaubhaftmachung einer seit Verfügungserlass vom 20. August 2021 (Urk. 10/A/231) eingetretenen psychischen Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingereichten Bericht von der in der Praxis von PD Dr. N.___ angestellten Dr. med. L.___ vom 27. August 2021 (Urk. 10/A/298/48-50) sowie das Ärztliche Zeugnis vom 26. August 2021 (Urk. 10/A/298/46), worin dem Beschwerdeführer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, anbelangt, wurde hierzu bereits im Urteil vom 13. September 2022 rechtskräftig Stellung genommen. Die Ausführungen von Dr. L.___ wurden, abgesehen von der fehlenden fachärztlichen Qualifikation, aus den im Entscheid näher dargelegten Gründen als ungeeignet bezeichnet, um von den Feststellungen von Dr. B.___ im Gutachten vom 9. Oktober 2019 abzuweichen oder eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers anzunehmen (Urk. 10/A/277/1-40 E. 10.4.3).
Entsprechend vermag der Beschwerdeführer mit der abermaligen Vorlage des Berichtes und des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses von Dr. L.___ keine eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
5.4.2 Der Beschwerdeführer reichte sodann verschiedene Berichte der J.___ betreffend stationäre Aufenthalte im Zeitraum vom 23. November bis 17. Dezember 2021 und vom 3. Juni bis 14. Juli 2022 ein (vorstehend E. 4.3-5).
Bereits anlässlich der letzten Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 20. August 2021 (Urk. 10/A/231) hatte sich der Beschwerdeführer unter anderem vom 25. Juni bis 3. August 2020 in stationäre Behandlung in die J.___ begeben, wobei gemäss dem Bericht vom 20. Oktober 2020 (Urk. 10/A/222) - wie danach in den Berichten vom 3. Januar und 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.4-5) - ein Stimmenhören und Eifersuchtsideen im Vordergrund gestanden hatten, dies unter anderem im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3; vgl. Urk. 10/A/222 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.5).
Im Urteil des hiesigen Gerichts vom 13. September 2022 wurde darauf hingewiesen, dass es nach erfolgter Sistierung der Invalidenrente im Februar 2019 und anschliessender Begutachtung im Sommer 2019 zu einer gesteigerten Inanspruchnahme von stationären Angeboten durch den Beschwerdeführer gekommen sei. Namentlich habe er sich nur vier Tage nach am 22. Juli 2019 erfolgter psychiatrischer Begutachtung bei Dr. B.___ (Urk. 10/A/190/5) vom 26. Juli bis 9. August 2019 in einen stationären Aufenthalt in die E.___ (Urk. 10/A/187) begeben und anschliessend während laufendem Einwandverfahren in einen weiteren stationären Aufenthalt vom 25. Juni bis 3. August 2020 in der J.___ (Urk. 10/A/222), und erneut während des laufenden Beschwerdeverfahrens vom 23. November bis 17. Dezember 2021 (vgl. vorstehend E. 4.3-4).
Das Gericht hielt in seinem Entscheid vom 13. September 2022 mit Verweis auf die Rechtsprechung (vgl. Urteil des Bundesgericht 9C_885/2015 vom 13. Januar 2016 E. 2, BGE 141 V 281 E. 4.4.2) fest, dass dieses Verhalten mit der Inanspruchnahme von stationären Behandlungsangeboten als potentiell inkonsistent zu werten sei, wenn diese erst, wie vorliegend durch den Beschwerdeführer, im Hinblick auf eine sich abzeichnende Rentenaufhebung in Anspruch genommen würden (Urk. 10/A/277/1-40 E. 10.4.3).
Zum vom Beschwerdeführer im Rahmen seines Gesuchs vom 7. Dezember 2022 (Urk. 10/A/301) eingereichten Austrittsbericht der J.___ vom 3. Januar 2022 (vorstehend E. 4.4) führte RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2022 (Urk. 10/A/271/2-4) sodann in nachvollziehbarer Weise aus, dass mit dem beschriebenen psychopathologischen Befund keine schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10 Kriterien erkannt werden könne. Bezüglich der psychotischen Symptomatik hätten sich die Behandler ausschliesslich auf die subjektiven Angaben des Versicherten bezogen, und es seien keine mit dem psychotischen Spektrum einhergehende Verhaltensauffälligkeiten beschrieben worden. Aus den näher dargelegten Gründen könne eine schizoaffektive Störung bei nicht erfüllten ICD-10-Kriterien nicht nachvollzogen werden. Weiter hielt Dr. M.___ fest, dass auch die ICD-10-Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) ebenfalls nicht erfüllt seien.
Anzumerken ist weiter, dass die behandelnden Ärztinnen der J.___ in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2021 (vorstehend E. 4.3) dem Beschwerdeführer lediglich für die Dauer seines Aufenthaltes vom 23. November bis 17. Dezember 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten und sich auch nicht zum Invaliditätsgrad äusserten. Demnach vermag der Beschwerdeführer weder mit der Stellungnahme der Ärztinnen der J.___ vom 28. Dezember 2021 (vorstehend E. 4.3) noch mit dem von ihnen verfassten Austrittsbericht vom 3. Januar 2022 (vorstehend E. 4.4) eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Änderung seines Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen. Gleiches hat auch für den Austrittsbericht der J.___ vom 5. Juli 2022 (vorstehend E. 4.5) betreffend den Aufenthalt des Beschwerdeführers vom 3. Juni bis 14. Juli 2022 zu gelten.
Hierzu hielt RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.7) fest, dass die beschriebene psychotische Symptomatik ausschliesslich auf den Aussagen des Versicherten fusse. Mit dem psychopathologischen Befund, der vorwiegend halluzinatorische Symptome ohne Verhaltensauffälligkeiten beschreibe, und ohne schwere depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien, könne die genannte Diagnose nicht nachvollzogen werden. Die ICD-10-Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) seien ebenfalls nicht erfüllt.
Entsprechend vermag der Beschwerdeführer mit den vorgelegten Berichten der J.___ (vorstehend E. 4.3-5) keine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
5.4.3 Bereits im Urteil vom 13. September 2022 wurde hinsichtlich des behandelnden Arztes Dr. L.___, der damals in der E.___ tätig war, und im vorliegenden Verfahren nun in der Praxis von PD Dr. N.___ angestellt ist, und die im Bericht vom 5. März 2020 aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, ICD-10 F33.3, ED 2007, und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2004 (vgl. Urk. 10/A/213/3-5 S. 1 und S. 2 Ziff. 6) ausgeführt, dass diese Einschätzung auf einer unvollständigen Kenntnis der Aktenlage und auf einer nicht hinterfragenden Übernahme der Beschwerdeschilderung durch den Beschwerdeführer beruhte (Urk. 10/A/277/1-40 E. 10.4.3; Urk. 10/A/230 S. 4).
Wie aus dem am 28. November 2022 von Dr. L.___ verfassten Bericht (vorstehend E. 4.6) hervorgeht, beruht dieser nach wie vor nicht auf einer Kenntnis der polizeilichen Ermittlungsakten und der Behandler wurde vom Beschwerdeführer unverändert nicht über seine tatsächlichen Machenschaften im Zuge welchen es zu einer rechtskräftigen Verurteilung gekommen ist, aufgeklärt. So gab der Beschwerdeführer gegenüber Dr. L.___ an, lediglich in der Nähe gewesen zu sein, als seine Ehefrau türkischen Bürgern die Möglichkeit gegeben habe, auf leichte Weise den Führerschein zu erwerben (Urk. 10/A/298/54-59 S. 3 Mitte).
RAD-Ärztin Dr. M.___ legte in ihrer Stellungnahme vom 22. Dezember 2022 (vorstehend E. 4.7) in nachvollziehbarer Weise dar, weshalb der von Dr. L.___ aufgeführte psychopathologische Befund als nicht schlüssig zu betrachten sei. Namentlich seien die von Dr. L.___ aufgeführten, nur leichten Konzentrationsstörungen (vgl. Urk. 10/A/298/54-59 S. 5) mit den als schwer beschriebenen Halluzinationen nicht vereinbar und die Diagnosestellung sei nicht nach ICD-10 erfolgt.
Auffallend ist weiter, dass im Bericht vom 28. November 2022 (vorstehend E. 4.6) von Dr. L.___ nun betont wird, dass der Beschwerdeführer daran glaube, dass die Stimme, die er höre, die Wahrheit sage. Gegenteiliges war noch im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung der Fall, als Dr. L.___ in seinem Bericht vom 5. März 2020 ausführte, dass sich der Beschwerdeführer von den Stimmen, die ihm sagten «ich mache dich fertig, ich mache dich kaputt, ich mache dich krank», distanzieren würde und wisse, dass diese nicht real seien (Urk. 10/A/213/3-5 S. 2 Ziff. 5). Dies hatte jedoch zur Folge, dass RAD-Ärztin Dr. M.___ in ihrer Stellungnahme vom 9. März 2021 festhielt, dass gerade diese Aussage zeige, dass keine psychotische Symptomatik vorliegen könne (Urk. 10/A/230/4-5).
Mangels Vorbringens von neuen Tatsachen erweist sich auch das von Dr. L.___ zusammen mit PD Dr. N.___ verfasste Schreiben vom 15. Januar 2023 (vorstehend E. 4.8) als wenig sachdienlich zur Glaubhaftmachung einer eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers.
5.4.4 Zusammenfassend vermag der Beschwerdeführer bei weitgehend identischer Ausgangslage im Vergleich zur letztmaligen Anspruchsprüfung im Zusammenhang mit der Verfügung vom 20. August 2021 (Urk. 10/A/231) keine Verschlechterung seines psychischen Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen.
5.5 Was eine aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht relevante Veränderung des Gesundheitszustandes aus somatischer Sicht anbelangt, gehen aus den Diagnoselisten und den Nebendiagnosen der eingereichten Berichte fachfremd aufgeführt, die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Diagnosen einer Migräne mit Aura, eines Schlafapnoe-Syndroms, eines Rechtschenkelblocks und einer Hyperlipidämie hervor (vorstehend E. 4.2, E. 4.4-6). Inwiefern er jedoch durch diese Diagnosen in relevanter Weise eingeschränkt sein soll, lässt sich keinem Bericht entnehmen. Entsprechende fachärztliche Bericht wurden vom Beschwerdeführer auch nicht eingereicht. Entsprechend ist eine dadurch seit der letzten Anspruchsprüfung eingetretene relevante Veränderung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht.
Ebenso wenig vermag er eine solche mittels dem eingereichten unbegründeten ärztlichen Zeugnis vom 31. August 2021 (Urk. 10/A/298/52) sowie den eingereichten Berichten von Dr. F.___, Klinik für Rheumatologie, G.___ vom 16. Dezember 2021 (vorstehend E. 4.2) und dem nur unvollständig eingereichten Bericht vom 4. März 2022 (Urk. 10/A/298/23-24) glaubhaft zu machen.
Bereits im Rahmen der letzten Anspruchsprüfung lagen verschiedene Berichte der Klinik für Rheumatologie, G.___, mit identischer Diagnostik vor und im Urteil vom 13. September 2022 (Urk. 10/A/277/1-40) wurde in E. 10.5.3 ausführlich dargelegt, weshalb es bei der Einschätzung des Gutachters Dr. D.___ sein Bewenden hat. Dieser nahm in seinem Gutachten ausführlich zu der von Seiten der Klinik für Rheumatologie, G.___, gestellten Diagnose einer chronischen lokalisierten Myositis der proximalen Unterschenkel beidseits unklarer Ätiologie Stellung (Urk. 10/A/190/124-182 S. 48 ff., S. 56 f. Ziff. 9.5). Dr. D.___ kam nach Untersuchung des Beschwerdeführers zum Schluss, dass sich abgestützt auf die Befundebene wenig handfeste Befunde finden liessen, welche die von Beschwerdeführer vorgetragenen relevante Einschränkungen in sämtlichen Alltagsaktivitäten erklären würden (vgl. Urk. 10/A/190/124-182 S. 50 f. Ziff. 6.5).
Entsprechend befürwortete Dr. D.___ abgestützt auf die Befundebene von rheumatologischer Seite her einzig Einschränkungen hinsichtlich körperlicher Schwerarbeit und hinsichtlich Arbeiten in den Rücken belastenden Arbeitspositionen wie auch für Tätigkeiten in ausschliesslich stehenden und gehenden Positionen ohne Möglichkeit, sich zwischendurch zu setzen (Urk. 10/A/190/124-182 S. 51 Ziff. 6.6).
Nach Vorlage der vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der Klinik für Rheumatologie, G.___, vom 16. Dezember 2021 (vorstehend E. 4.2) sowie vom 4. März 2022 (Urk. 10/A/298/23-24) führte auch RAD-Arzt Dr. med. O.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2022 (Urk. 10/A/271/1-2) aus, dass sich verglichen mit dem rheumatologischen Teilgutachten in der interdisziplinären Schlussbesprechung vom 7. Oktober 2019 keine wesentlichen medizinischen Neuerkenntnisse fänden. Es liege gesamthaft ein unveränderter Gesundheitszustand vor.
6. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine erhebliche rentenrelevante Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht glaubhaft darzutun vermochte. Die angefochtene Verfügung (Urk. 2), mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das erneute Leistungsgesuch nicht eingetreten ist, erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
7. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensSchucan