Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00148
V. Kammer
Sozialversicherungsrichter Vogel, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Kübler
Sozialversicherungsrichterin Philipp
Gerichtsschreiberin Sherif
Urteil vom 19. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner
indemnis Rechtsanwälte
Spalenberg 20, Postfach 1460, 4001 Basel
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1982 geborene X.___ arbeitete als Bauarbeiter (Urk. 8/6/6) bei der Y.___ AG, als er am 27. August 2019 von einer Leiter stürzte und auf das rechte Knie fiel (Urk. 8/14/89). Dabei zog er sich eine Impressionsfraktur des lateralen Tibiaplateaus dorsal, eine Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine leichte Zerrung des lateralen Kollateralbandes und eine radiäre Läsion am Übergang Pars intermedia zum Vorderhorn des lateralen Meniskus zu (Urk. 8/14/61). Die Suva erbrachte als zuständiger Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen (Urk. 8/14/118). Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 27. September 2019 per 4. Oktober 2019 (Urk. 8/14/79). Der Versicherte wurde am 1. November 2019 im Kantonsspital Z.___ operativ behandelt (Urk. 8/14/42 f.). Am 11. Mai 2020 (Eingangsdatum) meldete er sich unter Hinweis auf Knieschmerzen und die Meniskusruptur bestehend seit dem Unfall vom 27. August 2019 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/6). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 8/14, 8/27) und führte mit dem Versicherten ein Standortgespräch durch (Urk. 8/15). Am 1. Juli 2020 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde (Urk. 8/29). Mit Vorbescheid vom 2. September 2020 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/39). Dagegen liess er am 24. September 2020 Einwand erheben (Urk. 8/44). Am 9. September 2020 und 7. Juli 2021 unterzog sich der Versicherte weiteren operativen Eingriffen am rechten Knie (Urk. 8/48/11, 8/62/39). Die IV-Stelle zog erneut die Akten der Suva bei (Urk. 8/48, 8/53, 8/57, 8/62-63, 8/70) und tätigte weitere medizinische Abklärungen (Urk. 8/51). Am 16. August 2022 gewährte die IV-Stelle dem Versicherten das rechtliche Gehör (Urk. 8/73-74). Mit Verfügung vom 3. Februar 2023 sprach sie dem Versicherten vom 1. November 2020 bis 28. Februar 2022 eine befristete ganze Invalidenrente sowie zwei Kinderrenten zu (Urk. 2 [= Urk. 8/111, vgl. auch Verfügungsteil zwei, Urk. 8/83]).
2. Dagegen liess der Versicherte am 9. März 2023 Beschwerde erheben und beantragen, ihm sei ab dem 1. Oktober 2020 und über den 28. Februar 2022 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Zusprache der Rente ab 1. Oktober 2020; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
3. Mit Beschluss vom 2. August 2023 (Urk. 10) teilte das Gericht dem Beschwerdeführer mit, dass es allenfalls zum Schluss gelangen könnte, dass auf der Grundlage der bestehenden medizinischen Akten keine abschliessende Beurteilung seines Leistungsanspruchs möglich sei, was zur Folge hätte, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zu neuer Entscheidung nach ergänzenden Abklärungen zurückzuweisen wäre. Das Gericht machte den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Ergebnis von zusätzlichen Abklärungen nicht voraussehbar sei, weshalb im Falle eines Urteils im Sinne der Erwägungen eine Schlechterstellung resultieren könnte. Es setzte ihm Frist an, um dazu Stellung zu nehmen und die Beschwerde gegebenenfalls zurückzuziehen. Mit Eingabe vom 22. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (Urk. 12).
4. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid erwog die Beschwerdegegnerin, der regionale ärztliche Dienst (RAD) habe bestätigt, dass dem Beschwerdeführer nach den beiden Operationen vorübergehend keine Erwerbstätigkeit möglich gewesen sei. Dabei sei die gesamte medizinische Aktenlage berücksichtigt worden. Psychische und geistige Diagnosen mit Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit seien nicht dokumentiert. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand soweit verbessert, dass ihm spätestens ab April 2021 medizinisch-theoretisch eine körperlich leichte Tätigkeit möglich gewesen wäre. Kurz darauf sei jedoch am 7. Juli 2021 eine weitere Knieoperation durchgeführt worden, weshalb die Erwerbsfähigkeit nicht angerechnet werde. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei nach erfolgter Rehabilitation ab November 2021 von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit auszugehen (Urk. 2 S. 8-9).
2.2 Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, die versicherungsinterne Aktenbeurteilung erfülle die Voraussetzungen an die Beweiswertigkeit nicht. Es gehe weder aus dem Bericht der RAD-Ärztin noch aus den Akten hervor, woher sie ihre Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung nehme. Die von der RAD-Ärztin offensichtlich selbst festgelegten Arbeits(un)fähigkeiten könnten nicht nachvollzogen werden und es liege kein lückenloser Befund vor. Es sei zwingend eine versicherungsexterne Beurteilung angezeigt. Des Weiteren habe er sich am 11. April 2022 für den stationären Rehabilitationsaufenthalt nach A.___ begeben, weshalb eine Arbeitsfähigkeit gar nicht möglich gewesen sei. Die Suva habe ihre Taggeldleistungen im Oktober 2022 eingestellt, er sei jedoch bereits kurze Zeit danach wieder operiert worden, weshalb bis heute eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit bestehe (Urk. 1 S. 6 f.).
3.
3.1 Nachdem der Beschwerdeführer nach seinem Sturz aus zwei Metern Höhe am 27. August 2019 im Kantonsspital Z.___ notfallmässig behandelt worden war (Urk. 8/14/88-89), wurde am 1. November 2019 im Kantonsspital Z.___ eine arthroskopisch assistierte Teilmeniskektomie medial und eine subtotale laterale Meniskektomie am Knie rechts durchgeführt. Im Austrittbericht vom 12. November 2019 führten die Behandler des Kantonsspitals Z.___ aus, aufgrund der Schmerzen sei der Beschwerdeführer morphinbedürftig gewesen und habe länger überwacht werden müssen. Eine ambulante Behandlung sei deshalb nicht möglich gewesen. Im Verlauf sei der Beschwerdeführer analgetisch kompensiert gewesen. Bei Austritt hätten trockene und reizlose Wundverhältnisse mit Fäden in situ vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Behandlung entlassen werden können (Urk. 8/14/40). Im Bericht vom 6. Januar 2020 diagnostizierten die Behandler des Kantonsspitals Z.___ einen Status nach Kniearthroskopie rechts mit lateraler subtotaler Meniskektomie und medialer Teilmeniskektomie Knie rechts vom 1. November 2019 bei Status nach Kniedistorsion nach rechts am 26. August 2019 bei einem Sturz aus zwei Metern Höhe, schwerem Radiärriss der Pars intermedia des lateralen Meniskus, vorderer Kreuzband-Ruptur (VKB-Ruptur), instabiler schwerer Knorpelläsion des lateralen Tibiaplateaus 3 x 3 cm sowie Lappenriss der Pars intermedia des medialen Meniskus. Die Verlaufskontrolle habe sechs Wochen nach der Operation stattgefunden. Der Beschwerdeführer gehe weiterhin an zwei Gehstöcken, die Schmerzen seien aber besser als vor der Operation. Das Knie habe er noch nicht voll belastet, wobei der Beschwerdeführer eine leichte Schwellung am Knie beschrieben habe. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer berichtet, die Physiotherapie begonnen zu haben und eine Knieinstabilität zurzeit nicht zu verspüren, aber weiterhin an zwei Stöcken zu gehen. Zurzeit sei er zudem immer noch arbeitsunfähig (Urk. 8/14/36). Am 18. Februar 2020 ergänzten die Behandler des Kantonsspitals Z.___, zur Verlaufskontrolle drei Monate nach der Operation sei der Beschwerdeführer zum besseren Gleichgewicht noch an einem Stock gegangen. Die lateralen Schmerzen seien viel besser gewesen, er sei aber wegen diesen Schmerzen zwei Mal gestürzt (Urk. 8/14/32). Am 24. April 2020 notierten die Behandler des Kantonsspitals Z.___ betreffend die Verlaufskontrolle sechs Monate nach der Kniearthroskopie, die Schmerzen hätten sich seit der letzten Verlaufskontrolle kaum gebessert. Wegen der COVID-Situation habe der Beschwerdeführer seine geplante Physiotherapie nicht durchführen und auch keinen Fitnesstermin zur Weiterführung der Gewichtsreduktion vereinbaren können. Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass sein Knie bei Gehstrecken länger als zehn Minuten instabil sei. Er habe dies nicht jeden Tag bemerkt, aber doch mehrmals pro Woche. Die stärksten Schmerzen würden an der Aussenseite des Kniegelenks auftreten (Urk. 8/14/9).
3.2 Am 18. Mai 2020 nahm Dr. med. B.___, Facharzt Chirurgie und Kreisarzt der Suva, eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vor. Er führte aus, für arbeitsmarktliche Massnahmen wie auch für eine angepasste Tätigkeit bestehe eine zeitlich unlimitierte Arbeitsfähigkeit ganztags, eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sei ausgewiesen. Dem Belastungsprofil entspreche eine leichte Tätigkeit in Wechselposition sitzend, gehend, stehend auf ebenem Untergrund, ohne das Besteigen von Leitern, Gerüsten oder ungesicherten Arbeitsplätzen und nicht auf abschüssigem oder unebenem Untergrund. Die Arbeiten sollten nicht knieend, kauernd oder hockend durchgeführt werden müssen. Die attestierte Arbeitsfähigkeit bestehe ab sofort (Urk. 8/27/43).
3.3 Am 14. Mai 2020 berichteten die Behandler des Kantonsspitals Z.___, der Beschwerdeführer habe sich zur geplanten Besprechung des weiteren Prozederes vorgestellt. An seinen Beschwerden habe sich nichts Wesentliches verändert, das Knie knicke nach wie vor und teilweise mehrmals täglich ein. Bezüglich einer möglichen Operation sei er noch unsicher, da ihm ein Arzt aus Italien von der Operation abgeraten habe. Er habe jedoch angekündigt, einen allfälligen operativen Eingriff erst nach dem Sommer durchführen lassen zu wollen. Er werde versuchen, mittels Physiotherapie und Muskelkräftigung das Knie muskulär zu stabilisieren. Im Bericht hielten die Behandler fest, dass der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden sei, sollte kein operativer Eingriff erfolgen, die Wahrscheinlichkeit, dass eine Früharthrose auftrete, deutlich erhöht und in Kombination mit der ligamentären Instabilität mit dem lateralen Knorpelschaden und der Valgusbeinachse nicht unerheblich sei. Des Weiteren sei bereits abzusehen, dass aufgrund der schweren Schädigung des Kniegelenks mit entsprechend höhergradiger Knorpelschädigung mittel- bis langfristig die schwere körperliche Arbeit im Baugewerbe eher ungünstig sei (Urk. 8/27/45-46).
3.4 Gemäss dem Bericht vom 16. Juni 2020 der Universitätsklinik C.___ wurde der Beschwerdeführer bei Kniebeschwerden rechts von extern zugewiesen. In der Sprechstunde habe er über belastungs- und bewegungsabhängige sowie nächtliche Schmerzen im rechten Kniegelenk berichtet. Seit dem Unfallereignis sei ihm die Ausübung seiner Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr möglich gewesen, er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Bei langer Leidensgeschichte und hohem Leidensdruck habe der Beschwerdeführer die operative Versorgung mittels Osteotomie gewünscht (Urk. 8/48/46-47). Im Austrittsbericht vom 14. September 2020 berichteten die Behandler der Universitätsklinik C.___, der Beschwerdeführer sei zur Knie-Operation rechts vom 9. bis 12. September 2020 hospitalisiert worden. Der postoperative Verlauf sei komplikationslos und der Beschwerdeführer stets schmerzkompensiert gewesen. Die Mobilisation sei an zwei Gehstöcken mit 15 kg Teilbelastung gut möglich gewesen. Der Beschwerdeführer habe in subjektivem Wohlbefinden mit intakter Sensomotorik im Operationsgebiet und reizlosen Wundverhältnissen in die häusliche Umgebung entlassen werden können (Urk. 8/48/9). Am 20. Oktober 2020 ergänzten die Behandler, der Verlauf sei sechs Wochen postoperativ erfreulich. Im konventionellen Röntgenbild hätten sich die Stellungsverhältnisse regelrecht gezeigt (Urk. 8/51/2). Die Behandler informierten am 13. Januar 2021, dass der Beschwerdeführer noch über Schmerzen über der medialen Platte sowie dem anterolateralen Gelenkspalt geklagt habe. Von Seiten der Osteotomie habe sich ein schöner Verlauf gezeigt, die mediale Platte störe den Beschwerdeführer aber. Bei fortgeschrittener Konsolidation und zuklappender Osteotomie könne diese voraussichtlich in drei Monaten entfernt werden. Sollte das Instabilitätsgefühl persistieren, müsse im Rahmen der Metallentfernung eine Kniegelenks-Re-Arthroskopie mit allenfalls Adressierung von Restschäden des Meniskus und gleichzeitiger VKB-Rekonstruktion diskutiert werden (Urk. 8/57/5-6). Gemäss Arztbericht vom 22. April 2021 habe der Beschwerdeführer über einen regelrechten Heilungsverlauf berichtet. Die präoperativen Schmerzen seien deutlich regredient, in letzter Zeit sei es aber zu einem vermehrten Wärmegefühl sowie anteromedialen Schmerzen gekommen. Zudem würde ein Instabilitätsgefühl und Giving-way beim Gehen bestehen. Der Beschwerdeführer sei bis anhin als Bauarbeiter krankgeschrieben gewesen. Aufgrund dieser Beschwerden, dem Instabilitätsgefühl sowie der Giving-way-Symptomatik sei dem Beschwerdeführer die operative Entfernung der Platte sowie in der gleichen Sitzung die VKB-Rekonstruktion zur Stabilisierung des Kniegelenks empfohlen worden (Urk. 8/62/69-70).
3.5 Am 5. Mai 2021 nahm Kreisarzt Dr. B.___ erneut eine versicherungsmedizinische Aktenbeurteilung vor und hielt fest, bis zur Operation sei zeitlich unlimitiert eine Arbeitsfähigkeit gegeben. Das Arbeitsunfähigkeitsattest der Universitätsklinik berücksichtige nur die frühere Tätigkeit als Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer sei für angepasste Tätigkeiten ganztägig in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig (Urk. 8/62/58).
3.6 Mit Bericht vom 12. Juli 2021 teilten die Behandler der Universitätsklinik C.___ mit, der Beschwerdeführer sei vom 7. bis 9. Juli 2021 für eine Knieoperation rechts hospitalisiert worden. Am 7. Juli 2021 sei eine arthroskopisch-assistierte vordere Kreuzband-Rekonstruktion Knie rechts sowie eine Osteosynthesematerialentfernung der proximalen Tibia durchgeführt worden. Der postoperative Verlauf sei mit stets schmerzkompensiertem Beschwerdeführer komplikationslos gewesen. Die Mobilisation an zwei Gehstöcken sei bei Teilbelastung mit der Hälfte des Körpergewichts gut möglich gewesen (Urk. 8/62/42-43). In der klinisch-radiologischen Verlaufskontrolle sechs Wochen postoperativ habe der Beschwerdeführer von einem positiven Verlauf berichtet. Die Schmerzen seien nach Angaben des Beschwerdeführers regredient. Im Verlauf des Tages komme es im Bereich der Osteosynthesematerial-Narbe (OSME-Narbe) zu Schwellungen. Der Beschwerdeführer sei für seine Tätigkeit auf der Baustelle weiterhin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 8/62/29). Am 3. März 2022 wurde der Beschwerdeführer erneut bei der Universitätsklinik C.___ zur Verlaufskontrolle vorstellig. Durch die im Dezember 2021 durchgeführte Infiltration sei es für circa zwei Monate zu einer Beschwerdebesserung vor allem in der Nacht gekommen. Danach hätten die Beschwerden sukzessive stets lateral lokalisiert wieder zugenommen. Die Situation sei weitergehend unverändert, für den Beschwerdeführer sei dies einschränkend und unzufriedenstellend. Im langfristigen Verlauf könne der Beschwerdeführer auf der Baustelle eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nicht mehr erreichen (Urk. 8/63/12-13).
3.7 In ihrer versicherungsmedizinischen Stellungnahme vom 19. September 2022 nannte RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin Orthopädie, folgende Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80/7):
- Beginnende lateralbetonte Gonarthrose bei
- Status nach arthroskopisch-assistierter vorderer Kreuzbandrekonstruktion und Osteosynthesematerialentfernung am 7. Juli 2021 bei
- Status nach medialer Varisationsosteotomie Tibiakopf am 9. September 2020 bei
- Genu valgum rechts und
- Status nach Kniearthroskopie rechts mit lateraler subtotaler Meniskektomie und medialer Teilmeniskektomie vom 1. November 2019 bei
- Status nach Kniedistorsion rechts am 26. August 2019 bei einem Sturz aus zwei Metern Höhe mit schwerem Radiärriss der Pars intermedia des lateralen Meniskus, VKB-Ruptur, instabiler schwerer Knorpelläsion des lateralen Tibiaplateaus (Impressionsfraktur) und Lappenriss der Pars intermedia des medialen Meniskus
Diagnosen ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die Adipositas Grad II WHO, die arterielle Hypertonie sowie die passagere depressive Verstimmung ohne psychiatrische Behandlung. Dr. D.___ stellte fest, dass der Beschwerdeführer schwere körperliche Tätigkeiten, überwiegend im Stehen oder Gehen und mit Belastungen auf unebenem Gelände nicht mehr durchführen könne. Des Weiteren sollten keine Tätigkeiten auf Leitern, Gerüsten oder im Knien, Hocken, Kauern sowie in Zwangshaltung der unteren Extremitäten durchgeführt werden. Auf häufiges Treppensteigen sei ebenfalls zu verzichten. Dem Belastungsprofil würden leichte körperliche Belastungen in wechselnder Körperhaltung mit mindestens 50 % sitzend durchgeführten Tätigkeiten entsprechen. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stabil. In einer leidensangepassten Tätigkeit bestehe zwischen den Eingriffen und auf Dauer eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/80/7-8).
4.
4.1 Insgesamt ergibt sich aus den vorhandenen medizinischen Akten, dass der Beschwerdeführer bei vorbestehender Beinachsenfehlstellung beim Sturz vom 26. August 2019 eine Kniedistorsion mit schwerem Radiärriss der Pars intermedia des lateralen Meniskus, eine VKB-Ruptur sowie eine instabile schwere Knorpelläsion des lateralen Tibiaplateaus (Impressionsfraktur) und einen Lappenriss der Pars intermedia des medialen Meniskus erlitten hatte und deswegen im November 2019, im September 2020 und im Juli 2021 drei Operationen durchgeführt wurden. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ist der Beschwerdeführer infolge dieses Gesundheitsschadens in einer körperlich schweren Tätigkeit, mithin auch in seiner bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter, dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig.
4.2 Über die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichteren, angepassten Tätigkeit und deren Verlauf seit dem Unfallereignis vom 26. August 2019 machen die behandelnden Ärzte hingegen nur wenig Angaben. Aktenkundig sind Arbeitszeugnisse der Behandler, welche dem Beschwerdeführer ab dem 28. August 2019 bis am 21. Oktober 2020 sowie ab dem 12. Januar 2021 bis 11. September 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten (vgl. Urk. 8/5, 8/14/13, 8/27/23, 8/48/15, 8/57/9-10, 8/62/73, 8/62/26, 8/62/16, 8/63/17, 8/70/14, 8/70/39). Die Behandler der Universitätsklinik C.___ hielten zuletzt fest, dass der Beschwerdeführer für die Tätigkeit als Bauarbeiter 100 % arbeitsunfähig sei (vgl. E. 3.6).
RAD-Ärztin Dr. D.___, welche keine eigenen Untersuchungen beim Beschwerdeführer vornahm, hielt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2022 (E. 3.7) fest, es sei von einem stabilen Gesundheitszustand auszugehen. Nach ihrer medizinischen Beurteilung sei ein Gesundheitsschaden ausgewiesen, der sich längerfristig auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirke. Sie bescheinigte dem Beschwerdeführer zwischen den Eingriffen und auf Dauer eine vollständige Arbeitsfähigkeit. Betreffend den Verlauf nach den Operationen erläuterte Dr. D.___, nach der Verletzung und der ersten Operation habe mit einem verlängerten Heilungsprozess gerechnet werden müssen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht hätte der Beschwerdeführer ab dem 2. Mai 2020 zumindest eine halbtägige Tätigkeit aufnehmen können, mithin noch vor Ablauf des gesetzlichen Wartejahres; ab dem 20. Mai 2020 habe dafür eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden. Nach der operativen Beinachsenkorrektur hätte sodann spätestens sechs Monate nach dem Eingriff mit einer Eingliederung in eine angepasste Tätigkeit begonnen werden können (Urk. 8/80/8). Auf welche Befunde sich Dr. D.___ bei ihrer Beurteilung stützt ist nicht nachvollziehbar, weshalb auf die Aktenbeurteilung nicht ohne Weiteres abgestellt werden kann. Kreisarzt Dr. E.___ hielt in seinen Aktenbeurteilungen zwar ebenfalls fest, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit sowie für arbeitsmarktliche Massnahmen 100 % arbeitsfähig sei (E. 3.2 und 3.5). Es finden sich in den Akten aber keine klaren Angaben darüber, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer eine leichte wechselbelastende Tätigkeit zwischen den operativen Eingriffen möglich war, zumal die Behandler durchgehend seit dem Unfallereignis vom 26. August 2019 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Hierzu liegen keine nachvollziehbaren und schlüssigen Berichte der Behandler vor. Es ist zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer nach den Operationen primär auf Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten ohne stehende oder gehende Tätigkeiten mit Belastung des rechten Knies verwiesen werden müsste, es bedarf aber Angaben darüber, inwiefern der Beschwerdeführer auch bei solchen Tätigkeiten nach den Operationen eingeschränkt war, zumal Dr. D.___ wiederholt auch von einer Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausging (vgl. Urk. 8/80/7) und die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab November 2020 bis Februar 2022 eine ganze Invalidenrente zusprach (Urk. 2). Hinzu kommt, dass auch die Fachärzte der Rehaklinik Z.___, wo sich der Beschwerdeführer vom 11. April bis zum 17. Mai 2022 zwecks Rehabilitation aufhielt, eine ganztägige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit attestierten (Urk. 8/70/28), welche Einschätzung von der Kreisärztin des Unfallversicherers bestätigt wurde (Urk. 8/70/9). Inwiefern die solchermassen aktenkundige Restarbeitsfähigkeit in einem dem Leiden angepassten Tätigkeit durch die neuerliche Operation im Dezember 2022 (Urk. 3/9) eine Einschränkung erfuhr, bleibt ebenfalls unklar.
4.3 Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und deren Verlauf seit dem Unfall vom 26. August 2019 bis zum Verfügungszeitpunkt vom 3. Februar 2023 sind demnach nicht genügend abgeklärt. Es ist festzuhalten, dass ein abschliessender materieller Entscheid gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht möglich ist. Die vorhandenen medizinischen Unterlagen erlauben keine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers vorzunehmen hat.
4.4 Die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 (Urk. 2) ist folglich aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie weitere medizinische Abklärungen über den Gesundheitsschaden des Beschwerdeführers und über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit dem 26. August 2019 vornimmt und anschliessend den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers aufgrund eines Einkommensvergleichs neu berechnet. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2023 aufgehoben wird und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Advokatin Anouck Zehntner
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
VogelSherif