Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
IV.2023.00149
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 30. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1960, absolvierte eine Lehre als Kosmetikerin (Urk. 8/4/6). Ab 1998 war sie Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Y.___ GmbH (Urk. 8/4/7, Urk. 8/29/4). Sie litt seit der Kindheit an den Folgen einer angeborenen beidseitigen Hüftdysplasie (Urk. 8/38/1). Am 23. Dezember 2009 wurde ihr eine Hüfttotalendoprothese rechts (Urk. 8/7/11) und ein Jahr später, am 22. Dezember 2010, auch links eine solche implantiert. Ausserdem litt sie an lumbalen Rückenbeschwerden (Urk. 8/25/2, Urk. 8/33/6, Urk. 8/38/1).
Nach erfolgter Früherfassung vom 1. März 2010 (Urk. 8/1) meldete sich die Versicherte am 5. April 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor. Unter anderem zog sie die Akten des Krankenversicherers, der Vaudoise Allgemeine Versicherungsgesellschaft AG, bei (Urk. 8/7), liess die Versicherte durch das Z.___(vgl. Bericht vom 23. Februar 2011; Urk. 8/25) und durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; orthopädische Untersuchung vom 23. November 2011; Urk. 8/38) medizinisch untersuchen und holte den Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 29. August 2011 ein (Urk. 8/29). Mit Verfügungen vom 29. August 2012 (Urk. 8/51) und vom 18. Dezember 2012 (Urk. 8/58-60) sprach die IVStelle der Versicherten rückwirkend ab dem 1. Oktober 2010 eine halbe Rente, ab dem 1. März 2011 eine ganze Rente und ab dem 1. November 2011 wieder eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % (Urk. 8/44/3).
1.2 Im Januar 2013 leitete die IV-Stelle eine revisionsweise Überprüfung des Rentenanspruchs ein (vgl. Urk. 7/61) und liess die Versicherte wiederum durch das Z.___ medizinisch abklären (Bericht vom 27. Januar 2014; Urk. 8/71). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 hob die IV-Stelle die bisherige halbe Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf (Urk. 8/98). Die dagegen am 24. November 2014 erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 8/100/3-11) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich im Verfahren Nr. IV.2014.01234 mit Urteil vom 30. November 2016 gut und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente habe (Urk. 8/109/12).
1.3 Am 25. Mai 2020 meldete die Versicherte der IV-Stelle eine Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab dem 4. September 2019 (Urk. 8/119/4) und gab als gesundheitliche Beeinträchtigungen nebst der Hüftdysplasie eine Polyarthritis an (Urk. 8/119/6). Die IV-Stelle bestätigte am 3. Juni 2020 den Eingang des Revisionsgesuchs um Erhöhung der bisherigen Rente und forderte die Versicherte auf, aktuelle Beweismittel nachzureichen (Urk. 8/122). Die Versicherte reichte der IV-Stelle daraufhin Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Anästhesiologie (Urk. 8/124, Urk. 8/129/7-9), von Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 8/125) und von Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie, vom 4. August 2020 (Urk. 8/130) ein. Am 20. August 2020 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass sie auf das Gesuch um Erhöhung der Leistungen der Invalidenversicherung eintrete (Urk. 8/134). Ferner liess sie die Versicherte einen Fragebogen zu ihren Einschränkungen ausfüllen (Urk. 8/142) und holte weitere medizinische Berichte ein (Urk. 8/145, Urk. 8/177). Auch die Versicherte gab weitere Arztberichte zu den Akten (Urk. 8/136, Urk. 8/147-148, Urk. 8/150/1-3, Urk. 8/154, Urk. 8/157-160, Urk. 8/171, Urk. 8/182-183). Mit Vorbescheid vom 22. Februar 2022 kündigte die IV-Stelle die Abweisung des Gesuchs um Erhöhung der Invalidenrente an (Urk. 8/187). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 28. März 2022 Einwände (Urk. 8/192). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wies die IV-Stelle das Erhöhungsgesuch wie angekündigt ab (Urk. 8/220 = Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 10. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung vom 6. Februar 2023 aufzuheben und der Fall sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese eine polydisziplinäre Begutachtung im Sinne von Art. 44 ATSG in Auftrag geben könne und danach über das Erhöhungsgesuch neu entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete in der Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 auf eine Stellungnahme und schloss unter Verweis auf die beigelegten Akten (Urk. 8/1-222) auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk. 2) erging nach dem 1. Januar 2022. Da angesichts des Revisionsgesuchs vom 25. Mai 2020 (Urk. 8/119) die Erhöhung der bisherigen halben Rente hier bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], Rz. 9102), die nachfolgend in dieser Fassung zitiert werden.
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
2.3
2.3.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
2.3.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG
2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).
2.5 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger (Urteile des Bundesgerichts 8C_427/2022 vom 28. Februar 2023 E. 3.3 und 8C_596/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2.3). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens erledigt werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1, 139 V 225 E. 5.2, 135 V 465 E. 4.4; zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung aus, es bestehe weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht eine relevante Verschlechterung der gesundheitlichen Situation. Die Diagnosen eines beidseitigen leicht- bis mittelgradigen Karpaltunnelsyndroms und einer leichtgradigen sensiblen axonalen Polyneuropathie seien behandelbar und würden sich nicht dauerhaft auswirken. Zum anamnestisch zerebrovaskulären Ereignis seien den Akten keine dauerhaften und relevanten Funktionsausfälle zu entnehmen. Diesbezüglich lägen nur leichte Veränderungen und keine die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft relevant verändernde Befunde vor. Der psychopathologische Befund zu Beginn (der Behandlung) gemäss dem Bericht von Dr. B.___ vom 6. Juli 2020 (Urk. 8/125) lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den ICD-10-Kriterien erkennen; der aktuelle Befund sei zudem unauffällig. Überwiegend wahrscheinlich handle es sich um eine Anpassungsstörung, die invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant sei. Auch die psychopathologischen Befunde gemäss dem Bericht von Dr. med. D.___, praktische Ärztin und leitende Ärztin des Ambulatoriums E.___ der Klinik F.___, vom 31. März 2021 (Urk. 8/145) würden keine mittelgradige depressive Symptomatik ausweisen und unter der Psychotherapie habe sich die depressive Symptomatik verbessert. Die Diagnose «Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren» sei unklar und die aufgeführten Einschränkungen nicht nachvollziehbar. Im Telefonat vom 6. Mai 2021 habe die Beschwerdeführerin zudem angegeben, dass sie keinen stationären Aufenthalt absolviere, da es ihr psychisch um einiges besser gehe. Somit sei auch eine anhaltende psychische Beeinträchtigung nicht ausgewiesen (Urk. 2 S. 1 f.).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es seien nebst dem Rückenleiden, das die halbe Rente begründet habe, nach der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit Verfügung vom 27. April 2017 in Umsetzung des Urteils vom 30. November 2016 zahlreiche weitere somatische und psychische Beschwerden dazu gekommen. Aufgrund der Dauerschmerzen habe sich zusätzlich zum körperlichen Leiden ein seelisches Leiden entwickelt, weshalb sie sich zum Psychiater Dr. B.___ in Therapie begeben habe, der eine erstmalige depressive Störung diagnostiziert habe. Dem Bericht von Dr. D.___ vom 31. März 2021 sei zu entnehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe; dies bei den Hauptdiagnosen einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und einer mittelgradigen depressiven Episode. Zudem hätten sich (gemäss dem neurologischen Bericht vom 28. April 2021, Urk. 8/152/3) anamnestisch vor zwei Jahren plötzlich nächtlich betonte Verkrampfungen der Finger, Zehen und Füsse sowie Fühlstörungen der Hände und Füsse eingestellt; die mehrfach durchgeführten neurologischen Abklärungen hätten diverse Befunde (Urk. 8/151/2) ergeben. Auch habe die Magnetresonanztomographie (MRT) vom 4. Mai 2021 eine namhafte Verschlechterung des Rückenleidens bestätigt. Die Auswirkungen der Beschwerden würden die Fortführung ihrer Erwerbstätigkeit von 50 % als selbständige Kosmetikerin dauerhaft seit September 2019 nahezu verunmöglichen. Bestenfalls betrage ihre Erwerbstätigkeit noch 20 %, weshalb sie am 25. Mai 2020 das Erhöhungsgesuch gestellt habe. Obschon die Beschwerdegegnerin auf dieses Gesuch eingetreten sei, habe diese sie weder begutachten lassen, noch vom regionalen ärztlichen Dienst medizinisch abklären lassen. Die Beschwerdegegnerin habe sich sogar unter Verletzung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 43 ATSG geweigert, die notwendigen medizinischen Akten einzufordern, namentlich einen Bericht von Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie; dies mit der falschen Begründung, dass es im Rahmen des Einwandverfahrens an der Kundin sei, die entsprechenden Beweismittel vorzulegen. Der relevante medizinische Sachverhalt werde indes gemäss den Randziffern (Rz.) 1005 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) nur durch eine polydisziplinäre Begutachtung rechtsgenügend überprüft (Urk. 1 S. 6 ff.).
3.3 Strittig und zu prüfen ist, ob eine anspruchserhebliche Änderung des Gesundheitszustandes im Sinne eines Rentenrevisionsgrundes (Art. 17 Abs. 1 ATSG) eingetreten ist und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Erhöhung der bisherigen halben Rente abgelehnt hat.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 25. Mai 2020 mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 27. Mai 2020 (Urk. 8/119) um Erhöhung der halben Rente. Eine Revision der Rente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im Sinne einer allfälligen Erhöhung derselben fällt damit gegebenenfalls frühestens ab Mai 2020 in Betracht (Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV). Dabei bildet der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk. 2) rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis in diesem Verfahren (vgl. BGE 143 V 409 E. 2.1, 134 V 392 E. 6).
3.
3.1
3.1.1 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und zur prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_26/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
3.1.2 Hier hat das hiesige Gericht mit (unangefochten gebliebenem) Urteil IV.2014.01234 vom 30. November 2016 (Urk. 8/109/12) - unter Aufhebung des damals angefochtenen Entscheids der IV-Stelle vom 22. Oktober 2014 (Urk. 8/98) - den bisherigen Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine halbe Rente bestätigt (vgl. dazu auch die entsprechende Verfügung der IV-Stelle vom 27. April 2017; Urk. 8/115). Die letzte materielle Prüfung des Rentenanspruchs erfolgte somit aufgrund des Sachverhaltes bis am 22. Oktober 2014, was hier - unter Berücksichtigung des Urteils vom 30. November 2016 - die Vergleichsbasis darstellt.
Mit Verfügung vom 29. August 2012 waren der Beschwerdeführerin mehrfach abgestufte Renten zugesprochen worden, zuletzt für die Zeit ab 1. November 2011 eine halbe Invalidenrente bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % in der angestammten Tätigkeit (Urk. 8/44/2-3, Urk. 8/51). Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 hob die IV-Stelle diese halbe Rente auf (Urk. 8/98). Mit dem besagten Urteil verneinte das Gericht den Nachweis einer Besserung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 29. August 2012 (Urk. 8/51) und bestätigte die bisherige halbe Rente (E. 4; Urk. 8/109/9-11). In den Erwägungen wurde dazu festgehalten, dass die halbe Rente im Anschluss an die vorübergehende ganze Rente (mit Verfügung vom 29. August 2012) vorwiegend wegen der Rückenbeschwerden zugesprochen worden sei. Die Beschwerden in den Hüftgelenken hätten sich durch die im Dezember 2009 und im Dezember 2010 eingesetzten Totalprothesen massgeblich gebessert und der postoperative Verlauf habe sich problemlos gestaltet. Eine Diagnose sei im Untersuchungsbericht des RAD-Arztes Dr. med. H.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, vom 6. Dezember 2011 (Urk. 8/38) diesbezüglich nicht mehr erhoben worden. Zu den Rückenbeschwerden habe er eine schmerzhafte Bewegungs- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule (LWS) festgestellt und eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der als angepasst beurteilten angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin attestiert. Im Vergleich dazu habe die Beschwerdeführerin anlässlich der im Juli 2013 erfolgten gutachterlichen Untersuchung im Z.___ (Gutachten vom 27. Januar 2014; Urk. 8/71) unveränderte, im Vordergrund stehende Rückenschmerzen angegeben. Auch hätten die Z.___-Gutachter keine auf somatischen Veränderungen beruhende Verbesserung des Rückenleidens beschrieben. Dr. I.___ von der Klinik J.___ habe im Bericht vom 8. September 2014 (Urk. 8/88/9) ferner festgehalten, dass sich die Einschränkungen und Behinderungen bezüglich der Hüftgelenke, der Kniegelenke und der Lendenwirbelsäule seit der Untersuchung im Z.___ im Juli 2013 substanziell nicht verändert hätten (Urk. 8/88/9). Damit sei weder im Z.___-Gutachten vom 27. Januar 2014 noch durch Dr. I.___ eine objektive Besserung beschrieben worden (E. 4; Urk. 8/109/9-10). Dagegen hätten die Beschwerden in den Fingergelenken und möglicherweise auch jene in den Schultergelenken anscheinend etwas zugenommen, was sich gemäss der überzeugenden Darstellung von Dr. I.___ jedoch nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (E. 4; Urk. 8/109/9).
Die Diagnosen der Z.___-Gutachter im Gutachten vom 23. Februar 2011 hatten im Wesentlichen auf ein lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei Wirbelsäulenfehlstatik, muskulärer Dysbalance lumbal und segmentalen Dysfunktionen am lumbosakralen Übergang mit wahrscheinlich degenerativen Veränderungen L5/S1 (aktenanamnestisch Diskushernie L5/S1) und auf einen Status nach Implantation einer Hüfttotalprothese beidseits gelautet (Urk. 8/25/5-7). Die Untersuchung Anfang Februar 2011 hatte eine Fehlstatik der Wirbelsäule bei Beinlängendifferenz mit Beckenhochstand links und konsekutiver rechtskonvexer Skoliose, einen paravertebralen Muskelhartspann lumbal und segmentale Dysfunktionen am lumbosakralen Übergang (Hypomobilität), einen Schulterhochstand rechts, leichte Fingerpolyarthrosen beidseits, reizlose Narben an den Hüften und eine freie Beweglichkeit der Kniegelenke bei femoropatellarem Reiben ergeben (Urk. 8/25/3, Urk. 8/25/5). Der RAD-Arzt Dr. H.___ stellte gemäss dem Bericht vom 6. Dezember 2011 die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer schmerzhaften Bewegungs- und Belastungsbeschränkung der LWS und Hüftregion beidseits mit chronischen lumbospondylogenen Schmerzen bei ausgeprägter Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 sowie paramedianer Diskusprotrusion L5/S1 links mit intermittierender radikulärer Reizsymptomatik, eines Status nach beidseitiger Hüfttotalprothese und einer symptomatischen humeroradialen Epikondylopathie beidseits (Urk. 8/38/6). Ferner stellte er beginnende Fingerpolyarthrosen beidseits fest, in der dominanten linken Hand stärker als rechts (Urk. 8/38/4).
Anlässlich der Untersuchung im Juli 2013 wurden gemäss dem Z.___-Gutachten vom 27. Januar 2014 von der Beschwerdeführerin deutlich im Vordergrund stehende belastungsabhängige Rückenschmerzen auf dem mittleren bis oberen Drittel der Schmerzskala mit Ausstrahlung bis auf Kniehöhe, im Bereich der linken Hüfte nur geringgradige, im Bereich der rechten Hüfte deutliche belastungsabhängige Beschwerden im unteren bis mittleren Drittel der Schmerzskala, belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Fingergelenke bei stärkerer Kraftaufwendung angegeben. In objektiver Hinsicht stellten die Gutachter erhebliche Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule (Brustwirbelsäule [BWS] und LWS) ohne Hinweise auf eine Instabilität oder eine radikuläre Problematik, eine Beweglichkeitseinschränkung im Bereich der rechten Hüfte mit Druckschmerzhaftigkeit und Tonuserhöhung im Bereich des Trochanters, eingeschränkte Gehfähigkeit im Sinne einer Anlaufproblematik bei leichter Fehlstatik mit Innenrotation des Knies und Beckenschiefstand durch eine Beinlängendifferenz, ein rechtsbetontes femoropatelläres Reiben beider Knie und eine beidseitige Fingerpolyarthrose fest (Urk. 8/71/6).
3.1.3 Von dieser Sachlage und namentlich der 50%igen Arbeitsfähigkeit in der (auch leidensangepassten) Tätigkeit als Kosmetikerin ist im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 ATSG als Vergleichsbasis auszugehen.
3.2
3.2.1 Den nach dem Revisionsgesuch vom 25. Mai 2020 (Urk. 8/119) zu den Verwaltungsakten genommenen ärztlichen Berichten ist das Folgende zu entnehmen.
So schloss Dr. B.___, bei welchem die Beschwerdeführerin ab dem 4. September 2019 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung gewesen sei, gemäss dem Bericht vom 6. Juli 2020 auf die Diagnose einer erstmaligen depressiven Störung, mittelgradig depressive Episode, aktuell remittiert (ICD-10 F32.1). Dazu führte er aus, zu Beginn der Therapiegespräche im Sommer 2019 habe die Beschwerdeführerin unter stark gedrückter Stimmung, Interesselosigkeit, Energieverlust, Schlaflosigkeit und passiven Suizidgedanken gelitten. Sie habe sich sozial sehr zurückgezogen und durch ihre Tiere eine Tagesstruktur bei insgesamt reduziertem Antrieb gefunden. In den Gesprächen habe sich gezeigt, dass sie sehr unter dem Verlust ihrer Wohn- und Geschäftsräume gelitten habe, nachdem der Expartner die Immobilie überraschend verkauft und sie massiv finanziell benachteiligt habe. Im Verlauf sei neben den depressiven Symptomen eine deutliche Zunahme von Schmerzen in den Fingern, Händen, Füssen und Hüften während der Wintermonate zu beobachten gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, im Haushalt (zum Beispiel beim Tragen von schweren Lasten) und bei der Teilzeitarbeit als selbständige Kosmetikerin sehr eingeschränkt gewesen zu sein. Das Ruhighalten der Hand, das Ausführen von feinen Bewegungen und das Massieren von Kundinnen sei gar nicht oder nur kurze Zeit möglich gewesen. Bei längeren Autofahrten (ab 30 Minuten) würden die Hüft- und Rückenschmerzen zunehmen. In der Nacht hätten Schmerzen und ein Taubheitsgefühl der Hände und Füsse zu mehrmaligem Aufwachen und enorm geminderter Schlafqualität geführt. Die Beschwerdeführerin habe zwar neue Praxisräumlichkeiten gefunden, sie habe jedoch nur noch in einem reduzierten Pensum von drei bis vier Stunden pro Woche arbeiten können. Ab Februar/März 2020 sei es langsam zur Besserung der psychischen Symptome gekommen. Der Antrieb und verzögert auch die Stimmungslage hätten sich gebessert. Die Krankschreibung aus psychischen Gründen sei im Mai 2020 sistiert worden (Urk. 8/125).
Gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 16. Juli 2020 war die Beschwerdeführerin im April 2020 an ihn wegen chronischer Fingerschmerzen an beiden Händen zugewiesen worden. Aus aetiologischer Sicht sei diese Problematik (zunächst) am ehesten einer sero-negativen rheumatoiden Arthritis zugeordnet worden, welche im Jahr 2014 in der Rheumatologie der Klinik J.___ festgestellt worden sei. Aufgrund medikamentöser Unverträglichkeiten habe sich die Behandlung schwierig gestaltet. Es sei im Jahr 2019 zu einer Exazerbation der Beschwerden gekommen. Gleichzeitig sei es zu einer schweren psychischen Belastungssituation gekommen. Zur bereits bestehenden 50%igen Berentung sei nun eine bis dato anhaltende teilweise Arbeitsunfähigkeit hinzugekommen. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass sie aufgrund der Beschwerden im Bereich ihrer Finger ihrer Arbeit als selbständige Kosmetikerin kaum mehr nachkommen könne. Sie ermüde schnell und könne gewisse Instrumente kaum mehr greifen. Da die klinische Untersuchung im Bereich beider Hände unauffällig, ohne senso-motorische Alterationen und ohne sensorische Plus-/Minus-Phänomene, gewesen sei, habe keine zufriedenstellende ätiologische Zuordnung der Beschwerden vorgenommen werden können. In der darauffolgenden Untersuchung seien die Ärzte der Rheumatologie des Spitals K.___ zum Schluss gekommen, dass aktuell keine Hinweise für eine rheumatoide Arthritis vorlägen. Die 2014 vermutete sero-negative rheumatoide Arthritis sei «ent-diagnostiziert» worden. Stattdessen hätten sie eine leichte Fingerpolyarthrose vom Typ Heberden festgestellt. Aus schmerzmedizinischer Sicht würden myofasziale Beschwerden und eine Problematik im Bereich der Schmerzverarbeitung im Vordergrund stehen. Es seien die Diagnosen nach ICD-11 MG30.01, chronic widespread pain, und MG30.02, chronic primary musculoskeletal pain, gestellt worden. Aufgrund dessen sei eine Behandlung mit seriellen Ketamin-Infusionen begonnen worden, die zu einer graduellen Besserung geführt habe. Bis Ende Mai 2020 sei die Arbeitsunfähigkeit durch den Psychiater Dr. B.___ bescheinigt worden. Derzeit (seit Ende Mai 2020, Urk. 8/124/2) werde die Arbeitsunfähigkeit durch ihn, Dr. A.___, mit 80 % in der angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin bescheinigt. Abhängig auch von den Resultaten der geplanten neurologischen Beurteilung werde die Arbeitsunfähigkeit Ende Juli 2020 neu bewertet (Urk. 8/129/8-9).
Dr. C.___ führte im Bericht vom 4. August 2020 zum Ergebnis der neurologischen Untersuchung vom 3. August 2020 aus, dass er als Ursache des nächtlichen Kribbelns der Hände ein leichtes bilaterales Carpaltunnelsyndrom vorschlage, neurologisch mit einer Sensibilitätsstörung im Medianusgebiet, einem einseitig positiven Tinel- beziehungsweise Phalentest und elektroneurologisch mit einer Verlangsamung der motorischen und leicht der sensiblen Medianusnervenleitgeschwindigkeit im Handgelenksbereich. Die Bewegungsunruhe der Hüfte könne schmerzbedingt sein, indem ein Lagewechsel die Schmerzen reduziere. Als Arbeitshypothese könnte auch ein Restless-legs-Syndrom in Betracht gezogen werden (Urk. 8/130).
Dr. L.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, erklärte im Bericht vom 14. September 2020 zur Konsultation gleichen Datums, es bestehe bezüglich der angegebenen intermittierenden Schmerzen in der rechten Glutealregion vor allem beim Sitzen von orthopädischer Seite bei radiologisch stabilen Hüftimplantaten kein Handlungsbedarf. Bezüglich der im Vordergrund stehenden myofascialen Schmerzen (MSS) im Bereich der Hände und Füsse mit Schwellungsneigung und Einschlafgefühl werde sie an das Rheumazentrum im Haus zu einer rheumatologischen Beurteilung überwiesen (Urk. 8/136/1).
Dr. D.___, leitende Ärztin des Ambulatoriums E.___ der Klinik F.___, einem Zentrum für die Behandlung von Menschen mit psychischen und psychosomatischen Erkrankungen, hielt im Bericht vom 31. März 2021 fest, die Beschwerdeführerin sei seit dem 15. Oktober 2020 14-täglich im Ambulatorium in Behandlung. Als Hauptdiagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) genannt worden. Ausserdem seien die folgenden Nebendiagnosen gestellt worden: Kontaktanlässe mit Bezug auf Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61; Hospitalisierung im Kleinkindalter im Gipsbett für über ein Jahr), Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren Familienkreis (ICD-10 Z63; Trennung vom langjährigen Partner und Tod der einzigen Tochter [Hirntumor]); Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73; Persönlichkeitsakzentuierung [Autonomie-/Abhängigkeitskonflikt]). Die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin während zwei Stunden möglich, aufgrund der unterschiedlichen Tagesform - abhängig von der Schmerzsymptomatik beziehungsweise der Kraft in den Händen - jedoch nicht täglich. Pro Woche seien der Beschwerdeführerin noch sechs bis acht Arbeitsstunden mit Wechsel zwischen Stehen, Sitzen und Gehen sowie mit ausreichend Pausen dazwischen zumutbar (Urk. 8/145/1-3). Verschiedene Abklärungen, auch invasive Interventionen, hätten zu keiner Besserung der somato-psychischen Schmerzsymptomatik geführt. Vor allem würden die Parästhesien und die eingeschränkte Kraftminderung in beiden Händen persistieren. Hier erscheine eine erneute neurologische Abklärung (Stichwort Neuropathie) zwingend. Die ambulante Psychotherapie habe die bestehende depressive Symptomatik durchaus verbessert; eine völlige Remission sei noch nicht zu verzeichnen. Die Beschwerdeführerin habe im Verlauf ihres Lebens zahlreiche Belastungen und Schicksalsschläge erfolgreich gemeistert und habe mit ihren vorhandenen Ressourcen hohe Belastungssituationen ausreichend kompensieren können. Inzwischen sei das System jedoch dekompensiert. Sie weise eine Anamnese mit hoher Stresserfahrung auf, die zu einer Vulnerabilität für somatoforme Schmerzen führe. Am Anfang der Schmerzerkrankung habe ein somatischer Auslöser bestanden, und zwar eine Frühsommer-Meningoenzephalitits-(FSME-)Impfung. Im weiteren Verlauf habe sich ein Mischbild entwickelt, das heisse, es gebe einen somatisch-nozizeptiven Kernanteil. Die Beschwerdeführerin wolle weiterhin selbständig leben und ihren Anteil am Lebensunterhalt verdienen. Ihr Gesundheitszustand müsste sich jedoch deutlich verbessern, damit dies wieder gelingen könne. Mit einer weiteren Stabilisierung der depressiven Symptomatik sei im Verlauf der nächsten Monate zu rechnen. Um eine zeitnahe Besserung der bestehenden Schmerzsymptomatik und des ausgeprägten Erschöpfungszustandes (mit all den somatischen Einschränkungen im alltäglichen und beruflichen Leben - Kraftminderung, Schmerzen, Parästhesien) zu erreichen, müsse ein längerer Zeithorizont veranschlagt werden. Ebenso müsse ihre vulnerable Gesamtsituation berücksichtigt werden (Urk. 8/145/4). Die Frage, ob eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag bestehe, bejahte Dr. D.___ und erklärte dazu, die vorhandene Energie benötige die Beschwerdeführerin zum Grossteil auch für persönliche Belange (Haushalt, Kochen, Körperpflege; Urk. 8/145/5).
Gemäss dem Bericht von Dr. med. M.___, Fachärztin für Neurologie, vom 23. Juni 2021 wurde die Beschwerdeführerin am 27. April und 27. Mai 2021 (Urk. 8/147-148, Urk. 8/159-160) untersucht. Diese habe sich zur Abklärung von unklaren, nächtlich betonten Extremitäten-Krämpfen und assoziierten Fühlstörungen vorgestellt. Seit zwei Jahren bestünden nächtlich betonte krampfartige Schmerzen und Verkrampfungen der Finger und Zehen, assoziiert mit Fühlstörungen, an den Beinen mit sockenförmigen Einschnürgefühlen und einer verstärkten Gangunsicherheit am Morgen bei ohnehin vorbestehendem Hinken bei kongenitaler Hüftdysplasie und Status nach Hüftoperationen. Im Jahr 2019 sei zudem plötzlich eine Wadenschwellung rechts mit Umfangsdifferenz von 5 cm aufgetreten. Die Magnetresonanztomographie (MRT) des rechten Unterschenkels vom 23. Mai 2019 habe ein geringflaues Ödem im Musculus gastrocnemius medialis und lateralis, Flüssigkeitsverhalten zwischen dem Musculus gastrocnemius medialis und dem Musculus soleus bei Baker-Zyste und Status nach Ruptur der Baker-Zyste sowie bei im Seitenvergleich deutlicher Verfettung und Atrophie dieser Muskeln (Goutallier III) gezeigt. Im Verlauf habe eine Seitendifferenz, aktuell mit einem Unterschenkelumfang rechts von 43 cm und links von 38 cm, persistiert. Klinisch sei ein Trendelenburg-Hinken links zu vermerken, neben einer distalen und belastungsabhängigen Beinparese, wahrscheinlich nach Ischiadicus-Läsion (nach Hüft-Operation), mit Schwächen der Fusshebung und Plantarflexion sowie überlagert von lumbaler Radikulopathie L4-S1. Hauptbefund der neurologischen Untersuchung sei darüber hinaus ein Polyneuropathie-Syndrom, beinbetont, mit einer sensiblen axonalen Polyneuropathie und Druckneuropathien in der elektroneurographischen Untersuchung. Das kraniale MRT (vom 4. Mai 2021, Urk. 8/154) habe eine singuläre subakute Mikroembolie links im Handareal im Gyrus präcentralis und eine singuläre Gliose links im präfrontalen Marklager, differentialdiagnostisch kardial-embolischer Genese, bei fehlenden vaskulären Risikofaktoren (ausser eines Hyperlaxizitäts-Syndroms) gezeigt. Es würden eine kardiologische Untersuchung zur Abklärung einer kardialen Emboliequelle und bei deutlichem Carpaltunnel-Syndrom (CTS) links ausserdem die Vorstellung in der handchirurgischen Sprechstunde empfohlen. Rechts bestehe ein leichtgradiges CTS. Ausserdem seien die Diagnose Polyarthralgien, aktuell ohne Hinweise für eine chronische Polyarthritis beziehungsweise eine rheumatoide Arthritis, und die Diagnosen einer leichten Fingerpolyarthrose vom Typ Heberden, eines chronischen lumbovertebralen bis -spondylogenen Schmerzsyndroms beidseits, rechtsbetont, sowie einer chronischen Coxalgie beidseits, rechtsbetont, differentialdiagnostisch einer Periarthropathie coxae, aufzuführen (Urk. 8/158/1-3).
Dr. med. N.___, Fachärztin für Kardiologie und Innere Medizin, untersuchte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 13. Juli 2021 am 12. und 13. Juli 2021 zur Abklärung einer kardialen Emboliequelle. Die kardiale Anamnese sei bland, auch seien von der Beschwerdeführerin keine kardiopulmonalen Beschwerden angegeben worden. Im Status sei sie kardial kompensiert, normoton und normokard. Das Ruhe-Elektrokardiogramm (EKG) habe einen normokarden Sinusrhythmus mit regelrechter De- und Repolarisation gezeigt. In der transthorakalen Echokardiographie habe sich ein altersentsprechend regelrechter Befund mit lediglich Hinweis auf Vorhofseptumaneurysma gefunden. Ein assoziiertes persistierendes Foramen ovale (PFO) könne weder ausgeschlossen noch bestätigt werden. Hierzu sei eine transösophageale Echokardiographie indiziert, die ergänzend durchzuführen sei. In der Holter-Untersuchung habe sie einen normokarden Sinusrhythmus mit lediglich vereinzelten supraventrikulären Extrasystolen gezeigt; ein intermittierendes Vorhofflimmern habe nicht dokumentiert werden können (Urk. 8/171/2). Im Bericht vom 30. August 2021 erklärte Dr. N.___ in Beantwortung der Fragen der Beschwerdegegnerin zudem, die Abklärungen in der erstmaligen Untersuchung vom 13. Juli 2021 hätten einen Fossa ovalis Defekt ergeben. Sie habe die Beschwerdeführerin an das Spital K.___ hinsichtlich des PFO-Verschlusses nach zerebrovaskulärem Ereignis überwiesen. Anlässlich der Erstkontrolle habe die Beschwerdeführerin keinerlei kardiopulmonale Beschwerden angegeben und es hätten keine kardiovaskuläre Risikofaktoren bestanden. Die Beschwerdeführerin mache regelmässige Spaziergänge mit ihrem Hund. Aus rein kardialer Sicht erachte sie die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit daher als gegeben. Bei Status nach zerebrovaskulärem Ereignis und Polyneuropathie sowie Karpaltunnelsyndrom links sei das berufliche Belastungs- und Ressourcenprofil neurologisch festzulegen (Urk. 8/177).
Gemäss dem Bericht der Klinik für Kardiologie des Spitals K.___ vom 25. August 2021 wurde die Beschwerdeführerin vom 25. bis 26. August 2021 stationär mittels perkutanem PFO-Verschluss behandelt. Das grosse PFO Grad III sei mit einem Amplatzer PFO-Occluder 25 mm verschlossen worden. Die gleichzeitig durchgeführten Linksherzkatheteruntersuchung habe glattwandige Koronarien, eine normale systolische linksventrikuläre (LV-)Funktion und einen periinterventionellen Verlauf gezeigt. Zur Nachbehandlung benötige die Beschwerdeführerin eine duale Thrombozytenaggregationshemmung mit Plavix und Aspirin für drei Monate, gefolgt von einer Aspirin-Monotherapie zeitlich unlimitiert (Urk. 8/183).
3.2.2Der orthopädisch-chirurgische RAD-Arzt Dr. H.___ erklärte in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2022 zu dieser medizinischen Aktenlage, kardiologisch sei über keine kardiopulmonalen Beschwerden, keine kardiovaskulären Risiken und keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit berichtet worden. Neurologisch seien neben den seit 2014 bekannten Läsionen ein leicht- bis mässiggradiges CTS beidseits und eine leichtgradige sensible axonale Polyneuropathie objektiviert worden. Diese würden als behandelbar gelten und seien damit nicht dauerhaft funktionsrelevant. Bezüglich des anamnestischen zerebrovaskulären Ereignisses würden in den Akten keine dauerhaften namhaften Funktionsausfälle berichtet. Die Beschwerdeführerin mache regelmässig Spaziergänge mit dem Hund. In rein körperlicher Hinsicht habe sich der Gesundheitszustand seit der letzten materiellen Prüfung im Jahr 2014 objektiv nur leicht und die Arbeitsunfähigkeit habe sich überwiegend wahrscheinlich nicht dauerhaft relevant verändert (Urk. 8/186/7).
Die RAD-Ärztin Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, kam in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2022 zum Schluss, ein anhaltendes psychisches Leiden sei nicht ausgewiesen. Zum Bericht von Dr. B.___ vom 6. Juli 2020 sei zu bemerken, dass Auslöser (für die diagnostizierte depressive Störung) der Verkauf des ursprünglich gemeinsamen Hauses durch den Expartner und damit auch eine finanzielle Benachteiligung sowie der Verlust der Wohnungs- und Geschäftsräume gewesen seien. Ab Februar/März 2020 sei es zu einer langsamen Besserung gekommen. Der psychopathologische Befund bei Beginn lasse keine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien erkennen. Der aktuelle psychopathologische Befund sei unauffällig. Aus Sicht des RAD handle es sich hier mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um eine Anpassungsstörung. Auch dem Bericht von Dr. D.___ von der Klinik F.___ vom 31. März 2021 lasse sich kein psychopathologischer Befund entnehmen, der auf eine mittelgradige depressive Symptomatik gemäss den entsprechenden ICD-10-Kriterien schliessen lasse. Zum Beispiel sei Freude an Tieren und Enkelkindern vorhanden. Unter der Medikation würden vorwiegend somatische Medikamente aufgeführt. Die Psychotherapie habe die depressive Symptomatik zudem durchaus verbessert. Völlig unklar sei die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die aufgeführten Einschränkungen seien in keiner Art und Weise nachzuvollziehen. Die Arbeitsunfähigkeit sei vermutlich aufgrund der somatischen Beschwerden attestiert worden. Gemäss der Gesprächsnotiz vom 6. Mai 2021 (Urk. 8/146) habe die Beschwerdeführerin zudem mitgeteilt, dass es ihr psychisch einiges bessergehe und sie deshalb keinen stationären Aufenthalt gemacht habe (Urk. 8/186/8).
3.3
3.3.1Mit den vorliegenden medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte (oben E. 3.2.1) ist ausgewiesen, dass im Verlauf des Jahres 2019 zu den langjährigen Hüft- und lumbalen Beschwerden neue Beschwerdebilder, und zwar zunehmende Beschwerden in den Händen und Füssen sowie psychische Beschwerden, hinzutraten und dass nach im Mai 2021 festgestellter cranialer Mikroembolie ausserdem eine kardiologische Behandlung erfolgte.
Zwar trat in Bezug auf die gemäss Dr. B.___ (Urk. 8/125) ab September 2019 aufgetretenen psychischen Beschwerden in Form einer depressiven Symptomatik bereits vor der hier massgeblichen Zeit ab Mai 2020 (vgl. Revisionsgesuch vom 25. Mai 2020, Urk. 8/119; Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV), nämlich ab Februar/März 2020, wieder eine Besserung ein und die Krankschreibung durch Dr. B.___ aus psychischen Gründen war im Mai 2020 sistiert worden. Jedoch wurde gemäss dem Bericht von Dr. D.___ bereits ab Mitte Oktober 2020 die Behandlung von psychischen Beschwerden im Ambulatorium E.___ der Klinik F.___ wieder aufgenommen, wo nebst der dort wiederum festgestellten depressiven Symptomatik insbesondere eine chronische Schmerzstörung festgestellt und eine Arbeitsunfähigkeit von nunmehr über 50 % in der bisherigen Tätigkeit als selbständige Kosmetikerin attestiert wurde (Urk. 8/145). Zudem hatte auch der Schmerzmediziner Dr. A.___ aus somatischer Sicht ab Ende Mai 2020 (Urk. 8/124/2) eine höhere, nämlich 80%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert, dies insbesondere aufgrund der Zunahme der Beschwerden an den Händen und Füssen; dabei sah auch er den Grund für die Zunahme der Beschwerden unter anderem in einer Problematik im Bereich der Schmerzverarbeitung (Urk. 8/129/8-9). Diese ärztlichen Angaben weisen darauf hin, dass die Beschwerden insbesondere an Händen und Füssen vor dem Hintergrund der bisherigen langjährigen Hüft- und lumbalen Beschwerden länger andauernd im Sinne einer Chronifizierung mit psychischer Überlagerung anspruchserheblich zugenommen haben könnten, was die Notwendigkeit einer Gesamtbeurteilung der somatischen und psychischen Beschwerden nahelegt. Eine solche wurde bisher nicht eingeholt.
3.3.2Den neurologischen Berichten ist ferner neu nicht nur eine anhaltende Seitendifferenz der Unterschenkelmuskulatur nach einem Ödem in der rechten Wade im Mai 2019 und (elektroneurographisch) eine demyelinisiernde Peroneus-Läsion bis in den Unterschenkel rechts zu entnehmen, sondern es wurden auch ein Polyneuropathie-Syndrom, beinbetont, mit einer sensiblen axonalen Polyneuropathie und Druckneuropathien, überlagert von einer distal betonten Beinparese links, sowie Polyarthralgien und ein deutliches Carpaltunnel-Syndrom (CTS) links, leichtgradig rechts, festgestellt (Urk. 8/158/1-3, Urk. 8/158/6). Ausserdem stellte Dr. M.___ aus neurologischer Sicht nunmehr eine residuale Ischiadicus-Läsion links und eine lumbale Radikulopathie L4 bis S1 mit radikulärer Reizleitungsstörungen L4-S1 fest (Urk. 8/158/1-2), wogegen im Z.___-Gutachten vom 23. Februar 2011 erst wahrscheinlich degenerative Veränderungen L5/S1 (aktenanamnestisch Diskushernie L5/S1 mit intermittierender radikulärer Reizsymptomatik; Urk. 8/25/5) und vom RAD-Arzt Dr. H.___ im Bericht vom 6. Dezember 2011 eine ausgeprägte Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 sowie eine paramediane Diskusprotrusion L5/S1 mit lediglich intermittierend radikulärer Reizsymptomatik (Urk. 8/38/6), und schliesslich im Z.___-Gutachten vom 27. Januar 2014 erhebliche Beweglichkeitseinschränkungen im Bereich der Wirbelsäule (BWS und LWS) ohne Hinweise auf ein Instabilität oder eine radikuläre Problematik (Urk. 8/71/6) festgehalten worden waren. Trotz der neuen respektive veränderten Beschwerdebilder fehlt eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus fachärztlich-neurologischer Sicht. Dies obschon Dr. A.___ erklärte, dass seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abhängig auch von den Resultaten der geplanten neurologischen Beurteilung Ende Juli 2020 neu zu bewerten sei (Urk. 8/129/9), und obschon auch Dr. N.___ befand, dass bei Status nach zerebrovaskulärem Ereignis und Polyneuropathie sowie Karpaltunnelsyndrom links das berufliche Belastungs- und Ressourcenprofil aus neurologischer Sicht festzulegen sei (Urk. 8/177).
Hierzu ist anzumerken, dass die Beschwerdegegnerin zwar versucht hat, von Dr. M.___ eine Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht zu erhalten (Urk. 8/176); diese reichte jedoch trotz mehrfachen Nachfragens, unter anderem auch von Seiten der Beschwerdeführerin (Urk. 8/196/1), keinen solchen ein (Urk. 8/179, Urk. 8/181, Urk. 8/185). Dies hat die Beschwerdegegnerin allerdings nicht davon entbunden, selber weitere Abklärungen diesbezüglich vorzunehmen, zumal die Beschwerdeführerin ihr im Einwandverfahren mitgeteilt hat, dass sie am 3. Oktober 2022 von Prof. Dr. G.___ erneut neurologisch untersucht worden sei und im November 2022 eine Abklärung im Zentrum P.___ stattfinde (Urk. 8/210/1, Urk. 8/211, Urk. 8/216). Denn Massnahmen zur Klärung des rechtserheblichen Sachverhalts müssen vorgenommen oder veranlasst werden, wenn dazu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (vgl. BGE 146 V 240 E. 8.1, BGE141 V 281 E. 3.4.2.2), was hier der Fall war. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid, es sei im IV-Einwandverfahren an der Beschwerdeführerin, ihr - der Beschwerdegegnerin - Beweismittel für eine veränderte oder verschlechterte gesundheitliche Situation einzureichen (Urk. 2 S. 3), trifft nicht zu. Nachdem die Beschwerdegegnerin auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten war, oblag die Abklärung des entscheidrelevanten Sachverhaltes unter Nachachtung des geltenden Untersuchungsgrundsatzes - vorbehältlich der Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin (Art. 28 ATSG) - nach wie vor der Beschwerdegegnerin (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
3.3.3In Bezug auf die im Mai 2021 festgestellte craniale Mikroembolie (Urk. 8/154) und der daraufhin vom 25. bis 26. August 2021 erfolgten operativen kardiologischen Behandlung mittels perkutanem PFO-Verschluss am Spital K.___ (Urk. 8/183) ist den Akten sodann kein Verlaufsbericht zur Behandlung und dem Gesundheitszustand nach dem operativen Eingriff und der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Die zuvor erfolgte kardiologische Beurteilung von Dr. N.___ vom 13. Juli 2021 (Urk. 8/171) und auch ihr Bericht vom 30. August 2021, in welchem sie sich lediglich auf die Erstkonsultation vom Juli 2021 bezog (Urk. 8/177), sagen dazu nichts aus. Es ist daher ungewiss, ob und gegebenenfalls inwiefern sowie wie lange aus kardiologischer Sicht diesbezüglich die Leistungsfähigkeit nach der Operation beeinträchtigt war.
3.3.4Nach dem Gesagten kann bei der derzeitigen Aktenlage entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine wesentliche, anspruchsrelevante Gesundheitsveränderung seit der letzten materiellen Prüfung des Rentenanspruchs im Oktober 2014 (vgl. dazu oben E. 3.1.2) eingetreten ist, welche Auswirkung auf die bis anhin verbleibende 50%ige Arbeitsfähigkeit in der als angepasst beurteilten angestammten Tätigkeit als Kosmetikerin hat.
Diese Unsicherheiten vermögen auch die Stellungnahmen der RAD-Ärzte Dr. H.___ vom 2. Februar 2022 und von Dr. O.___ vom 9. Februar 2022, auf welche sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid stützt (Urk. 2 S. 1 f.), nicht auszuräumen, wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt.
3.4
3.4.1So überzeugt die Schlussfolgerung von Dr. H.___ (Urk. 8/186/7), der Gesundheitszustand habe sich aus rein körperlicher Sicht seit der letzten materiellen Prüfung im Jahr 2014 objektiv nur leicht und ohne dauerhaft relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verändert, nicht. Denn auf diverse neue somatische Beschwerdebilder ging er nicht ein. Namentlich befasste er sich nicht mit den neuen Diagnosen des Anästhesisten Dr. A.___ eines chronisch ausgedehnten Schmerzsyndroms (ICD-11 M30.01) und von chronischen primären muskuloskelettalen Schmerzen (ICD-11 MG30.02; Urk. 8/129/8). In neurologischer Hinsicht erwähnte er zudem lediglich die CTS beidseits und die Polyneuropathie, welche als behandelbar gelten würden und damit nicht dauerhaft funktionsrelevant seien. Auf die weiteren in neurologischer Hinsicht neu festgestellten Befunde, vor allem die anhaltende Seitendifferenz der Unterschenkelmuskulatur nach einem Ödem in der rechten Wade im Mai 2019, die Peroneus-Läsion, die lumbale Radikulopathie L4 bis S1 mit radikulären Reizleitungsstörungen L4-S1 und die Ischiadicus-Läsion links, ging er nicht ein. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb er von der Behandelbarkeit der Polyneuropathie ausging. Dies wurde von ihm weder erläutert, noch findet sich eine solche Aussage in den Berichten der Neurologen. Im Weiteren kann allein aus der Behandelbarkeit von Leiden nichts über deren Auswirkungen auf die massgebende Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden. Das konkrete Ergebnis einer Behandlung bei der Beschwerdeführerin wäre zudem ungewiss und könnte erst festgestellt werden, wenn diese erfolgt ist. Dies gilt im Übrigen auch in Bezug auf das CTS. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin bisher Anspruch auf eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 51 % hat (Urk. 8/51, Urk. 8/44-2-3). Daher könnte bereits eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von wenigen Monaten (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) zu einer zumindest vorübergehenden anspruchserheblichen Beeinflussung des Invaliditätsgrades führen. Sofern somit die einzelnen neu aufgetretenen Beschwerden auch nur zeitweise die Leistungsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigt haben, was es angesichts der Vielzahl und Komplexität der somatischen und psychischen Beschwerdebilder aus interdisziplinärer Sicht abzuklären gilt, könnte dies Anlass zur Rentenrevision im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG geben. Die Aussage von Dr. H.___, die Arbeitsunfähigkeit sei nicht dauerhaft verändert, ohne überdies festzustellen, von wann bis wann und in welchem Umfang gestützt auf welche ärztlichen Einschätzungen eine solche zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestand, vermag daher aus rechtlicher Sicht keine abschliessende ärztliche Entscheidungsgrundlage darzustellen. Hinzu kommt, dass Dr. H.___ ein Facharzt der Orthopädischen Chirurgie und nicht der Neurologie ist. Eine fehlende fachspezifische Qualifikation stellt indes ein Indiz gegen die Zuverlässigkeit und damit den Beweiswert eines ärztlichen Berichts, hier der RAD-Stellungnahme, dar (Urteil des Bundesgerichts 9C_360/2016 vom 21. April 2017 E. 3.2 mit Hinweis). Des Weitern vermag allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin regelmässig Spaziergänge mit ihrem Hund unternimmt, noch kein hinreichend klares Bild zu den krankheitsbedingten Einschränkungen der funktionellen Leistungsfähigkeit abzugeben, zumal die angestammte Tätigkeit als Kosmetikerin, welche sie noch immer stundenweise in jedoch nur angepasster Weise ausführt (Urk. 8/129/8, Urk. 8/142/4 Urk. 8/158/2), vor allem für die oberen Extremitäten und den Rücken belastend ist (Urk. 8/103/8).
3.4.2Auch die Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. O.___ aus psychiatrischer Sicht, worin sie darauf schloss, dass kein anhaltendes psychisches Leiden ausgewiesen sei (Urk. 8/186/8), ist als abschliessende ärztliche Entscheidungsgrundlage nicht geeignet; dies ergibt sich schon daraus, dass ohne weitere beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage die somatischen Beschwerden nicht berücksichtigt würden. Zudem verneinte Dr. O.___ nach Einsicht in die von Dr. B.___ und Dr. D.___ erhobenen Befunde das Vorliegen einer mittelgradigen depressiven Symptomatik und einer chronischen Schmerzstörung nach ICD-10 ohne weitere Begründung. Es kann daher nicht nachvollzogen werden, welche Befunde inwiefern nach ihrer Einschätzung hierzu fehlen und weshalb nach ihrer Ansicht Einschränkungen «in keiner Art und Weise nachzuvollziehen» seien. Die lediglich beispielhaft angeführte vorhandene Freude an Tieren und Enkelkindern steht (bei gemäss Dr. D.___) ansonsten ausgeprägtem sozialen Rückzug mit raschem Kränkungserleben (Urk. 8/145/1) einer mittelgradigen depressiven Symptomatik und einer Schmerzstörung jedenfalls nicht von vornherein entgegen. Ferner schliesst der Hinweis auf die Telefonnotiz vom 6. Mai 2021, wonach die Beschwerdeführerin eine Besserung ihrer psychischen Beschwerden angegeben habe, nicht aus, dass zumindest zeitweise ein psychisches Leiden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestand, welches in der Gesamtbeurteilung zusammen mit den somatischen Beschwerden relevant sein könnte.
3.4.3Da nicht nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen bestehen, kann auf diese nicht abschliessend abgestellt werden und sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 8C_630/2022 vom 3. Mai 2023 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Nach dem Gesagten erweist sich die vorliegende Aktenlage in Bezug auf den relevanten medizinischen Sachverhalt als unvollständig und ist durch die Beschwerdegegnerin zu ergänzen.
Hierzu hat sie zunächst die folgenden ärztlichen Berichte einzuholen:
• einen Verlaufsbericht zum psychischen Gesundheitszustand und zur allfälligen Weiterbehandlung der psychischen Beschwerden nach März 2021 (Urk. 8/145/3), gegebenenfalls vom Ambulatorium E.___ der Klinik F.___,
• einen Verlaufsbericht zur allfälligen kardiologischen Behandlung nach der Operation vom 25. August 2021 (Urk. 8/183/2), gegebenenfalls von Dr. N.___,
• einen Bericht zur neurologischen Untersuchung der Beschwerdeführerin durch Prof. Dr. G.___ vom 3. Oktober 2022 (Urk. 8/216),
• einen Bericht zur Abklärung im Zentrum P.___ im Herbst 2022 (vgl. Urk. 8/210-211).
Hernach ist ein polydisziplinäres Gutachten in den relevanten Fachrichtungen, insbesondere auch aus neurologischer Sicht, einzuholen, das sich dazu äussert, ob und inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin in somatischer und psychischer Hinsicht seit dem 22. Oktober 2014 verändert hat. Das Gutachten hat zudem unter chronologischer Berücksichtigung des Verlaufs sämtlicher somatischer und psychischer Beschwerden ab Mai 2020 zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer leidensangepassten Tätigkeit Auskunft zu geben, wobei bei psychischen Beeinträchtigungen den relevanten systematisierten Indikatoren im Sinne der Rechtsprechung nach BGE 141 V 281 (präzisiert in: BGE 143 V 409, V 418) Rechnung zu tragen ist.
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 (Urk. 2) ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin bezieht eine halbe Invalidenrente, welche von keiner Seite in Zweifel gezogen wird. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass in Anbetracht der von der Beschwerdeführerin im Hauptstandpunkt beantragten Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung von ihrer Anhörung vorgängig zum vorliegenden Entscheid abgesehen werden kann (BGE 137 V 314).
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid als vollständiges Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. E. 5 mit Hinweisen). Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen sowie ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht) und in Würdigung dieser Kriterien auf Fr. 2'700.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2'700.-- zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrHartmann