Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00150


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiberin Meierhans

Urteil vom 25. Juli 2023

in Sachen

X.___


Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1966, meldete sich am 16. Oktober 2020 unter Hinweis auf mehrere gesundheitliche Leiden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/12 S. 6 Ziff. 7.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinische sowie erwerbliche Situation ab und teilte der Versicherten mit Schreiben vom 21. Januar 2021 (Urk. 8/27) mit, dass keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und der Rentenanspruch geprüft werde. Sodann tätigte sie weitere Abklärungen und veranlasste insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung der Versicherten, über welche am 24. Mai 2022 berichtet wurde (Urk. 8/47).

    Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/50; Urk. 8/79) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 8/82 = Urk. 2) einen Leistungsanspruch der Versicherten.


2.    Die Versicherte erhob am 14. November 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Oktober 2022 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Zusprache von IV-Leistungen (Urk. 1). Die direkt bei ihr erhobene Beschwerde überwies die IV-Stelle am 9. März 2023 dem hiesigen Gericht (Urk. 4).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2023 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Mai 2023 (Urk. 9) zur Kenntnis gebracht wurde.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Gemäss BGE 143 V 418 sind grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen, nach BGE 143 V 409 namentlich auch leichte bis mittelschwere Depressionen, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach Massgabe von BGE 141 V 281 zu unterziehen (Änderung der Rechtsprechung). Speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere depressive Störungen hielt das Bundesgericht in BGE 143 V 409 – ebenfalls im Sinne einer Praxisänderung – fest, dass eine invalidenversicherungsrechtlich relevante psychische Gesundheitsschädigung nicht mehr allein mit dem Argument der fehlenden Therapieresistenz auszuschliessen sei (E. 5.1). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sind somit auch bei den leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen systematisierte Indikatoren beachtlich, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1).

    Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann (BGE 148 V 49 E. 6.2.2 mit Hinweis). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).

1.5    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):

- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

1.6    Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann dort von einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Ein Beweisverfahren bleibt daher entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. BGE 143 V 418 E. 7.1). Insbesondere in Fällen, in welchen nach der Aktenlage überwiegend wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen ist, die nicht schon als chronifiziert gelten kann und auch nicht mit Komorbiditäten einhergeht, bedarf es in aller Regel keines strukturierten Beweisverfahrens (BGE 143 V 409 E. 4.5.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2017 vom 16. Januar 2018 E. 3.1).

1.7    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin verneinte einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten keine Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Darauf könne abgestellt werden. Die eingereichten Arztberichte vermöchten nichts an der gutachterlichen Einschätzung zu ändern. Es liege kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor, weshalb kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe (vgl. Urk. 2 S. 1 f.; Urk. 7 S. 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf den Standpunkt, sie sei vollständig arbeitsunfähig. Die behandelnden psychiatrischen Ärzte würden unter anderem eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), diagnostizieren und eine seit dem 1. Januar 2022 bestehende Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation könne sie seit April 2016 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen (Urk. 1).

2.3    Strittig und zu prüfen ist der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin und dabei insbesondere die Frage, ob ein invalidisierender psychischer Gesundheitsschaden vorliegt.


3.

3.1    In den Akten finden sich die folgenden, wesentlichen medizinischen Berichte:

3.2    Dr. med. Y.___, praktische Ärztin, nannte mit Bericht vom 29. Oktober 2020 (Urk. 8/17/1-7) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5):

- chronisches Panvertebralsyndrom mit zervikospondylogener Beteiligung

- Tendenz zu Fibromyalgie

- sekundäre Periarthropathia humeroscapularis rechts

- Verdacht auf Polymyalgia rheumatica

- Verdacht auf Anpassungsstörung bei schwieriger psychosozialer Situation

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie einen Status nach Hemithyreoidektomie bei Hashimoto-Thyreoditis und Struma sowie eine substituierte Hypothyreose (S. 3 Ziff. 2.6). Die Beschwerdeführerin sei vom 28. August 2017 bis 3. September 2020 vollständig arbeitsunfähig gewesen (S. 2 Ziff. 1.3). Die Prognose sei aufgrund der Gesamtsituation ungünstig (S. 3 Ziff. 2.7). Sie könne nicht beantworten, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei (S. 6 Ziff. 4.1).

3.3    Mit Bericht vom 11. Januar 2021 (Urk. 8/26/1-10) erwähnten die Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 3 Ziff. 2.5; S. 8 Ziff. 2.5):

- mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; Oktober 2016)

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1; Oktober 2020)

- Adipositas

- rheumatische Schmerzen mit/bei Arthrose der Hände beidseits, Fussschmerzen beidseits und Thoraxschmerzen

    Die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2019 vollständig arbeitsunfähig (S. 7 Ziff. 1.3). Es handle sich um einen chronifizierten Zustand bei Therapieresistenz. Die Prognose sei schlecht (S. 9 Ziff. 2.7). Die bisherige Tätigkeit sei weniger als zwei Stunden pro Tag zumutbar. Eine angepasste Tätigkeit sei ein bis zwei Stunden pro Tag zumutbar (S. 5 Ziff. 4.1-4.2; S. 9 Ziff. 4.1-4.2).

3.4    Mit Bericht vom 13. Januar 2021 (Urk. 8/25/1-2) führte Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Rheumatologie, die folgenden - hier gekürzt aufgeführten Diagnosen auf (S. 1 f.):

- chronisches Panvertebralsyndrom mit zervikospondylogener Betonung mit/bei:

- Fehlhaltung bei Beckenschiefstand links

- hochthorakal rechtskonvexer Skoliose

- Haltungsinsuffizienz mit Hohlrundrücken und Kopfprotraktion

- anamnestisch MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) mit diversen Diskusprotrusionen und Anulus fibrosus Läsionen, keine klare neurale Kompression, Differentialdiagnose (DD): Wurzelkompression L5 oder S1 rechts, Iliosakralgelenk (ISG)-Arthritis rechts

- Tendenz zu Fibromyalgie

- Rosazea/Demodex-Follikulitis

- Calcinosis cutis/piezogene Knötchen

- Status nach rezidivierenden Furunkeln und Prurigo

- Atopie mit Rhinokonjunktivitis pollinosa

- DD: Gicht mit Tophi

- symptomatische Knotenstruma beidseits, Hashimoto

- Hemithyreoidektomie links konventionell

- rezidivierende Periarthropathia humeroscapularis linke Schulter (wenig rechts)

- anamnestisch psychosoziale Belastung (Stellenlosigkeit)

- Halbseiten-Schmerzsyndrom rechts

- Astigmatismus, Presbyopie

- Mouches volantes (Pejcha)

- leichte bis mässige STT-Arthrose und leichte PIP- und DIP-Fingerpoly-arthrose beidseits

- Epikondylopathia humeri radialis rechts

- anamnestisch Hörimplantat

- CK-Erhöhung unklarer Ätiologie (August 2020)

    Die Beschwerdeführerin sei aufgrund unklarer CK-Erhöhung zugewiesen worden. Aus rheumatologischer Sicht bestehe kein Hinweis für eine Myositis oder Myopathie. Es lägen jedoch eine chronische Schmerzsymptomatik und Degenerationen im Bereich des Bewegungsapparates vor, weshalb eine eingeschränkte Belastbarkeit des Achsenskelettes bestehe. Die Arbeitsfähigkeit sei nicht thematisiert worden (S. 2).

3.5    Dem Bericht der Ärzte des Medizinischen Zentrums Z.___ vom 13. Juli 2021 (Urk. 8/30/4-6) sind folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (S. 1 Ziff. 1.2):

- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2)

- Adipositas

- rheumatische Schmerzen mit/bei Arthrose der Hände beidseits, Fussschmerzen beidseits und Thoraxschmerzen

- Episoden von anhaltender Cephalgie mit Begleitsymptomen, wie intermittierendes Verschwommensehen, Schwindel und thorakaler Druck, mit Erstmanifestation (EM) Mitte Februar 2021

- Neigung zur arteriellen Hypertonie

- Stimmlippeninsuffizienz, aufgetreten nach Schilddrüsen (SD)-Operation mit/bei Verschlechterung seit Februar 2021

- anamnestisch Fibromyalgie

    Die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit sei unverändert seit dem letzten Bericht. Es bestehe eine verminderte Leistungsfähigkeit im Umfang von 60 % (S. 2 Ziff. 2.1-2.2). Die Prognose für eine psychische Verbesserung sei bei aktueller Verschlechterung des körperlichen Zustandes schlecht (S. 2 Ziff. 3.3). Die körperlichen Erkrankungen würden die Depression aufrechterhalten (S. 3 Ziff. 4.4).

3.6    Am 24. Mai 2022 erstatteten die Gutachter der Medizinischen Abklärungsstelle B.___ ihr polydisziplinäres Gutachten zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 8/47). Dabei konnten die Ärzte keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Als ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie folgende Diagnosen (S. 6 f. Ziff. 4.2):

- Adipositas Grad I

- Status nach Hemithyreoidektomie links, 13. Mai 2019

- kompensierte Recurrensparese links

- Status nach Tympanoplastik am 11. Dezember 2017 wegen rezidivierenden Mittelohrinfektionen in der Kindheit, reduziertem Gehör links infolge Otitis media chronica simplex

- Status nach Hysterektomie zu unbekanntem Zeitpunkt

- keine psychische Störung mit Krankheitswert

- rezidivierende Nacken-/Schulterbeschwerden bei Protraktion des Kopfes

- rezidivierende lumbale Rückenschmerzen bei altersentsprechenden degenerativen Veränderungen der LWS

- skoliotische Haltung

- rezidivierende myofasziale belastungsabhängige Beschwerden im Bereich der Schultern und Ellbogen

    Aus internistischer Sicht könne keine Diagnose mit Arbeitsrelevanz gestellt werden. Es bestünden keine Funktionsstörungen, welche die Ressourcen beeinträchtigen würden. Internistische Beschwerden würden nicht geschildert. Die Hypothyreose könne substituiert werden. Die situativ akzentuierte arterielle Hypertonie sowie die leichte Adipositas hätten keine unmittelbaren Folgen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Mangelzustände könnten durch Substitution behoben werden. Aus ophthalmologischer Sicht gebe es keine relevanten Veränderungen. Mouches volantes sowie die Presbyopie seien übliche Alterserscheinungen. Der seit Kindheit vorhandene Astigmatismus beeinträchtige die Arbeits- und Leistungsfähigkeit nicht. Auch die seit der Kindheit bestehende leichte Hörminderung wirke sich nicht auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus. Mit der operativen Sanierung habe sich die Situation eher verbessert. Aus internistischer Sicht bestehe in der bisherigen Tätigkeit als Reinigungskraft sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Auch die Tätigkeit im Haushalt sei vollumfänglich zumutbar (S. 6; S. 85 ff. Ziff. 6.3, Ziff. 7.1-7.2, Ziff. 8.1-8.2).

    In orthopädischer Hinsicht bestünden lediglich geringfügige Veränderungen am muskuloskelettalen System. Eine ungünstige Haltung mit Kopfprotraktion sowie eine skoliotische Haltung seien objektivierbar. Es bestünden jedoch keinerlei Hinweise auf radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) oder der LWS. Die degenerativen Veränderungen seien moderat und weitgehend altersentsprechend. Auch im Bereich der Schultern und Ellbogen beidseits würden keine funktionalen Beeinträchtigungen auffallen. Die Schulterbeweglichkeit sei altersentsprechend normal. Eine Druckempfindlichkeit am Epicondylus habe lediglich auf der linken Seite festgestellt werden können. Hieraus ergäben sich ebenfalls keine signifikanten Einschränkungen für zumindest manuell leichte Arbeiten. Auch im Bereich der Beine bezüglich des angegebenen Fersensporns ergäben sich im klinischen Befund keine konkreten relevanten Anhaltspunkte und es zeige sich keine Auffälligkeit im Gangbild. Aus orthopädischer Sicht könnten die subjektiv beklagten Gesundheitsstörungen nicht plausibel nachvollzogen werden. Die Therapieaktivitäten seien auffällig gering und würden nicht mit einer aufgehobenen Arbeitsfähigkeit übereinstimmen. Analgetika würden lediglich bedarfsweise eingenommen. Es fänden sich deutliche Inkonsistenzen. Wesentliche arbeitsrelevante orthopädische Störungsdiagnosen seien nicht feststellbar. Eine arbeitsrelevante Einschränkung könne nicht objektiviert werden. Die Beschwerdeführerin sei sowohl aktuell wie auch retrospektiv betrachtet in der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und in der Unterhaltsreinigung/Hauswartin sowie auch in jeglicher adaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Lediglich schwere Tätigkeiten seien ungenügend angepasst. In der Haushaltstätigkeit bestehe keine Einschränkung (S. 5 f.; S. 57 ff. Ziff. 6.2, Ziff. 7.2, Ziff. 8.1-8.2).

    Aus psychiatrischer Sicht könne keine krankheitswertige arbeitsrelevante Störung objektiviert werden. Es ergäben sich erhebliche Differenzen zwischen den geklagten Beschwerden und den Untersuchungsbefunden. Bei der aktuellen Exploration ergäben sich Hinweise auf eine allenfalls leichte depressive Störung, welche - selbst bei deren Vorliegen - nicht zu einer wesentlichen Einbusse der Arbeitsfähigkeit führe. Die Angaben in der Selbstbeurteilungsskala entsprächen einer schweren Depression. Eine solche finde sich im psychischen Befund nicht wieder. Auch im strukturierten Fragebogen simulierter Symptome seien erhebliche Auffälligkeiten erkennbar gewesen mit Nennung einer hohen Anzahl von Pseudobeschwerden. Hinsichtlich der angegebenen täglichen Einnahme von Escitalopram und Mirtazapin könne kein Wirkstoff im Blut nachgewiesen werden. Die vielfachen Inkonsistenzen würden die Kriterien eines deutlichen negativen Antwort- und Leistungsverhaltens erfüllen. Dieses Verhalten sei durch keine krankheitswertige psychische Störung erklärbar. Aus psychiatrischer Sicht liege keine Gesundheitsstörung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vor. Insgesamt sei von einem geringen Leidensdruck und einer eingeschränkten Kooperationsbereitschaft auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen sowie einer angepassten Tätigkeit seit dem Jahr 2017 vollständig arbeitsfähig (S. 6; S. 68 ff. Ziff. 6.2-6.3, Ziff. 7.1-7.2, Ziff. 8.1-8.2).

    Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, dass keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden könne. Dies gelte sowohl aktuell wie auch durchgängig retrospektiv betrachtet (S. 6). Bezüglich der muskuloskelettalen Diagnosen seien nur leichte funktionale Einschränkungen erklärbar. Entsprechend seien Tätigkeiten im Haushalt respektive Unterhaltsreinigungen möglich. Lediglich schwere Tätigkeiten seien ungenügend angepasst. Auch aus psychiatrischer und internistischer Sicht lägen keine funktionellen Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor (S. 7 Ziff. 4.3). Es seien deutliche und mehrfache Inkonsistenzen nachweisbar, welche auf eine erhebliche negative Antwort- und Leistungsverzerrung hinweisen würden. Die Therapieaktivitäten seien sehr gering (S. 7 Ziff. 4.6). Die Beschwerdeführerin sei aktuell wie auch retrospektiv betrachtet sowohl in der bisherigen Tätigkeit als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig. Es könnten keine Einschränkungen bei der Durchführung von Haushaltsarbeiten objektiviert werden (S. 8 Ziff. 4.7-4.10).

3.7    Dem Bericht der Ärzte des C.___, Notfallzentrum, vom 24. Mai 2022 (Urk. 8/88/18-20 = Urk. 3/10) ist zu entnehmen, dass es sich in Zusammenschau der Befunde um eine unkomplizierte Zystitis bei fehlendem Urolith-Nachweis handle. Es erfolge eine antibiotische Therapie (S. 3).

    Mit weiterem Bericht vom 31. Mai 2022 (Urk. 8/68 = Urk. 3/9) diagnostizierten die Ärzte des C.___-Notfallzentrums ausserdem eine Nephrolithiasis links (S. 1).

3.8    Mit Stellungnahme vom 13. Juni 2022 erkannte Dr. med. D.___, Fachärztin für Chirurgie, regionaler ärztlicher Dienst (RAD), dass gestützt auf das Gutachten keine somatische oder psychiatrische Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Der Beschwerdeführerin sei eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit ohne Heben und Bewegen schwerer Lasten und ohne Arbeiten, welche ein volles Gehör ohne Hilfsmittelversorgung benötigen würden, zumutbar. In der bisherigen Tätigkeit als Hausfrau und Hauswartin sowie in jeglicher angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit. Anlässlich der Begutachtung seien deutliche und mehrfache Inkonsistenzen nachweisbar gewesen. Auf das Gutachten könne abgestellt werden (vgl. Urk. 8/49 S. 6 f.).

3.9    Die Ärzte des C.___ informierten mit Bericht vom 7. Juli 2022 (Urk. 8/88/10-11 = Urk. 3/7) über die pneumologische Verlaufskontrolle und erwähnten folgende, hier gekürzt aufgeführte Diagnosen (S. 1):

- inducible laryngeal obstruction (ILO), Erstdiagnose (ED) 3. März 2021

- leichte obstruktive Schlafapnoe, ED 28. Juni 2022

- gastroösophagealer Reflux

- Adipositas

- substituierte Hypothyreose

- Fibromyalgie

- Nephrolithiasis links, ED 21. Mai 2022

- anamnestisch depressive Episode

    Es zeige sich lungenfunktionell unverändert ein Normalbefund. Insgesamt fänden sich keine Hinweise auf ein Asthma bronchiale. In der respiratorischen Polygraphie bestätige sich eine leichtgradige obstruktive Schlafapnoe mit Aggravation in Rückenlage (S. 2).

3.10    Mit RAD-Stellungnahme vom 5. September 2022 gab Dr. D.___ an, dass die folgenden Diagnosen im Gutachten noch nicht berücksichtigt worden seien:

- Rosazea, ED April 2020

- Calcinosis cutis, ED April 2020

- Nephrolithiasis links, ED 21. Mai 2022, konservative Therapie

- unkomplizierte Zystitis, EM 13. Mai 2022

    Bei diesen Diagnosen handle es sich nicht um invaliditätsrelevante Gesundheitsschäden und diese hätten überwiegend wahrscheinlich keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Auf das Gutachten könne weiterhin abgestellt werden (vgl. Urk. 8/81 S. 3).

3.11    Dipl. Ärztin E.___, Fachärztin für Neurologie, nannte mit Bericht vom 15. September 2022 (Urk. 8/88/7-9 = Urk. 3/6) die folgenden, hier gekürzt aufgeführten Diagnosen (S. 1 f.):

- anhaltende Kopfschmerzen, sehr wahrscheinlich im Rahmen der zweiten Diagnose

- Erkrankung aus dem rheumatologischen Formenkreis; DD: Polymyositis, Dermatomyositis

- arterielle Hypertonie

- rezidivierende Zervikobrachialgie beidseits

- Status nach Episoden mit Schmerzen im Oberschenkel/Leiste beidseits rechtsbetont, in leichter Ausprägung

- geringe chronische zerebrale Mikroangiopathie

- Stimmlippeninsuffizienz, aufgetreten nach SD-Operation

- Unterversorgung mit Vitamin D3

- leichte Hyperurikämie

- anamnestisch Fibromyalgie

- Polyarthralgien

- chronisches Panvertebralsyndrom

- Rosazea/Demodex-Follikulitis

- substituierte Hypothyreose

- rezidivierende Periarthropathia humeroscapularis der linken Schulter, wenig rechts

- Status nach Ohr-OP mit als Folge Hypakusis links

- Astigmatismus und Presbyopie

    Die angegebenen Kopfschmerzen seien am ehesten im Rahmen einer entzündlich-rheumatologischen Erkrankung zu erklären. Bei rezidivierend erhöhtem CK-Wert sei eine Polymyositis nicht sicher auszuschliessen. Bei beklagten rezidivierenden Ausschlägen im Gesicht und Dekolleté sei auch eine Dematomyositis möglich (S. 2).

3.12    Dem Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Kardiologie, vom 26. September 2022 (Urk. 8/88/2-3 = Urk. 3/4) sind folgende – hier gekürzt aufgeführte – Diagnosen zu entnehmen (S. 1):

- Dyspnoe, DD: im Rahmen der Adipositas, des Trainingsmangels, funktionell

- kardiovaskuläres Risiko: arterielle Hypertonie, Adipositas

- leichte obstruktive Schlafapnoe

- rheumatologische Erkrankung, DD: Polymyositis oder Dermatomyositis

- chronisches Panvertebralsyndrom

- rezidivierende Periarthropathia humeroscapularis der linken Schulter

- kleine, axiale Hiatushernie mit minimalen, reizlosen Refluxzungen

- Status nach Nephrolithiasis und unkomplizierter Zystitis

- Status nach Hemithyreoidektomie links bei Knotenstruma beidseits und Hashimoto-Thyreoiditis

- Urtikaria, Rosazea, Demodex-Follikulitis, Calcinosis cutis, piezogene Knötchen

- Laktoseintoleranz

    Es finde sich klinisch ein unauffälliger Herz- und Lungenbefund. Insgesamt könne weder eine linksventrikuläre Funktionsminderung noch eine pulmonale Hypertonie als Ursache der Dyspnoe gefunden werden (S. 2).

3.13    Mit Schreiben vom 9. November 2022 (Urk. 8/84/1 = Urk. 3/17) bestätigten die Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 8. Oktober 2020 in ambulanter psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung befinde und aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert werden könne.


4.

4.1    Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin erfolgte eine eingehende Begutachtung durch die Ärzte der B.___ (vorstehend E. 3.6) mit den notwendigen Untersuchungen in internistischer, orthopädischer sowie psychiatrischer Hinsicht mit jeweils ausführlicher Befundaufnahme (vgl. Urk. 8/47 S. 53 ff. Ziff. 4.3, S. 66 f. Ziff. 4.3, S. 82 f. Ziff. 4.3). Das in Kenntnis der Vorakten (vgl. Urk. 8/47 S. 11 ff.) erstellte Gutachten erweist sich als umfassend, wobei auch die geklagten Beschwerden (vgl. Urk. 8/47 S. 5, S. 51 Ziff. 3.2, S. 63 Ziff. 3.1-3.2, S. 78 f. Ziff. 3.1-3.2) in angemessener Weise berücksichtigt wurden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin wurden umfassend sowie in nachvollziehbarer und schlüssiger Weise dargelegt. Ausserdem haben die Gutachter ihre Arbeitsfähigkeitseinschätzung unter Beachtung der erhobenen Befunde sowie im Kontext mit den Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie nach einer Konsistenzprüfung hinreichend begründet (vgl. Urk. 8/47 S. 7 Ziff. 4.5-4.6, S. 56 f. Ziff. 6.2, S. 68 f. Ziff. 6.2, S. 71 Ziff. 7.2, S. 84 Ziff. 6.2). Die gutachterliche Schlussfolgerung, wonach die Beschwerdeführerin in der bisherigen sowie jeglicher angepassten leichten bis mittelschweren Tätigkeit seit jeher vollständig arbeitsfähig ist (vgl. Urk. 8/47 S. 6 ff. Ziff. 4.2-4.3, Ziff. 4.7-4.9), vermag demnach vollumfänglich zu überzeugen. Damit erfüllt das Gutachten die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise (vorstehend E. 1.7) vollumfänglich, weshalb – der RAD-Stellungnahme folgend (vorstehend E. 3.8, E. 3.10) – darauf abgestellt werden kann.

4.2    Anlässlich der internistischen Untersuchung konnten keine Funktionsstörungen erkannt werden, welche die Ressourcen beeinträchtigen würden. Sämtlichen vorhandenen Gesundheitsbeeinträchtigungen wurde nachvollziehbar keine Relevanz in Bezug auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit beigemessen (vgl. Urk. 8/47 S. 6, S. 85 ff. Ziff. 6.3, Ziff. 7.1-7.2, Ziff. 8.1-8.2). Aus orthopädischer Sicht wurden sodann lediglich geringfügige Veränderungen am muskuloskelettalen System erkannt. Hinweise auf radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptome im Bereich der HWS und LWS ergaben sich nicht und die festgestellten degenerativen Veränderungen wurden als moderat sowie weitgehend altersentsprechend gewichtet. Nebst einer auffällig geringen Therapieaktivität zeigten sich zudem auch deutliche Inkonsistenzen. In Kenntnis der erhobenen Befunde überzeugt die aus orthopädischer Sicht getroffene Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin – abgesehen von schweren Tätigkeiten - in jeglicher Tätigkeit als uneingeschränkt arbeitsfähig gilt (vgl. Urk. 8/47 S. 5 f., S. 57 ff. Ziff. 6.2, Ziff. 7.2, Ziff. 8.1-8.2). Dieser Einschätzung steht im Übrigen keine anderslautende Beurteilung gegenüber, nahmen die behandelnden somatischen Ärzte doch keine Stellung zur verbliebenen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 8/17/1-7 S. 6 Ziff. 4.1; Urk. 8/25/1-2 S. 2; Urk. 8/88/2-3 S. 1 f.; Urk. 8/88/7-9 S. 1 f.; Urk. 8/88/10-11 S. 1 f.). Den im B.___-Gutachten (noch) nicht berücksichtigten somatischen Diagnosen – beispielsweise eine erst im Anschluss daran aufgetretene Nephrolithiasis links sowie eine unkomplizierte Zystitis (vorstehend E. 3.7) – mass RAD-Ärztin Dr. D.___ nachvollziehbar keinen dauerhaften Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei (vorstehend E. 3.10). Bei den anschliessend ausserdem erfolgten pneumologischen und kardiologischen Untersuchungen zeigte sich nebst einem lungenfunktionell unveränderten Normalbefund auch ein unauffälliger Herzbefund (vorstehend E. 3.9, E. 3.12). Die ebenfalls erfolgte neurologische Untersuchung aufgrund anhaltender Kopfschmerzen führte zu keinem stichhaltigen Befund (vorstehend E. 3.11). Bei der von der Neurologin erwähnten entzündlich-rheumatischen Erkrankung handelt es sich sodann lediglich um eine Verdachtsdiagnose. Zudem waren die teilweise erhöhten Entzündungswerte und die diesbezüglich durchgeführte Cortisonbehandlung den Gutachtern bereits bekannt (Urk. 8/47 S. 4 Mitte, S. 14 oben, S. 20 f.; E. 3.4) und im Laborbefund zeigte sich nach einem Wiederanstieg der Entzündungswerte unter Therapie mit Cortison und Leflunomid eine deutliche Besserung mit wieder normalen Werten (Urk. 3/6 Mitte).

4.3    Die psychopathologische Befundaufnahme ergab sodann einzig einen leicht zum depressiven Pol hin verschobenen Affekt, wobei die affektive Schwingungs-fähigkeit erhalten blieb. Zudem waren Wille und Antrieb sowie Motivation etwas gemindert. Die Beschwerdeführerin war dagegen vollständig orientiert, das Ich-Bewusstsein nicht beeinträchtigt und Aufmerksamkeit, Konzentration sowie Gedächtnis unauffällig. Die Psychomotorik war ebenfalls unauffällig und es fanden sich keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsakzentuierung oder -störung. Zwänge und Phobien konnten nicht eruiert werden (vgl. Urk. 8/47 S. 66 Ziff. 4.3). Der psychiatrische Gutachter erkannte vielmehr deutliche und mehrfache Inkonsistenzen – etwa der Widerspruch des erhobenen Befundes mit den Angaben der Beschwerdeführerin in den ausgefüllten Fragebögen sowie die im Blut nicht nachweisbare angegebene Medikamenteneinnahme - und erachtete die Kriterien eines deutlichen negativen Antwort- und Leistungsverhaltens als erfüllt. Demzufolge konnte in schlüssiger Weise aus psychiatrischer Sicht keine krankheitswertige arbeitsrelevante Störung objektiviert werden, wobei der allenfalls vorhandenen leichten depressiven Störung – selbst bei deren Vorliegen – nachvollziehbar keine Relevanz in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit beigemessen wurde (vgl. Urk. 8/47 S. 6, S. 68 ff. Ziff. 6.2-6.3, Ziff. 7.1-7.2, Ziff. 8.1-8.2).

    Daran vermögen die entgegenstehenden Berichte des Medizinischen Zentrums Z.___ (vorstehend E. 3.3 und E. 3.5) nichts zu ändern. Der psychiatrische Gutachter des B.___ hat sich hierzu ausführlich geäussert und darauf hingewiesen, dass der ärztlich erhobene Befund hauptsächlich anamnestische Schilderungen der Beschwerdeführerin umfasst und die durchaus nachweisbaren erheblichen Inkonsistenzen nicht reflektiert und abgegrenzt worden sind (S. 69 Mitte und S. 70 oben). Die im Bericht vom Juli 2021 aufgrund des Beck-Depressions-Inventars (BDI) mit 30 Punkten diagnostizierte schwere depressive Episode basiert aus gutachterlicher Sicht rein auf einem subjektiven Ratinginstrument und berücksichtigt nicht die bestehenden Inkonsistenzen und negativen Antwort- und Leistungsverzerrungen, zumal auch die Noncompliance in der Therapieaktivität auf einen nur geringen Leidensdruck hinweist (vgl. Urk. 8/47 S. 6, S. 69 Mitte). Beim Schreiben der Ärzte des Medizinischen Zentrums G.___ vom November 2022 (vorstehend E. 3.13) handelt es sich sodann lediglich um eine Auflistung aller gestellten Diagnosen ohne eigene Befunderhebung, womit diese auch nicht nachvollzogen werden können. Daher und im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag und die Erfahrungstatsache, wonach Hausärzte beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunten ihrer Patienten aussagen (BGE 137 V 210 E. 1.2.4, 125 V 351 E. 3b/cc), vermögen die abweichenden Einschätzungen der Ärzte der Medizinischen Zentren Z.___ und G.___ keine Zweifel an der schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Beurteilung aufkommen zu lassen. Da den gegenteiligen Einschätzungen somit kein Beweiswert beigemessen werden kann, erweist sich die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens als entbehrlich (vorstehend E. 1.6).

4.4    Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf das beweiskräftige B.___-Gutachten sowohl in der bisherigen als auch in jeglicher angepassten Tätigkeit gemäss Zumutbarkeitsprofil vollständig arbeitsfähig ist. Auch in der Haushaltstätigkeit besteht keine Einschränkung. Die Beschwerdegegnerin hat folglich mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.

    Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensMeierhans