Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00152
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 16. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Jonas Steiner
schadenanwaelte AG
Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau 1
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Rentengesuch von X.___ abgewiesen hat (Gesuch datiert vom 19. Mai 2020, Urk. 15/5; Verfügung vom 20. Februar 2023, Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 9. März 2023 (Poststempel Urk. 1/1 und Urk. 1/2) sowie in die Beschwerdeverbesserung vom 20. April 2023 (Urk. 11), mit welcher die Beschwerdeführerin in Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2023 die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts beantragt (Urk. 11), und in die auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2023 (Urk. 14, unter Beilage der IV-Akten [Urk. 15/1-163]),
in Erwägung,
dass übereinstimmende Parteianträge auf Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung vorliegen,
dass diese mit der Rechts- und Aktenlage im Einklang stehen und somit die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese weitere medizinische Abklärungen vornimmt, und hernach über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin neu entscheide,
dass die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten hat (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]), wobei die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen wird (§ 34 Abs. 3 GSVGer), vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslage und Mehrwertsteuer) angemessen erscheint und diese ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen ist,
dass sich damit das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11 S. 2 und S. 14 f.) als gegenstandslos erweist,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2023 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Jonas Steiner unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz