Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00153
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 28. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
KSPartner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die polnische Staatsangehörige X.___, geboren 1972 (Urk. 7/7/1, Urk. 7/9), studierte von 1994 bis 1997 in Warschau Marketing und Management (Urk. 3/7 S. 1, Urk. 7/17/5). Nach ihrer Einreise in die Schweiz war sie von 1997 bis 2003 an der Y.___ als Studentin der Betriebswirtschaftslehre immatrikuliert (Urk. 7/17/5), einen Abschluss erlangte sie jedoch nicht (Urk. 3/7 S. 1). Danach bezog sie Arbeitslosentschädigung. Später arbeitete sie von 2006 bis 2008 für ein Versicherungsunternehmen (Urk. 7/4, Urk. 7/13). Sie wird seit Mai 2010 von der Gemeinde Z.___ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt (Urk. 3/3). Am 5. Januar 2021 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf die Folgen einer im Oktober 2020 festgestellten Krebserkrankung (triple negatives Mammakarzinom, Urk. 7/5/2, Urk. 7/7/4) und deren Behandlung bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug einer Perücke an (Urk. 7/10/1). Dafür erteilte ihr die IV-Stelle nach durchgeführten Abklärungen am 7. Januar 2021 Kostengutsprache (Urk. 7/10/1). Der Sozialdienst der Gemeinde Z.___ meldete X.___ sodann am 4. März 2021 zur Früherfassung an, weil sie aufgrund des Mammakarzinoms seit dem 2. November 2020 zu 100 % arbeitsunfähig sei (Urk. 7/12/1). Die IV-Stelle empfahl der Versicherten mit Schreiben vom 12. April 2021 die Anmeldung zum Leistungsbezug (Urk. 7/15). Am 21. April 2021 (Eingangsdatum) stellte die Versicherte ein Gesuch um Ausrichtung von Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 7/17, Urk. 7/19/1). Die IV-Stelle holte Berichte des behandelnden Onkologen, Dr. med. A.___, Spezialarzt für Blut- und Krebserkrankungen, ein (Urk. 7/20, Urk. 7/29). Die Versicherte sandte der IV-Stelle überdies von diesem Arzt für die Zeitperiode vom 28. August bis 26. Oktober 2021 ausgestellte Arbeitsunfähigkeits-Zeugnisse zu (Urk. 7/25, Urk. 7/27). Mit Vorbescheid vom 14. Februar 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie deren Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente abweisen werde (Urk. 7/32). Hernach ging der IV-Stelle der Verlaufsbericht von Dr. A.___ vom 15. März 2022 (Urk. 7/33) zu. Die Versicherte erhob aber keinen Einwand gegen den Vorbescheid und die IV-Stelle wies das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. März 2022 wie vorbeschieden ab (Urk. 7/34). Am 10. Mai 2022 meldete sich die stellvertretene Leiterin des Sozialdienstes der Gemeinde Z.___ per Telefon bei der IV-Stelle. Sie teilte ihr mit, dass sie erst jetzt von der leistungsabweisenden Verfügung vom 28. März 2022 Kenntnis erhalten habe. Es müsse auch gesagt werden, dass der Sozialdienst diesen Entscheid nicht akzeptiert hätte (Urk. 7/36). Alsdann rügte der Sozialdienst der Gemeinde Z.___ mit Eingabe vom selben Tag, dass ihm trotz der bei den Akten liegenden Vollmacht (Urk. 7/21) weder der Vorbescheid vom 14. Februar 2022 (Urk. 7/32) noch die Verfügung vom 28. März 2022 (Urk. 7/34) zugestellt worden sei. Gleichzeitig ersuchte er um Wiederherstellung der Einwandfrist (Urk. 7/37). Hernach hielt die IV-Stelle mit der an die Versicherte adressierten Verfügung vom 25. August 2022 Folgendes fest (Urk. 7/40/1): «Wir heben entgegenkommender Weise unsere Verfügung vom 28. März 2022 auf und stellen die Frist zur Eingabe eines Einwandes hiermit wieder her.» Mit Eingabe vom 22. September 2022 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte Einwand (Urk. 7/41). Zudem ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten um Akteinsicht und eine Frist von mindestens 30 Tagen ab Erhalt der Akten zur ergänzenden Begründung des Einwandes (Urk. 7/41/3), was ihm die IV-Stelle in der Folge beides gewährte (Urk. 7/43-44). Mit Eingabe vom 2. November 2022 liess die Versicherte - unter Beilage des Berichts von Dr. A.___ vom 29. September 2022 (Urk. 7/45) - eine Einwandergänzung einreichen (Urk. 7/46). Nach der Prüfung des Einwandes (vgl. Urk. 7/48) verfügte die IV-Stelle am 15. Februar 2023, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 13. März 2023 Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte (Urk. 1 S. 2):
«1.Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben.
2.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten - allenfalls nach Durchführung rechtskonformer Abklärungen - die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insbesondere Eingliederungsmassnahmen, eventuell eine Rente.
3.Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person des Unterzeichnenden die unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. 7.7 % MwSt.).»
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 5. Mai 2023 Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der IV-Akten, Urk. 7/1-50), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
2.3 Alsdann wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 in Bewilligung des Gesuchs vom 13. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wurde ihr Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen zu Recht verneint hat.
1.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2023 führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus, es habe keine Eingliederungsberatung durchgeführt werden können, weil die Beschwerdeführerin auf ihre Versuche, mit ihr in Kontakt zu treten, nicht reagiert habe. Es sei weiter zu beachten, dass die Beschwerdeführerin - nun ein Jahr nach dem Abschluss der Krebsbehandlung - bei einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 30 % infolge Fatigue-Syndrom bei der Stellensuche nicht mehr wesentlich eingeschränkt sei. Somit wäre so oder anders kein Anspruch auf berufliche Massnahmen gegeben. Alsdann habe sie sich bei der Rentenprüfung auf die Abklärung des onkologischen Sachverhalts beschränken dürfen. Es seien weder andere gesundheitliche Einschränkungen geltend gemacht worden noch fänden sich in den Arztberichten Hinweise auf weitere relevante Krankheitsbilder. Die Beschwerdeführerin befände sich auch nicht in fachärztlicher Behandlung. Sie habe die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin folglich auch nicht durch auf andere medizinischen Fachrichtungen spezialisierte Ärztinnen und Ärzte beurteilen müssen. Gemäss der Beurteilung des behandelnden Onkologen sei der Beschwerdeführerin eine qualifizierte Bürotätigkeit zu 70 % zumutbar. Diese Tätigkeit entspreche der angestammten Tätigkeit. Auf einen Einkommensvergleich könne folglich verzichtet werden. Vorliegend entspreche die Arbeitsunfähigkeit somit dem IV-Grad. Bei einem IV-Grad von 30 % bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 2 S. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin lässt zusammengefasst Folgendes vorbringen: Bezüglich der angeblich ergebnislos gebliebenen Kontaktversuche könne offen bleiben, ob die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin die im Feststellungsblatt aufgelisteten Telefonanrufe tatsächlich getätigt habe (Urk. 1 S. 4). Selbst wenn sie nicht erreichbar gewesen sei, könnten die IV-Leistungen nicht mit dieser Begründung verweigert werden. Dafür müsste vorgängig ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) durchgeführt werden, was hier aber unterblieben sei (Urk. 1 S. 5). Es sei die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, gesundheitlich eingeschränkte Personen einzugliedern. Im Hinblick auf eine Eingliederung brauche es eine genügende Konkretisierung einer Verweistätigkeit und berufsberaterische Überlegungen und Eingliederungsmassnahmen könnten auch Aufschluss über die Leistungsfähigkeit geben. Vorliegendenfalls habe die Beschwerdegegnerin aber überhaupt keine Überlegungen dazu angestellt, auch nicht zur Frage, ob die Beschwerdeführerin besonders agil und gewandt sei, im gesellschaftlichen Leben besonders integriert sei und welches das Selbsteingliederungspotential wäre. Die Beschwerdegegnerin behaupte nun einfach, es bestünde infolge Fatigue-Syndrom keine wesentliche Behinderung, welche eine Stellensuche erheblich erschweren würde. Die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (u.a. der Beratungsbericht der B.___ vom 4. Juni 2012, Urk. 3/7, der Schlussbericht der C.___ AG vom 27. März 2018, Urk. 3/10, und das Schreiben des Coaches D.___ vom 12. April 2019, Urk. 3/11) würden jedoch zeigen, dass abgesehen von den medizinischen Einschränkungen Eingliederungsprobleme bestünden, welche sich durch die medizinische Situation akzentuiert hätten und wofür die Beschwerdegegnerin nach einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % im Jahr 2021 zuständig sei (Urk. 1 S. 7). Nach einem Jahr Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe ab Dezember 2021 Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 1 S. 8). Dies gelte nur dann nicht, solange die Möglichkeit zur Eingliederung nicht ausgeschöpft sei, was die Beschwerdegegnerin aber - wie festgehalten - zu Unrecht nicht geprüft habe (Urk. 1 S. 8-9). Des Weiteren sei nicht ersichtlich, dass die medinische Aktenlage je fachkundig vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) geprüft worden sei (Urk. 1 S. 9). Die Beschwerdegegnerin habe den Beginn des Wartejahres ab Dezember 2020 gestützt auf einen Bericht von Dr. A.___, wonach die Erstkonsulation am 29. Dezember 2020 erfolgt sei, festgelegt (Urk. 1 S. 9-10). Dies sei offensichtlich falsch. Dr. A.___ habe bereits am 9. Oktober 2020 eine Mammografie machen müssen. Es habe sodann andere Ärzte gegeben, bei denen die Beschwerdeführerin in Behandlung gewesen sei und die Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt haben könnten (Urk. 1 S. 10-11). Der RAD habe den Bericht von Dr. A.___ vom 22. September 2022 nicht geprüft. Dr. A.___ habe nicht nur festgehalten, dass die Beschwerdeführerin für das Erreichen eines 70%-Pensums unterstützt werden müsse, bei der Einschätzung des behandelnden Onkologen habe sich zudem nur um eine Prognose gehandelt. Es fehle jegliche medizinische Grundlage, welche für eine Arbeitsfähigkeit von 70 % sprechen würde (Urk. 1 S. 10).
2.
2.1 Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.3 Invalide oder von einer Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
2.4 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG, in Kraft seit 1. Januar 2022; vgl. auch BGE 148 V 397 E. 6.2.4).
2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das kantonale Versicherungsgericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis sowie Art. 61 lit. c i.V.m. Art. 2 ATSG).
2.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht - gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben - den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
3. Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ohne Beizug des RAD beurteilt (vgl. Urk. 7/31, Urk. 7/48). Zwar besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_858/2014 vom 3. September 2015 E. 3.3.3). Darauf kann die Verwaltung indessen nur verzichten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt in anderer Weise zweifelsfrei feststellen lässt (Urteil des Sozialversicherungsgerichts IV.2021.00761 vom 29. März 2022 E. 4). In der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2023 hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass aus den Arztberichten keine Anhaltspunkte dafür, dass neben der Krebserkrankung noch andere Krankheitsbilder, z.B. eine psychische Krankheit, bestehen, ersichtlich seien (Urk. 2 S. 2). Bei den IV-Akten finden sich aber nur die Berichte des behandelnden Onkologen (Urk. 7/5, Urk. 7/20, Urk. 7/29, Urk. 7/33, Urk. 7/45). Es kann nicht erwartet werden, dass sich dieser auch zu einer allenfalls bei der Beschwerdeführerin bestehenden psychischen Krankheit - deren Vorliegen am 10. Mai 2022 vom Sozialdienst der Gemeinde Z.___ behauptet wurde (Urk. 7/37) - äussert. Des Weiteren führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin keine anderen fachärztlichen Behandlungen wahrgenommen habe (Urk. 2 S. 2). Nach Lage der Akten hat sie dies aber nicht abgeklärt (z. B. durch die Einholung eines Berichtes der Hausärztin oder des Hausarztes). Bevor die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt wurde, kann nicht über deren Anspruch auf Invalidenleistungen entschieden werden. Die Angelegenheit ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den medizinischen Sachverhalt und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Einbezug des RAD umfassend abkläre und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu entscheide.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie den Sozialdienst der Gemeinde Z.___, da dieser der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Hilfe gewährt (Urk. 3/3), ebenfalls in das Vorbescheidverfahren hätte einbeziehen müssen (vgl. BGE 149 V 49 E. 5.2 und E. 5.6; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_108/2018 vom 16. April 2018 E. 3). Nachdem der Sozialdienst der Gemeinde Z.___ dies moniert hatte, erliess die Beschwerdegegnerin zwar die Wiederwägungsverfügung vom 25. August 2022 (Urk. 7/40), aber alleine mit der Aufhebung der an die Beschwerdeführerin adressierten Verfügung vom 28. März 2022 (Urk. 7/34) wurde der Eröffnungsfehler gegenüber der Gemeinde Z.___ nicht geheilt.
5.
5.1 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis).
5.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.3 Mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Gehring wurde zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. Rechtsanwalt Gehring bezifferte seinen Aufwand mit total 13.2 Stunden. Er machte überdies Barauslagen in der Höhe von Fr. 118.80 geltend (Urk. 11). Unter Berücksichtigung des vom Sozialversicherungsgericht angewendeten Stundenansatzes für freiberufliche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Höhe von Fr. 220.-- und der Mehrwertsteuer dies würde einem Honorar in der Höhe von (gerundet) Fr. 3'268.-- (inkl. Barauslagen und MWST) entsprechen. Rechtsanwalt Gehring hat die Beschwerdeführerin bereits im Verwaltungsverfahren vertreten (Urk. 7/42). Die IV-Akten sind nicht umfangreich. Der geltend gemachte Aufwand ist nicht angemessen, da sich auch keine komplexen Tat- oder Rechtsfragen stellten. Deshalb ist die Entschädigung auf Fr. 2'800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu reduzieren.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und hernach über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Invalidenleistungen neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Kaspar Gehring, Zürich, eine Parteientschädigung von Fr. 2’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
HurstHübscher