Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00159


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 22. März 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin






Sachverhalt:

1.    

1.1    Die 1970 geborene X.___ absolvierte von 1988 bis 1992 eine Lehre als Druckerin und von Oktober 2008 bis Februar 2009 eine Ausbildung als Pflegehelferin. Zuletzt war sie von Mai 2017 bis März 2019 als Behinderten-Assistentin einer jungen Frau in Y.___ beschäftigt. Ab 29. April 2018 war sie krankgeschrieben und kehrte nicht mehr an die Arbeitsstelle zurück. Am 31. Oktober 2018 meldete sie sich unter Hinweis auf starke Fussschmerzen bei längerem Stehen und Gehen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 1. Juli 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab.

    Mit Urteil IV.2019.00532 vom 20. März 2020 hiess das hiesige Gericht die von X.___ am 17. Juli 2019 erhobene Beschwerde gut und stellte fest, dass sie Anspruch auf berufliche Massnahmen hat, sofern die jeweiligen übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

1.2    In der Folge lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. September 2020 eine Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern ab. Mit Verfügung vom 18. September 2020 erfolgte eine Kostengutsprache für eine Potenzialabklärung vom 19. Oktober bis 18. November 2020. Mit Verfügung vom 30. September 2020 legte die IV-Stelle die Höhe des Taggeldes ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 75'288.-- auf Fr. 165.60 fest.

    Mit Urteil IV.2020.00721 vom 27. September 2021 hiess das hiesige Gericht die von X.___ am 16. Oktober 2020 erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. September 2020 betreffend Taggeldhöhe teilweise gut und stellte fest, dass für die Zeit ab dem 19. Oktober 2020 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- besteht (ausgehend von einem massgebenden Jahreseinkommen von Fr. 81'230.30). Die gleichentags erhobene Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. September 2020 betreffend Nachzahlung von Taggeldern und Wartezeittaggeldern wurde abgewiesen.

    Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_633/2021 vom 7. Februar 2022 ab.

1.3    Mit Verfügungen vom 30. November 2021 legte die IV-Stelle für die Zeit vom 19. Oktober bis 18. November 2020 (Potenzialabklärung) sowie für die Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 (Vorpraktikum) ein Taggeld von Fr. 178.40 fest. Mit Schreiben vom 29. November und 4. Dezember 2021 forderte X.___ die IV-Stelle auf, ihr Taggelder von insgesamt Fr. 17'539.95 nachzuzahlen, dies für die Zeit zwischen den beiden Massnahmen, mithin vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021.

    Am 14. Dezember 2021 erhob X.___ beim hiesigen Gericht Rechtsverweigerungsbeschwerde mit dem Hauptantrag, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, für den Zeitraum vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 den Anspruch auf Taggelder zu berechnen und den Anspruch zu verfügen und sie sei anzuweisen, ihr Akteneinsicht in die IV-Akten zu gewähren.

    Mit Urteil IV.2021.00753 vom 29. Dezember 2021 wies das hiesige Gericht die Rechtsverweigerungsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat (betreffend materielle Anträge). Dies namentlich mit der Begründung, dass zwischen Fristansetzung von X.___ an die IV-Stelle und Erheben der Rechtsverweigerungsbeschwerde lediglich zwei Wochen verstrichen seien, was keine angemessene Zeit sei.

    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_44/2022 vom 21. April 2022 nicht ein.

1.4    Zwischenzeitlich hatte die IV-Stelle mit einer weiteren Verfügung vom 19. Februar 2021 das Taggeld für Zeit vom 1. März bis 31. August 2021 (Vor-praktikum im Rahmen einer Umschulung zur Arbeitsagogin) basierend auf einem Jahreseinkommen von Fr. 67'630.-- mit einem Ansatz von Fr. 148.80 festgelegt.

    Mit Urteil IV.2021.00126 vom 21. März 2022 hiess das hiesige Gericht die von X.___ am 25. Februar 2021 erhobene Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass für die Zeit ab dem 1. März 2021 Anspruch auf ein Taggeld von Fr. 178.-- besteht. Im Übrigen (Verzugszinsen) wies es die Beschwerde ab.

    Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_261/2022 vom 14. Juni 2022 nicht ein (Urk. 6/1).

1.5    Im Rahmen beruflicher Eingliederungsmassnahmen sprach die IV-Stelle X.___ am 17. Juni 2021 eine Umschulung zur Arbeitsagogin vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 zu, wobei der schulische Teil in der Z.___ AG und der Praktikumsteil bei der Institution A.___ vorgesehen war. Mit Vorbescheid vom 24. November 2021 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der Mitteilung vom 17. Juni 2021 per 24. November 2021 in Aussicht und mit Verfügung vom 30. November 2021 teilte sie einen Taggeldanspruch während der Eingliederungsmassnahme vom 1. September bis 24. November 2021 mit. Die IV-Stelle brachte in der Folge für den Monat November 2021 drei Taggelder zur Ausrichtung mit der Begründung, dass X.___ im Monat November 2021 an den beruflichen Massnahmen nicht teilgenommen, zwei Tage in der Schule verbracht und nur für einen Tag ein ärztliches Zeugnis beigebracht habe.

    Mit Urteil IV.2021.00756 vom 2. Mai 2022 (Urk. 6/2) wies das hiesige Gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab und stellte insbesondere fest, dass die Taggeldausrichtung akzessorisch zur Teilnahme an den beruflichen Massnahmen sei. Der Grund für das Fernbleiben sei irrelevant. Dieses Verfahren ist gegenwärtig am Bundesgericht hängig (9C_320/2022).

1.6    Mit Eingabe vom 24. Februar 2022 ersuchte X.___ am hiesigen Gericht um Rechtsöffnung in einem von ihr gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich geführten Betreibungsverfahren. Dabei machte sie geltend, es stünden ihr Taggelder für die Zeit vom 1. Dezember 2021 bis 31. Januar 2022 von netto Fr. 10'329.70 und Wartezeittaggelder für die Zeit vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 von netto Fr. 16'994.05 zu.

    Mit Verfügung IV.2022.00143 vom 15. März 2022 trat das hiesige Gericht mangels sachlicher Zuständigkeit auf das Gesuch nicht ein.

1.7    Mit Verfügung vom 26. Januar 2022 hob die IV-Stelle die Mitteilung vom 17. Juni 2021 betreffend Umschulung zur Arbeitsagogin - wie mit Vorbescheid vom 24. November 2021 angekündigt (Sachverhalt E. 1.5) - per 24. November 2021 auf. Zur Begründung führte die IV-Stelle aus, die Versicherte erfülle aus ihrer Sicht die Anforderungen der Tätigkeit als Arbeitsagogin aufgrund der bisher gezeigten mangelhaften Kooperations- und Konfliktfähigkeit und aufgrund von fragwürdigen Kommunikationskonzepten und mangelnder Selbstreflektionsfähigkeit nicht. Dies, nachdem es zwischen der Versicherten und dem Ausbildungsbetrieb zu mehreren Meinungsverschiedenheiten gekommen und die Versicherte nicht mehr im Ausbildungsbetrieb erschienen war. Dagegen erhob X.___ am 24. Februar 2022 Beschwerde und ersuchte in der Hauptsache, die Mitteilung vom 17. Juni 2021 sei zu bestätigen und es sei festzustellen, dass ein Anspruch auf Umschulung und Auszahlung von Taggeldern und Spesenentschädigung fortbestehe. Dieser Prozess wurde am hiesigen Gericht unter der Verfahrensnummer IV.2022.00119 angelegt und ist hängig.

1.8    Mit Verfügung vom 1. April 2022 wies die IV-Stelle das Begehren der Versicherten um Ausrichtung von Taggeldern für die Zeit vom 19. November 2020 bis 28. Februar 2021 (Zeitspanne zwischen Beendigung der Potentialabklärung und Beginn des Vorpraktikums) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das hiesige Gericht mit Urteil vom heutigen Datum (Prozess-Nr. IV.2022.00224) abgewiesen.

1.9    Per 9. Dezember 2021 meldete sich die Versicherte (erneut) bei der Unia Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an. Mit Verfügung vom 17. Februar 2022 stellte die Kasse die Versicherte wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für 42 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die Versicherte erhob am 4. März 2022 Einsprache. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. März 2022 sistierte die Unia Arbeitslosenkasse das Einspracheverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung der Verfahren, welche in Bezug auf die Feststellungsklage betreffend Praktikumsvertrag mit der Arbeitgeberin «A.___» (vgl. Sachverhalt E. 1.5) und fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin eröffnet worden waren.

    Hiergegen erhob die Versicherte am 23. März 2022 Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung und ersuchte in der Hauptsache um Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie Verpflichtung der Unia Arbeitslosenkasse um unverzügliche Überweisung der ausstehenden und fälligen 42 Taggelder. Mit Urteil AL.2022.00087 vom heutigen Datum wies das hiesige Gericht die Beschwerde ab.

1.10    Am 23. Mai 2022 stellte die Versicherte ein Ausstandsbegehren gegen verschiedene Mitglieder und ein Ersatzmitglied des hiesigen Gerichts, so auch Sozialversicherungsrichter Gräub und Sozialversicherungsrichterinnen Senn und Slavik, sowie gegen Gerichtsschreiber Nef. Mit Gerichtsbeschluss Nr. SV.2022.00003 vom 15. Juli 2022 wurde auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten.

    Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_442/2022 vom 3. Februar 2023 nicht ein (vgl. zum Sachverhalt Urk. 4-5).


2.    Mit Eingabe vom 8. März 2023 erhob X.___ unter dem Titel «Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde / Beseitigung des Rechtsvorschlags» Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Urk. 1). Am 14. März 2023 überwies der Instruktionsrichter des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, mit der Begründung der fehlenden örtlichen Zuständigkeit, die Sache dem hiesigen Gericht (Urk. 3).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) kann gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, Beschwerde erhoben werden (Abs. 1). Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn der Versicherungsträger entgegen dem Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen Einspracheentscheid erlässt (Abs. 2).

1.2    Als Minimalanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) den Erlass eines Entscheides innerhalb einer angemessenen Frist (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV – sowie gegebenenfalls von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, BGE 130 I 174 mit Hinweisen) – liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht an die Hand nimmt und behandelt. Ein solches Verhalten einer Behörde, welche pflichtwidrig völlig untätig bleibt oder auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste, wird in der Rechtsprechung als formelle Rechtsverweigerung bezeichnet (vgl. BGE 135 I 6 E. 2.1, 134 I 229 E. 2.3, 133 V 188 E. 3.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_526/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 3.6.2). Art. 29 Abs. 1 BV ist aber auch verletzt, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (Rechtsverzögerung).

1.3    Erweist sich eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden (§ 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Als offensichtlich aussichtslos erweist sich eine Beschwerde, wenn der Sachverhalt bereits bei deren Einreichung derart klar ist, dass die Anhörung der Gegenpartei für die Sachverhaltsabklärung bedeutungslos ist und keine Gewinnaussichten bestehen (vgl. Kobel, in: Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, 2. Auflage, 2009, N 16 zu § 19 GSVGer).


2.    Die Beschwerdeführerin stellte in ihrer Eingabe vom 8. März 2023 folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei vorliegende Beschwerde gutzuheissen und der erhobene Rechtsvorschlag des Zahlungsbefehls Nr. vom 6.3.2023 des Betreibungsamts Zürich 5 zu beseitigen. Es sei die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 80‘305.05 Netto.

2.Eventualiter sei vorliegende Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, mir für den Zeitraum vom 1.9.2021 - 28.2.2023 die fälligen 482 IV-Taggelder im Umfang von Fr. 80‘305.05 Netto zu bezahlen und auf mein Konto IBAN zu überweisen.

3Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, mir die vorgeschossenen Betreibungskosten von Fr. 103.30 zu erstatten und auf mein Konto IBAN zu überweisen.

4Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»

Die Beschwerdeführerin brachte dazu im Wesentlichen vor (Urk. 1 S. 5 f.), ihr seien mit Verwaltungsverfügung Schulgeld, Zehr- und Wegspesen und insbesondere Taggelder während der beruflichen Massnahme vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 zugesprochen worden. Dazu liege ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vor, worin ihr ab dem 1. März 2021 ein Taggeld von Fr. 178.-- zugesprochen worden sei. Die Beschwerdegegnerin habe ihr seit dem 1. September 2021 jedoch nur 64 von 546 fälligen Taggeldern ausgerichtet. Die klar bezifferte Geldforderung sei zu vollstrecken und der Rechtsvorschlag zu beseitigen (S. 6). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche ihr seit November 2021 keine IV-Taggelder mehr ausgezahlt habe, obwohl sie das Urteil vom 27. September 2021 erhalten habe, sei rechtsverweigernd und -verzögernd (S. 12).


3.    

3.1    Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ihr Taggeldleistungen von der Invalidenversicherung für berufliche Massnahme im gesamten Zeitraum vom 1. September 2021 bis 31. Oktober 2023 zustünden und diese von der Beschwerdegegnerin zu erbringen seien.

3.2    Das mit der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde verfolgte rechtlich geschützte Interesse besteht darin, einen an eine gerichtliche Beschwerdeinstanz weiterziehbaren Entscheid zu erhalten, weshalb Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Prüfung der beanstandeten Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung ist, während die durch die Verfügung oder den Einspracheentscheid zu regelnden materiellen Rechte und Pflichten nicht zum Streitgegenstand gehören (SVR 2005 IV Nr. 26 S. 102 E. 4.2 mit Hinweisen [= Urteil des vormaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 328/03 vom 23. Oktober 2003]). Soweit beantragt wird, es sei im vorliegenden Beschwerdeverfahren über den Leistungsanspruch zu entscheiden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, es fehlt an einem diesbezüglich anfechtbaren Erlass der Verwaltung.

3.3    Hinsichtlich Taggeldleistungen für die Zeit vom 1. September bis 24. November 2021 liegt ein Entscheid der Beschwerdegegnerin vor, welcher Gegenstand des Verfahrens beim Bundesgericht 9C_320/2022 bildet (Sachverhalt 1.5 hiervor).

    Betreffend den Abbruch der beruflichen Massnahmen ab 24. November 2021, mit welchem die Einstellung der Taggeldleistungen begründet wurde, liegt ebenfalls ein Entscheid der Beschwerdegegnerin vor. Dieser bildet Gegenstand im Verfahren IV.2022.00119 beim hiesigen Gericht (Sachverhalt 1.7 hiervor) und ist rechtshängig. Damit ist der Taggeldanspruch für die gesamte von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Zeitspanne Gegenstand von aktuell rechtshängigen Prozessen vor dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich oder dem Bundesgericht. Somit ist für den geltend gemachten Zeitraum offensichtlich kein Entscheid der Verwaltungsbehörde über Taggeldleistungen der Invalidenversicherung oder ein Gesuch offen, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, und sie nicht an die Hand nimmt und behandelt.

    Die Beschwerdeführerin legte dazu auch nichts dar. Hintergrund der Beschwerde, welche unter dem Titel «Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde / Beseitigung des Rechtsvorschlags» erfolgte, ist vielmehr der bereits in anderen Verfahren vorgetragene Standpunkt, wonach im besagten Zeitraum Taggeldleistungen bereits vorbehaltlos zugesprochen worden seien. Dies will die Beschwerdeführerin nun offensichtlich in einem weiteren gerichtlichen (Parallel-)Verfahren klären. Damit beschlägt die Beschwerde entgegen dem Titel gar keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung, sondern eine materielle Leistungsbeurteilung. Und diese ist - wie erwähnt - bereits Gegenstand von aktuell rechtshängigen Prozessen; sie kann nicht erneut hängig gemacht werden.

3.4    

3.4.1    Schliesslich bleibt darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eine Geldforderung gegen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in einem betreibungsrechtlichen Verfahren geltend macht, wobei sie den Anspruch wiederum aus Taggeldern der Invalidenversicherung herleitet. Dazu wurde vom Betreibungsamt 5 Zürich ein Zahlungsbefehl ausgestellt (Urk. 2/1 [Zahlungsbefehl vom 6. März 2023 Betreibung Nummer ]).

3.4.2    Bereits im rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichts IV.2022.00143 vom 15. März 2022 E. 3.2 wurde der Beschwerdeführerin dazu bei gleicher Konstellation mitgeteilt, dass diesbezüglich kein Anfechtungsgegenstand im Sinne von Art. 56 ATSG vorliegt. Die Rechtsöffnung im Zusammenhang mit einer Geldforderung hat nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) zu erfolgen. Hierzu ist nicht das Sozialversicherungsgericht, sondern der Vollstreckungsrichter nach SchKG zuständig, wie dies auch im Zahlungsbefehl festgehalten ist (Urk. 2/1 Ziff. 4).

    Die von der Beschwerdeführerin herangezogenen Beispiele von Vollstreckungsurteilen des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich (Urk. 1 S. 3 unten) beschlagen allesamt Ansprüche der Verwaltung auf Beiträge; diese unterliegen einer speziellen Zuständigkeit und beruhen auf Einspracheentscheiden der Verwaltung respektive sind im speziell normierten Klageverfahren nach dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zu prüfen. Die Betreibung einer Verwaltungsstelle durch Versicherte fällt dagegen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich.


4.

4.1    Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht sind kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Bei einer Rechtsverzögerungsbeschwerde handelt es sich in der Regel nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb das Gerichtsverfahren grundsätzlich kostenlos ist. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können selbst in kostenlosen Verfahren eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 61 lit. a ATSG; § 33 Abs. 2 GSVGer).

4.2    Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).

4.3    Die vorliegende Beschwerde erweist sich nach Lage der Akten nicht nur als aussichtslos, sondern mit Blick auf die bereits in dieser Sache hängigen Beschwerdeverfahren als mutwillig. Sodann musste der Beschwerdeführerin nach Erhalt des (mittlerweile) rechtskräftigen Urteils IV.2022.00143 vom 15. März 2022 (Sachverhalt 1.6) klar sein, dass sie das falsche Gericht bemüht und eine Rechtsöffnung bei hängigen Prozessen von vornherein nicht in Frage kommt. Damit rechtfertigt sich die Auferlegung einer Gerichtskostenpauschale selbst dann, wenn das Verfahren grundsätzlich kostenlos wäre. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 500.-- festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 2/1-22 und Urk. 3

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef