Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00160
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Keller
Urteil vom 23. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch die Beiständin Y.___
Soziale Dienste Z.___, Berufsbeistandschaft
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1988 geborene X.___, Mutter zweier in den Jahren 2012 und 2014 geborenen Kinder (Urk. 8/2 Ziff. 3), reiste im November 2012 vom Kosovo in die Schweiz ein (Urk. 8/2 Ziff. 1.4) und war seither in der Schweiz nicht erwerbstätig (vgl. Urk. 8/7). Am 1. Dezember 2016 meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte medizinische und erwerbliche Abklärungen. Am 10. Mai 2017 sprach die IV-Stelle Frühinterventionsmassnahmen in Form von Sprachunterricht zu (Urk. 8/16). Am 16. Mai 2017 teilte die IV-Stelle mit, berufliche Massnahmen seien zurzeit nicht möglich (Urk. 8/18). In der Folge liess die IV-Stelle die Versicherte insbesondere polydisziplinär begutachten (Expertise vom 22. Juni 2018; Urk. 8/45). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/47, Urk. 8/48) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren zufolge des bereits vor der Einreise in die Schweiz eingetretenen Versicherungsfalls mit Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 8/51) ab.
1.2 Am 5. März 2019 (vgl. Aktenverzeichnis zu Urk. 8/59) ging bei der IV-Stelle eine undatierte Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung ein, unter Hinweis auf eine seit mehreren Jahren bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/63) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 8/64) ab.
1.3 Am 11. November 2022 ersuchte die Versicherte erneut um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung (Urk. 8/80). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/84) trat die IV-Stelle auf das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (Urk. 8/85) nicht ein. Mit Schreiben vom 3. März 2023 (Urk. 8/95) teilte die IV-Stelle der SVA Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, mit, dass ein Invaliditätsgrad von 100 % bestehe.
2. Die Versicherte erhob am 6. Februar 2023 bei der IV-Stelle Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Januar 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und der
IV-Grad sei mittels Verwaltungshilfe zu berechnen beziehungsweise zu überprüfen (Urk. 1 S. 1). Die IV-Stelle leitete die Beschwerde am 16. März 2023 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weiter (Urk. 4, vgl. Urk. 5). Am 4. Mai 2023 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrags betreffend Hilfe in Form lebenspraktischer Begleitung (S. 1) und auf den Antrag um Berechnung/Überprüfung des IV-Grades mittels Verwaltungshilfe sei nicht einzutreten (S. 2). Dies wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 9. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9). Mit Eingaben vom 15. Mai 2023 (Urk. 11) und 26. Mai 2023 (Urk. 14) teilten die Beschwerdeführerin und deren Beiständin aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 9, Urk. 13) mit, dass die Handlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht eingeschränkt sei und wiesen das Einverständnis der Beschwerdeführerin zur Prozessführung schriftlich nach.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Leistungsanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten.
1.3 Gemäss Art. 87 Abs. 2 IVV muss mit einem Revisionsgesuch und gemäss Art. 87 Abs. 3 IVV mit einer Neuanmeldung glaubhaft gemacht werden, dass sich der Invaliditätsgrad anspruchsrelevant verändert hat. Der versicherten Person kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5). Die Eintretensvoraussetzung des Glaubhaftmachens soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, mithin keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1). Dies gilt auch für eine erneute Anmeldung nach einer vorangegangenen, aber befristeten Rentenzusprache (BGE 133 V 263 E. 6.1).
Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2).
Ist die Änderung nicht glaubhaft gemacht, wird auf das Revisionsgesuch oder die erneute Anmeldung nicht eingetreten (BGE 133 V 64 E. 5.2.5). Dabei wird die Verwaltung unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 71 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.4 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6) erstellt sein (Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2). Für das Beweismass des Glaubhaftmachens genügt es, dass für das Vorhandensein des behaupteten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage. Je länger die letzte materielle Prüfung zurückliegt, umso weniger strenge Anforderungen sind an die Glaubhaftmachung zu stellen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 8C_531/2022 vom 23. August 2023 E. 3.2.2 und 9C_57/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2, je mit Hinweisen).
1.5 Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):
- Ankleiden, Auskleiden;
- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
- Essen;
- Körperpflege;
- Verrichtung der Notdurft;
- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.
1.6 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.7 Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).
1.8 Versicherte, die einen Anspruch auf eine IV-Rente hätten, wenn sie die Mindestbeitragsdauer nach Art. 36 Abs.1 IVG erfüllen würden, haben gemäss
Art. 4 Abs. 1 lit. des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ohne eine gesprochene Rente als Grundlage. Die IV-Stelle bemisst gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV in einschlägigen Fällen den Invaliditätsgrad. Gemäss der diesbezüglichen Verwaltungspraxis im Bereich Invalidenversicherung erteilt die EL-Stelle (Organ der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV) der zuständigen IV-Stelle den Auftrag, die Invalidität zu bemessen, worauf die IV-Stelle die Höhe des Invaliditätsgrades festlegt und bestimmt, seit wann eine Invalidität im rentenbegründenden Ausmass besteht. Die IV-Stelle teilt den Entscheid über den Invaliditätsgrad sowie den Zeitpunkt, seit dem die Invalidität in renten-begründendem Ausmass besteht, der zuständigen EL-Stelle mit, wobei der Verfügungserlass durch die EL-Stelle erfolgt (Kreisschreiben über das Verfahren in der Invalidenversicherung, KSVI, Stand 1. Juli 2022, Anhang II Ziff. 4 f.).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren betreffend Hilflosenentschädigung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Prüfung der Aktenlage keinen veränderten gesundheitlichen Zustand gezeigt habe. Die Hilfe werde weiterhin in lebenspraktischen Belangen geltend gemacht. Sei nur die psychische Gesundheit beeinträchtigt, müsse mindestens der Anspruch auf eine Viertelsrente vorliegen, damit eine Hilflosenentschädigung wegen lebenspraktischer Begleitung geprüft und allenfalls zugesprochen werden könne (S. 1). Mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. September 2018 sei bereits darüber entschieden worden, dass aufgrund fehlender versicherungsmässiger Voraussetzungen kein Anspruch auf eine Rente bestehe. Ein Anspruch auf eine lebenspraktische Begleitung könne somit auch weiterhin nicht entstehen (Urk. 5 S. 1). Hinsichtlich des Antrags der Beschwerdeführerin um Berechnung/Überprüfung des IV-Grades mittels Verwaltungshilfe sei anzumerken, dass es sich dabei um ein separates Verfahren im Rahmen der Amtshilfe gegenüber der Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen handle und nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Es werde daher beantragt, darauf nicht einzutreten (Urk. 7 S. 1 f.).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber beschwerdeweise (Urk. 1) auf den Standpunkt, das Gesuch zur Bestimmung des IV-Grades sei am 19. September 2019 (richtig wohl 2018, vgl. Urk. 8/88) ad acta gelegt worden, da die Zusatzleistungen erst nach Ablauf der Karenzfrist von 10 Jahren diesbezüglich Antrag für Verwaltungshilfe (IV-Grad bestimmen) stellen und Zusatzleistungen ausrichten könnten. Die Karenzfrist von 10 Jahren sei per Ende 2022 abgelaufen, weshalb ein neuer Antrag zur Ausrichtung von Zusatzleistungen sowie einer Hilflosenentschädigung gestellt worden sei. Sobald der IV-Grad berechnet sei, seien die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Der Zustand zur letzten Anmeldung habe sich insofern verändert, da die Karenzfrist von 10 Jahren abgelaufen sei. Sie habe gemäss Schreiben der SVA vom 19. September 2018 Anspruch auf Zusatzleistungen (S. 1).
3.
3.1 Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung beziehungsweise den Einspracheentscheid bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 144 I 11 E. 4.3, 125 V 413 E. 1b). Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung beziehungsweise der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1).
Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).
3.2 Soweit die Beschwerdeführerin die Berechnung/Überprüfung des IV-Grades mittels Verwaltungshilfe beantragt, um Zusatzleistungen zu erhalten, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes (vgl. auch E. 1.8 vorstehend). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin nach Beschwerdeerhebung den IV-Grad zuhanden der SVA Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, gemäss ihrem gesetzlichen Auftrag (E. 1.8) ermittelt. Mit Mitteilung vom 3. März 2023 hielt sie fest, der Invaliditätsgrad betrage 100 % (Urk. 8/95).
3.3 Strittig und zu prüfen ist vorliegend vielmehr, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom November 2022 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 8/80) zu Recht nicht eingetreten ist.
3.4 Die Beschwerdeführerin hatte sich bereits im März 2019 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 8/58). Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 8/64) wies die Beschwerdegegnerin dieses Leistungsbegehren ab. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin gemäss den medizinischen Akten und ihren Angaben in der Anmeldung vor allem aufgrund psychischer Einschränkungen in den alltagspraktischen Belangen auf Anleitung und Begleitung angewiesen sei. Eine Hilflosenentschädigung aufgrund Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung könne jedoch bei lediglich psychischer Beeinträchtigung nur gesprochen werden, wenn mindestens ein Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe (Urk. 8/84).
Der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung war mit Verfügung vom 24. September 2018 definitiv abgewiesen worden. Die umfassenden Abklärungen der Beschwerdegegnerin hatten ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, die bereits seit ihrer Kindheit bestanden hatten, auf dem ersten Arbeitsmarkt nie arbeitsfähig gewesen war. Als die 1988 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 2012 in die Schweiz einreiste, hatte der invalidisierende Gesundheitsschaden entsprechend schon bestanden. Die Beschwerdeführerin erfüllte damit die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine Invalidenrente nicht (Urk. 8/51). Mangels Versicherungszeiten in der Schweiz bei Eintritt der vollständigen Invalidität (vgl. E. 1.7) ist der von der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Sachverhaltsfeststellungen getroffene Entscheid rechtlich zutreffend und – vorbehältlich veränderter gesetzlicher Grundlagen – nicht revidierbar.
4. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung hinsichtlich eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bildet der der rechtkräftigen Verfügung vom 9. Mai 2019 (Urk. 8/64) zugrundeliegende Sachverhalt. Die Verfügung stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie vom 22. Juni 2018 (Urk. 8/45).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 8):
- Verdacht auf Zustand nach Meningoenzephalitis im Kleinkindesalter und sich wahrscheinlich daraus ergebender Sprech- und Sprachstörung und möglicherweise dadurch bedingte zentrale Okulomotorikstörung
- Nach IHS nicht sicher einordenbarer Kopfschmerz mit zum Teil migräniformer Ausprägung und durch äussere Umstände triggerbar
- mittelschwere bis schwere neuropsychologische Störung multifaktorieller Ätiologie
- Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten (ICD-10 F81), Verdacht auf leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0)
- rezidivierende depressive Störung, derzeit leichtgradige depressive Episode (ICD-10 F33.1)
- posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)
- Panikstörung (ICD-10 F41.0; seit 2015)
- Status nach Meningitis beziehungsweise Meningoenzephalitis im Kleinkindesalter und verzögerter Sprachentwicklung (ICD-10 F06.6)
- expressive Sprachstörung in Belastungssituationen (ICD-10 F80.1)
- Probleme durch negative Kindheitserlebnisse (ICD-10 Z61)
- Probleme durch ungünstige familiäre Umstände (Gewalterfahrung durch Ehemann, Vorenthaltung der Kinder durch Schwiegereltern mit Gewalterfahrung in der Herkunftsfamilie durch die Schwiegermutter; ICD-10 Z63)
Aus neurologischer Sicht bestehe der Zustand nach Meningoenzephalitis und die dadurch bedingten Störungen und Einschränkungen seit der frühen Kindheit und seien aller Wahrscheinlichkeit nach seither in stabiler Ausprägung vorhanden. Diesbezügliche Einschränkungen hätten somit bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden. Basierend auf den anamnestischen Angaben bestehe die Kopfschmerzsymptomatik, wie sie aktuell bestehe, seit der Kindheit, sodass hier auch eine Symptomatik vorliege, die bereits vor der Einreise in die Schweiz bestanden habe. Die in den letzten Jahren aufgetretenen Exazerbationen und Intensivierungen der Kopfschmerzen seien wahrscheinlich nicht unwesentlich getriggert worden durch äussere Umstände (Heirat 2012, unglückliche Ehe) und «endogene» Zustände (depressive Störung; S. 21 oben).
Es würden keine neuropsychologischen Vorbefunde zum Vergleich vorliegen, so dass nicht beurteilt werden könne, ob und in welchem Ausmass zum damaligen Zeitpunkt kognitive Störungen bestanden hätten. Diagnostisch bekannt sei eine Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, bei Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung. Diese kognitiven Einschränkungen hätten mit Sicherheit bereits vor November 2012 bestanden (S. 21 Mitte).
Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin mit der gesundheitlichen Einschränkung einer zumindest seit der frühen Kindheit bestehenden Entwicklungsstörung durch die durchgemachte Meningitis beziehungsweise Meningoenzephalitis und in der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung durch die Traumaerfahrungen in der Familie und im Krieg bereits mit diesen Symptomen in die Schweiz eingereist. Die Symptome der Depression würden sich nach der aufgezwungenen Trennung vom Ehemann und dem darauffolgenden Verlust des Kontakts zu den Kindern entwickelt beziehungsweise weiterentwickelt zu haben scheinen oder seien dadurch zusätzlich verstärkt worden (S. 21 unten).
5. Im Rahmen ihrer Neuanmeldung vom 11. November 2022 (Urk. 8/80) gingen keine medizinischen Berichte ein.
6.
6.1 Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV glaubhaft gemacht hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 24. September 2018 (Urk. 8/51) in einer für den Anspruch erheblichen Weise verschlechtert hat. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden (vgl. vorstehend E. 1.4).
6.2 In ihrer Anmeldung vom 11. November 2022 (Urk. 8/80) nannte die Beschwerdeführerin als gesundheitliche Beeinträchtigung eine rezidivierende depressive Störung, eine PTBS, eine Agoraphobie mit Panikattacke und mehrere psychosoziale Belastungsfaktoren (vgl. Ziff. 3.1). Sie führte dabei aus, dass diese gesundheitliche Beeinträchtigung seit mehreren Jahren bestehe und unter anderem auf häusliche Gewalt sowie die unfreiwillige Trennung von den Kindern zurückzuführen sei (Urk. 8/80 Ziff. 3.1 f.). In der Anmeldung vom 5. März 2019 (Urk. 8/59) hatte sie dieselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen genannt. Mit der rezidivierenden depressiven Störung und der PTBS werden keine neuen Diagnosen erwähnt, diese Diagnosen wurden bereits in der polydisziplinären Begutachtung im Juni 2018 genannt (vgl. vorstehend E. 4). Zudem reichte die Beschwerdeführerin mit ihrer Neuanmeldung keinen Arztbericht ein. Somit liegen keine neuen Erkenntnisse vor, aufgrund welcher eine Verschlechterung glaubhaft gemacht wäre.
Im Zuge des Gesuchs um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung vom März 2019 (Urk. 8/59) setzte sich die Beschwerdegegnerin materiell nur mit der Frage des Anspruchs auf eine leichte Hilflosigkeit wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung aus psychischen Gründen auseinander. Sie begründete dies damit, dass dies gestützt auf die medizinischen Akten und die Vorbringen in der Anmeldung der einzige Anspruch sei, der in Frage käme (Urk. 8/64). Auch bezüglich dieser getroffenen Beurteilung hat sich der Sachverhalt nicht verändert. Bei unveränderten medizinischen Akten sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den Anmeldungen vom März 2019 (Urk. 8/59) und vom November 2022 (Urk. 8/80) betreffend den sich aus den gesundheitlichen Einschränkungen ergebenden Hilfsbedarf identisch. Eine Tatsachenänderung ist damit nicht glaubhaft. Auch die Beschwerdeführerin selber verlangt im vorliegenden Verfahren nur die Überprüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung wegen Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung. Eine zusätzliche Einschränkung in den alltäglichen Lebensverrichtungen wird nicht geltend gemacht (Urk. 1). Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung aufgrund eines Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung aus psychischen Gründen fällt jedoch weiterhin ausser Betracht, da die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat (E. 1.5, E. 3.4). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich gehalten war, zuhanden der Durchführungsstelle amtshilfeweise den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin zu bemessen, da die einschlägige Karenzfrist für den Bezug von Ergänzungsleistungen neu erfüllt ist (E. 1.8, E. 3.2). Der Wortlaut von Art. 42 Abs. 3 IVG ist klar: Ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung aufgrund Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ausschliesslich aus psychischen Gründen besteht nur bei Rentenanspruch. Anknüpfungspunkt ist nicht die Invalidität.
6.3 Nach dem Gesagten ist somit festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung oder ein grösserer Hilfsbedarf nicht glaubhaft dargelegt wurde.
Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit darauf einzutreten ist.
7. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
Grieder-MartensKeller