Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00161
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Müller
Urteil vom 7. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1964, verfügt über keine Ausbildung und arbeitete ab 2. Mai 1990 als Hilfskoch im Alters- und Pflegeheim Y.___ in Z.___ (Urk. 9/2 S. 1 und S. 4 sowie Urk. 9/24 S. 1). Am 4. September 2014 (Urk. 9/2) meldete er sich unter Hinweis auf Verletzungen des linken Armes, welche er sich am 3. April 2014 bei einem Fahrradunfall zugezogen hatte und deswegen am 18. April 2014 an der linken Schulter operiert worden war (vgl. Urk. 9/7/46-47), bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem der Versicherte seiner Arbeit ab 13. Oktober 2014 wieder im Vollpensum nachgehen konnte (vgl. Urk. 9/11), verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 16. Januar 2015 (Urk. 9/15) einen Leistungsanspruch.
Am 3. Juni 2020 wurde der Versicherte erneut an der linken Schulter operiert (vgl. Urk. 9/41/4-6 S. 1). Per 1. Februar 2021 reduzierte er sein Arbeitspensum beim Alters- und Pflegeheim Y.___ auf 50 % (vgl. Urk. 9/18 S. 6 oben).
1.2 Am 6. Mai 2022 (Urk. 9/18) meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine neuerliche Operation an der linken Schulter, welche schliesslich am 16. Juni 2022 durchgeführt wurde (offene CC- und AC-Bandrekonstruktion; vgl. Urk. 9/41/4-7 S. 1), erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte die Akten des Unfallversicherers Visana ein (Urk. 9/34). Nach ergangenem Vorbescheid (Urk. 9/43) verneinte sie mit deckungsgleichen Verfügungen vom 13. und 14. Februar 2023 einen Leistungsanspruch (Urk. 2/1-2).
Zuvor hatte der Versicherte am 7. Februar 2023 (Urk. 9/47) mit dem Hinweis, dass trotz Schulteroperation keine Besserung eingetreten sei und er der Tätigkeit als Koch aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr nachgehen könne, eine neuerliche Anmeldung zum Leistungsbezug eingereicht. Die Arbeitgeberin kündigte dem Versicherten aus gesundheitlichen Gründen per 30. April 2023, nachdem er seinen letzten effektiven Arbeitstag am 8. Juni 2022 gehabt hatte (vgl. Urk. 9/46 S. 1).
2. Der Versicherte erhob am 16. März 2023 (Urk. 1) Beschwerde gegen die Verfügungen vom 13. und 14. Februar 2023 und beantragte, diese seien aufzuheben und es sei ihm spätestens ab dem 1. November 2022 eine ganze IV-Rente auszurichten; eventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und diese zu verpflichten, ihm berufliche Eingliederungsmassnahmen zu erbringen. Erst nach deren Abschluss sei der Rentenanspruch neu zu prüfen; subeventualiter sei der Fall an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das Schulterleiden durch einen ausgewiesenen, neutralen, externen Schulterspezialisten begutachten lassen könne (S. 2). Am 11. Mai 2023 (Urk. 6) ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde. Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde und nahm am 30. Mai 2023 (Urk. 11) Stellung zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2023. Replicando hielt der Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 (Urk. 15) an seinen Anträgen fest (S. 2). Mit der Replik reichte er zudem einen Einspracheentscheid der HDI Global SE vom 17. März 2023 (Urk. 16) ein. Am 11. September 2023 (Urk. 18) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. September 2023 (Urk. 19) zur Kenntnis gebracht wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG gelten gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG sind in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen und richten sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz (Art. 25 Abs. 2 IVV). Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Absatz 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
1.4 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinenden Verfügungen vom 13./14. Februar 2023 (Urk. 2/1-2) damit, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr zumutbar sei, er aber eine angepasste Tätigkeit unter Beachtung des Belastungsprofils, wonach ihm Belastungen über 3 kg unzumutbar seien, zu 100 % ausüben könne. Somit könne er ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Für die Stellensuche sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig.
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen in seiner Beschwerde auf den Standpunkt (Urk. 1), dass er spätestens ab 1. November 2022 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung des Grundsatzes «Eingliederung vor Rente» keine Eingliederungsmassnahmen erbracht. Er sei 59 Jahre alt, weshalb ihm unter Berücksichtigung der Rechtsprechung eine Selbsteingliederung nicht mehr zugemutet werden könne. Auch das RAV habe ihn auf dem aktuellen Arbeitsmarkt nicht vermitteln können. Unstrittig sei zudem, dass er seine angestammte Tätigkeit als Hilfskoch nicht mehr verrichten könne. Er sei auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar, weshalb er spätestens sechs Monate nach der IV-Anmeldung vom 6. Mai 2021, somit ab dem 1. November 2022, Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (S. 9-12). Daneben habe er Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, da der Invaliditätsgrad weit über 20 % liege (S. 12 f.). Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin gegen ihre Untersuchungspflicht verstossen. Gemäss dem Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) erfolge die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die Beschwerdegegnerin habe die Einschätzung der Universitätsklinik A.___ übernommen, ohne deren Berichte vom RAD prüfen zu lassen. Ob diese zutreffe, sei nie versicherungsmedizinisch abgeklärt worden (S. 13 f.).
Ergänzend brachte der Beschwerdeführer am 11. Mai 2023 (Urk. 6) unter Hinweis auf den Bundesgerichtsentscheid 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 vor, aufgrund der Tatsache, dass ihm das Tragen und Heben von Lasten von mehr als 3 kg nicht mehr zumutbar sei und aufgrund von Kniebeschwerden im Zusammenhang mit einem weiteren Unfall vom 22. März 2018 seine Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt seien, fehle es an der wirtschaftlichen Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit, zumal er 59 Jahre alt sei und nahezu sein ganzes Arbeitsleben als Hilfskoch tätig gewesen sei (S. 2; vgl. auch Urk. 15 S. 5-7).
2.3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2023 (Urk. 8) führte die Beschwerdegegnerin aus, der medizinische Sachverhalt sei durch die Berichte der Behandler vollumfänglich erstellt. Widersprüche, welche die Einschätzung eines RAD-Arztes erfordert hätten, seien aus diesen nicht ersichtlich (Ziff. 3). Bei der Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 6 % (Ziff. 4). Da es vorliegend weder um eine Rentenaufhebung noch einen befristeten Rentenanspruch gehe, seien vor dem Rentenentscheid keine Eingliederungsmassnahmen zu gewähren (Ziff. 5). Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich sei, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kenne. Vorliegend sei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweistätigkeiten auszugehen und die Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit sei zu bejahen (Ziff. 6). Notwendig für die Bejahung des Anspruchs auf Arbeitsvermittlung sei eine leitungsspezifische Invalidität. Diese liege dann vor, wenn die versicherte Person bei der Suche nach einer geeigneten Arbeitsstelle aus gesundheitlichen Gründen Schwierigkeiten habe. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten zumutbar, welche die oberen Extremitäten nicht stark belasteten. Gründe, weshalb er bisher keine Anstellung habe finden können, seien nicht ersichtlich und würden auch nicht substantiiert dargelegt (Ziff. 7).
In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2023 (Urk. 11) ergänzte die Beschwerdegegnerin, der Sachverhalt im Bundesgerichtsentscheid 9C_21/2022 sei nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar. Rechtssprechungsgemäss bestünden auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst für funktionell Einarmige genügend realistische Bestätigungsmöglichkeiten.
2.4 In seiner Replik vom 3. Juli 2023 (Urk. 15) brachte der Beschwerdeführer vor, wie hoch seine Leistungsverminderung sei, werde im Bericht der Behandler vom 1. Dezember 2022 nicht quantifiziert. Der Sachverhalt sei daher nicht vollumfänglich erstellt, weshalb zwingend der RAD hätte beigezogen werden müssen (S. 3 f.). Der im Einkommensvergleich von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 6 % falle zu tief aus, da das Valideneinkommen höher hätte angesetzt werden müssen und die Leistungsverminderung in angepasster Tätigkeit nicht berücksichtigt worden sei (S. 4). Daneben bestünden noch die Kniebeschwerden, ein Status nach Kontusion des linken Ellbogens sowie eine Rippenquetschung links und eine arterielle Hypertonie, welche berücksichtigt werden müssten (S. 6). Was die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des von ihm angeführten Bundesgerichtsentscheides mit Divergenzen der beiden Sachverhalte meine, sei nicht nachvollziehbar (S. 7).
2.5 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 13. und 14. Februar 2023 zu Recht einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers verneinte und dabei insbesondere auch, ob der Sachverhalt für einen Leistungsentscheid genügend abgeklärt wurde.
Dabei unbestritten und durch die Akten ausgewiesen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rechtskräftigen Beurteilung des Leistungsanspruches mit Verfügung vom 16. Januar 2015 (Urk. 9/15) wesentlich verschlechtert hat. Unbestritten (E. 2.1-2) und durch die medizinischen Akten ausgewiesen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Hilfskoch aufgrund seiner Beschwerden an der linken Schulter nach dreimaliger Operation (AC- und CC-Rezidivinstabilität; Urk. 9/41/4-7 S. 1) nunmehr arbeitsunfähig ist, wobei ab 9. Juni 2022 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgewiesen ist (vgl. Berichte der Universitätsklinik A.___ vom 3. August 2022 [Urk. 9/38/7-9 S. 1 f.], vom 10. November 2022 [Urk. 9/39] und vom 1. Dezember 2022 [Urk. 9/41/4-6 S. 2]). Per 1. Februar 2021 reduzierte der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum bei Y.___ auf 50 % (Urk. 9/46 S. 2). Ob sich die Annahme einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit und damit die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bereits ab diesem Zeitpunkt rechtfertigt (ärztlich in den Akten ausgewiesen erst am 23. Mai 2022: Urk. 9/23/6-8 S. 1), kann – wie sich aus dem Folgenden ergibt – im Ergebnis offenbleiben.
Diese Veränderung des Gesundheitszustands ist geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung des Leistungsanspruches zu führen, womit ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG vorliegt. Deshalb ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3).
Bei am 6. Mai 2022 (Urk. 9/18) erfolgter Anmeldung zum Leistungsbezug kommt ein Rentenanspruch frühestens per 1. November 2022 in Frage (E. 1.2 und Art. 29 IVG), was zwischen den Parteien unbestritten ist (E. 2.2 und Urk. 8 S. 2 Ziff. 4). Wesentlich ist daher der Gesundheitszustand ab diesem Zeitpunkt. Nachdem der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig ist, bleibt zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.
3. Im Bericht der Abteilung Schulter/Ellbogen der Universitätsklinik A.___ vom 1. Dezember 2022 (Urk. 9/41/4-6) führte Dr. med. B.___ nach am 16. Juni 2022 durchgeführter Operation (offene CC- und AC-Bandrekonstruktion) aus, der Gesundheitszustand sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1), dies bei diagnostizierter AC- und CC-Rezidivinstabilität bei einem Status nach offener CC- und AC-Bandrekonstruktion am 16. Juni 2022. Eine weitere (gemeint wohl: operative) Stabilisierung wurde als nicht zielführend erachtet. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Mühe, den Arm über die Horizontale zu bewegen, weshalb er in seiner Tätigkeit als Koch deutlich eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit mit Belastung unter 3 kg für die obere linke Extremität/Bürotätigkeit sollte im Verlauf zu 100 % möglich sein. Es sei insgesamt von einem Endzustand auszugehen. Es sei eine angepasste Tätigkeit empfohlen worden (S. 2 Ziff. 2.1).
4.
4.1 Was die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit betrifft, steht die Einschränkung der linken Schulter im Vordergrund. Aus dem Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 1. Dezember 2022 (E. 3) nach am 16. Juni 2022 durchgeführter Operation geht hervor, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Beschwerden der linken Schulter in seiner Leistungsfähigkeit insofern beeinträchtigt ist, als es ihm noch zumutbar ist, Tätigkeiten mit Belastungen unter 3 kg für den linken Arm («Extremität») durchzuführen. Der Beschwerdeführer befand sich in der Universitätsklinik A.___ seit dem 6. Mai 2022 in regelmässiger Behandlung. Sein Gesundheitszustand war den Fachärzten der Universitätsklinik A.___ aufgrund wiederholter klinischer und radiologischer Untersuchungen bestens bekannt (vgl. Berichte vom 9. Mai, 3. August, 10. November, 17. November, 1. Dezember 2022; Urk. 9/41/3-14). Ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vom 1. Dezember 2022 basiert denn auch auf einer umfassenden klinischen und bildgebenden Befundlage (vgl. dazu: Urk. 9/41/6) und erweist sich als überzeugend.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Leistungsverminderung sei von den Behandlern der Universitätsklinik A.___ nicht quantifiziert worden (E. 2.4), geht fehl. So gab Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1. Dezember 2022 (E. 3) ausdrücklich an, dass dem Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ein Rendement von 100 % - unter Berücksichtigung der Belastung von maximal 3 kg - zumutbar ist. In der vom Beschwerdeführer diesbezüglich angeführten Ziff. 2.1 im Bericht vom 1. Dezember 2022 (Urk. 15 S. 3 Ziff. 2.2) findet sich die Angabe, dass eine angepasste Tätigkeit unter Berücksichtigung der Belastung von maximal 3 kg zu 100 % zumutbar ist. Damit ist die Leistungsminderung genau umschrieben. Von einer mangelnden Quantifizierung der Leistungsreduktion kann keine Rede sein. Inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch seine Einschränkungen an der linken Schulter in quantitativer Hinsicht eingeschränkt sein sollte, ist denn auch angesichts der Beschwerdelage nicht nachvollziehbar, klagte er doch im Wesentlichen über eine Beweglichkeitseinschränkung über der Horizontalen und darüber, dass er die Kraft über 90° nicht entwickeln könne, wobei passiv die Flexion bis 130 ° möglich war (Urk. 9/41/7-8).
Da sich aus dem schlüssigen und überzeugenden Bericht der Universitätsklinik A.___ vom 1. Dezember 2022 die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit ergibt, war die Beschwerdegegnerin entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (E. 2.2, E. 2.4) nicht gehalten, den Bericht dem RAD vorzulegen. Es besteht denn auch kein unbedingter gesetzlicher Anspruch darauf, dass fachärztliche Berichte dem RAD zur Stellungnahme unterbreitet werden (Urteil des Bundesgerichts 9C_417/2016 vom 13. September 2016 E. 2 mit Hinweisen).
Ebenso wenig findet das vom Beschwerdeführer erwähnte strukturierte Beweisverfahren (E. 2.2) Anwendung. Dieses dient gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen, nicht jedoch bei - wie vorliegend - rein somatisch bedingten Einschränkungen, wie sich aus dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 418 ergibt. Soweit das strukturierte Beweisverfahren in Rz.1104 des Kreisschreibens über die Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR, Stand 1. Juli 2022) für alle Arten von Gesundheitsschädigungen als anwendbar erklärt wird, weicht die Verwaltungsweisung vom bisherigen Anwendungsbereich desselben ab, ohne dass aufgrund der bundesgerichtlichen Vorgaben für die nunmehrige Auslegung im Kreisschreiben hinreichend Anlass bestand. Entsprechend besteht für die Anwendung von Rz. 1104 KSIR kein Raum und kann sich der Beschwerdeführer mangels individuell-konkreter Zusicherung auch nicht darauf berufen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 109 V 52 E. 3b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3.).
4.2 Ferner brachte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. Mai 2023 (E. 2.2 in fine) und in der Replik vom 3. Juli 2023 (E. 2.4) vor, aufgrund von Kniebeschwerden sei seine Geh- und Stehfähigkeit eingeschränkt und es bestünden zusätzlich ein Status nach Kontusion des linken Ellbogens, eine Rippenquetschung links und eine arterielle Hypertonie, was von der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt geblieben und nicht abgeklärt worden sei.
Hinsichtlich der erstmals in der Eingabe vom 11. Mai 2023 erwähnten Kniebeschwerden sind den medizinischen Akten keinerlei Angaben zu entnehmen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte hierzu mit der Replik einen Einspracheentscheid der HDI Global SE vom 17. März 2023 (Urk. 16) ein. Dieser hat eine Streitigkeit über die Kostenübernahme einer Knieoperation (Kniegelenkersatz; Unfallkausalität/Rückfall im Zusammenhang mit einem Bagatellunfall im Jahr 2018) zum Gegenstand. Gemäss einem darin zitierten aktuellen MRI-Befund zeigten sich eine komplexe Innenmeniskusproblematik und als Hauptproblem massive mediale Knorpeldefekte, weshalb dem Beschwerdeführer ärztlicherseits am 21. Dezember 2022 wie bereits zwei Jahre zuvor ein Gelenkersatz empfohlen worden sei (Urk. 16 S. 2). Der Rechtsvertreter reichte hierzu keinerlei medizinische Unterlagen ein, mithin auch nicht solche, welche eine längerdauernde Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zufolge der Kniebeschwerden belegen könnten. Aus den im Einspracheentscheid wiedergegebenen medizinischen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer täglich Medikamente einnimmt, um schmerzfrei zu sein (S. 2 oben; aus dem Arztbericht von Dr. med. C.___ von der Bethanien Klinik vom 21. Dezember 2022). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die fortgesetzte Krankheitsbehandlung, die insbesondere auch die dauernde Einnahme ärztlich verschriebener Medikamente umfasst, in aller Regel eine jederzeit zumutbare Form allgemeiner Schadenminderung ist; dazu zählt auch die dauernde Einnahme von ärztlich verschriebenen Schmerzmitteln (Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2018 vom 22. Mai 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). Anhaltspunkte für eine längerdauernde Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Arbeitsfähigkeit) auch in angepasster Tätigkeit finden sich in den im Einspracheentscheid aufgeführten medizinischen Berichten nicht (vgl. Urk. 16). Der Beschwerdeführer selbst erwähnte anlässlich der Anmeldung vom 6. Mai 2022 (Urk. 9/18) die Kniebeschwerden mit keinem Wort. Zur gesundheitlichen Beeinträchtigung gab er nur an, «die Schulter muss nochmals operiert werden» (S. 6 Ziff. 6.1). Selbst in seiner neuerlichen Anmeldung vom 7. Februar 2023 (Urk. 9/47) führte der Beschwerdeführer als Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung einzig an, «Trotz Schulter OP keine Besserung». Allfällige Kniebeschwerden wurden von ihm sechs Tage vor Verfügungserlass wiederum nicht erwähnt. Damit bestand für die Beschwerdegegnerin keinerlei Anlass zu weiterführenden Abklärungen in diesem Zusammenhang. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer selber seinen Kniebeschwerden zumindest bis Verfügungserlass offensichtlich keine massgebliche Bedeutung für die Leistungsfähigkeit beimass, sowie des Umstands, dass die bereits 2020 empfohlene Knieoperation jedenfalls bis 3. Juli 2023 nicht durchgeführt wurde (Urk. 15 S. 6) und entsprechend auch postoperativ keine längerdauernde Arbeitsfähigkeit anfiel, drängen sich für die Feststellung des massgeblichen medizinischen Sachverhalts bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids auch in diesem Verfahren keine weiterführenden Abklärungen auf. Dies gilt umso mehr, als selbst eine zusätzliche Einschränkung im Anforderungsprofil der angepassten Tätigkeit, wie eine Beschränkung auf vorwiegend sitzende Tätigkeiten, am Ergebnis nichts ändern würde (vgl. nachfolgende E. 5 und E. 6.2).
Der vom Beschwerdeführer erwähnte Status nach Kontusion des linken Ellbogens sowie eine Rippenquetschung links und die arterielle Hypertonie wurden im Bericht der Klinik D.___ vom 27. August 2020 (Urk. 9/34/53-54) als Nebendiagnosen aufgeführt. Untersucht wurde er deswegen im Jahr 2020 nicht. Die Diagnosen finden sich denn bereits als Nebendiagnosen in einem Bericht der Klinik D.___ vom 7. Juni 2014 (Urk. 9/7/30), wo der Beschwerdeführer sich nach dem Fahrradunfall vom 3. April 2014 hatte behandeln lassen. Ohne Hinweise auf eine diesbezügliche Behandlung im Nachgang des Jahres 2014 ist davon auszugehen, dass die Diagnosen aus dem alten Bericht übernommen wurden. Dabei zeigt die Verwendung des Ausdrucks «Status nach» mit Bezug auf den linken Ellbogen, dass die Kontusion bereits im Juni 2014 verheilt war. Wegen der Rippenquetschung finden sich in den Berichten aus der Zeit nach dem Jahr 2014 keine Untersuchungen mehr, welche auf weitergehende diesbezügliche Probleme hindeuten würden. Der Beschwerdeführer erwähnte sie denn auch nicht in seinen Anmeldungen. Was schliesslich die arterielle Hypertonie angeht, wird diese medikamentös behandelt (Urk. 9/34/38) und fehlt es ebenfalls an jeglichen Hinweisen auf eine dadurch verursachte funktionelle Einschränkung.
4.3 Der medizinische Sachverhalt erweist sich nach dem Gesagten mit dem Mass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als abschliessend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind für den vorliegend relevanten Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Entscheids keine zusätzlichen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d). Demnach ist der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit insofern eingeschränkt, als es ihm nicht zumutbar ist, den linken - adominaten (vgl. Urk. 9/34/27-28 S. 1 unten) - Arm («Extremität») mit einem Gewicht von mehr als 3 kg zu belasten.
5. Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, dass es ihm an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit fehle (E. 2.2 und E. 2.4). Massgeblich für die Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 und Art. 16 ATSG), der als theoretische Grösse durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer ist aus gesundheitlicher Sicht insofern eingeschränkt, als er seinen adominanten linken Arm maximal bis zu 3 kg belasten kann. Seine Restarbeitsfähigkeit ist zu 100 % verwertbar (E. 4.3). Selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen weiteren Einschränkung des Anforderungsprofils auf vorwiegend sitzende Tätigkeiten (E. 4.2) unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt massgeblich von dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022, wo es dem Versicherten nur noch zumutbar war, in einem Teilzeitpensum mit einer Leistungsfähigkeit von 45 % unter Beachtung weitgehender, verschiedener Einschränkungen (Heben und Tragen von Lasten bis zu 3 kg, keine Arbeiten verbunden mit Zwangshaltungen des Kopfes und Rumpfes, kein ständiges Überkopfarbeiten, keine Arbeiten in gebückter, kniender und gehockter Stellung) zu arbeiten (E. 3.2.2-3), sodass das Bundesgericht von einer fehlenden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausging. Es entspricht der bundesgerichtlichen Praxis, dass selbst bei faktischer Einarmigkeit - die vorliegend klarer Weise nicht gegeben ist – zwar eine erschwerte Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, gleichwohl aber sogar bei Versicherten, die selbst ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt einsetzen können, einen hinreichend grossen Arbeitsmarkt mit realistischen Betätigungsmöglichkeiten zu unterstellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_462/2020 vom 27. August 2020 E. 5.1).
Das Alter des im Juli 1964 geborenen Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9/2 S. 1) - bei Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit (BGE 138 V 457 E. 3.3) im Dezember 2022 war er 58-jährig - spricht auch nicht gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Nach geltender Rechtsprechung gilt eine verbleibende Aktivitätsdauer von rund fünf Jahren grundsätzlich als ausreichend, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben. Das gilt insbesondere bezüglich Tätigkeiten, bei denen keine langen Einarbeitungszeiten, intellektuellen Fähigkeiten oder Sprachkenntnisse erwartet werden müssen, wie sie für die vorliegend im Fokus stehenden Hilfsarbeitertätigkeiten im Vordergrund stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_77/2019 vom 8. März 2019 E. 3.2.3; vgl. dazu auch Egli et al., Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, Rz. 88). Schliesslich bestehen etwa auch sprachlich keinerlei Schwierigkeiten (Urk. 9/8 S. 5 unten).
Nach dem Gesagten liegt vorliegend keine fehlende wirtschaftliche Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vor.
6.
6.1 Für die Berechnung des Valideneinkommens ist unbestrittenermassen der Lohn bei der Y.___ als Grundlage zu verwenden (Urk. 8 S. 3 oben und Urk. 15 S. 4), so ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ohne seine Schulterverletzung weiterhin da arbeiten würde.
Dabei überzeugt die Berechnung der Beschwerdegegnerin mit einem Valideneinkommen von Fr. 70'214.35.-- ausgehend vom Bruttogrundlohn im Jahr 2020 angepasst an die Nominallohnentwicklung für das Jahr 2022 (Urk. 8 S. 3 oben) - nicht, berücksichtigt sie doch die konkret ausgewiesene Lohnentwicklung bei der ehemaligen Arbeitgeberin nicht (vgl. sogleich). Ebenso wenig überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers, Ausgangspunkt bilde der im Jahreslohnkonto der ehemaligen Arbeitgeberin ausgewiesene Bruttolohn für das Jahr 2020 von Fr. 78'522.60 (Urk. 15 S. 4), enthält dieser doch teilweise nicht AHV-pflichtige Anteile, welche keine Berücksichtigung finden (vgl. E. 1.3 vorstehend), ein Dienstaltersgeschenk von Fr. 5'000.-- und Kinder- sowie Ausbildungszulagen (vgl. Urk. 9/24/9-10).
Die ehemalige Arbeitgeberin gab im Fragebogen vom 3. Februar 2023 (Urk. 9/46/1-8) an, der Beschwerdeführer hätte ohne Gesundheitsschaden ab 1. Januar 2023 im zuletzt ausgeübten Pensum von 50 % Fr. 36'193.95 verdient (S. 5). Hochgerechnet auf ein 100 %-Pensum entspräche dies für die Zeit ab 1. Januar 2023 Fr. 72'387.90. Da für das massgebliche Einkommen 2022 keine Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zum im Gesundheitsfall erzielbaren Lohn vorliegen, ist zugunsten des Beschwerdeführers für das Jahr 2022 (frühest möglicher Rentenbeginn) auf das im Gesundheitsfall erzielbare Einkommen aus dem Jahr 2023 von Fr. 72'387.90 abzustellen, zumal verlässliche Zahlen zur Nominallohnentwicklung zwischen 2022 und 2023 noch nicht vorliegen. Dieses Valideneinkommen hält auch einem Vergleich mit der dem IK-Auszug vom 17. Mai 2022 zu entnehmenden Lohnentwicklung stand (Urk. 9/21).
6.2
6.2.1 Was das Invalideneinkommen angeht, blieb vom Beschwerdeführer zu Recht unbestritten (Urk. 15 S. 4), dass für dieses auf die LSE-Tabelle TA1 tirage skill level Kompetenzniveau 1 abzustellen ist. Die Beschwerdegegnerin errechnete ausgehend von der LSE 2020 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung sowie der jährlichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden für das Jahr 2022 ein Invalideneinkommen von Fr. 66'073.30 (Urk. 8 S. 3), was mit Blick auf die einschlägigen Tabellen nicht zu beanstanden ist.
6.2.2 Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Einwand dagegen (Urk. 15 S. 4 Ziff. 2.3) geltend macht, es sei ein leidensbedingter Tabellenlohnabzug vorzunehmen, ist ein solcher nach der am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen Revision zur Berechnung des Invaliditätsgrades im Zusammenhang mit einem Rentenanspruch für den Fall vorgesehen, dass die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein kann (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Da es dem Beschwerdeführer aber weiterhin zumutbar ist, in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zu arbeiten, ist ein Tabellenlohnabzug unter diesem Titel nicht angezeigt.
Selbst wenn in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung ein Tabellenlohnabzug im Lichte weiterer Abzugskriterien zu prüfen wäre, würde sich die Gewährung eines solchen nicht rechtfertigen. Aus gesundheitlicher Sicht besteht im Wesentlichen eine Gewichtsbeschränkung betreffend den linken adominanten Arm. Von einer funktionellen Einarmigkeit - wie es der Beschwerdeführer wohl verstanden haben will (vgl. Urk. 15 S. 7) - ist keineswegs auszugehen. Abgesehen von der Beschränkung hinsichtlich der zumutbaren Gewichtsbelastung (3 kg) ist der linke Arm in seiner Funktionalität gemäss ärztlicher Einschätzung nicht eingeschränkt oder in der Sensibilität nicht beeinträchtigt. Der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasst eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die seiner Einschränkung Rechnung tragen. Angesichts des Zumutbarkeitsprofils ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die keine besondere Beanspruchung des linken adominaten Armes hinsichtlich der Belastung erfordern. Zumutbar sind ihm beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen belastenden Einsatz des linken Arms voraussetzen und bei Bedarf auch in vorwiegend sitzender Position möglich sind. Folglich könnten vorliegend unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_495/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 4.2.2).
6.3 Bei der Gegenüberstellung der massgeblichen Vergleichseinkommen für das Jahr 2022 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 6'314.60 (Fr. 72'387.90 - Fr. 66'073.30), was einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von aufgerundet 9 % entspricht.
6.4. Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid 9C_228/2010 vom 26. April 2011 geltend, der Entscheid über den Rentenanspruch sei verfrüht erfolgt, wäre die Beschwerdegegnerin doch gehalten gewesen, eine Eingliederung vor dem Rentenentscheid an die Hand zu nehmen, da er bereits 55 Jahre alt und ihm daher eine Selbsteingliederung nicht zuzumuten sei (Urk. 1 S. 11). Dabei verkennt er, dass die besagte Rechtsprechung nur bei einer Rentenaufhebung Anwendung findet, was bei ihm nicht der Fall ist (vgl. BGE 145 V 209 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E. 4).
Die Beschwerdegegnerin konnte somit über den Rentenanspruch direkt verfügen und hat einen solchen zu Recht verneint (E. 6.3 vorstehend).
7. Der Beschwerdeführer stellte den Eventualantrag auf Erbringung von Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2), ohne konkrete Massnahmen zu beantragen (S. 12 f.). Der Hinweis auf die Hürde eines 20%igen Invaliditätsgrades (E. 2.2) und der in diesem Zusammenhang aufgeführte BGE 130 V 488 (Urk. 1 S. 12), welcher die Umschulung zum Gegenstand hat, lässt darauf schliessen, dass er allenfalls eine solche anbegehrt. Mit einem Invaliditätsgrad von 9 % (E. 6.3 vorstehend) ist ein Anspruch auf eine Umschulung ausgeschlossen, bedarf es dazu doch eines Invaliditätsgrades von zumindest annäherungsweise rund 20 %, womit eine dafür notwendige Voraussetzung nicht erfüllt ist (BGE 130 V 488 E. 4.2-3).
Daneben verwies die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Arbeitsvermittlung aus der Invalidenversicherung hat, sondern dafür das RAV zuständig ist (E. 2.1, E. 2.3). Bei der beim Beschwerdeführer bestehenden Einschränkung (Belastung des linken adominaten Arms bis zu 3 kg) sind die Anspruchsvoraussetzungen für eine Arbeitsvermittlung nach Art. 18 IVG nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung bei der Stellensuche auf eine Arbeitsvermittlung der Beschwerdegegnerin angewiesen sein sollte, was beispielsweise zu bejahen wäre, wenn wegen eingeschränkter Mobilität keine Bewerbungsgespräche möglich wären oder dem potenziellen Arbeitgeber die besonderen Möglichkeiten und Grenzen des Versicherten erläutert werden müssten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_641/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2 und E. 3.3).
Ferner ist nicht ersichtlich und wird nicht konkret geltend gemacht, auf welche weiteren Eingliederungsmassnahmen ein Anspruch bestehen könnte (vgl. Art. 8-18 IVG).
Bezüglich der beantragten Eingliederungsmassnahmen ist die Beschwerde daher ebenfalls abzuweisen.
8. Nachdem sich der Sachverhalt als genügend abgeklärt erwiesen hat (E. 4), keine fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit gegeben ist (E. 5) und weder Anspruch auf eine Rente (E. 6) noch auf Eingliederungsmassnahmen (E. 7) besteht, ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen.
9. Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tobias Figi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubMüller