Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00162


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 6. Oktober 2023

in Sachen

X.___

c/o Wohngruppe Y.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Stadt Z.___

Sozialberatung


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1993 geborene X.___ schloss im Oktober 2013 eine Drucktechnologie-Lehre ab (Urk. 8/2, Urk. 8/9 S. 2). Im Zusammenhang mit seit 2010 bestehenden Depressionen sowie einer seit 2013 bestehenden Angststörung meldete sich der Versicherte am 18. November 2013 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Mit Mitteilung vom 14. August 2014 hielt diese fest, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 8/16). Mit Mitteilung vom 8. Mai 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Aufbautraining (Urk. 8/72), mit Mitteilung vom 24. August 2017 für das betreute Wohnen während desselben (Urk. 8/90). Am 2. November 2017 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Arbeitstraining (Urk. 8/106), am 10. Juli 2018 für einen Arbeitsversuch (Urk. 8/123). Am 2. November 2018 konnte der Versicherte einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab 28. Januar 2019 bei einem Pensum von 100 % als Drucktechnologe abschliessen (Urk. 8/132). Mit Mitteilung vom 30. Januar 2019 übernahm die IV-Stelle die Kosten für einen Einarbeitungszuschuss für die Zeit vom 28. Januar bis 27. April 2019 (Urk. 8/134), mit Mitteilung vom 3. Mai 2019 wurden die beruflichen Massnahmen bei rentenausschliessender erfolgreicher Eingliederung abgeschlossen (Urk. 8/142).

1.2    Vom 17. Februar bis 16. März 2022 weilte der Versicherte zur stationären Behandlung an der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ (Urk. 8/154). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber erfolgte am 10. Mai 2022 per 31. Juli 2022 (Urk. 8/158). Am 2. Juni 2022 konnte der Versicherte eine unbefristete Anstellung bei der B.___ GmbH, einem Sozialunternehmen, mit einem Pensum von 50 % antreten (Urk. 8/159). Im Zusammenhang mit den erneut aufgetretenen psychischen Problemen meldete sich der Versicherte mit Schreiben vom 19. August 2022 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an und ersuchte um Leistungen der beruflichen Integration (Urk. 8/155). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2023 stellte die IV-Stelle das Nichteintreten auf das neue Leistungsbegehren in Aussicht (Urk. 8/173) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 13. Februar 2023 fest (Urk. 8/174 = Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 15. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 19. August 2022 einzutreten. Weiter sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, eventualiter seien dem Beschwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Schreiben vom 26. April 2023 teilte die Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass dieser über eine Rechts-schutzversicherung verfüge, sodass das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung hinfällig werde (Urk. 9). Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnis gebracht. Von der Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgesehen, der Beschwerdeführer indes auf seine diesbezüglichen Verfahrensrechte hingewiesen (Urk. 10).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invali-ditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2).

    Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).

    Mit Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverwei-gerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaub-würdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).

    Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

    Der Grundsatz der Glaubhaftmachung veränderter Verhältnisse gilt auch für Eingliederungsmassnahmen (Urteile des Bundesgerichts 9C_9/2022 vom 8. März 2022 E. 4.2, 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 4, zur Publikation vorgesehen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Prüfung der Aktenlage keine Veränderung zeige. Die stationäre Behandlung habe vom 17. Februar bis 16. März 2022 stattgefunden, eine dauerhafte Behandlung ergebe sich nicht aus den Akten, sodass nicht von einer langandauernden gesundheitlichen Einschränkung auszugehen sei (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass sich dessen Gesundheitszustand bis Ende 2021 massiv verschlechtert habe. Die Tätigkeit bei der B.___ GmbH sei eine solche im zweiten Arbeitsmarkt, auch sei eine weitere psychiatrische Betreuung geplant (Urk. 1 S. 4). Zudem sei der Beschwerdeführer bereits in der Zeit bis zum 23. Dezember 2021 stationär behandelt worden und stehe seit dem 19. September 2022 in Behandlung bei Dr. C.___ (Psychiatrie D.___, S. 7). Dass sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert habe, ergebe sich auch aus dem Verlaufsbericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 (S. 12).

2.3    Vergleichsbasis im vorliegenden Neuanmeldeverfahren bildet die Mitteilung vom 3. Mai 2019. Die Beschwerdegegnerin hielt dannzumal unter dem Titel «Berufliche Massnahmen erfolgreich abgeschlossen» fest, dass der Beschwerdeführer nach erfolgreich durchlaufener Einarbeitung bei der E.___ AG ab dem 28. Januar 2019 eine Festanstellung erhalten habe und damit rentenausschliessend eingegliedert sei (Urk. 8/142, vgl. auch Urk. 8/132).

    Sie verneinte damit implizit und, nachdem der Beschwerdeführer hierzu keine beschwerdefähige Verfügung verlangt hat, rechtlich wirksam einen weiteren Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und zugleich einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung einer Neu- von einer Erstanmeldung nach zwischenzeitlicher rentenausschliessender Eingliederung nahm die Beschwerdegegnerin die Anmeldung des Beschwerdeführers vom 19. August 2022 (Urk. 8/155) richtigerweise als Neuanmeldung entgegen, ersuchte er damit doch um berufliche Eingliederungsmassnahmen und folglich um einen gleichartigen Anspruch wie bei der Erstanmeldung (Urteile des Bundesgerichts 9C_556/2021 vom 3. Januar 2022 E. 5, 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. E. 4). Sodann umfasst die Anmeldung alle nach den konkreten Umständen in Betracht fallenden Ansprüche der versicherten Person, einschliesslich jener, die auf erst nach erfolgter Anmeldung eintretenden Tatsachen beruhen, mithin vorliegend auch den Anspruch auf eine Invalidenrente (Urteil des Bundesgerichts 9C_682/2017 vom 6. September 2018 E. 4.1.2 mit Hinweisen).


3.

3.1    Die für den Austrittsbericht vom 29. April 2022 verantwortlichen Ärzte der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ stellten die folgenden Hauptdiagnosen:

- Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicher-vermeidenden und zwanghaften Anteilen

- Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika: Abhängigkeitssyndrom

- Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode

    Der Beschwerdeführer sei freiwillig eingetreten zur Distanzierung von seinem multiplen Substanzgebrauch und zur Behandlung einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig, wie auch einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Nach dem letzten Austritt am 23. Dezember 2021 sei es dem Beschwerdeführer zunächst gut gegangen, er habe aber im Januar 2022 wieder mit dem Konsum von Benzodiazepinen begonnen, was zur Kündigung des BeWo (gemeint wohl: Betreutes Wohnen) per Ende März 2022 geführt habe. Er habe die Hoffnung verloren, kurz- oder mittelfristig auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig zu sein und sehe sich eher auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Der Beschwerdeführer habe sich durch sein Engagement im stationären Rahmen gut stabilisieren und die Abstinenz fördern können (Urk. 8/157).

    Dem Bericht der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ vom 16. August 2022 ist zudem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme der stationären Behandlung aufgrund der Verschlechterung seines psychischen Zustandsbildes dem Arbeitsdruck auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr standgehalten habe (Urk. 8/154).

3.2    Die für den Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 verantwortlichen Ärzte führten aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 19. September 2022 an ihrer Fachstelle in ambulanter psychiatrischer Behandlung stehe. Aktuell sei er oft angespannt, nervös, sorge sich teilweise existenziell um seine Zukunft und gebe Perspektivlosigkeit an. Weiter sei er in seinem Antrieb stark vermindert und ziehe sich zurück. Insbesondere in Menschenmengen oder dem öffentlichen Verkehr erlebe er häufig panikartiges Erleben. In psychisch belastenden Situationen komme er zuhause kaum weg, isoliere sich und leide unter Angstzuständen, die ihn blockieren und hemmen würden. Ausgeprägte innere Anspannungszustände seien für ihn kaum aushaltbar. In psychisch relativ stabilen Phasen sei es ihm möglich, in einem 50%-Pensum im geschützten Rahmen zu arbeiten, was ihn auch grundsätzlich stabilisiere. Aufgrund der Benzodiazepinabhängigkeit hätten sie eine kontrollierte Abgabe durch die Bezugsperson im BeWo vereinbart (Urk. 3/15).


4.

4.1    Der Abschluss der beruflichen Massnahmen im Mai 2019 erfolgte insbesondere aufgrund der per 28. Januar 2019 aufgenommenen Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt bei einem Pensum von 100 % (Urk. 8/132). Diese Tätigkeit konnte der Beschwerdeführer während nahezu dreier Jahre ohne wesentliche Einbussen ausüben, wie das die erzielten Einkommen belegen (Urk. 8/148). Die medizinischen Akten deuten indes bereits ab Ende 2021 auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation hin, anders lässt es sich nicht erklären, dass der Beschwerdeführer bereits am 23. Dezember 2021 aus der Psychiatrischen Universitätsklinik A.___ ausgetreten ist (Urk. 8/157 S. 2). Auch kann angesichts der erneuten stationären Behandlung vom 17. Februar bis 16. März 2022, der Aufnahme einer 50%igen Tätigkeit in einem geschützten Umfeld per 2. Juni 2022 sowie der ambulanten Behandlung in der Integrierten Psychiatrie D.___ in der Zeit ab dem 19. September 2022 nicht ohne Weiterungen auf eine lediglich kurzzeitige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes geschlossen werden respektive auf eine nicht glaubhaft gemachte anspruchsrelevante Verschlechterung.

    Zwar wurde der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ vom 8. März 2023 (Urk. 3/15) erst im gerichtlichen Verfahren eingereicht, dies, obwohl die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 unter Fristansetzung bis 15. November 2022 letztmals zur Einreichung unter anderem eines aktuellen medizinischen Berichts zur Glaubhaftmachung der Veränderung aufgefordert hatte (Urk. 8/166). Indes informierte der Beschwerdeführer die Beschwerde-gegnerin bereits mit Mail vom 3. November 2022 über die am 19. September 2022 aufgenommene Therapie bei Assistenzärztin F.___, Psychiatrie D.___, und darüber, dass diese erklärt habe, sie werde betreffend die einverlangten Unterlagen direkt mit der Beschwerdegegnerin Kontakt aufnehmen (Urk. 8/168/1), was bis Verfügungs-erlass nicht erfolgte. Bei dieser Sachlage wäre die Beschwerdegegnerin verpflichtet gewesen, entweder direkt einen ärztlichen Bericht bei der Integrierten Psychiatrie D.___ einzuverlangen oder aber dem rechtlich nicht vertretenen Beschwerdeführer neuerlich Frist zur Einreichung eines Behandlungsberichts unter Darlegung der Säumnisfolgen anzusetzen (BGE 130 V 64 E. 6.1). Entsprechend ist der Bericht der Integrierten Psychiatrie D.___ bei der Prüfung der Glaubhaftmachung ebenfalls zu berücksichtigen.

    Hinzuweisen ist dabei auf die Tatsache, dass es einer versicherten Person im Rahmen einer Neuanmeldung lediglich obliegt, eine Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes glaubhaft zu machen. Die eingereichten Berichte müssen somit keine abschliessende Beurteilung des Sachverhalts zulassen. Aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen ist eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation spätestens per Dezember 2021 aber glaubhaft dargetan. Die detaillierte Ermittlung der massgebenden Arbeitsfähigkeit wie auch der eingliederungsrechtlichen Fragestellungen obliegt dabei der Beschwerdegegnerin und kann nicht dem Beschwerdeführer überbunden werden.

4.2    Weiter ergibt sich auch in erwerblicher Hinsicht eine relevante Veränderung des massgeblichen Sachverhalts. So stützte sich die Mitteilung vom 3. Mai 2019 im Wesentlichen auf die erfolgte Festanstellung bei der E.___ AG (Urk. 8/132). Diese Anstellung hat der Beschwerdeführer aber per Ende Juli 2022 verloren (Urk. 8/158). Aufgrund der Anstellung zu 50 % im geschützten Rahmen ab dem 2. Juni 2022 kann dabei nicht mehr auf eine rentenausschliessende Eingliederung im ersten Arbeitsmarkt geschlossen werden. Auch in dieser Hinsicht ist das Vorliegen einer relevanten Veränderung zumindest glaubhaft dargetan.

4.3    Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin in Gutheissung der Beschwerde zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten und den massgebenden Sachverhalt umfassend abzuklären.


5.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IVLeistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 13. Februar 2023 aufgehoben und es wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Stadt Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty