Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00166


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiber Schetty

Urteil vom 13. November 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

Rechtsdienst, MLaw Y.___

Soodmattenstrasse 2, 8134 Adliswil 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1    Der im Jahre 1958 geborene X.___ ist gelernter Rettungssanitäter (Urk. 6/46 S. 5) und übte diese Tätigkeit zuletzt als Angestellter der ihm und seiner Ehefrau gehörenden Z.___ GmbH aus (Urk. 6/86 S. 5). Im Zusammenhang mit ca. seit 2011 bestehenden Rückenbeschwerden meldete sich der Versicherte am 19. Juni 2013 erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 6/4). Zur Ermittlung der effektiv ausgeübten Tätigkeit wurde der Versicherte vom dannzumal zuständigen Taggeldversicherer (AXA) in der Zeit vom 23. Januar bis 27. Februar 2014 observiert, der Überwachungsbericht datiert vom 4. März 2014, das Besprechungsprotokoll vom 1. Juli 2014 (Urk. 7). Im Zuge der Abklärungen erstellte die IV-Stelle einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende (Bericht vom 20. Oktober 2014, Urk. 6/29). Das Observationsmaterial wurde der IV-Stelle mit Schreiben vom 17. November 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7). Mit Verfügung vom 28. April 2015 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mangels Einschränkung in der angestammten Tätigkeit ab (Urk. 6/44).

1.2    In der Folge nahm der Versicherte seine angestammte Tätigkeit wieder auf (Urk. 6/89 S. 6 f.), bis er ab dem 18. März 2020 zunehmend an HWS-Beschwerden litt (Urk. 6/46 S. 7, Urk. 6/52/123). In diesem Zusammenhang wurde am 15. Mai 2020 eine Diskektomie auf Höhe C6/7 durchgeführt (Urk. 6/52/87) und der Versicherte meldete sich am 19. April 2021 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 6/46). Die IV-Stelle zog in der Folge die Akten der nunmehr zuständigen Krankentaggeldversicherung (Vaudoise) bei (Urk. 6/52, Urk. 6/84). Mit Vorbescheid vom 5. Oktober 2021 stellte die IV-Stelle infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht die Verneinung des Leistungsanspruchs in Aussicht (Urk. 6/68). Mit Mitteilung vom 5. April 2022 hielt sie fest, dass gemäss ihren Abklärungen zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/83), weiter klärte sie den Sachverhalt bezüglich der selbständigen Erwerbstätigkeit des Versicherten ab (Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 27. Juli 2022, Urk. 6/89). Mit Vorbescheid vom 19. September 2022 stellte sie die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 6/96) und hielt an diesem Entscheid mit Verfügung vom 16. Februar 2023 fest (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 17. März 2023 Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und weitere Abklärungen zu tätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Ferner stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 144 V 210 E. 4.3.1, 132 V 215 E. 3.1.1, je mit Hinweisen).

    Vorliegend hat sich der zu Rechtsfolgen führende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2022 zugetragen, zudem stehen aufgrund der am 19. April 2021 erfolgten Anmeldung sowie des Beginns des Wartejahres im März 2020 Leistungsansprüche ab dem 1. Oktober 2021 im Streit, sodass vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.5    Für die Ermittlung des Valideneinkommens von selbständig erwerbstätig gewesenen Personen, das der Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG zugrunde zu legen ist, sollten in erster Linie die aus dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) ersichtlichen Löhne herangezogen werden. Weist das bis Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 3, E. 4.1 f.).

    Bei selbständig Erwerbenden wird namentlich dann nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass der Versicherte im Gesundheitsfall seine nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte, oder dann, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen usw.) die Betriebsgewinne gering sind. Wenn sich hingegen der Versicherte, auch als seine Arbeitsfähigkeit noch nicht beeinträchtigt war, über mehrere Jahre hinweg mit einem bescheidenen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit begnügt hat, ist dieses für die Festlegung des Valideneinkommens massgebend, selbst wenn besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten bestanden hätten. Das Bundesgericht hat denn auch eine Parallelisierung der Einkommen bei selbständig Erwerbenden in der Regel abgelehnt (Urteil des Bundesgerichts 8C_626/2011 vom 29. März 2012 E. 4.4 mit Hinweisen auf BGE 135 V 58 E. 3.4.67).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass der Beschwerdeführer ab März 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei. Ab August 2020 sei aber von einer Stabilisierung der gesundheitlichen Situation auszugehen, sodass die angestammte Tätigkeit als selbständiger Rettungssanitäter in seinem bisherigen Pensum wieder zuzumuten sei. In seiner Tätigkeit mit den Angestellten könne die Ausübung von schweren Tätigkeiten vermieden werden. Insgesamt sei keine gesundheitliche Einschränkung ausgewiesen, welche sich langandauernd auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 2).

2.2    Demgegenüber machte die Vertreterin des Beschwerdeführers im Wesentlichen geltend, dass dem Abklärungsbericht vom 27. Juli 2022 zu entnehmen sei, dass die Haupttätigkeit als Rettungssanitäter nicht mehr zumutbar sei. Auch unter der Annahme, dass das neue Unternehmen, welches erwiesenermassen nur auf dem Papier bestehe, aktiv geführt werde, sei von einer grossen finanziellen Einbusse auszugehen, da der Beschwerdeführer nur administrative Tätigkeiten oder reine Chauffeurtätigkeiten ausführen könne. Für den grössten und anstrengendsten Teil müsste der Beschwerdeführer Personal einstellen. Entsprechende Einwände seien von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt und auch keine Abklärungen in die Wege geleitet worden. Für Tätigkeiten mit über 25 kg sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, was durch die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt werde (Urk. 1 S. 3 f.).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Wirbelsäulenchirurgie am Zentrum B.___, ging in seinem Bericht vom 25. November 2020 von den folgenden Diagnosen aus:

- Cervicalsyndrom

- Status nach Diskektomie C6/7 mit mikrochirurgischer Entfernung einer Diskushernie rechts am 15. Mai 2020

- Status nach zweimaligem Herzinfarkt und Stent Einlage unter ASS cardio

- Diabetes mellitus

- Nikotin Abusus

- Adipositas

    Der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er am 13. Oktober 2020 nach einem körperlich schweren Einsatz extrem starke Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in die Schultern erlitten habe. Seitdem seien die Schmerzen mehr oder weniger ununterbrochen vorhanden. Er berichte auch über Missempfindungen in den Fingern mit Kältegefühl. Bei bestimmten Kopfbewegungen bekomme er Schwindel, insbesondere bei Vorbeugung des Kopfes.

    Der radiologische Befund vom 24. November 2020 zeige eine perfekte Lage des Spondylodesematerials C6/7, die übrigen Segmente seien ohne wesentliche Degeneration. Es handle sich am ehesten um myofasciale Beschwerden, wobei das Problem die schwere Tätigkeit als Rettungssanitäter sei (Urk. 6/52/87-88).

    In seinem Bericht vom 7. Januar 2021 führte Dr. A.___ ergänzend aus, dass eine leichte Tätigkeit zu 100 % möglich sein sollte (Urk. 6/52/129).

3.2    Med. pract. C.___, beratender Arzt bei der Vaudoise Versicherungen, Facharzt FMH für Arbeitsmedizin, führte in seinem Bericht vom 25. Januar 2021 aus, dass für körperlich schwere Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen sei. Für körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten sei eine Tätigkeit ohne Einschränkungen möglich (Urk. 6/52/124).

3.3    In seinem Bericht vom 28. Juni 2021 führte med. pract. C.___ aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen polymorbiden Versicherten handle mit zweimaligem Herzinfarkt mit ausgeprägtem Risikoprofil und seit vergangenem Jahr im Vordergrund stehenden cervicalen Beschwerden mit Diskektomie C6/7 05/2020. In einer körperlich leichten und nach Möglichkeit wechselbelastenden Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen auszugehen (Urk. 7/84/139-141).

3.4    In seiner RAD-Stellungnahme vom 17. Juni 2022 ging Dr. med. D.___, Orthopädische Chirurgie, mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit von einem belastungsabhängigen zervikobrachialen Schmerzsyndrom rechts m/b Status nach ACDF C6/7 3/2020 sowie einer Rotatorenmanschettenruptur rechts aus. Ohne dauerhafte Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit würden eine koronare Herzkrankheit, ein Diabetes mellitus Typ II, ein leichtes COPD Gold 1-2, multiple Kolonpolypen, ein mittelschweres Schlafapnoesyndrom sowie Durchschlafstörungen bleiben.

    In einer körperlich leichten bis mittelschweren (<25 kg) wechselbelastenden Tätigkeit sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 6/94 S. 3 f.).


4.

4.1    Nach erstmaliger Abweisung des Leistungsanspruchs mit Verfügung vom 28. April 2015 (Urk. 6/44) nahm der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit wieder auf und war in dieser bis kurz vor der Operation vom 15. Mai 2020 zu 100 % oder mehr erwerbstätig (Urk. 6/89 S. 6). Aus den medizinischen Akten ist ersichtlich, dass die nachhaltige Aufnahme der angestammten Tätigkeit in der Zeit nach der Operation nicht mehr erfolgen konnte. Schon allein deshalb ist gegenüber dem Zustand im April 2015 – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeantwort - von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen, zudem leidet der Beschwerdeführer neu auch an Schulterbeschwerden. Vor diesem Hintergrund hat im Zeitpunkt der Neuanmeldung eine umfassende Prüfung des Sachverhalts zu erfolgen.

4.2    Aus den medizinischen Akten ist dabei übereinstimmend ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Rettungssanitäter nicht mehr zuzumuten ist. Dies entspricht im Übrigen auch den Ergebnissen der Abklärung vor Ort vom 27. Juli 2022 (Urk. 6/89 S. 8). Demgegenüber kann zumindest in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden, wobei nachfolgend zu prüfen ist, wie sich dies auf den Invaliditätsgrad auswirkt.

4.3    Der Beschwerdeführer hat den Betrieb der Z.___ GmbH per Ende 2021 aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, der Verkauf erfolgte dabei am 3. Mai 2022, wobei auch eine Konkurrenzklausel unterschrieben worden sei. Die neu übernommene E.___ GmbH sei seit der Übernahme nicht aktiv, man habe nicht einen einzigen Auftrag erhalten und auch nicht danach gesucht, da dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich sei (Urk. 6/89 S. 4 f.).

    Aufgrund der Anmeldung zum Leistungsbezug per 19. April 2021 ist vorliegend von einem frühstmöglichen Rentenbeginn per 1. Oktober 2021 auszugehen. Aufgrund der Stilllegung des Betriebes mit anschliessendem Verkauf aus gesundheitlichen Gründen fällt die Durchführung eines Betätigungsvergleichs im Rahmen der Invaliditätsbemessung ausser Betracht, vielmehr hat diese anhand eines Einkommensvergleichs zu erfolgen. Darüber hinaus ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht ohnehin um eine Aufgabe der angestammten Tätigkeit nicht herumgekommen wäre. Anzumerken ist dazu, dass eine Betriebsaufgabe unter Berücksichtigung der den Versicherten obliegenden Schadenminderungspflicht nur unter strengen Voraussetzungen als unzumutbar erachtet wird (Urteil des Bundesgerichts 8C_157/2021 vom 8. Juni 2021 E. 4.3.3). Dabei ergibt sich aus dem Abklärungsbericht vom 27. Juli 2022, dass der Beschwerdeführer 85 % der in der angestammten Tätigkeit anfallenden Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Bei dieser Ausgangslage ist die Fortführung der angestammten selbständigen Tätigkeit klarerweise wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll, was auch im Falle der Fortführung der selbständigen Tätigkeit zur Bemessung des Invalideneinkommens anhand der statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) und zur Durchführung eines Einkommensvergleichs geführt hätte.

    Zu Recht nicht thematisiert hat der Beschwerdeführer die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit. Zu keinem Zeitpunkt stand eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zur Diskussion. So attestierte etwa Dr. A.___ bereits am 7. Januar 2021 explizit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei vorangegangenem Hinweis, dass die angestammte Tätigkeit ungeeignet ist (E. 3.1). Bei solchen Verhältnissen ist rechtsprechungsgemäss von einer Verwertbarkeit auszugehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015).


5.

5.1    Bezüglich des Valideneinkommens wurde im Abklärungsbericht vom 27. Juli 2022 ausgeführt, dass auf die Jahre 2017 und 2018 (hoher Gewinn respektive Verlust) nicht abgestellt werden könne, da 2018 der Grosskunde F.___ abgesprungen sei. 2019 sei ein Jahr, welches sich gemäss den Angaben des Beschwerdeführers so wiederholt hätte. Damit sei per 2019 von einem massgebenden Einkommen von Fr. 93'162.-- auszugehen (Urk. 6/89 S. 11).

    Die Ausführungen im genannten Abklärungsbericht sind nachvollziehbar und wurden von der Vertreterin des Beschwerdeführers auch nicht in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1 S. 3), sodass von einem Jahreseinkommen in der genannten Höhe auszugehen ist. Unter Berücksichtigung der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von +0.8 % respektive -0.7 % ergibt sich per 2021 ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 93'249.95 (Bundesamt für Statistik, Nominallohnindex, Männer, 2011-2022, T1.1.10, Total).

5.2    Zur Ermittlung des Invalideneinkommens ist von einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5’261.-- auszugehen (LSE 2020 TA1_tira¬ge_skill_level, Kompetenzniveau 1, Männer, Total), wobei sich nach Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche (Bundesamt für Statistik, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T. 03.02.03.01.04.01, Total) sowie der seither eingetretenen Nominallohnentwicklung von -0.7 % ein Jahreseinkommen für das Jahr 2021 von Fr. 65'354.40 ergibt.

    Davon ist grundsätzlich kein leidensbedingter Abzug vorzunehmen. So führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, weiterhin körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einer Verminderung des hypothetischen Invalidenlohns. Vielmehr ist der Umstand allein, dass nur mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar sind, auch bei eingeschränkter Leistungsfähigkeit kein Grund für einen zusätzlichen leidensbedingten Abzug, weil der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl von leichten und mittelschweren Tätigkeiten umfasst (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2019 vom 19. September 2019 E. 6.3.2).

    Dies führt per 1. Oktober 2021 zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet 30 % ([Fr. 93'249.95 - Fr. 65'354.40] x 100 / Fr. 93'249.95 = 29.91). Selbst wenn man vom Invalideneinkommen einen leidensbedingten Abzug in der Höhe von 10 % gewähren würde, hätte dies keine rentenrelevanten Auswirkungen ([Fr. 93'249.95 - Fr. 58'818.95] x 100 / Fr. 93'249.95 = 36.92).

5.3    Bei diesem eindeutigen Ergebnis erübrigen sich weitere Abklärungen. Zusammenfassend führt dies in Abweisung der Beschwerde im Ergebnis zur Bestätigung der angefochtenen Verfügung.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung
von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubSchetty