Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00171


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Bachmann

Urteil vom 6. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli

Advokaturbüro Langstrasse 4

Postfach 1063, 8021 Zürich 1


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1965, gelernter Maurer, war als Baufacharbeiter bei der Y.___ AG angestellt, als er sich im Juli 2019 erstmals unter Hinweis auf eine am 12. November 2018 bei der Arbeit erlittene Sehnenruptur am linken Arm und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/2 und Urk. 7/13). Nachdem der Versicherte seine angestammte Tätigkeit im Dezember 2018 zu 50 % und per 12. August 2019 - und somit vor Ablauf der Wartefrist - zu 100 % wiederaufgenommen hatte, teilte ihm die IV-Stelle am 21. November 2019 mit, dass der Arbeitsplatzerhalt erfolgreich abgeschlossen sei und kein Anspruch auf Rentenleistungen bestehe (Urk. 7/21).

1.2    Am 23. Mai 2020 meldete sich X.___ infolge des im Wesentlichen nämlichen Gesundheitsschadens und damit einhergehender Beschwerden sowie unter Angabe, dass seit dem 21. Januar 2020 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestehe, erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/23). Die IV-Stelle tätigte Abklärungen in erwerblicher Hinsicht, zog die Akten insbesondere der zuständigen Krankentaggeldversicherung (CSS) und der Unfallversicherung (Suva) bei und holte Angaben beim behandelnden Orthopäden ein (Urk. 7/87). Am 23. September 2020 wurde der Versicherte an der linken Schulter operiert (vgl. 7/87/2). Nach getätigten Abklärungen stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Dezember 2021 die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente in Aussicht (Urk. 7/98). Dagegen liess der Versicherte am 26. Januar 2022 Einwand erheben (Urk. 7/104) und in der Folge diverse Berichte des Universitätsspitals Z.___, Orthopädie, einreichen (Urk. 7/107 ff.). Nach Vorlage der Akten an ihren regionalen ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 7/124) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Februar 2023 daran fest, dass ab 1. Januar 2021 Anspruch auf eine bis zum 30. September 2021 befristete ganze Invalidenrente bestehe (Urk. 2).

    

2.    Dagegen liess X.___ hierorts mit Eingabe vom 17. März 2023 Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (1.), es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2021 eine ganze IV-Rente auszurichten (2.), eventualiter sei die Sache zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen und Neuentscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (3.), unter Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle stellte mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

    Vorliegend liegt die Befristung der mit Wirkung ab 1. Januar 2021 zugesprochenen ganzen Rente im Streit. In dieser übergangsrechtlichen Konstellation ist die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesene Rechtslage massgebend, die im Folgenden soweit nichts anderes vermerkt ist jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet wird.

1.2    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis).

1.3    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.6    Nach der Rechtsprechung sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 17 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog anzuwenden (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_122/2020 vom 26Februar 2021 E. 2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten und damit der für die Abstufung oder Befristung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt des Rentenbeginns mit demjenigen im – nach Massgabe des analog anwendbaren Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzenden – Zeitpunkt der Anspruchsänderung (vgl. BGE 125 V 413 E. 2d mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_375/2017 vom 25. August 2017 E. 2.2 und 8C_350/2013 vom 5. Juli 2013 E. 2.2 mit Hinweis).

1.7    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3b/ee). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und E. 4.7).

    

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen aus, am 28. Mai 2020 habe sie, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschlechtert habe, dessen erneute Anmeldung erhalten. Gemäss den eingeholten Unterlagen sei er seit dem 22. Januar 2020 in seiner Arbeitsfähigkeit vollumfänglich eingeschränkt. Die Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestehe seit dem 15. Juni 2021 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Für die Zeit ab Oktober 2021 ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 19 %, womit kein Anspruch auf eine Invalidenrente mehr bestehe (Urk. 2).

2.2    Der Beschwerdeführer lässt dagegen zur Hauptsache vorbringen, dass auf den Bericht des RAD nicht abgestellt werden könne. Gestützt auf die vorliegenden Akten sei der für die Bestimmung des Invalideneinkommens massgebende medizinische Sachverhalt, namentlich das medizinische Zumutbarkeitsprofil, nicht hinreichend erstellt. Ohnehin sei die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Urk. 1).

2.3    Nachdem der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit per 12. August 2019 wieder im Umfang von 100 % aufgenommen hatte, verneinte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 21. November 2019 einen Rentenanspruch (Urk. 7/21). Ab dem 22. Januar 2020 war der Beschwerdeführer wiederum vollständig arbeitsunfähig (vgl. etwa Urk. 7/66/2). Es ist vor diesem Hintergrund zwischen den Parteien zu Recht unstreitig, dass im Zeitpunkt der Neuanmeldung, verglichen mit der Situation, wie sie der Mitteilung vom 21. November 2019 zugrunde lag, von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation auszugehen war, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung vom 23. Mai 2020 eingetreten ist und eine materielle Prüfung des Sachverhalts vorgenommen hat (vgl. E. 1.2 hiervor).


3.

3.1    Dr. med. A.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie seit 17. Februar 2020 behandelnder Arzt des Beschwerdeführers, stellte am 4. Juni 2020 gegenüber der Krankentaggeldversicherung bezüglich der linken Schulter die folgenden Diagnosen: retraktile Capsulitis, Partialläsion LBS (lange Bizepssehne), Tendinopathie SSP (Supraspinatussehne) sowie Partialläsion ISP (Infraspinatussehne). Erste Symptome bestünden seit 2018, es sei damals bei der Arbeit zu einer Verletzung gekommen und beim Hantieren mit einer Schleifmaschine der Arm verrissen worden. Im September 2019 sei durch Dr. B.___ eine Infiltration mit Cortison durchgeführt worden. Zum aktuellen Zustand führte Dr. A.___ aus, subjektiv sei es eher zu einer Verschlechterung gekommen mit verspürter deutlicherer Einschränkung der Gelenksbeweglichkeit, was sich objektiv bestätige. Insgesamt bestehe eine gute Prognose, der zeitliche Verlauf bezüglich Wiedergewinnung der schmerzfreien Funktion sei jedoch schwer absehbar. Es werde weiterhin Physiotherapie durchgeführt, allenfalls eine Operation im Verlauf mit Umschlingung der langen Bizepssehne und gegebenenfalls Kapsulotomie. Nicht körperliche Tätigkeiten wären sehr gut zumutbar (Urk. 7/34/3 f.).

    Am 14. September 2021 stellte Dr. A.___ gegenüber der IV-Stelle im Wesentlichen die nämlichen Diagnosen, zusätzlich diagnostizierte er ein Impingment, sowie einen Status nach Tenodese der LBS + Capsulotomie/Arthrolyse am 23. September 2020. Er führte im Wesentlichen aus, objektiv zeige sich bei unverändert relativ guter Gelenksbeweglichkeit eine hochgradige Impingment-Symptomatik. Beim weiteren Testen zeige sich, dass Abduktionsbewegungen sowie Extensionsbewegungen zum Köper hin problemlos und schmerzfrei auch gegen deutlichen Widerstand durchgeführt werden könnten, umgekehrt komme es sofort zur Schmerzprovokation durch Abduktion und Flexionsbewegung weg vom Körper. Unterhalb der horizontalen Ebene bestehe eine gute Funktion. Es bestehe eine ausgeprägte Impingementsymptomatik, Überkopftätigkeiten seien hiermit ausgeschlossen. Vom 5. April 2020 bis zum 14. Juni 2021 habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab 15. Juni 2021 eine solche von 0 %. Der Patient sei wieder voll arbeitsfähig, Überkopfbelastungen seien ausgenommen (Urk. 7/87).

    Am 12. Januar 2022 führte Dr. A.___ gegenüber dem damaligen Rechtsvertreter aus, er habe als behandelnder Arzt über einen längeren Zeitraum attestiert, dass weitestgehend körperliche Tätigkeiten oberhalb der horizontalen Ebene nicht zumutbar seien. Das schmerzhafte und funktionelle Defizit im linken, dominanten Arm stelle eine deutliche Einschränkung bezüglich möglicher angepasster beruflicher Tätigkeiten sowie im Alltag dar. Der Invalidisierungsgrad sollte nach oben korrigiert werden. Zur Objektivierung des Invaliditätsgrades aus medizinischer Sicht habe er die Überweisung in das Universitätsspital Z.___ in die Wege geleitet (Urk. 7/103).

3.2    Dr. med. univ. C.___, Fachärztin für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, sowie Oberärztin an der Universitätsklinik Z.___, wo der Beschwerdeführer ab 25. Februar 2022 in Behandlung stand und wo am AC-Gelenk zwei Infiltrationen vorgenommen worden waren (vgl. 7/110), diagnostizierte in ihrem Bericht vom 4. Juli 2022 eine aktivierte AC-Arthrose Schulter links (dominant) nach Unfall mit Direktanprall 2018 mit/bei posttraumatischer Capsulitis adhäsiva sowie Status nach operativer Versorgung mittels arthroskopischer Capsulotomie und Tenodese der LBS am 23. September 2020, sowie eine arterielle Hypertonie. Sie führte im Wesentlichen aus, da der Patient auch nicht auf die zweite AC-Gelenksinfiltration angesprochen habe, bestehe ihres Erachtens nicht die Option einer AC-Gelenksresektion. Aus schulterchirurgischer Sicht gebe es keine Möglichkeiten, die Situation für den Patienten zu verbessern. Dementsprechend werde die Behandlung abgeschlossen. Bei Bedarf sei gerne eine Wiedervorstellung möglich (Urk. 7/114; vgl. auch Berichte vom 7. März 2022, Urk. 7/108, vom 4. April 2022, Urk. 7/112/2).

    Am 26August 2022 führte Dr. C.___ zu einer Anfrage des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers Stellung nehmend aus, der Patient leide an AC-Gelenksschmerzen, welche ohne Belastung auf einem erträglichen Niveau liegen würden (VAS-Skala 2-3). Er sei für Tätigkeiten unter der Horizontalebene und ohne Belastung hinsichtlich der linken Schulter zu 100 % einsatzfähig. Eine Belastung unter der Horizontalebene könne für einmalige Tätigkeiten bis zu 5 kg, für repetitive Tätigkeiten bis zu 3 kg durchgeführt werden. Überkopfaktivitäten würden die Schmerzen exazerbieren und seien dementsprechend nicht möglich (Urk. 7/117).

3.3    Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Orthopädie, sowie fallzuständiger Facharzt vom RAD der IV-Stelle, führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2022 aus, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe ein Schmerzsyndrom und eine Funktionseinschränkung an der Schulter links aufgrund einer aktivierten AC-Arthrose und LBS-Tenodese und Arthrolyse am 23. September 2020. Es bestünden anhaltende Schmerzen und Funktionsminderungen der linken Schulter aufgrund einer AC-Gelenksproblematik. Die Beschwerden seien bewegungsabhängig. Die angestammte Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr zumutbar, sämtliche manuellen Tätigkeiten, die einen körperfernen oder Überkopf-Einsatz der dominanten linken Hand oder repetitive Schulterbewegungen erforderten, seien ungeeignet und bedingten eine deutliche Leistungsminderung. Dementsprechend sei Dr. A.___ zuzustimmen, welcher deutliche Einschränkungen bezüglich angepasster Tätigkeiten und im Alltag attestiere. Eine optimal angepasste, strikt belastungsfreie und bewegungsarme Tätigkeit im körpernahen Bereich mit angelegtem Ellenbogen wäre unter Berücksichtigung der gut dokumentierten Funktionen und Beschwerden zu 100 % zumutbar. Zu vermeiden seien Arbeiten über Brusthöhe, in Armvorhalte, Zug-, Stoss-, Drehbewegungen im linken Schultergelenk, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben, Tragen oder Schultern von Lasten mit links. Dr. A.___ habe am 14. September 2021 festgestellt, unterhalb der Horizontalebene sei die Funktion gut und ab 15. Juni 2021 bestehe eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 100 %. Im Bericht der Schulterchirurgie Z.___ vom 7. März 2022 werde ein unveränderter Befund seit Januar 2020 beschrieben. Die aktuelle Beurteilung könne demnach ab Juni 2021 angenommen werden (Urk. 7/124/4).

3.4    Dr. med. B.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte in seinem Sprechstundenbericht vom 2. März 2023 persistierende Schulterbeschwerden anterior mit Schwellung/Erguss mit/bei deutlicher Druckdolenz über der Bizeps Tenodese und einem Status nach Arthrolyse Schulter links mit Bizeps Tenodese am 23. September 2020 (Dr. A.___), diskrete bursaseitige Partialruptur der Supraspinatussehne links, asymptomatische AC-Gelenksarthrose links sowie einen Status nach Sehnenriss der Schulter rechts ca. 2016 konservativ. Dr. B.___ führte in der Anamnese im Wesentlichen an, aktuell könne der Patient seinen linken Arm fast nicht einsetzen: Er könne kein Gewicht anheben, maximal 5 kg mit dem Arm nach unten tragen. Er könne den Arm nicht über den Kopf anheben und habe deutliche Schmerzen bei Flexion. Auf der linken Seite sei Liegen nicht möglich. Gelegentlich habe er morgens Dysästhesien, mit Bewegung sistierten diese bald wieder. Am Ellbogen bestehe ein ungleiches Gefühl zur Gegenseite bei Supination. Zum objektiven Befund führte Dr. B.___ im Wesentlichen aus, die linke Schulter werde deutlich hochgezogen in eine Fehlhaltung. Entsprechend bestünden Myogelosen und Triggerpunkte am Trapezius links. Keine weiteren periscapulär. Anterio-superior am linken Schultergelenk bestehe eine leichte Schwellung oder Erguss, möglicherweise von der bursa ausgehend. Markante Druckdolenz im Bereich der Bizeps Tenodese. Alle Schmerzangaben lokalisierten sich dort. Es bestehe eine deutlich eingeschränkte aktive Beweglichkeit sowie eine recht gut erhaltene passive Beweglichkeit. Kein Hinweis mehr auf eine frozen shoulder. Es bestehe eine abgeschwächte Schulter links mit schmerzhaften Bewegungen in allen Tests der Rotatorenmanschette sowie ein indolentes AC-Gelenk. Nähere Angaben zur Arbeitsfähigkeit machte er nicht (Urk. 3).


4.

4.1    Aufgrund der Akten ergibt sich ohne Weiteres und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Beschwerdeführer (allein) infolge des Gesundheitsschadens an der linken Schulter in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Unbestritten ist sodann, dass ihm seine angestammte (körperlich schwere) Tätigkeit als Baufacharbeiter nicht mehr zumutbar ist und dass (postoperativ) bis zum 14. Juni 2021 auch in leidensangepasster Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Streitig und zu prüfen ist hingegen die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ab 15. Juni 2021. 

4.2    

4.2.1    In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit legte die IV-Stelle der angefochtenen Verfügung die Beurteilung von Dr. D.___ vom RAD vom 15. August 2022 zugrunde, welche ihrerseits im Wesentlichen auf den Angaben der behandelnden Fachärzte Dr. A.___ (E. 3.1 hiervor) und Dr. C.___ (E. 3.2) beruht. Zwar ordnen Dr. A.___ und Dr. C.___ die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden an der Schulter teilweise unterschiedlich ein (Dr. A.___: retraktile Capsulitis, Dr. C.___: aktivierte AC-Arthrose). Dies schadet jedoch nicht. Denn für die Belange der Invalidenversicherung ist letztlich nicht die Diagnose, sondern die Auswirkung des fachärztlich festgestellten Leidens auf die Arbeitsfähigkeit massgebend (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_527/2019 vom 4. März 2020 E. 5.2.1). Diesbezüglich hielten Dr. A.___ und Dr. C.___ einhellig dafür, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Vor dem Hintergrund der einhelligen Ein-schätzungen der behandelnden Fachärzte Dr. A.___ und Dr. C.___ ist ohne Weiteres nachzuvollziehen, wenn auch Dr. D.___ per 15. Juni 2021 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist.

4.2.2    Denn entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6) ist mit Blick auf die fachärztlichen Angaben von Dr. A.___ und Dr. C.___ in quantitativer Hinsicht eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit durchaus erstellt. So kann die Angabe von Dr. A.___ vom 14. September 2021, wonach der Beschwerdeführer ab 15. Juni 2021 mit Ausnahme von Überkopfarbeiten voll arbeitsfähig sei, in zeitlicher Hinsicht nicht anders verstanden werden, als dass dem Beschwerdeführer in einer Verweistätigkeit eine Arbeitstätigkeit vollschichtig zumutbar ist. Dies stimmt – bei Fehlen von Anhaltspunkten für eine zwischenzeitliche Veränderung (Verbesserung) des Leistungsvermögens denn auch damit überein, dass auch Dr. C.___ am 26. August 2022 dafür hielt, dass in angepasster Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben sei (Urk. 7/117). Ebenso wenig wird das vom RAD festgelegte zeitliche Leistungsvermögen (von 100 %) mit der Begründung in Frage gestellt, dass es angesichts der einschränkenden Schmerzen im führenden Arm und mit angelegtem Ellbogen naheliegend sei, dass man rascher ermüde und keine acht Stunden durchhalte (Urk. 1 S. 8). Denn Dr. C.___ bezeichnete in ihrem Schreiben vom 26. August 2022 die Schmerzen ohne Belastung als auf einem erträglichen Niveau liegend (VAS-Skala 2-3) und ging auch in Kenntnis und unter Berücksichtigung der Schmerzsymptomatik von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, d.h. die linke Schulter nicht belastenden Tätigkeit aus (Urk. 7/117). Aber auch in Bezug auf das qualitative Leistungsvermögen (funktionelle Leistungsfähigkeit) ist nicht ersichtlich, inwieweit eine ungenügende Sachverhaltsabklärung (im Sinne einer ungenügenden Ermittlung des Zumutbarkeitsprofils) gegeben und die RAD-Stellungnahme vom 15. August 2022 nicht beweiswertig sein soll. So hat Dr. D.___, der in den betroffenen Disziplinen (Orthopädie, Chirurgie) über entsprechende Facharzttitel verfügt und sich anhand der Vorakten ein hinreichendes Bild vom Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verschaffen konnte, nach Zusammenfassung und Würdigung der in den wesentlichen medizinischen Berichten der behandelnden Ärzte gestellten Diagnosen und festgehaltenen Untersuchungsbefunde (Urk. 7/124/3) ein nachvollziehbares und - zugunsten des Beschwerdeführers - ein engeres Zumutbarkeitsprofil als die behandelnden Fachärzte erstellt (Urk. 7/124/4). Inwiefern dieses den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers in qualitativer Hinsicht nicht genügend Rechnung tragen soll, ist nicht ersichtlich. Dies wird insbesondere auch vom Beschwerdeführer nicht konkret ausgeführt.

    Soweit in der Beschwerde auf den Bericht von Dr. B.___ vom 2. März 2023 verwiesen wird, ist vorweg anzumerken, dass dem Bericht eine Untersuchung vom 27. Februar 2023 zugrunde liegt. Ob und inwiefern dieser Bericht daher erlaubt, Rückschlüsse auf den vorliegend massgeblichen Beurteilungszeitraum (bis zum Ergehen der angefochtenen Verfügung am 16. Februar 2023, BGE 132 V 215 E. 3.1.1) zu ziehen und somit im vorliegenden Zusammenhang überhaupt berücksichtigt werden kann, bliebe an sich zu prüfen, kann jedoch offenbleiben. Denn auch den im Bericht von Dr. B.___ vom 2. März 2023 enthaltenen Angaben sind keine funktionellen Einschränkungen zu entnehmen, denen nicht bereits durch das von Dr. D.___ festgelegte enge Zumutbarkeitsprofil Rechnung getragen worden wäre. Auch führt im vorliegenden Zusammenhang zu keinem weiteren Abklärungsbedarf, wenn Dr. B.___ eine allfällige neurologische Abklärung zur möglichen Feststellung der Genese der vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden vorschlug (vgl. Urk. 3 S. 4). Denn wohl mag eine neurologische Abklärung aus medizinischer Sicht sinnvoll sein. Vor dem Hintergrund, dass vorliegend jedoch weder ersichtlich ist noch vom Beschwerdeführer konkret dargelegt wurde, inwiefern funktionelle Einschränkungen bestehen, denen im Zumutbarkeitsprofil von Dr. D.___ nicht Rechnung getragen worden wären, und der Genese von Beschwerden in der Invalidenversicherung im Übrigen keine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_830/2013 vom 29. April 2014 E. 5.2.3), konnte in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3) auf weitere Abklärungen verzichtet werden. Dies gilt umso mehr, als mit Blick auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur faktischen Einarmigkeit/Einhändigkeit (vgl. E. 5.2 und E. 6.2 hienach) die Ermittlung eines allfällig noch differenzierten Zumutbarkeitsprofils entbehrlich erscheint.

4.3    Nach dem Gesagten bestehen keine auch nur geringen Zweifel an der Schlüssigkeit und Zuverlässigkeit der vom RAD per 15. Juni 2021 definierten Restarbeitsfähigkeit bzw. an dem von ihm formulierten Zumutbarkeitsprofil. Die Beschwerdegegnerin konnte daher auf die entsprechende Stellungnahme vom 15. August 2022 abstellen und auf zusätzliche medizinische Abklärungen verzichten.

4.4    Somit ist davon auszugehen, dass seit Januar 2020 und - mit Blick auf die am 23. September 2020 durchgeführte Operation an der linken Schulter - nach Ablauf des Wartejahres weiterhin bis zum 14. Juni 2021 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Ab 15. Juni 2021 ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.


5.    Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen des so festgestellten Leistungsvermögens, vorab die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit (Urk. 1 S. 8 f.).

5.1    Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).

5.2    Zwar ist mit Blick auf die Einschränkungen des Beschwerdeführers – der linke Arm ist aufgrund der Schulterproblematik nur unterhalb der Horizontalebene und auch in diesem Bereich nur noch begrenzt einsetzbar - von einer erheblich erschwerten Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Jedoch sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf dem als ausgeglichen unterstellten Arbeitsmarkt genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten für Personen zu finden, die funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeiten verrichten können. Davon ist nach der Rechtsprechung selbst bei Versicherten auszugehen, die ihre dominante Hand bzw. ihren dominanten Arm gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt (z.B. als unbelastete Zudienhand) einsetzen können. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1, 8C_622/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 5.2.2 je mit Hinweisen). Daher und da der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst (E. 5.1 hiervor), kann auch im Falle des Beschwerdeführers nicht gesagt werden, dass das Finden einer entsprechenden Stelle zum Vorneherein ausgeschlossen erscheint. Dies gilt im Lichte der relativ hohen Hürden, welche das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen entwickelt hat (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, mit Hinweis), auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt (des Feststehens der medizinischen Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit spätestens am 15. August 2022 [RAD-Stellungnahme]; vgl. dazu BGE 138 V 457 E. 3.3) 57 Jahre alt war. Denn damit verblieb ihm bis zum ordentlichen Pensionsalter noch eine Aktivitätsdauer von acht Jahren; dies reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, um eine neue einfache Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sich einzuarbeiten und die Arbeit auszuüben (vgl. statt vieler wiederum Urteil des Bundesgerichts 8C_28/2017 vom 19. Juni 2017 E. 5.2, mit Hinweis). Einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit steht vor dem Hintergrund der noch in Betracht fallenden Erwerbstätigkeiten (Hilfsarbeiten) schliesslich auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer – wie er geltend macht (Urk. 1 S. 10) - über schlechte Deutschkenntnisse und ausserhalb der angestammten Tätigkeit über wenig Berufserfahrung verfügt. Insgesamt ist daher von einem invalidenversicherungsrechtlich relevanten Zugang zum Arbeitsmarkt auszugehen und rechtfertigt sich die Annahme der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht.


6.    

6.1    Für die Zeit nach Ablauf des Wartejahrs am 21. Januar 2021 bis zum 14. Juni 2021 ist von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen, weshalb ab Januar bis September 2021 (14. Juni 2021 plus drei Monate, vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) ein Invaliditätsgrad von 100 % und demnach Anspruch auf eine ganze Rente besteht.

6.2

6.2.1    Für die Zeit danach knüpfte die Beschwerdegegnerin beim Einkommensvergleich für die Ermittlung des Valideneinkommens an das Einkommen an, welches der Beschwerdeführer im Jahr 2018 bei der Y.___ AG erzielt hatte (Fr. 83'209.--; vgl. Urk. 7/9/2 und Urk. 7/10/11), was unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung per 2021 Fr. 85'307.-- ergab (Fr. 85'306.58 , vgl. Urk. 7/95). Die Ermittlung des Valideneinkommens blieb seitens des Beschwerdeführers unbestritten.

6.2.2    Für die Festlegung des Invalideneinkommens stellte die IV-Stelle auf die statistischen Durchschnittswerte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE 2018) ab. Ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 5’417.-- sowie unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ermittelte sie ein Jahreseinkommen von Fr. 67'766.70, welches angepasst an die Lohnentwicklung per 2021 ein Invalideneinkommen von Fr. 69‘475.--ergab (vgl. wiederum Urk. 7/95). Auch das so ermittelte Invalideneinkommen blieb unbestritten.

    Die IV-Stelle nahm vom Invalideneinkommen keinen leidensbedingten Abzug (vgl. zum Ganzen etwa BGE 126 V 75) vor, was vom Beschwerdeführer nicht beanstandet worden ist. Gemäss dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil ist er im Gebrauch seines dominanten linken Arms allerdings erheblich eingeschränkt. In Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur faktischen Einhändigkeit/Einarmigkeit (wonach eine faktische Einhändigkeit oder Beschränkung der dominanten Hand als Zudienhand einen Abzug von 20 % bis 25 % zu rechtfertigen vermag, jedoch das Bundesgericht bei funktioneller Einarmigkeit oder Einhändigkeit auch schon Abzüge von 10 % als angemessen bezeichnet hat; vgl. etwa statt vieler Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2017 vom 21. Juni 2018 E. 6 mit Hinweisen) rechtfertigte sich daher allenfalls ein Abzug, welcher indes höchstens auf 20 % festzusetzen ist. Dies, nachdem mit Blick auf die ärztlichen Berichte und das vom RAD erstellte Zumutbarkeitsprofil in Bezug auf die linke Schulter/den linken Arm zwar eine erhebliche Einbusse an Leistungsvermögen besteht, jedoch trotz des Gesundheitsschadens eine Restfunktionalität verbleibt, und daneben keine weiteren gesundheitlichen Einschränkungen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen und zusätzliche Abzugsgründe nicht auszumachen sind.

    Ein (maximaler) Abzug von 20 % führte zu einem Invalideneinkommen von Fr. 55‘580.-- (Fr. 69‘475.-- x 0.8). Selbst unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % vom Invalideneinkommen resultiert daher geht man von den unbestrittenen Vergleichseinkommen aus - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad von 40 %, sondern ein solcher von gerundet 35 % (Fr. 85‘307.-- - Fr. 55‘580.-- /Fr. 85‘307 x 100 = 34.8 %).

    Kein anderes Ergebnis resultiert, wenn man das Invalideneinkommen (korrekterweise; vgl. BGE 143 V 295 E. 2.3) anhand der im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE (2020) bestimmt und die Vergleichseinkommen unter Berücksichtigung der definitiven Werte der Lohnentwicklung berechnete. Diesfalls resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 38 %, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente gibt.

6.3    Resultiert gestützt auf den für die Zeit ab Oktober 2021 vorzunehmenden Einkommensvergleich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr, hat die Beschwerdegegnerin die ganze Rente zu Recht per September 2021 befristet.

    Demzufolge erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Peter Bolzli

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubBachmann