Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00172
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Käch
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 26. Oktober 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri
Kasernenstrasse 15, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971, war seit August 2015 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ GmbH in Zürich angestellt. Am 27. Oktober 2015 verletzte er sich bei einem Unfall am linken Kniegelenk (Urk. 7/14/3 Ziff. 1-6 und 9). Die Arbeitgeberin hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten am 23. per 31. Oktober 2015 gekündigt (Urk. 7/14/6). Der Versicherte meldete sich am 9. August 2016 unter Hinweis auf seit dem Unfall verstärkte Rückenbeschwerden und psychische Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte erwerbliche (Urk. 7/16, Urk. 7/20) und medizinische (Urk. 7/17, Urk. 7/19) Abklärungen und zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/11, Urk. 7/14) zum Verfahren bei. Mit Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 7/24) verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/23) einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung.
1.2 Der Versicherte meldete sich am 2. April 2020 unter Einreichung von Unterlagen (Urk. 7/34-35) erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/36). Mit Schreiben vom 1. Oktober 2020 (Urk. 7/40) reichte er den Austrittsbericht der Psychiatrie Z.___ vom 6. August 2020 ein (Urk. 7/39). Nach Einreichung weiterer Arztberichte (Urk. 7/43-44) und beruflichen Abklärungen durch die IV-Stelle (Urk. 7/47-49) teilte diese dem Versicherten mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/50). Die IV-Stelle holte in der Folge weitere medizinische Berichte ein (Urk. 7/51, Urk. 7/60) und gab bei der Gutachtensstelle A.___ (nachfolgend: A.___) ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, das am 16. März 2022 (Urk. 7/74/3-54) erstattet wurde. Am 7. Juni 2022 (Urk. 7/76) erliess die IV-Stelle den Vorbescheid, wogegen der Versicherte Einwände (Urk. 7/77, Urk. 7/81) vorbrachte.
Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (Urk. 7/88 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch.
2. Der Versicherte erhob am 20. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. Februar 2023 (Urk. 2) und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei ihm mit Wirkung ab dem 1. August 2020, eventuell ab dem 1. November 2020, eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei die IV-Stelle zu verpflichten, den Leistungsanspruch nach ergänzenden Abklärungen neu zu prüfen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3 oben). Verfahrensrechtlich beantragte der Versicherte die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seiner Rechtsvertreterin (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4 oben).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 16. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da jedoch eine anspruchsrelevante Veränderung und ein allfälliger Rentenanspruch vor dem 1. Januar 2022 zu prüfen sind, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Ergibt die Prüfung durch die Verwaltung, dass die Vorbringen der versicherten Person nicht glaubhaft sind, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (BGE 117 V 198 E. 3a, vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (Urteil des Bundesgerichts 9C_351/2020 vom 21. September 2020 E. 3.1, insbesondere mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist von Amtes wegen zu prüfen, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis – vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) – bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5.3 f.).
1.5 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_135/2021 vom 27. April 2021 E. 2.1 mit Hinweisen).
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3, je mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt im angefochtenen Entscheid (Urk. 2) fest, die nach der Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 2. April 2020 (am 8. Mai 2020 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen) eingeholten medizinischen Akten hätten ergeben, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne. In einer angepassten Tätigkeit bestehe dagegen seit dem 1. April 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Es sollte sich um eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne wiederholte Zwangshaltungen der Wirbelsäule handeln. Ein erhöhter Pausenbedarf sei zu empfehlen (S. 1 unten). Der Beschwerdeführer könne mit einer behinderungsangepassten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (S. 2 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte vor, nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016 habe sich eine depressive Störung entwickelt. Ein teilstationärer und ein nachfolgender stationärer Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik hätten trotz Umstellung der Medikation keine Verbesserung des Zustandsbildes gebracht. Es bestünden nur geringe therapeutische Einflussmöglichkeiten. Die weitere Behandlung in der Psychiatrie Z.___ sei ambulant erfolgt (Urk. 1 S. 3 Ziff. 6-8).
Die Überprüfung des Gutachtens der A.___ durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin sei durch einen Arbeitsmediziner erfolgt (S. 4 Ziff. 13). Nach den Berichten der Ärzte der Psychiatrie Z.___ bestünden eine zunehmend chronifizierte, rezidivierende depressive Störung und eine chronische Schmerzstörung. Der Beschwerdeführer verfüge kaum über Ressourcen und er könne von psychotherapeutischen Massnahmen nicht profitieren. Von den behandelnden Ärzten sei über die Jahre nur eine gewisse Teilarbeitsfähigkeit im geschützten Rahmen attestiert worden (S. 4 f. Ziff. 14). Die Begutachtungen durch den Fallführer und den psychiatrischen Gutachter seien im Eilzugstempo durchgeführt worden. Der fallführende Gutachter habe sich verspätet und den Beschwerdeführer daher nur eine gute halbe Stunde gesehen (S. 5 Ziff. 17). Des Weiteren wäre es die Aufgabe des orthopädischen Gutachters der A.___ gewesen abzuklären, ob sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten somatischen Beschwerden objektivieren liessen (S. 5 Ziff. 18).
Mit den wenigen Aktivitäten des Beschwerdeführers lasse sich nicht nachvollziehbar begründen, inwiefern ihm eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im ersten Arbeitsmarkt möglich sein sollte (S. 6 Ziff. 23). Er sei während Jahren in intensiver psychiatrisch-psychotherapeutischer und pharmakologischer sowie einer schmerzmedikamentösen Behandlung gestanden, ohne dass sich eine Besserung eingestellt habe (S. 7 Ziff. 26).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte mit Verfügung vom 28. November 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf IV-Leistungen (Urk. 7/24). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Tätigkeit als angelernter Gipser nicht mehr möglich ist.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig und zu prüfen, ob von einer massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers verglichen mit dem Zeitpunkt der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2016 auszugehen ist, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der A.___ abgestellt werden kann, und ob neu ein Rentenanspruch besteht.
3.
3.1 Dr. med. B.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, stellte im Bericht vom 7. September 2006 (Urk. 7/14/36-37) folgende Diagnosen (S. 1):
- cervicospodylogenes und lumbospondylogenes Syndrom links seit Unfall mit PKW vom 12. November 2005
- chronisch rezidivierende Lumbalgien seit 2000
- Computertomographie (CT) Lendenwirbelsäule (LWS) 2004: Spondylolyse L5 beidseits ohne Olisthesis
- nicht neuroforaminale kleine Diskushernie L4/5 rechts
- psychosoziale Belastung
- Status nach OP Unguis incarnatus beidseits, 1993
- Status nach vertebrogener Cephalea, 1995
- Ulcus bulbi duodenis, 1995
Der Hausarzt führte weiter aus, der Beschwerdeführer habe seit August 2001 als Gipser gearbeitet. Es bestünden ein primär fibromuskuläres Schmerzsyndrom und eine muskuläre Dysbalance bei leichten degenerativen Veränderungen. Die Beschwerden seien im Verlauf wesentlich aggraviert durch eine psychosoziale Belastung. Aufgrund der familiären Konstellation werde das Risiko einer Chronifizierung als sehr hoch eingeschätzt (S. 2).
3.2 Dr. med. C.___, Fachärztin für Rheumatologie und für Innere Medizin, gab im Bericht vom 5. September 2013 (Urk. 7/14/42-43) zur Anamnese an, der Patient klage seit vielen Jahren (mindestens seit 2000) über rezidivierende Lumbalgien (S. 1 oben).
Dr. C.___ nannte als Diagnosen (S. 1):
- chronisch-rezidivierendes lumbovertebrogenes und intermittierend lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links
- akut exazerbiert nach Kontusion am 21. Juni 2013 (Treppensturz)
- Spondylolisthesis L4/5 Grad I nach Meyerding bei Spondylolyse L5
- reaktive Depression/psychosoziale Überlastungssituation
Dr. C.___ habe die Arbeitsunfähigkeit verlängert. Der Patient sei für die schwere Arbeit als Gipser aktuell nicht arbeitsfähig, zumindest nicht mit einem vollen Arbeitspensum (S. 2).
3.3 Dr. B.___ nannte im Überweisungsschreiben vom 14. Dezember 2015 an Dr. C.___ (Urk. 7/14/23-24) als Diagnosen (S. 1):
- chronische rezidivierende Lumbalgien seit 2000
- CT der LWS 2004:
- Spondylolyse L5 beidseits, ohne Spondylolisthesis
- nicht neuroforaminale kleine Diskushernie L4/5 rechts
- Diskusprotrusionen
- aktuell: Rezidiv mit lumbospondylogener Ausstrahlung
- Status nach Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) vom 12. November 2006
Dr. B.___ gab weiter an, seit einem Sturz bei der Arbeit auf das linke Bein am 27. Oktober 2015 persistierten lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung in das ganze linke Bein. Die Hüften und die Knie seien frei beweglich. Die Gelenkspalten am Kniegelenk seien indolent (S. 1 unten). Da eine länger bestehende Arbeitsunfähigkeit vorliege, bitte sie um eine fachärztliche Beurteilung für die weitere Behandlung und Krankschreibung (S. 2).
3.4 Dr. C.___ berichtete am 16. Januar 2016. Der Beschwerdeführer klage nach einem Bagatellunfall Ende Oktober 2015 über verstärkte lumbale Schmerzen sowie linksseitige Beinschmerzen. Die psychosoziale Situation sei auch durch eine Trennung oder Scheidung von der Ehefrau belastet. Therapeutisch empfehle sich eine mehr aktiv orientierte Physiotherapie. Für eine körperlich schwere Arbeit könne dem Beschwerdeführer weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Bei chronisch persistierenden Rückenbeschwerden seit 15 Jahren müsse sich der Beschwerdeführer grundsätzlich die Frage stellen, ob er sich nicht nach einer leichteren Arbeit umschauen sollte (Urk. 7/14/55-56).
3.5 Dr. C.___ gab im Bericht vom 10. September 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/17/6-7) an, die seit Jahren immer wieder bestehenden lumbalen Schmerzen würden seit einem Bagatellunfall Ende Oktober 2015 verstärkt auftreten. Der Patient klage seither über lumbale Schmerzen, die praktisch dauernd vorhanden seien, verstärkt bei längerem Sitzen und nachts. Daneben seien auch Beinschmerzen vorhanden, verstärkt beim Bergabgehen, und im linken Bein komme es zu einem wechselnden Hitze- und Kältegefühl (S. 1 Ziff. 1.4). Es bestehe eine verminderte Belastbarkeit der lumbalen Wirbelsäule und des linken Knies. Repetitives Hantieren mit Lasten von mehr als 10 bis 15 kg sei nicht möglich. Arbeiten in ergonomisch ungünstigen Positionen (Zwangshaltungen des Oberkörpers, nachvornegebückte Haltung) seien ebenfalls nicht möglich. Nicht in Frage kämen sodann repetitives in die Knie gehen oder Arbeiten auf den Knien. Für eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit (nicht ausschliesslich sitzend) sei der Patient seit der letzten Konsultation mit einem vollen Arbeitspensum arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1.7).
3.6 Dr. B.___ führte im Bericht vom 2. Oktober 2016 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/19/1-5) zur Anamnese aus, es bestünden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, welche bei körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten regelmässig zu Schmerzen, einer Schonhaltung und einer Belastungsintoleranz geführt hätten. Aus diesem Grunde seien dem Beschwerdeführer seit 2005 immer wieder Analgetika und Physiotherapien verschrieben worden. Weiter habe er den Patienten für gewisse Perioden arbeitsunfähig schreiben müssen. Die Situation habe sich seit der Trennung von der Ehefrau und der Familie vor zwei Jahren verschlechtert. In dieser Zeit habe sich insbesondere eine depressive Entwicklung eingestellt, welche nun psychiatrisch behandelt werde (S. 2 Ziff. 1.4).
Für die Tätigkeit als angelernter Gipser habe vom 27. Oktober bis 31. Dezember 2015 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (S. 2 Ziff. 1.6). Die schwere Arbeit als Gipser seit nicht mehr zumutbar. Wegen des körperlichen Leidens seien nur leichte bis mittelschwere Tätigkeiten möglich. In einer angepassten Tätigkeit sei ein Vollpensum möglich (S. 2 f. Ziff. 1.7).
3.7 Mit Verfügung vom 28. November 2016 (Urk. 7/24) lehnte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf IV-Leistungen ab. Dabei ging sie davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine angepasste, körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeit vollumfänglich zumutbar sei.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer befand sich vom 6. Februar bis 11. März 2020 in der Psychiatrie Z.___ in teilstationärer Behandlung (Urk. 7/34 S. 1 oben). Die Ärzte der Psychiatrie Z.___ stellten im Bericht vom 22. April 2020 (Urk. 7/34) folgende Diagnosen: mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) und chronische rezidivierende Lumbalgien seit 2000 (S. 1). Der Patient habe es nicht geschafft, regelmässig in die Tagesklinik zu kommen. Die Behandlung sei im gegenseitigen Einverständnis vorzeitig beendet worden.
Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sollte eine Arbeitsbelastung von zwei Stunden täglich möglich sein. Ob eine sukzessive Steigerung der Arbeitszeit möglich sei, könne aktuell nicht beurteilt werden (S. 2).
4.2 Die Fachleute der Psychiatrie Z.___ berichteten am 6. August 2020 (Urk. 7/39) über die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers in der Klinik D.___ der Psychiatrie Z.___ vom 16. bis 30. Juli 2020 (S. 1). Sie gaben an, aktuell bestehe eine depressive, abgeklärt wirkende Grundstimmung. Der Beschwerdeführer habe von Gedankenkreisen, Nervosität sowie von belastenden Lebensereignissen wie der Trennung von der Ehefrau und einem Suizidversuch des 22-jährigen Sohnes im Oktober 2019 berichtet. Die Schmerzsymptomatik bestehe seit einem Unfall im Jahr 2005 und werde mit Novalgin und Dafalgan behandelt (S. 1). Trotz Umstellung der Medikation habe sich bis zum Austritt aus der Klinik keine Verbesserung des Zustandsbildes ergeben. Der Patient verfüge über geringe Coping-Strategien und eine verminderte Reflexions- und Introspektionsfähigkeit. Es bestünden geringe therapeutische Einflussmöglichkeiten, da der Patient nicht in der Lage sei, sich therapeutisch mit der Thematik auseinanderzusetzen. Die Weiterführung der regelmässigen Therapie im Ambulatorium E.___ werde dennoch empfohlen (S. 2 unten).
4.3 Die Ärzte der Psychiatrie Z.___ stellten im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2020 (Urk. 7/44) neu die Diagnose einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.0, S. 1). Zur Beurteilung gaben sie an, trotz einer tagesklinischen und einer stationären Behandlung sei eine Chronifizierung der psychischen Symptomatik zu beobachten mit einem leichten bis mittelschweren depressiven Syndrom und einer Schmerzstörung. Zurzeit werde eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im Rahmen eines Integrationsprogrammes geschätzt (S. 2).
4.4 Dr. B.___ gab in einem ärztlichen Zeugnis vom 12. Dezember 2020 (Urk. 7/43) an, die lumbalen Schmerzen hätten seit dem Suizidversuch des jüngeren Sohnes des Beschwerdeführers im Herbst 2019 zugenommen, und es bestünden vermehrt Kopfschmerzen. Neue Bildgebungen oder rheumatologische Untersuchungen seien nicht erfolgt (S. 2).
4.5 Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Oberarzt Psychiatrie Z.___, gab im Verlaufsbericht vom 18. März 2021 (Urk. 7/51/1-3) an, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei stationär (S. 1 Ziff. 1.1). Die Hospitalisation in der Klinik D.___ im Juli 2020 sei aufgrund von suizidalen Gedanken des Patienten erfolgt. Er sei ohne eine relevante Verbesserung des Zustandsbildes entlassen worden. Seit Sommer 2020 sei ein stagnierender Verlauf des psychischen Zustandes zu beobachten. Der Patient sei klagsam, unflexibel und eingeengt auf somatische Beschwerden. Er habe über lebensmüde Gedanken berichtet (S. 1 Ziff. 1.3). Der Beschwerdeführer sei ein gepflegter, modisch angezogener Mann. Er sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Mnestische Störungen seien nicht feststellbar. Der Patient habe über ein Grübeln und eine Konzentrationsstörung berichtet. Im Kontakt sei er klagsam, und er habe mehrmals sein Leiden betont. Manchmal sei er weinerlich, und es bestünden Zukunfts- und Existenzängste. Der Antrieb sei soweit erhalten. Die Stimmung sei gereizt. Er habe über lebensmüde Gedanken berichtet, vor allem abends. Er pflege den Kontakt mit einigen Kollegen. Er leide an Ein- und Durchschlafstörungen (S. 2 Ziff. 1.3).
In einer angepassten Tätigkeit (ruhiges Umfeld, wohlwollender Arbeitgeber, genügend Pausen) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag. Die Leistungsfähigkeit sei um 50 % reduziert (S. 2 Ziff. 2.1).
Es lägen eine chronifizierte Schmerzstörung und eine depressive Störung vor. Der Patient verfüge über wenige Ressourcen und sei nicht psychotherapiefähig. Eine weitere Verbesserung des psychischen Zustandes durch die Behandlung im Ambulatorium der Psychiatrie Z.___ sei nicht zu erwarten. Der Patient sei auf dem ersten Arbeitsmarkt aufgrund einer Dekonditionierung nicht arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht könne die Teilnahme an einem Eingliederungsprogramm die Durchhaltefähigkeit und die Belastbarkeit verbessern mit der Wiedererlangung einer Teilarbeitsfähigkeit. Der Patient fühle sich zurzeit aber nicht in der Lage, eine Integrationsmassnahme zu besuchen (S. 2 Ziff. 3.3).
4.6 Dr. B.___ gab im Bericht vom 8. Juni 2021 (Urk. 7/60/2-5) an, die Arbeitsunfähigkeit werde durch das psychische Leiden ausgelöst. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit habe daher durch das Ambulatorium der Psychiatrie Z.___ zu erfolgen (Ziff. 2.7-2.8).
4.7 Pract. med. G.___, Facharzt für Arbeitsmedizin, RAD, führte in der Stellungnahme vom 29. Juni 2021 (Urk. 7/75 S. 6 f.) aus, die von psychiatrischer Seite behandelnden Ärzte gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer an beruflichen Massnahmen teilnehmen könne (Belastbarkeit gegeben). Der Gesundheitszustand sei stationär. Die Motivation des Beschwerdeführers werde jedoch als gering eingeschätzt. Die Teilnahme an einem Eingliederungsprogramm könne die Belastbarkeit verbessern, und es könne eine Teilarbeitsfähigkeit erreicht werden (S. 6 unten). Aus versicherungsmedizinischer Sicht werde bei unklarem gesundheitlichem Zustand und nicht nachvollziehbarer Arbeitsunfähigkeit zumindest in einer körperlich angepassten Tätigkeit die Einholung eines Gutachtens empfohlen (S. 7 oben).
4.8
4.8.1 Die Gutachter der Gutachtensstelle A.___ AG erstatteten am 16. März 2022 (Urk. 7/74/3-54) ein polydisziplinäres Gutachten. Die fachärztlichen Untersuchungen erfolgen am 11., 12. und am 18. Januar 2022 durch Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, Dr. med. I.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und Dr. med. K.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (S. 5 Ziff. 1.3 und 2.1).
Die Gutachter gaben an, aus allgemeininternistischer Sicht könne keine Diagnose gestellt werden (S. 22 Ziff. 6.3 lit. a). In der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit bestehe aus allgemeininternistischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 23 Ziff. 8.1 und 8.2).
4.8.2 Dr. I.___ führte im psychiatrischen Teilgutachten (S. 25-34) aus, es bestünden Schwierigkeiten mit der Familie. Seit der Scheidung habe der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern. Kontakt habe er nur noch zu einem Kollegen (S. 25 f. Ziff. 3.2). Er leide unter ständigen Rückenschmerzen. Diese seien unten im Rücken ausgeprägt mit Ausstrahlung ins linke Bein, abhängig von seiner Nervosität. Er toleriere die Medikamente nicht. Es sei dabei zum Erbrechen gekommen. In der Nacht habe er Schwierigkeiten mit dem Schlafen (S. 26 oben). Er sei in psychiatrischer Behandlung. Er habe alle zwei Wochen einen Termin (S. 26).
Der Beschwerdeführer stehe um 9 Uhr auf und trinke Kaffee. Wenn es ihm gut gehe, gehe er danach spazieren. Anschliessend bereite er das Mittagessen zu. Danach sei er müde und müsse sich ausruhen. Wenn er wieder aufstehe, höre er Musik und beschäftige sich am Computer. Am Nachmittag gehe er wieder spazieren. Er kaufe auch regelmässig ein. Danach lege er sich wieder hin. Gegen Abend treffe er einen Kollegen. Er gehe zwischen 23 und 24 Uhr zu Bett. Der Beschwerdeführer habe auf Nachfrage angegeben, dass er die Arbeiten im Haushalt selber erledige. Er könne Sachen von höchstens 3 bis 4 kg heben. Ansonsten komme es zu verstärkten Rückenschmerzen (S. 28 oben).
Er habe Quetiapin für am Abend und Cymbalta für am Morgen verordnet erhalten. Gegen die Schmerzen habe er Dafalgan erhalten, welches Medikament er zum Teil ein bis zweimal am Tag eingenommen habe. Seit einem Monat nehme er wegen der Nebenwirkungen gar keine Tabletten mehr ein. Er wolle gerne wieder arbeiten. Es sei ihm aber unmöglich, wieder als Gipser zu arbeiten. Er verneine, dass er sich eine körperlich einfache Tätigkeit vorstellen könne. Er habe eben auch Depressionen (S. 28 unten). Der Explorand habe im Gespräch geweint. Ein ständig klagendes, Aufmerksamkeit suchendes oder ein aggravatorisches Verhalten habe ansonsten nicht bestanden (S. 29 oben).
4.8.3 Der Beschwerdeführer sei im Verlauf des Gespräches aufgestanden und habe sich mit den Händen ans Kreuz gefasst und auch geweint. Die Lebensdaten habe er gut angegeben können. Er habe über eine Vergesslichkeit geklagt, die beim Einkaufen bestehe oder als er am Schluss den Namen des untersuchenden Arztes nicht mehr gewusst habe (S. 29 Ziff. 4.1). Die Stimmung sei depressiv mit verminderter Freude und dem Verlust von Interessen gewesen. Ausserdem bestünden Schlafstörungen in der Nacht mit Ein- und Durchschlafschwierigkeiten und einer erhöhten Ermüdbarkeit am Tag. Der Selbstwert sei herabgesetzt gewesen mit Insuffizienzgedanken. Hinweise auf manifeste Ängste mit vegetativen Symptomen als Ausdruck der Angst oder Zwänge hätten nicht bestanden. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis seien nicht gestört gewesen (S. 29 Ziff. 4.3). Der Explorand sei bis zum Schluss aufmerksam geblieben, obschon er über eine Vergesslichkeit geklagt habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, warum ihm eine somatisch angepasste Tätigkeit nicht mehr möglich sein sollte, vor allem wenn er dabei die Möglichkeit zu vermehrten Pausen habe (S. 30 Ziff. 6.2.1).
Es bestehe zwar ein sozialer Rückzug. Der Beschwerdeführer habe aber durchaus noch Kontakte zu einem Kollegen, mit dem er sich regelmässig und gerne treffe. Er benütze alleine die öffentlichen Verkehrsmittel und fühle sich prinzipiell fähig, kurze Strecken selber mit dem Auto zu fahren. Auch Flugreisen in seine Heimat seien ihm möglich (S. 30 Ziff. 6.2.2). Die diagnostische Beurteilung in den Akten mit einer rezidivierenden depressiven Störung bei einer leichten bis mittelschweren depressiven Episode könne aufgrund der psychiatrischen Untersuchung bestätigt werden. Weiter bestehe eine Schmerzstörung. Zu den somatischen Problemen sei aus somatischer Sicht Stellung zu nehmen. Aus psychiatrischer Sicht könne für die Schmerzstörung keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit attestiert werden. Dies auch aufgrund der täglichen Aktivitäten, welche dem Exploranden möglich seien. Er wäre in einer somatisch angepassten Tätigkeit prinzipiell arbeitsfähig, insbesondere wenn er dazu die Möglichkeit zu depressionsbedingten vermehrten Pausen erhalte. Es sei möglich, dass während der stationären Behandlung eine etwas höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Gemittelt über den Verlauf sei eine höherprozentige Arbeitsunfähigkeit aber nicht begründet (S. 30 Ziff. 6.2.3).
Dr. I.___ nannte als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.00/F33.10). Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41, S. 31 Ziff. 6.3 lit. b und c). Die chronische Schmerzstörung sei gekennzeichnet durch deutliche, etwas ausgeweitete Schmerzen, vor allem im Bewegungsapparat. Die Überzeugung, nicht mehr arbeiten zu können, auch nicht in einer somatisch angepassten Tätigkeit, lasse sich mit den somatischen Befunden nicht objektivieren. Weiter sei von einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode auszugehen, gekennzeichnet durch eine depressive Verstimmung mit verminderter Freude und dem Verlust an Interessen, durch Schlafstörungen, eine erhöhte Ermüdbarkeit und einen verminderten Selbstwert mit Insuffizienz- und Schuldgedanken (S. 31 Ziff. 6.3 lit. a).
Eine psychopharmakologische Medikation bestehe nicht. Der Explorand nehme überhaupt keine Medikamente ein, da er unter Nebenwirkungen wie Erbrechen gelitten habe. Gemäss den Leitlinien könne eine antidepressive Medikation hilfreich sein. Es gebe verschiedene Substanzen, so dass es nicht zu überwiegenden Nebenwirkungen kommen müsse. Auch mit einer optimalen Behandlung könne aber kaum erreicht werden, dass der Explorand in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, da er sich auch in einer angepassten Tätigkeit als nicht arbeitsfähig betrachte. Er begründe die Arbeitsunfähigkeit mit seinen Schmerzen, die er als unfallbedingt ansehe, und mit Depressionen (S. 31 Ziff. 7.1).
Belastend sei die chronische gesundheitliche Problematik mit Beschwerden, die sich bis heute trotz Behandlung nicht gebessert hätten. Belastend, aber medizinisch nicht begründet, sei auch die schwierige psychosoziale Situation mit finanzieller Abhängigkeit vom Sozialamt und dem Verlust der Kontakte zu den beiden erwachsenen Söhnen infolge der Scheidung. Es bestünden Ressourcen mit einer guten Berufserfahrung, jedoch in einem körperlich anspruchsvollen Beruf. Die genaue Exploration der täglichen Aktivitäten zeige, dass dem Exploranden somatisch angepasste Tätigkeiten durchaus möglich wären bei noch erhaltenen psychischen Funktionen. Dies stimme auch mit den psychopathologischen Befunden und den gestellten Diagnosen überein. Zur Gesundheit könne auch die Wiederhinorientierung zu einer Erwerbstätigkeit gehören, mit der der Beschwerdeführer sich identifizieren und ein lebenserhaltendes Einkommen erwirtschaften könne. In der psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung bestehe die Möglichkeit, daran zu arbeiten (S. 32 Ziff. 7.2).
4.8.4 Aufgrund der durch die Depression bedingten erhöhten Ermüdbarkeit bestünden aus psychiatrischer Sicht für die bisherige Tätigkeit eine Leistungseinschränkung von 20 % und eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Davon könne gemittelt im Verlauf seit 2020 ausgegangen werden, seitdem in den Akten eine Verschlechterung mit einer Depression geltend gemacht worden sei (S. 32 Ziff. 8.1). In einer angepassten Tätigkeit bestehe ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 32 f. Ziff. 8.2). Eine adäquate medizinische Behandlung bestehe nicht. Diese könne theoretisch von medikamentöser Seite optimiert werden. Auch soziorehabilitative Massnahmen könnten hilfreich sein mit beruflichen Massnahmen, um die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit zu realisieren (S. 33 Ziff. 9.3).
4.8.5 Dr. J.___ gab zur orthopädischen Untersuchung (S. 35-44) an, der Beschwerdeführer habe Schmerzen am Rücken und dem linken Bein sowie psychische Beschwerden angegeben. Er habe die Symptomatik auf Höhe des lumbosakralen Überganges an der Mittellinie gedeutet und die zweite Bandscheibe erwähnt. Es komme zur Ausstrahlung ins linke Bein von tieflumbal bis zum lateralen Fussrand. Neuerdings bestünden zudem langstreckig Schmerzen vom lateralen Ober- bis zum Unterschenkel rechts, die ausschliesslich beim Treppensteigen auftreten würden (S. 35 Ziff. 3.1). Bis zu einem Autounfall 2005 sei er völlig beschwerdefrei gewesen (S. 36 Ziff. 3.1 oben).
Der Explorand beklage seit einem Autounfall vor 16 Jahren lumbosakrale Rückenschmerzen, wobei im Verlauf linksseitige Ausstrahlungen bis in den lateralen Fussrand hinzugekommen seien. Die im Verlauf seit November 2005 bis heute stetig zunehmende Symptomatik habe sich zuletzt, insbesondere aufgrund der psychischen Beschwerden, deutlich verschlechtert. Seit etwa einem halben Jahre leide er überdies an ausschliesslich beim Treppaufgehen auftretenden Beschwerden an der Aussenseite des rechten Beins. Er sei bezüglich der Geh- und Sitzdauer eingeschränkt und könne sich weder bücken noch aufrichten (S. 40 Ziff. 6.1).
Die gesamte Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei bei ausreichender Kooperation problemlos durchgeführt worden. Vier von fünf Waddel-Zeichen seien positiv (S. 40 Ziff. 6.2.1 Mitte). In Anbetracht des klinisch objektiv ansonsten weitgehend blanden Befundes sei auf die Anfertigung neuer Bilddokumente verzichtet worden. Die beklagten Beschwerden liessen sich durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls klar begründen. Dezidiert nachvollziehbar seien ein gewisser Leidensdruck an der lumbosakralen Wirbelsäule bei höhergradiger Belastung oder der Einnahme von Zwangshaltungen sowie eine Schmerzhaftigkeit angesichts von Veränderungen am linken Kniegelenk (S. 40 Ziff. 6.2.1 unten). Die im Alltag geltend gemachten Einschränkungen könnten bezüglich ihres Ausmasses nicht nachvollzogen werden (S. 41 Ziff. 6.2.2).
Nach dem Selbstunfall des Beschwerdeführers mit dem PKW vom 12. November 2005 könne eine klare somatische Ursache für die Schmerzen weder anamnestisch, klinisch noch bildgebend eruiert werden. Der Schmerzcharakter und die verteilung mit nahezu die gesamte linke Körperhälfte betreffenden Beschwerden entsprächen ebenfalls nicht einer somatischen Ursache. Die psychosoziale Situation spiele eine wesentliche Rolle bei der Entstehung und dem Unterhalt des Schmerzes (S. 41 Ziff. 6.2.3 oben).
Dr. J.___ nannte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 41 f. Ziff. 6.3):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- radiologisch lumbale degenerative Veränderungen, Spondylolyse LWK5/SWK1 und Hinweise für eine Affektion der Nervenwurzeln L5 beidseits sowie L4 und L5 jeweils rechts (MRI 5. April 2016)
- chronisches Kniebeschwerden links
- radiologisch horizontale Rissbildung des medialen Meniskushinterhorns sowie eine Chrondropathie des lateralen und femoropatellären Kompartimentes (Röntgen 14. Januar 2016 und MRI 5. April 2016)
Der orthopädische Gutachter nannte sodann als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf eine Schmerzausweitung (S. 42 Ziff. 6.3).
Für körperlich mittelschwere und schwere Tätigkeiten mit überwiegend stehenden und gehenden sowie knienden und kauernden Positionen einschliessenden Verrichtungen, wie sie der Explorand als Gipser ausgeübt habe, bestehe eine bleibende und vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeit gelte ab dem 5. September 2013, dies unter Verweis auf das Schreiben von Dr. C.___ gleichen Datums (S. 42 Ziff. 8.1). Für körperlich leichte und auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten von über 10 kg, die längerdauernde Einnahme von Zwangshaltungen des Rumpfes sowie kniende und kauernde Positionen sollten vermieden werden. Für derartige Verrichtungen habe auch in der Vergangenheit keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 42 f. Ziff. 8.2). Die retrospektive Einschätzung zu einer Veränderung des Gesundheitsschadens im Vergleich zu 2016 sei angesichts der Aktenlage schwierig. Es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass es auf der Ebene des Bewegungsapparates zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen sei (S. 43 Ziff. 9.1).
4.8.6 Dr. H.___ nannte im neurologischen Teilgutachten (S. 45-50) als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom links. Eine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter nicht (S. 48 f. Ziff. 6.3 lit. b und c). Die beschriebenen Schmerzausstrahlungen in das linke Bein seien nicht klassisch dermatombezogen. Bei der weiterführenden klinischen Untersuchung hätten sich keine relevanten sensomotorischen Defizite gefunden, insbesondere keine segmentalen Beeinträchtigungen. Ebenfalls fehlten Hinweise auf eine radikuläre Reizsymptomatik. Ein rückenschonendes Verhalten sei bei der klinischen Untersuchung nicht nachvollziehbar (S. 48 Ziff. 6.3 lit. a). Dr. H.___ attestierte für die bisherige Tätigkeit aus neurologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 49 Ziff. 8.1).
4.8.7 Die Gutachter führten zur interdisziplinären Beurteilung (S. 4-12) aus, bei den Untersuchungen seien verschiedene Inkonsistenzen festgestellt worden. Die angegebenen Beschwerden und Einschränkungen könnten mit den somatisch objektivierbaren Befunden nicht ausreichend erklärt werden. Die subjektiv hochgradige Arbeitsunfähigkeit sei mit den vom Exploranden angegebenen Alltagsaktivitäten und seinem Verhalten während der Untersuchungen nicht vollständig plausibel erklärbar (S. 8 Ziff. 4.2). Aus psychiatrischer Sicht seien eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert worden. Der Explorand ermüde durch die depressive Symptomatik rascher und sei in seiner Leistungsfähigkeit für alle Tätigkeiten etwas eingeschränkt. Die Schmerzstörung erkläre die subjektiven Beschwerden, welche bei den somatischen Untersuchungen nicht hinreichend objektiviert werden könnten. Eine Arbeitsunfähigkeit werde dadurch aber nicht ausgelöst (S. 9 Ziff. 4.3 lit. a oben). Aus orthopädischer Sicht seien körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Bei körperlich angepassten Tätigkeiten sollten gegenüber den Alltagsaktivitäten keine zunehmenden Beschwerden auftreten. Aus orthopädischer Sicht bestehe für solche Tätigkeiten keine Leistungseinschränkung (S. 9 Ziff. 4.3 lit. a).
Die Gutachter nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 9 Ziff. 4.3 lit. b):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0/F33.10)
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- chronische Kniebeschwerden links
Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41, S. 9 Ziff. 4.3 lit. c). Belastungsfaktoren ergäben sich aus der Lebensgeschichte und der psychosozialen Situation. Der Explorand habe keine berufliche Ausbildung absolviert und sei für die frühere Tätigkeit arbeitsunfähig geworden. Des Weiteren habe sich die Ehefrau von ihm getrennt, die Kinder hätten den Kontakt abgebrochen und er sei auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen. Es bestünden aber auch Ressourcen für die weitere berufliche Tätigkeit. Er habe als angelernter Arbeiter regelmässig gearbeitet. Weiter bestünden ein einigermassen geregelter Tagesablauf und der Beschwerdeführer führe seinen Haushalt selbständig. Schliesslich habe er noch wenige soziale Kontakte (S. 9 f. Ziff. 4.4).
Die Arbeitsunfähigkeit für die frühere Tätigkeit auf dem Bau sei durch die orthopädischen Befunde am Bewegungsapparat begründet. Die Leistungseinschränkung für körperlich angepasste Tätigkeiten sei durch die psychiatrischen Befunde begründet. Aus somatischer Sicht bestehe für angepasste Tätigkeiten keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.5). Für die bisherige Tätigkeit beziehungsweise für körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit sei schwierig festzulegen. Der Explorand habe schon länger nicht mehr gearbeitet. Die lumbalen degenerativen Veränderungen seien erstmals 2013 beschrieben worden (S. 10 Ziff. 4.6). Angepasst seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten ohne wiederholte Zwangshaltungen der Wirbelsäule und ständige sitzende Verrichtungen. In einer solchen Tätigkeit im freien Arbeitsmarkt bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % beziehungsweise eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Die aktuelle Arbeitsfähigkeit sei seit dem Zeitpunkt der letzten IV-Anmeldung im April 2020 anzunehmen (S. 10 Ziff. 4.7).
Die Gutachter gaben auf die Frage nach einer Veränderung des Gesundheitsschadens im Vergleich zu 2016 an, die Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit habe bereits 2016 bestanden. Seit 2020 sei die Arbeitsfähigkeit für angepasste Tätigkeiten durch das psychische Leiden eingeschränkt (S. 11 Ziff. 4.9.2). Aus psychiatrischer Sicht sei die Behandlung nicht adäquat. Eine Verbesserung durch die regelmässige Einnahme und Kontrolle der Antidepressiva sei möglich. Mit einer Intensivierung der psychiatrischen Behandlung sei aber keine wesentliche Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (S. 11 Ziff. 4.9.3-4).
4.9 RAD-Arzt pract. med. G.___ nahm am 25. März 2022 (Urk. 7/75 S. 7 f.) Stellung zum Gutachten der A.___ vom 16. März 2022. Er gab an, gemäss Gutachten bestünden als Diagnosen mit dauerhafter Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und Kniebeschwerden links. Als Diagnose ohne dauerhafte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (S. 7 Mitte). In Bezug auf die bisherige Tätigkeit als angelernter Gipser seien körperlich schwere und andauernd mittelschwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Aufgrund der psychischen Erkrankung sei von einer erhöhten Ermüdung und einer leicht verminderten Leistungsfähigkeit auszugehen. Als Belastungsprofil seien körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten möglich, ohne wiederholte Zwangshaltungen für die Wirbelsäule. Weiter bestünden ein leicht erhöhter Pausenbedarf und eine etwas reduzierte Einschränkung der Leistung im Rahmen der depressiven Symptomatik (S. 7 unten).
In der bisherigen Tätigkeit als angelernter Gipser bestehe retrospektiv mindestens seit Anfang 2016 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. In einer angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe retrospektiv seit April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Eine Intensivierung der fachpsychiatrischen Behandlung mit regelmässiger Einnahme und Kontrolle der psychopharmakologischen Medikation (Antidepressiva) könne zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen und diene dem Erhalt der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit.
Bei den gutachterlichen Untersuchungen seien verschiedene Inkonsistenzen festgestellt worden. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Beschwerden und Einschränkungen könnten mit den somatischen objektivierbaren Befunden nicht ausreichend erklärt werden. Die subjektiv hochgradige Arbeitsunfähigkeit sei mit den angegebenen Alltagsaktivitäten und dem Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchungen ebenfalls nicht vollständig und plausibel erklärbar. Es bestehe eine ausgeprägte, subjektive Krankheits- und Behinderungsüberzeugung (S. 8 oben).
4.10 Die Ärzte der Psychiatrie Z.___ führten in einem weiteren Verlaufsbericht vom 2. September 2022 (Urk. 7/82/1-2) aus, die Konsultationen erfolgten monatlich. Bei einer Krise oder wenn es dem Beschwerdeführer nicht so gut gehe, erhalte er wöchentlich einen Termin für eine Krisenintervention. Seit Frühling 2022 benötige er regelmässig und oft Termine für eine Krisenintervention.
Die Ärzte nannten als Diagnosen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Zum psychopathologischen Befund wurde ausgeführt, es handle sich um einen gepflegten, altersentsprechend und elegant gekleideten Mann. Er sei wach und zu allen Qualitäten orientiert. Mnestische Störungen seien nicht feststellbar. Der Beschwerdeführer habe über ein starkes Grübeln und eine vermehrte Vergesslichkeit berichtet. Formalgedanklich sei er leicht verlangsamt und es seien starke Zukunftsängste vorhanden. Trotz Medikation bestünden Ein- und Durchschlafstörungen (S. 1 f.).
Es handle sich um eine chronifizierte depressive Störung. Seit dem Bericht vom 18. März 2022 (richtig wohl: 2021) habe sich der Befund leider weiter verschlechtert. Der Patient verfüge über wenige Ressourcen, und er sei bei einem vorwiegend somatischen Krankheitsverständnis wenig psychotherapiefähig. Er sei aufgrund der depressiven Symptomatik und einer Dekonditionierung auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht mehr arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht wäre die Teilnahme an einem Eingliederungsprogramm wünschenswert. Die psychische Verfassung des Beschwerdeführers lasse dies aber absehbar nicht zu. Für einen rein geschützten Rahmen werde er maximal zu 50 % arbeitsfähig geschätzt. Die Eingliederungsfähigkeit solle in ein bis zwei Jahren erneut geprüft werden (S. 2).
4.11 Pract. med. G.___ gab in einer weiteren Stellungnahme vom 3. Oktober 2022 (Urk. 7/87 S. 3 f.) an, im Arztbericht vom 2. September 2022 werde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Vergleich zu 2021 postuliert. Eine solche sei aufgrund der Berichterstattung nicht nachvollziehbar. Im Bericht der Ärzte der Psychiatrie Z.___ werde ein gepflegter, altersentsprechend elegant gekleideter und voll orientierter Mann beschrieben, ohne mnestische Störung, somit ohne Störung des Denkens, der Auffassung und der Aufmerksamkeit. Die Beschreibung entspreche letztlich nicht der Diagnose einer schweren depressiven Episode. Im Vergleich zum psychopathologischen Befund von 2021 ergebe sich aus dem aktuellen Befund keine Veränderung. Auf die im Rahmen des Gutachtens aufgedeckten Inkonsistenzen und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Medikation nicht mehr einnehme, werde im Bericht vom 2. September 2022 nicht weiter eingegangen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht sei damit keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zeitpunkt der Begutachtung ausgewiesen. Die aktuelle Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Bericht vom 2. September 2022 sei als eine andere Beurteilung eines medizinisch unveränderten Sachverhaltes einzuschätzen (S. 3 unten).
5.
5.1 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
5.2 Die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Sie setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben. Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Art. 59 Abs. 2bis IVG). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2; Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweis auf BGE 135 V 254 E. 3.3.2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
5.3 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.4 Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung; vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.2 speziell mit Bezug auf leichte bis mittelschwere Depressionen).
Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es – unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits – erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).
5.5 Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):
- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)
- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)
- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)
- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)
- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)
- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)
- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)
- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)
- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)
- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)
Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).
5.6 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer leidet seit Jahren an einem cervicospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndrom links und an chronisch rezidivierenden Lumbalgien (vorstehend E. 3.1-3.3). Nach Einschätzung durch Dr. C.___ und Dr. B.___ in den Berichten vom 10. September und vom 2. Oktober 2016 war dem Beschwerdeführer die körperlich schwere Arbeit als angelernter Gipser nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte bis mittelschwere angepasste Tätigkeit war ihm dagegen uneingeschränkt möglich (E. 3.5 und 3.6).
Die Gutachter der A.___ nannten am 16. März 2022 als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und chronische Kniebeschwerden links. Als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Gutachter bestätigten für die angestammte Tätigkeit unbestrittenermassen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt gemäss Belastungsprofil attestierten sie dagegen eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 % (E. 4.8.7 hiervor).
Abweichend zum Gutachten der A.___ diagnostizierten die behandelnden Ärzte der Psychiatrie Z.___ im Bericht vom 22. April 2020 eine mittelgradige depressive Episode, eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und chronische rezidivierende Lumbalgien. Für eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt attestierten sie eine Arbeitsfähigkeit von zwei Stunden pro Tag. Im Verlaufsbericht vom 11. Dezember 2020 nannten die Ärzte der Psychiatrie Z.___ neu als Diagnose eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (vorstehend E. 4.1 und 4.3). Im Bericht vom 18. März 2021 wurde ein stationärer Gesundheitszustand festgehalten (E. 4.5). Im Verlaufsbericht vom 2. September 2022 berichteten die Ärzte der Psychiatrie Z.___ über eine gesundheitliche Verschlechterung seit dem Vorbericht vom März 2021. Nach ihrer Einschätzung bestand zuletzt in einem geschützten Rahmen eine Teilarbeitsfähigkeit von 50 % (E. 4.10).
6.2 Das Gutachten der A.___ beruht auf den erforderlichen polydisziplinären Untersuchungen des Beschwerdeführers und erweist sich für die streitigen Belange grundsätzlich als umfassend. Weiter wurde es in Kenntnis und in Auseinandersetzung mit den massgeblichen Vorakten erstellt.
Der psychiatrische Gutachter Dr. I.___ legte dar, dass eine vollständige Arbeitsunfähigkeit auch für eine behinderungsangepasste, körperlich leichte Tätigkeit aufgrund der im Gutachten beschriebenen Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers nicht nachvollzogen werden kann. Nach dessen Angaben kann er die Arbeiten im Haushalt selbständig erledigen und dabei Gewichte von 3-4 kg heben. Ausserdem absolviert er in der Regel am Vormittag und am Nachmittag einen Spaziergang, und es ist ihm etwa möglich, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen oder kurze Strecken selbständig mit dem Auto zurückzulegen (E. 4.8.2 und 4.8.3). Den Auswirkungen der auch von den behandelnden Ärzten diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung kann gemäss Dr. I.___ mit einem erhöhten Pausenbedarf über den Tag Rechnung getragen werden. Der Gutachter attestierte dafür aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (E. 4.8.3 und 4.8.4 hiervor). Der Gutachter begründete somit seine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Der Umstand allein, dass die behandelnden Ärzte der Psychiatrie Z.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit entgegengesetzt zu den Gutachtern der A.___ beurteilten, kann nicht gegen den Beweiswert des Gutachtens angeführt werden (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 14). Die Gutachter hatten stattdessen und unabhängig von der Beurteilung durch die behandelnden Ärzte unter anderem zu beurteilen, ob und inwieweit es der versicherten Person zumutbar ist, trotz ihrer Beschwerden eine Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. vorstehend E. 5.2). Die entsprechenden Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens sind vorliegend erfüllt.
Die Dauer der psychiatrischen Begutachtung von einer Stunde und zehn Minuten (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 17) ist grundsätzlich nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt es ohnehin nicht auf die Dauer der Untersuchung an. Massgebend ist vielmehr, ob der Bericht inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_252/2012 vom 7. September 2012 E. 8.2). Dass sich der fallführende Gutachter verspätete (vgl. Urk. 1 S. 5 Ziff. 17), schadet angesichts von Wiederholungen bei der Erhebung der Krankengeschichte und der beklagten Beschwerden durch die jeweiligen Gutachter ebenfalls nicht.
Gemäss Gutachter Dr. J.___ ergab die klinische orthopädische Untersuchung des Beschwerdeführers einen weitgehend blanden Befund (vorstehend E. 4.8.5). Es ist daher nachvollziehbar, dass der Gutachter in Anbetracht der Befunde entgegen dem Beschwerdeführer (Urk. 1 S. 5 Ziff. 18) auf neue bildgebende Abklärungen verzichtete. Die Entscheidung über die erforderlichen (inklusive bildgebenden) Abklärungen fällt ohnehin in das Ermessen der Gutachter. Das Gutachten vermag insgesamt sowohl in Bezug auf die gestellten Diagnosen als auch die Beurteilung der medizinischen Situation zu überzeugen. Weiter leuchtet es auch hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein und es erlaubt die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens. Das Gutachten erfüllt daher die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens (E. 5.1). Da darauf abgestellt werden kann, erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3 oben).
6.3 Mit den Gutachtern der A.___ vermag in Anbetracht der erwähnten Inkonsistenzen des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.8.7) nicht zu überzeugen, dass in einer angepassten, körperlich leichten Tätigkeit gar keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr bestehen sollte. Gemäss den Ärzten der Psychiatrie Z.___ bestünde selbst an einem geschützten Arbeitsplatz lediglich eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 50 % (E. 4.10).
Dr. F.___ gab im Verlaufsbericht vom 18. März 2021 einerseits an, dass in einer angepassten Tätigkeit (ruhiges Umfeld, wohlwollender Arbeitgeber, genügend Pausen) eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht. Andererseits stellte er darauf ab, dass auf dem ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr besteht (E. 4.5). Er äusserte sich somit teils widersprüchlich zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, was gegen den Beweiswert des Berichtes vom 18. März 2021 spricht. Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte stehen sodann in einem auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person und haben sich in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte verfolgen daher nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 315 E. 3a. Aus diesen Gründen und aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte - beziehungsweise regelmässig behandelnde Spezialärzte (vgl. Urteil des Bundesgericht I 551/06 vom 2. April 2007 E. 4.2) - mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen, kommt im Streitfall ein direktes Abstellen einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte nur selten in Frage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_1055/2010 vom 17. Februar 2011 E. 4.1). Auf die Berichte der behandelnden Ärzte kann somit nicht ohne Weiteres abgestellt werden.
RAD-Arzt pract. med. G.___ hatte unter anderem die Frage zu beantworten, ob sich aus dem Verlaufsbericht der Ärzte der Psychiatrie Z.___ vom 2. September 2022 Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit der Begutachtung ergeben, was er verneinte (vorstehend E. 4.11). Auch wenn pract. med. G.___ über einen Facharzttitel für Arbeitsmedizin, und nicht für Psychiatrie und Psychotherapie verfügt, war ihm die Überprüfung einer gesundheitlichen Verschlechterung anhand der vorliegenden medizinischen Akten aufgrund seiner Erfahrung gleichwohl möglich. Der Kritik an der Beurteilung durch Dr. G.___ (Urk. 1 S. 4 Ziff. 13) kann daher nicht gefolgt werden.
6.4 Die Gutachter der A.___ nannten als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis mittelgradige Episode, ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom und chronische Kniebeschwerden links. Die psychiatrische Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren wirkt sich gemäss Dr. I.___ nicht zusätzlich auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus (E. 4.8.3 und 4.8.7). Dr. I.___ stellte zwar eine depressive Stimmung mit verminderter Freude, dem Verlust von Interessen und Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafschwierigkeiten fest. Die Aufmerksamkeit, die Auffassung und das Gedächtnis des Beschwerdeführers waren während der psychiatrischen Untersuchung jedoch nicht beeinträchtigt. Der Explorand blieb sodann bis zum Schluss der Untersuchung aufmerksam, obschon er über eine Vergesslichkeit klagte (E. 4.8.3 hiervor). Gemäss dem psychiatrischen Teilgutachten der A.___ erweisen sich die diagnoserelevanten Befunde als leicht bis höchstens mittelgradig ausgeprägt.
Nach den Angaben der behandelnden Ärzte konnte trotz einer teilstationären und einer stationären Behandlung des Beschwerdeführers in der Psychiatrie Z.___ keine Verbesserung des psychiatrischen Zustandsbildes erzielt werden (vorstehend E. 4.1 und 4.2). Die Gutachter der A.___ kamen demgegenüber zur Einschätzung, dass sich der Beschwerdeführer nicht in einer adäquaten Behandlung befinde und mit der regelmässigen Einnahme und Kontrolle von Antidepressiva eine Verbesserung möglich wäre (E. 4.8.7). Betreffend die vom Beschwerdeführer anlässlich der Begutachtung angeführte Medikamentenunverträglichkeit (E. 4.8.2) ist den Berichten der behandelnden Ärzte der Psychiatrie Z.___ nichts zu entnehmen. Angesichts der Vielzahl von Substanzen, die heute zur Behandlung von Depressionen zur Verfügung stehen, ist unter Verweis auf das leitliniengerechte Vorgehen mit dem psychiatrischen Gutachter der A.___ von weiteren Behandlungsoptionen auszugehen (E. 4.8.3). Dass auch mit der Intensivierung der psychiatrischen Behandlung kaum erreicht werden könne, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen werde, was auf den ersten Blick mit dem eben Ausgeführten in einem Widerspruch steht, begründete der psychiatrische Gutachter denn auch damit, dass sich der Beschwerdeführer selber auch für eine angepasste Tätigkeit als arbeitsunfähig erachte, mithin von seiner Behinderung überzeugt sei, was sich auf die Prognose ungünstig auswirke (Urk. 7/74/3-54 S. 31 f.).
Der Beschwerdeführer leidet an einem chronischen lumbovertrebralen Schmerzsyndrom und an chronischen Kniebeschwerden links. Daneben ist er zusätzlich im Sinne einer Komorbidität durch eine rezidivierende depressive Störung in seiner Leistungs- und Arbeitsfähigkeit eingeschränkt. Die Kategorie «funktioneller Schweregrad» erweist sich gesamthaft als leicht bis mittelgradig ausgeprägt.
Der psychiatrische Gutachter konnte die Angaben der behandelnden Ärzte der Psychiatrie Z.___ nicht bestätigen, wonach der Beschwerdeführer nur über geringe persönliche Ressourcen verfügt (E. 4.2 und 4.5). Dr. I.___ wies etwa auf eine gute Berufserfahrung des Beschwerdeführers hin, auch wenn sich diese auf die zuletzt ausgeübte körperlich schwere Arbeit bezieht. Weiter verfügt der Beschwerdeführer noch über Kontakte zu einem Kollegen (vorstehend E. 4.8.3). Ein völliger sozialer Rückzug liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführer benützt ausserdem die öffentlichen Verkehrsmittel und kann kurze Strecken mit dem Auto zurücklegen. Er geht spazieren und regelmässig einkaufen. Auch erledigt er die Arbeiten im Haushalt selber. Dies spricht dafür, dass ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit grundsätzlich möglich wäre, was dieser jedoch ablehnt. Nach Prüfung der Standardindikatoren kann dem Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht wie von den Gutachtern der A.___ attestiert eine Arbeitsfähigkeit von 80 % zugemutet werden.
Der medizinische Sachverhalt ist nach dem Gesagten als dahingehend erstellt zu erachten, dass in der bisherigen Tätigkeit als angelernter Gipser eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % besteht. Für eine behinderungsangepasste Tätigkeit besteht dagegen seit April 2020 eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 80 %. RAD-Arzt Dr. G.___ gab als Belastungsprofil eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule an. Weiter bestünden ein leicht erhöhter Pausenbedarf und eine reduzierte Leistungsfähigkeit im Rahmen der depressiven Symptomatik (E. 4.8.7 und 4.9 hiervor).
6.5 Aus dem Bericht der Ärzte der Psychiatrie Z.___ vom 2. September 2022 kann nicht auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers geschlossen werden. Der darin wiedergegebene psychopathologische Befund unterscheidet sich nur geringfügig von jenem im Bericht von Dr. F.___ vom 18. März 2021. Gemäss Dr. F.___ hatte der Beschwerdeführer schon im März 2021 über ein Grübeln und eine Konzentrationsstörung berichtet und es bestanden Zukunfts- und Existenzängste (E. 4.5). Die Ärzte der Psychiatrie Z.___ stellten im Bericht vom 2. September 2022 sodann trotz der Angabe von nunmehr starken Zukunftsängsten nicht die Diagnose einer Angststörung (E. 4.10). Es ist daher nicht von einer massgebenden gesundheitlichen Verschlechterung seit dem Gutachten der A.___ vom 16. März 2022 auszugehen. Stattdessen liegt mit dem Arztbericht vom 2. September 2022 eine unterschiedliche Beurteilung desselben Sachverhaltes vor.
7. Nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Der Beschwerdeführer meldete sich am 2. April 2020 erneut bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/36). Ein Rentenanspruch ist daher ab dem 1. Oktober 2020 zu prüfen.
Die Beschwerdegegnerin verzichtete im angefochtenen Entscheid auf die Durchführung eines Einkommensvergleichs. Der Beschwerdeführer war zuletzt als angelernter Gipser tätig. Die Kündigung per 31. Oktober 2015 erfolgte nicht aus gesundheitlichen Gründen (Urk. 7/14/6). Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist daher anhand der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) vom durchschnittlichen Lohn für Männer im Baugewerbe in einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) auszugehen. Für das Jahr 2020 ergibt sich gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_lavel Ziff. 41-42 (Baugewerbe) ausgehend vom Kompetenzniveau 1 und bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.3 Stunden im Baugewerbe im Jahr 2020 ein Jahreseinkommen von Fr. 71’007.-- (Fr. 5'731.-- x 12 : 40 x 41.3). Als Valideneinkommen sind daher Fr. 71'007.-- zu veranschlagen.
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens sind ebenfalls Tabellenlöhne heranzuziehen. Gemäss dem Gutachten der A.___ und der Beurteilung durch den RAD ist dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte Hilfsarbeitertätigkeit weitgehend uneingeschränkt möglich. Es ist daher vom Totalwert einer einfachen Tätigkeit körperlicher oder handwerklicher Art (Kompetenzniveau 1) gemäss Tabelle TA1_tirage_skill_lavel für das Jahr 2020 auszugehen. Der Beschwerdeführer hätte dabei ein Einkommen von Fr. 5'261.-- erzielen können. Der verwendete Tabellenlohn umfasst bereits eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 8C_381/2017 vom 7. August 2017 E. 4.2.2), welche mit dem beschriebenen Belastungsprofil in Frage kommen. Ein Anspruch auf einen zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn besteht damit nicht. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 80 % in einer angepassten Tätigkeit ergibt sich bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Total) ein Einkommen von Fr. 52'652.-- (Fr. 5'261.-- x 12 : 40 x 41.7 x 0.8). Vergleicht man das Valideneinkommen von Fr. 71’007.-- mit dem Invalideneinkommen von Fr. 52'652.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 18'355.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 26 % entspricht. Bei einem Invaliditätsgrad von deutlich unter 40 % besteht kein Rentenanspruch.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch in der Verfügung vom 16. Februar 2023 zu Recht verneint. Der angefochtene Entscheid erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt.
8.2 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
8.3 Nachdem die unentgeltliche Rechtsvertreterin trotz Aufforderung (vgl. Urk. 9) keine Honorarnote eingereicht hat, ist ihr Aufwand nach Ermessen festzulegen. Sie ist bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) mit Fr. 2’400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
8.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 20. März 2023 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt, und es wird ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt,
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Yolanda Schweri, Zürich, wird mit Fr. 2’400.-- (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Yolanda Schweri
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
Grieder-MartensBrugger