Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00173


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Langone

Urteil vom 21. Juli 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 2004 geborene X.___ befindet sich seit 1. August 2021 bis voraussichtlich 31. Juli 2025 beim Ausbildungszentrum Y.___ in Ausbildung als Automatiker EFZ (Urk. 6/120), beziehungsweise ab 7. Februar 2022 als Automatikmonteur EFZ (Urk. 6/169). Mit Mitteilung vom 18. Mai 2021 erteilte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Automechaniker EFZ (Urk. 6/126). Unter Hinweis auf ein ADHS meldete er sich am 12. Februar 2022 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug für Erwachsene an (Urk. 6/173). Die IV-Stelle verfügte am 22. Februar 2022 für den Zeitraum von 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2025 für die Dauer der Eingliederungsmassnahmen ein Taggeld in Höhe von Fr. 40.70 pro Tag (Urk. 6/176). Am 17. August 2022 beantragte der Versicherte ab nächstem Auszahlungsdatum die Ausrichtung des grossen Taggeldes (Urkunde nicht in den Akten, vgl. Sachverhalt im Urteil IV.2022.00528 vom 7. November 2022). Mit Verfügung vom 23. August 2022 sprach die IV-Stelle dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 ein Taggeld von Fr. 40.70 pro Tag und für den Zeitraum vom 7. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 sowie ab 1. Januar 2025 eines in Höhe von Fr. 122.10 zu (Urk. 6/195). Mit Mail vom 25. August 2022 sprach sich der Versicherte dafür aus, ab dem Alter von 19 Jahren einen Anspruch auf das grosse Taggeld respektive 30 % des Höchstbetrages zu haben (Urk. 6/197). Mit Vorbescheid vom 1. September 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, das Leistungsbegehren in Bezug auf den Anspruch auf das «kleine Taggeld Höchstansatz» ab 1. August 2022 abzuweisen (Urk. 6/198). Der Versicherte erhob am 22. September 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. August 2022, welche mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 7. November 2022 (Verfahrensnummer IV.2022.00528), soweit darauf eingetreten wurde, in dem Sinne gutgeheissen wurde, dass die Verfügung vom 23. August 2022 für den Zeitraum vom 1. bis 6. Januar 2024 und eine pendente lite erlassene Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Urk. 7/199) gänzlich aufgehoben wurden und die Sache zur korrekten Durchführung des Vorbescheidverfahrens und zu neuem Entscheid über den Taggeldanspruch des Versicherten vor Vollendung des 20. Altersjahres an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde.

    In Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts ersetzte die IV-Stelle den Vorbescheid vom 1. September 2022 durch den Vorbescheid vom 13. Februar 2023 und stellte in Aussicht, das Begehren um Ausrichtung des kleinen Taggelds Höchstansatz für den Zeitraum ab August 2022 bis 6. Januar 2024 abzuweisen (Urk. 6/203). Dagegen erhob der Versicherte am 15. Februar 2023 Einwand (Urk. 6/209). Mit Verfügung vom 16. März 2023 entschied die IV-Stelle im vorbeschiedenen Sinne (Urk. 2).

2.    Der Versicherte erhob am 16. März 2023 (der Post übergeben am 21. März 2023) Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2023 (Urk. 2) und beantragte sinngemäss, diese sei aufzuheben und es sei ihm ab 1. August 2022 der Höchstansatz des kleinen Taggelds in Höhe von Fr. 122.10 auszurichten (Urk. 1 S. 2).

    Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 16. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7). Am 4. Juli 2023 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein (Urk. 9, nachträglich unterzeichnet in Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Gemäss lit. a der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) werden Taggelder, die bei Inkrafttreten dieser Änderung nach den Artikeln 22 Absatz 1bis und 23 Absätze 2 und 2bis nach bisherigem Recht ausgerichtet werden, weiter ausbezahlt bis zum Unterbruch oder Abschluss der Massnahme, aufgrund derer sie ausgerichtet werden.

    Vorliegend wurde die erstmalige berufliche Ausbildung bereits am 1. August 2021 begonnen (Urk. 6/120), weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Versicherte haben gemäss Art. 22 IVG während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 Abs. 3 Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie an wenigstens drei aufeinander folgenden Tagen wegen der Massnahmen verhindert sind, einer Arbeit nachzugehen, oder in ihrer gewohnten Tätigkeit zu mindestens 50 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) sind (Abs. 1). Versicherte in der erstmaligen beruflichen Ausbildung und Versicherte, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet haben und noch nicht erwerbstätig gewesen sind, haben Anspruch auf ein Taggeld, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise einbüssen (Abs. 1bis). Das Taggeld besteht aus einer Grundentschädigung, auf die alle Versicherten Anspruch haben, und einem Kindergeld für Versicherte mit Kindern (Abs. 2). Das Taggeld wird frühestens ab dem ersten Tag des Monats gewährt, welcher der Vollendung des 18. Altersjahres folgt.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung aus (Urk. 2), dass der Beschwerdeführer erst ab Vollendung des 20. Altersjahres Anspruch auf ein Taggeld in Höhe von 30 % des Höchstbetrages habe (S. 1). Die Broschüre «Taggelder der IV 4.02» sei ein Merkblatt, das eine Übersicht ermögliche. Für die Beurteilung der Einzelfälle seien ausschliesslich die gesetzlichen Bestimmungen massgebend, in diesem Fall jene bis zum 31. Dezember 2021 (S. 2).

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer geltend (Urk. 1), dass er gemäss Merkblatt und Aussagen seitens der Beschwerdegegnerin sowie im Ausbildungszentrum Y.___ Anspruch auf 30 % des Höchstansatzes des kleinen Taggelds ab dem Zeitpunkt habe, in dem er die Lehre regulär abgeschlossen hätte und im Erwerbsleben stünde, das sei bei ihm der 1. August 2022. Mit knapp Fr. 1'000.-- könne er seinen Lebensunterhalt nicht bestreiten (S. 1). Es sei das alte Recht vom Jahr 2021 anwendbar (S. 2).


3.

3.1    Vorliegend ist die Höhe des Taggeldes des Beschwerdeführers vom 1. August 2022 bis 6. Januar 2024 (Vollendung 20. Altersjahres) strittig

3.2    Gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG beträgt die Grundentschädigung 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Artikel 24 Absatz 1 für Versicherte, die das 20. Altersjahr vollendet haben und ohne Invalidität nach abgeschlossener Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätten (Abs. 2).

    Das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind, beträgt gemäss Art. 23 Abs. 2bis IVG höchstens 30 % des Höchstbetrages nach Art. 24 Abs. 1. Der Bundesrat setzt die Höhe der Grundentschädigung fest (Satz 2). Diesem Auftrag ist der Bundesrat in Art. 22 IVV nachgekommen. Gemäss dieser Bestimmung entspricht das Taggeld von Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung sowie von Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr, die noch nicht erwerbstätig gewesen sind und sich medizinischen Eingliederungsmassnahmen unterziehen, 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG, mithin Fr. 40.70 (Art. 24 Abs. 1 und Abs. 5 IVG sowie Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung, UVV; Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Tabellen zur Ermittlung der IVTaggelder, gültig ab 1. Januar 2022, abrufbar unter: https://sozialversicherungen.admin.ch). Die Einschränkung „höchstens“ 30 % in Art. 22 Abs 2bis IVG bedeutet kein behördliches Ermessen. Vielmehr hat der Bundesrat die Grundentschädigung für die erfassten Personengruppen in Art. 22 IVV festgelegt (Erwin Murer, Handkommentar Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, Art. 23-25 Rz. 82).

    Bei Versicherten, die wegen ihrer Invalidität eine erstmalige berufliche Ausbildung abbrechen und eine neue beginnen, erhöht sich das Taggeld gemäss Art. 22 Abs. 2 IVV gegebenenfalls auf einen Dreissigstel des während der abgebrochenen Ausbildung zuletzt erzielten Monatseinkommens. Art. 6 Abs. 2 bleibt vorbehalten.

    Bei Personen, die Anspruch auf ein «kleines Taggeld» haben, fehlt die Bezugsgrösse des Erwerbseinkommens, weshalb sich ihr Taggeld in Prozent des gesetzlich statuierten Höchstbetrages des Taggeldes bemisst (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, 2014, Art. 23 N 6).

3.3    Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2004 geboren wurde, mithin sein 20. Altersjahr am 6. Januar 2024 vollendete, und seine Ausbildung beim Ausbildungszentrum Y.___ am 1. August 2021 als Automatiker EFZ begonnen hat (Urk. 6/120). Dabei handelt es sich um eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinne von Art. 16 IVG, wofür er von der Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache erhalten hat (Urk. 6/126). Da er von der Arbeitgeberin keinen Lehrlingslohn erhält (Urk. 6/120/2), erleidet er unbestrittenermassen eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse und hat entsprechend der besonderen Regelung von Art. 22 Abs. 1bis IVG Anspruch auf Taggelder während der erstmaligen beruflichen Ausbildung.

    Was die Bemessung der Taggelder anbelangt, ist die Grundentschädigung in der erstmaligen beruflichen Ausbildung zumindest bis zur Vollendung des 20. Altersjahres nach Art. 23 Abs. 2bis IVG und die gestützt darauf erlassene Verordnungsbestimmung Art. 22 IVV festzulegen, was zum verfügten Taggeld von Fr. 40.70 führt (E. 3.2).

    Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er ohne Invalidität seine Ausbildung bereits am 1. August 2022 abgeschlossen hätte, weshalb er ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf das höhere kleine Taggeld von 30 % habe (Urk. 1 S. 1), gilt Folgendes: Die Bemessung der Grundentschädigung in der Höhe von 30 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG – wie vom Beschwerdeführer beantragt (E. 2.2) - kommt gegebenenfalls Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung, die ohne Invalidität ihre Ausbildung schon abgeschlossen hätten, zugute, dies indes gemäss Art. 23 Abs. 2 IVG jedenfalls erst mit Vollendung des 20. Lebensjahres (vgl. Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen IV.2016/352 vom 12. März 2018 E. 2.2 und E. 4.1; Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [5. Revision] vom 22. Juni 2005, BBl 2005 Ziff. 2.1 4567; vgl. auch: Thomas Gächter/Kaspar Gerber, Variable Einkommen und Auswirkungen auf die Taggelder und Renten der Invaliden- und Unfallversicherung, SZS 2020 S. 366). Bei Art. 23 Abs. 2 IVG handelt es sich insoweit um die Nachfolgebestimmung von Art. 22 altAbs3 IVV in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung (Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, S. 489 Rz. 1017 mit Hinweisen unter anderem auf die Materialien). Gemäss derjenigen bildete die Vollendung des 20. Altersjahres indes, anders als in der ab 1. Januar 2008 in Kraft gestandenen, hier anwendbaren Fassung von Art. 23 Abs. 2 IVG, noch keine Voraussetzung für die Anwendung des höheren Ansatzes des kleinen Taggeldes. Die Beschränkung der Grundentschädigung auf den in Art. 22 IVV festgelegten Ansatz zumindest bis zur Vollendung des 20. Altersjahres steht denn auch mit der im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Aufhebung der allgemeinen Mindestgarantie von 30 % des Höchstbetrages für Versicherte, die vor der Eingliederung nicht erwerbstätig waren (altArt23 Abs. 2 IVG, Silvia Bucher, a.a.O., S. 461 ff.), im Einklang.

    Dass der Verordnungsgeber mit der Beschränkung der Grundentschädigung auf 10 % des Höchstbetrages des Taggeldes nach Art. 24 Abs. 1 IVG in Art. 22 Abs. 1 IVV seine Verordnungskompetenz überschritten hätte, wird angesichts der expliziten Regelungsbefugnis in Bezug auf die Höhe der Grundentschädigung (Art. 23 Abs. 2bis letzter Satz IVG) zu Recht nicht geltend gemacht (vgl. dazu: BGE 146 V 271 E. 6.3.1).

    Soweit das Kreisschreiben über die Taggelder der Invalidenversicherung (KSTI, in der hier anwendbaren, ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) mit dem unter Ziff. 3103 zitierten zweiten Beispiel (nicht so im ersten Beispiel) für eine versicherte Person, welche das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat, hiervon abweicht, konkretisiert es die hier anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen nicht überzeugend, weshalb es nicht zu berücksichtigen ist (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

    Nachdem der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in seiner Lehre von Beginn an keinen Lohn erzielte (Urk. 6/120/2), ist eine Erhöhung des Taggeldes von Fr. 40.70 aufgrund des per 7. Februar 2022 erfolgten Ausbildungswechsels vom Automatiker EFZ zum Automatikmonteur EFZ (Urk. 6/169) gestützt auf Art. 22 Abs. 2 IVV zudem ausgeschlossen.         

    Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin ihm bis zur Vollendung des 20. Altersjahres den tieferen Taggeldansatz von 10 % des Höchstbetrages zugesprochen hat.

3.4    Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dass die Höhe des Taggeldes von Fr. 40.70 seine Lebenshaltungskosten nicht deckt (Urk. 1 S. 1), ist zwar nachvollziehbar, aber vorliegend nicht von Belang. So ist zu berücksichtigen, dass das Taggeld während der erstmaligen beruflichen Ausbildung jedenfalls bis zur Vollendung des 20. Altersjahres nicht den Zweck hat, die Lebenshaltungskosten zu decken. Während dieser Zeit besteht eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Eltern. Gemäss Art. 277 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Volljährigkeit des Kindes (Abs. 1). Hat es dann noch keine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Abs. 2).    

3.5

3.5.1    Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er gemäss Infobroschüre AHV/IV und gemäss mündliche Auskunft der Beschwerdegegnerin Anspruch auf das höhere Taggeld habe (Urk. 1 S. 2), dringt er damit ebenfalls nicht durch. Was das vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Merkblatt betrifft (Urk. 3 S. 5), ist ihm zuzustimmen, dass gemäss Ziff. 15 lediglich die Voraussetzung genannt wird, wonach Versicherte, die in der ersten beruflichen Ausbildung und ohne Gesundheitsschaden ihre Ausbildung abgeschlossen hätten und bereits im Erwerbsleben stünden, das höhere Taggeld von 30 % des Höchstbetrages erhalten. Insofern ist diese Aussage im Merkblatt verkürzt und entspricht nicht der Rechtslage, da die versicherte Person jedenfalls das 20. Altersjahr vollendet haben muss (vgl. E. 3.3). Es gilt dabei jedoch zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichts fehlerhafte Verwaltungsweisungen oder ein von der Verwaltung herausgegebenes fehlerhaftes Merkblatt in der Regel keine vom materiellen Recht abweichende Behandlung zu begründen vermögen, weil sie sich an einen unbestimmten Adressatenkreis richten und auf eine Vielzahl von Sachverhalten beziehen (BGE 109 V 52 E. 3b m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_618/2013 vom 23. Dezember 2013 E. 3.3).

3.5.2    Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann nach dem in Art. 9 der Bundesverfassung (BV) verankerten Grundsatz von Treu und Glauben eine unrichtige Auskunft, welche eine Behörde einer rechtssuchenden Person erteilt, unter gewissen Umständen Rechtswirkungen entfalten. Voraussetzung dafür ist, dass: a) es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; b) die Auskunft sich auf eine konkrete, die betroffene Person berührende Angelegenheit bezieht; c) die Amtsstelle, welche die Auskunft gegeben hat, dafür zuständig war oder die betroffene Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; d) die betroffene Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können; e) die betroffene Person im Vertrauen hierauf nicht ohne Nachteile rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hat; f) die Rechtslage zur Zeit der Verwirklichung noch die gleiche ist wie im Zeitpunkt der Auskunftserteilung; g) das Interesse an der richtigen Durchsetzung des objektiven Rechts dasjenige am Vertrauensschutz nicht überwiegt. Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Vertrauensschutz setzt nicht zwingend eine unrichtige Auskunft oder Verfügung voraus; er lässt sich auch aus einer blossen behördlichen Zusicherung und sonstigem, bestimmte Erwartungen begründendem Verhalten der Behörden herleiten (BGE 143 V 95 E. 3.6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_296/2020 vom 4. September 2020 E. 2.2). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_220/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.1.3).

3.5.3    Aus der fehlerhaften respektive unvollständigen Information der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/197) kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn einerseits konnte er nicht belegen, dass die Beschwerdegegnerin ihm die Auskunft vorbehaltslos dahingehend erteilt hatte, dass er ab dem 1. August 2022 Anspruch auf das höhere Taggeld von Fr. 122.10 habe. Andererseits ist weder aktenkundig noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er gestützt auf diese Aussage negative Dispositionen getätigt hat. Somit fehlt es an mehreren Voraussetzungen, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht auf den Vertrauensschutz berufen kann.

    Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 30. Juni respektive 6. Juli 2023 (Urk. 9, 13) ändern hieran nichts.


4.    Damit beträgt der Taggeldanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. August 2022 bis 6. Januar 2024 in Anwendung von Art. 23 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit Art. 22 IVV Fr. 40.70. Die angefochtene Verfügung erweist sich insoweit als zutreffend und es kann offenbleiben, ob sie hinsichtlich des ganzen streitgegenständlichen Zeitraums eines gültigen Rückkommenstitels im Sinne von Art. 53 ATSG bedurft hätte und ob ein solcher vorlag. Die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

    Die Gerichtskosten werden auf Fr. 300.-- festgesetzt und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei auferlegt.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien von Urk. 9, 10, 13, 14

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubLangone