Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00175
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 21. August 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1963 geborene X.___ arbeitete ab Juni 2021 als Staplerfahrer bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6/3/6, Urk. 6/19/2). Unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit August 2021 wegen Dauerschmerzen in der rechten Hand meldete er sich am 9. Mai 2022 bei der Invalidenversicherung zum Bezug beruflicher Eingliederungsmassnahmen oder einer Rente an (Urk. 6/3/4-8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, traf berufliche Abklärungen (Urk. 6/6), holte bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (Urk. 6/13, Urk. 6/16, Urk. 6/18) und zog die Akten des Krankentaggeldversicherers bei (Urk. 6/11), der bereits Taggelder ausgerichtet hatte (Urk. 6/11/76-114). In der Folge legte sie die Akten dem regionalen ärztlichen Dienst (RAD) zur versicherungsmedizinischen Würdigung vor. Dieser gelangte am 28. Dezember 2022 zur Beurteilung, dass der Versicherte im angestammten Beruf weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig sei, in einer leidensangepassten Tätigkeit ab dem 7. Dezember 2022 hingegen wieder zu 80 % arbeiten könne (Urk. 6/19/4-6). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Januar 2023 in Aussicht, sein Gesuch um Erhöhung seiner Invalidenrente abzuweisen (Urk. 6/20). Nachdem der Versicherte dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 6/22), zog die IV-Stelle das von Dr. med. A.___, Facharzt für Handchirurgie, im Auftrag des Krankentaggeldversicherers erstellte Gutachten vom 27. Januar 2023 bei (Urk. 6/26). Nach Rücksprache mit dem RAD (Urk. 6/30/2-3) verfügte die IV-Stelle am 24. Februar 2023, das Erhöhungsgesuch des Versicherten werde abgewiesen (Urk. 6/31). Nachdem sie bemerkt hatte, dass dem Versicherten bisher noch gar keine Rente zugesprochen worden war (Urk. 6/32-33), erliess die IV-Stelle eine weitere, die frühere ersetzende Verfügung vom 9. März 2023, mit der sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente verneinte (Urk. 2 = Urk. 6/34).
2. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 23. März 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss, ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), wovon dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 16. Mai 2023 Kenntnis gegeben wurde (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3, 129 V 222 E. 4.1 und E. 4.2, 128 V 174).
1.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.5 Gemäss Art. 54a Abs. 2 IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung. Nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) können die RAD Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest.
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
2. Während die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit der Begründung verneint, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass er in optimal angepassten Tätigkeiten, die mit dem dominanten linken Handgelenk ausgeführt werden könnten, zu 80 % arbeitsfähig sei (Urk. 2; vgl. auch Urk. 5), stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, gemäss dem Gutachten von Dr. A.___ bestehe nach wie vor eine erhebliche Einschränkung in der rechten Hand. Die Beurteilung, dass er zu 80 % arbeitsfähig sei, werde von den behandelnden Ärzten nicht geteilt. Er sei auch nie durch einen Arzt der IV-Stelle begutachtet worden. Deshalb sei ihm – allenfalls nach einer weiteren Begutachtung – eine Rente zuzusprechen (Urk. 1).
3.
3.1 Dr. med. A.___, Leitende Ärztin Handchirurgie am Stadtspital B.___, behandelte den Beschwerdeführer seit dem 12. August 2021, als er sie wegen einer starken Schwellung des rechten Handgelenks erstmals konsultiert hatte (Urk. 6/13/2). In ihren Verlaufsberichten vom 12. August, 3. Oktober (Eingangsdatum bei der IV-Stelle), 5. Oktober und 7. Dezember 2022 diagnostizierte sie einen Status nach einer arthroskopischen Handgelenksynovialektomie rechts am 2. März 2022 bei chronifizierter Handgelenksynovialitis mit unter anderem drittgradiger Partialläsion des SL-Bandes. Wegen eines erheblichen Kraftdefizits, einer reduzierten Beweglichkeit, Belastungsschmerzen sowie intermittierenden Hauteffloreszenzen aufgrund einer Psoriasis attestierte sie ihm eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit seit dem 12. August 2021 (Urk. 6/13/2, Urk. 6/16/2, Urk. 6/18). In ihren Berichten vom 5. Oktober und 7. Dezember 2022 hielt sie zum Verlauf fest, die Schmerzen und die Psoriasis sowie die Beweglichkeit hätten sich auch subjektiv etwas gebessert. Der Beschwerdeführer habe aber nach wie vor erhebliche Belastungsschmerzen. Auf der linken Seite bestünden hingegen kaum Beschwerden. Handchirurgischerseits gebe es momentan nicht wirklich weitere Therapieoptionen. Vielleicht habe die Symptomatik auch eine gewisse rheumatische Genese, zumal die Psoriasis aktuell nicht besonders gut behandelbar sei. Sie denke, der Beschwerdeführer sei nun für leichtere Arbeiten grundsätzlich wieder arbeitsfähig; in seinem alten Job als Lagerist, der schweres Heben und Tragen erfordere, sei er sicherlich auf Dauer nicht mehr arbeitsfähig. Sie habe eine Wiedervorstellung bei Bedarf vereinbart; sollten die Beschwerden exazerbieren und am linken Handgelenk oder an den übrigen Fingergelenken auftreten, sollte nochmals eine rheumatologische Verlaufsabklärung gemacht werden (Urk. 6/18).
3.2 Dr. med. C.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie vom RAD, dem die Akten zur versicherungsmedizinischen Würdigung vorgelegt wurden, verfasste seine Stellungnahme zu Handen der IV-Stelle am 22. Dezember 2022. Er hielt fest, beim Beschwerdeführer sei es, bedingt durch eine Psoriasis vulgaris, möglicherweise mit einer rheumatologischen Komponente, zur Ausbildung eines Synovialitis im Bereich des rechten Handgelenks gekommen. Trotz erfolgter operativer Synovialektomie seien pathologische Veränderungen verblieben, die einen chronischen Schmerzzustand unter Belastung mit einer verminderten Belastbarkeit und leichten Funktionseinschränkung des rechten Handgelenks bewirkten. Dieser Gesundheitsschaden am rechten Handgelenk werde auf Dauer verbleiben und habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer keine Tätigkeiten mehr ausüben könne, die mit einer Belastung des rechten Handgelenks verbunden seien. Im angestammten Beruf als Lagerist sei er deshalb seit dem 27. Juli 2021 unverändert zu 100 % arbeitsunfähig. Sämtliche anderen Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten bis 5 kg seien dagegen zumutbar. In einer solchen angepassten Tätigkeit bestehe ab dem 7. Dezember 2022 (der letztmaligen Vorstellung im Stadtspital B.___ [Urk. 6/19/4]) eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Die 20%ige Arbeitsunfähigkeit resultiere aus der Notwendigkeit zu verlängerten Pausen wegen teilweise auftretenden Ruheschmerzen (Urk. 6/19/5-6).
3.3 In seinem Gutachten vom 27. Januar 2023 zu Handen des Krankentaggeldversicherers hielt der Handchirurg Dr. A.___ fest, seit Beginn der Symptomatik am 9. August 2021 sei es trotz diverser Behandlungsmassnahmen, inklusive einer Arthroskopie, zu keiner wesentlichen Beschwerdebesserung gekommen, weshalb die Prognose eher ungünstig sei. Objektivierbar seien eine deutliche Verminderung der Kraft auf der rechten Seite sowie deutliche Druckdolenzen im Bereich des 1. Strecksehnenfaches radiocarpal. In der angestammten Tätigkeit des Beschwerdeführers als Gabelstaplerführer bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Generell sei das Heben und Tragen von Lasten mit der rechten Hand nur bis 2 kg möglich. Aktuell seien dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten zumutbar, die er mit der linken Hand ausüben könne und bei denen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werde (Urk. 6/26/2). Wegen des deutlichen Kraftdefizits in der rechten Hand und der Schmerzen im Handgelenk werde die Leistungsfähigkeit in einer solchen Tätigkeit deutlich reduziert, so dass bloss eine 50%ige Leistung denkbar sei (Urk. 6/26/2-3).
3.4 Seitens der Kundenberaterin wurde sodann am 16. Februar 2023 «Kurzrücksprache» mit Dr. C.___ gehalten. Gemäss der vom RAD-Arzt nicht visierten Notiz der Kundenberaterin soll dieser das Gutachten von Dr. A.___ eingesehen und ausgeführt haben, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Im Bereich des rechten Handgelenks liege ein dauerhafter Gesundheitsschaden vor. Deshalb könne auch nicht von einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden (Urk. 6/30/2-3).
4.
4.1 Die medizinische Aktenlage ist insofern einheitlich, als dass sämtliche Ärzte dem Beschwerdeführer spätestens seit dem 12. August 2021 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Staplerfahrer attestierten (Urk. 6/13/2, Urk. 6/19/5, Urk. 6/26/2). Auch in einer leidensangepassten Tätigkeit wurde ihm frühestens ab dem 7. Dezember 2022 eine Teilarbeitsfähigkeit von maximal 80 % bescheinigt (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3). Demnach war er nach der gegenwärtigen Aktenlage für die Zeitspanne vom 12. August 2022 - dem spätestmöglichen Ablauf der einjährigen Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vorstehend E. 1.2) - bis 6. Dezember 2022 in jeder Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig und damit zu 100 % invalid. Da er sich am 9. Mai 2022 zum Leistungsbezug angemeldet hatte (Urk. 6/3), war die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG bereits am 9. November 2022 abgelaufen (vgl. vorstehend E. 1.4). Folglich bestand nach Ablauf der Warte- und Karenzfrist und vor Beginn der 80%igen Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten vom 9. November bis 6. Dezember 2022 eine 100%ige Invalidität. Ab Anfang November 2022 stünde dem Beschwerdeführer also grundsätzlich – vorbehältlich abweichender Ergebnisse der noch vorzunehmenden weiteren Abklärungen (vgl. nachfolgende Erwägung) – eine allenfalls befristete oder abgestufte Rente zu. Dabei ist von Bedeutung, dass auch eine nur einen Tag nach Ablauf der Wartezeit andauernde Invalidität von mindestens 40 % einen Rentenanspruch auszulösen vermag (vgl. Rz 2221 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung, KSIR, Stand 1. Juli 2022).
4.2
4.2.1 Zu prüfen bleibt die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten.
4.2.2 Vorwegzuschicken ist, dass der Beweiswert der in einer blossen Notiz der Sachbearbeiterin festgehaltenen RAD-Einschätzung vom 16. Februar 2023 (Urk. 6/30/2-3) mangels Visum des RAD-Arztes zumindest vermindert ist. Denn rechtsprechungsgemäss kann eine formlos eingeholte und in einer Aktennotiz festgehaltene mündliche bzw. telefonische Auskunft nur insoweit ein zulässiges und taugliches Beweismittel darstellen, als damit blosse Nebenpunkte, namentlich Indizien oder Hilfstatsachen, festgestellt werden. Sind aber Auskünfte zu wesentlichen Punkten des rechtserheblichen Sachverhaltes einzuholen - wie hier die ärztliche Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - kommt grundsätzlich nur die Form einer schriftlichen Anfrage und Auskunft in Betracht (BGE 117 V 282 E. 4c).
Darüber hinaus handelt es sich bei den Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. C.___ vom 22. Dezember 2022 und 16. Februar 2023 nicht um Erkenntnisse, die auf der Basis persönlich vorgenommener Untersuchungen gewonnen wurden. Sie stellen folglich keine Berichte im Sinne von Art. 49 Abs. 2 IVV dar, wonach der RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durchführen kann, deren Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dr. C.___ hat bloss die bereits dokumentierten Befunde in den Berichten der Handchirurgen Dr. A.___ vom Stadtspital B.___ und Dr. A.___ einer fachärztlichen Würdigung unterzogen (Urk. 6/19/4-6, Urk. 6/30/2-3). Seine Stellungnahmen vermögen sich deshalb lediglich dahingehend zu äussern, ob der einen oder anderen ärztlichen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 mit Hinweisen).
Diese Einschränkung wurde von Dr. C.___ nicht eingehalten: Obwohl die behandelnde Handchirurgin Dr. A.___ es unterliess, die zumutbare Restarbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten in Prozenten eines Vollzeitpensums anzugeben (Urk. 6/18/1, Urk. 6/18/3; vgl. auch Urk. 6/13/5), und der Gutachter Dr. A.___ bloss von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten ausging (Urk. 6/26/2-3), bescheinigte Dr. C.___ dem Beschwerdeführer - ohne ihn selbst untersucht zu haben - davon abweichend eine 80%ige Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/30/2-3); die Gründe für seine unterschiedliche Zumutbarkeitsbeurteilung werden nicht aufgezeigt. Die IV-Stelle hätte sich deshalb nicht darauf stützen dürfen, sondern prüfen müssen, ob auf die Beurteilung von Dr. A.___ abgestellt werden könne.
4.2.3 Dr. A.___ erwähnte in seinem Gutachten vom 27. Januar 2023 lediglich gesundheitliche Beeinträchtigungen in der rechten Hand (Urk. 6/26/1-2) und attestierte dem Beschwerdeführer – insofern überzeugend – eine Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten, bei welchen die rechte Hand nur als Hilfshand eingesetzt werden muss (Urk. 6/26/2-3). Nicht nachvollziehbar sind dagegen seine weiteren Ausführungen, wonach in einer solchen angepassten Tätigkeit nur eine 50%ige Leistung möglich sei, weil die Handkraft rechts deutlich vermindert sei und die rechte Hand wegen der Schmerzen im Handgelenk nur begrenzt eingesetzt werden könne. Denn diese Einschränkungen wurden von Dr. A.___ bereits bei der Bestimmung des Zumutbarkeitsprofils, also der in qualitativer Hinsicht noch möglichen Tätigkeiten, berücksichtigt. Ohne Begründung, weshalb daneben noch eine erhebliche quantitative beziehungsweise zeitliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % resultiert, vermag die Beurteilung von Dr. A.___ nicht zu überzeugen. Aus diesem Grund lässt sich die zumutbare Arbeitsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten auch nicht gestützt auf sein Gutachten vom 27. Januar 2023 bestimmen.
4.2.4 Da sowohl Dr. C.___ als auch Dr. A.___ den Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten als eingeschränkt arbeitsfähig erachteten (Urk. 6/19/5-6, Urk. 6/26/2-3), kann eine zumindest teilweise Arbeitsunfähigkeit in solchen Tätigkeiten nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Der Sachverhalt erweist sich somit als weiter abklärungsbedürftig. Weil die IV-Stelle bisher keine gutachterliche Untersuchung des Beschwerdeführers veranlasst hat, rechtfertigt es sich, die Sache hierzu an sie zurückzuweisen. Zunächst wird sie eine neutrale fachärztlich-handchirurgische und nötigenfalls auch -rheumatologische Abklärung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in leidensangepassten Tätigkeiten im zeitlichen Verlauf zu veranlassen haben. Hernach wird sie unter Berücksichtigung des vorstehend in Erwägung 4.1 Gesagten und nach Durchführung eines Einkommensvergleichs zur Invaliditätsgradbestimmung (vgl. vorstehend E. 1.3) – was sie bis anhin unterlassen hat (Urk. 6/30/1) - erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
FehrKlemmt