Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00180


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais

Urteil vom 17. August 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1. Der 1990 geborene X.___, Automobil-Assistent EBA und zuletzt als Zaunbauer bei der Y.___ GmbH in Z.___ tätig, meldete sich am 7August 2017 unter Hinweis auf einen Bandscheibenvorfall und zwei beschädigte Bandscheiben bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Umschulung/Wiedereingliederung) an (Urk. 7/5-6). Die Sozialversicherungs-anstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor und teilte dem Versicherten am 9. Mai 2018 mit, dass ihm für die Zeit vom 15. Mai 2018 bis 14. Januar 2019 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch das Beratungsbuffet gewährt werde (Urk. 7/18). Am 27. Februar 2019 verneinte die IV-Stelle unter Hinweis auf den Grundsatz Eingliederung vor Rente einen Anspruch auf eine Invalidenrente, stellte aber in Aussicht, eine Lehre, sobald von ihm gefunden, als Umschulungsmassnahme zu unterstützen (Urk. 7/31). Am 4. Oktober 2019 (Urk. 7/35) informierte der Versicherte die IV-Stelle darüber, dass auch psychische Beschwerden vorlägen und deshalb der Anspruch auf berufliche Massnahmen erneut zu prüfen sei. Die IVStelle nahm weitere Abklärungen vor und gewährte dem Versicherten am 10. Juli 2020 Kostengutsprache für ein Aufbautraining vom 7. September 2020 bis 7. März 2021 bei der A.___ in B.___ (Urk. 7/51), welches am 22. März 2021 bis 30. April 2021 verlängert wurde (Urk. 7/78, Urk. 7/80). In der Folge veranlasste die IV-Stelle ein bidisziplinäres Gutachten bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (Expertise vom 10. August 2022, Urk. 7/117/76-87). Mit Mitteilung vom 7. Oktober 2022 (Urk. 7/122) hielt sie den Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht an, sich einer Massnahme betreffend Cannabisabstinenz zu unterziehen und eine konstante Wohnform (beispielsweise betreutes Wohnen) zu wählen, dies unter Hinweis auf Überprüfung der auferlegten Massnahme im Rahmen eines Rentenrevisionsverfahrens. Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2022 (Urk. 7/124) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Ausrichtung einer halben Rente ab 1. Mai 2021 in Aussicht, wogegen der Beschwerdeführer am 18. November 2022 Einwand (Urk. 7/132) erhob. Am 6. Dezember 2022 (Eingangsdatum) nahm Gutachter Dr. C.___ Stellung (Urk. 7/136) zu der von der Beschwerdegegnerin am 29. November 2022 gestellten Rückfrage (Urk. 7/134). Mit Verfügung vom 27. Februar 2023 (Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab 1. Mai 2021 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu.


2. Dagegen erhob der Versicherte am 27. März 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen. In formeller Hinsicht stellte er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems, KS ÜB WE IV, gültig ab 1. Januar 2022).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022.  Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 9C_529/2021 vom 26. Juli 2022 E. 3.2.1).

2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer halben Rente damit, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit als Zaunbauer seit Anfang 2018 vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit bestehe indes eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, weshalb ein Invaliditätsgrad von 50 % resultiere. Da der Beschwerdeführer bis Ende April 2021 bei beruflichen Massnahmen unterstützt worden sei und Taggelder erhalten habe, bestehe ab 1. Mai 2021 Anspruch auf eine halbe Rente (S. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), er sehe sich aufgrund seiner körperlichen und psychischen Einschränkungen nicht in der Lage, auf dem 1. Arbeitsmarkt mit einem Pensum von 50 % zu arbeiten. Eine Stelle im geschützten Bereich würde dem Ganzen eine realistische Chance geben, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei.


3.

3.1    

3.1.1    Die Gutachter Dr. C.___ und Prof. Dr. D.___ nannten in ihrer Konsensbeurteilung vom 10. August 2022 (Urk. 7/117/76-87) folgende Diagnosen (S. 5 f.):

- mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1)

- einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS; ICD-10 F90.0)

- Lumbalgie mit

- Nachweis einer aktivierten Osteochondrose im Segment LWK 5/S1 mit einer rechts rezessal gelegenen Diskushernie und Kompression der Nervenwurzel S1 rechts rezessal. Breitbasige Protrusion auch im Segment LWK 3/4 und LWK 4/5. Die übrigen Neuroforamina und Rezessus lateralis seien frei (MRI vom 29.03.17).

- progrediente Osteochondrose im Segment L5/S1 mit progredienter Diskushernie und vermutlich Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mehr als links, mögliche Tangierung der Nervenwurzel L5 rechts foraminal. Auch im Segment L4/5 mögliche Kompression der Nervenwurzel L5 links rezessal (MRI vom 04.07.22).

- ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit:

- unklare Schulterbeschwerden mit 3x Knacken ohne fassbaren pathologischen Befund Schulter links

    Die Experten führten aus, dass in orthopädischer Hinsicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit schweren Gewichtsbelastungen verbunden sei, weshalb diese nicht mehr zumutbar sei und seit mindestens 2018 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten bestehe aufgrund der ADS-bedingten Konzentrationsstörungen, der cannabisbedingten formalgedanklichen Weitschweifigkeit und Unfokussiertheit des Gedankenganges und aufgrund der tiefen Entfremdungsgefühle gegenüber der Welt seit mindestens 2018 eine Pensumseinschränkung von 50 %. In diesem Pensum bestehe keine reduzierte Leistungsfähigkeit.

    Zusammenfassend sei damit in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit Anfang 2018 auszugehen (S. 7 f.). In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht seit mindestens Anfang 2018 eine volle Arbeitsfähigkeit. Nicht mehr zumutbar seien Belastungen von dauerhaft über 15 kg respektive nie über 20 kg sowie Tätigkeiten dauerhaft vornübergebeugt, manchmal rekliniert, manchmal den Rumpf rotierend und in Zwangspositionen. Unter psychiatrischen Gesichtspunkten sei die Tätigkeit als Automobilassistent aufgrund der guten Passung von Interessen des Beschwerdeführers, der handwerklichen Orientierung und Vorerfahrungen bereits als optimal angepasst zu betrachten. Es bestünden die gleichen Einschränkungen und derselbe zeitliche Verlauf wie bei der angestammten Tätigkeit. Zusammenfassend bestehe aufgrund der psychischen Einschränkungen seit Anfang 2018 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 9).

3.1.2    Im psychiatrischen Teilgutachten vom 4. Juli 2022 (Urk. 7/117/1-48) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer konsumiere seit zirka dem 18. Lebensjahr in regelmässiger und ununterbrochener Weise Cannabis, zuletzt mindestens fünf Joints pro Tag. Entsprechend bestehe eine mehr als zwölf Jahre andauernde hohe Konsummenge. Der weitschweifige Gedankengang, dessen assoziative Lockerung und das teilweise Vorbeireden des Beschwerdeführers seien auf den jahrelangen Cannabis-Konsum zurückzuführen (S. 37). Die ADS-Diagnose sei in den Akten plausibel hergeleitet. Die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer kaum auf die Schule habe konzentrieren können und sich während der ersten und zweiten Ausbildung sehr gelangweilt gefühlt habe, das ständige Unausgefülltsein und Suchen nach etwas Neuem sowie der Hang zu handwerklichen Tätigkeiten würden auf eine ADS hindeuten. Diese sei – wie im Aktenmaterial angenommen – keinesfalls nur subsyndromal, sondern habe sehr reale Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers (S. 37 f.).

    DrC.___ verneinte das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) respektive einer andauernden Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung. Beim Beschwerdeführer liessen sich keine Hinweise auf eine extreme Belastung, eine Hypervigilanz, ein intrusives Erleben und ein Vermeidungsverhalten erkennen. Er habe zweifellos einen Mangel an Zuwendung und fürsorglicher Unterstützung erfahren, was ihn bis heute präge und ein Gefühl des Ausgeliefertseins begründe. Dies rechtfertige indes nicht die Diagnose einer Traumafolgestörung. Als einziges typisches Kennzeichen einer komplexen PTBS bestehe beim Beschwerdeführer ein ausgeprägtes Schema des «Andersseins», mithin der Eindruck, durch seine Vergangenheit stigmatisiert zu sein und sich durch sein Wesen und sein Erleben grundsätzlich von seinen Mitmenschen zu unterscheiden. Dieses Schema, welches vermutlich auf frühkindliche Erfahrungen zurückgehe, habe zweifellos Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und beeinflusse insbesondere seine Team- und Belastungs-fähigkeit. Es allein rechtfertige indes nicht die Diagnose einer komplexen PTBS. Insgesamt könne nicht mit hinreichender Sicherheit von einer Trauma-folgestörung ausgegangen werden, da komorbid ein ausgeprägter Cannabis-konsum vorliege. Betreffend die Diagnose einer ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitsstörung sei eine SCID-5-PD-Testung durchgeführt worden, wobei hierbei nur ein einziges Merkmal voll erfüllt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe insofern ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge, als er alles vermeide, was ihn an seine schwierige Kindheit und Jugend erinnern könnte. Er zeige aber kein übergreifendes ängstlich-vermeidendes Muster und sei durchaus bereit, sich auf neue Erfahrungen einzulassen. Auch könnten die ängstlich-vermeidenden Persönlichkeitszüge auf den chronischen Cannabis-Konsum zurückführbar sein (S. 38 ff.).

    Im Weiteren wies Dr. C.___ darauf hin, der Beschwerdeführer benötige insbesondere ein stützendes, berechenbares und konstantes Umfeld, welches er beispielsweise im Rahmen eines betreuten Wohnens finden könne. Es sei entscheidend, dass er nicht mehr mit der Mutter zusammenlebe, da sein Verhältnis zu ihr ausgesprochen dysfunktional sei und letztere an diversen psychischen Erkrankungen leide, wodurch der Beschwerdeführer nachvollziehbar überfordert sei. In einer eigenen Wohnung wäre der Beschwerdeführer überfordert, da er noch nicht genügend Ich-Struktur gebildet habe, um alleine zu wohnen. Es müsste sodann eine Cannabisabstinenz erreicht werden, damit der Beschwerdeführer seinen formalen Gedankengang wieder strukturieren könne. Betreffend die ADS empfahl Dr. C.___ eine Medikation mit einem Stimulans und bezüglich der Entfremdungsschemata die Intensivierung der bereits bestehenden Betreuung durch die psychiatrische Spitex (mindestens zweimal pro Woche; S. 42, S. 45).

    In der bisherigen Tätigkeit als Automobilassistent könne der Beschwerdeführer aufgrund der ADS-bedingten Konzentrationsstörungen, der cannabisbedingten Weitschweifigkeit und Unfokussiertheit des Gedankenganges und der tiefen Entfremdungsgefühle in einem Pensum von 50 % tätig sein. In diesem Pensum bestehe keine reduzierte Leistungsfähigkeit. Diese Arbeitsfähigkeit bestehe konstant seit 2018.

    Die Tätigkeit als Automobilassistent sei aufgrund der Passung von Interessen des Beschwerdeführers, der handwerklichen Orientierung und Vorerfahrungen bereits als optimal angepasst zu betrachten (S. 44).

3.1.3    Prof. Dr. D.___ führte in seinem orthopädischen Teilgutachten vom 9. Juli 2022 (Urk. 7/117/49-75) aus, die aktuelle klinische Untersuchung zeige einen Muskelhartspann paravertebral lumbal, einen eingeschränkten Fingerbodenabstand sowie radiologisch eine über das Altersmass hinaussteigende degenerative Veränderung L4/5 und L5/S1. MRT-tomografisch präsentiere sich eine progrediente Osteochondrose im Segment L5/S1 mit progredienter Diskushernie und vermutlich Kompression der Nervenwurzel S1 rechts mehr als links inklusive möglicher Tangierung der Nervenwurzel L5 links rezessal (S. 24).

    Gestützt auf die aktuellen klinischen Befunde sowie die akten- und eigenanamnestischen Beschwerdeschilderungen bestehe eine geringe Belastungs-fähigkeit des Beschwerdeführers. Zumutbar seien Tätigkeiten im Gehen/Ste-hen/Sitzen mit einer regelhaften Gewichtsbelastung bis 10 kg/manchmal bis 15 kg/selten bis 20 kg. Zumutbar seien Belastungen manchmal vornübergebeugt, selten rekliniert, selten rumpfrotierend, in der Hocke, im Knien und mit längeren Gehstrecken sowie mit Gehen auf unebenem Gelände/Treppen/Leitern. Nicht mehr zumutbar seien Belastungen dauerhaft über 15 kg/nie über 20 kg, dauerhaft vornübergebeugt, manchmal rekliniert, manchmal rumpfrotierend sowie Tätigkeiten in Zwangspositionen (S. 24).

    Unter dem Titel Arbeitsfähigkeit hielt Prof. Dr. D.___ fest, dass die Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Zaunbau, Pneuservice und als Autofachmann mit schweren Gewichtsbelastungen verbunden seien, welche in der Regel die 15 bis 20 kg-Grenze weit überschreiten würden. Entsprechend sei er in allen geschilderten Tätigkeitsbereichen, so auch in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Zaunbauer, aus rein fachorthopädischer Sicht so nicht mehr arbeitsfähig (100%ige Arbeitsunfähigkeit). In einer angepassten Tätigkeit sei er unter Berücksichtigung der beschriebenen Zumutbarkeiten und Belastungsfähigkeiten vollumfänglich ganztägig arbeitsfähig. Ein vermehrter Pausenbedarf zur Vermeidung der Exazerbation der Beschwerden werde hierbei nicht gesehen (S. 25).

3.2    In seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2022 (Eingangsdatum; Urk. 7/136) zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin vom 29. November 2022 (Urk. 7/134/1) führte der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ aus, dass entgegen der Auffassung der behandelnden Fachpersonen der Klinik E.___ AG vom 31. Oktober 2022 (Urk. 7/133) keine komplexe PTBS vorliege. Es bestehe vielmehr eine belastende Lebenssituation, welche der Beschwerdeführer mit guter Prognose erfolgreich verarbeiten könnte, wenn er seinen Cannabiskonsum sistieren würde. Die Diagnose einer komplexen PTBS sei an das Vorliegen einer klassischen PTBS gemäss ICD-10 F43.1 gebunden, weshalb die deutliche Mehrheit der Symptome einer klassischen PTBS auch bei einer komplexen PTBS vorliegen müssten (S. 1 f.). Da beim Beschwerdeführer kein objektiv lebensbedrohliches Ereignis, keinerlei Anzeichen einer Hypervigilanz und kein Vermeidungsverhalten bestünden, könne keine komplexe PTBS bestehen. Im Weiteren sei auch die Hypothese der Klinik E.___-Fachpersonen falsch, wonach sich der Cannabiskonsum sekundär zu den Folgen der komplexen PTBS entwickelt habe und als eine nicht wegzudenkende Selbstmedikation dieser Störung zu betrachten sei. Zum einen liege keine komplexe PTBS vor, zum anderen seien die arbeitsmedizinisch relevanten medizinischen Einschränkungen des Beschwerdeführers in erheblichem Masse durch den Cannabiskonsum verursacht worden, weshalb die Diagnose eines schädlichen Cannabiskonsums zu stellen sei (S. 2 f.). Der Beschwerdeführer konsumiere bereits seit dem 16. Lebensjahr Cannabis, weshalb zum Nachweis eines sekundären Cannabiskonsums das weitgehende Vollbild einer wie auch immer gearteten schweren psychiatrischen Störung bereits in diesem Alter hätte bestehen müssen. Dies sei indes mit Blick auf die biographischen Angaben des Beschwerdeführers, welcher zwischen dem 16. und 21. Altersjahr ein vergleichsweise hohes Funktionsniveau (Abschluss der Schule, Absolvierung einer Ausbildung, Leistung des Militärdienstes) aufgewiesen habe, hochgradig unwahrscheinlich (S. 3 f.). Im Weiteren hielt Dr. C.___ fest, dass er den von den Klinik E.___-Fachpersonen genannten Funktionseinschränkungen im Wesentlichen zustimme, auch wenn er das Ausmass der Einschränkungen anders beurteile. Vor allem betrachte er die Beeinträchtigungen im Wesentlichen als Folge des Cannabiskonsums und nicht einer komplexen PTBS, wobei bisher fast keine therapeutischen Bemühungen betreffend Cannabisabstinenz unternommen worden seien, obschon eine solche ohne wesentliche Risiken für den Beschwerdeführer therapeutisch durchgeführt werden könnte (S. 4 f.).


4.

4.1    Das Gutachten von Dr. C.___ und Prof. Dr. D.___ vom 10. August 2022 inklusive dessen Ergänzung vom 6. Dezember 2022 (vgl. E. 3) entspricht den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise. So ist es für die streitigen Belange umfassend, gibt es doch Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Es beruht sodann auf den notwendigen orthopädischen und psychiatrischen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten detailliert die geklagten Beschwerden und setzten sich damit auseinander (Urk. 7/117/1-48 S. 16 f., S. 41 ff.; Urk. 7/117/49-75 S. 11 ff., S. 15, S. 22 ff.). Die Expertise wurde sodann in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben, wobei sich die Gutachter zur Krankheitsentwicklung äusserten und Bezug auf die medizinischen Vorakten nahmen (Urk. 7/117/1-48 S. 7 ff., S. 33 f.; Urk. 7/117/49-75 S. 6 ff., S. 22 ff.). Sie kommentierten insbesondere abweichende Einschätzungen anderer Arztpersonen und würdigten diese in einleuchtender Weise (Urk. 7/117/1-48 S. 36, S. 46; Urk. 6/136). Schliesslich leuchtet die Expertise in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen im Gutachten sind begründet.

    In diesem Sinne ging Dr. C.___ nachvollziehbar von einer psychischen und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide schädlicher Gebrauch sowie einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung aus – wobei er das Vorliegen einer (komplexen) PTBS überzeugend verneinte - und attestierte unter Hinweis auf Konzentrationsstörungen, eine Weitschweifigkeit und Unfokussiertheit des Gedankengangs sowie Entfremdungsgefühle gegenüber der Welt in jeglicher Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Unter Einhaltung der empfohlenen Massnahmen (Cannabis-Abstinenz, Medikation mit einem Amphetaminderivat und Intensivierung psychiatrische Spitex) erachtete er eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit als möglich, wenn auch nur mit verhalten guter Prognose (Urk. 7/117/1-48 S. 36 f., S. 43 ff., Urk. 7/136). Prof. Dr. D.___ diagnostizierte aus orthopädischer Sicht in schlüssiger Weise unklare Schulterbeschwerden ohne fassbaren pathologischen Befund sowie eine Lumbalgie mit einer aktivierten Osteochondrose bei LWK 4-5/S1 respektive einer progredienten Osteochondrose LWK 5/S1 mit Diskushernie und Kompression, wobei er aufgrund der letztgenannten Diagnose in der angestammten Tätigkeit von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % und in einer angepassten Tätigkeit von einer solchen von 0 % ausging (Urk. 7/117/49-75 S. 22, S. 25). Die Expertise erfüllt demnach die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (BGE 125 V 351 E. 3a; 122 V 157 E. 1c), weshalb für die Entscheidfindung grundsätzlich darauf abzustellen ist.

4.2    An dieser Beurteilung vermag der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, seine psychische Situation sei im angefochtenen Entscheid nicht berücksichtigt worden (Urk. 1), nichts zu ändern. Die Beschwerdegegnerin veranlasste unter anderem eine psychiatrische Begutachtung (vgl. E. 3.1.2 und E. 3.2), auf welche sie sich bei Erlass des angefochtenen Entscheids abstützte und unter psychiatrischen Gesichtspunkten von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging (Urk. 2 S. 5 f.). Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten, in der Vergangenheit aufgetretenen lebensbedrohlichen Situationen (Urk. 1) ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische Experte Dr. C.___ am 4. Juli und 6. Dezember 2022 (Urk. 7/117/1-47 S. 38 ff.; Urk. 7/136 S. 1 f.) namentlich das Vorliegen einer (komplexen) PTBS mit eingehender Begründung verneint hat.


5.    

5.1    Mit BGE 143 V 418 entschied das Bundesgericht, dass grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen sind (E. 6 und 7, Änderung der Rechtsprechung).

    Das strukturierte Beweisverfahren definiert systematisierte Indikatoren, die es unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und von Kompensationspotentialen (Ressourcen) andererseits erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 141 V 281 E. 2, E. 3.4-3.6 und 4.1; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 9C_590/2017 vom 15. Februar 2018 E. 5.1). Die Anerkennung eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades ist nur zulässig, wenn die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage im Einzelfall anhand der Standardindikatoren schlüssig und widerspruchsfrei mit (zumindest) überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sind. Fehlt es an diesem Nachweis, hat die materiell beweisbelastete versicherte Person die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3).    

    Die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen im Regelfall beachtlichen Standardindikatoren (BGE 143 V 418, 143 V 409, 141 V 281) hat das Bundesgericht wie folgt systematisiert (BGE 141 V 281 E. 4.3.1):


- Kategorie «funktioneller Schweregrad» (E. 4.3)

- Komplex «Gesundheitsschädigung» (E. 4.3.1)

- Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (E. 4.3.1.1)

- Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (E. 4.3.1.2)

- Komorbiditäten (E. 4.3.1.3)

- Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen, E. 4.3.2)

- Komplex «Sozialer Kontext» (E. 4.3.3)

- Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens, E. 4.4)

- gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen (E. 4.4.1)

- behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck (E. 4.4.2)

    Beweisrechtlich entscheidend ist der verhaltensbezogene Aspekt der Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 7.4).

5.2    

5.2.1    Zum Komplex «Gesundheitsschädigung» ist zunächst festzuhalten, dass der psychiatrische Gutachter Dr. C.___ von einer ADS sowie einem komorbiden schädlichen Cannabisgebrauch mit einem seit dem 18. Lebensjahr regelmässigen und hohen Cannabiskonsum ausging, wobei er Konzentrationsstörungen, eine Affektverflachung, eine Emotionsregulationsstörung, eine Unfokussiertheit des Gedankenganges, Entfremdungsgefühle und eine ungenügende Ich-Struktur beschrieb (Urk. 7/117/1-48 S. 29, S. 42 f.; vgl. auch Urk. 7/136 S. 4 f.). In somatischer Hinsicht liegt eine Lumbalgie vor (Urk. 7/117/49-78 S. 22). Zwar liegen beim Beschwerdeführer aufgrund des Zusammenlebens mit der an diversen psychischen Erkrankungen leidenden Mutter erhebliche psychosoziale Belastungen vor. Auch lassen die gutachterlichen Ausführungen, wonach die Eingliederung nur gelingen könne, wenn der Beschwerdeführer eine neue Wohnform finde, auf Auswirkungen dieser Belastungsfaktoren auf die Leistungsfähigkeit schliessen. Indes wäre der Beschwerdeführer auch bei Auszug aus der mütterlichen Wohnung gemäss Beurteilung von Dr. C.___ nicht in der Lage, eigenständig zu wohnen und auf eine betreute Wohnform angewiesen (Urk. 7/11/29-78 S. 42), weshalb es sich im Ergebnis nicht rechtfertigt, den Schweregrad des Gesundheitsschadens aufgrund der bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren herabzustufen (vgl. zur Relevanz und Würdigung psychosozialer Belastungsfaktoren im Gesamtkontext: Urteil des Bundesgerichts 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.1 mit diversen Hinweisen).

5.2.2    Was den Komplex «Persönlichkeit» anbelangt, gilt es zu beachten, dass zwar keine Persönlichkeitsstörung vorliegt. Der psychiatrische Gutachter wies aber auf ängstlich-vermeidende Persönlichkeitszüge hin, wobei der Beschwerdeführer alles vermeide, was ihn an seine schwierige Kindheit und Jugend erinnern könnte (Urk. 7/117/1-48 S. 40 f.).

5.2.3    Betreffend den Komplex «Sozialer Kontext» ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zusammenwohnt. Das Verhältnis zur Mutter fällt ausgesprochen dysfunktional aus, da letztere an diversen psychischen Erkrankungen leidet, womit der Beschwerdeführer überfordert ist (Urk. 7/117/1-48 S. 42). Der Beschwerdeführer gab an, er habe nur einige wenige Freunde, die er eigentlich nie persönlich treffe, da die Zugfahrten mit Kosten verbunden seien. Beim Videospielen habe er Kontakte mit einigen Menschen aufgebaut, wobei in ein paar Wochen ein persönliches Treffen geplant sei (S. 23).

5.2.4    Zum Aspekt einer gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen berichtete der Beschwerdeführer, dass er um acht Uhr aufstehe und sich danach – da er eine eigene Wohnung suche – bis zum Mittag Wohnungen anschaue. Anschliessend bereite er sich das Mittagessen vor und spiele danach bis zum Abendessen Computerspiele. Dazwischen mache er am Nachmittag etwas Krafttraining zuhause. Das Haus verlasse er um einzukaufen, Therapeuten zu besuchen und zu spazieren. Das Abendessen bereite er sich selbst zu, «game» danach bis zirka 22 Uhr und gehe ungefähr um Mitternacht zu Bett (Urk. 7/117/1-48 S. 24, Urk. 7/117/49-75 S. 15 f.). Betreffend Ressourcen wies der Gutachter darauf hin, dass der Beschwerdeführer sehr vertrauensvoll wirke und über ein kreatives «Bild- und Metaphern-Arsenal» verfüge. Der Beschwerdeführer habe sich durch den hochfrequenten Cannabiskonsum im Zusammenhang mit der dysfunktionalen Mutter in einen Kokon versponnen, aus dem er aktuell kaum noch herausfinde (Urk. 7/117/1-48 S. 43).

5.2.5    Betreffend den Indikator «behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck» ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer von August bis September 2019 bei der Klinik E.___ in teilstationärer tagesklinischer Behandlung befand, seit Oktober 2019 alle zwei Wochen von der psychiatrischen Spitex unterstützt wird, von September 2020 bis April 2021 ein Belastbarkeitstraining absolvierte und zuletzt einmal wöchentlich eine psychiatrische/psychotherapeutische Therapie besuchte (Urk. 7/39 S. 1, Urk. 7/51, Urk. 7/78, Urk. 7/88 S. 3, Urk. 7/117/1-48 S. 25). Der psychiatrische Gutachter regte betreffend Behandlung der ADS eine Medikation mit einem Stimulans an und empfahl im Übrigen eine Cannabisabstinenz, die Intensivierung der Unterstützung der psychiatrischen Spitex auf mindestens zwei Besuche pro Woche sowie den Umzug des Beschwerdeführers in eine betreute Wohnform (Urk. 7/117/1-48 S. 42, S. 45).

5.3    Zusammenfassend ergibt sich aus der Prüfung der Standardindikatoren, dass die funktionellen Auswirkungen der konkreten Gesundheitsbeeinträchtigungen vom psychiatrischen Experten schlüssig und differenziert erfasst wurden. Aufgrund des diagnostizierten schädlichen Cannabisgebrauchs und der ADS bestehen beim Beschwerdeführer verschiedene funktionale Defizite, unter anderem in Form von Konzentrationsstörungen, weitschweifigem Denken, Entfremdungsgefühlen und einer ungenügenden Ich-Struktur. Ausgewiesen ist in Anbetracht der seit 2019 regelmässig wahrgenommenen psychotherapeutischen/psychiatrischen Behand-lung ein gewisser Leidensdruck. Die Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers beschränken sich im Wesentlichen auf die Wohnungssuche – wobei unklar ist, ob diese vor Ort oder im Internet erfolgt – und das Spielen am Computer, wobei der Beschwerdeführer lediglich über ein sehr geringes soziales Umfeld - im Wesentlichen die unter psychischen Störungen leidende Mutter - verfügt.

    Bei dieser Ausgangslage bestehen insgesamt keine triftigen Gründe, die vom psychiatrischen Experten attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % seit mindestens 2018 in einer angepassten Tätigkeit in Zweifel zu ziehen.

    Diese stimmt denn auch mit der Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers anlässlich der psychiatrischen Begutachtung vom 22. Juni 2022 überein, wonach er sich in einer Tätigkeit, welche mit Autos, Lieferwagen oder Baumaschinen zu tun habe, ein Pensum von 40 bis 50 % vorstellen könne (Urk. 7/117/1-48 S. 25). Im Weiteren wurde auch von den Klinik E.___-Fachpersonen am 7. Februar 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausgegangen (Urk. 7/50 S. 5). Am 6. Mai 2021 und 31. Oktober 2022 wurde seitens der Klinik E.___ eine vollständige Arbeits-unfähigkeit für jegliche Tätigkeiten postuliert (Urk. 7/88 S. 4, Urk. 7/133 S. 1), wobei indes nicht (nachvollziehbar) dargelegt wurde, weshalb nicht mehr von einer 50%igen, sondern einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei respektive keine Gründe für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands seit Februar 2020 angegeben wurden. In diesem Zusammenhang ist zu betonen, dass die medizinische Folgenabschätzung notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt. Die psychiatrische Exploration eröffnet dem Gutachter daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und rechtlich zu respektieren sind, sofern der Experte wie vorliegend lege artis vorgegangen ist (BGE 145 V 361 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

6.    Die von der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung der 50%igen Arbeitsfähigkeit ermittelten Validen- und Invalideneinkommen (vgl. Urk. 7/120/10) sind nicht zu beanstanden und werden im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, weshalb ein Invaliditätsgrad von 50 % ausgewiesen ist. Gleiches gilt für den Zeitpunkt des Rentenbeginns vom 1. Mai 2021 unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer ausgerichteten Taggeldleistungen (Urk. 7/58, Urk. 7/63, Urk. 7/79; Art. 29 Abs. 2 IVG).

    Nach dem Gesagten steht dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2021 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zu, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

    Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang an die ihm von der Beschwerdegegnerin am 7. Oktober 2022 auferlegte Schadenminderungspflicht betreffend Cannabisabstinenz und konstante Wohnform (Urk. 7/122) zu erinnern. Kommt der Beschwerdeführer diesen Massnahmen nicht nach, so kann dies gegebenenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahrens zur Einstellung oder Kürzung der bestehenden halben Rente führen.


7.    

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

7.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Vertretung notwendig oder doch geboten ist (Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; BGE 135 I 1 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_686/2020 vom 11. Januar 2021 E. 1).

    Da der vorliegende Prozess nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und der Beschwerdeführer bedürftig ist (Urk. 7/149), ist ihm antragsgemäss (Urk. 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten sind demnach einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

    Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) aufmerksam gemacht, wonach er zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubSchleiffer Marais