Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00181


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Sager
Ersatzrichterin Lienhard
Gerichtsschreiber Brugger

Urteil vom 14. März 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1974, ist Vater zweier Kinder (geboren 2015, Urk. 11/6 Ziff. 3). Seit 2013 war er als Selbständigerwerbender im Bereich Kommunikationsberatung tätig (Urk. 11/12 S. 2 Ziff. 2, Urk. 11/11 S. 2). Der Versicherte meldete sich am 21. Juli 2020 unter Hinweis auf neurokognitive Verarbeitungsstörungen und weitere Diagnosen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/6 Ziff. 6.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte berufliche (Urk. 11/11-12) und medizinische Abklärungen (Urk. 11/13/2-11, Urk. 11/18 = Urk. 11/23, Urk. 11/34/7-8 = Urk. 11/35/7-8) und zog Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 11/15) zum Verfahren bei.

    Die IV-Stelle erteilte am 2. November 2021 (Urk. 11/40) für die Zeit vom 16. November 2021 bis 15. Februar 2022 Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining. Mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (Urk. 11/53) sprach sie dem Versicherten für die Dauer der Eingliederungsmassnahme ein Taggeld zu. Am 1. März 2022 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass die Eingliederungsbemühungen abgeschlossen werden (Urk. 11/57). In der Folge holte sie weitere Arztberichte (Urk. 11/59, Urk. 11/63/2-8 = Urk. 11/65/2-8, Urk. 11/70/3-7) ein.

1.2    Am 31. Oktober 2022 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung für eine Hilflosenentschädigung an (Urk. 11/77).

    Die IV-Stelle erliess am 4. November 2022 (Urk. 11/81) den Vorbescheid betreffend Rentenanspruch. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (Urk. 11/98, Urk. 11/88 = Urk. 2) sprach sie dem Versicherten ab dem 1. Februar 2022 eine ganze Rente zu.

    Mit Verfügung vom 23. März 2023 (Urk. 11/103-104) sprach die IV-Stelle dem Versicherten ab dem 1. Februar 2022 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu.


2.    

2.1    Der Versicherte erhob am 27. März 2023 Beschwerde gegen die Verfügung vom 24. Februar 2023 (Urk. 2) betreffend Rentenanspruch. Er beantragte, es sei der Zeitpunkt der massgeblichen Arbeitsfähigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen und festzulegen. Die Höhe der IV-Rente sei nach den gesetzlichen Bestimmungen zu berechnen und betragsmässig festzulegen. Des Weiteren sei ihm nach Gewährung der Akteneinsicht Gelegenheit zu geben, seine Anträge ordentlich zu stellen und zu begründen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-3).

    Mit Gerichtsverfügung vom 30. März 2023 wurde dem Versicherten aufgrund der kurzfristigen Mandatierung seines Rechtsvertreters eine Nachfrist von 10 Tagen zur Verbesserung der Beschwerde angesetzt (Urk. 4 S. 2 E. 3, S. 3 Dispositiv Ziff. 1). Mit Gerichtsverfügung vom 27. April 2023 wurde aufgrund des Verzugs der Beschwerdegegnerin in der Bearbeitung der Akteneinsichtsgesuche die angesetzte Nachfrist abgenommen (Urk. 9 Dispositiv Ziff. 1).

    Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2023 (Urk. 10) die Abweisung der Beschwerde.

    Der Beschwerdeführer beantragte in der Replik vom 4. Oktober 2023, der Zeitpunkt der massgeblichen Erwerbsunfähigkeit gemäss Verfügung vom 24. Februar 2023 sei auf den 25. Oktober 2005, eventuell auf den 19. November 2011, festzulegen. Die Beschwerdegegnerin sei sodann anzuweisen, das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen auf einem Jahreseinkommen von Fr. 103'403.74 seit 2005 zu berechnen und die ganze Invalidenrente neu zu berechnen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1-2).

    Verfahrensrechtlich beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person seines Rechtsvertreters (Urk. 16 S. 2 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer reichte mit der Replik das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 17/7) mit Belegen und weiteren Akten (Urk. 17/2-6) ein.

    Die Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht am 12. Dezember 2023 die Duplik (Urk. 22) sowie eine Stellungnahme der zuständigen Ausgleichskasse (Urk. 23) ein, die dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2023 zugestellt wurden (Urk. 24).

2.2    Der Beschwerdeführer erhob am 23. Oktober 2023 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2023 betreffend Rentenleistungen der IV (Auszahlung von Kinderrenten; Verfahren angelegt unter Prozess-Nr. IV.2023.00548).






Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).

1.3    Die einjährige Wartezeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 litb IVG gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_463/2007 vom 28. April 2008 E. 7.2.2 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2023 (Urk. 2) fest, sie habe den Beschwerdeführer zunächst mit einem Belastbarkeitstraining unterstützt. Während dieser Zeit habe er vom 16. November 2021 bis 15. Februar 2022 ein Taggeld bezogen. In der Tätigkeit als selbständiger Ausstellungsmacher/Kommunikationsberater sei er seit dem 10. Juni 2020 zu 70 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Das gesetzliche Wartejahr habe mit diesem Datum zu laufen begonnen, weshalb ab Ende Wartejahr per Juni 2021 der Rentenanspruch zu prüfen sei. Der Beschwerdeführer sei schliesslich in der bisherigen Tätigkeit per 21. Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Da er den ganzen Monat Januar 2022 ein Taggeld erhalten habe, sei der Rentenanspruch ab dem 1. Februar 2022 entstanden. Nach Einschätzung durch die Beschwerdegegnerin könne er kein Erwerbseinkommen mehr generieren. Es sei daher von einem Invaliditätsgrad von 100 % auszugehen (S. 4).

2.2    Der Beschwerdeführer brachte in der Replik vor, die Beschwerde richte sich zum einen gegen die Festlegung des Wartejahres und zum andern gegen die Berechnungsgrundlagen der Invalidenrente, insbesondere gegen das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen von Fr. 49'980.-- und gegen die betragsmässige Berechnung der Invalidenrente von Fr. 1'940.--. Da die korrekte Festlegung der massgeblichen Erwerbsunfähigkeit für seine Ansprüche gegen die Pensionskasse seines damaligen Arbeitgebers entscheidend sei, und da die korrekte Berechnung des Jahreseinkommens Einfluss auf die Rentenhöhe habe, habe er ein Rechtschutzinteresse.

    Weiter führte er aus, er sei bereits seit 2005 beziehungsweise spätestens seit dem 19. November 2011 gesundheitlich massgeblich eingeschränkt gewesen, ohne dass er wieder eine volle Erwerbsfähigkeit erreicht hätte (Urk. 16 S. 3 Rz. 3). Die Beschwerdegegnerin gehe davon aus, dass er seit dem 10. Juni 2020 massgeblich erwerbsunfähig sei. Zu diesem Zeitpunkt sei erstmals ein adultes ADHS diagnostiziert worden. Tatsächlich sei er aber schon vor diesem Datum im Arbeits- und Verdienstleben nachweisbar eingeschränkt gewesen. Seit dem Beginn eines Studiums an der Universität Y.___ 1994 bis zum 31. Dezember 2012 sei er bei der Z.___ tätig gewesen. Ab 2003 sei er vollzeitlich angestellt gewesen. Ab 2007 habe er einen einigermassen akzeptablen Jahreslohn von Fr. 81'600.-- erzielt (S. 4 Rz. 69).

    Der Beschwerdeführer habe seit der Jugendzeit an Beeinträchtigungen gelitten, welche seit 2005 mehr und mehr zugenommen hätten (S. 4 Rz. 10). Für eine visuelle Wahrnehmungsstörung sei mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Irlen-Syndrom diagnostiziert worden (S. 5 Rz. 11-12). Er sei schliesslich nicht mehr in der Lage gewesen, einen Stundenrapport ordentlich zu erstellen und abzugeben und morgens spätestens um 9 Uhr, wie von der Arbeitgeberin gefordert, im Büro zu erscheinen. Klare Absprachen zum Fortgang oder Abbruch eines Projektes seien ignoriert und Termine nicht mehr eingehalten worden. Dies habe zu zwei Verwarnungen und im November 2011 zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses geführt (S. 5 f. Rz. 13-14). Auch während der nachfolgenden Selbständigkeit, welche aufgrund der latenten Erwerbsunfähigkeit aufgenommen worden sei, sei keine volle Erwerbsfähigkeit mehr erreicht worden (S. 8 Rz. 19). Der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug) weise lediglich für das erste Jahr der Selbständigkeit ein Einkommen von Fr. 95'800.-- aus (S. 8 Rz. 18).

    Die Beschwerdegegnerin stelle zur Berechnung der Höhe der Invalidenrente auf ein durchschnittlich massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 49'980.-- ab. Gleichzeitig gehe sie von einem Valideneinkommen von Fr. 103'403.74 aus, welches der Beschwerdeführer gemäss seiner Universitätsausbildung hätte erzielen können. Dieses Einkommen sei als durchschnittliches Jahreseinkommen seit dem Eintritt der massgeblichen Erwerbsunfähigkeit im Oktober 2005 festzulegen, da der Beschwerdeführer seit 2005 einen unterdurchschnittlichen Lohn erzielt habe. Demnach sei nicht das tatsächlich erzielte, sondern das hypothetische Einkommen massgebend (S. 9 Rz. 21-23).

2.3    Die Beschwerdegegnerin führte in der Duplik vom 12. Dezember 2023 (Urk. 22) aus, gemäss den Stellungnahmen ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. August und 4. November 2022 sei der Beschwerdeführer in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit seit dem 10. Juni 2020 zu 70 % und ab dem 21. Juni 2021 zu 100 % arbeitsunfähig. Nicht entscheidend sei, ab wann die Diagnose bekannt geworden oder entstanden sei, sondern ab wann sie Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit gehabt habe (S. 1). Der Beschwerdeführer habe sich nach der Kündigung des letzten Arbeitsverhältnisses selbständig gemacht. Er habe also einer Erwerbstätigkeit nachgehen können. Für die Schwankungen des Einkommens gemäss IK-Auszug könnten verschiedene Ursachen verantwortlich sein. So sei bekannt, dass in den Anfangsjahren einer selbständigen Tätigkeit Schwankungen und Einbrüche des Einkommens durchaus üblich seien. Medizinische Konsultationen seien erstmalig im Jahr 2020 erfolgt (S. 1 f.). Es könne deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass bereits seit dem Jahr 2011 eine IV-relevante Erwerbsunfähigkeit vorgelegen habe. Eine gesundheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit sei erst ab dem 1. Juni 2020 nachvollziehbar ausgewiesen (S. 2).

2.4    Strittig ist vorliegend, ob der Beginn des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Sinne eines Feststellungsbegehrens des Beschwerdeführers zeitlich vor dem 10. Juni 2020 festzulegen ist. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang zunächst, ob ein Rechtschutzinteresse vorliegt und auf das Begehren einzutreten ist. Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Rente betragsmässig korrekt berechnet worden ist.

3.

3.1    Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 418 mit Hinweis).

3.2    Der Erlass einer Feststellungsverfügung setzt gemäss Art. 49 Abs. 2 ATSG – analog zu Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) – ein schützenswertes Interesse voraus, worunter rechtsprechungsgemäss ein rechtliches oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zu verstehen ist, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und welches nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 132 V 257 E. 1, 129 V 289 E. 2.1, 126 II 300 E. 2c). Nach der zu Art. 25 Abs. 2 VwVG ergangenen, auch auf Art. 49 Abs. 2 ATSG anwendbaren Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt das Erfordernis des schützenswerten Interesses auch für den Erlass von Feststellungsverfügungen, welche ein Hoheitsträger nicht auf Ersuchen, sondern von Amtes wegen (vgl. Art. 25 Abs. 1 VwVG) erlässt (BGE 130 V 388 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_949/2015 vom 7. September 2016 E. 4).

3.3    Nach der Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern die Vorsorgeeinrichtung durch Eröffnung der entsprechenden Verfügung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde und soweit die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24a und 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG), welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezogenen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn. Mit der Bejahung der Bindungswirkung wird einerseits eine gewisse (nicht uneingeschränkte) materiellrechtliche Koordinierung zwischen erster und zweiter Säule angestrebt. Andererseits sollen die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen befreit werden (BGE 133 V 67 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Hingegen kann die Invalidenversicherung nicht zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet werden, welche für ihre Leistungen ohne Belang sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_327/2009 vom 29. Juni 2009 E. 1.3.4).


4.

4.1    Grundlage für die Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung durch die Beschwerdegegnerin bildete die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die behandelnden Ärzte und den RAD der Beschwerdegegnerin. RAD-Ärztin Dr. A.___ stellte darauf ab, dass in der bisherigen und in einer angepassten Tätigkeit seit dem 10. Juni 2020 zunächst eine Arbeitsunfähigkeit von 70 % und seit dem 21. Juni 2021 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestand (Urk. 11/78 S. 12 oben).

    Der Beschwerdeführer sprach sich dafür aus, dass der Beginn der massgeblichen Erwerbsunfähigkeit auf den 25. Oktober 2005 beziehungsweise auf den 19. November 2011 festzulegen sei (Urk. 16 S. 2 Ziff. 1 oben). Er gab dazu an, die korrekte Festlegung der massgeblichen Erwerbsunfähigkeit sei für die Ansprüche gegenüber der Pensionskasse seines damaligen Arbeitgebers entscheidend. Er habe ein Rechtschutzinteresse (Urk. 16 S. 3 Rz. 3).

4.2    Die Beschwerdegegnerin legt den Rentenbeginn in der angefochtenen Verfügung vom 24. Februar 2023 rückwirkend per 1. Februar 2022 fest (Urk. 2 S. 4). Die Verfügung wurde der Vorsorgeeinrichtung der Z.___ nicht zugestellt. Diese wurde somit nicht in das bisherige invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen.

    Der Beschwerdeführer bestreitet den Beginn des Rentenanspruches per 1. Februar 2022 in der Beschwerde und in der Replik vom 4. Oktober 2023 nicht. Der Antrag des Beschwerdeführers zielt damit nicht auf eine Änderung der im Dispositiv zugesprochenen Leistung ab. Strittig ist lediglich, ob die Wartezeit zu einem früheren Zeitpunkt zu eröffnen ist. Der Beginn des Wartejahres bildete sodann nicht Bestandteil des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, sondern stellt ein Begründungselement dar.

    Zu prüfen ist, ob die Festsetzung des Beginns des Wartejahrs für den Rentenanspruch und insbesondere den Rentenbeginn entscheidwesentlich war (vorstehend E. 4.3). Nach der Regelung in Art. 29 Abs. 1 IVG konnte der Rentenanspruch frühestens sechs Monate nach der Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung vom 21. Juli 2020 entstehen (Urk. 11/6), mithin per 1. Januar 2021. Der Rentenanspruch entsteht sodann nach Art. 29 Abs. 2 IVG nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann. Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin die Entstehung eines Rentenanspruchs im Anschluss an den Ablauf des Wartejahrs unter Hinweis auf die bis im Januar 2022 bezogenen Taggelder. Der Ablauf des Wartejahrs erweist sich damit zwar als eine notwendige Voraussetzung für die Entstehung des Rentenanspruchs, indessen verschob sich dessen Beginn aufgrund der genannten gesetzlichen Bestimmung um über ein halbes Jahr. Die genaue Festsetzung des Beginns des Wartejahrs – insbesondere auf einen früheren Zeitpunkt – erweist sich damit gerade nicht als eine sachbezogene Voraussetzung des Rentenanspruchs. Für die beantragte Feststellung der Erwerbsunfähigkeit per 25. Oktober 2005 beziehungsweise 19. November 2011 fehlt es somit an einem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Ansonsten würde die Beschwerdegegnerin zur Vornahme von Abklärungen verpflichtet werden, die für das IV-Verfahren nicht von Belang sind, da es dem Beschwerdeführer lediglich um allfällige Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der Z.___ geht.

    Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer nach den vorliegenden medizinischen und den Akten der früheren Arbeitgeberin bereits seit 2005 oder 2011 massgeblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die von den behandelnden Ärzten erhobene Krankengeschichte und damit auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ohnehin nicht ohne Weiteres abgestellt werden könnte, da diese nicht auf einer ärztlichen Behandlung im fraglichen Zeitraum beruhen und es damit an echtzeitlichen Arztberichten zu einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit fehlen würde (vorstehend E. 1.3. Nachdem keine Bindungswirkung der zuständigen Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Entscheid der Beschwerdegegnerin besteht, hat der Beschwerdeführer das Gesuch um Feststellung des Zeitpunktes der massgeblichen Erwerbsunfähigkeit direkt gegenüber der Vorsorgeeinrichtung der Z.___ geltend zu machen.


5.    Der Beschwerdeführer beantragte sodann, für die Rentenberechnung sei auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 103'403.74 seit 2005 abzustellen und es sei die ganze Rente neu zu berechnen (Urk. 16 S. 2 Ziff. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin wies in der Verfügung vom 24. Februar 2023 als Berechnungsgrundlage für die Rente ein über die angerechnete Beitragsdauer von 27 Jahren massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 49'980.-- aus (Urk. 2 S. 1).

    In den aus dem parallelen IV-Verfahren IV.2023.00548 beigezogenen Akten (Urk. 9/17-18 = Urk. 26/1-2 im vorliegenden Verfahren) finden sich die Grundlagen für die betragsmässige Rentenberechnung. Nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 IVG sind für die Berechnung der ordentlichen Renten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss anwendbar. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften. Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt (Art. 29bis, Art. 29quater und Art. 30 AHVG). Die Erwerbseinkommen werden auf dem individuellen Konto jeder Person eingetragen (Art. 30ter AHVG).

    Bei dem in der Verfügung vom 24. Februar 2023 ausgewiesenen Jahreseinkommen von Fr. 49'980.-- handelt es sich um den Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen und der anrechenbaren Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften des Beschwerdeführers, wie er auch den Berechnungen der Ausgleichskasse (Urk. 16/1-2) zu entnehmen ist. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, wies in ihrer Stellungnahme vom 28. November/1. Dezember 2023 zu Recht darauf hin, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen kein Raum besteht, für die Berechnung anstatt auf das durchschnittliche Jahreseinkommen auf das im Feststellungsblatt der Beschwerdegegnerin vom 4. November 2022 angegebene (hypothetische) Valideneinkommen von Fr. 103'403.74 abzustellen (Urk. 23 S. 2, Urk. 11/78 S. 14 oben). Die Höhe des Valideneinkommens ist für die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach Art. 16 ATSG (vorstehend E. 1.2), nicht aber für die betragsmässige Rentenberechnung massgebend. Die Rentenberechnung erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist.


6.    Zusammenfassend fehlt es dem Beschwerdeführer an einem Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der massgeblichen Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise der Eröffnung des Wartejahres auf einen Zeitpunkt vor dem 10. Juni 2020, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Beschwerdegegnerin stellte für die betragsmässige Rentenberechnung sodann zu Recht auf ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 48'756.-- ab dem 1. Februar 2022 und von Fr. 49'980.-- ab dem 1. Januar 2023 ab (vgl. Urk. 26/1 S. 6 Mitte). Die Rentenberechnung erfolgte somit korrekt.

    Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2023 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.


7.

7.1    Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind vorliegend erfüllt.

7.2    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

7.3    Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 19. Januar 2024 die Honorarnote in Höhe von Fr. 1'937.35 (Urk. 27) ein. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als angemessen. Rechtsanwalt Urs. P. Keller, Zollikon, ist daher mit Fr. 1'937.35 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.4    Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 27. März 2023 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihm Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Urs P. Keller, Zollikon, wird mit Fr. 1’937.35 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 26

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Grieder-MartensBrugger