Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00184
damit vereinigt
IV.2023.00185


II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grieder-Martens, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Romero-Käser
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Schüpbach

Urteil vom 28. Juni 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring

KSPartner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Der 1970 geborene X.___ bezieht seit April 2001 eine ganze Rente
der Invalidenversicherung (vgl. Urk. 7/41-42, Urk. 7/50) und seit September 2007 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (vgl. Urk. 7/132,
Urk. 7/140-141). Am 26. Juli 2022 ersuchte er um Ausrichtung eines Assistenzbeitrages (Urk. 7/250). Am 18. August 2022 erfolgte eine Abklärung vor Ort betreffend Assistenzbeitrag (Standardisiertes Abklärungsinstrument, FAKT2; Berichterstattung vom 9September 2022; Urk. 7/254, Urk. 7/256) sowie betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 7/255). Mit Mitteilung vom 9. September 2022 (Urk. 7/257) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert. Mit Vorbescheid vom 9. September 2022 stellte die IV-Stelle ab dem 1. August 2022 die Gewährung eines Assistenzbeitrags an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich Fr. 815.05 respektive bis Ende Dezember 2022 maximal Fr. 4'075.25 sowie ab 1. Januar 2023 von maximal Fr. 9'780.60 pro Kalenderjahr in Aussicht (Urk. 7/258). Nachdem der Versicherte am 5. Oktober 2022 (Urk. 7/267), ergänzt am 8. November 2022 (Urk. 7/276), Einwände gegen den Vorbescheid vom 9. September 2022 erhoben hatte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 1. März 2023 (Urk. 7/288 = Urk. 8/2) einen Assistenzbeitrag im Rahmen des Vorbescheids zu, wobei sie den FAKT neu anpasste und einen Hilfebedarf von 90.24 Stunden ermittelte. Mit Verfügung vom 9. März 2023 (Urk. 7/290 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle fest, der Anspruch auf Hilflosenentschädigung sei unverändert.


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 9. März 2023 betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 2) erhob der Versicherte am 29. März 2023 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als keine die mittlere Hilflosenentschädigung übersteigende Hilflosenentschädigung gewährt worden sei (S. 2 Ziff. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm – allenfalls nach neuerlichen Abklärungen – die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur Durchführung der gesetzlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2023.00184 angelegt. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 (Urk. 6 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-293) die Abweisung der Beschwerde.

2.2    Am 29. März 2023 erhob der Versicherte zudem Beschwerde (Urk. 8/1) gegen die Verfügung vom 1. März 2023 (Urk. 8/2) betreffend Assistenzbeitrag und beantragte, diese sei insoweit aufzuheben, als keine ab 1. August 2022 bis Ende Dezember 2022 Fr. 4‘075.25 respektive ab 1. Januar 2023 jährlich Fr. 9‘780.60 übersteigende Assistenzbeiträge zugesprochen worden seien (S. 2 Ziff. 1), die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, insbesondere für das Jahr 2022 monatlich durchschnittlich Fr. 815.05 respektive jährlich maximal Fr. 4‘075.25 übersteigende und für das Jahr 2023 Fr. 9‘780.60 übersteigende Assistenzbeiträge auszurichten (S. 2 Ziff. 2), eventuell sei die Sache zur Durchführung der gesetzlichen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (S. 2 Ziff. 3). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Prozess-Nr. IV.2023.00185 angelegt. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 (Urk. 8/5) die Abweisung der Beschwerde.

2.3    Mit Verfügung vom 26. Juni 2023 vereinigte das Gericht die Verfahren IV.2023.00184 und IV.2023.00185, wobei es das Verfahren IV.2023.00185 als dadurch erledigt abschrieb (Urk. 8/6, Urk. 9). Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer über die beiden Eingaben vom 15. Mai 2023 (Urk. 6, Urk. 8/5) samt Beilagen (Urk. 7/1-293) in Kenntnis gesetzt. Mit Replik vom 7. November 2023 (Urk. 13) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und machte weitere Ausführungen, was der Beschwerdegegnerin am 8. November 2023 (Urk. 14) zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 15). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2023 zur Kenntnis gebracht (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtenen Verfügungen ergingen nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag sowie auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung respektive der Zeitpunkt der für eine diesbezügliche Revision massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV (vgl. nachfolgend E. 1.2) vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 Satz 2 IVG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3

1.3.1    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.3.2    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.4    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 
390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Lebenspraktische Begleitung ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 2.2).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit [KSH], Stand: 1. Januar 2024; vgl. hierzu nachstehend E. 1.8).

1.6    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.7    Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Art. 42 Abs. 1-4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG).

    Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbesondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42sexies Abs. 4 IVG; BGE 148 V 408 E. 2.1).

    In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiterbildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwachung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV). Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV).

1.8    Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist die Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. i IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) erforderlich.

    Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs hat folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Diese Rechtsprechung ist auch massgeblich beim Eruieren des gesamten Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen).

    Gemäss Art. 42sexies Abs. 4 lit. a IVG legt der Bundesrat die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, fest.

1.9    In Art. 39c IVV hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass unter anderem in den Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen (lit. a), der Haushaltführung (lit. b) und der gesellschaftlichen Teilhabe und Freizeitgestaltung (lit. c) ein Hilfebedarf anerkannt werden kann.

    Gemäss Art. 39e IVV gelten als monatliche Höchstansätze für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Art. 39c lit. a-c IVV pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden (Abs. 2 lit. a Ziff. 2).

1.10    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).


2.    

2.1    Im angefochtenen Entscheid betreffend Hilflosenentschädigung (Urk. 2) wurde erwogen, es liege keine Änderung vor, die den Anspruch beeinflusse. Der Beschwerdeführer habe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit.

    Mit Beschwerdeantwort vom 15. Mai 2023 (Urk. 6) führte die Beschwerdegegnerin zum Bereich Essen aus, dass eine Regelmässigkeit und Erheblichkeit vorliegen müsse. Der Beschwerdeführer könne an sich alleine essen, lediglich harte Kost könne er nicht mehr alleine mundgerecht zerkleinern. Er zeige aber mehrere Verhalten im Alltag auf, welche darauf hinweisen würden, dass noch genügend Kraft in den Armen vorliege, um genügend selbständig zu essen. Als Beispiel könne der Beschwerdeführer immer noch Auto (nicht behinderungsangepasst) fahren und dieses lenken. Dazu gehöre auch der ganze Weg zum Auto mit Aufschliessen und Abschliessen der Haustüre. Seine Kraft reiche auch aus, sich aus dem tiefliegenden Sofa mit der Aufziehhilfe ins Stehen heraufzuziehen. In Hinsicht dieser Begebenheiten sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer nicht seine harte Mahlzeit zu speziellen Begebenheiten auch mit einem guten scharfen Messer ohne Hilfe zerkleinern könne. Bezüglich der Hilflosigkeit bei der Verrichtung der Notdurft dürfe diese nur angerechnet werden, wenn diese auch bei einer behindertenangepassten Toilette bestehe
(S. 2).

    Mit Entscheid betreffend Assistenzbeitrag (Urk. 8/2) wurde erwogen, der Hilfebedarf sei in den alltäglichen Lebensverrichtungen, im Haushalt und im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeit erhöht worden. Der Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen sei von 23.32 Stunden auf 26.87 Stunden, im Haushalt von 46.13 Stunden auf 50.19 Stunden und bei der gesellschaftlichen Teilhabe und Freizeit von 10.65 Stunden auf 13.18 Stunden erhöht worden. Die individuelle Höchstgrenze bleibe bei 60 Stunden. Insgesamt resultiere ein Hilfebedarf von 90.24 Stunden. Aufgrund der individuellen Höchstgrenze werde der Hilfebedarf auf 60 Stunden plafoniert. Abzüglich der Stunden von der Hilflosenentschädigung von 35.67 Stunden stünden dem Beschwerdeführer 24.33 Standardstunden pro Monat zur Verfügung (S. 7).

2.2    Der Beschwerdeführer hielt demgegenüber fest (Urk. 1), er sei nicht damit einverstanden, dass die Notwendigkeit regelmässiger und dauernder Hilfe in den Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Reinigung nach Verrichten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege selbständiger Kontakte verneint worden sei. Er könne nicht alle Positionswechsel selbständig erfüllen. Er sei aufgrund der eingeschränkten Kraft und der allgemeinen Schwäche nicht mehr in der Lage, auch nur annähernd gleich häufig wie ein gesunder Versicherter seine Positionen in der Wohnung zu ändern (S. 8 f.). Da er lediglich noch Nahrungsmittel mit weicher Konsistenz selber essen, nicht mehr sämtliche Speisen selber zerkleinern und gewisse Esswaren nur noch von Hand essen könne, sei auch die Hilflosigkeit beim Essen klar ausgewiesen (S. 9 f.). Mit der Verunmöglichung der Toilettengänge ausserhalb seiner Wohnung liege eine regelmässige Notwendigkeit von Dritthilfe bei der Verrichtung der Notdurft vor (S. 11). Die Einschränkungen respektive Hilfsbedürftigkeit im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte bestünden in doppelter, das heisst sowohl in somatischer als auch in psychischer Hinsicht. Die lebenspraktische Begleitung betreffe nur den psychischen Aspekt und nicht die somatischen tatsächlichen funktionellen Einschränkungen. Eine Überlappung bestehe daher nicht. Vielmehr bestehe eine Einschränkung eigenständig aus somatischer Sicht neben der Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung (S. 12 f.). Der Anspruch auf eine schwere Hilflosenentschädigung könne überdies nicht ohne weitere Abklärungen verneint werden (S. 13).

    Betreffend Assistenzbeitrag stellte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Standpunkt (Urk. 8/1), die Beschwerdegegnerin habe ihrer Verfügung die Annahme zugrunde gelegt, dass er bei der Körperpflege und beim An-/Auskleiden dauernd auf fremde Hilfe angewiesen sei. Daraus sei dann in Anwendung von
Rz. 4093 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB) von einem maximalen Hilfsbedarf von 60 Stunden pro Monat ausgegangen worden. Dabei sei jedoch nicht berücksichtigt worden, dass er in allen Lebensbereichen eingeschränkt sei (S. 11).

    Mit Replik vom 7. November 2023 (Urk. 13) machte der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin berücksichtige nicht, dass er, um überhaupt noch allein leben zu können, seine alltäglichen Bedürfnisse und Tätigkeiten massiv eingeschränkt habe. Ursächlich dafür sei nicht allein die Unmöglichkeit, vereinzelte Tätigkeiten zu verrichten, sondern es sei nötig, seine äusserst beschränkten Kraftressourcen einzuteilen. Viele Verrichtungen könne er einmalig, allenfalls zweimal ausführen, aber eben nicht gleich viele Male wie ein gesunder Versicherter. Hinzu komme, dass die Erkrankung progredient sei und sich laufend verschlechtert habe (S. 4). Beispielhaft zeigte der Beschwerdeführer Lebenssituationen auf, die eine Anpassung oder Einschränkung im Alltag erforderlich machten (S. 4 f.). Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass eine Unmöglichkeit der Positionswechsel in dem Sinne gegeben sei, dass er auf diverse Positionswechsel im Alltag verzichten müsse, um eben die wenigen gut geplanten Positionswechsel überhaupt noch durchführen zu können (S. 6 f.). Den allgemeinen Lebensverrichtungen sei inhärent, dass diese nicht nur zu Hause, sondern auch auswärts verrichtet werden müssten. Sei ihm die Verrichtung der Notdurft nur noch mit den zur Verfügung gestellten Hilfsmitteln möglich, ergebe sich daraus klar, dass ausserhalb der eigenen Wohnung die Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft nicht mehr selbständig möglich sei, sondern er hier auf Dritthilfe angewiesen sei (S. 8).

2.3    In Bezug auf die beantragte Erhöhung der Hilflosenentschädigung ist strittig und zu prüfen, ob es seit der letzten Revision mit Abklärung und Bestätigung der unveränderten Hilflosenentschädigung im Februar 2017 (vgl. Urk. 7/194-195) zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Hilflosigkeit gekommen ist. Strittig und zu prüfen ist ferner die Höhe des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag.


3.    Am 14. Februar 2017 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zuhause statt. Mit Bericht vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/194) nannte die Abklärungsperson als Diagnosen eine Muskeldystrophie, eine reaktive Depression sowie eine Psoriasis (S. 1). Die Abklärungsperson hielt fest, der Beschwerdeführer habe die Tür geöffnet und sie ins Wohnzimmer geführt, wo sie am Esstisch Platz genommen hätten. Der Beschwerdeführer sei ohne Hilfsmittel gegangen und habe etwas verlangsamt aber ohne besondere Umstände auf dem Stuhl Platz nehmen und sich am Ende wieder erheben können (S. 1). Er fahre nach wie vor selbständig mit einem Auto. Sämtliche Arzt- und Therapietermine könne er unbegleitet wahrnehmen. Für den Haushalt sei der Beschwerdeführer nach wie vor auf intensive Unterstützung durch die Mutter und den Bruder angewiesen. Kleinere Einkäufe könne er selbst tätigen. Die Bereiche An-/Auskleiden sowie Körperpflege seien weiterhin anzurechnen. Bezüglich Notdurft werde auf den letzten Abklärungsbericht vom November 2013 verwiesen. Der Beschwerdeführer habe seit 2014 ein Dusch-WC und sei somit bei der Reinigung nach dem Verrichten der Notdurft nicht mehr so eingeschränkt wie ohne das Hilfsmittel (S. 2 oben).

    Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass alles unter Schmerzen und Anstrengung erfolge, aber er trotzdem nach wie vor selbst aufstehen, absitzen und abliegen könne. Besonders das Ein- und Aussteigen aus dem Auto sei schwierig. Er fühle sich sehr unsicher auf den Beinen und müsse immer schauen, dass er sich irgendwo abstützen oder festhalten könne.

    Zum Bereich «Essen» gab der Beschwerdeführer an, dass er gelegentlich mit seinem Bruder oder seinen Eltern auswärts essen gehe. Er bestelle jeweils Speisen, die er selbständig zu sich nehmen könne. Harte oder zähe Sachen bestelle er nicht, weil es ihm peinlich wäre, wenn seine Mutter ihm das Essen klein schneiden müsste. Im Alltag wisse er sich zu helfen und komme ohne Dritthilfe zurecht. Er kaufe weiches Brot, welches er nicht schneiden müsse. Seine Mutter bringe gerüstetes Gemüse oder vorgekochte Gerichte, welche er einfrieren und portionsweise aufwärmen könne (S. 2).

    Zum Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» führte die Abklärungsperson aus, dass mit Mitteilung vom April 2014 dem Beschwerdeführer ein Dusch-WC aus IV-Beständen zugesprochen worden sei. Der Beschwerdeführer bestätige, dass ihm das Dusch-WC eine grosse Hilfe sei.

    Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er mit seinem Auto weiterhin mobil sei. Zu Fuss könne er nur kurze Strecken von wenigen Metern zurücklegen. Treppen hinaufsteigen sei ihm kaum möglich, Treppen runtersteigen gehe besser.

    Die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung seien unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht weiterhin erfüllt. Die Dauer, Intensität und die Regelmässigkeit an Begleitung seien gegeben. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mindestens 2 Stunden. Ohne die regelmässige Unterstützung der Eltern und des Bruders wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbständig zu wohnen (S. 3).

    Es bestehe weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit. Ausgewiesen seien zwei Bereiche der alltäglichen Lebensverrichtungen (An/Auskleiden und Körperpflege), die lebenspraktische Begleitung sowie die medizinisch-pflegerische Hilfe. Der Bereich Reinigung nach Verrichten der Notdurft sei nicht mehr ausgewiesen, da der Beschwerdeführer unter Verwendung des zumutbaren Hilfsmittels (Dusch-WC) in diesem Bereich wieder selbständig sei. Der Wegfall dieses Bereichs bewirke keine anspruchsrelevante Änderung (S. 4).


4.

4.1    Am 18. August 2022 fand die Abklärung der Hilflosigkeit beim Beschwerdeführer zuhause statt. Mit Bericht vom 7. September 2022 (Urk. 7/255) nannte die Abklärungsperson die bereits bekannten Diagnosen einer Muskeldystrophie, einer reaktiven Depression sowie einer Psoriasis (S. 1). Sie hielt fest, der Beschwerdeführer habe zu Hause über die aktuelle Situation angegeben, dass er immer weniger Kraft habe. Er habe wie einen «Schub» gehabt und sich seither nicht mehr vollständig erholt. Er habe im Alltag immer mehr körperliche Abläufe/Ausführungen, welche ihm nur noch mit viel Kraftaufwand oder gar nicht mehr gelingen würden. Es sei für ihn sehr frustrierend. Leider leide er oft an körperlichen Schmerzen wie zum Beispiel in der Halswirbelsäule und er sei oft geplagt wegen Kopfschmerzen. In der rechten Hand/Finger habe er weniger Kraft beziehungsweise sei die Beweglichkeit eingeschränkt im Vergleich zur linken Hand. Er schlafe mehrheitlich nicht gut, weshalb er tagsüber oft müde sei. Die ganze Situation sei psychisch sehr belastend. Es komme im Alltag oft zu Situationen, in welchen er gerne etwas ausführen oder bewältigen möchte, dies jedoch aufgrund der Behinderung und der körperlichen Einschränkungen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer habe aufgrund eines Sturzes das Daumenbasisgelenk gebrochen. Er sei optimistisch, dass dies wieder gut verheile. Im Moment stecke er in einer Erschöpfungsdepression. Er fühle sich jedoch schon wieder besser als vor einigen Wochen. Die Tagesform sei unterschiedlich (S. 1 f.).

    Zum Bereich «Ankleiden/Auskleiden» hielt die Abklärungsperson fest, dass dieser weiterhin anzurechnen sei. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er für das An- und Ausziehen viel Energie und Kraft benötige. Er trage mehrheitlich behinderungsangepasste Kleider wie Hosen mit Gummizug und weite T-Shirts. Je nach Tagesform benötige er bis zu einer halben Stunde, bis er angezogen sei. Am Abend habe er oft keine Energie mehr, sich die Tageskleider auszuziehen und das Pyjama anzuziehen. Er schlafe dann in den Tageskleidern. Der «Vorteil» sei dann, dass er am Morgen schon angezogen sei. Wenn er nach draussen gehe und dann eine Jeanshose tragen wolle, benötige er Dritthilfe. Die Jeanshose anzuziehen sei für den Beschwerdeführer sehr anstrengend, da diese nicht dehnbar sei. Den Hosenknopf, den Reissverschluss und den Gürtel zu schliessen sei ihm nicht möglich. Oft komme er vollständig an seine Grenzen der Belastbarkeit. Er müsse es dann mit zusätzlichen Schmerzen büssen (S. 2).

    Zum Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er könne mehrheitlich alle Positionen noch selbständig wechseln. Er müsse sich jeweils beim Aufstehen aufstützen beziehungsweise aufziehen können, indem er sich an einem Gegenstand halte. Beim Aufsitzen vom Sofa habe der Bruder eine Vorrichtung erstellt, damit er sich gut aufziehen könne. Gemäss Beschwerdeführer sei er in diesem Bereich noch mehrheitlich selbständig, auch wenn er für alle Positionswechsel viel Kraft und Energie benötige. In der Wohnung könne er ein paar Schritte frei gehen. Er müsse jedoch die Sicherheit haben, dass er sich sofort an der Wand oder einem Möbelstück halten könne, wenn dies notwendig sei (S. 2).

    Auch der Bereich «Essen» wurde als nicht ausgewiesen erachtet. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er Mühe habe, mit der rechten Hand das Besteck zu halten und zu führen. Die Kraft und die Beweglichkeit seien eingeschränkt. Zu Hause nehme er zum Beispiel eine Bratwurst in die Hand und beisse ab. Die Mutter koche ihm oft Mahlzeiten vor und schneide die Nahrungsmittel schon mundgerecht. Der Beschwerdeführer gehe oft auswärts essen. Oft komme ihn auch der Bruder für das Mittagessen holen. Er bestelle oft ein Menu, bei welchem er wisse, dass er die Nahrungsmittel nicht zerkleinern müsse. Sonst frage er das Servierpersonal oder die Begleitperson um Hilfe. Aus einem Glas oder einer Tasse könne er selbständig trinken. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe finde in diesem Bereich gemäss Abklärungsperson nicht statt (S. 3).

    Im Bereich «Körperpflege» wurde die Hilflosigkeit weiterhin anerkannt. Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er nicht mehr dusche, wenn niemand in der Wohnung sei. Die Sturzgefahr sei erheblich. Bis anhin habe er die regelmässige Dritthilfe noch nicht akzeptieren können. Er versuche, an besseren Tagen in der Badewanne auf dem Duschbrett zu duschen. Er benötige dazu viel Kraft und Energie. Er habe danach keine Ressourcen mehr für andere Tätigkeiten. Er könne die Arme nur noch auf Bauch-/Brusthöhe heben. Die Kraft sei massiv eingeschränkt. Er lasse oft nur mit der Brause, welche aufgehängt sei, Wasser über das Haar, den Kopf und Körper fliessen. Das Haar richtig waschen sei ihm nicht mehr möglich. Er frage den Bruder hin und wieder, ob er ihm beim Haare waschen helfe. Die Manicure und Pedicure müsse die Mutter übernehmen. Das Rasieren und die Zahnreinigung versuche er so gut als möglich noch selber zu übernehmen. Er sitze dazu am Lavabo und stütze sich mit dem linken Arm auf (S. 3).

    Zum Bereich «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er froh sei, ein Dusch-WC zu haben. Er könne selbständig auf das WC und die Reinigung mit dem Dusch-WC vornehmen. Zum Auf- und Absitzen müsse er sich am Lavabo oder der Wand halten. Er sei in diesem Bereich selbständig beziehungsweise nicht auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (S. 3).

    Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er je nach Tagesform noch 30 bis 100 Meter gehen könne. Er müsse sich dabei an den Wänden halten oder sich bei jemandem mit dem Arm einhacken können. Ein paar wenige Treppentritte könne er mit Halten am Handlauf und an der Wand bewältigen. Das Gehen sei für den Beschwerdeführer ein Kraftakt. Er müsse sich dabei konzentrieren, dass er nicht stürze. Er laufe unsicher und die Kraft in den Beinen sei eingeschränkt. Der Beschwerdeführer fahre Auto, wenn er eine gute Tagesform habe. Bis er beim Auto und eingestiegen sei, sei er schon fix und fertig. Er fahre nur in der nahen Umgebung und zu Orten, bei welchen er wisse, dass er direkt vor die Haustüre fahren könne und keine Hindernisse bewältigen müsse. Der Beschwerdeführer habe von seinem Bruder einen Kyburz geschenkt bekommen. Dieser sei jedoch beim Bruder zu Hause stationiert. Er habe im Haus keine Möglichkeit, diesen zu parkieren beziehungsweise die Batterie zu laden. Er benütze bis anhin den Kyburz nur, wenn der Bruder dabei sei. Der Beschwerdeführer könne telefonieren und sich mit Whats-App und E-Mail austauschen. Leider habe er nur noch wenige Bekannte und Freunde. Der Beschwerdeführer bedauere, dass sich mehrheitlich alle guten Freunde von ihm abgewandt hätten. Er sei ihnen mit seinen Einschränkungen «unattraktiv» beziehungsweise zu mühsam (S. 3).

    Die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung seien unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht weiterhin erfüllt. Die Dauer, die Intensität und die Regelmässigkeit an Begleitung seien gegeben. Es bestehe ein wöchentlicher Aufwand von mindestes zwei Stunden. Ohne die regelmässige Unterstützung von den Eltern und dem Bruder wäre der Beschwerdeführer nicht in der Lage, selbständig zu wohnen (S. 4).

    Zum Bereich «Hilfeleistungen, die das selbstständige Wohnen ermöglichen» führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer sei oft antriebs- und motivationslos. Er benötige für alles einen Input und müsse aufgefordert werden, damit er seinen Verpflichtungen nachgehe. Er habe bessere und schlechtere Phasen. Dies sei auch abhängig von der körperlichen Verfassung beziehungsweise von den chronischen Schmerzen. Seit einigen Tagen habe er jetzt eine bessere Phase beziehungsweise habe er wieder mehr Motivation. Es sei ein ständiges Auf und Ab. Der Beschwerdeführer sei froh, dass er praktisch täglich fixe Termine habe wie Therapien, Besuch von der Mutter oder dem Bruder. Die Mutter und der Bruder gäben ihm jeweils wieder den Input beziehungsweise die Aufgabe zum Beispiel die Rechnungen etc. zu erledigen (S. 4).

    Zum Bereich «Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten» gab die Abklärungsperson an, der Beschwerdeführer benötige aufgrund seiner körperlichen Einschränkung einmal pro Woche die Hilfe Dritter beim Einkaufen. Da ihm die Mutter mehrheitlich die fertig gekochten Nahrungsmittel vorbeibringe, benötige er nicht viele Nahrungsmittel. Somit sei ein Einkauf pro Woche ausreichend. Der Bruder müsse den Beschwerdeführer für ausserhäusliche Kontakte motivieren und auffordern. Oft hole er den Beschwerdeführer und nehme ihn mit zur Arbeit. So komme er aus dem Haus und unter andere Menschen. Auch gingen sie mehrmals wöchentlich gemeinsam das Mittagessen einnehmen in einem Restaurant. Am Wochenende würden sie regelmässig Ausflüge etc. unternehmen (S. 5).

    Betreffend dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer an Psoriasis leide und die Mutter ihm jeweils helfe bei der Hautpflege beziehungsweise beim Eincremen vom Rücken und bei der Kopfhautpflege. Die Medikamente könne er selber einnehmen (S. 5).

    Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer weiterhin in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und der lebenspraktischen Begleitung auf die regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen. In den übrigen Lebensverrichtungen sei der Beschwerdeführer mehrheitlich noch selbständig (S. 5).

4.2    Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin stellte mittels FAKT2 zum Assistenzbeitrag aufgrund der Abklärung vom 18. August 2022 am 9. September 2022 einen anerkannten Hilfebedarf von 80.10 Stunden fest (Urk. 7/254/24).

    Am 9. September 2022 nahm die zuständige Sachbearbeiterin Stellung zum Assistenzbeitrag (Urk. 7/256). In Bezug auf die aktuelle Situation habe der Beschwerdeführer das bereits am 7. September 2022 Erwähnte ausgeführt (vgl. vorstehend E. 4.1). In Bezug auf die Unterstützung Dritter habe er erklärt, er werde aktuell vorwiegend von den Eltern und seinem Bruder unterstützt. Die Eltern seien schon älter. Er wolle die Eltern, vor allem die Mutter, welche ihn bei der Erledigung der Haushaltarbeiten unterstütze, in Zukunft entlasten. Der Bruder komme regelmässig mit ihm auswärts essen, hole ihn, damit er mal von zu Hause weg komme. Auch unterstütze er ihn bei behinderungsangepassten Einrichtungen in der Wohnung (S. 2).

4.3    Mit Stellungnahme vom 1. März 2023 (Urk. 7/287) führte die zuständige Sachbearbeiterin zum Einwand des Beschwerdeführers aus, gemäss Angaben vor Ort habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er mehrheitlich während des Tages die Positionen selber wechseln könne. Es sei im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, dass er Hilfsmittel benutze, welche ihm das Aufstehen/
Absitzen/Abliegen erleichtere wie zum Beispiel ein Pflegebett. Es sei zumutbar, dass er Sitzflächen benütze, aus welchen er mit Halten am Tisch beziehungsweise mit den vorhandenen Haltegriffen, Vorrichtungen, dem Rollator, einem Stuhl als Aufstehhilfe aufstehen könne. Die notwendige Hilfe beim Einsteigen in ein Auto sei nicht erheblich und alltäglich. Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen würden keine Hilflosigkeit begründen. Es sei zu bemerken, dass der Beschwerdeführer aktuell alleine in seiner Wohnung wohne. Punktuell unterstütze ihn die Mutter oder der Bruder. Dies vorwiegend im Haushaltbereich. Eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe finde im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht statt (S. 2).

    Der Beschwerdeführer habe erklärt, dass er im Bereich Essen Mühe habe, mit der rechten Hand das Besteck zu halten und zu führen. Es sei nachvollziehbar, dass er je nach Nahrungsmittel beziehungsweise bei harten und zähen Nahrungsmitteln Mühe habe, diese zu zerkleinern oder diese in die Finger/Hand nehmen müsse, um abzubeissen. Nahrungsmittel mit weicher Konsistenz könne er mit der Gabel zerkleinern/zerreissen. Der Beschwerdeführer esse nicht täglich Nahrungsmittel, welche mundgerecht zerkleinert werden müssten. Dem Beschwerdeführer sei es mehrheitlich möglich, die mundgerechten Nahrungsmittel selber mit dem Besteck zu essen. Es sei nicht regelmässig, dass der Beschwerdeführer auf unübliche Art und Weise die Nahrungsmittel zu sich nehmen müsse. Es sei zumutbar, dass er im Restaurant ein Menu bestelle, welches mundgerecht serviert werde oder er selber zerkleinern könne. Gemäss seinen Angaben vor Ort werde dies vom Kunden schon so gehandhabt. Eine regelmässige Dritthilfe sei im Bereich Essen nicht ausgewiesen (S. 2).

    Der Beschwerdeführer benutze zu Hause das Dusch-WC. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht sei es zumutbar, dass er geeignete und zumutbare Massnahmen treffe beziehungsweise Hilfsmittel einsetze, um die Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Wenn der Beschwerdeführer auswärts bei nicht behinderungsangepassten Gegebenheiten Dritthilfe benötige, könne nicht von einem regelmässigen Hilfebedarf ausgegangen werden (S. 2).

    Wie im Abklärungsbericht festgehalten, könne sich der Beschwerdeführer je nach Tagesform alleine für eine kurze Distanz im und ausser Haus fortbewegen, wenn er die nötigen Sicherheitsvorkehrungen beziehungsweise Hilfsmittel benütze. An guten Tagen könne er selber Auto fahren beziehungsweise den Ein- und Ausstieg selber vornehmen. Dies sei jedoch ein Kraftakt. In der lebenspraktischen Begleitung sei die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei nicht nur bei der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte aufgrund der Gehbehinderung eingeschränkt, sondern er müsse an Termine erinnert werden, brauche Motivation für Aktivitäten, Begleitung zu Terminen etc. Aufgrund dessen sei im Bereich lebenspraktische Begleitung die Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten berücksichtigt worden. Gemäss den rechtlichen Bestimmungen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, Rz. 8048) könne die gleiche Hilfestellung nicht in den alltäglichen Lebensverrichtungen und zugleich in der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden. Aus oben genannten Gründen werde weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades anerkannt (S. 3).

    Zum Assistenzbeitrag führte die zuständige Sachbearbeiterin aus, aufgrund der Einwendungen beziehungsweise der regelmässigen Dritthilfe beim An-/Ausziehen der Fusshebeorthese werde im FAKT neu die Stufe 2 mit dem Beispiel C berücksichtigt (S. 3).

    Der Beschwerdeführer sei bei den Teilhandlungen im Bereich Positionswechsel mit den zumutbaren Hilfsmitteln mehrheitlich selbständig. Es sei nur eine geringe oder sporadische Hilfe notwendig. Es sei keine tägliche Dritthilfe notwendig. In der Stufe 1 sei dies berücksichtigt worden beziehungsweise sei dies angerechnet worden. Es werde an der Stufe 1 festgehalten (S. 3).

    In den Teilbereichen Essen und Trinken sei die Stufe 1 berücksichtigt worden. Im Einwand werde festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch bei weicherem Essen oder beim Brot streichen die Dritthilfe benötige. Es seien keine täglichen Hilfestellungen notwendig beziehungsweise würden nicht täglich Nahrungsmittel gegessen, welche zerkleinert werden müssten. Es sei zumutbar, zum Bestreichen von einem Brot ein Einhänderbrett zu benützen. Die Zubereitung und das Kochen von Nahrungsmitteln würden im Bereich Haushalt berücksichtigt. Es sei aktuell keine tägliche Dritthilfe notwendig. In der Stufe 1 sei die geringe oder sporadische Hilfe berücksichtigt worden. Es werde an der Stufe 1 festgehalten (S. 4).

    Der Beschwerdeführer habe bis zum Abklärungstermin keine Dritthilfe bei der Körperpflege beziehungsweise beim Duschen akzeptieren können. Es sei jeweils eine Drittperson anwesend, wenn er dusche. Er beanspruche nur die regelmässige und erhebliche Dritthilfe bei der periodischen Körperpflege, welche im FAKT mit der Stufe 3 Beispiel B berücksichtigt worden sei. Betreffend Kosmetik sei im FAKT die Stufe 2 mit dem Beispiel D (könne sich oberflächlich rasieren und kämmen, benötige Hilfe bei Feinheiten und Eincremen) berücksichtigt worden. Somit sei das regelmässige Eincremen aufgrund der Psoriasis berücksichtigt (S. 4).

    Betreffend Notdurft werde unter Transfer und Säubern jeweils die Stufe 1 berücksichtigt. Somit sei die geringe oder sporadische Hilfe (nicht tägliche Hilfe) berücksichtigt worden (S. 4).

    Betreffend Wohnungspflege werde aufgrund des Einwands im FAKT neu Stufe 3 Beispiel A (kann beim Aufräumen ein bisschen mithelfen, sonst auf vollständige Hilfe angewiesen) berücksichtigt (S. 5).

    Im Bereich Wäsche-/Kleiderpflege sei im FAKT neu Stufe 3 Beispiel A (kann nur wenig mithelfen) anzurechnen. Aufgrund des Einwandschreibens sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur noch eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung leisten könne. Der Zusatzaufwand für behinderungsbedingt grossen Wäscheverbrauch sei neu mit «ja» zu berücksichtigen (S. 5 f.).

    Beim Teilaspekt Reisen/Ferien im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung sei im FAKT neu Stufe 3 Beispiel A (benötigt unterwegs mehr Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen und im Haushalt, Mobilität im Urlaub erschwert) anzurechnen. Aufgrund der Argumentation im Einwand sei es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nur eine kleine Mithilfe bei den Teilhandlungen leisten könne beziehungsweise nur eine bescheidene Eigenleistung möglich sei. Der Beschwerdeführer benötige im grossen Umfang direkte Hilfe, da die Unterkünfte nicht behinderungsangepasst seien und die Mobilität im Urlaub erschwert sei (S. 6).

    Im Einwandschreiben sei bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer keine gemeinnützigen Tätigkeiten mehr ausführe aufgrund der Krankheit. Somit benötige er auch keine direkte oder indirekte Dritthilfe für die Ausübung eines gemeinnützigen Engagements. Es könne somit kein Hilfebedarf angerechnet werden (S. 6).

    Zusammenfassend sei der Hilfebedarf in den alltäglichen Lebensverrichtungen, im Haushalt und in der gesellschaftlichen Teilhabe und Freizeit auf insgesamt 90.24 Stunden erhöht worden. Aufgrund der individuellen Höchstgrenze werde der Hilfebedarf auf 60 Stunden plafoniert (vgl. Urk. 7/288 S. 7).


5.

5.1    Die Zusprache einer Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit im Dezember 2011 (ab September 2007) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. Juli 2011 (Urk. 7/131). Dem Beschwerdeführer wurde in den Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Körperpflege seit September 2006 eine Hilfsbedürftigkeit angerechnet und die Voraussetzungen zur Anerkennung der lebenspraktischen Begleitung als erfüllt erachtet (vgl. Urk. 7/145). Die im September 2013 in die Wege geleitete Revision der Hilflosenentschädigung (vgl. Urk. 7/148, Urk. 7/149) ergab gestützt auf den Abklärungsbericht vom 14. November 2013 (Urk. 7/152) keine Änderung, die den Anspruch beeinflusste, was dem Beschwerdeführer am 7. November 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 7/151). In einer weiteren Revision der Hilflosenentschädigung im Juli 2016 (vgl. Urk. 7/184) wurden ein Arztbericht des Kantonsspitals Y.___ vom 23. September 2016 (Urk. 7/186) sowie ein Bericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. September 2016 (Urk. 7/187) eingeholt. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/194) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass unverändert eine Hilflosigkeit mittleren Grades mit den ausgewiesenen zwei Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden und Körperpflege sowie der lebenspraktischen Begleitung und der medizinisch-pflegerischen Hilfe besteht (vgl. die Mitteilung vom 23. Februar 2017, Urk. 7/195).

    Die Mitteilung vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/195) basierte aufgrund des Abklärungsberichts vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/194) auf materiellen Abklärungen, womit im Rahmen des vorliegend zu beurteilenden Revisionsgesuchs der Hilflosenentschädigung grundsätzlich der Sachverhalt im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 9. März 2023 (Urk. 2) mit demjenigen im Zeitpunkt der Mitteilung vom 23. Februar 2017 (Urk. 7/194) zu vergleichen ist. In Bezug auf die Hilflosenentschädigung ist mithin strittig und zu prüfen, ob es im Vergleich zu Februar 2017 zu einer relevanten Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der tatsächlichen Verhältnisse mit Auswirkung auf die Hilflosigkeit gekommen ist.

    Der Verfügung vom 9. März 2023 (Urk. 2) lag der Abklärungsbericht vom 7. September 2022 (Urk. 7/255) zugrunde, woraus hervor geht, dass der Beschwerdeführer weiterhin Hilfe beim An-/Auskleiden sowie bei der Körperpflege benötigt und die lebenspraktische Begleitung sowie die medizinisch-pflegerische Hilfe ausgewiesen sind. Die Beschwerdegegnerin ging folglich in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführer in den Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden und Körperpflege sowie der lebenspraktischen Begleitung und der medizinisch-pflegerischen Hilfe einer erheblichen und regelmässigen Dritthilfe bedarf (Urk. 2, vgl. Urk. 7/255). Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Strittig ist jedoch, ob der Beschwerdeführer auch in den übrigen Lebensverrichtungen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Notdurftverrichtung und Fortbewegung hilfsbedürftig ist und einer persönlichen Überwachung bedarf.

5.2    Vorab kann festgehalten werden, dass der Abklärungsbericht vom 7. September 2022 (Urk. 7/255) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1. März 2023 (Urk. 7/287) von einer qualifizierten Abklärungsperson der Beschwerdegegnerin erstellt wurden. Sie besuchte den Beschwerdeführer in seiner Wohnung und erhielt damit Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen. Zudem waren ihr die Diagnosen sowie die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers bekannt. Sodann wurden darin sowohl die Angaben des Beschwerdeführers wie auch der Hilfe leistenden Personen (Mutter des Beschwerdeführers sowie sein Bruder) aufgeführt und berücksichtigt. Der Abklärungsbericht beziehungsweise die ergänzende Stellungnahme enthalten in Bezug auf die alltäglichen Lebensverrichtungen nachvollziehbar begründete Beurteilungen, welche mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Den Berichten lassen sich keine divergierenden Meinungen der Beteiligten entnehmen. Es sind keine Hinweise ersichtlich, dass die Abklärungsperson nicht geeignet gewesen wäre, die Abklärung an Ort und Stelle durchzuführen. Schliesslich liegen keine offensichtlichen und klar feststellbaren Fehleinschätzungen der Abklärungsperson vor. Der Abklärungsbericht sowie die ergänzende Stellungnahme vermögen deshalb grundsätzlich den Anforderungen an den Beweiswert eines Abklärungsberichts zu genügen (vgl. vorstehend E. 1.6 und E. 1.8).

5.3    Der Beschwerdeführer bestreitet seine anlässlich der Abklärung vor Ort gemachten Aussagen nicht grundsätzlich (vgl. Urk. 1 S. 8 f., Urk. 7/276/3 f., Urk. 13 S. 3 f. und S. 6 f.), weshalb im Lichte der Rechtsprechung zu den sogenannten spontanen «Aussagen der ersten Stunde» (BGE 143 V 168 E. 5.2.2, 121 V 45 E. 2a, je m.w.H.) darauf abzustellen ist. Aus dem Abklärungsbericht sowie der ergänzenden Stellungnahme geht hervor und vermag zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer mehrheitlich alle Positionen noch selbständig wechseln kann. Er muss sich jeweils beim Aufstehen aufstützen oder aufziehen können, indem er sich an einem Gegenstand hält. Beim Aufsitzen vom Sofa hat er eine Vorrichtung, damit er sich gut aufziehen kann. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers sei er in diesem Bereich noch mehrheitlich selbständig, auch wenn er für alle Positionswechsel viel Kraft und Energie benötige (vgl. vorstehend E. 4.2). Es ist im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar, dass der Beschwerdeführer entsprechende Hilfsmittel (Pflegebett, entsprechende Sitzflächen, Aufstehhilfen) benutzt, welche ihm das Abliegen/Aufrichten erleichtern. Die notwendige Hilfe beim Einsteigen ins Auto ist nicht erheblich und alltäglich (vgl. vorstehend
E. 4.3).

    Gemäss Kreisschreiben über Hilflosigkeit (KSH; Stand 1. Januar 2023) liegt Hilflosigkeit vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen, sich hinsetzen oder hinlegen kann. Kann die versicherte Person aber alleine die Position wechseln, liegt keine Hilflosigkeit vor (Rz. 2030). Die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen (auf welche die versicherte Person nicht angewiesen ist), vom Boden oder beim Einsteigen in ein Auto ist nicht erheblich und alltäglich. Damit liegt in diesem Bereich keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vor (Rz. 2032). Berücksichtigt wird die Hilfe, die die versicherte Person braucht, nachdem sie geeignete und zumutbare Massnahmen getroffen hat, um ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen (z.B. der Behinderung angepasste Kleidung wie Schuhe mit Klettverschluss für einarmige Personen, Hilfsmittel, Hilfsvorrichtungen, familienübliche Mithilfe bei der lebenspraktischen Begleitung; Rz. 2008).

    Der Beschwerdeführer machte betreffend den Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen geltend, dass das Aufstehen aus liegenden Positionen oder vom Sofa oder Boden ohne fremde Hilfe oder Hilfsmittel nicht mehr möglich sei, vom Stuhl oder WC sei es auch schwierig, wenn keine Möglichkeit bestehe, sich festzuhalten/abzustützen. Wiederholungen seien schwierig und er überlege es sich immer, ob er überhaupt abliegen oder absitzen solle aufgrund der Anstrengungen. Auch das Abliegen sei anstrengend. Insgesamt sei dies keine übliche Art und Weise zu leben (vgl. Urk. 1 S. 8 f., Urk. 7/276/3 f., Urk. 13 S. 3 f. und S. 6 f.). Für die beantragte Erhöhung der Hilflosenentschädigung ist, wie bereits erwähnt, relevant, dass eine wesentliche Veränderung gegenüber dem Jahr 2017 eingetreten ist. Eine wesentliche Verschlechterung wird vom Beschwerdeführer nicht unter Nennung konkreter Angaben begründet geltend gemacht. Aus dem neuesten Abklärungsbericht von September 2022 ergibt sich denn auch keine Verschlechterung gegenüber früheren Angaben (2016/2017). So wurden bereits im ärztlichen Verlaufsbericht von 2016 (Urk. 7/186 S. 1 Ziff. 1.3) sowie im Abklärungsbericht von 2017 Probleme und Schwierigkeiten im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen festgehalten und ausgeführt, dass alles unter Schmerzen und Anstrengung erfolge. Der Beschwerdeführer müsse immer schauen, dass er sich irgendwo abstützen oder festhalten könne (Urk. 7/194/2). Erwähnt wurde solches schon im Jahr 2011 (Urk. 7/131/2), wo die Abklärungsperson festhielt, dass die Hilfe Dritter beim Aufstehen von niedrigen Sitzflächen nicht erheblich und alltäglich sei, womit in diesem Bereich keine regelmässige und erhebliche Hilflosigkeit vorliege. Auch im Jahr 2013 gab der Beschwerdeführer im Fragebogen an, in diesem Bereich auf Hilfe angewiesen zu sein (Urk. 7/148/4, Urk. 7/152/2), ebenso im Juli 2016 (Urk. 7/184/3). Die Beschwerdegegnerin ging daher im Resultat zu Recht davon aus, dass keine Verschlechterung vorliegt und der Beschwerdeführer trotz der geklagten Erschwernisse in diesem Bereich selbständig ist.     

5.4    Zum Bereich Reinigung nach Verrichtung der Notdurft machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei auf ein Dusch-WC angewiesen, was auswärts nicht vorhanden sei. Im Gesundheitsfall müsste er für die Arbeit täglich ausser Haus, weshalb in diesem Bereich von einem regelmässigen Hilfsbedarf auszugehen sei (vgl. Urk. 1 S. 11, Urk. 7/276 S. 3, Urk. 13).

    Einerseits ist auch in diesem Bereich keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen. So wurde dem Beschwerdeführer das Dusch-WC bereits im April 2014 zugesprochen (vgl. Urk. 7/163, Urk. 7/194 S. 3). Anlässlich der Abklärung vor Ort gab der Beschwerdeführer ferner an, er könne selbständig auf das WC und die Reinigung mit dem Dusch-WC vornehmen. Zum Auf- und Absitzen müsse er sich am Lavabo/an der Wand halten. Er sei in diesem Bereich selbständig beziehungsweise nicht auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen (vgl. vorstehend E. 4.1). Andererseits ist gemäss KSH Rz. 2006 nur der objektive Hilfebedarf, d.h. die tatsächlich benötigte Hilfe massgebend (ZAK 1970 S. 283 und S. 487), womit ein hypothetischer Hilfebedarf im Falle einer auswärtigen Tätigkeit im Gesundheitsfall entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt werden kann. Die Abklärungsperson führte zu Recht aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne der Schadenminderungspflicht verpflichtet sei, geeignete und zumutbare Hilfsmittel beziehungsweise Massnahmen zu ergreifen, um die Selbständigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet keine Hilflosigkeit (KSH Rz. 2007). Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine Zweifel am Abklärungsbericht und der ergänzenden Stellungnahme aufkommen zu lassen. Wenn er auswärts bei nicht behinderungsangepassten Gegebenheiten Dritthilfe benötigt, besteht kein regelmässiger Hilfebedarf. Es bestehen somit auch in diesem Bereich keine Anhaltspunkte für Fehleinschätzungen der Abklärungsperson und es kann somit auf den Abklärungsbericht und die ergänzende Stellungnahme (vorstehend E. 4.1 und
E. 4.3) abgestellt werden. Eine Hilfsbedürftigkeit im geforderten Ausmass ist im Bereich „Reinigung nach Verrichtung der Notdurft“ nicht ausgewiesen.

5.5    Der Beschwerdeführer machte beschwerdeweise weiter geltend, er habe im Bereich Essen Mühe bei der Handhabung des Bestecks, er sei nicht in der Lage, Nahrungsmittel in mundgerechte Stücke zu verkleinern oder ein Butterbrot zu streichen. Er benötige weiche Esswaren und esse die Bratwurst mit der Hand (Urk. 1 S. 9 f., Urk. 7/276/3, Urk. 13).

    Auch im Bereich Essen ist auf die sogenannten spontanen Aussagen der ersten Stunde anlässlich der Abklärung vor Ort abzustellen (vgl. vorstehend E. 5.3). Gestützt darauf hat der Beschwerdeführer Mühe, mit der rechten Hand das Besteck zu halten und zu führen und die Kraft und die Beweglichkeit sind eingeschränkt, weshalb er zu Hause eine Bratwurst in die Hand nimmt. Die Mutter kocht ihm oft Mahlzeiten vor und schneidet die Nahrungsmittel schon mundgerecht. Danebst geht der Beschwerdeführer oft auswärts essen, wobei er sich oft ein Menu bestellt, bei welchem er die Nahrungsmittel nicht zerkleinern muss, oder sonst fragt er das Servierpersonal oder die Begleitperson um Hilfe. Aus einem Glas oder einer Tasse kann er selbständig trinken (Urk. 7/255/3).

    Daraus ergibt sich keine regelmässige und erhebliche Dritthilfe, zumal gemäss KSH Rz. 2036 und 2037 Hilflosigkeit dann vorliegt, wenn die versicherte Person zwar selber essen, dies jedoch nur auf eine nicht übliche Art und Weise ausführen kann (BGE 106 V 153; z.B. wenn sie die Speisen nicht zerkleinern oder nur püriert essen oder nur mit den Fingern zum Mund führen kann, BGE 121 V 88). Ist die versicherte Person nur zum Zerschneiden harter Speisen auf direkte Dritthilfe angewiesen, liegt keine Hilflosigkeit vor, da solche Speisen nicht täglich gegessen werden und die versicherte Person deswegen nicht regelmässig und nicht erheblich auf Dritthilfe angewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010). Hingegen ist eine Hilflosigkeit gegeben, wenn die versicherte Person das Messer überhaupt nicht benutzen kann (also nicht einmal ein Butterbrot streichen kann; Urteil des Bundesgerichts 9C_346/2010 vom 6. August 2010).     

    Dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, ein Butterbrot zu streichen, erwähnte der Beschwerdeführer anlässlich der Abklärung vor Ort nicht, vielmehr wurde dies erstmals im Einwand vom November 2022 (Urk. 7/276 S. 6 Ziff. 17) geltend gemacht. Selbst wenn dies zutreffend ist, machte die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf aufmerksam, dass es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist, zum Bestreichen eines Brotes Hilfsmittel (z.B. ein Einhänderbrett) zu benützen. Diesbezüglich bleibt anzumerken, dass bei Einarmigkeit und funktioneller Einarmigkeit (gelähmter Arm) eine Hilflosigkeit vorliegt, sofern der gelähmte Arm auch nicht als Stützarm/-hand (zum Beispiel um einen Teller zu fixieren) eingesetzt werden kann (KSH Rz. 2039).

    Im Weiteren ist auch in diesem Bereich keine wesentliche Verschlechterung gegenüber 2017 ersichtlich. So erwähnte der Beschwerdeführer bereits anlässlich der Abklärung im Februar 2017 (Urk. 7/194 S. 2), dass er auswärts harte oder zähe Sachen meide, weil es ihm peinlich wäre, wenn ihm das Essen klein geschnitten werden müsste, und dass seine Mutter ihm gerüstetes Gemüse oder vorgekochte Gerichte bringe. Die Beschwerdegegnerin ging folglich zu Recht davon aus, es sei nicht regelmässig, dass der Beschwerdeführer auf unübliche Art und Weise die Nahrungsmittel zu sich nehmen müsse. Nach dem Gesagten besteht im Bereich des Essens somit nur in ausgewählten Situationen und damit nicht regelmässig Hilfsbedarf.

5.6    Zum Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte machte der Beschwerdeführer geltend, er sei somatisch stark eingeschränkt. In diesem Bereich werde jedoch keine Einschränkung anerkannt mit der Begründung, dass die Unterstützung bei ausserhäuslichen Aktivitäten bereits bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt worden sei. Dies sei jedoch unzutreffend, eine Überlappung bestehe nicht, da die lebenspraktische Begleitung nur den psychischen Aspekt und nicht die somatischen tatsächlichen funktionellen Einschränkungen betreffe (Urk. 1 S. 12).

    Diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. In der alltäglichen Lebensverrichtung Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte erachtete die Abklärungsperson den Beschwerdeführer als funktionell selbständig. Er könne sich je nach Tagesform alleine für eine kurze Distanz im und ausser Haus fortbewegen, wenn er die nötigen Sicherheitsvorkehrungen beziehungsweise Hilfsmittel benütze. An guten Tagen fahre er selber Auto, wobei das Ein- und Aussteigen ein Kraftakt sei (vorstehend E. 4.1 und E. 4.3). Die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte in der Fortbewegung berücksichtigte die Beschwerdegegnerin hingegen im Bereich der lebenspraktischen Begleitung. Dies erweist sich als richtig. Gemäss KSH Rz. 2024 und Rz. 2091 darf grundsätzlich, sofern zusätzlich zur lebenspraktischen Begleitung auch die Hilfe bei der Teilfunktion einer alltäglichen Lebensverrichtung benötigt wird (z.B. Hilfe bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte), die gleiche Hilfeleistung nur einmal – d.h. entweder als Hilfe bei der Teilfunktion der alltäglichen Lebensverrichtung oder als lebenspraktische Begleitung – berücksichtigt werden (Urteil des BGer 9C_691/2014 vom 11. Dezember 2014). Da der Beschwerdeführer nicht nur aufgrund der Gehbehinderung eingeschränkt ist, sondern auch an Termine erinnert werden muss, Motivation für Aktivitäten und Begleitung zu Terminen benötigt, wurde dieser Teilbereich zu Recht bei der lebenspraktischen Begleitung angerechnet. In Situationen, in denen eine versicherte Person nicht nur Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, sondern auch lebenspraktische Begleitung benötigt, kann die gleiche Hilfeleistung nicht doppelt berücksichtigt werden (KSH Rz. 3008). Ausserdem ist auch in diesem Bereich keine wesentliche Verschlechterung ausgewiesen. Anlässlich der Abklärung im Februar 2017 gab der Beschwerdeführer an, zu Fuss könne er nur kurze Strecken zurücklegen und Treppen hinaufsteigen sei ihm kaum möglich (vorstehend E. 3). Dass er regelmässig an Termine erinnert werden muss, bei Einkäufen und Anschaffungen begleitet wird und Kinobesuche oder kulturelle Anlässe zusammen mit seinen Eltern oder Bruder stattfinden, wurde bereits anlässlich der Abklärungen von 2011 und 2013 festgehalten und bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Ebenso dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Grunderkrankung an vielen Freizeitaktivitäten nicht mehr teilnehmen kann (Urk. 7/131 S. 5, Urk. 7/152 S. 3). Eine Fehleinschätzung der Abklärungsperson ist auch in diesem Bereich nicht zu erkennen. So wurde Hilfe bei der Bewältigung des Alltags anerkannt und die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht als erfüllt betrachtet und bei der lebenspraktischen Begleitung anerkannt.

5.7    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der tatsächlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers beziehungsweise ein höherer Hilfebedarf Dritter bei den alltäglichen Lebensverrichtungen aus den Akten, insbesondere dem Abklärungsbericht (vorstehend E. 4.1) sowie der ergänzenden Stellungnahme (vorstehend E. 4.3), nicht hervorgeht. So decken sich die Angaben des Beschwerdeführers mehrheitlich mit den Angaben in den Vorberichten (vorstehend E. 3). Die erwähnten zusätzlichen Aufwendungen oder Erschwernisse verändern den Anspruch der Hilflosenentschädigung nicht. Der Beschwerdeführer ist in den strittigen Bereichen Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Reinigung nach Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte unter Berücksichtigung der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht nach wie vor funktionell selbständig und nicht auf die dauernde und regelmässige Hilfe Dritter angewiesen. Ausserdem gilt die Hilflosigkeit gemäss Art 37 Abs. 1 IVV erst dann als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf. Diese Voraussetzungen sind zurzeit – trotz der vorliegenden Diagnose mit einer fortschreitenden Krankheit – angesichts der noch vorhandenen Fähigkeiten des Beschwerdeführers (noch) nicht erfüllt. Auf das Einholen eines aktuellen medizinischen Berichts kann in antizipierter Beweiswürdigung angesichts der Aussagen der ersten Stunde des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vor Ort, welche nicht bestritten wurden, verzichtet werden. Von einem solchen wäre mit dem Erfordernis einer Verschlechterung seit 2017 und der zurzeit (noch) nicht vorliegenden Hilflosigkeit in allen alltäglichen Lebensverrichtungen kein anderes Resultat zu erwarten. Dem Beschwerdeführer war es im Zeitpunkt der Abklärung beziehungsweise zum Verfügungszeitpunkt unbestrittenermassen noch möglich, insbesondere die Reinigung nach Verrichtung der Notdurft selbständig durchzuführen (vgl. vorstehend E. 5.4), er war in der Lage in geringen Umfang noch selbständig Auto zu fahren und kann sich auch im Haus mit Hilfsmitteln selbständig fortbewegen und Positionswechsel vornehmen (vgl. vorstehend E. 5.3 und E. 5.6). Somit ist der Beschwerdeführer nicht in sämtlichen Bereichen der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen. Auch bestanden keine Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und deren Auswirkungen, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht gehalten war, Rückfragen an medizinische Fachpersonen zu stellen (vgl. vorstehend E. 1.8). Klar feststellbare Fehleinschätzungen, die ein Eingreifen in das Ermessen der abklärenden Person erlauben würden, liegen nicht vor. Somit ist gestützt auf den Abklärungsbericht vom 7. September 2022 (Urk. 7/255) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 1. März 2023 (Urk. 7/287) von einer ausgewiesenen Hilflosigkeit in den Bereichen An-/Auskleiden und Körperpflege auszugehen, zudem besteht weiterhin Anspruch auf lebenspraktische Begleitung. Damit hat der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades.

    Der angefochtene Entscheid ist rechtens. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.


6.

6.1    Die IV-Stellen benutzen zur Berechnung des Assistenzbeitrags das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird im Kreisschreiben des BSV über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab 1. Januar 2015, Stand: 1. Januar 2023) erläutert. Zur Bestimmung der notwendigen Einstufung pro Hilfeleistungen müssen die IVStellen Aussagen der versicherten Person, Anmerkungen der Abklärungsperson sowie Erfahrungswerte berücksichtigen. Als Unterstützung sind im FAKT Fallbeispiele hinterlegt, die eine möglichst standardisierte Erfassung erlauben (KSAB Rz. 4101).

    Der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs ist in fünf Stufen eingeteilt. Jede Stufe umfasst Zeitwerte entsprechend des Hilfebedarfs (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbstständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbstständigkeit). Die Stufen mit den dazugehörenden Bandbreiten sind pro Bereich erfasst und befinden sich im Anhang 3 (KSAB Rz. 4009).

    Stufe 1 ist anwendbar, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt. Unter dieser Stufe ist somit direkte oder indirekte Hilfe zu berücksichtigen, deren Ausmass bescheiden ist beziehungsweise nur ab und zu anfällt. Hier kann auch Hilfe erfasst werden, die bei der Hilflosigkeit mangels Regelmässigkeit nicht berücksichtigt werden kann oder die für die Festlegung der Hilflosigkeit nicht relevant ist. In dieser Stufe kann die versicherte Person fast alles selber erledigen, benötigt punktuell direkte oder indirekte Hilfe (KSAB Rz. 4011). Wenn bei mehreren (einigen, ein paar, verschiedenen) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist, ist Stufe 2 anwendbar. In der Stufe 2 kann die versicherte Person einen Teil der Verrichtungen selbständig übernehmen, andernteils ist eine direkte Hilfe oder stete Anleitung und Kontrolle (dazwischen erledigt die versicherte Person Teilhandlungen selbständig) nötig (KSAB Rz. 4012). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlung unmittelbar begleiten, KSAB Rz. 4013). Schliesslich kommt Stufe 4 zur Anwendung, wenn keine bescheidene Mithilfe bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen, sie kann gar nichts selbständig tun, braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (KSAB Rz. 4014).

    Jeder (Teil-)Bereich ist in verschiedene Tätigkeiten unterteilt. Für jede Tätigkeit muss entschieden werden, welche Stufe der versicherten Person für die jeweilige Tätigkeit zuzuordnen ist. Bei jeder Stufe ist ein Minutenwert hinterlegt. Die Summe der Minutenwerte jeder Tätigkeit ergibt dann die Stufe des entsprechenden (Teil-)Bereichs. Die Stufe bestimmt sich nach den Bandbreiten gemäss dem Anhang 3 des KSAB (KSAB Rz. 4015).

    In jedem Bereich kann bei Versicherten, deren Bedarf begründet über dem verfügbaren Zeitrahmen liegt, ein Zusatzaufwand gewährt werden (z.B. bei starken Spasmen im Bereich An-/Auskleiden ein Zusatzaufwand von 10 Minuten). Der Zusatzaufwand kann in der Regel nur gewährt werden, wenn der normale Hilfebedarf im entsprechenden (Teil-) Bereich mindestens die Stufe 3 erreicht (KSAB Rz. 4016).

6.2    Das Abklärungsinstrument FAKT2 ist laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich geeignet zur Abklärung des Hilfebedarfs (BGE 140 V 549 E. 3.2.2.4 und die Regeste). Die Bestimmung der Anzahl anrechenbarer Minuten liegt dabei nicht im Ermessensspielraum der Abklärungsperson, sondern wird automatisch durch die im standardisierten Abklärungsinstrument vorgesehene Stufenhöhe vorgegeben (vgl. vorstehend E. 6.1). Die einzelnen - abgestuften - zeitlichen Vorgaben in FAKT2 geben den durchschnittlichen Aufwand für die entsprechenden Hilfeleistungen wieder. Die Vorgabe bestimmter Zeiteinheiten dient der Objektivierung des Bedarfs, den nach subjektiven Gesichtspunkten festzulegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) gerade verbietet. Den individuellen Gegebenheiten ist dennoch Rechnung zu tragen, was einerseits durch die Wahl der zutreffenden Stufe und anderseits durch die allfällige Berücksichtigung von Zusatz- und Minderaufwand (Reduktionen) geschieht (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.3 mit Hinweisen).

6.3    Die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin hielt mittels FAKT2 am 9. September 2022 einen für den Assistenzbeitrag relevanten Hilfebedarf von insgesamt 80.10 Stunden fest (Urk. 7/254/26, vorstehend E. 4.2). Nachdem der Beschwerdeführer Einwendungen geltend machte, passte die zuständige Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin den FAKT mittels Stellungnahme vom 1. März 2023 (Urk. 7/287) neu an und ermittelte einen Hilfebedarf von 90.24 Stunden, wobei der Hilfebedarf aufgrund der individuellen Höchstgrenze auf
60 Stunden plafoniert wurde. Abzüglich der Stunden von der Hilflosenentschädigung von 35.67 Stunden wurden dem Beschwerdeführer 24.33 Standardstunden pro Monat zur Verfügung gestellt (vgl. auch Urk. 7/288 S. 7).

    Der Abklärungsbericht (Urk. 7/254) sowie die ergänzende Stellungnahme (Urk. 7/287) beschreiben ausführlich die Einschränkungen in den einzelnen (Teil)Bereichen sowie die jeweils benötigten Hilfestellungen. So wurde insbesondere im vorliegend strittigen Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen unter detaillierter Bezugnahme auf die einzelnen Einschränkungen des Beschwerdeführers ein monatlicher Bedarf von 26.87 Stunden ermittelt (vgl. auch Urk. 7/288 S. 7). Im Bereich Haushalt wurde sodann ein Bedarf von 50.19 Stunden und im Bereich gesellschaftliche Teilhabe und Freizeit ein Bedarf von 13.18 Stunden ermittelt.

    Die für den konkreten Teilbereich massgebende Stufe wurde jeweils einzeln angegeben (Urk. 7/254, Urk. 2/287).

    Unter Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung vor Ort wurde in Bezug auf die Teilbereiche im Abklärungsbericht (Urk. 7/254) beziehungsweise in den Stellungnahmen dazu (Urk. 7/256, Urk. 7/287) erläutert, inwiefern den individuellen Einschränkungen mit Hilfe des FAKT2 Rechnung getragen wurde. Der Bericht über die Abklärung vor Ort mittels FAKT2 (Urk. 7/254) und die Stellungnahmen vom 9. September 2022 (Urk. 7/256) und 1. März 2023 (Urk. 7/287) erweisen sich hinsichtlich des festgestellten Hilfebedarfs als umfassend und nachvollziehbar und im Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 140 V 543). Die Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden angemessen berücksichtigt, erfolgten doch die Einschätzungen der Abklärungsperson in Kenntnis der medizinischen und persönlichen Verhältnisse.

    Es sind demnach keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.8) gegeben, welche die aufliegenden Abklärungsberichte und FAKT2 für die Festsetzung der Hilfebedarf als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen, so dass grundsätzlich darauf abgestellt werden kann.

6.4    Strittig sind vorliegend die Einstufungen und Anrechnungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen «An-/Auskleiden», «Positionswechsel», «Essen/Trinken», «Körperpflege», «Notdurft», sowie der Zusatzaufwand bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, weiter im Bereich Haushalt die «Wohnungspflege», «andere Besorgungen», «Wäsche- und Kleiderpflege» sowie der Bereich «gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung». Anzumerken ist diesbezüglich, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht - wie hier - eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage bildet, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Dies gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 547 E. 3.2.1; vorstehend E. 1.8).

6.5    Zur Berechnung des Höchstbetrags in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushalt und Freizeit ist vom Grad der Hilflosigkeit und der Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen auszugehen. Gemäss Art. 39e Abs. 2 lit. a IVV sind in den genannten Bereichen pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde, 30 Stunden anzurechnen, womit sich bei einer Einschränkung in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eine Maximalstundenzahl von 60 Stunden ergibt. Das Gleiche gilt bei mittelschwerer Hilflosigkeit wegen lebenspraktischer Begleitung, auch hier ist auf die Anzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen abzustellen. Die Addierung von Stunden im Rahmen von Höchstgrenzen in den Bereichen alltägliche Lebensverrichtungen, Haushaltsführung und gesellschaftliche Teilnahme und Freizeitgestaltung ist – von Sonderfällen abgesehen - nicht möglich (vorstehend E. 1.9, KSAB Rz. 4086, 4093, 4093.1).

6.6    Die Beschwerdegegnerin erachtete in der Verfügung betreffend Hilflosenentschädigung den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung, medizinisch-pflegerischer Hilfe sowie die regelmässige Hilfe in zwei Bereichen (An-/Auskleiden, Körperpflege) als ausgewiesen (Urk. 2). Dies wurde im hiesigen Urteil (vgl. vorstehend E. 5) als nicht zu beanstanden erachtet.

    Im Abklärungsbericht vom 9. September 2022 mit ergänzender Stellungnahme vom 1. März 2023 hielt sie einen für den Assistenzbeitrag relevanten Hilfebedarf von 26.87 Stunden für die alltäglichen Lebensverrichtungen, von 50.19 Stunden für den Haushalt und von 13.18 Stunden für gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung fest (vgl. auch Urk. 7/288 S. 7) und rechnete diese Bereiche mit den Höchstansätzen von 2 x 30 Stunden an. Angesichts der bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung ausgewiesenen Einschränkungen in zwei alltäglichen Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden und Körperpflege) wurden die Höchstansätze mit 2 x 30 Stunden korrekt gewährt und die Maximalstundenzahl von 60 Stunden insgesamt ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Richtig ist insbesondere, dass allein auf die Anzahl der alltäglichen Lebensverrichtungen abgestellt und der in den Bereichen Haushalt sowie Gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung ermittelte Hilfebedarf nicht zusätzlich berücksichtigt wurde (vorstehend E. 6.5).

    Angesichts der angerechneten Maximalstundenzahl und der Massgeblichkeit der Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen erübrigen sich weitere Ausführungen zur Stufe beziehungsweise zum anzurechnenden effektiven Zeitaufwand.

6.7    Zusammenfassend sind die gestützt auf den Abklärungsbericht mittels FAKT2 und die Stellungnahmen des Abklärungsdienstes erfolgten Einschätzungen des Assistenzbedarfs plausibel und begründet und es liegen keine klar feststellbaren Fehleinschätzungen vor, welche im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle ein Einschreiten erfordern würden.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde auch in diesem Punkt.


7.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Kaspar Gehring

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




Grieder-MartensSchüpbach