Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00187
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichterin Gasser Küffer
Gerichtsschreiberin Schleiffer Marais
Urteil vom 15. März 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Ehemann Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1968 geborene X.___ meldete sich am 13. Oktober 2017 unter Hinweis auf eine seit 2004 bestehende schwere Autoimmunkrankheit von Haut, Muskeln und inneren Organen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und teilte der Versicherten am 26. März 2018 mit, dass aufgrund der Qualifikation als Hausfrau keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/24). Mit Vorbescheid vom 24. Mai 2018 (Urk. 6/27) stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht, wogegen letztere am 27. Juli 2018 Einwand (Urk. 6/32-33) erhob. Mit Mitteilung vom 11. Juli 2019 (Urk. 6/50) hielt die IV-Stelle die Versicherte unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht an, eine psychiatrische Behandlung an die Hand zu nehmen. Am 24. Januar 2020 informierte die IV-Stelle die Versicherte, dass aufgrund des Gesundheitszustands aktuell keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 6/60). Die IV-Stelle veranlasste alsdann bei der Neurologie Z.___ AG (Z.___) eine polydisziplinäre Begutachtung (Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie, Psychiatrie, Rheumatologie; Expertise vom 3. Juni 2021 [Urk. 6/88]). Am 2. Juli 2021 (Urk. 6/90) nahmen die Gutachter Stellung zu den von der IV-Stelle am 23. Juni 2021 gestellten Rückfragen (Urk. 6/89). In der Folge holte die IV-Stelle unter Hinweis auf ungeklärt gebliebene Widersprüche in der Z.___-Expertise ein neues polydisziplinäres Gutachten bei der Abklärungsstelle A.___ GmbH (A.___; Allgemeine Innere Medizin, Dermatologie und Venerologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie, Neurologie; Expertise vom 11. Juli 2022 [Urk. 6/116]) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidvefahren (Urk. 6/123) wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren der Versicherten mit Verfügung vom 28. März 2023 (Urk. 2) ab.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 3. März [richtig: April] 2023 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2023 und die Zusprache einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2023 (Urk. 5) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend bereits vor dem 1. Januar 2022 in Betracht fällt, sind die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) damit, dass die Beschwerdeführerin seit der Einreise in die Schweiz als zu 100 % im Haushalt Tätige zu qualifizieren sei. Die Tätigkeit als Hausfrau entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit, wobei im Haushaltsbereich eine Einschränkung von 32 % vorliege. Damit bestehe ein Invaliditätsgrad von unter 40 %, weshalb kein Anspruch auf Rentenleistungen resultiere (S. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt (Urk. 1), sie sei einige Monate nach ihrer Einreise in die Schweiz im Juni 2001 in den Kanton Zürich transferiert worden, wo sie für zirka sieben Monate in der Asylunterkunft in B.___ gelebt habe und dort in der Wäscherei zwei Tage pro Woche für je zwei Stunden tätig gewesen sei. Die Annahme der Beschwerdegegnerin, sie habe seit ihrer Einreise in die Schweiz zu 100 % im Haushaltsbereich gearbeitet, sei unzutreffend. Aufgrund der Autoimmunkrankheit und der psychischen Störung sei sie sodann nicht mehr in der Lage, den Haushalt ohne Hilfe des Ehemannes zu meistern. Ihre entsprechende Leistungsfähigkeit liege lediglich bei 30 % (S. 1 f.).
2.3 Unbestritten blieben der medizinische Sachverhalt und die 30%ige Arbeitsfähigkeit im Haushaltsbereich. Die A.___-Gutachter diagnostizierten im Wesentlichen eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine soziale Phobie (ICD-10 F40.1) sowie eine Dermatomyositis mit einhergehender Poikilodermie und Psoriasis Inversa. Die Experten hielten fest dass zwar in somatischer Hinsicht eine körperlich sehr leichte, wechselbelastende und überwiegend sitzende Tätigkeit möglich sei, sich die psychischen Gesundheitsstörungen und die daraus resultierende schwergradige Beeinträchtigung der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Anwendung fachlicher Kompetenzen, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit, Selbstbehauptungsfähigkeit, Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit und der Fähigkeit zu spontanen Aktivitäten aber auf die Fähigkeit im Haushalt tätig zu sein leistungsmindernd auswirkten. Sie erachteten im Haushaltsbereich ein tägliches Pensum von drei Stunden als zumutbar, was aufgrund der gestellten Diagnosen nachvollziehbar erscheint (Urk. 6/116/1-11 S. 8 f.). Ebenfalls unbestritten sind die im Abklärungsbericht vom 22. November 2022 (Urk. 6/119) festgehaltenen prozentualen Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen sowie die darin statuierte Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 31.8 %.
Strittig ist demgegenüber die Qualifikation der Beschwerdeführerin als im Haushalt Tätige (Urk. 1 S. 2).
3.
3.1
3.1.1 Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch bei der Rentenrevision und im Neuanmeldungsverfahren ist die Methode der Invaliditätsbemessung (Art. 28a IVG) zu bestimmen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 117 V 198 E. 3b).
Die für die Methodenwahl (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) entscheidende Statusfrage, nämlich ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, beurteilt sich danach, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Entscheidend ist somit nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen (vgl. Art. 27 IVV) sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3, 141 V 15 E. 3.1, 137 V 334 E. 3.2, 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b).
Die Beantwortung der Statusfrage erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch die hypothetischen Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese Entscheidungen sind als innere Tatsachen wesensmässig einer direkten Beweisführung nicht zugänglich und müssen in der Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden (vgl. BGE 144 I 28 E. 2.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_178/2021 vom 11. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2).
3.2 Die Beschwerdegegnerin qualifizierte die Beschwerdeführerin als Hausfrau (vgl. E. 2.1). Dieser Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden Ausführungen zu folgen. Die Beschwerdeführerin war nach ihrer Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 nicht erwerbstätig. Vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahre 2004 hat sie im Asylantenheim in der Wäscherei zwar ausgeholfen - indem sie Wäsche für andere Mitbewohner gewaschen und neue Kleider herausgegeben hat -, diese Tätigkeit erfolgte gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin indessen unentgeltlich (Urk. 6/116/84-104 S. 5, Urk. 6/116/60-69 S. 4) und führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin als im Gesundheitsfall mutmasslich Erwerbstätige zu qualifizieren ist. Gleiches gilt für die vom Sozialamt der Gemeinde C.___ nach 2004 initiierte ehrenamtliche Putztätigkeit der Beschwerdeführerin in der Gemeindebibliothek (einmal pro Woche), für welche sie ein symbolisches Entgelt von Fr. 100.-- pro Monat erhalten hat (Urk. 6/61 S. 8, Urk. 6/88/34-55 S. 8, Urk. 6/116/60-69 S. 4; vgl. auch Urk. 6/116/84-104 S. 3). Im IK-Auszug vom 8. Dezember 2022 (Urk. 6/120) ist die Beschwerdeführerin sodann seit Jahren als Nichterwerbstätige qualifiziert. Im Weiteren war die Beschwerdeführerin auch bereits in ihrem Heimatland Äthiopien zu keinem Zeitpunkt erwerbstätig. Sie erlangte dort gemäss eigenen Angaben einen Universitätsabschluss in Literatur, um später als Englischlehrerin arbeiten zu können. Nach der Ausbildung sei ihr eine Arbeitsstelle in einem Ort auf dem Land ohne Elektrizität und Wasser angeboten worden. Dies habe sie indes nicht gewollt, weshalb sie die Stelle nicht angenommen habe und danach arbeitslos gewesen sei (Urk. 6/88/34-55 S. 8). Betreffend ihren Aufenthalt in Deutschland – von zirka 1996 bis 2001 – gab die Beschwerdeführerin an, sie habe während ungefähr drei Jahren mit einem Pensum von zwei Stunden pro Tag gearbeitet (Urk. 6/116/35-46 S. 4, Urk. 6/116/84-104 S. 3 f.). Nähere Angaben über diese Tätigkeit – insbesondere in welchem Rahmen und zu welchen Konditionen sie ausgeführt wurde – machte die Beschwerdeführerin nicht. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass sie mehrfach angegeben hat, dass sie nach Abschluss ihrer Ausbildung in Äthiopien bis zur Einwanderung in die Schweiz im Jahre 2001 vom Einkommen des Vaters gelebt respektive nie berufs- oder erwerbstätig gewesen sei (Urk. 6/88/8-18 S. 6, Urk. 6/88/34-55 S. 8, Urk. 6/116/35-46 S. 4 f., Urk. 6/116/70-79 S. 4). Im Übrigen gab sie auch bei der IV-Anmeldung vom 13. Oktober 2017 keine Erwerbstätigkeit an und bezeichnete sich als Hausfrau (Urk. 6/12 S. 6 Ziff. 5.4 f.) und machte zu keinem Zeitpunkt geltend, dass sie im Gesundheitsfalle einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Aufgrund des Gesagten ist zu schliessen, dass der aktuelle Status der Beschwerdeführerin nicht durch die gesundheitliche Beeinträchtigung bestimmt, sondern selbst gewählt ist.
%1. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Qualifikation der Beschwerdeführerin als zu 100 % im Haushalt Tätige ist demnach unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. E. 3.1). Die von der Abklärungsperson am 22. November 2022 festgehaltenen prozentualen Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenbereichen sowie die darin statuierte Einschränkung im Haushaltsbereich von insgesamt 31.8 % wurde von der Beschwerdeführerin nicht explizit in Frage gestellt und es drängen sich insbesondere aufgrund der sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und der bei der Beschwerdeführerin vorherrschenden Verhältnisse – insbesondere unter Berücksichtigung des Zweipersonen-Haushalts ohne Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern - keine Zweifel an den Schlussfolgerungen der Abklärungsperson auf. Was den Hinweis der Beschwerdeführerin betrifft, ein Leben ohne die Unterstützung ihres Ehemanns sei sehr fragwürdig (Urk. 1 S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz ist, welche insbesondere auch die Mithilfe von Familienangehörigen bei der Erledigung von Haushaltarbeiten umfasst (vgl. hierzu BGE 133 V 504 E. 4.2.)
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubSchleiffer Marais