Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00189


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Brügger

Urteil vom 28. Juni 2023

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte

Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.

1.1.    X.___, geboren 1966, meldete sich am 9. Februar 2017 (Eingangsdatum) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/9). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte den Arztbericht des Zentrums Y.___ vom 17. Juni 2017 ein (Urk. 7/41). Am 9. August 2017 teilte sie der Versicherten mit, dass aufgrund ihres Gesundheitszustands zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/44). Die IV-Stelle holte den weiteren Arztbericht des Zentrums Y.___ vom 31. März 2018 ein (Urk. 7/63). Am 3. Mai 2018 (Urk. 7/64) reichte die Versicherte den Arztbericht von Dr. med. Z.___, FMH Praktische Ärztin und Fachärztin für Chirurgie, vom 9. April 2018 (Urk. 7/65) ein. Sodann holte die IV-Stelle den Bericht von Dr. Z.___ vom 9. Mai 2018 ein (Urk. 7/66/1-8; unter Beilage diverser weiterer Arztberichte, Urk. 7/930). Schliesslich liess die IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten der A.___ vom 26. November 2018 erstellen (Urk. 7/81). Am 12. Dezember 2018 nahm Dr. med. B.___, Facharzt für Chirurgie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle zum Gutachten Stellung (Urk. 7/86/6-7). Mit Vorbescheid vom 9. Januar 2019 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie den Anspruch auf eine Invalidenrente verneinen werde (Urk. 7/87). Dagegen erhob X.___ durch den Sozialdienst der Gemeinde C.___ am 28. Februar 2019 Einwand, wobei sie darauf hinwies, dass sie sich stationär behandeln lassen werde und darum ersuche, das Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsberichts der behandelnden Klinik zu sistieren (Urk. 7/93). In der Folge war die Versicherte vom 1. Juli 2019 bis zum 2. August 2019 bei der D.___ AG in stationärer Behandlung. Die D.___ AG erstattete am 23. August 2019 den Abschlussbericht (Urk. 7/104). Am 2. Oktober 2019 nahm RAD-Arzt Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung (Urk. 7/106/3-4). Mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (Urk. 7/107). Die gegen diese Verfügung am 20. Januar 2020 (Urk. 7/114/3-11) erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Juni 2021 ab (Urk. 7/117).

1.2    Am 26. November 2021 (Eingangsdatum) meldete sich X.___ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/118). Die IV-Stelle forderte sie mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 auf, Beweismittel für eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2019 einzureichen (Urk. 7/119). Mit Schreiben vom 18. Februar 2022 machte das Zentrum Y.___ Ausführungen zum Gesundheitszustand der Versicherten und zu einer möglichen Verschlechterung seit der Rentenabweisung (Urk. 7/123). Am 3. März 2022 teilte die IV-Stelle X.___ mit, dass sie auf das Gesuch eintrete (Urk. 7/124). In der Folge holte sie die Arztberichte der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des Universitätsspitals F.___ vom 31. März 2022 (Urk. 7/125; unter Beilage des Berichts vom 20. Januar 2022, Urk. 7/126) sowie der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals F.___ vom 23. Mai 2022
(Urk. 7/128/1-5; unter Beilage der Berichte vom 4. Februar 2022 [Urk. 7/128/
6-7] und vom 20. Juli 2021 [Urk. 7/128/8-10]) ein. Am 6. Juli 2022 nahm Dr. med. G.___, FMH Neurologie, vom regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der IV-Stelle Stellung (Urk. 7/129/3-5). Mit Vorbescheid vom 27. Oktober 2022 kündigte die IV-Stelle der Versicherten an, dass sie das Leistungsbegehren abweisen werde (Urk. 7/130). Nachdem gegen den Vorbescheid kein Einwand erhoben worden war, wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 7. März 2023 ab (Urk. 2).


2.    Gegen diese Verfügung erhob X.___ durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz am 5. April 2023 unter Beilage der Stellungnahme des Zentrums Y.___ vom 22. März 2023 (Urk. 3/3) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei die Verfügung vom 07.03.2023 aufzuheben.

2.Es sei die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Rechtsverbeiständung mit dem Unterzeichnenden zu gewähren.

4.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer.»

    Die Beschwerdegegnerin ersuchte am 15. Mai 2023 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was der Beschwerdeführerin am 16. Mai 2023 mitgeteilt wurde (Urk. 8).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 141 V 9 E. 2.3, 134 V 131 E. 3). Ferner kann ein Revisionsgrund unter Umständen auch in einer wesentlichen Änderung hinsichtlich des für die Methodenwahl massgeblichen (hypothetischen) Sachverhalts bestehen (BGE 144 I 28 E. 2.2, 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b, je mit Hinweisen). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3, je mit Hinweisen). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt somit per se, um auf einen verbesserten oder verschlechterten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist in diesem Zusammenhang vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_477/2022 vom 18. Januar 2023 E. 2.1, je mit Hinweisen).

1.3    War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 ATSG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 E. 3a mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts I 659/04 vom 9. Februar 2005 E. 1.1). Bei einer Neuanmeldung der versicherten Person bei der IV-Stelle sind die Revisionsregeln demnach analog anwendbar (BGE 141 V 585 E. 5.3 in fine, 133 V 108 E. 5.2, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2022 vom 7. September 2022 E. 2.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung vom 7. März 2023 (Urk. 2) aus, es lägen bei der Beschwerdeführerin keine Befunde vor, welche eine erhebliche und langdauernde gesundheitliche Einschränkung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ausweisen würden. Die Behandlungsoptionen seien nicht ausgeschöpft. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin weiterhin die Ausübung einer angepassten Tätigkeit zu 100 % zumutbar. Damit könne sie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielen. Es liege keine Invalidität vor.

2.2    Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 5. April 2023 (Urk. 1) geltend, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2019 wesentlich verschlechtert. Die rezidivierende depressive Störung persistiere gegenwärtig mit einer schweren Episode ohne psychotische Symptome und es sei ein papilläres Schilddrüsenkarzinom neu hinzugekommen. Aus Sicht der Ärzte des Zentrums Y.___ sei die Beschwerdeführerin zu 100 % arbeitsunfähig. RAD-Ärztin Dr. G.___ verfüge als Neurologin nicht über die erforderlichen fachärztlichen Kenntnisse, um die Situation beurteilen zu können. Dementsprechend seien die Sachverhaltsabklärungen der Beschwerdegegnerin unzureichend, weshalb die Sache an diese zurückzuweisen sei.


3.

3.1

3.1.1    Laut dem Arztbericht des Zentrums Y.___ vom 17. Juni 2017 (Urk. 7/41) bestehen bei der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradig (ICD-10 F33.1), eine neuroendokrine Neoplasie linker Oberlappen, am ehesten typisches Karzionid (Erstdiagnose 12. April 2016), ein Asthma (Differentialdiagnose Asthma-COPD-Overlap Syndrom) sowie eine subtotale Ruptur SSP + Pertralruptur rechts + LBSTenotomie + SAD (Diagnose Klinik H.___, 20. Juni 2017). Die Beschwerdeführerin könne ihre bisherige Tätigkeit in einer Bäckerei nicht mehr ausüben, auch wegen der Lungenerkrankung, und ebenfalls nicht mehr im Reinigungsbereich. Es sei ihr nicht mehr möglich, die physischen Belastungen einer solchen Tätigkeit zu ertragen. Laut Einschätzung der Klinik H.___ sei die Beschwerdeführerin aktuell und voraussichtlich für die nächsten 6 bis 9 Monat zu 100 % arbeitsunfähig. Auch von der psychischen Seite her bestehe momentan eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei in einer deutlich ausgeprägten depressiven Stimmung. Die quälenden Schmerzen im Schulterbereich und die restlichen Schmerzen von der früheren Lungenoperation beeinflussten ihr Denken und Handeln massiv negativ. Die Müdigkeit, Erschöpfung und das Bedürfnis, sich immer mehr und öfter erholen zu müssen, beeinträchtigten deutlich ihre Funktionalität. Das demotiviere sie stark und führe zu Frustration und Verzweiflung. In den nächsten 9 bis 12 Monaten sei die Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit unrealistisch.

3.1.2    Im Bericht vom 31. März 2018 (Urk. 7/63) hielt das Zentrum Y.___ fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlechtert. Sie sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Schmerzen und Kraftlosigkeit in den Händen und Schultern würden es ihr verunmöglichen, gross zu kochen und zu putzen. Ebenso wenig könne sie alleine ihre Haare waschen. Sie könne sich nicht schnell bewegen und habe massive Schwierigkeiten, auf steilen Wegen oder Treppen zu gehen. Der ständige Husten mache sie sehr müde und beanspruche viel Energie. Die 100%ige Arbeitsunfähigkeit werde nicht nur durch die massiven körperlichen Beschwerden verursacht, sondern auch durch den stark depressiven Zustand mit massiven Schlafstörungen. Im geschützten Rahmen mit sitzender, einfacher Arbeit ohne physische Belastungen sei eine Beschäftigung eventuell möglich.

3.2    Die rentenabweisende Verfügung vom 2. Dezember 2019 (Urk. 7/107) stützte sich im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten (Innere Medizin, Herz- und thorakale Gefässchirurgie, Neurologie, Orthopädie, Psychiatrie) der A.___ vom 26. November 2018 (Urk. 7/78). Laut diesem Gutachten bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (Urk. 7/78/8-9):

    Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Rotatorenmanschettenpartialruptur rechtes Schultergelenk

Leichtgradige Daumensattelgelenkreizung rechts

Neuroendokrine Neoplasie linker Lungenoberlappen (DD Karzinoid), Erstdiagnose April 2016, thorakoskopische Resektion am 13. Juli 2016

Asthma bronchiale DD COPD-Overlap-Syndrom

    Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

Angststörung, am ehesten Agoraphobie, derzeit ohne Panikstörung (ICD10 F40.00)

Präadipositas

Verdacht auf arterielle Hypertonie

Chronische Obstipation, Hämorrhoiden

Epigastrische Schmerzen DD funktionell, NSAR

Aktenanamnestisch benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des hinteren rechten Bogenganges

Chronische Spannungskopfschmerzen DD sekundär bei MR-tomographisch nachgewiesener Pansinusitis (CMRI vom 7. August 2017)

    Die orthopädischen Befunde und der postoperative pulmonale Status sowie das Asthma/Overlap-Syndrom würden eine reduzierte körperliche Belastbarkeit bedingen. Die Biographie sowie die weitere psychiatrische Exploration ergäben keinen Anhalt für eine in Kindheit oder Jugend beginnende, psychische und das Verhalten mit namhaften negativen sozialen Folgen störende Auffälligkeit. Belastungsfaktoren mit funktioneller Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lägen nicht vor. Es ergäben sich Inkonsistenzen hinsichtlich der reklamierten Schmerzen und psychischen Beeinträchtigungen einerseits und den objektiven Befunden andererseits (kein namhaft schmerzgeplagter Eindruck, kein namhaft psychisch gestörter Eindruck). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %.

    Internistisch sei aufgrund der obstruktiven Lungenerkrankung auf eine Arbeitstätigkeit in ausserhalb der Norm temperierten Räumen und auf den Umgang
mit staubhaltigen oder inhalativ reizenden Substanzen zu verzichten (Urk. 7/78/4244). Den Einschränkungen der Beschwerdeführerin optimal angepasst sei eine sitzende oder wechselnde Tätigkeit ohne stärkere körperliche Belastungen (Urk. 7/78/82). Zu vermeiden seien häufige Tätigkeiten mit dem rechten Arm über Kopf und mit hohem Kraftaufwand für den rechten Arm (Urk. 7/78/145-146). Aus neurologischer Sicht bestünden keine relevanten Beschwerden (Urk. 7/78/109-112). Ebenso sei keine psychiatrische Erkrankung mit invalidisierenden Funktionseinschränkungen zu attestieren. Es sei eine zwar belastete, jedoch weitgehend unauffällige psychosoziale Entwicklung zu verzeichnen. Es scheine eine hinreichende soziale und familiäre Anbindung und Alltagsselbständigkeit als Hinweis für intakte Ressourcen auf (Urk. 7/78/173177).

3.3    Laut dem Bericht des Zentrums Y.___ vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/123/1-2) liegen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen vor:

    • Neuroendokriner Tumor (NET) der Lunge, ED 12.04.2016

    - TNM-Klasssifikation pT2acNOcM1AV1 RO UICC Stadium IV

    - CT Thorax 4.7.2016 multiple bipolare inter definierende Noduli, der grösste in der Soest superioren Lingula

    - Thorakoskopische Wedge Resektion innerhalb der Lingula am 13.7.2016

    Papilläres Schilddrüsenkarzinom, cpTlb cNO cMO RI, ED 15.06.2021

    - FNP am 15.06.2021 Schilddrüse Isthmus/links Klasse Thy 5(maligne) Bethesda VI (maligne)

    - Hemithyreoidektomie links am 24.06.2021: Papilläres Schilddrüsenkarzinom, follikuläre Variante mit Lymphknotenexzision Level II/III links

    • Unklarer Entzündungszustand seit ca. 2019

    - rezidivierendes Brennen der Haut mit generalisierten Myalgien und Arthranien

    Rhinokonjunctivitis saisonales et perennialis

    • Asthma DD Asthma COPD Overlap Syndrom

    • Status nach Pasta-Läsion mit instabiler LBS und subacromialem Impingement Schulter rechts bei subtotaler SSP- Sehnenruptur mit Partialläsion der LBS und subacromialem Impingement rechts

    • Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des rechten hinteren Bogenganges

    - chronische Kopfschmerzen und Spannungstyp DD sekundär bei MR-tomographisch nachgewiesener Pansinusitis

    • Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2).

    Der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich deutlich verschlechtert. Die deutliche psychische Verschlechterung sei unter anderem aufgrund des Tumors an der Lunge und dem Schilddrüsenkarzinom entstanden. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Sie leide unter schweren körperlichen Erkrankungen (Tumor) und einer depressiven Symptomatik schwerer Ausprägung. Die bestätigten somatischen Krankheiten benötigten eine spezielle medikamentöse Therapie mit pharmakologischen Substanzen.

3.4    Gemäss dem Bericht der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie des Universitätsspitals F.___ vom 31. März 2022 (Urk. 7/125), in welchen für gewisse Ausführungen auf den diesem beigelegten Bericht vom 20. Januar 2022 (Urk. 7/126), verwiesen wird, bestehen bei der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen:

    1. Neuroendokriner Tumor (NET) der Lunge (Proliferation <5%), ED 12.4.2016

    • TNM-Klassifikation pT2acN0cM1A V1 R0 UICC Stadium IV

    • Histologie: neuroendokrine Neoplasie mit Positivität für Synaptophysin und Chromogranin. Ca. 30% der neoplastischen Zellen für Somatostatin Rezeptor-2. Proliferation <5%

    2. Papilläres Schilddrüsenkarzinom, ED 15.06.2021

    • FNP Schilddrüsenistchmus 14.06.2021: maligne Zellen vom Typ eines papillären Schilddrüsenkarzinoms

    • Status nach Hemithyreoidektomie links mit Lymphknotenexzision Level IIb links, (TNM 8. Auflage; 2021): pT1b L0 V0 R1

    • Komplettierungs-Thyreoidektomie rechts, somit R0-Resektion

    3. Rhinokonjunctivitis saisonalis et perennialis

    • Beschwerdezeitraum; März-April, perennial bei Hausstaub

    Atopiescreen; Typ I Sensibilisierung auf Birken-, Erlen-, Eschen-, Haselpollen, grenzwertig Gräser/Roggen sowie auf Hausstaubmilben

    • Labor: Gesamt-IgE 58.5 kU/L, spezifische IgE auf Birkenpollen, keine Sensibilisierung auf Gräser und Hausstaubmilben

    4. Asthma DD Asthma COPD Overlap Syndrom

    • Nicht reversible Obstruktion als Nie-Raucherin

    • Asthma in der Kindheit, anamnestisch verminderter Geruch und Geschmacksminderung

    • Paradoxe Reaktion auf Beta-Stimulation mit Verschlechterung der Obstruktion und Husten

    • unter Spiriva und Budenosid

    5. Rezidivierende depressive Störung, ED unklar

    6. Benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel des rechten hinteren Bogenganges, ED 2017

    • chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp DD sekundär bei MR-tomographisch nachgewiesener Pansinusitis (CMRI vom 07.08.2017)

    Die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin könne nicht beurteilt werden. Sie befinde sich in Nachbehandlung bei der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie und in hausärztlicher Betreuung. Die Erstvorstellung im onkologischen Ambulatorium sei zur Übernahme der Behandlung/Nachsorge bei bekanntem papillären Schilddrüsenkarzinom sowie neuroendokrinem Karzinom der Lunge mit Diagnose im Jahr 2016 erfolgt. Klinisch habe sich die Beschwerdeführerin in gutem Allgemeinzustand ohne Auffälligkeiten präsentiert. Das Labor sei bland gewesen. In der Klinik für Medizinische Onkologie und Hämatologie sei die Behandlung abgeschlossen. Aktuell befinde sich die Beschwerdeführerin in der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie zur Nachsorgebehandlung. Es seien Verlaufskontrollen geplant.

3.5    Laut dem Bericht der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals F.___ vom 23. Mai 2022 (Urk. 7/128) kann die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht beurteilt werden. Es fänden planmässige Nachkontrollen statt. Der Beschwerdeführerin gehe es weiterhin sehr gut. Jegliche Beschwerden würden verneint. Eine nuklearmedizinische Bildgebung habe stabile Verhältnisse gezeigt.

3.6    RAD-Ärztin Dr. G.___ führte in der Stellungnahme vom 6. Juli 2022 (Urk. 7/129/3-5) aus, aus dem Bericht der ORL-Klinik ergebe sich keine Diagnose mit dauerhafter Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 17. Juni 2021 sei die Beschwerdeführerin arbeitsfähig in leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten in Wechselbelastung mit vorwiegend sitzender Tätigkeit, ohne häufigen Einsatz des rechten Arms über der Horizontalen, vorzugsweise in einer staub- und rauchfreien Umgebung. Aktuell lägen keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse vor. Aus versicherungsmedizinisch-theoretischer Sicht sei weiterhin von einer vollen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit auszugehen. Es könne eine Vereinfachung der Psychopharmakotherapie erwogen werden. Bezüglich des Lungen- und Schilddrüsentumors seien regelmässige Nachkontrollen erforderlich.

    Die Beschwerdeführerin mache eine Verschlechterung der Situation aufgrund des neu diagnostizierten Schilddrüsenkarzinoms und eine Verschlechterung der psychischen Situation geltend. Verschiedene somatische Erkrankungen seien vorbekannt und in der vorgängigen Beurteilung einbezogen. Eine diesbezügliche Verschlechterung zeige sich nicht. Beim endokrinen Tumor der Lunge bestehe weiterhin eine stabile Situation. Das Schilddrüsenkarzinom sei mittels Thyreoidektomie behandelt worden. Es handle sich um einen kleinen Tumor ohne nachweisbaren Lymphknotenbefall. Eine weitere Behandlung sei abgesehen von regelmässigen Nachsorgeuntersuchungen nicht notwendig.

    In den psychiatrischen Beurteilungen des Zentrums Y.___ werde eine graduelle Verschlechterung der Depression beschrieben. Es fehle aber an einer diagnostischen Herleitung dieser Verschlechterung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass in der vormaligen gutachterlichen Beurteilung eine Depression nicht bestätigt worden sei. Die Ausführungen des Zentrums Y.___, dass die Verschlechterung auf die zwei Tumorerkrankungen und die damit verbundenen Belastungen wegen der speziellen medikamentösen Behandlung zurückzuführen sei, sei nicht stichhaltig, da gar keine medikamentöse Behandlung der Tumore erfolge. Bezüglich Psychopharmakotherapie sei insbesondere die Verabreichung eines atypischen Neuroleptikums etwas auffällig. Eine entsprechende Indikation gehe aber aus der Diagnoseliste nicht hervor. Es sei damit möglich, dass die Psychopharmakotherapie zur beschriebenen allgemeinen Verlangsamung und zu den kognitiven Einschränkungen beigetragen haben könnte. Insgesamt könne nicht von einer nennenswerten Verschlechterung gegenüber den Vorbefunden ausgegangen werden. Entsprechend sei weiterhin auf die vormalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzustellen.

3.7    Gemäss der Stellungnahme des Zentrums Y.___ vom 22. März 2023 (Urk. 3/3) ist es zutreffend, dass die Beschwerdeführerin keine speziellen Medikamente zur Behandlung ihres Tumors eingenommen hat. Sie habe aber im Zusammenhang mit der Operation vom 20. Juli 2021 Hormonpräparate eingenommen, welche Nebenwirkungen verursacht hätten. Allein die Tatsache, dass bei ihr innerhalb kurzer Zeit zweimal ein Tumor diagnostiziert worden sei, habe ihre Psyche schwer belastet. Sie müsse ausserdem regelmässige diagnostische Blutuntersuchungen vornehmen lassen, was ihre Angst vor einer Tumorerkrankung verstärke. Der Einsatz des Medikaments Risperidon sollte als Augmentation der Antidepressiva betrachtet werden. Leider habe man feststellen müssen, dass sowohl die Depression als auch die somatischen Erkrankungen sowohl die psychischen als auch die somatischen Symptome verschlimmert hätten. Derzeit dominiere: Traurigkeit, stark gedrückte Stimmung, Hoffnungslosigkeit, Verlust der Motivation, Energie, Interesse, Schlafstörungen, deutliche Konzentrationsschwierigkeiten und Gefühl von Wertlosigkeit. Dazu kämen körperliche anhaltende Symptome wie Müdigkeit, Schmerzen und Appetitlosigkeit.


4.    Strittig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zwischen dem Erlass der rentenabweisenden Verfügung vom 2. Dezember 2019 und der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 7. März 2023 in anspruchsrelevanter Weise verschlechtert hat.

4.1    Bezüglich des somatischen Gesundheitszustandes ist insoweit eine Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen, als im Juni 2021 ein papilläres Schilddrüsenkarzinom diagnostiziert worden ist. Dieses konnte aber mittels Thyreoidektomie am 15. Juli 2021 behandelt werden. Der intra- und perioperative Verlauf gestaltete sich komplikationslos. Die Beschwerdeführerin konnte in ordentlichem Allgemeinzustand und mit reizlosen Lokalverhältnissen am zweiten postoperativen Tag nach Hause entlassen werden. Eine weitere Behandlung war abgesehen von Nachsorgeuntersuchungen nicht notwendig. Die Ärzte der Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie des Universitätsspitals F.___ bescheinigten der Beschwerdeführerin lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 15. bis zum 30. Juli 2021 (Urk. 7/128/9). Anlässlich der Nachsorgeuntersuchung vom 28. Januar 2022 konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden. Die Beschwerdeführerin präsentierte sich in einem sehr guten Gesundheitszustand und verneinte jegliche Beschwerden (Urk. 7/128/6-7). Die Einschätzung von RAD-Ärztin Dr. G.___, dass aus somatischer Sicht keine versicherungsmedizinisch relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgewiesen ist, erweist sich damit als zutreffend und nachvollziehbar. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, dass Dr. G.___ nicht über die notwendige fachärztliche Qualifikation verfüge, um den somatischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin beurteilen zu können, da sie keine Onkologin sei, ist entgegenzuhalten, dass auch die behandelnden Fachärzte des Universitätsspitals F.___ der Beschwerdeführerin aufgrund des papillären Schilddrüsenkarzinoms keine die Arbeitsfähigkeit zusätzlich beeinträchtigende Einschränkung bescheinigen. Die vorbestehenden Beeinträchtigungen sind bereits im Rahmen der früheren Abklärungen berücksichtigt worden und führen anerkanntermassen dazu, dass der Beschwerdeführerin lediglich noch die Ausübung einer angepassten Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Eine weitergehende Einschränkung ergibt sich dagegen aus den Berichten der behandelnden Ärzte nicht.

4.2    Der psychische Gesundheitszustand hat sich laut der Einschätzung der Ärzte des Zentrums Y.___ deutlich verschlechtert. Im Rahmen der von ihnen diagnostizierten depressiven Störung liege nunmehr eine schwere und nicht nur eine lediglich mittelschwere Episode vor. Als wesentlichen Grund für die Schwere der depressiven Erkrankung führten die Ärzte des Zentrums Y.___ im Bericht vom 18. Februar 2022 (Urk. 7/123) an, dass die somatischen Krankheiten eine spezielle medikamentöse Therapie benötigten mit pharmakologischen Substanzen, die eine negative Auswirkung auf die komorbide depressiv-ängstliche Symptomatik hätten. Nachdem RAD-Ärztin Dr. G.___ darauf hingewiesen hatte, dass gar keine medikamentöse Therapie der Tumore erfolge, mussten die Ärzte des Zentrums Y.___ vom 22. März 2023 (Urk. 3/3) einräumen, dass sie tatsächlich im Bericht vom 18. Februar 2022 unrichtige Angaben gemacht hatten. Sie verwiesen jedoch darauf, dass die Beschwerdeführerin nach der Operation vom 20. Juli 2021 Hormonpräparate eingenommen habe, welche Nebenwirkungen verursacht hätten, ohne allerdings darzulegen, inwiefern die Einnahme dieser Hormonpräparate eine dauerhafte Beeinträchtigung der Psyche der Beschwerdeführerin verursacht haben soll. Entgegen den Angaben im Bericht vom 18. Februar 2022 werden nun auch nicht mehr in erster Linie die Folgen der Behandlung des Tumorleidens als hauptverantwortlich für die Verschlechterung des psychischen Zustands der Beschwerdeführerin als ursächlich bezeichnet, sondern es wird darauf verwiesen, dass alleine der Umstand, dass innerhalb kurzer Zeit zum zweiten Mal ein Tumor diagnostiziert worden sei, die Beschwerdeführerin schwer belastet habe.

    Es ist sodann ebenfalls übereinstimmend mit RAD-Ärztin Dr. G.___ festzuhalten, dass es an einer diagnostischen Herleitung der beschriebenen psychischen Verschlechterung fehlt. Im Weiteren weist RAD-Ärztin Dr. G.___ zu Recht darauf hin, dass in der vormaligen gutachterlichen Beurteilung eine Depression gemäss psychopathologischem Befund nicht bestätigt worden ist. Die Ärzte des Zentrums Y.___ halten mithin an ihrer vom Gutachten abweichenden Beurteilung des medizinischen Sachverhalts fest. Sie nehmen auch keine neue Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vor, sie haben die Beschwerdeführerin bereits vor dem 2. Dezember 2019 als zu 100 % arbeitsunfähig eingeschätzt.

    Das Verhalten der Beschwerdeführerin scheint ausserdem nach wie vor inkonsistent. Die Ärzte des Zentrums Y.___ beschreiben die Beschwerdeführerin als schwer kranke Frau mit Einschränkungen in fast allen Belangen. Laut den Berichten des Universitätsspitals F.___ präsentierte sie sich dagegen in gutem Allgemeinzustand (Urk. 7/126/3) und es wird festgehalten, dass es ihr sehr gut gehe und sie jegliche Beschwerden verneine (Urk. 7/128/7).

5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin seit dem 2. Dezember 2019 ausgewiesen ist. Die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.

6.1    Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerdeschrift unter Beilage der Bestätigung der Sozialbehörden der Gemeinde C.___ vom 30. März 2023 (Urk. 3/4) ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz gestellt (Urk. 1 S. 2). Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und zur Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das Verfahren zu bestellen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der ihr erlassenen Rechtspflegekosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.

6.2    Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, infolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.3    Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ist mit Fr. 1’800.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.



Das Gericht beschliesst:

    In Bewilligung des Gesuchs vom 5. April 2023 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstBrügger