Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00190
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer
Urteil vom 1. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1985 geborene X.___ verfügt über keine Berufsausbildung. Am 9. April 2020 reiste er in die Schweiz ein, wo er ab dem 19. November 2020 als Bauarbeiter bei der Y.___ AG angestellt war. Am 20. Januar 2022 meldete er sich unter Hinweis auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit einem Arbeitsunfall vom 24. August 2021 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/5/24-27, Urk. 8/8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, tätigte daraufhin medizinische sowie erwerbliche Abklärungen und zog Akten der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Zurich; Urk. 8/5, 8/14, 8/25, 8/30, 8/31, 8/36-38, 46-48), bei. Mit Vorbescheid vom
21. Oktober 2022 stellte sie dem Versicherten die Abweisung seines Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/52). Am 30. November 2022 verfügte sie in diesem Sinne (Urk. 8/54 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 30. November 2022 erhob der Versicherte am 8. Dezember 2022 bei der IV-Stelle Beschwerde mit dem Antrag, diese sei zu überprüfen (Urk. 1). Diese Beschwerde wurde mit Eingabe vom 5. April 2023 ans Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitergeleitet (Urk. 4). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 11. Mai 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend in Anbetracht der Anmeldung zum Leistungsbezug im Februar 2022 (Urk. 8/8) ebenfalls erst nach diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
1.4 Kann die Erwerbsfähigkeit einer versicherten Person voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden, so greift der Grundsatz «Eingliederung vor Rente» (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) beziehungsweise «Eingliederung statt Rente». Nur wenn keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden, andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob die versicherte Person überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_345/2022 vom 12. Oktober 2022 E. 5.3 mit Hinweisen).
1.5 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde
(§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung – da diese das Verfahren verlängert und verteuert – abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 209/02 vom 10. September 2003 E. 5.2).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2022 auf den Standpunkt, gemäss den medizinischen Unterlagen des behandelnden Arztes sowie der involvierten Unfallversicherung Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG sei der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit ohne Treppensteigen und ohne Heben schwerer Lasten zu 100 % arbeitsfähig, womit er in der Lage sei, ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen (Urk. 2 S. 1). Daher sowie beim Fehlen einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2022 dagegen vor, er befinde sich weiterhin in medizinischer Abklärung sowie Behandlung und es sei eine Operation geplant. Da er unter starken Schmerzen leide, sei er weiterhin zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 1).
2.3 Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2023 (Urk. 7) auf ihr Schreiben an den Beschwerdeführer vom 4. April 2023, in welchem sie festgehalten habe, der neuste Arztbericht ändere nichts am Vorliegen einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit. Es resultiere keine länger dauernde Erwerbsunfähigkeit, wobei das subjektive Empfinden nicht massgebend sei (Urk. 8/70/1).
3.
3.1 Am 22. April 2021 begab sich der Beschwerdeführer wegen belastungsabhängiger Knieschmerzen in ärztliche Behandlung. Dr. med. Z.___, Fachärztin für Chirurgie, Praxis A.___, berichtete am 16. Mai 2022, der Beschwerdeführer habe bei der Arbeit viele Treppen steigen müssen und dabei zunehmende Beschwerden am linken Knie bemerkt. Sie liess das linke Knie am 27. April 2021 mittels MRI untersuchen und diagnostizierte eine Femoropatellararthrose lateralbetont dritten Grades mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie berichtete weiter, sie habe den Beschwerdeführer initial analgetisch behandelt, mit Kenacort sowie Lidocain infiltriert und hernach weiterüberwiesen (Urk. 8/30/23-28).
3.2 Infolge eines Unfalls vom 24. August 2021 (Unterschenkelprellung rechts;
Urk. 8/5/29) wurde dem Beschwerdeführer vom 24. August 2021 bis am 5. September 2021 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/5/15-17). Für die Zeit vom 10. September 2021 bis Ende Januar 2022 wurde er von den behandelnden Ärzten weiterhin zu 100 % krankgeschrieben (Urk. 8/5/18-23).
3.3 Dr. med. B.___, Oberärztin an der Universitätsklinik C.___, berichtete am 14. Januar 2022 - wie auch bereits am 26. November 2021 (Urk. 8/5/33) -, der Beschwerdeführer klage über starke Schmerzen, welche zusammenfassend seit 2020 zuerst links, später rechts, aufgetreten seien. Am 7. Juni 2021 sei eine erfolgreiche intraartikuläre Infiltration ins linke Knie erfolgt, am 22. Juli 2021 je eine ins linke sowie ins rechte Knie. Im August 2021 sei es zu einer Unterschenkelprellung und dadurch zu einer Verstärkung der Beschwerden gekommen. Es sei ein intensives Trainingsprogramm erforderlich, um Stabilität und Kraft zu verbessern, was schliesslich zu einer Schmerzreduktion führen könne. Der Beschwerdeführer könne nicht beschwerdefrei Treppenlaufen oder schwere Lasten tragen. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aktuell nicht möglich, sondern das Fortführen der Therapie sei notwendig (Urk. 8/5/29). Als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie Kniegelenksschmerzen beidseits seit circa März 2021, aktuell rechts mehr als links (Urk. 8/5/28).
In ihrem Bericht vom 7. März 2021 (richtig: 2022) gab Dr. B.___ an, die 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Dezember 2021 bis Ende März 2022 habe sie für körperliche Arbeit attestiert (Urk. 8/13/2). Prognostisch sei eine angepasste Tätigkeit notwendig (Urk. 8/13/3). Eine Eingliederung in eine leidensange-
passte Tätigkeit habe zunächst mit reduzierter Stundenzahl zu erfolgen, dann beschwerdeadaptiert. Eine Prognose zur Eingliederung sei nicht möglich (Urk. 8/13/5).
Es folgten weitere Arbeitsunfähigkeitsatteste zu jeweils 100 % bis Ende Juli 2022 (Urk. 8/24, 8/30/11, 8/30/13, 8/30/17, 8/30/19) und auch fortan (Urk. 8/32, Urk. 8/37/3-5, 8/47).
Am 7. Juli 2022 führte Dr. B.___ aus, die Schmerzen verhinderten aktuell eine berufliche Tätigkeit mit Belastung der Knie (Urk. 8/30/30). Die aktuelle Therapie, bestehend aus Physiotherapie und Eigenübungen, sei fortzuführen (Urk. 8/30/31). Diese habe zu einer zunehmenden Stabilisierung und zu einem Kraftzuwachs geführt. Eine weitere Verbesserung werde angestrebt. Einen Zeitpunkt der Arbeitsfähigkeit könne sie aber nicht nennen. Der Beschwerdeführer könne keine Tätigkeiten mit Belastung der Knie oder mit anderen hohen körperlichen Belastungen ausüben, zum Beispiel könne er auch keine schweren Gegenstände heben (Urk. 8/30/32). Die Arbeitsfähigkeit hänge vom Ausmass der körperlichen Belastung ab. Die aktuelle Tätigkeit werde eher nicht mehr zumutbar sein, auch nicht in einer anderen Arbeitsumgebung. Eine angepasste Tätigkeit werde nach Stabilisierung des Gesundheitszustands hingegen wieder zumutbar sein (Urk. 8/30/33).
In ihrem bei der IV-Stelle am 27. Juli 2022 eingegangenen Bericht hielt Dr. B.___ fest, es liege ein verbesserter Zustand vor. Eine angepasste Tätigkeit sei möglich (Urk. 8/31/1). Sie denke, bei einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Belastbarkeit für Massnahmen der Wiedereingliederung im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag. Nicht leidensadaptiert seien namentlich schweres Heben sowie Treppensteigen (Urk. 8/31/3).
Am 22. September 2022 berichtete Dr. B.___ erneut über eine leichte Verbesserung von Kraft, Stabilität und Knieflexion. Bei Belastung, insbesondere beim Treppensteigen sowie auch bei Extension und Flexion des Knies in Widerstand, habe der Beschwerdeführer indes immer noch starke Schmerzen. Ausserdem habe er über ein rezidivierendes Giving-way-Phänomen beim Gehen berichtet sowie über temperaturbedingt vermehrte präpatellare Schmerzen beidseits. Eine Tätigkeit auf der Baustelle (insbesondere Treppensteigen und das Heben schwerer Lasten) sei nicht möglich. Eine Anpassung der Arbeitstätigkeit sowie das Fortführen der Physiotherapie und der Eigenübungen seien notwendig (Urk. 8/38; vgl. auch Urk. 8/48).
Dem gleichentags verfassten (schlecht lesbaren) ärztlichen Zeugnis ist zu entnehmen, dass eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorliege für Tätigkeiten auf der Baustelle und dass eine angepasste Tätigkeit ohne Treppensteigen und ohne das Heben schwerer Lasten möglich sei (Urk. 8/47).
Am 13. Oktober 2022 gab Dr. B.___ auf telefonische Nachfrage der
IV-Stelle hin an, die Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei schwierig einzuschätzen. Grundsätzlich sei eine sitzende leichte Tätigkeit möglich, jedoch müsse dies erprobt werden, sprich mit einem kleinen Pensum gestartet und kontinuierlich gesteigert werden. Eine Prozentzahl könne sie nicht nennen. In der angestammten Tätigkeit auf der Baustelle liege aktuell keine Arbeitsfähigkeit vor. Mit der Weiterführung der Therapie erhoffe man sich eine Besserung, aber in welchem Ausmass sei unklar (Urk. 8/41).
3.4 Dem Bericht des Spitals D.___ vom 18. Oktober 2022 ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer leide an bilateralen Kniebeschwerden im Sinne eines bilateralen anterioren Knieschmerzsyndroms bei bilateraler Femoropatellararthrose. Die Röntgenuntersuchung habe eine mässige Gonarthrose beidseits zu Tage gefördert. Der Beschwerdeführer klage trotz Einhaltens der konservativen Behandlung über derart ausgeprägte Schmerzen, dass er nicht arbeiten könne. Insbesondere nach Belastung leide er an Schmerzen. Zudem verliere er das Gleichgewicht und knicke gelegentlich ein. Eine operative Intervention sei bei jungen Patienten eher zu vermeiden, doch bestehe der Beschwerdeführer auf einer definitiven Lösung. Eine zusätzliche Vorstellung bei einem Knorpelspezialisten sei angezeigt und bis dahin sei die Arbeitsunfähigkeit entsprechend anzupassen. Insbesondere seien Aktivitäten mit Belastung der Kniegelenke nicht von Vorteil (Urk. 3/1 =
Urk. 8/55/11-12).
3.5 Dr. med. (I) E.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Hausarztzentren F.___ AG, attestierte dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 15. Januar 2023 (Urk. 3/2 = Urk. 8/55/13-14).
4.
4.1 Nachdem dem Beschwerdeführer ab dem 24. August 2021 beinahe durchgängig - ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis fehlt in den Akten lediglich für die Zeit vom 6. bis am 9. September 2021 - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden ist, ist vom Ablauf des Wartejahrs im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im August 2022 auszugehen, da ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit erst nach mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen mit voller Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann (Art. 29ter IVV). Die im Februar 2022 bei der IV-Stelle eingegangene Anmeldung zum Leistungsbezug ist daher mit Blick auf die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) als rechtzeitig erfolgt zu betrachten, sodass der Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente per 1. August 2022 in Betracht fällt (Art. 29 Abs. 3 IVG). Angesichts dessen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Auskunft der Zurich vom 13. Oktober 2022 und auf den deren Einschätzung zugrunde liegenden Arztbericht von Dr. B.___ vom 22. September 2022 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausging (Urk. 8/42-49, insbesondere Urk. 8/49/4-5), ist zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Bestehen eines befristeten Rentenanspruchs ab
1. August 2022 nicht geprüft hat. Vor dem Hintergrund, dass von August 2021 bis (mindestens) Januar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert wurde, ist - die Validität der Atteste vorausgesetzt - die Annahme in der angefochtenen Verfügung vom 30. November 2022, es liege keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 2 S. 2), jedenfalls nicht schlüssig.
4.2 Soweit die Beschwerdegegnerin unter Hinweis darauf, dass es sich um reine Unfallfolgen handle, die Angaben der Zurich übernommen hat (Urk. 8/49/5), ist fraglich, ob es sich effektiv so verhält. Dies angesichts dessen, dass nicht nur das linke, sondern auch das rechte Knie bereits am 22. Juli 2021 - und damit vor dem angegebenen Unfallereignis vom 25. August 2021 - einer intraartikulären Infiltration unterzogen wurde (vgl. Urk. 8/5/28). Angesichts der finalen Natur der Invalidenversicherung ist es indessen nicht entscheidend, ob die zu einer Erwerbsunfähigkeit führende gesundheitliche Beeinträchtigung Folge eines Unfallereignisses oder einer Erkrankung ist (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Auflage, Zürich 2022, N 59 f. zu
Art. 4). Der Feststellung der Beschwerdegegnerin kommt insofern keine entscheidende Bedeutung zu.
4.3 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf den Verlaufsbericht sowie das
ärztliche Zeugnis von Dr. B.___ vom 22. September 2022 davon aus, dass die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit 100 % betrage (Urk. 8/49/4-5). Aus den genannten Aktenstücken geht hervor, dass eine Tätigkeit auf der Baustelle überhaupt nicht möglich sei, eine angepasste Arbeitstätigkeit hingegen schon (Urk. 8/38 und Urk. 8/47). In welchem Ausmass eine angepasste Tätigkeit möglich ist, wurde von der Ärztin jedoch nicht festgehalten. Eine entsprechende Rückfrage der IV-Stelle bei Dr. B.___ hat lediglich ergeben, eine angepasste Tätigkeit müsse leicht und sitzend sein (Urk. 8/41). Im Übrigen aber vermochte sie diese Frage nicht zu beantworten. Anlässlich des Telefonats vom 13. Oktober 2022 erwähnte Dr. B.___ nur, das Ausmass der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit müsse erprobt werden (Urk. 8/41, Urk. 8/49/4). Demnach kann die Annahme einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit nicht auf die Angaben von Dr. B.___ vom 22. September 2022 abgestützt werden. Auch eingedenk dessen, dass Dr. B.___ laut ihrem Bericht vom Juli 2022 lediglich «dachte», eine Belastbarkeit im Umfang von mindestens zwei Stunden pro Tag sei bei einer angepassten Tätigkeit gegeben (Urk. 8/31/3), kann nicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgegangen werden. Berichte anderer Ärzte, welche eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit bestätigen würden, sind keine aktenkundig. Eine Beurteilung des Ausmasses der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit liegt nach dem Gesagten nicht vor.
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Voraussetzungen genügen die bisherigen Sachverhaltsfeststellungen keineswegs. Bei attestierter Unzumutbarkeit der Wiederaufnahme der Arbeit im bisherigen Beruf ist eine fundierte ärztliche Beurteilung zu Art und Ausmass einer angepassten Tätigkeit unerlässlich. Erst nach Vornahme dieser Abklärungen kann der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers beurteilt werden. Ist in einer angepassten Tätigkeit nur von einem geringen zumutbaren Arbeitspensum auszugehen, wie dies Dr. B.___ andeutete, ist weder der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art im Sinne von Art. 15 f. IVG noch auf eine Rente von vornherein ausgeschlossen. Bei einem Invaliditätsgrad im Bereich von 20 % wäre überdies die für eine Umschulung vorausgesetzte leistungsspezifische Invalidität zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 9C_623/2021 vom 8. März 2020 E. 4.1). Der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine berufliche Ausbildung verfügt (Urk. 8/65/1), schliesst einen Anspruch auf Umschulung nicht von vornherein aus, zumal der Beschwerdeführer zu den in Art. 6 Abs. 1 IVV erwähnten Versicherten gehört, welche ohne vorgängige berufliche Ausbildung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen haben. Auch Ungelernte sind grundsätzlich umschulungsberechtigt (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 6 zu Art. 17). Die Beschwerdegegnerin hat es soweit ersichtlich auch unterlassen, andere in Betracht fallende Massnahmen beruflicher Art zu prüfen (vgl. Urk. 8/49). Der Beschwerdeführer hat denn auch mehrmals den Wunsch nach beruflichen Massnahmen oder einer Wiedereingliederung ins Erwerbsleben geäussert (Urk. 8/15, 8/20-21, 8/27/4, 8/65/1), sodass ihm gestützt auf die aktuelle Aktenlage jedenfalls nicht das Fehlen einer subjektiven Eingliederungsbereitschaft entgegengehalten werden kann. Auch ein befristeter Rentenanspruch ist nicht ausgeschlossen (vgl. vorstehende
E. 4.1).
4.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 30. November 2022 aufzuheben und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen, Rente) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb die Gerichtskosten ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
Im Hinblick auf allfällige weitere Gerichtsverfahren und vor dem Hintergrund, dass in den Akten Hinweise auf eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers vorhanden sind (Urk. 8/5/8, Urk. 8/27/4), wird der Beschwerdeführer auf das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 52 GSVGer in Verbindung mit
Art. 117 ZPO, § 16 GSVGer, Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) hingewiesen, welche indes nur auf Gesuch hin gewährt wird (§ 16 Abs. 1 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. November 2022 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrWidmer