Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00196


I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Widmer

Urteil vom 31. Januar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___


zusätzlich vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

ADVOMED

Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 2015, wurde am 3. Juli 2016 durch seine Mutter unter Hinweis auf eine angeborene Epilepsie gemäss Ziffer 387 der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) bei der Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, erteilte am 25. August 2016 Kostengutsprache hierfür für die Zeit vom 1. April 2016 bis am 30. April 2021 (Urk. 8/6), welche hernach bis Ende April 2026 verlängert wurde (Urk. 8/92). Am 29. August 2016 wurde der Versicherte zudem zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet (Urk. 8/12). Nach Durchführung einer Abklärung der Hilflosigkeit beim Versicherten zuhause (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Minderjährige und Intensivpflegezuschlag vom 17. März 2017, Urk. 8/15) sowie eines Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/17) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 18. Mai 2017, weil das Wartejahr noch nicht abgelaufen war (Urk. 8/23).

    Kurz zuvor hatte Prof. Dr. med. Z.___, Leitender Arzt des Spitals A.___, die IV-Stelle am 24. April 2017 um die zusätzliche Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 (ataktische Cerebralparese) ersucht (Urk. 8/20). In ihrem Vorbescheid vom 14. September 2017 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für das Geburtsgebrechen Ziffer 390 in Aussicht (Urk. 8/27). Der dagegen am 19. September 2017 von der Krankenversicherung erhobene Einwand (Urk. 8/28) wurde im weiteren Verlauf zurückgezogen (Urk. 8/33). Infolge des im Namen des Versicherten erhobenen Einwands (Urk. 8/34-36) und nach Einholung der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 11. Oktober 2017 (Urk. 8/37) erteilte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 Kostengutsprache für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 390 und die ärztlich verordneten Behandlungsgeräte in einfacher und zweckmässiger Ausführung vom 24. April 2017 bis zum 30. April 2022 (Urk. 8/38), hernach verlängert bis Ende Mai 2029 (Urk. 8/109).

1.2    Nach Ablauf des Wartejahres und Durchführung der telefonischen Erhebung vom 22. September 2017 (Urk. 8/31) sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/32) mit Verfügung vom 21. November 2017 erstmalig eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag verneinte sie (Urk. 8/41).

1.3    Infolge der Vollendung des dritten Altersjahres wurde eine Revision der Hilflosenentschädigung eingeleitet (Urk. 8/42). Nach der Abklärung vom 10. Juli 2018 beim Versicherten zuhause (Urk. 8/43) sowie in Einklang mit ihrem Vorbescheid vom 17. Juli 2018 (Urk. 8/49) erhöhte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung per 1. Mai 2018 auf einen mittleren Grad bei erneuter Verneinung eines Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag (Verfügung vom 13. September 2018, Urk. 8/51).

1.4    Mit Revisionsgesuch vom 8. September 2019 liess der nunmehr anwaltlich vertretene Versicherte die Ausrichtung eines Intensivpflegezuschlags beantragen (Urk. 8/59). Nach erneuter Abklärung vor Ort am 16. Oktober 2019 (Urk. 8/63) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 8. November 2019 - wie vorab mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2019 in Aussicht gestellt (Urk. 8/64) - einen Intensivpflegezuschlag leicht bei gleichbleibender Hilflosenentschädigung mittleren Grades ab dem 1. September 2019 zu (Urk. 8/67).

1.5    Am 27. Oktober 2022 liess der Versicherte um Erhöhung der Hilflosenentschädigung im Sinne einer Erhöhung des Intensivpflegezuschlags auf sechs Stunden sowie sinngemäss um Zusprechung eines Assistenzbeitrags ersuchen (Urk. 8/111). Dem Gesuch wurde ein Bericht der Schule B.___ Bezirk C.___ in D.___ beigelegt (Urk. 8/115). Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine weitere Abklärung vor Ort, welche am 27. Oktober 2022 stattfand, woraufhin die Abklärungsperson den Bericht vom 6. Dezember 2022 verfasste (Urk. 8/117). Zudem erfolgte ein Telefonat mit der Klassenlehrerin (Urk. 8/118, Urk. 8/123, vgl. ferner Urk. 8/117/1). Der Abklärungsbericht wurde im Rahmen des durchgeführten Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/121 ff.) am 24. Februar 2023 ergänzt (Urk. 8/130). Gestützt darauf verneinte die IV-Stelle mit Verfügungen vom 1. März 2023 den Anspruch auf eine Erhöhung von Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag (Urk. 8/132 = Urk. 2/1) sowie den Anspruch auf einen Assistenzbeitrag (Urk. 8/131 = Urk. 2/2).


2.    Gegen diese beiden Verfügungen vom 1. März 2023 liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter und diese vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson, Zürich, mit Eingabe vom 12. April 2023 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es seien ihm eine Hilflosenentschädigung schweren Grades, eine Erhöhung des Intensivpflegezuschlags sowie ein Assistenzbeitrag zuzusprechen. Eventualiter seien die Verfügungen vom 1. März 2023 aufzuheben und die Sache sei an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen, damit diese hernach erneut über die gesetzlichen Leistungen entscheide (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2023 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 22. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag sowie auf eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags respektive der Zeitpunkt der für eine diesbezügliche Revision massgebenden Änderung nach Art. 88a IVV (vgl. E. 1.2 nachfolgend) vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.

1.2    Die Revision einer Hilflosenentschädigung richtet sich nach Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV; das gesamte Rentenrevisionsrecht ist sinngemäss anwendbar (BGE 137 V 424 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2 und 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 4. Aufl. 2022, N. 144 zu Art. 30).

    Nach Art. 17 Abs. 2 ATSG wird jede andere (als eine Invalidenrente) formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV finden die Art. 87–88bis IVV Anwendung, wenn sich in der Folge – nach Entstehung des Hilflosenentschädigungsanspruchs (Art. 35 Abs. 1 IVV; BGE 125 V 256 E. 3b) – der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise ändert.

    Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt folglich einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderem Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_248/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.2). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht (vgl. BGE 133 V 108; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2014 vom 9. September 2014 E. 3.2 und E. 3.3).

    Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend («allseitig») zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 und E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2017 vom 23. Mai 2017 E. 1).

1.3    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Praxisgemäss sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, 121 V 88 E. 3a, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_241/2022 vom 5. August 2022 E. 2.3 mit Hinweisen):

- Ankleiden, Auskleiden;

- Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

- Essen;

- Körperpflege;

- Verrichtung der Notdurft;

- Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.4    

1.4.1    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder

c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

    Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_30/2010 vom 8. April 2010 E. 2.1 mit Hinweisen).

1.4.2    Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV gilt die Hilflosigkeit als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.

1.5    

1.5.1    Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG).

1.5.2    Nach Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens 4 Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters (Art. 39 Abs. 2 IVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Für die Bestimmung der Hilflosigkeit Minderjähriger dienen die im Anhang 3 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Hilflosigkeit (KSH; gültig ab 1. Januar 2022, Stand am 1. Januar 2023) enthaltenen Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.3 und 8C_393/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2.2.3, je mit Hinweisen, sowie Rz. 5010 KSH).

    Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Art. 39 Abs. 2 IVV). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Art. 39 Abs. 3 IVV).

1.5.3    Gemäss KSH ist der zeitliche Mehraufwand für die Betreuung gegenüber gleichaltrigen nicht behinderten Minderjährigen anrechenbar, der verursacht wird durch Massnahmen der Behandlungspflege (medizinische Massnahmen, sofern nicht durch medizinische Hilfspersonen erbracht), der Grundpflege und/oder der Überwachung (dauernde Überwachung und besonders intensive dauernde Überwachung; Rz. 5008). Zur Sicherstellung der Rechtsgleichheit bei der Berechnung des Intensivpflegezuschlags wurden betreffend den anrechenbaren Mehraufwand für Grund- und Behandlungspflege zeitliche Höchstgrenzen festgelegt. Anhang 3 zum KSH nennt diese Höchstgrenzen sowie die für die Grundpflege von gesunden Minderjährigen notwendige Zeit (Rz. 5010 KSH).

    Die Höchstgrenzen gewährleisten die Gleichbehandlung aller Versicherten. In den meisten Fällen kann die Situation der versicherten Person durch die Anwendung der Höchstbeträge richtig abgebildet werden. Durch die verschiedenen Zusätze kann zudem der Besonderheit jedes Einzelfalls Rechnung getragen werden. Allerdings gibt es Ausnahmen, in denen der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen nachweislich über den festgelegten Ansätzen liegt. Diese Ausnahmefälle sind fast ausschliesslich in der Behandlungspflege zu finden und können durch Angabe des zusätzlichen Hilfebedarfs unter «Weitere Massnahmen» berücksichtigt werden. Grundsätzlich kann von den Höchstgrenzen nur abgewichen werden, wenn der Hilfebedarf aus medizinischen Gründen erforderlich und höher ist (zum Beispiel mehr Interventionen nötig). Bei Unklarheiten ist der RAD beizuziehen (Rz. 5011 KSH).

1.5.4    Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2, 141 V 365 E. 2.4 m.w.H.).

1.6    Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben (Art. 42quater Abs. 3 IVG).

    Gemäss Art. 39a IVV haben minderjährige Versicherte Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 42quater Absatz 1 Buchstaben a und b IVG erfüllen und:

a. regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung im ersten Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren;

b. während mindestens 10 Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt ausüben; oder

c. denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag ausgerichtet wird.

    In Art. 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG wird zusätzlich vorausgesetzt, dass eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1–4 ausgerichtet wird und dass die versicherte Person zu Hause lebt.

    Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG). Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42-42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Art. 42sexies Abs. 1 IVG). Der Bundesrat legt insbesondere die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, fest (Art. 42sexies Abs. 4 IVG; BGE 148 V 408 E. 2.1).

    In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen, (b) Haushaltsführung, (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung, (d) Erziehung und Kinderbetreuung, (e) Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, (f) berufliche Aus- und Weiterbildung, (g) Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt, (h) Überwachung während des Tages und (i) Nachtdienst (Art. 39c IVV). Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden (Art. 39e Abs. 1 IVV).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin führte in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 mit dem Titel «Keine Erhöhung der Hilflosenentschädigung für Minderjährige» (Urk. 2/1 S. 1) aus, gemäss der Abklärung vor Ort vom 24. November 2022 sei der minderjährige Beschwerdeführer seit Oktober 2021 in fünf (statt bisher vier) Lebensverrichtungen beeinträchtigt, was die Stufe der Hilflosenentschädigung nicht verändere. Bei einem erhobenen Mehraufwand von 4 Stunden und 7 Minuten sei weiterhin ein Intensivpflegezuschlag der Stufe 1 ausgewiesen. Zur nicht anerkannten Lebensverrichtung «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» merkte sie an, das Einschlafritual stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit der Erkrankung in Zusammenhang. Hinsichtlich der Inkontinenz sei es zumutbar, in der Nacht speziell saugfähige Pants/Windelhosen zu verwenden. Sodann sei davon auszugehen, dass er motorisch selber ins und wieder aus dem Bett steigen könne, zumal er selber auf einen Stuhl und wieder hinunter steigen könne und es an medizinischen Hinweisen für eine gegenteilige Annahme fehle (Urk. 2/1 S. 2). Betreffend dauernde Überwachung anerkannte die IV-Stelle eine solche, mit zwei Stunden pro Tag anrechenbare Überwachung aufgrund erheblicher Selbst-/Fremdgefährdung. Sie führte aus, soweit aktenkundig benötige der Beschwerdeführer keine ständige, für Interventionen stets bereite 1:1-Betreuung. Die Voraussetzungen für eine besonders intensive Überwachung seien nicht erfüllt. Für die Wegzeit zur Hippotherapie und zurück werde punkto Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen ein Aufwand von 9 Minuten pro Tag anerkannt. Bei einem täglichen invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens vier, aber weniger als sechs Stunden, bestehe - wie bisher - Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag der Stufe 1 beziehungsweise von Fr. 32.65 pro Tag (Urk. 2/1 S. 2-3).

    In ihrer ebenfalls am 1. März 2023 erlassenen Verfügung betreffend Assistenzbeitrag verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag mit der Begründung, dass weder ein Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag gegeben sei, noch Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bestehe, weshalb die Voraussetzungen für einen Assistenzbeitrag weiterhin nicht erfüllt seien (Urk. 2/2).

2.2    Von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde in der Beschwerde vom 12. April 2023 vorgebracht, die Schlussfolgerung der Abklärungsperson, dass es sich beim Einschlafritual um ein erworbenes Einschlafmuster handle, welches nicht im Zusammenhang mit der Erkrankung stehe, sei nicht nachvollziehbar. Bereits die Abklärung vor Ort am 16. Oktober 2019 habe gezeigt, dass der Beschwerdeführer mindestens 30 bis 45 Minuten benötige, bevor er mit dem gewohnten Schlafritual überhaupt seinen Schlaf finde; überdies seien weitere Hinweise auf Schlafstörungen dokumentiert (Urk. 1 S. 5). Sodann sei es notorisch, dass viele Personen mit angeborener Epilepsie unter Schlafstörungen litten (Urk. 1 S. 5-6). Der entscheidrelevante Sachverhalt sei diesbezüglich falsch erhoben worden. Die Abklärungsperson habe aus einer Informationsbroschüre zitiert, welche sich grundsätzlich an Eltern mit nicht behinderten Kindern richte. Überdies habe sie vollständig unberücksichtigt gelassen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Kind mit erheblicher Entwicklungsverzögerung handle. Sodann sei die am 6. Dezember 2022 festgehaltene Ausführung, das Einschlafritual sei bis zum 8. Lebensjahr altersentsprechend, lebensfremd. Im Übrigen werde er das 8. Lebensjahr am 13. Mai 2023 erreichen (Urk. 1 S. 6 f.). Ungeklärt sei des Weiteren, ob der Beschwerdeführer überhaupt ohne ständige Präsenz und Kontrolle selbständig ins Bett gehen könne, zumal er ständige Aufsicht benötige. Das Einschlafritual sei nach dem Gesagten im Bereich «Aufstehen/Absitzen/Abliegen» zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7). Da eine Totalinkontinenz ausgewiesen sei, er oft eine grosse Menge uriniere und diese von den Windeln nicht vollständig aufgenommen werden könne, sei ein nächtlicher Windelwechsel erforderlich (Urk. 1 S. 7-8). Des Weiteren brachte er vor, er bedürfe einer besonders intensiven und dauernden Überwachung bei permanenter Selbst- und Fremdgefährdung, da er Gefahrenlagen gänzlich nicht einschätzen könne. Dies ergebe sich aus den Angaben seiner gesetzlichen Vertreter (Eltern), aus dem Bericht der B.___ sowie aus dem Bericht der behandelnden Kinderärztin vom 17. März 2023 (Urk. 1 S. 8-9 i.V.m. Urk. 3/5). Damit sei eine im Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH) Rz. 8079 1/18 beschriebene Konstellation gegeben (Urk. 1 S. 8-10). Zudem sei die mangelnde Sicherung der Wohnung im ursprünglichen Abklärungsbericht vom 27. Oktober 2022 nicht erwähnt worden, weshalb die Richtigkeit der neuen Tatsachenbehauptungen erhebliche Zweifel an der Vollständigkeit und Schlüssigkeit des ursprünglichen Abklärungsberichts begründe (Urk. 1 S. 9). Infolge des Gesagten sei der Mehraufwand für eine besonders intensive und dauernde Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, weshalb dieser mit vier Stunden pro Tag zu veranschlagen und der Intensivpflegezuschlag antragsgemäss entsprechend zu erhöhen sei. Gesamthaft ergebe sich ein Mehraufwand von 6 Stunden und 7 Minuten pro Tag gemäss Abklärungsbericht beziehungsweise aufgrund der zusätzlichen Anrechnung der Hippotherapie im Umfang von 6 Stunden und 16 Minuten pro Tag, weshalb der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag gemäss Art. 39a lit. c IVV ebenfalls zu bejahen sei (Urk. 1 S. 10).


3.    

3.1    Vergleichszeitpunkt für die Frage der Veränderung hinsichtlich des Grades der Hilflosigkeit und der Erhöhung des Intensivpflegezuschlages bildet die Verfügung vom 8. November 2019 (Urk. 8/67). Das zwischenzeitlich um mehrere Jahre fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers, welches massgebend ist für den erforderlichen Vergleich mit gleichaltrigen gesunden Kindern, was unbestrittenermassen zur Anerkennung nun auch des Bereichs Körperpflege führt (vgl. Urk. 2/1 S. 2), bildet einen Revisionsgrund. Infolgedessen hat eine in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassende Prüfung des Leistungsanspruches zu erfolgen (E. 1.2 vorstehend).

3.2    

3.2.1    Im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens (Urk. 8/111 ff.) liegen folgende Beurteilungen vor:

3.2.2    Dem Bericht der Klassenlehrerin E.___, B.___ Bezirk C.___, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 15. November 2022, ist zu entnehmen, der Beschwerdeführer brauche viel Unterstützung von Seiten der Erwachsenen. Er könne sich noch nicht alleine an- und ausziehen, sondern benötige Handführung, eine Anleitung mit Piktogrammen und viel verbale Unterstützung, um die einzelnen Schritte zu bewerkstelligen. Er trage Windeln und melde sich nicht selbständig, wenn er aufs WC müsse. Teilweise uriniere er ins WC, wobei er zum WC begleitet werden müsse. Er kenne keine Gefahren und müsse beim Verlassen des Schulgeländes immer beaufsichtigt werden. Es falle ihm teilweise schwer einzuschätzen, was für ihn machbar sei und was nicht. Auch beim Duschen und beim Zähne putzen brauche er Hilfe. Im Schulalltag arbeite er meist nur, wenn man neben ihm sitze und ihn anleite. Er habe Mühe, Fragen zu beantworten. In der Sprachentwicklung habe er zwar Fortschritte gemacht, doch sei es oft schwer zu verstehen, was er erzählen wolle (Urk. 8/115).

3.2.3    Die Abklärungsbeauftragte der Beschwerdegegnerin hielt im Bericht vom 6. Dezember 2022 fest, dass der Beschwerdeführer in den Bereichen An- und Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrichten der Notdurft und Fortbewegung weiterhin, beziehungsweise im Bereich Körperpflege seit Oktober 2021 neu in zu berücksichtigendem Ausmass auf Dritthilfe angewiesen sei und in diesen Bereichen - abgesehen vom Bereich Fortbewegung - ein Mehraufwand infolge Beeinträchtigung der Gesundheit bestehe (Urk. 8/117/2-5). Für die Begleitung zu Arzt- und Therapiebesuchen sei zudem ein täglicher Mehraufwand von zwei Minuten zu berücksichtigen wegen der zweimal pro Jahr erforderlichen Termine im Kinderspital (Urk. 8/117/5). Der Beschwerdeführer bedürfe einer dauernden persönlichen, nicht hingegen einer besonders intensiven Überwachung, welche mit zwei Stunden angerechnet werde, weswegen insgesamt ein Mehraufwand von vier Stunden und sieben Minuten ausgewiesen sei (Urk. 8/117/6).

    Zum Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen führte die Abklärungsbeauftragte aus, der Beschwerdeführer könne alle Positionsänderungen motorisch selber vornehmen. Beim Abklärungstermin habe er sich mehrmals selbständig auf einen Stuhl gesetzt und sei wieder heruntergestiegen. Das Einschlafritual, bei welchem er in eine Decke gewickelt und eingewiegt werde, bis er schlafe, werde vom Vater auch, aber nicht so intensiv wie von der Mutter verlangt. Einschlafrituale seien indes bis 8-jährig altersentsprechend und daher nicht zu berücksichtigen. Einmal in der Nacht verlange er die Trinkflasche, wobei sich aus den medizinischen Akten keine Notwendigkeit für nächtliches Trinken ergebe. Ebenso wenig sei nächtliches Wickeln angezeigt, zumal keine Hautprobleme bestünden. Im Übrigen sei einmaliges nächtliches Aufstehen für den Beschwerdeführer dadurch abgedeckt, dass persönliche Überwachung angerechnet werde. Nach dem Gesagten sei die Hilfsbedürftigkeit in diesem Bereich zu verneinen (Urk. 8/117/2).

3.2.4    Laut der Telefonnotiz der IV-Stelle über das Gespräch mit der Lehrerin der B.___, E.___, hat diese am 6. Dezember 2022 berichtet, der Beschwerdeführer besuche die B.___ seit Sommer 2021. Seither habe er in der Schule noch nie einen Epilepsieanfall erlitten. Aktiv werde er während der Schulstunde nur, wenn er unmittelbar betreut und begleitet werde. Die Verständigung mit dem Beschwerdeführer sei oft schwierig. Auch das Anziehen bereite ihm aufgrund der motorischen und der kognitiven Einschränkungen Mühe. In der Ergotherapie werde das An- und Ausziehen aktuell intensiv geübt. Das Ausziehen der Kleider gelinge ihm recht gut alleine (Urk. 8/123/1). Den vorbereiteten Fingerfood-Znüni könne der Beschwerdeführer selber essen. Auch beim Mittagessen in der Schule werde ihm die Mahlzeit nicht eingegeben, sondern er könne Gabel und Löffel führen beziehungsweise die mundgerecht vorbereiteten Nahrungsmittel aufspiessen oder auf den Löffel legen und zum Mund führen. Aufgrund seiner motorischen und kognitiven Einschränkungen könne er Nahrungsmittel nicht mit Messer und Gabel zerkleinern und er benötige punktuell, je nach Nahrungsmittel, Hilfe beim Zusammenschieben der Nahrungsmittel im Teller. Aus einem Becher könne er trinken. Der Beschwerdeführer melde sich mehrheitlich nicht, wenn er aufs WC müsse, mache aber gut mit beim Wechseln der Windeln. Er könne gut gehen, stolpere aber schneller im Vergleich zu anderen Kindern. Er kenne Gefahren und deren Auswirkungen nicht und müsse deshalb ausserhalb des Schulzimmers -beispielsweise im Wald - wo er sonst einfach davonlaufe - stets begleitet werden. Er müsse immer unter Aufsicht sein. Wenn er klar und deutlich zur Gruppe zurückgerufen werde, komme er mehrheitlich wieder zurück. Es sei aber unberechenbar, was ihm in den Sinn komme (Urk. 8/123/2).

3.2.5    Die Abklärungsbeauftragte der IV-Stelle nahm am 24. Februar 2023 hinsichtlich des Einschlafrituals dahingehend Stellung, dass in keinem Arztbericht Einschlafprobleme dokumentiert seien. Gemäss den vorhandenen Angaben handle es sich beim Einschlafritual mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um ein erworbenes Einschlafmuster, welches in keinem Zusammenhang mit der Erkrankung des Beschwerdeführers stehe. Es sei soweit bekannt bisher nicht versucht worden, die Einschlafgewohnheit zu ändern, und es sei auch keine Beratung durch eine Fachperson erfolgt. Medizinisch ausgewiesen sei eine totale Inkontinenz, aber nicht, dass der Beschwerdeführer aus Krankheitsgründen an einer vermehrten Urinausscheidung leide. Es sei zumutbar, in der Nacht speziell saugfähige Pants/Windelhosen zu verwenden. Des Weiteren fehle es an Hinweisen dafür, dass der Beschwerdeführer aus motorischen Gründen nicht selber ins Bett und aus dem Bett steigen könnte. Aufgrund der erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung sei zwar eine dauernde persönliche Überwachung notwendig, doch handle es sich dabei nicht um eine besonders intensive, welche die Mutter zusätzlich zur Betreuung des sieben Monate alten Geschwisterkindes kaum bewerkstelligen könnte. Sodann seien in der Wohnung nur wenige Massnahmen zur Gefahrenminderung getroffen worden. Die Notwendigkeit einer ständigen, für Interventionen stets bereiten 1:1-Betreuung während 24 Stunden pro Tag sei ärztlich nicht bestätigt. Aufgrund der Begleitung zur Hippotherapie seien zusätzlich neun Minuten pro Tag anzurechnen (Urk. 8/130).

3.2.6    Die seit Geburt behandelnde Dr. med. F.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, hielt in ihrem Bericht vom 17. März 2023 fest, nachdem die beim Beschwerdeführer im Alter von 11 Monaten aufgetretene Epilepsie initial schwer kontrollierbar gewesen sei, träten aktuell noch ein bis zwei epileptische Anfälle pro Jahr auf. Im Verlauf seien eine kognitive Beeinträchtigung und eine Ataxie sichtbar geworden. Im Rahmen von Infekten müsse er häufig hospitalisiert werden, da er das Trinken verweigere und dehydriere. Der Mehraufwand an Überwachung sei mit zunehmendem Alter gestiegen, da der Beschwerdeführer immer kräftiger und schneller werde, durch die Ataxie aber sturzgefährdet bleibe. Durch die geistige Beeinträchtigung könne er Gefahren sowie die Konsequenzen seines Handelns nicht einschätzen und müsse ununterbrochen beaufsichtigt werden. Auf Warnungen und Verbote reagiere er verzögert, sodass immer wieder gefährliche Situationen oder Beschädigungen von Gegenständen entstünden. Wenn er überfordert sei oder nicht verstanden werde, werde er auch aggressiv gegenüber sich selbst oder Gegenständen. Wenn die Mutter mit dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern nach draussen gehe, müsse sie immer eine Begleitperson mitnehmen, weil sie sich zu 100 % auf den Beschwerdeführer konzentrieren und teilweise sofort intervenieren müsse. Ohne Assistenzperson sei es ihm nicht möglich, an sozialen Aktivitäten teilzunehmen, und seine Integration sei limitiert. Im Vergleich mit gleichaltrigen Kindern brauche er eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung mit überdurchschnittlich hoher Aufmerksamkeit und ständiger Interventionsbereitschaft. Sie unterstütze daher den Antrag der Eltern auf eine Erhöhung des Intensivpflegezuschlags (Urk. 3/5).


4.

4.1    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 KSH). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_464/2022 vom 28. August 2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).

4.2    Der Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 (E. 3.2.3 vorstehend) und die Stellungnahme der Abklärungsperson vom 24. Februar 2023 (E. 3.2.5 vorstehend) wurden vom Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin und damit von einer qualifizierten Fachperson verfasst, was seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten wird (vgl. Urk. 1). Sodann hatte die Abklärungsperson Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus dem Leiden ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfebedürftigkeiten. Der Bericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der Erfordernisse des Intensivpflegezuschlags. Der Abklärungsbericht zeigt auch die Differenzen zu den Angaben der Mutter des Beschwerdeführers auf (vgl. namentlich Urk. 8/117/2). In der Stellungnahme vom 24. Februar 2023 nahm die Abklärungsperson zu den Einwänden des Beschwerdeführers im Vorbescheidverfahren Stellung und hat diese berücksichtigt (Urk. 8/130). Das Gericht greift daher in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (vgl. E. 4.1 vorstehend).

4.3    Einigkeit besteht darüber, dass der Beschwerdeführer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit in den fünf Lebensverrichtungen Ankleiden/Auskleiden, Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft und Fortbewegung (im oder ausser Haus)/Kontaktaufnahme dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf. Dies steht in Einklang mit dem Abklärungsbericht und wurde dort schlüssig dargelegt (Urk. 8/117/2-5), weshalb dies als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehend zu beurteilen ist.

4.4    

4.4.1    Der Beschwerdeführer beantragt eine Hilflosenentschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit (Urk. 1 S. 2), welcher Anspruch gegeben ist, wenn er in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (E. 1.4.2 vorstehend). Folglich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer entgegen dem Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 auch in der Lebensverrichtung «    Aufstehen, Absitzen, Abliegen», wozu auch das ins Bett gehen oder dieses wieder verlassen zählt (vgl. Rz. 2020 KSH), regelmässig in erheblicher Weise eingeschränkt ist.

4.4.2    Hilflosigkeit in diesem Punkt liegt gemäss KSH Rz. 2030 vor, wenn die versicherte Person ohne Hilfe Dritter nicht aufstehen und sich weder hinsetzen noch hinlegen kann. Kann die versicherte Person aber alleine die Position wechseln, liegt keine Hilfslosigkeit vor.

    Eine blosse Erschwerung oder Verlangsamung bei der Vornahme von Lebensverrichtungen begründet grundsätzlich keine Hilflosigkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2012 vom 8. Januar 2013 E. 4.2.1, KSH Rz. 2023 und Rz. 2007).

    In den Akten sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer aus motorischen Gründen nicht selber sämtliche Positionswechsel vornehmen könnte. Dass dies vielmehr möglich ist, hatte auch seine Mutter angegeben (Urk. 8/117/2). Namentlich kann er sich ohne Hilfsmittel fortbewegen (Urk. 8/117/5) und er kann sich hinsetzen und wieder aufstehen (Urk. 8/117/2). Funktionell vermochte er die Positionsveränderungen bereits anlässlich der Abklärung vom 16. Oktober 2019 vorzunehmen (Urk. 8/63/2).

4.4.3    Schlafrituale begründen keine Hilflosigkeit und können nicht im Bereich Aufstehen, Absitzen, Abliegen anerkannt werden, es sei denn, dass das Ausmass deutlich über die übliche Norm an altersentsprechender Betreuung (Zuwendung) hinausgeht. Dies müsste jedoch in bestehenden ärztlichen Berichten klar dokumentiert sein, indem medizinische Behandlungsmassnahmen wie zum Beispiel eine Medikamentenabgabe in Betracht gezogen wurden. Mindestens bis zum 8. Altersjahr ist das Zeitnehmen beim Zubettgehen in Form von Zuwendungen, körperlicher Nähe zwischen Kind und Eltern, Austausch, Liedern, Gebet, Hörspielen usw. altersentsprechend. Ein Einschlafritual kann deswegen erst ab acht Jahren und nur ab einer bestimmten Intensität berücksichtigt werden (als maximaler pauschaler Zuschlag von 60 Minuten pro Nacht). Eine Gutenachtgeschichte zu lesen, das Licht brennen zu lassen, beim Kind zu bleiben oder eine beruhigende Massage reichen nicht aus, um bei dieser Lebensverrichtung einen Hilfebedarf anzuerkennen (KSH Rz. 2035).

4.4.4    Im hier massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügungen vom 1. März 2023 (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweisen) war der im Mai 2015 geborene Beschwerdeführer noch nicht acht Jahre alt. Dementsprechend benötigte er im Vergleich zu den Kindern im gleichen Alter keine erhebliche Dritthilfe beim Einschlafen (vgl. E. 4.4.3 vorstehend). Da auch nach Vollendung des 8. Altersjahres noch ein Einschlafritual im Umfang von einer halben Stunde altersentsprechend ist (KSH Anhang 3 Ziff. 2) und keine Hinweise darauf vorliegen, dass sich das Einschlafritual im Vergleich zum Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019, als dieses 30 bis 45 Minuten dauerte (Urk. 8/63/2), zwischenzeitlich verlängert hat, drängt sich eine andere Beurteilung im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen trotz des diesbezüglichen Einwands des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 7 Rz. 15) nicht auf. Es ist denn auch kein triftiger Grund ersichtlich oder vorgebracht, welcher die Abweichung vom Kreisschreiben als Verwaltungsweisung rechtfertigen würde (vgl. E. 1.5.4 vorstehend).

4.4.5    Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, bereits im Abklärungsbericht vom 24. Oktober 2019 seien Einschlafprobleme dokumentiert worden (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12). In jenem Bericht wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer gegen Ende der Woche oftmals im Kindergarten einschlafe, dass er zuhause einen mindestens einstündigen Mittagsschlaf halte, abends mit dem gewohnten Ritual 30-45 Minuten zum Einschlafen benötige und morgens oftmals von fünf bis sechs Uhr wach sei und anschliessend nochmals eine Stunde schlafe, bevor er geweckt werde (Urk. 8/63/1-2). Auffällig im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern ist dabei augenscheinlich das Einschlafen im Kindergarten - jedoch ist nicht ersichtlich, inwiefern daraus ein erheblicher Mehraufwand entstehen sollte. Sodann wurde ein Einschlafen tagsüber im aktuellen Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 nicht mehr beschrieben (Urk. 8/117), ebenso wenig von der Lehrerin (Urk. 8/115 und Urk. 8/123). Im Übrigen schläft der Beschwerdeführer nachts mittlerweile problemlos (Urk. 8/117/2). Insbesondere schläft er auch nach einem nächtlichen Windelwechsel sofort wieder ein (Urk. 8/117/2). Abgesehen von dem nach wie vor bestehenden Einschlafritual sind somit durch den jüngsten Abklärungsbericht keine Einschlafprobleme dokumentiert. Unbestritten ist sodann, dass sich aus den ärztlichen Berichten keine dokumentierte Einschlafproblematik ergibt (Urk. 1 S. 5 Ziff. 12). Auch medizinische Massnahmen, um einer solchen zu begegnen, mussten nicht etabliert werden, wie die Abklärungsperson dies richtig festgehalten hat, indem sie anmerkte, es sei diesbezüglich keine Beratung durch eine Fachperson erfolgt (Urk. 8/130/1). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 6 f.) hat die Abklärungsperson im Übrigen nicht festgehalten, das konkrete Einschlafritual mit dem Einwiegen sei altersentsprechend, sondern Einschlafrituale grundsätzlich respektive der für das Einschlafritual erforderliche Aufwand seien altersentsprechend (Urk. 8/117/2). Bis zum 8. Altersjahr gilt gemäss KSH Anhang 3 Ziff. 2 selbst ein längerer Zeitaufwand für eine Einschlafritual als altersentsprechend und mit acht und neun Jahren gilt ein Zeitaufwand von 30 Minuten für das Einschlafritual noch als altersentsprechend. Die Beurteilung im Abklärungsbericht ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

4.4.6    Einmaliges Wickeln (eines sich nicht dagegen wehrenden Kindes) in der Nacht, was beim Beschwerdeführer jede zweite bis dritte Nacht vorkommt (Urk. 8/117/2), erfordert nicht den Aufwand, welcher gleichzustellen wäre mit mindestens dreimaligem Aufwachen in der Nacht, bei welchem die versicherte Person beruhigt und wieder ins Bett gebracht werden muss (vgl. KSH Rz. 2034), sondern ist eher vergleichbar mit dem Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson beim Aufstehen in der Nacht, welche im Rahmen der Teilfunktion «Aufstehen» nicht zu berücksichtigen ist (KSH Rz. 2033). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer selber nicht nach einem nächtlichen Wechsel der Windel verlangt, sondern seine Mutter dies gemäss deren Angaben im Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 falls nötig erledigt, nachdem sie zuvor bereits wegen eines Geschwisters des Beschwerdeführers im Kleinkindalter aufgestanden ist. Ob das nächtliche Wickeln sodann überhaupt erforderlich ist oder ob ein Auslaufen der Windel beispielsweise mittels saugfähigerer Windeln oder Windeleinlagen verhindert werden könnte, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Ebenso erübrigen sich auch Ausführungen zur Urinmenge des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 7-8).

4.5    Nach dem Gesagten erweist sich der Abklärungsbericht vom 6. Dezember 2022 (Urk. 8/117) hinsichtlich der Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen als schlüssig und beweiskräftig, womit - angesichts der Hilflosigkeit in fünf Lebensverrichtungen - weiterhin ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittelschwerer Hilflosigkeit besteht.


5.

5.1    Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf, weil er infolge seines Gesundheitszustands ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sich selbst oder andere Personen gefährden würde. Ferner steht fest, dass die erforderliche persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweist, sodass sie anspruchsrelevant ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.3.5.2; KSH Rz. 5024, Urk. 8/130/2).

    Für die Höhe des dem Beschwerdeführer zustehenden Intensivpflegezuschlags berücksichtigte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung den anlässlich der Abklärung zuhause erhobenen Mehraufwand von 4 Stunden und 7 Minuten täglich (je 2 Stunden Mehraufwand entfallend auf die alltäglichen Lebensverrichtungen und die nicht besonders intensive Überwachung, 2 Minuten Mehraufwand entfallend auf die Begleitung zu Arzt- und Therapieterminen) sowie den für die Wegzeit zur Hippotherapie und zurück nötigen Aufwand von 9 Minuten (Urk. 2/1, Urk. 8/117/6; vgl. auch vorstehende E. 1.5.2), was total 4 Stunden 16 Minuten pro Tag ergibt. Der Beschwerdeführer postulierte demgegenüber betreffend den Mehraufwand für die Überwachung die Anrechnung einer Pauschale von vier Stunden mit der Begründung, dass er einer besonders intensiven Überwachung bedürfe (Urk. 1 S. 8-10). Dies ist nachfolgend zu überprüfen. Im Übrigen wurde der erhobene Mehraufwand nicht beanstandet. Damit geht der Beschwerdeführer von einem Total von 6 Stunden und 16 Minuten pro Tag aus (Urk. 1 S. 10).

5.2    

5.2.1    Das vom Beschwerdeführer angeführte Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV (KSIH; vgl. Urk. 1 S. 8 Rz. 19) wurde per 1. Januar 2022 in verschiedene thematisch passende Kreisschreiben überführt - betreffend Hilflosigkeit (Teil 3) ins ab dann gültige KSH. Im KSH, auf dessen «Vorgänger-Kreisschreiben» KSIH das Bundesgericht regelmässig verwies (Urteile des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.1.2, 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.1 und E. 3.3.3), wird die dauernde persönliche Überwachung - unter anderem mittels Fallbeispielen - von der besonders intensiven dauernden Überwachung abgegrenzt.

5.2.2    Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt gemäss KSH Rz. 5025 vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert ist. Dies bedeutet, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der versicherten Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen könnte. Aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zudem müssen zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, wobei es diesbezüglich nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung kommen darf.

    Dies ist namentlich bei folgenden Gegebenheiten der Fall (Beispiel 1 KSH Rz. 5025): Ein Kind erkennt Gefahren nicht und steigt zum Beispiel unvermittelt aus dem Fenster. Es ist auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen, die regelmässig vorkommen, kann es beispielsweise zu selbstverletzendem oder fremdagressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen. Oder (Beispiel 2 KSH Rz. 5025) ein Kind leidet an einer schweren Form von Epilepsie. Es hat täglich mehrere Serienanfälle, die plötzlich auftreten und bei denen jeweils die Atmung unterbricht. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein, um eingreifen zu können.

5.2.3    Im Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014 wurde eine besonders intensive Überwachung bejaht bei einem sechsjährigen autistischen Mädchen. Dieses durfte im Alltag nie aus den Augen gelassen werden, weil es ansonsten blitzschnell Sachen zerstörte oder durcheinander brachte und nicht in der Lage war, Gefahren und das Geschehen um sich herum einzuschätzen. Auch musste es ausserhalb der Wohnung oder der Schule stets an der Hand geführt werden, weil es keine Berührungsängste gegenüber Fremden kannte und mit diesen auch mitgegangen wäre. Wo es nicht möglich und auch nicht sinnvoll war, das Kind an der Hand zu nehmen, etwa auf Spielplätzen, musste die Begleitperson besonders aufmerksam und ständig bereit sein einzugreifen, um zu verhindern, dass es wegläuft, sich bei der Benutzung von Spielgeräten verletzt oder Sachen Dritter beschädigt (dortige E. 8.2.2.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.4).

    Demgegenüber erachtete das Bundesgericht im Urteil I 684/05 vom 19. Dezember 2006 einen dauernden Überwachungsbedarf von zwei Stunden als angemessen bei einem rund fünfjährigen Versicherten, der an einer angeborenen cerebralen Lähmung und angeborenen Herz- und Gefässmissbildungen litt und von den Eltern rund um die Uhr überwacht wurde. Die Überwachung war notwendig wegen epileptischer Anfälle und weil der Versicherte seinen jüngeren Bruder dauernd plagte, ihn umstiess und ihm mit den Fingern in die Augen griff. Zudem hörte er nicht auf Verbote und wies einen Entwicklungsstand eines zweieinhalb- bis dreijährigen nichtbehinderten Kinds auf. Die Eltern mussten sich daher stets in Sicht- und Hörkontakt aufhalten (dortige E. 4.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018 E. 3.3.4).

    Ebenfalls als nicht erfüllt betrachtete das Bundesgericht die Voraussetzungen einer besonders intensiven dauernden Überwachung in seinem Urteil 8C_741/2017 vom 17. Juli 2018. Es führte dazu aus, zwar müssten die Eltern den Versicherten grundsätzlich weiterhin ständig hörend und mit Kontrollblicken überwachen, doch habe sich die Situation beruhigt. Der Versicherte fühle sich nicht mehr durch jeden gefährlichen Gegenstand angezogen. Türen und Schränke müssten nicht mehr zusätzlich verriegelt werden und der Versicherte könne im Zimmer nebenan spielen oder fernsehen, wobei eine hörende Überwachung mit Kontrollblicken ausreichend sei. Er könne sich besser an Abmachungen halten. Es sei nicht mehr so, dass der Versicherte nicht aus den Augen gelassen werden dürfe und die Eltern permanent intervenieren müssten (E. 5.3-5.4).

5.3    

5.3.1    Die beim Beschwerdeführer circa alle zwei bis drei Monate auftretenden Epilepsie-Anfälle, welche in der Regel keinen Interventionsbedarf beziehungsweise Einsatz von Notfallmedikamenten nach sich ziehen (Urk. 8/117/1, Urk. 8/117/6), reichen im Vergleich zum im Kreisschreiben dargelegten Beispiel 2 mit täglich mehreren Anfällen, bei welchen jeweils die Atmung stillsteht (E. 5.2.2 vorstehend), offenkundig nicht aus, um aufgrund der Epilepsie eine permanente Interventionsbereitschaft erforderlich zu machen.

5.3.2    Dass der Beschwerdeführer sich bei fehlender Überwachung selbst- oder fremdgefährdend verhält, wurde anlässlich der Abklärung anhand des Beispiels illustriert, dass er kürzlich der siebenmonatigen Schwester ein Nüsschen in die Nase gesteckt habe (Urk. 8/117/6). Die Lehrerin des Beschwerdeführers hatte zudem geschildert, dass der Beschwerdeführer ausserhalb des Schulzimmers, beispielsweise im Wald, 1:1 betreut werden müsse, weil er sonst einfach davonlaufe. Zugleich wurde jedoch festgehalten, dass er mehrheitlich wieder zurückkomme, wenn er klar und deutlich zur Gruppe zurückgerufen werde (Urk. 8/123/2, E. 3.2.4 vorstehend). Damit ist die im Beispiel 1 KSH Rz5025 geschilderte Konstellation, bei welcher das Kind nicht in der Lage ist, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren, nicht gegeben.

5.3.3    Anhand dessen, dass keine weiteren konkreten Selbst- oder Fremdgefährdungshandlungen dargetan wurden, bei welchen interveniert werden muss, ist überwiegend wahrscheinlich, dass nicht bereits eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen und Gegenständen führen könnte, wie dies für eine besondere Intensität der persönlichen Überwachung vorausgesetzt ist (E. 5.2.2. vorstehend, KSH Rz. 5025). Es ist davon auszugehen, dass die Mutter des Beschwerdeführers sich zuhause durchaus auch anderen Aktivitäten widmen kann. Etwas anderes ist gar nicht möglich, wenn sie - so auch zum Zeitpunkt der Abklärung vom 5. Dezember 2022 - mit vier Kindern, worunter sich ein im Abklärungszeitpunkt sieben Monate altes Kleinkind befand, alleine zuhause ist (Urk. 8/117/1). Dass die Abklärungsperson zum Schluss gelangte, die Mutter könne unter diesen Umständen nebst der Betreuung des sieben Monate alten Geschwisters kaum eine ständige 1:1-Betreuung gewährleisten (Urk. 8/130/2), ist vor diesem Hintergrund nachvollziehbar. Folglich ist die im Kreisschreiben beschriebene Präzisierung, wonach für die Annahme einer besonderen Intensität der persönlichen Überwachung aufgrund der geforderten 1:1-Überwachung sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen kann (KSH Rz. 2025, E. 5.2.2 vorstehend), nicht gegeben. Dass zum Schutz der versicherten Person und ihrer Umgebung bereits geeignete Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein müssen, stellt dem Wortlaut nach eine zusätzliche Voraussetzung für das Erfordernis einer besonders intensiven Überwachung dar (KSH Rz. 2025, E. 5.2.2 vorstehend). Da die übrigen Voraussetzungen nicht gegeben sind, kann dieser Punkt offen bleiben und es ist nicht näher auf die entsprechenden Beanstandungen des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 9) einzugehen.

5.3.4    Zusammenfassend ergibt sich, dass keine Fehleinschätzung anlässlich der Abklärung am 5. Dezember 2022 feststellbar ist und überdies kein Anlass besteht, an der Kompetenz der mit dem Beschwerdeführer befassten Abklärungsperson zu zweifeln. Der Grundsatz, dass das Gericht in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen (E. 4.1 vorstehend), gilt auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (Urteil des Bundesgerichts 8C_535/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen) sowie beim Eruieren des Hilfebedarfs mit Blick auf den Assistenzbeitrag (BGE 140 V 543 E. 3.2.1; vgl. nachstehende E. 6). Aufgrund der in Betracht fallenden Umstände besteht hier kein Anlass für ein solches Eingreifen in die Ermessensbetätigung der Beschwerdegegnerin.

5.3.5    Zwar schilderte die behandelnde Kinderärztin Dr. F.___ im Nachgang zum Erlass des angefochtenen Entscheids in ihrem Bericht vom 17. März 2023, auf welchen der Beschwerdeführer hinwies (Urk. 1 S. 8 und S. 10), eine Verzögerung des Beschwerdeführers in der Reaktion auf Warnungen und Verbote, wodurch «immer wieder» gefährliche Situationen oder Beschädigungen von Gegenständen entstünden (E. 3.2.6 vorstehend). Damit ist jedoch keine ständige, sondern eine punktuelle Interventionsbereitschaft dargetan - beispielsweise im Strassenverkehr. Im Weiteren kann beim ländlich wohnenden Beschwerdeführer im Rahmen der zumutbaren Schadenminderungspflichten zur Vermeidung von Verletzungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 5.3) die Umgebung für Aufenthalte draussen möglichst ungefährlich gestaltet beziehungsweise entsprechend ausgesucht werden, womit auch der Bericht von Dr. F.___ keine Zweifel an den Ausführungen der Abklärungsperson zu erwecken vermag. Es steht folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu Gleichaltrigen ohne Behinderung, welche ebenfalls Betreuung sowie Überwachung brauchen und mitunter in unvorhersehbarer Weise Gefährliches tun, einer zusätzlichen persönlichen Überwachung bedarf. Diese erreicht jedoch keine besondere Intensität, für welche das Erfordernis stetigen Sicht- und Hörkontakts oder ständigen Hörkontakts mit Kontrollblicken nicht ausreichend ist, zumal beim Beschwerdeführer nicht permanent interveniert werden muss (vgl. E. 5.2.3 vorstehend) und Interventionen oftmals aus der Ferne (durch Rufen) erfolgen können.

5.4    Es folgt, dass die Höhe des Intensivpflegezuschlags für einen Aufwand von mehr als vier, aber weniger als sechs Stunden täglich nicht zu beanstanden ist.


6.    

6.1    Nach dem Wortlaut von Art. 42sexies Abs. 1 IVG ist die Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrages die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Dazu ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. i IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV) erforderlich, welche denselben Anforderungen zu genügen hat wie jene für die Erhebung der Hilflosigkeit.

6.2    Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten (vorstehende E. 5) keinen Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Artikel 42ter Abs. 3 IVG von mindestens 6 Stunden pro Tag erhält, wie Art. 39a lit. c IVV dies voraussetzt, ist ein Anspruch zu verneinen. Überdies ist auch keine der übrigen alternativen Konstellationen von Art. 39a lit. a oder b IVV gegeben (vgl. E. 1.6 vorstehend). Insbesondere was Art. 39a lit. a IVV betrifft ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nicht in einer Regelklasse unterrichtet wird. Gemäss Rz. 2012 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag (KSAB; gültig ab 1. Januar 2015, Stand am 1. Januar 2023) gelten als Sonderklassen diejenigen, die vom Kanton als solche bezeichnet sind. Der Beschwerdeführer wird in der Schule B.___ des Bezirks C.___ unterrichtet (vgl. Urk. 8/115). Hierbei handelt es sich um eine kantonale Sonderschule vom Typ C, das heisst für Kinder und Jugendliche mit kognitiven Beeinträchtigungen (Informationen abrufbar unter: www.zh.ch/de/bildung/schulen/volksschule/volksschule-besonderer-bildungsbe-darf/sonderschulen). Im Übrigen wird weder geltend gemacht noch ist es aktenkundig, dass im Rahmen der Sonderschulung eine teilzeitliche Integration in eine Regelklasse vorliegt, was je nach den Umständen auch Anspruch auf einen Assistenzbeitrag zu begründen vermöchte (vgl. Rz. 2012 KSAB). Demzufolge hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag.


7.    Zusammenfassend ergibt sich, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin in den strittigen Punkten, aber auch insgesamt nicht zu beanstanden ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.


8.    Der Streitgegenstand des Verfahrens betrifft die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer beziehungsweise seiner gesetzlichen Vertreterin Y.___ aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




FehrWidmer