Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00198
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Wantz
Urteil vom 1. Februar 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Evelyn Hofstetter
Badertscher Rechtsanwälte AG
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich
zusätzlich vertreten durch Rechtsanwalt Roman Lüthi
Badertscher Rechtsanwälte AG
Mühlebachstrasse 32, Postfach 769, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1984 geborene X.___ absolvierte nach ihrem Lehrabschluss als medizinische Praxisassistentin die Maturitätsschule für Erwachsene Y.___ und erwarb unter anderem in den Jahren 2013 bis 2016 an der Hochschule Z.___ die Zertifikate DIK l & ll in Pädagogik. Überdies begann die Versicherte im Jahr 2022 die Ausbildung zum Master in Public Health an der Universität A.___ (Urk. 7/5). Vom 6. Juni 2014 bis am 30. November 2022 arbeitete die Versicherte für die B.___ SA und hatte zuletzt seit dem 1. Februar 2022 die Position Leitung Administration und Dienste, Mitglied der GL, bei der Privatklinik C.___ inne (Urk. 7/18 und Urk. 3/4). Am 9. September 2022 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine mittelschwere Depression bei einem massiven Erschöpfungszustand bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,
IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/5). Mit der Anmeldung erhielt die
IV-Stelle die Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/6). Zur Abklärung der erwerblichen und medizinischen Verhältnisse zog die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto bei (Urk. 7/15) und holte die neuen Akten des Krankentaggeldversicherers (Urk. 7/17), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/18) sowie Berichte der behandelnden Ärzte ein (Urk. 7/20). Mit Schreiben vom 17. Januar 2023 zeigte der Krankentaggeldversicherer die definitive Erschöpfung des Leistungsanspruchs per 30. April 2023 an (Urk. 7/24). Mit Verfügung vom 1. März 2023 verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 20. Januar 2023, Urk. 7/22) einen Rentenanspruch (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Versicherte am 14. April 2023 Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung seien ihr die gesetzlichen
IV-Leistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die Beschwerde-gegnerin zurückzuweisen, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Beschwerdebegründung neu entscheide (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 27. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 18. Juli 2023 auf eine Duplik (Urk. 14), was der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Juli 2023 angezeigt wurde (Urk. 15).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Rentenanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Invalidenrente unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist. Neurechtliche Invalidenrenten sind somit Renten, auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 IVG der Anspruch ab dem 1. Januar 2022 entsteht (vgl. Rz. 1008 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV], gültig ab 1. Januar 2022).
Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Da die Entstehung eines Rentenanspruchs vorliegend ebenfalls frühestens ab diesem Datum in Betracht fällt, sind die ab 1. Januar 2022 gültigen Rechtsvorschriften anwendbar.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Abs. 2). Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Abs. 3). Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 % gelten die folgenden prozentualen Anteile (Abs. 4):
Invaliditätsgradprozentualer Anteil
49 Prozent47.5Prozent
48 Prozent45Prozent
47 Prozent42.5Prozent
46 Prozent40Prozent
45 Prozent37.5Prozent
44 Prozent35Prozent
43 Prozent32.5Prozent
42 Prozent30Prozent
41 Prozent27.5Prozent
40 Prozent25Prozent
1.4 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 ATSG setzt eine psychiatrische, lege artis auf die Vorgaben eines anerkannten Klassifikationssystems abgestützte Diagnose voraus (vgl. BGE 145 V 215 E. 5.1, 143 V 409 E. 4.5.2, 141 V 281 E. 2.1, 130 V 396 E. 5.3 und E. 6). Eine fachärztlich einwandfrei festgestellte psychische Krankheit ist jedoch nicht ohne Weiteres gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Invalidität. In jedem Einzelfall muss eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu beurteilende Frage, ob es der versicherten Person zumutbar ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen (BGE 145 V 215 E. 5.3.2, 143 V 409 E. 4.2.1, 141 V 281 E. 3.7, 139 V 547 E. 5.2, 127 V 294 E. 4c; vgl. Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 V 193 E. 3.2 mit Hinweisen).
1.6 Gemäss Art. 54a IVG stehen die regionalen ärztlichen Dienste (RAD) den IV-Stellen für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung (Abs. 2). Sie legen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit der versicherten Person für die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich fest (Abs. 3). Sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Abs. 4). Nach Art. 49 IVV beurteilen die RAD die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Die geeigneten Prüfmethoden können sie im Rahmen ihrer medizinischen Fachkompetenz und der allgemeinen fachlichen Weisungen des Bundesamtes frei wählen (Abs. 1). Bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) ist die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und
für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen (Abs. 1bis). Die RAD können Versicherte bei Bedarf selber ärztlich untersuchen. Sie halten die Untersuchungsergebnisse schriftlich fest (Abs. 2).
Die Funktion interner RAD-Berichte besteht darin, aus medizinischer Sicht gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsanspruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen, wozu namentlich auch gehört, bei widersprüchlichen medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Sie würdigen die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5 mit Hinweisen).
Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleichbar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 134 V 231
E. 5.1) genügen und die Arztperson über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210 E. 1.2.1). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97
E. 8.5, 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweisen).
Reine Aktengutachten sind beweiskräftig, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_647/2020 vom 26. August 2021 E. 4.2 und 8C_750/2020 vom 23. April 2021 E. 4, je mit Hinweisen).
1.7 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Im angefochtenen Entscheid wurde erwogen, die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. Februar 2022 von ihrer Hausärztin krankgeschrieben worden. Diese Arbeitsunfähigkeit werde durch Überlastung am Arbeitsplatz und andere soziale Umstände, wie Trennung/Scheidung, Tod der Grossmutter, begründet. Bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin handle es sich um eine mittelgradige psychische Störung, die durch psychosoziale Belastungssituationen ausgelöst worden sei. Es sei davon auszugehen, dass diese Störung aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sei und zu keiner länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Es bestehe somit kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Für die Suche nach einer neuen Anstellung sei das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zuständig (Urk. 2).
2.2 Die Beschwerdeführerin stellte sich demgegenüber zusammengefasst auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin begründe die Abweisung des Gesuchs um IV-Leistungen mit lediglich zwei Sätzen. Dabei habe es die Beschwerdegegnerin unterlassen, eine Einzelfallabwägung vorzunehmen. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Begründung allgemein gehalten sei, ohne die konkreten Umstände des vorliegenden Falls zu würdigen. Zum anderen vermute die Beschwerdegegnerin, die Depression gründe einzig auf psychosozialen Belastungsfaktoren, obwohl sich dies aus den Akten nicht ergebe. Damit stütze sie ihre Verfügung einzig auf Mutmassungen ab, die aktenwidrig und falsch seien. Wenn der Beschwerdegegnerin noch im November 2022 unklar gewesen sei, worauf die Depression zurückzuführen sei, hätte sie eine entsprechende Begutachtung durchführen lassen müssen und hätte nicht einfach auf eine Vermutung abstellen dürfen. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz massiv verletzt. Sodann vermöge die angefochtene Verfügung auch den Begründungsanforderungen nicht zu genügen, da sie sich nicht einmal ansatzweise mit den beigebrachten ärztlichen Berichten auseinandersetze. Wie die Beschwerdegegnerin auf ein Fehlen einer Arbeitsunfähigkeit schliessen wolle, bleibe völlig unklar. Bereits aus diesen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. Überdies zeigten die aktuellen Arztberichte auf, dass die bestehende Arbeitsunfähigkeit länger andauern werde. Vor diesem Hintergrund sei unerklärlich, wie die Beschwerdegegnerin zur Einschätzung gelangen könne, es sei von keiner länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen, zumal die Hausärztin in einem zweiten Bericht gar eine schwere Depression diagnostiziert habe. Insgesamt ergebe sich aus den massgebenden Arztberichten, dass die Arbeitsunfähigkeit auf unbestimmte Zeit hin andaure. Die Einschätzung der Beschwerdegegnerin sei aktenwidrig und widerspreche den jüngsten Arztberichten sowie der geltenden Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urk. 1).
2.3 In der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 ergänzte die Beschwerdegegnerin, bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 habe keine fachärztliche Behandlung stattgefunden. Erst am 27. März 2023 habe sich die Beschwerdeführerin erstmalig in entsprechende psychiatrisch psychotherapeutische Behandlung begeben. Zuvor sei sie bei ihrer Hausärztin Dr. med. D.___ und der Psychologin E.___ in Behandlung gewesen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass weder die Hausärztin als allgemein innere Medizinerin noch die Psychologin Fachärztinnen für Psychiatrie seien und keine entsprechenden Facharzttitel trügen. Somit beruhten die Berichte nicht auf spezialärztlichen Feststellungen, weshalb diese Berichte aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht verwertbar seien. Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses noch gar keine fachärztliche Therapie stattgefunden habe, bestünden bei der Beschwerdeführerin noch Möglichkeiten einer Therapieoptimierung. Entsprechend sei auf einen fehlenden Leidensdruck zu schliessen. Der vorliegende Schwergrad der Störung erreiche somit nicht das erforderliche Ausmass, welches für einen invalidenrechtlichen Gesundheitsschaden vorausgesetzt wäre. Zudem seien bei der Beschwerdeführerin psychosoziale Belastungsfaktoren unzweifelhaft vorhanden, welche invalidenversicherungsrechtlich auszuklammern seien. Es stehe der Beschwerdeführerin jederzeit frei ein «Verschlechterungsgesuch» einzureichen, sollte sich der Gesundheitszustand unter entsprechender fachärztlicher Therapie nicht verbessern (Urk. 6).
3.
3.1 Im Bericht vom 1. März 2022 führte M. Sc. E.___ aus, die Beschwerdeführerin sei heute erstmals zur psychotherapeutischen Sitzung erschienen und habe von jahrelangen Belastungen in verschiedenen Bereichen wie Arbeit, Ehe inkl. Scheidung, Kinderwunsch, Tod ihrer geliebten Grossmutter berichtet. Phänomenologisch zeige sich die Symptomatik von Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (ICD-10, F43-), Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) oder eine rezidivierende depressivere Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2). Eine exakte Diagnose müsse in weiteren Gesprächen noch abgeklärt werden (Urk. 7/20).
3.2 Im Bericht vom 8. April 2022 zuhanden der Group Mutuel hielt Dr. D.___, Fachärztin Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose eine mittelschwere depressive Episode bei massiver Belastung und einem Erschöpfungszustand fest. Die Beschwerdeführerin habe gerade erst mit einer Psychotherapie begonnen. Sie nehme keine Medikamente, aber besuche die Psychotherapie wöchentlich (Urk. 7/6/36-42).
3.3 Im Bericht vom 13. Januar 2023 (Eingangsdatum) diagnostizierte Dr. D.___ eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin sei seit dem 3. Februar 2022 voll arbeitsunfähig. Sie befinde sich wöchentlich bis zweiwöchentlich in der Psychotherapie bei der Psychologin E.___ und bei ihr (Dr. D.___) fänden alle drei bis vier Wochen Konsultationen statt. Aktuell sei der Beschwerdeführerin Venlafaxin verschrieben worden. Die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig. Die Prognose zur Eingliederung sei noch unklar (Urk. 7/20).
4.
4.1 Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG), das heisst eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen. Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliessende Begründungspflicht gebietet nicht, dass sich das kantonale Gericht beziehungsweise der Versicherungsträger mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Behörde auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht respektive der Versicherungsträger hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2, 136 I 229 E. 5.2, je m.w.H.).
Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Gehörs von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1, 137 I 195 E. 2.3.2, je m.w.H.).
4.2 Die Beschwerdegegnerin setzte sich weder im Vorbescheid vom 20. Januar 2023 (Urk. 7/22) noch in der angefochtenen Verfügung vom 1. März 2023 (Urk. 2) mit der konkreten Aktenlage auseinander. Mit der Feststellung, bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin handle es sich um eine mittelgradige psychische Störung, die durch psychosoziale Belastungssituationen ausgelöst worden sei, ist lediglich dargetan, dass eine Beteiligung von psychosozialen Faktoren besteht. Damit ist jedoch nicht gezeigt, dass keine von den Folgen der belastenden psychosozialen Faktoren verselbständigte psychische Störung mit Krankheitswert vorliegt. Zudem fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung, weshalb bei der Beschwerdeführerin trotz der psychischen Beeinträchtigung keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung vorliegt. Der Hinweis darauf, dass diese Störung in der Regel therapierbar sei und zu keiner länger andauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe, ist zur Begründung einer fehlenden invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung nicht rechtsgenügend (BGE 143 V 409). Damit fehlt es der angefochtenen Verfügung an einer rechtsgenügenden Begründung, da sie weder eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhalts noch eine einzelfallbezogene rechtliche Würdigung enthält, wodurch sich diese nicht sachgerecht anfechten lässt.
Auch in der Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2023 (Urk. 6) fehlt eine inhaltliche Begründung der Rentenverneinung. Die Beschwerdegegnerin verwies lediglich auf die Akten und äusserte sich nicht zu den beschwerdeweise geltend gemachten Einwänden. Ferner unterliess sie in ihrer kurzen Ergänzung wiederum eine einzelfallbezogene rechtliche Würdigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und begnügte sich mit pauschalen Ausführungen (E. 2.3).
4.3 Eine Heilung der Gehörsverletzung fällt vorliegend nicht in Betracht, zumal - wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen - in materieller Hinsicht weitere Abklärungen nötig sind.
5.
5.1 Im Bericht vom 13. Januar 2023 (E. 3.3) diagnostizierte Dr. D.___ unter Beilage des ausführlich erstatteten Berichts der Psychologin E.___ (E. 3.1) eine mittelschwere bis schwere depressive Episode mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Sie attestierte der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit in ihrer bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit. Somit ist insgesamt ein krankhaftes Geschehen nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen.
5.2 Es ist unverständlich, weshalb zu den Berichten von Dr. D.___ und der Psychologin (E. 3.1 – 3.3) keine Stellungnahme des RAD eingeholt wurde, da es die Aufgabe des RAD und nicht der Sachbearbeitung ist, die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen (E. 1.6). Dies ist insbesondere darin begründet, dass - wie hier - vorab medizinische Fragen und die dazu ergangenen fachlichen Stellungnahmen zu würdigen und gegebenenfalls weiterführende Abklärungen zu veranlassen sind. Ohne eine entsprechende rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage stellen die blossen Feststellungen der Kundenberatung (Urk. 7/21/4) eine Missachtung der Abklärungspflicht der Beschwerdegegnerin dar.
5.3 Nachdem auch die Berichte der behandelnden Fachpersonen keine rechtsgenügliche medizinische Entscheidgrundlage darstellen, ist somit zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt hat. Damit fehlt es an der Grundlage für einen Entscheid.
6. Die Beschwerde ist daher im Sinne des Eventualantrags gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur zusätzlichen Abklärung und zum anschliessenden Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
7.
7.1 Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen.
7.2 Überdies hat die obsiegende Beschwerdeführerin Anspruch auf den Ersatz der Parteikosten (§ 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Nach Massgabe dieser Kriterien erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird im Sinne des Eventualantrages gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 1. März 2023 wird aufgehoben und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2’000.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Roman Lüthi
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
HurstWantz