Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

IV.2023.00202


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichterin Fankhauser
Gerichtsschreiberin Stadler

Urteil vom 21. Februar 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

schadenanwaelte AG

Industriestrasse 13c, 6300 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1970, war vom 1. Juli 2009 bis Ende Mai 2019 als CAD-Konstrukteur bei der Y.___ AG, anfänglich in einem 100%-Pensum, ab 18. Mai 2018 aufgrund des Gesundheitsschadens in einem 50%-Pensum angestellt (Urk. 8/32).

    Am 17. Dezember 2018 (Eingangsdatum) meldete sich der Versicherte bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Hinweis auf einen Sehnenriss im linken Arm zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Die IV-Stelle nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor, gestützt worauf sie mit Verfügung vom 23. September 2019 einen Rentenanspruch verneinte (Urk. 8/20).

1.2    Am 19. April 2021 (Eingangsdatum) stellte der Versicherte bei der IV-Stelle unter Hinweis auf ein Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) ein weiteres Leistungsbegehren (Urk. 8/23). Die IV-Stelle klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab, holte die Berichte der behandelnden Ärzte (Urk. 8/40, Urk. 8/42, Urk. 8/45) sowie einen Auszug aus dem Individuellen Konto des Versicherten (IK-Auszug, Urk. 8/47) ein und ersuchte die ehemalige Arbeitgeberin um Auskünfte (vgl. Arbeitgeberfragebogen vom 24. Juni 2021, Urk. 8/32). In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine aktenbasierte Einschätzung durch den regionalen ärztlichen Dienst (RAD). RAD-Ärztin Dr. med. Z.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, nahm am 9. Juni 2022 Stellung (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 8/49 S. 4 ff.), gestützt worauf die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 dem Versicherten ab 1. Oktober 2021 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zusprach (Urk. 8/72, vgl. auch Urk. 8/60). Am 10. Oktober 2022 führte die IV-Stelle eine Abklärung für eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene durch (vgl. Abklärungsbericht vom 2. November 2022, Urk. 8/76). Gestützt darauf stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 2. November 2022 die Abweisung des Begehrens um Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 8/77). Dagegen erhob der Versicherte mit Schreiben vom 24. November 2022 (Urk. 8/81) sowie ergänzend am 9. Januar 2023 (Urk. 8/87) Einwand. Mit Verfügung vom 2. März 2023 verneinte die IV-Stelle wie vorbeschieden einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung (Urk. 8/105 = Urk. 2).


2.    Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 18. April 2023 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm eine Hilflosenentschädigung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die prozessuale Bedürftigkeit substanziierte er mit einer Bestätigung des Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe der Gemeinde A.___ (Urk. 3/5).

    Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 26. Juni 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 7), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juni 2023 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.

    In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen).

    Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Rentenrevision den Hinweis erhalten, dass der Beschwerdeführer im Alltag auf Hilfe angewiesen sei. Angesichts dessen und vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seit 1. Oktober 2021 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat, fällt die Entstehung eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vor dem 1. Januar 2022 in Betracht, weshalb die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar sind und nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.

1.2    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend (BGE 148 V 28 E. 2.5.1, 133 V 450 E. 7.2, je mit Hinweisen):

Ankleiden, Auskleiden;

Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

Essen;

Körperpflege;

Verrichtung der Notdurft;

Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

1.3    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist.

1.4

1.4.1    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV). Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen von Massnahmen des Erwachsenenschutzes nach den Artikeln 390-398 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV). Als regelmässig im Sinne dieser Bestimmung gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 146 V 322 E. 6.2 mit Hinweisen).

    Die lebenspraktische Begleitung umfasst weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege oder persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Vielmehr stellt sie ein zusätzliches und eigenständiges Institut dar. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein gestellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 146 V 322 E. 2.3, Urteil des Bundesgerichts 9C_381/2020 vom 15. Februar 2021 E. 5.2.1, je mit Hinweisen).

1.4.2    Lebenspraktische Begleitung besteht nur dann, wenn eine Person unter Berücksichtigung der Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht nicht fähig ist, ihre Grundversorgung sicherzustellen (Nahrung, Körperpflege, angemessene Kleidung, minimale Anforderungen an die Wohnungspflege usw.) und deshalb in ein Heim oder eine Klinik eingewiesen werden müsste (Rz. 8040 des bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit in der IV, KSIH). Die Notwendigkeit der lebenspraktischen Begleitung liegt vor, wenn die betroffene Person auf Hilfe bei mindestens einer der folgenden Tätigkeiten angewiesen ist: Hilfe bei der Tagesstrukturierung, Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen (z.B. Fragen der Gesundheit, Ernährung, Hygiene, einfache administrative Tätigkeiten, etc.), Haushaltsführung. Zum Haushalt gehören Leistungen wie Wohnung putzen und aufräumen, Wäsche erledigen, Mahlzeiten vorbereiten, usw. Die erforderlichen Hilfeleistungen sind aber unter dem Gesichtspunkt einer Verwahrlosung zu evaluieren. Es muss also immer geprüft werden, ob die versicherte Person ohne die entsprechende Hilfe in ein Heim eingewiesen werden müsste (Rz. 8050 KSIH). Dabei ist neben der indirekten auch eine direkte Dritthilfe zu berücksichtigen. Demnach kann die Begleitperson die notwendigerweise anfallenden Tätigkeiten auch selber ausführen, wenn die versicherte Person dazu gesundheitsbedingt trotz Anleitung oder Überwachung/Kontrolle nicht in der Lage ist (BGE 133 V 450 E. 10.2; Rz. 8050.2 KSIH).

1.5    Gemäss Art. 69 Abs. 2 IVV kann die IV-Stelle zur Prüfung eines Leistungsanspruchs unter anderem Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen (vgl. auch Rz. 8011 ff. KSH, stand 1. Januar 2024). Nach der Rechtsprechung hat ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) oder des Pflegebedarfs folgenden Anforderungen zu genügen: Als Berichterstatterin oder Berichterstatter wirkt eine qualifizierte Person, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie der tatbestandsmässigen Erfordernisse der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung und der lebenspraktischen Begleitung sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1, 133 V 450 E. 11.1.1, 130 V 61 E. 6.1 f.). Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (BGE 133 V 450 E. 11.1.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_464/2015 vom 14. September 2015 E. 4) sowie unter dem Aspekt des Intensivpflegezuschlags (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_573/2018 vom 8. Januar 2019 E. 3.2).


2.    

2.1    In der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2023 (Urk. 2) hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Abklärung vor Ort habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in keinem Bereich auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei. Der anrechenbare Zeitaufwand bei der lebenspraktischen Begleitung liege unter den geforderten zwei Stunden pro Woche. Dabei seien die Einschränkungen bei der Wohnungspflege und der Wäsche berücksichtigt und nach Erfahrungswerten angerechnet worden, würden die Anforderungen der lebenspraktischen Begleitung jedoch nicht erfüllen.

2.2    Demgegenüber machte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 18. April 2023 (Urk. 1) zusammengefasst geltend, der rechtserhebliche Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt. Er werde von seiner Partnerin bei der Wäsche unterstützt und erhalte von ihr täglich eine warme Mahlzeit. Beides seien Tätigkeiten und Dienstleistungen, die zur Eruierung der lebenspraktischen Hilfeleistungen ausschlaggebend seien. Die Abklärungsperson habe bei der Lebenspartnerin jedoch keine Rückfragen getätigt, obwohl die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen seien. Zu berücksichtigen seien auch die Angaben der medizinischen Fachpersonen. Die Beschwerdegegnerin habe keine Rückfragen an die behandelnden Ärzte sowie den Suchtberater gestellt. Insofern sei der Sachverhalt, ob ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestehe, nicht genügend abgeklärt. Er brauche für die Strukturierung des Alltags Unterstützung, um nicht weiter in die vollständige Verwahrlosung und auch Isolation abzudriften. Er versuche eine Grundreinigung und die Begehbarkeit der Wohnung zu gewährleisten, was ihm nicht immer gelinge. Es seien daher mindestens je 15 Minuten für die Motivation und Kontrolle einer Drittperson pro Tag (ohne Wochenende) anzusetzen, was wöchentlich einen Gesamtaufwand von mindestens zwei Stunden und 15 Minuten ergebe. Weiter seien je 15 Minuten für die Aufforderung und Kontrolle im Bereich «Waschen» anzurechnen sowie angesichts dessen, dass er ohne die regelmässige, tägliche warme Mahlzeit bei der Partnerin ernährungstechnisch unterversorgt wäre, weitere 30 Minuten pro Tag im Bereich «Ernährung». Insgesamt seien mindestens sechs Stunden und 15 Minuten an lebenspraktischer Hilfe anzurechnen, womit er Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung habe.


3.

3.1    Vom 21. Mai bis 24. Juni 2021 war der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ zur stationären qualifizierten Alkoholentzugsbehandlung hospitalisiert. Aus dem Austrittsbericht vom 11. August 2021 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seinem 18. Lebensjahr täglich Alkohol konsumiere, wobei sich aktuell die durchschnittliche Alkoholmenge auf sechs bis acht Dosen Bier (0.5 l) täglich belaufe. Seit Mai 2019 sei er arbeitslos und im November 2019 erstmals eine stationäre Alkoholentzugsbehandlung erfolgt. Während des aktuellen Aufenthalts sei es – so die behandelnden Ärzte – zu keinem Konsumereignis gekommen. Für eine Anschlusslösung im Sinne einer stationären Alkoholentwöhnungsbehandlung habe der Beschwerdeführer nicht motiviert werden können (vgl. Austrittsbericht vom 11. August 2021, Urk. 8/42/12 ff.). Bei fehlender Anschlusslösung sei es nach dem Austritt aus der Psychiatrischen Universitätsklinik B.___ zu einem erneuten Rückfall gekommen, woraufhin vom 26. Juli bis 31. August 2021 eine weitere stationäre Behandlung im Sanatorium C.___ erfolgte. Die Ärzte stellten die Diagnosen einer psychischen und Verhaltensstörung durch Alkohol: Entzugssyndrom (ICD-10: F10.3) und Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2) sowie eine leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Aus dem Arztbericht vom 18. Oktober 2021 ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer im stationären Rahmen sehr kooperativ und motiviert gezeigt habe und regelmässig an den empfohlenen Therapien teilgenommen habe. Während des Aufenthalts sei es zu keinem weiteren Konsumereignis gekommen. Nach Austritt sei zur Überbrückung bis zum Eintritt in die Klinik D.___ eine Anbindung in der Tagesklinik geplant gewesen, wobei der Beschwerdeführer bereits nach wenigen Tagen nicht mehr erschienen sei (Urk. 8/40; vgl. auch Austrittsbericht vom 31. August 2021, Urk. 8/42/7 ff.). Vom 27. Oktober bis 15. Dezember 2021 erfolgte die stationäre Behandlung in der Klinik D.___. Die Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich in den Therapien mit seiner Krankheit und deren Ursachen auseinanderzusetzen, wurde seitens behandelnder Ärzte als gering eingeschätzt. Wegen unerlaubtem Aufbewahren von Alkohol im Zimmer sei es schliesslich zu einer disziplinarischen Entlassung gekommen. Eine ambulante Nachbehandlung habe aufgrund des Behandlungsabbruchs nicht organisiert werden können (vgl. Schlussbericht vom 13. Dezember 2021, Urk. 8/45).

3.2    

3.2.1    Im Rahmen der Abklärung für Hilflosenentschädigung für Erwachsene am 10. Oktober 2022 (Urk. 8/76) habe der Beschwerdeführer berichtet, dass er während 1–2 Jahren eine psychiatrische Spitex gehabt habe, welche ihn alle zwei Wochen für eine Stunde besucht habe. Die für ihn zuständige Person sei weggezogen und mit der Nachfolgerin habe er sich nicht verstanden, weshalb er sich dazu entschieden habe, auf die Unterstützung zu verzichten. Die Massnahme sei vor mindestens 1.5 Jahren beendet worden. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er für ca. drei Monate im E.___ (Stiftung F.___ in G.___) tätig gewesen sei. Dort habe er Ziegen auf die Weide geführt, kleine Schweine versorgt, Küken und Hühner gefüttert und den Schweinestall ausgemistet. Da bei dieser Institution eine Null Promilletoleranz gelte, habe er diese Arbeit freiwillig niedergelegt. Sein Ziel sei es jedoch, dass er die Arbeit dort wieder aufnehmen könne. Hierfür dürfe er am Morgen aber keinen Alkohol im Blut haben. Aktuell befinde er sich in einem Selbstentzug. Mit dem Suchtberater habe er vereinbart, dass er pro Tag drei Dosen Bier (à 0.5 l) trinke, was er zu 80 % einhalte. Wenn er mehr trinke, seien dies ca. 1–2 Dosen.

3.2.2    Dem Abklärungsbericht ist zu den alltäglichen Lebensverrichtungen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Bereich «Ankleiden/Auskleiden», «Aufstehen/ Absitzen/Abliegen» und «Essen (normal zubereitete Mahlzeiten)» selbständig sei. Zum Bereich «Körperpflege» wurde festgehalten, dass er über eine Badewanne verfüge und zweimal pro Woche die Körperreinigung durchführe. Die Zähne putze er ebenfalls regelmässig und stutze auch seinen Bart. In der «Reinigung nach Verrichtung der Notdurft» sei er nicht eingeschränkt. Zum Bereich «Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte» wurde sodann festgehalten, dass der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrtauglich sei und für ausserhäusliche Verrichtungen die öffentlichen Verkehrsmittel nutze. Ab und zu werde er auch von seiner Partnerin gefahren, wenn sie ebenfalls einen Termin habe. Soziale Kontakte pflege er hauptsächlich zu seiner Partnerin. Ab und zu, wenn er in Affoltern sei, suche er seine ehemaligen Arbeitskollegen auf und halte mit diesen einen Schwatz, wenn gerade Pause sei. Ansonsten habe er keine grossen Kontakte, da er sich seinen Freundeskreis gut auswähle.

3.2.3    Alsdann wurde im Bericht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen sei, da der anrechenbare Zeitaufwand unter zwei Stunden pro Woche liege. Es sei zwar anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer wegen seines Gesundheitsschadens Hilfe bei der Wohnungsreinigung und Wäsche erhalte. Die Voraussetzungen der Regelmässigkeit, der Dauer und der Intensität an Begleitung seien unter Einbezug der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht jedoch nicht erfüllt. Bezüglich «Hilfeleistungen, die das selbständige Wohnen ermöglichen» hielt die Abklärungsperson fest, die Wohnung befinde sich in einem chaotischen und schmutzigen Zustand und sei nur auf einem schmalen Pfad begehbar. Gemäss Beschwerdeführer sei der Zustand seiner Wohnung seit ca. zwei Jahren so chaotisch; seinen Kater lasse er nicht mehr in die Wohnung. Dieser gehe nun zu seiner Partnerin, die in der Wohnung über ihm lebe. Er versuche eine Grundreinigung und die Begehbarkeit der Wohnung zu gewährleisten, habe jedoch Mühe, alles aufzuräumen. Die Toilette sei verstopft und könne von ihm nicht mehr richtig gereinigt werden, weshalb er sie nur noch zum urinieren nutze. Bei Stuhlgang suche er die Toilette der Partnerin auf. Die Beiständin des Beschwerdeführers ergänzte, dass der Beschwerdeführer die vom Sozialdienst angebotene Dritthilfe zur Reinigung der Wohnung aus Scham abgelehnt habe. Laut Abklärungsperson sei aufgrund des Zustands der Wohnung eine Hilfe notwendig. Hierfür könne ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 Minuten angerechnet werden. Hinsichtlich der Wäsche habe der Beschwerdeführer angegeben, dass seine Partnerin darauf achte, dass er seine Kleider regelmässig wasche. Die nasse Wäsche lasse er im Tumbler trocknen. Da er Mühe mit dem zusammenlegen habe, lege er die trockene Wäsche auf das Sofa und lasse sie oft dort liegen. Aktuell liege die Wäsche dort, die er vor einer Woche gewaschen habe. Die Abklärungsperson erachtete es für notwendig, dass der Beschwerdeführer zur Wäschepflege motiviert werde, weshalb ein wöchentlicher Zeitaufwand von 15 Minuten angerechnet werden könne. In Bezug auf die Ernährung habe der Beschwerdeführer angegeben, täglich eine warme Mahlzeit bei seiner Partnerin zu erhalten. Seinen Herd habe er monatelang nur zum Drehen von Zigaretten genutzt, weshalb immer Tabak darauf liegen geblieben sei. Diesen habe er mittlerweile entfernt, sodass er den Herd wieder nutzen könne. Er bereite sich einfache Mahlzeiten wie Bratkartoffeln oder Spiegeleier zu. Regelmässig esse er jedoch kalt. Die Abklärungsperson kam zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in diesem Bereich keine Dritthilfe benötige und deshalb kein Zeitaufwand berücksichtigt werde. In der Alltagsbewältigung und bei der Administration – so die Abklärungsperson – könne aufgrund der Beistandschaft kein Zeitaufwand angerechnet werden. Im Übrigen vereinbare der Beschwerdeführer ausserhäusliche Termine selber. Er sei auch in der Lage, alleine die öffentlichen Verkehrsmittel zu nutzen. Eine Begleitung sei nicht notwendig. Aus praktischen Gründen werde er ab und zu von der Partnerin zu Terminen gefahren, wenn diese auch etwas erledigen müsse. Bei fehlender Notwendigkeit für die Begleitung könne kein wöchentlicher Zeitaufwand angerechnet werden. Schliesslich wies die Abklärungsperson darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Wohnung regelmässig verlasse und in einer Partnerschaft sei, weshalb er nicht isoliert sei (Urk. 8/76).


4.

4.1    Nach Lage der Akten kann ohne Weiteres verneint werden, dass der Beschwerdeführer einer dauernden persönlichen Überwachung (Art. 37 Abs. 3 lit. b IVV) oder einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege (Art. 37 Abs. 3 lit. c IVV) bedürfte oder wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen könnte (Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV; vgl. Urk. 8/76). Ferner ist der Beschwerdeführer auch nicht in zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen (Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV). So besteht kein Hilfsbedarf beim An- und Auskleiden, beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, beim Essen, bei der Körperpflege, bei der Reinigung nach der Verrichtung der Notdurft sowie der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Das ist unbestritten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV sind daher nicht erfüllt. Ein Anspruch auf zumindest eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades würde somit nur dann bestehen, wenn der Beschwerdeführer dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV (Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV) angewiesen wäre (E. 1.3 vorstehend).

4.2    Diesbezüglich kam die Abklärungsperson gestützt auf die Erhebungen vor Ort zum Schluss, der Beschwerdeführer sei weniger als zwei Stunden pro Woche auf lebenspraktische Begleitung angewiesen (Urk. 8/76 S. 6). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er sei im Haushalt auf eine lebenspraktische Begleitung angewiesen (E. 2.2). Laut Beschwerdeführer wäre er insbesondere ohne die regelmässige, tägliche warme Mahlzeit bei der Partnerin ernährungstechnisch unterversorgt (Urk. 1 S. 12).

4.3    Hinsichtlich der Ernährung hat der Beschwerdeführer gegenüber der Abklärungsperson angegeben, sich einfache Mahlzeiten wie Bratkartoffeln und Spiegeleier selbst zuzubereiten (E. 3.2.3). Hieraus ist zu schliessen, dass er sich selbständig ernähren könnte (vgl. E. 1.4.2). Den Akten ist jedoch zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 15. März 2023 erneut in die Klinik D.___ eingetreten ist (vgl. Urk. 8/112). Laut behandelnder Ärzte präsentierte sich der Beschwerdeführer in stark reduziertem Allgemeinzustand und verwahrlost. Er habe berichtet, dass in seiner Wohnung viel Abfall rumliege und er es nicht schaffe, diesen zu entsorgen. Warme Mahlzeiten habe er Zuhause nur eingenommen, wenn seine Freundin diese vorbeigebracht hätte. Häufig habe er gar nichts gegessen, was sich – so die Fachärzte – in seinem Allgemeinzustand niedergeschlagen habe. Die Freundin sei kürzlich aus dem Gebäude in den Nachbarort weggezogen (vgl. Urk. 8/114). Angesichts dieser Entwicklung bis März 2023 ist eine gewisse Verwahrlosung des Beschwerdeführers nicht vollständig zurückzuweisen. Zwar ist sie erst nach Verfügungserlass am 2. März 2023 dokumentiert, es ist aber nicht auszuschliessen, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen dem Auszug der Freundin aus dem Gebäude und insbesondere der ernährungsmässigen Verwahrlosung des Beschwerdeführers bestehen könnte und schon vor Verfügungserlass am 2. März 2023 bestanden hat. Insofern ist nicht restlos geklärt, ob der Beschwerdeführer auch ohne die Mahlzeiten der Freundin regelmässig essen würde. Der Beschwerdeführer ist zwar in der Lage, sich einfache Mahlzeiten zuzubereiten, dass er sich aber auch ohne Zutun seiner Partnerin regelmässig ernähren würde, ist damit nicht dargelegt. Die bei der Abklärung anwesende Beiständin konnte dazu keine Aussagen tätigen, da sie den Beschwerdeführer erst seit März 2022 betreut, und bei der Partnerin des Beschwerdeführers hat die Abklärungsperson nicht nachgefragt. Dazu wäre sie jedoch gehalten gewesen, zumal der Beschwerdeführer den Herd gemäss eigenen Angaben wegen des Tabaks offenbar für Monate nicht nutzen konnte und sich damit auch keine warmen Mahlzeiten (Bratkartoffeln und Spiegeleier) zubereiten konnte (vgl. E. 3.2.3). Aus den Akten ergibt sich weder seit wann der Herd wieder nutzbar ist noch seit wann die Partnerin des Beschwerdeführers für ihn kocht resp. wie die Verhältnisse bei Austritt aus der Klinik D.___ im Dezember 2021 waren. Dies wurde seitens der Abklärungsperson auch nicht nachgefragt. Schliesslich bleibt anzufügen, dass auch die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er täglich zwei bis drei Stunden aufräume (vgl. Urk. 8/76 S. 4), die Wohnung gleichzeitig aber nur auf einem schmalen Pfad begehbar sowie chaotisch und schmutzig ist (vgl. E. 3.2.3), zu Fragen hinsichtlich Motivierungsbedarf Anlass gegeben hätte. Gerade bei psychischen Störungen können Rückfragen bei den Hilfe leistenden Personen notwendig sein (vgl. E. 1.5). Damit liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer seit Austritt aus der Klinik D.___ im Dezember 2021 in anspruchserheblicher Weise hilfsbedürftig sein könnte. Ob und falls ja in welchem Umfang er hilfsbedürftig ist, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten allerdings nicht zuverlässig beurteilen. Der Sachverhalt erweist sich als ergänzungsbedürftig.


5.    In Aufhebung der angefochtenen Verfügung ist die Sache demnach an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt durch geeignete Rückfragen verifizierend abklärt und – falls nötig – im Rahmen einer weiteren Erhebung beim Beschwerdeführer zu Hause prüft, ob bzw. in welchem Ausmass eine lebenspraktische Begleitung notwendig ist. Danach hat die Beschwerdegegnerin über einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung neu zu verfügen.

    In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.


6.

6.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Diese ist gestützt auf Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses – und nach Einsicht in die Aufwandzusammenstellung von Rechtsanwältin Stephanie C. Elms vom 7. Juli 2023 (Urk. 11) auf Fr. 2’440.-- (inkl. Barauslagen und MWST) festzusetzen.

6.3    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erweist sich damit als gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entscheide.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’440.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Stephanie C. Elms

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




HurstStadler