Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00203
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 17. November 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1975, reiste 1991 in die Schweiz ein und war unter anderem als Lagerist und als Raumpfleger tätig (Urk. 11/13 und Urk. 11/10/4). Unter Angabe von Unfallfolgen nach einem Treppensturz meldete er sich am 27. April 2006 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Umschulung/Rente) an (Urk. 11/2 Ziff. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verneinte bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 26 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 9. Dezember 2008 (Urk. 11/ 50). In der Folge gewährte sie berufliche Massnahmen (Arbeitsvermittlung) und schloss diese, nachdem der Versicherte eine Anstellung erhalten hatte, am 11. Dezember 2009 ab (Urk. 11/73).
1.2 Nach Meldung zur Früherfassung (Urk. 11/76) meldete sich der Versicherte unter Angabe von Rückenbeschwerden am 23. Juli 2015 erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/86 Ziff. 6). Die IV-Stelle gewährte wiederum Arbeitsvermittlung (Urk. 11/103 und Urk. 11/108) und schloss diese, nachdem wieder eine Anstellung gefunden werden konnte, am 4. Augst 2016 ab (Urk. 11/115).
1.3 Unter Angabe von Lumboischialgien bei Bandscheibenvorfall L4 und L5 mit Kompression der Nervenwurzeln meldete sich der Versicherte am 5. Februar 2019 ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (Urk. 11/119 Ziff. 6.1). Die IV-Stelle gewährte erneut Arbeitsvermittlung in Form von Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (Urk. 11/136). Mit dem Hinweis, dass ein befristeter Arbeitsvertrag habe abgeschlossen werden können, schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung mit Mitteilung vom 11. Dezember 2019 ab (Urk. 11/146).
1.4 Am 4. Februar 2021 meldete sich der Versicherte unter Angabe von gesundheitlichen Beeinträchtigungen zufolge eines Bandscheibenvorfalls erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 11/150 Ziff. 6.1). Nach beruflichen und medizinischen Abklärungen stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 14. Oktober 2021 die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwand erhoben hatte (vgl. Urk. 11/168 und Urk. 11/190) und zahlreiche medizinische Berichte insbesondere der Universitätsklinik Y.___ eingegangen waren (Urk. 11/167, 11/189, 11/191, 11/196, 11/199, 11/201, 11/203, 11/206, 11/208, 11/209, 11/210), unterbreitete die IV-Stelle diese ihrem regionalen ärztlichen Dienst (RAD). Nach dessen Stellungnahme vom 30. September 2022 (Urk. 11/ 218/6-7) sprach sie dem Versicherten eine befristete ganze Invalidenrente vom 1. Februar bis 31. Dezember 2022 zu (Verfügung vom 3. März 2023, Urk. 11/221; Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 3. März 2023 erhob der Versicherte am 18. April 2023 (Urk. 1) Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren (S. 2):
«1. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihm insbesondere ab dem 1. Januar 2023 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
2. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2023 eine halbe IV-Rente zuzusprechen.
3. Subeventualiter seien berufliche Massnahmen anzuordnen.
4. Sub-subeventualiter sei die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. [… Kosten- und Entschädigungsfolgen …]»
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Versicherte um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung.
Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2023 (Urk. 9) beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme ihres RAD-Arztes vom 6. Juni 2023 (Urk. 10) die Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhaltes. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 11. September 2023 zur Kenntnis gebracht unter Hinweis, dazu eine Stellungnahme einreichen zu können (Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der Beschwerdeführer beantragte im Subsubeventualantrag die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4). Ebenso beantragte die Beschwerdegegnerin die Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen, nachdem sie im Beschwerdeverfahren eine zusätzliche medizinische Stellungnahme ihres RAD-Arztes eingeholt hatte (Urk. 9 und Urk. 10). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Entscheid vom 3. März 2023 gestützt auf die RAD-Stellungnahme vom 31. August 2022 (Urk. 11/218/ 6-7). Innerhalb des Verfügungszeitraums gingen zusätzliche medizinische Berichte der Universitätsklinik Y.___ ein, welche in der RAD-Stellungnahme nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. Urk. 11/208-10). Sodann wurde im Beschwerdeverfahren ein weiterer Bericht der Universitätsklinik Y.___ vom 5. April 2023 eingereicht, welcher Bezug nimmt auf den Verlauf innerhalb des Verfügungszeitraums bis 3. März 2023 (Urk. 3). Der RAD-Arzt kam in seiner neuerlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2023 zum Schluss, dass bei Hinweis auf einen instabilen Gesundheitszustand mit «relativer» Operationsindikation weitere Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit notwendig sind (vgl. Urk. 10). Diese Einschätzung steht im Einklang mit der Aktenlage und entspricht dem Subsubeventualantrag des Beschwerdeführers.
Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2023 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über einen Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
2.1 Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sind auf Fr. 200.-- festzusetzen. Ausgangsgemäss sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
2.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der bis 7. Juli 2023 anwaltlich vertretene Beschwerdeführer (vgl. Urk. 13) Anspruch auf eine Parteientschädigung hat.
Diese ist vorliegend bei einem praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 220.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 1’800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
2.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung gegenstandslos.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese nach Vornahme der erforderlichen Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invalidenversicherung neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef