Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2023.00205
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Fehr, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Lienhard
Urteil vom 19. September 2023
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Britta Keller
Fertig Keller Stark Rechtsanwälte
Lutherstrasse 2, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1970, verfügt über keine Berufsausbildung
(vgl. Urk. 11/12/41) und war bei der Y.___ GmbH als Gipser angestellt, als er am 19. November 2007 bei einem Unfall eine Verletzung der linken Schulter erlitt (Urk. 11/12/134 Ziff. 4). Diese wurde am 18. Dezember 2008 im Rahmen einer Arthroskopie mit Labrumrefixation und Acromioplastik behandelt (Urk. 11/12/68 oben). Von Juli 2008 bis Dezember 2009 war der Versicherte teilzeitlich bei der Z.___ GmbH angestellt (Urk. 11/12/29; Urk. 11/12/58). Am 18. Dezember 2009 meldete er sich wegen eingeschränkter Schulterfunktion seit dem Unfall und lumbaler Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/3 Ziff. 6.2, Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, tätigte erwerbliche und medizinischen Abklärungen und zog die Akten der Unfallversicherung Suva (Urk. 11/12/1-159) bei. Am 10. Juni 2010 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie keine Kostengutsprache für Berufsberatung gewähre (Urk. 11/16). Mit Verfügung vom 23. Juli 2010 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 11/20).
Mit Verfügung vom 24. Juni 2010 (Urk. 11/19) hatte die Suva einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente der Unfallversicherung und eine Integritätsentschädigung verneint, was sie mit Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2010 (Urk. 11/21) bestätigte.
1.2 Ab Februar 2019 war der Versicherte bei der A.___ AG zu 100 % als Gipser angestellt (Urk. 11/30/220 Ziff. 1), als er am 5. September 2019 stürzte und sich am linken Ellenbogen verletzte (Urk. 11/30/222 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9). Sodann meldete der Versicherte einen weiteren Unfall, bei dem er sich das rechte Fussgelenk verdreht hatte (Unfallmeldung vom 12. Mai 2020; Urk. 11/30/109 Ziff. 4, Ziff. 6, Ziff. 9). Auch für diese Unfälle war wieder die Suva zuständiger Unfallversicherer. Am 4. März 2020 unterzeichnete er wegen der Folgen des Unfalls vom 5. September 2019 das Anmeldeformular der Invalidenversicherung (Urk. 11/29 Ziff. 6.1, Ziff. 10), wobei die Anmeldung erst am 8. Februar 2022 bei der IV-Stelle einging (Urk. 11/29/1). Auf deren Wunsch (Urk. 11/39) meldete sich der Versicherte am 28. März 2022 nochmals an und gab als Grund für die Beeinträchtigung eine Ruptur der linken Bizepssehne und einen Binnenschaden der Schulter an (Urk. 11/38 Ziff. 6.1 und Ziff. 10). Die IV-Stelle zog die Akten der Suva (Urk. 11/30/1-222; Urk. 11/48/1-99; Urk. 11/55/1-353) bei und tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Der Versicherte hatte per 31. Oktober 2020 die Anstellung bei der A.___ AG verloren (Urk. 11/30/65), wurde jedoch per 1. Oktober 2021 als Allrounder mit einem Pensum von 50 % wieder eingestellt (Urk. 11/47 Ziff. 1; vgl. Urk. 11/55/62 Mitte).
Im Unfallversicherungsverfahren stellte die Suva die Taggelder mit Schreiben vom 16. August 2021 (Urk. 11/30/33-34) per Ende August 2021 und die Heilkosten mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 (Urk. 11/30/27) per 17. Oktober 2021 formlos ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/59; Urk. 11/62) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2023 bei einem Invaliditätsgrad von 18 % einen Rentenanspruch und einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Urk. 11/64 = Urk. 2). Mit Schreiben vom 21. März 2023 (Urk. 11/66) ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Wiedererwägung dieser Verfügung, worauf diese mit Schreiben vom 26. April 2023 (Urk. 11/70) nicht eintrat.
2. Am 20. April 2023 erhob der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. März 2023 (Urk. 2) und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung einer Umschulung, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2023 (Urk. 10) beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Juni 2023 mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde sein Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) mangels Substantiierung abgewiesen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2022 sind die geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV), des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten.
In zeitlicher Hinsicht sind vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1, 144 V 210 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Da der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) und jener des Leistungsanspruchs nicht unbedingt identisch sind, fällt eine Leistung unter das neue Recht, wenn der Anspruchsbeginn ab dem 1. Januar 2022 liegt, auch wenn die Invalidität vor diesem Zeitpunkt eingetreten ist.
Der im Zentrum stehende Unfall mit seinen gesundheitlichen Folgen datiert vom 5. September 2019. Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Der Beschwerdeführer war bereits am 4. März 2020 von einem Mitarbeiter der Suva informiert worden, dass er die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vornehmen müsse. Es wurde in einer Besprechung festgehalten, dass der Beschwerdeführer das Formular ausfüllen und der Suva retournieren werde. Seitens der Suva würden dann die Unfallakten beigefügt und sämtliche Unterlagen der SVA zugestellt (Gesprächsnotiz; Urk. 11/30/136). Dabei wurde zum weiteren Vorgehen der Vermerk «Anmeldung Invalidenversicherung überwachen» angebracht (Urk. 11/30/137). Das Anmeldeformular wurde gleichentags, am 4. März 2020, vom Beschwerdeführer unterzeichnet (Urk. 11/29). Im März 2021 wurde anlässlich einer Besprechung mit der Suva festgehalten, dass die Anmeldung bei der Invalidenversicherung vollzogen sei und die Suva noch das Meldeverfahren nachholen werde. Der Beschwerdeführer teilte damals mit, dass er bis jetzt keine Meldung der Invalidenversicherung erhalten habe (Urk. 11/30/61 unten). Aus unbekannten Gründen ging die Anmeldung erst am 8. Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin ein (Urk. 11/29 Ziff. 6.1, Ziff. 10; Urk. 11/29/1).
Nachdem die Suva selbst die Anmeldung überwachen wollte und dies in der Folge jedoch nicht tat, hat nicht der Beschwerdeführer zu vertreten, dass das Anmeldeformular erst im Februar 2022 bei der Beschwerdegegnerin einging. Es ist vielmehr von einer Anmeldung im Jahr 2020 bei der zwar unzuständigen Suva auszugehen, diese hätte jedoch die Anmeldung an die SVA weiterleiten sollen (Art. 30 ATSG), wie dies auch die Beschwerdegegnerin einräumt (vgl. Urk. 11/70). Da der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art gemäss Art. 10 IVG (frühestens) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1) entsteht, sind vorliegend die bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Rechtsvorschriften anwendbar, die nachfolgend auch in dieser Fassung zitiert werden.
1.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Art. 13 und 21 IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Art. 16 Abs. 2 lit. c IVG besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Abs. 3 in medizinischen Massnahmen (lit. a), Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (lit. abis), Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; lit. b) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (lit. d).
1.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der «annähernden Gleichwertigkeit» nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_163/2008 vom 8. August 2008 E. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2, 124 V 108 E. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 E. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 E. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen – gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme – ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 99 E. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 108 E. 3b; AHI 1997 S. 86 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts I 826/05 vom 28. Februar 2006 E. 4.1 in fine und I 783/03 vom 18. August 2004 E. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
Massnahmen im Sinne von Art. 17 IVG setzen subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit voraus (AHI 1997 S. 82 E. 2b/aa; ZAK 1991 S. 179 unten
f. E. 3). Nicht unter Umschulung fallen Massnahmen der sozialberuflichen Rehabilitation (wie Gewöhnung an den Arbeitsprozess, Aufbau der Arbeitsmotivation, Stabilisierung der Persönlichkeit, Einüben der sozialen Grundelemente) mit dem primären Ziel, die Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person zu erreichen oder wieder herzustellen (ZAK 1992 S. 367
E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 527/00 vom 30. April 2001).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung (Urk. 2) wie folgt: Dem Beschwerdeführer sei die bisherige Tätigkeit als Gipser seit dem Unfall im September 2019 nicht mehr möglich. Im Jahr 2020 hätte er mit dieser Tätigkeit ein Einkommen von Fr. 79'934.40 erzielen können (S. 1). Mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen könne er ein Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 erreichen. Der Einkommensvergleich ergebe einen Invaliditätsgrad von 18 %, weshalb der für eine Umschulung erforderliche Invaliditätsgrad von 20 % nicht erreicht werde. Es bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Der regionale ärztliche Dienst beurteile den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Belastungsprofils als voll arbeitsfähig, weshalb kein Abzug vom Tabellenlohn angezeigt sei (S. 2). Auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt seien selbst für funktionell Einarmige genügend Tätigkeiten vorhanden, selbst
für Personen, die ihre dominante Hand - was beim Beschwerdeführer nicht zutreffe - nur sehr eingeschränkt benützen könnten (S. 1). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in optimal behinderungsangepassten Tätigkeiten biete der ausgeglichene Arbeitsmarkt genügend realistische Arbeitsmöglichkeiten (S. 2).
2.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), bei ihm liege faktisch eine Einarmigkeit vor. Der linke Arm könne nur zudienend eingesetzt werden, wodurch eine sehr grosse Zahl von leichteren Tätigkeiten von vornherein wegfalle. Nachdem bei ihm nahezu alle Bewegungen mit dem linken Arm ausgeschlossen seien, sei seine Arbeitsfähigkeit kaum verwertbar, und wenn doch, müsse er eine erhebliche Lohneinbusse gegenüber dem Tabellenlohn hinnehmen. Die im Kompetenzniveau 1 der statistischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) enthaltenen Durchschnittslöhne enthielten diverse schwere Tätigkeiten, die er nicht mehr durchführen könne. Es sei deshalb ein Abzug von 20 % vorzunehmen, womit die Schwelle von 20 % - bei der es sich um einen blossen Richtwert handle - für eine Umschulung überschritten werde. Dies sei auch bei einem Abzug von nur 5 % der Fall (S. 4 f.). Leidensangepasst und zumutbar wären beispielsweise administrative Tätigkeiten, für die ihm jedoch die Ausbildung fehle. Daher wäre eine entsprechende Umschulung im administrativen Bereich wie Handelsschule oder technischer Kaufmann notwendig und würde seine Erwerbsfähigkeit langfristig verbessern; er sei aber auch für andere Vorschläge offen (S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung und in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage, ob ein Abzug vom Tabellenlohn zu erfolgen hat.
3.
3.1 Am 5. September 2019 erlitt der dominant rechtshändige Beschwerdeführer bei seiner Tätigkeit als Gipser beim Sturz auf der Baustelle eine Bizepssehnenruptur links mit anschliessender gänzlicher Arbeitsunfähigkeit (Urk. 11/55/302). Die Refixationsoperation vom 29. Oktober 2019 verlief gut, es folgte jedoch eine längere Rehabilitationszeit mit gänzlicher Arbeitsunfähigkeit als Gipser (Urk. 11/55/296, 11/55/246). Ab Juni 2020 erfolgte am alten Arbeitsplatz ein Wiedereinstieg als Gipser zu 50 % (Urk. 11/55/225, 11/55/209). Nach erfolgter Kündigung per 31. Oktober 2020 (Urk. 11/55/197) brachte die weiterführende Physiotherapie keine vollständige Wiederherstellung der Kraft im Arm aufgrund einer festgestellten Tendinose der Sehne (Urk. 11/55/175). Unter Berücksichtigung der Berichte des behandelnden orthopädischen Facharztes Dr. med. B.___, erachtete Kreisarzt Dr. med. C.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie, in der Stellungnahme vom 19. April 2021 (Urk. 11/55/181-182) für die linke obere Extremität des Beschwerdeführers ganztags leichte Arbeiten als zu 100 % zumutbar, unter der Einschränkung, dass kraftvolle repetitive Unterarmbewegungen, Ellbogenflexionen, kräftiges Zupacken oder Tätigkeiten, welche Vibrationen oder Schläge auf die Extremität übertragen, als auch Tätigkeiten an schwer zugänglichen Stellen aus dem Tätigkeitsprofil auszuschliessen seien (S. 1; vgl. auch Urk. 11/55/169).
Nach Durchführung einer Untersuchung am 9. August 2022 (Urk. 11/55/58-66) und nach Beizug der bildgebenden Verfahren hielt Kreisärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, ein chronisches Schmerz-syndrom Ellbogen links mit einer leichten Bewegungseinschränkung und eine Impingement-Symptomatik und eine Bizepssehnentendinopathie an der linken Schulter mit einer Rotatorenmanschettenläsion fest. Mit der Diagnose betreffend die linke Schulter konnten die geklagten Schmerzen vor allem bei Überkopfarbeiten, aber auch nachts beim Schlafen erklärt werden (S. 7). Bezüglich des linken Ellenbogens sei eine leichte bis gelegentlich mittelschwere industrielle Produktionsarbeit im Sitzen oder Stehen ganztägig zumutbar. Dabei sei auf eine körpernahe Armhaltung bei der Arbeitsverrichtung zu achten, die nicht über der Brusthöhe erfolgen solle. Vibrationsbelastungen, repetitive Beugebelastungen, Tragen und Heben von queren Lasten sowie das Besteigen von Leitern oder Gerüsten seien zu vermeiden (S. 8 unten f.).
3.2 Nach Ansicht des regionalen ärztlichen Dienstes vom 8. Dezember 2022 (Urk. 11/58/4) bestünden arbeitsrelevante Funktionseinschränkungen der linken Schulter und des linken Ellenbogens. Im angestammten Beruf als Gipser sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig, in einer angepassten Tätigkeit dagegen zu 100 % arbeitsfähig. Arbeiten mit der linken Hand über Brusthöhe, in Armvorhalte, weiter Zug-, Stoss- und Drehbewegungen im linken Schultergelenk, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten, insbesondere unter ungünstigen Hebeln mit rechts, seien zu vermeiden. Repetitive Beugebelastungen im Ellenbogengelenk und kraftvolle Umwendbewegungen des Vorderarms sowie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten seien ungeeignet. Leichte belastungsfreie und bewegungsarme Tätigkeiten im körpernahen Bereich mit angelegtem Ellenbogen seien möglich.
3.3 Gemäss diesen Beurteilungen kann der Beschwerdeführer somit die angestammte Tätigkeit als Gipser aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht mehr ausüben. Eine behinderungsangepasste Arbeit in der beschriebenen Art ist ihm jedoch zu 100 % zumutbar. Dies wird von ihm denn auch nicht bestritten (Urk. 1), er macht jedoch geltend, dass er aufgrund der genannten Einschränkungen seine Restarbeitsfähigkeit kaum verwerten könne oder er mit erheblichen Lohneinbussen rechnen müsse (vgl. vorstehend E. 2.2). Es ist nachfolgend zu prüfen, wie es sich damit verhält.
4.
4.1 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes gemäss Art. 16 ATSG ist ein theoretischer und abstrakter Begriff, welcher die konkrete Arbeitsmarktlage nicht berücksichtigt und dazu dient, den Leistungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung abzugrenzen (BGE 134 V 64 E. 4.2.1, BGE 110 V 273 E. 4b; vgl. auch BGE 141 V 351 E. 5.2, 141 V 343 E. 5.2). Er umschliesst einerseits ein gewisses Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält, und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 f. E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 9C_830/2007 vom 29. Juli 2008 E. 5.1 und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die versicherte Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten, und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn. 131 zu Art. 28a).
Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln (Art. 16 ATSG; BGE 138 V 457 E. 3.1 mit Hinweis). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_910/2011 vom 30. März 2012 E. 3.1 mit Hinweis; vgl. BGE 138 V 457 E. 3.1). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können. Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1 und 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1, je mit weiteren Hinweisen).
Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgebend, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn ein Gleichgewicht von Angebot und Nachfrage nach Arbeitsplätzen bestünde (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 8C_645/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.3.2 mit Hinweis; Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn 132 zu Art. 28a).
Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch leichte Hilfsarbeiten, zum Beispiel leichte Überwachungs-, Prüf- und Kontrollarbeiten in der Industrie oder die Bedienung und Überwachung von (halb-)automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten sowie Sortierarbeiten, welche allesamt keine besonderen Qualifikationen erfordern (Urteil des Bundesgerichts 8C_599/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1).
4.2 Der Beschwerdeführer ist behinderungsangepasst in einem Pensum von 100 % arbeitsfähig. Er war zuvor jahrelang bei der E.___ AG gefolgt von der A.___ und damit im gleichen Betriebsumfeld tätig gewesen (Urk. 11/54), was für eine hohe Verlässlichkeit spricht. Die Beeinträchtigung betrifft einzig den adominanten linken Arm (vgl. Urk. 11/30/60). Überdies erfordern einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.2 mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_633/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 4.2), womit nichts gegen eine Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers spricht. Es trifft nicht zu, dass die dem Beschwerdeführer zumutbare Tätigkeit nur noch in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. vorstehend E. 4.1).
Zu prüfen sind die erwerblichen Auswirkungen.
5.
5.1 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1).
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 145 V 141 E. 5.2.1, 139 V 28 E. 3.3.2, 135 V 58 E. 3.1, 134 V 322 E. 4.1).
5.3 Der Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art entsteht gemäss Art. 10 IVG (frühestens) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG (Abs. 1; vgl. vorstehend E. 1.1). Dementsprechend sind vorliegend die Zahlen für das Jahr 2020 massgeblich.
Gemäss Arbeitsvertrag mit der A.___ AG vom 14. Januar 2019 (Urk. 11/30/220-221) bezog der Beschwerdeführer einen Bruttolohn von Fr. 5'900.--. Gemäss Unfallmeldung vom 5. September 2019 (Urk. 11/30/222) betrug der vertragliche Lohn jedoch Fr. 6'100.-- pro Monat (vgl. Urk. 11/30/222). Die Abweichung begründete die Arbeitgeberin mit einer zwischenzeitlich vereinbarten Lohnerhöhung (vgl. Urk. 11/30/195). Aus den Lohnabrechnungen der Monate Februar bis August 2019 (Urk. 11/30/196-202) ist ersichtlich, dass diese Erhöhung ab April 2019 in Kraft trat (vgl. Urk. 11/30/200). Aus den Abrechnungen ergibt sich ab diesem Zeitpunkt ein Monatslohn von Fr. 6'100.-- brutto, zuzüglich eines Anteils am 13. Monatslohn von Fr. 508.15, was einen Betrag von Fr. 6'608.15 ergibt. Die Spesenpauschale von Fr. 300.-- ist nicht zu berücksichtigen, denn als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 16 ATSG gelten (nur) die mutmasslichen Erwerbseinkommen, von denen Beiträge gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) erhoben werden (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 IVV). Art. 7 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV), der die diesbezügliche Detailregelung enthält, sieht vor, dass Unkostenentschädigungen (Spesen) nicht Bestandteil des für die Berechnung der Beiträge massgebenden Lohnes darstellen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVV gehören Unkostenentschädigungen, also Auslagen, die dem Arbeitnehmer bei der Ausführung seiner Arbeiten entstehen, nicht zum massgebenden Lohn. Aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen geht hervor, dass die fraglichen Zahlungen als Spesenentschädigungen deklariert, auf diesen jedoch keine (AHV-)Beiträge abgerechnet beziehungsweise abgezogen wurden (vgl. Urk. 11/30/196-202; vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 8C_31/2011 vom 6. April 2011 E. 4.3.1).
Somit ist von einem hypothetischen Valideneinkommen von Fr. 79'297.80 im Jahr 2019 auszugehen (Fr. 6'608.15 x 12). Aufgerechnet auf das massgebliche Jahr 2020 ergibt sich bei einer Nominallohnerhöhung im Baugewerbe im Umfang von 0.8 % (Nominallohnindex, 2016-2020) ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 79'932.20 (Fr. 79'297.80 x 1.008). Zugunsten des Beschwerdeführers ist vom von der Beschwerdegegnerin ermittelten leicht höheren Betrag von Fr. 79'934.40 (vgl. Urk. 11/57; Urk. 2 S. 2) auszugehen.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens können nach der Recht-sprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2, 129 V 472 E. 4.2.1). Dabei sind grundsätzlich die im Verfügungszeitpunkt aktuellsten veröffentlichten Tabellen der LSE zu verwenden (BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Verwendung der Tabellenlöhne ist subsidiär, das heisst deren Beizug erfolgt nur, wenn eine Ermittlung des Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.7, 139 V 592 E. 2.3, 135 V 297 E. 5.2; vgl. auch Meyer/Reichmuth, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage 2014, Rn. 55 und 89 zu Art. 28a, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Der Beschwerdeführer stand ab 1. Oktober 2021 in einem neuen Arbeitsverhältnis, und zwar gemäss Arbeitsvertrag als Allrounder in einem Pensum von 50 % mit leichter Aufgabe (Urk. 11/47 Ziff. 1; vgl. Urk. 11/55/62 Mitte). Seinen Ausführungen zufolge, die er gegenüber der Kreisärztin am 9. August 2022 machte, wurde der Beschwerdeführer jedoch bei der A.___ AG wieder als Gipser in diesem Teilpensum eingesetzt (Urk. 11/55/62), welche Tätigkeit ihm jedoch klar nicht zumutbar ist, sie ist für ihn gar als schädlich zu bezeichnen. Damit kann auf dieses Arbeitsverhältnis und den verdienten Lohn als Invalideneinkommen nicht abgestellt werden. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE abgestellt. Sie ermittelte gestützt auf das im Jahr 2020 im Kompetenzniveau 1 von Männern erzielbare Monatseinkommen von durchschnittlich Fr. 5'261.-- (Tabelle TA1_tirage_skill_level, Rubrik «Total») und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden einen hypothetischen Jahreslohn von Fr. 65'815.10 (vgl. Urk. 11/57), was nicht zu beanstanden und unbestritten ist.
5.5 Der Vergleich des hypothetischen Valideneinkommens von Fr. 79'932.20 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 14'117.10 und damit einen Invaliditätsgrad von 17.6 beziehungsweise gerundet (BGE 130 V 121) 18 %.
6.
6.1 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert (Tabellenlohn) allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Aufgrund dieser Faktoren kann die versicherte Person die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt möglicherweise nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2, 134 V 322 E. 5.2 und 126 V 75 E. 5b/aa-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweisen).
Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzuges gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt oder zu Unrecht berücksichtigt, hat die Beschwerdeinstanz den Abzug gesamthaft neu zu schätzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.4.3 und 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2).
6.2 Mit Bezug auf den behinderungs- beziehungsweise leidensbedingten Abzug ist zu beachten, dass das medizinische Anforderungs- und Belastungsprofil eine zum zeitlich zumutbaren Arbeitspensum tretende qualitative oder quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit darstellt, wodurch in erster Linie das Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten (weiter) eingegrenzt wird, welche unter Berücksichtigung der Fähigkeiten, Ausbildung und Berufserfahrung der versicherten Person realistischerweise noch in Frage kommen. Davon zu unterscheiden ist die Gegenstand des Abzugs vom Tabellenlohn bildende Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitbewerber nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.5). Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) als ausserordentlich zu bezeichnen sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_725/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 4.4.1 mit Hinweis).
6.3 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 8C_495 vom 11. Dezember 2019 in E. 4.2.2 bei einer Versicherten mit Beeinträchtigung der dominanten Hand festgehalten, dass zwar die Praxis seit BGE 126 V 75 bei versicherten Personen, die ihre dominante Hand gesundheitlich bedingt nur sehr eingeschränkt, beispielsweise als Zudienhand, einsetzen können, verschiedentlich einen Abzug von 20 oder sogar 25 % von dem gestützt auf die LSE ermittelten Invalideneinkommen als angemessen bezeichnet hat (SVR 2019 UV Nr. 7 S. 27, 8C_58/2018 E. 5.3; Urteil 9C_124/2019 vom 28. Mai 2019 E. E. 3.2). Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen sei jedoch bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln, der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist (Art. 16 ATSG; BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f.). Der LSE-Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 umfasse eine Vielzahl von leichten Tätigkeiten, die den angeführten Einschränkungen der in casu versicherten Person (vgl. E. 4.2.1 hiervor) Rechnung tragen. Angesichts des bei der Versicherten ärztlich umschriebenen Zumutbarkeitsprofils sei von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, die keine besondere Beanspruchung der rechten Hand hinsichtlich Kraft, Feinmotorik und Sensibilität erforderten. Aufgrund der vorliegenden Einschränkungen der Versicherten sei somit nicht von einer faktischen Einhändigkeit auszugehen, die einen Abzug rechtfertigen würde. Zumutbar seien ihr beispielsweise Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie die Bedienung und Überwachung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des rechten Arms und der rechten Hand voraussetzen (vgl. statt vieler Urteil 8C_730/2018 vom 1. April 2019
E. 5.2.2). Folglich könnten vorliegend unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen seien; solche wurden verneint.
In einem weiteren Urteil vom 9. Juli 2019 (8C_174/2019) verneinte das Bundesgericht eine faktische oder annähernde Einarmigkeit beziehungsweise
-händigkeit und einen entsprechenden Abzug bei einer Person, der bezüglich des adominanten Arms nur leichte Belastungen ohne stereotyp-repetitive Tätigkeiten zumutbar waren (E. 5.2).
6.4 Dem Beschwerdeführer sind leichte belastungsfreie und bewegungsarme Tätigkeiten im körpernahen Bereich mit angelegtem (adominanten) Ellenbogen zu 100 % möglich. Nicht zumutbar sind zwar Arbeiten mit der linken Hand über Brusthöhe, in Armvorhalte, Zug-, Stoss- und Drehbewegungen im linken Schultergelenk, insbesondere repetitive Tätigkeiten und das Anheben und Tragen von Lasten, insbesondere unter ungünstigen Hebeln mit rechts, repetitive Beugebelastungen im Ellenbogengelenk und kraftvolle Umwendbewegungen des Vorderarms sowie Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten. Es verbleibt jedoch eine Einsatzmöglichkeit des linken herabhängenden und auch angewinkelten Arms beispielsweise auch im Rahmen einer Haltehand, es kann daher nicht von einer Einarmigkeit gesprochen werden. In Anbetracht der strengen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der verbleibenden Einsatzmöglichkeiten des linken adominanten Arms sowie der unbeeinträchtigten Funktion des dominanten rechten Arms in einem vollen Pensum ist es noch im Ermessen der Beschwerdegegnerin zu sehen, keinen Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Es liegen keine Umstände vor, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen wären. Damit bleibt es beim festgestellten Invaliditätsgrad von 18 %.
7.
7.1 Der Umschulungsanspruch setzt grundsätzlich eine Mindesterwerbseinbusse von rund 20 % in den für die versicherte Person ohne zusätzliche Ausbildung offenstehenden, noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten voraus. Davon kann namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, welche im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 3.2 mit Hinweisen).
7.2 Der Schwellenwert von "rund" 20 % ist als Richtschnur zu verstehen. Er rührt daher, dass die Leistungspflicht der Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen muss. Vor allem mit Blick darauf, dass die Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit regelmässig erhebliche Kosten auslöst, rechtfertigt es sich, den entsprechenden Anspruch davon abhängig zu machen, dass ein erheblicher behinderungsbedingter Einkommensverlust gegeben ist. Die Festlegung dieses Werts auf ca. 20 % trägt dem Umstand Rechnung, dass bei wesentlich tieferen Invaliditätsgraden die mit einer Umschulung verbundenen Kosten die auszugleichende Erwerbseinbusse regelmässig um ein Vielfaches übersteigen (BGE 130 V 488 E. 4.3.2). Demnach gilt bei der Umschulung nach Art. 17 IVG, anders als beim Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG), keine absolute Erheblichkeitsgrenze. Der in diesem Zusammenhang verwendete Begriff "Richtwert" oder "Richtschnur" ist so zu verstehen, dass ein Leistungsanspruch grundsätzlich auch dann bejaht werden kann, wenn der Invaliditätsgrad geringfügig unter 20 % liegt. Mit anderen Worten ist in solchen Fällen nicht die reine Vermögenseinbusse massgeblich. Vielmehr hat anhand des konkreten Einzelfalles eine prognostische Abwägung zu erfolgen. Dabei ist zu beurteilen, ob ein Anspruch auf Umschulungsmassnahmen mittel- und langfristig insgesamt als verhältnismässig angesehen werden kann oder nicht. Denn angesichts eines nicht nennenswert unterschrittenen Schwellenwerts darf nicht zum vornherein davon ausgegangen werden, es liege ein wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Eingliederungskosten und der Eingliederungswirksamkeit vor, sodass eine Umschulung zu Lasten der Invalidenversicherung keiner genaueren Prüfung bedarf (Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 6.2 mit Hinweisen).
7.3 Das Alter der versicherten Person lässt, wie erwähnt, eine Abweichung von der grundsätzlich vorausgesetzten Mindesterwerbseinbusse von ca. 20 % zu
(SVR 2021 IV Nr. 72 S. 240, 9C_623/2020 E. 4.2). Die Ausnahme, wonach sich der Leistungsanspruch nicht am Schwellenwert zu orientieren hat, sondern einzig das Kriterium der prognostisch qualitativen Gleichwertigkeit des erlernten Berufs einerseits und der nach Eintritt des Gesundheitsschadens noch zumutbaren
(Hilfs-) Tätigkeit andererseits über den Anspruch entscheidet, betrifft namentlich "junge Versicherte". Gemeint sind damit versicherte Personen, die eher am Anfang ihres Erwerbslebens stehen, ihren erlernten Beruf aufgrund eines Gesundheitsschadens nicht mehr ausüben können und ohne Umschulungs-massnahmen nur noch für unqualifizierte Hilfstätigkeiten einsetzbar sind. Bei einem älteren Versicherten müsste der Richtwert zumindest annähernd erreicht sein, damit eine Umschulung überhaupt in Betracht fallen würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_15/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 6.3 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend erfüllt, ist doch mit 18 % der Richtwert annähernd erreicht.
7.4 Im relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung im Jahr 2020 (vgl. vorstehend E. 1.1) war der 1970 geborene Beschwerdeführer 50 Jahre alt. Es verblieb ihm somit noch eine Erwerbsdauer von 15 Jahren, womit er im Unterschied zu den von der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefällen zwar nicht mehr am Anfang, jedoch noch in der Mitte seines Erwerbslebens steht. Dies schliesst jedoch eine Umschulung - wie auch andere berufliche Massnahmen - nicht aus, gibt es für eine Umschulung doch grundsätzlich keine starre Altersgrenze. Vielmehr ist das Alter im Rahmen einer Prognose und Abwägung in die Beurteilung des Anspruchs mit einzubeziehen. Zudem sind 15 verbleibende Erwerbsjahre eine nicht unerhebliche Zeit. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch weder konkrete Massnahmen wie das vorgeschlagene Handelsdiplom oder eine Umschulung zum Technischen Kaufmann noch die (weiteren) anspruchsspezifischen Voraussetzungen, insbesondere die Frage der Gleichwertigkeit, geprüft, sondern den Anspruch einzig gestützt auf das Nichterreichen der Mindesterwerbseinbusse von 20 % verneint (vgl. Urk. 2 S. 2), was aufgrund des Gesagten (vgl. vorstehend E. 7.2) nicht genügt. Erforderlich ist eine prognostische Abwägung im Einzelfall unter Einbezug aller Kriterien. Mithin ist die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungs- und Begründungspflicht (Art. 43 ATSG; Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung) nicht genügend nachgekommen.
8.
8.1 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
8.2 Es ist angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung oder gegebenenfalls andere geeignete berufliche Massnahmen im Sinne der Erwägungen erneut prüfe und hernach erneut entscheide. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Im vorliegenden Verfahren sind sie ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1, 137 V 210 E. 7.1, 137 V 57 E. 2.2). Folglich sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
9.2 Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 137 V 57; vgl. auch BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung bemisst sich nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Als weitere Bemessungskriterien nennt § 7 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) den Zeitaufwand und die Barauslagen. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Anspruch auf berufliche Massnahmen entscheide.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1’800.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Britta Keller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
FehrLienhard